L 7 AS 1775/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 1505/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1775/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 3/15 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Revision des Kl. mit Urteil vom 09.03.2016 zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.08.2014 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, durch welchen er aufgefordert wurde, im Rahmen der Grundsicherung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - einen Antrag auf die Bewilligung einer Rente zu stellen.

Der am 00.00.1950 geborene Kläger bezieht seit August 2008 zusammen mit seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau Leistungen nach dem SGB II. Sein monatlicher Bedarf beträgt 563 EUR.

Nach einer Rentenauskunft vom 31.06.2013 hätte der Kläger bei einem Rentenantrag am 01.04.2013 gegenüber einer abschlagsfreien Altersrente von 964,17 EUR Abschläge von 7,2 % hinzunehmen.

Mit Bescheid vom 16.04.2013 forderte der Beklagte den Kläger zur Stellung eines Rentenantrags bis zum 06.05.2013 auf, weil er eine geminderte Altersrente mit Abschlägen realisieren könne. Diese vorrangige Leistung schließe einen Anspruch nach dem SGB II aus. Der Kläger sei zur Beantragung der geminderten Altersrente ab dem 63. Lebensjahr verpflichtet. Sein Interesse an der Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB II müsse im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beantragung einer Rente wegen Alters zurücktreten. Da die finanziellen Mittel für Grundsicherungsleistungen aus allgemeinen Steuermitteln und nicht, wie bei der Rentenversicherung, aus Beiträgen der Versicherten aufgewendet würden, bestehe ein Interesse an der Vermeidung nicht gerechtfertigter Sozialleistungen. Ermessensgesichtspunkte, die zu Gunsten des Klägers hätten berücksichtigt werden können, seien nicht erkennbar.

Am 14.05.2013 stellte der Beklagte formlos für den Kläger einen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Das Verwaltungsverfahren ist ruhend gestellt.

Gegen den Bescheid vom 16.04.2013 erhob der Kläger Widerspruch. Er halte die rechtliche Grundlage zur Aufforderung einer Rentenantragstellung für verfassungswidrig. Er sehe Verstöße v.a. gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die zu berücksichtigende Vergleichsgruppe seien die Arbeitnehmer, die bis zum 67. Lebensjahr arbeiten müssten. Die andere Gruppe, zu der er gehöre, werde gezwungen, eine abschlagsgeminderte Rente ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch zu nehmen. Er sehe keinen sachlichen Grund, der diese Ungleichbehandlung rechtfertige. Damit werde auch in die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG eingegriffen, denn die Rentenanwartschaften unterfielen der Eigentumsgarantie. Außerdem sei Art. 12 GG verletzt, denn es stehe ihm frei, seinen Beruf frei zu wählen und auszuüben. Wenn er nun gezwungen werde, einen Rentenantrag zu stellen, dann könne er über seine Arbeitskraft nicht mehr frei entscheiden.

Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage anzuordnen, blieb erfolglos (S 28 AS 858/13 ER = L 19 AS 1045/13 B ER).

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei noch zu prüfen gewesen, ob eine unbillige Härte angenommen werden könne. Hierzu sei die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung) heranzuziehen. Die in der Unbilligkeitsverordnung in den §§ 2-5 festgelegten Voraussetzungen, in welchen Fällen die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente unbillig sei, erfülle der Kläger nicht. Durch die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente sei der Kläger bei seinem derzeitigen Bedarf nach dem SGB II von monatlich 563 EUR in der Lage, dauerhaft unabhängig von der Inanspruchnahme steuerfinanzierter Grundsicherungsleistung zu leben. Dem Kläger sei eine ausreichende Frist gesetzt worden, Gesichtspunkte, die im Rahmen des Ermessens einer Aufforderung entgegenstünden, vorzutragen. Solche Gesichtspunkte seien nicht ersichtlich. Der Beklagte habe daher sein Ermessen hinreichend ausgeübt.

