Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
191
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 191 AS 115/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 14jährige Antragsteller steht gemeinsam mit seinen Eltern und den fünf Geschwistern im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) des Antragsgegners.
Der Vater des Antragstellers geht einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit mit einen monatlich schwankenden Einkommen von ca. 550,- EUR bis 650,- EUR netto nach.
Mit Bescheid vom 13.10.2014 bewilligte der Antragsgegner auf den vom Antragsteller durch seine Eltern gestellten Antrag vom 21.09.2014 auf Übernahme der Kosten von insgesamt 540,50 EUR ("530,-EUR Fahrtkosten + 10,50 EUR Nebenkosten") für eine vom 08. bis 16.01.2015 in S. stattfindende Klassenfahrt die begehrten Kosten in voller Höhe.
Mit Fax-Schreiben vom 21.12.2014 kamen die Eltern des Antragstellers "nach hinreichender Suche nach Information im Internet" zu dem Schluss, "dass für die Skireise [des Antragstellers] dringend weitere Ausrüstungsgegenstände/-kleidung benötigt werden". Sie beantragten im Einzelnen für den Antragsteller als "Neuanschaffungen" einen Ski-Anzug, zwei Mal Ski-Unterwäsche, ein Paar Ski-Handschuhe, einen Ski-Helm sowie eine Ski-Brille. Eine Entscheidung des Antragsgegners hierüber steht noch aus.
Mit am 05.01.2015, um 13:11 Uhr beim Gericht eingegangenen Fax-Schreiben beantragt der – bei sinngemäßer Auslegung des Begehrens allein aktivlegitimierte und lediglich durch seine Eltern vertretene – Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem sinngemäßen Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig zuschussweise die Kosten für die Anschaffung einer Ski-Ausrüstung gemäß seinem Antrag vom 21.12.2014 zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die am 13.01.2015 eingegangene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
II.
1. Der Eilrechtsschutzantrag ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint und ein Anordnungsanspruch und –grund mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht ist (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zusätzlich zu den vom Antragsgegner bereits übernommenen Leistungen i.H.v. 540,50 EUR für die Teilnahme des Antragstellers an der mehrtätigen Klassenfahrt in Österreich geht die Kammer bei summarischer Prüfung davon aus, dass der Antragsteller jedenfalls im vorläufigen Eilrechtsschutzverfahren keinen Anspruch auf die beantragte zuschussweise Gewährung einer Erstausstattung für Ski-Ausrüstung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II Erfolg versprechend geltend machen kann. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II werden nicht vom Regelbedarf umfasste Bedarfe - hier: Erstausstattung für Bekleidung – gesondert erbracht. Diese Voraussetzungen sind nach der in einem Eilrechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung vorliegend nicht erfüllt.
Es ist schon fraglich, inwieweit die beantragten Kleidungsstücke – außer dem Ski-Helm, der nach der Lebenserfahrung, wonach das Tragen eines Helms bei Personen im Alter des Antragstellers, die im Rahmen einer Klassenfahrt gemeinsam mit Mitschülern und in der Regel ungeübt Ski laufen, aus Sicherheitsgründen geboten erscheint – überhaupt zu den notwendigen Ausrüstungsgegenständen gehören, ohne die die Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt für den Antragsteller nicht zumutbar erscheint.
Auch ist durch die Eltern des Antragstellers weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, inwieweit in den – vom Antragsgegner bereits übernommenen - Kosten für die Klassenfahrt in Höhe von 540,50 EUR nicht bereits Gebühren für die Ausleihe eines Ski-Helmes und sonstiger Ski-Bekleidung enthalten sind.
Zwar handelt es sich bei den beantragten Aufwendungen für einen Ski-Anzug, einen Ski-Helm sowie eine Ski-Brille um nicht vom Regelbedarf umfasste Bedarfe nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Indes vermochte das Gericht vor dem Hintergrund des erst am 05.01.2015 eingegangenen Eilrechtsschutzantrages bis zum Antritt der Ski-Reise durch den Antragsteller am 08.01.2015 schon nicht mehr aufzuklären, ob diese bereits – ggf. leihweise - angeschafft wurden. Dies wäre den Eltern des Antragstellers nach Aktenlage durch die Bildung von Rücklagen, z.B. aus den dem Vater des Antragstellers monatlich zur Verfügung stehenden Erwerbstätigenfreibeträgen nach § 11b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II von ca. 200,- EUR monatlich, grundsätzlich möglich gewesen. Diesen dürfte das Erfordernis zur Anschaffung der von ihnen begehrten Leistungen auch nicht erst seit Ende Dezember, sondern bereits bei Antragstellung im September 2014 bekannt gewesen sein. In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hingewiesen, dass die Gesetzesbegründung zu § 24 SGB II (BT-Drs. 15/1515, 57) hinsichtlich der "Bedarfsdeckung auf andere Weise" auch den vorrangigen Verweis auf Gebrauchtwarenlager oder Kleiderkammern ausdrücklich vorsieht. Jedenfalls für Belange des vorläufigen Eilrechtsschutzes ist es Hilfebedürftigen zumutbar, auf solche städtischen Angebote zurückzugreifen. Hierauf wurden die Eltern des Antragstellers auch mit gerichtlichem Fax-Schreiben vom 05.01.2015 hingewiesen. Hinsichtlich des Ski-Helmes dürfte zudem eine Ausleihe vor Ort möglich und sogar die übliche Vorgehensweise sein.