Hiergegen hat der Kläger am 20.08.2013 zum Sozialgericht Detmold Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, weil er sich umfangreich um Arbeit bemüht habe, stelle das Handeln des Beklagten einen erheblichen Eingriff in seine Rechte dar. Er sei nicht damit einverstanden gewesen, dass Daten von seiner Rentenversicherung an den Beklagten weitergegeben worden seien. Dieser Einwand sei in dem Bescheid nicht einmal erwähnt worden. Es sei zudem nicht ansatzweise eine ordnungsgemäße Ermessensausübung zu erkennen. Er habe kein ausschließlich privates Interesse an der Weiterzahlung von Leistungen nach dem SGB II, denn diese werde er in jedem Fall weiter bekommen. Sein Interesse sei, nicht vorzeitig in die Altersrente zu müssen. Auch das öffentliche Interesse sei falsch dargestellt. Es stünden sich zwei öffentliche Kassen gegenüber, allerdings sei das öffentliche Interesse an einem gesunden Haushalt der Rentenversicherung größer, als das Interesse an dem Haushalt des Beklagten. Übersehen worden sei auch, dass er als rentennaher Jahrgang einen Bestandsschutz genieße. Er habe nur noch sehr geringe Möglichkeiten, den Einkommensabschlägen entgegenzuwirken.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 16.04.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 25.07.2013 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, der Hinweis des Klägers, dass er sich umfangreich um Arbeit bemüht habe, sei nicht geeignet, vorliegend eine Härte im Sinne der Unbilligkeitsverordnung anzunehmen. Der Gesetzgeber habe mit der Verordnung abschließend aufgeführt, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Fällen die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente unbillig sei. Nach § 4 Satz 1 der Verordnung sei die Inanspruchnahme unbillig, solange der Hilfebedürftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erziele. Dies sei im Falle des Klägers nicht gegeben. Auch treffe § 5 Abs. 1 der Verordnung nicht zu, wonach die Inanspruchnahme unbillig sei, wenn Hilfebedürftige durch die Vorlage eines Arbeitsvertrags oder anderer ebenso verbindlicher schriftlicher Zusagen glaubhaft machten, dass sie in nächster Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und nicht nur vorübergehend ausüben würden. Soweit der Kläger einen Ermessensnichtgebrauch bzw. ein Ermessensfehlgebrauch vorbringe, sei dem entgegenzuhalten, dass sowohl das Sozialgericht Detmold als auch das LSG Nordrhein - Westfalen dies nicht so gesehen hätten. Inwieweit der Einwand des Datenschutzes eine Rolle spiele, könne dahingestellt sein. Letztlich habe der Kläger selbst dem Gericht eine Rentenauskunft vorgelegt.

Mit Urteil vom 22.08.2014 hat das Sozialgericht Detmold die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass der Beklagte den Kläger zu Recht aufgefordert habe, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente zu stellen. Leistungsberechtigte seien verpflichtet, Leistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen, sofern dies zur Vermeidung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sei. Die Verpflichtung des Klägers zur Inanspruchnahme seiner Altersrente bei Vollendung seines 63. Lebensjahrs sei nach den Vorschriften der Unbilligkeitsverordnung nicht ausgeschlossen. Keiner der genannten Tatbestände liege beim Kläger vor. Auch die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 2 SGB II greife nicht, weil der Kläger sein 58. Lebensjahr nicht vor dem 01.01.2008 vollendet habe. An der Verfassungsgemäßheit des § 12 a SGB II habe das Gericht keinen Zweifel. Im Weiteren wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das am 04.09.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.09.2014 Berufung eingelegt und sein Vorbringen vertieft. Zwar lägen die Voraussetzungen der Unbilligkeitsverordnung nicht vor, jedoch habe der Beklagte sein Ermessen nicht hinreichend ausgeübt. § 12 a Satz 2 Nr. 1 SGB II sei verfassungswidrig. Die Rentenanwartschaften genössen für die rentennahen Jahrgänge Eigentumsgarantie. In diese werde eingegriffen, und zwar nur für Personen, die am Ende ihrer Erwerbsbiographie in den Leistungsbezug nach dem SGB II fielen. Personen, die in den letzten Jahren noch arbeiteten oder arbeitsunfähig erkrankt seien oder von Arbeitslosengeld I lebten, seien nicht betroffen. Dies stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.

Im Übrigen bedürfe nicht nur die Stellung des Antrages an Stelle des Klägers der Ausübung des Ermessens, sondern schon die Aufforderung zur Rentenantragstellung selbst bedürfe der Ausübung von Ermessen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgericht Detmolds vom 22.08.2014 zu ändern und den Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 16.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, es sei gewissenhaft Ermessen ausgeübt worden. Es sei berücksichtig worden, dass der Kläger seit Jahren arbeitslos sei, und Bemühungen um eine Tätigkeit seien nicht zu erkennen. Der Darstellung, dass nur die volle, ungekürzte Altersrente Bedürftigkeit nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) vermeide, werde widersprochen, weil für den Kläger auch mit Abschlag keine Hilfebedürftigkeit bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 SGG frist- sowie formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Rechtsgrundlage für die hier streitige Aufforderung des Beklagten an den Kläger, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, ist § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach können die Leistungsträger einen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen, wenn der Leistungsberechtigte einen solchen Antrag trotz Aufforderung nicht selbst stellt. § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II setzt dabei eine Pflicht des Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen - hier der Rente - voraus. Die Aufforderung zur Antragstellung stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 5 Rn 32f. m.w.N.). Diese bereits zuvor in §§ 5, 7 und 9 SGB II vorausgesetzte Pflicht zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen wird durch § 12 a SGB II konkretisiert (vgl. BT-Drs 16/7460 S. 12 zu § 12a). Gemäß § 12 a S. 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit (vgl. BT-Drucks. 16/7460, S.12) erforderlich ist.

§ 12 a SGB II findet auf den Kläger Anwendung. § 12 a SGB II betrifft unter Berücksichtigung von § 65 Abs. 4 SGB II alle Leistungsberechtigten, die nach dem 01.01.2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben und damit nicht mehr in den Genuss der sogenannten 58-iger Regelung kommen (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, Stand: 6/2014, § 12a SGB II, RdNr. 30; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2013 - L 19 AS 291/13 B ER, RdNr. 20; Hessisches LSG, Beschluss vom 24.05.2011 - L 7 AS 88/11 B ER, RdNr. 20, beide juris). Der Kläger hat am 26.03.2008 (also nach dem 01.01.2008) das 58. Lebensjahr und am 26.03.2013 das 63. Lebensjahr vollendet. Die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist gescheitert (vgl. hierzu Luthe in Hauck/Noftz, XII/08, § 5 SGB II Rn 114). Der Kläger konnte keine Aufnahme einer Arbeit nachweisen und bezog im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten bereits mehrere Jahre Grundsicherungsleistungen. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nur gemäß § 12 a Satz 2 Nr. 1 SGB II nicht verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