Unbeschadet dieser – im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens näher aufzuklärenden - Fragen, handelt es sich bei Anschaffungen für einen (gebrauchten) Ski-Anzug für Jugendliche (ca. 15,- bis 65,- EUR) und eine Ski-Brille (ca. 5,- bis 15,- EUR) sowie die Ausleihgebühr für einen Ski-Helm (ca. 5,- bis 10,- EUR) nach aktuellen Internet-Recherchen der Kammervorsitzenden unter www.kleinanzeigen.ebay.de und www.amazon.de auch um Beträge, die innerhalb etwa zweier Folgemonate aus dem Anteil des Regelsatzes aufgebracht werden könnten, der im Regelsatz als Ansparbetrag für nicht laufende, sondern einmalige Bedarfe vorgesehen ist (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R-, Juris-Rn. 24).
Vor diesem Hintergrund ist es einstweilen nicht erkennbar, weshalb - bei unsicherer Lage hinsichtlich des Anordnungsanspruchs - zu Lasten der die Leistungen nach dem SGB II finanzierenden Allgemeinheit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zuerkannt werden sollten, die im Falle des Nichtbestehens eines (im Hauptsacheverfahren gründlicher zu prüfenden) Leistungsanspruches nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II mit der Gefahr nur erschwerter Rückholbarkeit behaftet sind. Es ist auch weder konkret vorgetragen noch sonst erkennbar, dass das Zuwarten des Antragstellers bis dahin zu einer für ihn unzumutbaren Situation – hier ggf. die Nicht-Teilnahme an der Ski-Reise – geführt hätte. Eine Reaktion der Eltern des Antragstellers auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 05.01.2015 erfolgte bis heute nicht, so dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller die Klassenfahrt am 08.01.2015 wie geplant angetreten hat.
Hinsichtlich der Kosten für die Anschaffung von Ski-Unterwäsche sowie Ski-Handschuhen handelt es sich bereits um keinen gesonderten Bedarf i.S.d. § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II. Denn diese stellen keine speziell und allein für die Durchführung einer Ski-Reise benötigten Gegenstände dar, sondern können auch im Anschluss an die Klassenfahrt vom Antragsteller weiterverwendet werden. Es spricht deshalb vieles dafür, dass die Ski-Unterwäsche sowie Ski-Handschuhe als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und nicht allein für die Klassenfahrt aus der Regelleistung – bzw. im Fall des minderjährigen Antragstellers aus dem Sozialgeld (§ 23 Nr. 1 SGB II) - zu finanzieren sind.
Diesbezüglich käme daher allein eine darlehensweise Gewährung nach 24 Abs. 1 SGB II in Betracht. Abgesehen davon, dass der Antragsteller ein solches schon nicht beantragt hat, liegen aber auch diese Voraussetzungen hier nicht vor. Nach § 24 Abs. 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis Bedarfe als Darlehen, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht durch den Hilfebedürftigen gedeckt werden kann. Von der "Unabweisbarkeit" dieses Bedarfs vermochte sich das Gericht aber bis zum Antritt der Ski-Reise durch den Antragsteller am 08.01.2015 – wie ausgeführt – ebenfalls nicht mehr zu überzeugen, da jeder Vortrag des Antragstellers dazu fehlt, ob diese bereits angeschafft wurden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und folgt – mangels ersichtlicher, eine andere Beurteilung rechtfertigender Gesichtspunkte – dem Ergebnis der Sachentscheidung.
3. Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG für den Antragsteller unanfechtbar, da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt bei überschlägiger Prüfung des unbezifferten Antrags den Berufungsschwellenwert gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,- EUR nicht.