Nach Vollendung des 63. Lebensjahres muss eine Rente ausnahmsweise dann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn dies eine "Unbilligkeit" im Sinne der auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 SGB II mit Wirkung ab dem 01.01.2008 erlassenen Unbilligkeitsverordnung vom 14.04.2008 (BGBl. I S. 734) darstellt. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 SGB II stellt die Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres den Grundsatz und die Freistellung von dieser Pflicht die Ausnahme dar (vgl. BT-Drucks. 16/7460, S. 12 zu § 13). Eine solche Unbilligkeit liegt bei dem Kläger nicht im Sinne der §§ 2 - 5 Unbilligkeitsverordnung vor. Insbesondere kann der Kläger nicht durch die Vorlage eines Arbeitsvertrags oder anderer ebenso verbindlicher schriftlicher Zusagen glaubhaft machen, dass er in nächster Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und nicht nur vorübergehend ausüben wird. Auch § 3 Unbilligkeitsverordnung, der eine Inanspruchnahme einer Rente dann für unbillig erklärt, wenn der Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen kann, greift nicht. Ausweislich der Verordnungsbegründung ist ein Zeitraum von längstens drei Monaten gemeint (vgl. Referentenentwurf zur Unbilligkeitsverordnung, Seite 8). Es handelt sich beim Kläger gerade nicht um den vom Gesetzgeber gemeinten kurzen Zeitraum, weil er die Regelaltersrente erst deutlich später beziehen kann. Es liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Fall einer generellen Unbilligkeit vor, der allenfalls über § 1 der Unbilligkeitsverordnung zu erfassen wäre. Das Renteneinkommen des Klägers wird entsprechend dem Versicherungsverlauf des Rentenversicherungsträgers einen Betrag ergeben, mit dem er im Zeitpunkt der Beurteilung der letzten Behördenentscheidung, dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, keine ergänzenden Leistungen nach dem SGB XII wird beziehen müssen. Der Gesamtbedarf beträgt im SGB II (und damit entsprechend dem SGB XII) ausweislich des Bescheids vom 12.03.2013 monatlich 563 EUR. Dem steht nach der Rentenauskunft ein Rentenanspruch von 894,75 EUR nach Abschlägen gegenüber. Dieses Einkommen reicht auch unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Versicherungen aus um den Bedarf decken zu können. Ansprüche nach dem Wohngeldgesetz sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Eine weitere Prüfung anderer Gesichtspunkte auf der Grundlage der Unbilligkeitsverordnung ist nicht geboten. Neben den in der Unbilligkeitsverordnung geregelten Fällen, in denen die vorzeitige Inanspruchnahme für den Betroffenen unbillig ist, sind weitere Fallgruppen auf der Tatbestandsebene nicht zu prüfen. Der Senat ist der Auffassung, dass die in den §§ 2 bis 5 der Unbilligkeitsverordnung geregelten Fälle abschließend sind (offen gelassen: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. V. 22.05.2013 - L 19 AS 291/13 B ER). Eine weitergehende Prüfung auf Tatbestandsebene widerspräche dem Wortlaut und Sinn und Zweck des § 12a Satz 1 SGB II, wonach es für die Verpflichtung, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, ausreicht, dass dies zur Verminderung der Hilfebedürftigkeit führt. Es genügt also auch, wenn sogar eine Hilfebedürftigkeit weiterhin, aber in geringerem Umfang fortbesteht. Andernfalls wäre immer, wenn die Rente geringer ist als der Gesamtbedarf des Betroffenen eine Unbilligkeit gegeben, was das gesetzliche Regel-/Ausnahmeverhältnis ins Gegenteil verkehren würde. Zudem würde bei dem sog. "aufstockenden" Bezug von Leistungen nach dem SGB XII der geringe Fehlbetrag der Rente ohnehin durch entsprechend höhere SGB XII-Leistungen ausgeglichen, sodass sich dem Gericht nicht erschließt, weshalb sich hieraus eine Unbilligkeit ergeben sollte.

Soweit der Kläger sich generell gegen eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente aufgrund der damit verbundenen Abschläge wendet, vermag dies keinesfalls eine Unbilligkeit zu begründen, sondern ist gerade die Folge, welche von dem Gesetzgeber ab Vollendung des 63. Lebensjahres typisierend als hinnehmbar erachtet wird (vgl. BT-Drs. 16/7460 S.12 zu Nr. 3). Nach der gesetzlichen Konzeption stellt die Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente den Grundsatz und die fehlende Pflicht bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres die Ausnahme dar (vgl. BT-Drs. 16/7460 S.12 zu Nr. 3 und zu Nr. 4; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.05.2013 - L 19 AS 291/13 B ER).

Neben diesen tatbestandlichen Voraussetzungen hat die Beklagte Ermessen bei der Frage, ob die Aufforderung zur Rentenantragstellung ergeht, auszuüben. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II können die Leistungsträger, wenn die Leistungsberechtigten trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht nachkommen, den Antrag selbst stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Hieraus schließen Rechtsprechung und Literatur, dass sowohl die Stellung des Antrags anstelle des Leistungsempfängers als auch die Aufforderung, einen derartigen Antrag zu stellen, im Ermessen des Leistungsträgers stehen (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13.05.2013 - L 7 AS 525/13 B ER und L 7 AS 526/13 B RdNr. 22 und Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 28.08.2014 L 7 AS 836/14 B ER, Hessisches LSG, Beschluss vom 24.05.2011 - L 7 AS 88/11 B ER, juris Rn 21; Bieback in Gagel SGB II/III, Juni 2011, § 5 SGB II Rn 84, 94 f.; Geiger in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 12a Rn 7; Burkiczak in BeckOK-SGB II, Stand: 01.03.2013, § 5 Rn 5). So hat der erkennende Senat Ermessenserwägungen für erforderlich erachtet, wenn der Berechtigte anrechenbares (geringfügiges) Nebeneinkommen erzielt, das bei einem Wechsel in das Leistungssystem des SGB XII einen deutlich niedrigeren Selbstbehalt zur Folge gehabt hätte (Beschluss des Senates vom 19.05.2014 - L 7 AS 546/14 B, juris Rn 24.)

Die gerichtliche Nachprüfung von Ermessensentscheidungen beschränkt sich gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens und die Ermessensausübung in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise. Nach diesen Maßgaben hat der Beklagte das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Insbesondere liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - kein Ermessensnichtgebrauch vor. Der Bescheid vom 16.04.2013 lässt eine im Hinblick auf die Sachlage hinreichende Ermessensbetätigung erkennen. Er geht insbesondere auf das gesetzliche Regel-/Ausnahmeverhältnis des § 12a SGB II ein und auf die Frage, ob im konkreten Fall ein Grund gegeben ist, hiervon abzuweichen. Ein ggfs. im Ausgangsbescheid vorliegender Mangel der Ermessensbetätigung kann auch noch bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch eine Nachholung der Ermessensausübung geheilt werden (vgl. Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn 11; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.05.2013 - L 19 AS 291/13 B ER, unter Aufgabe der noch vom erkennenden Senat im Beschluss vom 12.06.2012 - L 7 AS 916/12 B ER, juris vertretenen Auffassung). Da weitere Gesichtspunkte weder erkennbar noch vorgetragen sind, welche einer Aufforderung zur Rentenantragsstellung entgegen stünden, sind zumindest die Ausführungen im Widerspruchsbescheid für eine Ermessensbetätigung hinreichend. Angesichts der fehlenden Hilfebedürftigkeit bei Inanspruchnahme der Altersrente und dem Nichtvorliegen weiterer besonderer Gründe gegen die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente genügen die Abwägungen des Beklagten. Im Zeitpunkt der maßgeblichen Prognoseentscheidung der Beklagten, war nicht ersichtlich, dass der Kläger auf weitere staatliche Leistungen im Falle des Rentenbezugs angewiesen ist. Wie dies in weiterer Zukunft aussehen wird, hat der Beklagte aufgrund der gesetzgeberischen Konzeption nicht zu berücksichtigen. Der gesamtgesellschaftliche Aspekt von geringen Renten in Abgrenzung zu ergänzenden staatlichen Leistungen können bei der gesetzlich vorgesehenen Prämisse, jedenfalls zunächst den Bezug von staatlichen Leistungen abzuwenden, nicht Teil der Ermessensentscheidung sein. Es stellt auch keinen fehlerhaften Ermessensgebrauch dar, dass der Beklagte lediglich die Rentenansprüche des Klägers, der in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, bei ihrer Abwägung in den Vordergrund stellt. Für die Prüfung des Bedarfes in Abwägung zur Verpflichtung zur Rentenantragstellung genügt die Gegenüberstellung dieser Positionen. Erst bei Bezug der Rentenleistungen kann erneut für die Bedarfsgemeinschaft eine Bedarfsberechnung erfolgen. Sollte die Bedarfsgemeinschaft aufgrund mangelnder Einkünfte der weiteren Person der Bedarfsgemeinschaft weiterhin bedürftig sein, ist dies im Verhältnis zur weiteren Person zu berücksichtigen, nicht aber im Verhältnis zum Kläger.

Liegen demnach keine Unbilligkeit und auch keine sonstigen Ausnahmefälle, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen wären, vor, so ist der Leistungsberechtigte grundsätzlich zur Beantragung der vorzeitigen Rente verpflichtet und der Leistungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zur Aufforderung zur Antragstellung berechtigt.

Der Senat sieht durch die Aufforderung zur Rentenantragstellung und der zugrundeliegenden gesetzlichen Systematik auch keine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte.

Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, weil die Differenzierung der Vergleichsgruppen gerechtfertigt ist. Art. 3 GG verbietet es, verschiedene Gruppen von Normadressaten ungleich zu behandeln, wenn zwischen ihnen nicht Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG vom 7.10.1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 - BVerfGE 55, 72, 88; BVerfG vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 - BVerfGE 112, 368, 401; BVerfG vom 11.7.2006 - 1 BvR 293/05 - BVerfGE 116, 229, 238). Die Vergleichsgruppen- nämlich gleichaltrige Arbeitnehmer und der Kläger als Bezieher steuerfinanzierter Sozialleistungen- unterscheiden sich gravierend. Unterstellt man überhaupt eine Vergleichbarkeit, so ist die differenzierende Behandlung gerechtfertigt. Die gesetzliche Konstellation ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers der Grundsatz der Nachrangigkeit von Grundsicherungsleistungen gegenüber Versicherungsleistungen; auch im Verhältnis zu den Renten wegen Alters. Dieser Grundsatz galt bereits seit der Einführung der §§ 118 Abs. 1 Nr. 4, 134 Abs. 4 Satz 1 AFG zur Arbeitslosenhilfe (BT-Drucks 13/2898 S 6 zu Nr. 2 Buchst b). Hierzu ist die Einschränkung des Dispositionsrechts des Leistungsempfängers berechtigt (BT-Drucks aaO; Bericht des Abgeordneten Adolf Ostertag zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/3725 S 10). Das Prinzip der Nachrangigkeit steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen ist ein anerkannter Rechtfertigungsgrund. Der rechtfertigende Unterschied der Vergleichsgruppen ist die Inanspruchnahme steuerfinanzierte Leistungen. Im Hinblick auf die Rückeinschränkungen durch die Unbilligkeitsverordnung betrifft die Pflicht zur Rentenantragstellung auch nur Personen bei denen der Gesetzgeber typisierend davon ausgeht, dass sie aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehen (BSGE 81, 134, 139 = SozR 3-4100 § 142 Nr. 2). Ein Überschreiten der Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ist aufgrund dieser sachlichen Differenzierung nicht ersichtlich.

Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht aus der fehlenden Anhebung der Altersgrenze zur Verpflichtung der Rentenantragstellung im Verhältnis zur Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersgrenze. Der Gesetzgeber unterliegt diesbezüglich aufgrund seiner Gestaltungsfreiheit keiner verfassungsrechtlichen Grenze (vgl. BVerfG, 1991-10-08, 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 (359)) Rn.62; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 -, BVerfGE 122, 151-190). Weder stellt es einen verfassungsrechtlichen Verstoß dar, die Regelaltersgrenze zu erhöhen, noch die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente anderweitig festzulegen. Änderungen von Vorschriften des Zugangs zu Sozialleistungen und sich daraus für Versicherte, Arbeitnehmer oder Bezieher von Sozialleistung ergebende Nachteile gehören grundsätzlich zum Risiko, das der Einzelne zu tragen hat (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2001 - B 4 RA 15/00 R -, SozR 3-2600 § 237 Nr. 1).

Die Berufsfreiheit des Klägers ist durch die Aufforderung zur Rentenantragstellung ebenfalls nicht verletzt. Zum einen ist der Kläger derzeit gerade nicht berufstätig und trägt vor, trotzt vieler Bemühungen sei ihm eine Arbeitsaufnahme nicht geglückt. Zum anderen ist es ihm unbenommen, Arbeit aufzunehmen. Wäre ihm eine Arbeitsaufnahme geglückt, hätte er seinen Rentenantrag nach Belieben stellen können. Letztlich hindert noch nicht einmal der Bezug der Altersrente daran, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, so dass bereits der Schutzbereich des Art. 12 GG nicht tangiert ist. Dagegen wird der Fall, dass der Betroffene kurz vor der Arbeitsaufnahme steht, ohnehin schon über die Unbilligkeitsverordnung erfasst (vgl. Landessozialgericht für das Land Niedersachsen, Urteil vom 20. Oktober 1998 - L 7 AL 371/97 -, juris).