Gründe:
I.
Der 14jährige Antragsteller steht gemeinsam mit seinen Eltern und den fünf Geschwistern im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) des Antragsgegners.
Der Vater des Antragstellers geht einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit mit einen monatlich schwankenden Einkommen von ca. 550,- EUR bis 650,- EUR netto nach.
Mit Bescheid vom 13.10.2014 bewilligte der Antragsgegner auf den vom Antragsteller durch seine Eltern gestellten Antrag vom 21.09.2014 auf Übernahme der Kosten von insgesamt 540,50 EUR ("530,-EUR Fahrtkosten + 10,50 EUR Nebenkosten") für eine vom 08. bis 16.01.2015 in S. stattfindende Klassenfahrt die begehrten Kosten in voller Höhe.
Mit Fax-Schreiben vom 21.12.2014 kamen die Eltern des Antragstellers "nach hinreichender Suche nach Information im Internet" zu dem Schluss, "dass für die Skireise [des Antragstellers] dringend weitere Ausrüstungsgegenstände/-kleidung benötigt werden". Sie beantragten im Einzelnen für den Antragsteller als "Neuanschaffungen" einen Ski-Anzug, zwei Mal Ski-Unterwäsche, ein Paar Ski-Handschuhe, einen Ski-Helm sowie eine Ski-Brille. Eine Entscheidung des Antragsgegners hierüber steht noch aus.
Mit am 05.01.2015, um 13:11 Uhr beim Gericht eingegangenen Fax-Schreiben beantragt der – bei sinngemäßer Auslegung des Begehrens allein aktivlegitimierte und lediglich durch seine Eltern vertretene – Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem sinngemäßen Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig zuschussweise die Kosten für die Anschaffung einer Ski-Ausrüstung gemäß seinem Antrag vom 21.12.2014 zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die am 13.01.2015 eingegangene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
II.
1. Der Eilrechtsschutzantrag ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint und ein Anordnungsanspruch und –grund mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht ist (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zusätzlich zu den vom Antragsgegner bereits übernommenen Leistungen i.H.v. 540,50 EUR für die Teilnahme des Antragstellers an der mehrtätigen Klassenfahrt in Österreich geht die Kammer bei summarischer Prüfung davon aus, dass der Antragsteller jedenfalls im vorläufigen Eilrechtsschutzverfahren keinen Anspruch auf die beantragte zuschussweise Gewährung einer Erstausstattung für Ski-Ausrüstung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II Erfolg versprechend geltend machen kann. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II werden nicht vom Regelbedarf umfasste Bedarfe - hier: Erstausstattung für Bekleidung – gesondert erbracht. Diese Voraussetzungen sind nach der in einem Eilrechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung vorliegend nicht erfüllt.
Es ist schon fraglich, inwieweit die beantragten Kleidungsstücke – außer dem Ski-Helm, der nach der Lebenserfahrung, wonach das Tragen eines Helms bei Personen im Alter des Antragstellers, die im Rahmen einer Klassenfahrt gemeinsam mit Mitschülern und in der Regel ungeübt Ski laufen, aus Sicherheitsgründen geboten erscheint – überhaupt zu den notwendigen Ausrüstungsgegenständen gehören, ohne die die Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt für den Antragsteller nicht zumutbar erscheint.
Auch ist durch die Eltern des Antragstellers weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, inwieweit in den – vom Antragsgegner bereits übernommenen - Kosten für die Klassenfahrt in Höhe von 540,50 EUR nicht bereits Gebühren für die Ausleihe eines Ski-Helmes und sonstiger Ski-Bekleidung enthalten sind.
Zwar handelt es sich bei den beantragten Aufwendungen für einen Ski-Anzug, einen Ski-Helm sowie eine Ski-Brille um nicht vom Regelbedarf umfasste Bedarfe nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Indes vermochte das Gericht vor dem Hintergrund des erst am 05.01.2015 eingegangenen Eilrechtsschutzantrages bis zum Antritt der Ski-Reise durch den Antragsteller am 08.01.2015 schon nicht mehr aufzuklären, ob diese bereits – ggf. leihweise - angeschafft wurden. Dies wäre den Eltern des Antragstellers nach Aktenlage durch die Bildung von Rücklagen, z.B. aus den dem Vater des Antragstellers monatlich zur Verfügung stehenden Erwerbstätigenfreibeträgen nach § 11b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II von ca. 200,- EUR monatlich, grundsätzlich möglich gewesen. Diesen dürfte das Erfordernis zur Anschaffung der von ihnen begehrten Leistungen auch nicht erst seit Ende Dezember, sondern bereits bei Antragstellung im September 2014 bekannt gewesen sein. In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hingewiesen, dass die Gesetzesbegründung zu § 24 SGB II (BT-Drs. 15/1515, 57) hinsichtlich der "Bedarfsdeckung auf andere Weise" auch den vorrangigen Verweis auf Gebrauchtwarenlager oder Kleiderkammern ausdrücklich vorsieht. Jedenfalls für Belange des vorläufigen Eilrechtsschutzes ist es Hilfebedürftigen zumutbar, auf solche städtischen Angebote zurückzugreifen. Hierauf wurden die Eltern des Antragstellers auch mit gerichtlichem Fax-Schreiben vom 05.01.2015 hingewiesen. Hinsichtlich des Ski-Helmes dürfte zudem eine Ausleihe vor Ort möglich und sogar die übliche Vorgehensweise sein.