Einem nicht vom Kläger vorgetragenen Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit stehen diese Argumente ebenfalls entgegen. Die Einschränkung seines Dispositionsrechtes, den Zeitpunkt seiner Rentenantragstellung frei zu bestimmen, ist verfassungsrechtlich hinreichend gerechtfertigt. Einschränkungen dieser Art sind dem Sozialversicherungssystem nicht fremd und binden in vergleichbaren Fällen sogar Versicherte, die in der Bestimmung des Versicherungsfalles nicht mehr frei sind, wenn sie von der Krankenkasse unter Fristsetzung zur Stellung des Antrages auf Altersruhegeld aufgefordert worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juni 1981 - 3 RK 32/80 -, juris bereits für § 183 Abs. 8 RVO und BSG, Urteil vom 26. Juni 2008 - B 13 R 141/07 R -, juris für § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Im Übrigen ist auch hier der gesetzliche Grundsatz der Nachrangigkeit von Grundsicherungsleistungen und der Obliegenheit zur Selbsthilfe (§ 3 Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 9 SGB II) (vgl. BT-Drucks 13/2898 S 6 zu Nr. 2 Buchst b) rechtfertigend.

Letztlich ist auch Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Das Anwartschaftsrecht auf eine Altersrente ist eine durch Artikel 14 Absatz 1 GG geschützte vermögenswerte Rechtsposition (BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. - BVerfGE 69, 272, 298 mit weiteren Nachweisen). Der Kläger hat aber als Bezieher von Sozialleistungen die Verpflichtung, vorrangig Vermögen zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes einzusetzen (vgl. § 12 SGB II). In diesem Sinne sind die Rentenanwartschaften Vermögen, welches der Kläger durch den Rentenantrag aktivieren kann. So wenig, wie der Eigentumsschutz anderer Vermögensgegenstände verletzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R), wenn eine Verwertung dieser vorgegeben wird, so wenig werden die Anwartschaftsrechte im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG bezüglich der Rente verletzt. Das der Grundsicherung immanente Prinzip der Subsidiarität, gebietet es, zunächst Eigenmittel in Anspruch zu nehmen (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2013- B 4 AS 29/12 R zur Verwertung einer Lebensversicherung). Diese Obliegenheit gehört zu den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsätzen bei der Inanspruchnahme steuerfinanzierter Transferleistungen (vgl. § 12 SGB II) und wurde vom Bundesverfassungsgericht als Mittel des Gesetzgebers im Hinblick auf seinen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung sozialstaatlicher Leistungen gebilligt (Beschluss vom 08.11.2011 - 1 BvR 2007/11)

Auch die fehlende Möglichkeit, seine Rentenanwartschaften nach verpflichtender Rentenantragstellung erhöhen zu können, stellt keinen Verstoß gegen Art. 14 GG dar. Denn Art. 14 Abs. 1 GG verleiht dem Gesetzgeber die Befugnis, Inhalt oder Schranken des Eigentums zu bestimmen, und damit auch die gesetzlichen Regeln über den Erwerb und den Zugang auf Anwartschaftsrechten zu ändern. Voraussetzung für eine solche Inhalts- oder Schrankenbestimmung ist, dass sie dem Gemeinwohl dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vergleiche z.B. Urteil vom 28. April 1999, a.a.O., Seite 37f.). Verhältnismäßig sind Eingriffe, die zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sind, den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen zumutbar sind. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Senates im Falle des Klägers erfüllt.

Im Übrigen liegt auch kein verfassungsrechtlicher Verstoß gegen Art. 14 GG dadurch vor, dass die zu erwartende Rente des Klägers mit Abschlägen versehen ist. Diese Abschläge hat der Kläger hinzunehmen, wie jeder andere Versicherte, der die geminderte Altersrente ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch nimmt. Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (§ 237 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst a SGB VI) sind mit dem GG vereinbar. Nach den entsprechenden rentenrechtlichen Rechtsprechungen handelt es sich um verhältnismäßige Eingriffe, die zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sind, den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen zumutbar sind (BVerfG vom 11.11.2008, DVBl 2009, 117 und juris; Nichtannahmebeschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - juris).

Letztlich wird Art. 14 GG auch nicht dadurch verletzt, dass der Kläger durch die Gewährung einer Rente seinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen verliert. Im Gegensatz zu den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, jedenfalls die, die aus eigenen Beiträgen eines Versicherten resultieren, unterliegen die steuerfinanzierten Leistungen der Grundsicherung nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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