Unbeschadet dieser – im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens näher aufzuklärenden - Fragen, handelt es sich bei Anschaffungen für einen (gebrauchten) Ski-Anzug für Jugendliche (ca. 15,- bis 65,- EUR) und eine Ski-Brille (ca. 5,- bis 15,- EUR) sowie die Ausleihgebühr für einen Ski-Helm (ca. 5,- bis 10,- EUR) nach aktuellen Internet-Recherchen der Kammervorsitzenden unter www.kleinanzeigen.ebay.de und www.amazon.de auch um Beträge, die innerhalb etwa zweier Folgemonate aus dem Anteil des Regelsatzes aufgebracht werden könnten, der im Regelsatz als Ansparbetrag für nicht laufende, sondern einmalige Bedarfe vorgesehen ist (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R-, Juris-Rn. 24).
Vor diesem Hintergrund ist es einstweilen nicht erkennbar, weshalb - bei unsicherer Lage hinsichtlich des Anordnungsanspruchs - zu Lasten der die Leistungen nach dem SGB II finanzierenden Allgemeinheit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zuerkannt werden sollten, die im Falle des Nichtbestehens eines (im Hauptsacheverfahren gründlicher zu prüfenden) Leistungsanspruches nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II mit der Gefahr nur erschwerter Rückholbarkeit behaftet sind. Es ist auch weder konkret vorgetragen noch sonst erkennbar, dass das Zuwarten des Antragstellers bis dahin zu einer für ihn unzumutbaren Situation – hier ggf. die Nicht-Teilnahme an der Ski-Reise – geführt hätte. Eine Reaktion der Eltern des Antragstellers auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 05.01.2015 erfolgte bis heute nicht, so dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller die Klassenfahrt am 08.01.2015 wie geplant angetreten hat.
Hinsichtlich der Kosten für die Anschaffung von Ski-Unterwäsche sowie Ski-Handschuhen handelt es sich bereits um keinen gesonderten Bedarf i.S.d. § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II. Denn diese stellen keine speziell und allein für die Durchführung einer Ski-Reise benötigten Gegenstände dar, sondern können auch im Anschluss an die Klassenfahrt vom Antragsteller weiterverwendet werden. Es spricht deshalb vieles dafür, dass die Ski-Unterwäsche sowie Ski-Handschuhe als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und nicht allein für die Klassenfahrt aus der Regelleistung – bzw. im Fall des minderjährigen Antragstellers aus dem Sozialgeld (§ 23 Nr. 1 SGB II) - zu finanzieren sind.
Diesbezüglich käme daher allein eine darlehensweise Gewährung nach 24 Abs. 1 SGB II in Betracht. Abgesehen davon, dass der Antragsteller ein solches schon nicht beantragt hat, liegen aber auch diese Voraussetzungen hier nicht vor. Nach § 24 Abs. 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis Bedarfe als Darlehen, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht durch den Hilfebedürftigen gedeckt werden kann. Von der "Unabweisbarkeit" dieses Bedarfs vermochte sich das Gericht aber bis zum Antritt der Ski-Reise durch den Antragsteller am 08.01.2015 – wie ausgeführt – ebenfalls nicht mehr zu überzeugen, da jeder Vortrag des Antragstellers dazu fehlt, ob diese bereits angeschafft wurden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und folgt – mangels ersichtlicher, eine andere Beurteilung rechtfertigender Gesichtspunkte – dem Ergebnis der Sachentscheidung.
3. Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG für den Antragsteller unanfechtbar, da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt bei überschlägiger Prüfung des unbezifferten Antrags den Berufungsschwellenwert gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,- EUR nicht.
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