Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AS 530/14 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 23/15 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist gemäß § 39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbar. Statthaft ist im einstweiligen Rechtsschutz ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG.
Wenn der Betroffene bereits gegen die Pflichten aus dem Verwaltungsakt verstoßen hat und noch kein Sanktionsbescheid nach § 31 SGB II vorliegt, begehrt er vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine künftige Sanktion. Hierfür ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich. Dieses besteht nicht, wenn nachträglicher Rechtsschutz gegen den Sanktionsbescheid möglich und ausreichend ist.
Wenn der Betroffene die ihm auferlegten Pflichten befolgt, wendet er sich mit dem einstweiligen Rechtsschutz auch gegen die aktuelle Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten. Dann muss er geltend machen, dass diese Pflichten bereits jetzt auf Eis gelegt werden müssen.
Wenn der Betroffene bereits gegen die Pflichten aus dem Verwaltungsakt verstoßen hat und noch kein Sanktionsbescheid nach § 31 SGB II vorliegt, begehrt er vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine künftige Sanktion. Hierfür ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich. Dieses besteht nicht, wenn nachträglicher Rechtsschutz gegen den Sanktionsbescheid möglich und ausreichend ist.
Wenn der Betroffene die ihm auferlegten Pflichten befolgt, wendet er sich mit dem einstweiligen Rechtsschutz auch gegen die aktuelle Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten. Dann muss er geltend machen, dass diese Pflichten bereits jetzt auf Eis gelegt werden müssen.
I. Auf die Beschwerde wird Ziffer III des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 18. November 2014 aufgehoben.
II. Dem Antragsteller und Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht und das Beschwerdeverfahren jeweils Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt, beigeordnet.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 12.9.2014.
Der 1973 geb. Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) bezieht nach Abschluss des Studiums der Kulturwissenschaften seit November 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und steht beim Antrags- und Beschwerdegegner (Bg) im laufenden Leistungsbezug. Diverse bisher durchgeführte Eingliederungsmaßnahmen blieben erfolglos.
Bereits mit Bescheid vom 13.5.2014 wurde ein Eingliederungsverwaltungsakt erlassen, der jedoch im Widerspruchsverfahren aufgehoben worden ist.
Bei einem persönlichen Gespräch am 12.9.2014 wurde dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung vorgelegt, die der Bf unterschreiben sollte. Er tat dies nicht. Darauf hin wurde der streitige Eingliederungsverwaltungsakt am 12.9.2014 erlassen. Er ist vom 25.9.2014 bis 14.3.2015 gültig. Der Bg bot darin u.a. dem Bf die Teilnahme an der Maßnahme BKAV nach § 16 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Zeit vom 15.9.2014 bis 14.3.2015 beim Träger DAA an und verpflichtete sich zur Übernahme der angemessenen Kosten der Teilnahme. Für die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme werde dem Träger DAA ein Zugriff auf die selektiven Bewerberdaten vom Bg in dem Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem (VerBIS) eingeräumt. Gleichzeitig wurde der Bf zur Teilnahme verpflichtet. Mit der Übermittlung der Daten werde das Einverständnis erklärt. Außerdem wurde der Bf zum Nachweis von monatlich 4 Bewerbungen verpflichtet.
Mit weiterem Bescheid vom 12.9.2014 erfolgte die Zuweisung der Maßnahme. Der Bf trat die Maßnahme an.
Gegen den Eingliederungsverwaltungsakt legte der Bevollmächtigte des Bf am 18.9.2014 Widerspruch ein.
Laut Aktenvermerk vom 21.10.2014 ist das Ziel der Maßnahme die Identifizierung von Integrationshemmnissen. Dazu gehört die Erstellung aktueller individueller Bewerbungsunterlagen sowie ein intensives Bewerbungstraining und -coaching. Bei der Teilnahme seien zwei Präsenztage pro Woche von 8 Uhr bis 16 Uhr gefordert. Die Tage könnten einvernehmlich mit dem Träger festgelegt werden. Im Übrigen stehe es dem Teilnehmer frei, dem Datenzugriff zu widersprechen.
Am 8.10.2014 beantragte der Bevollmächtigte des Bf beim Sozialgericht Landshut einstweiligen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme sei offensichtlich rechtswidrig. Die Maßnahme sei unzumutbar lang und nicht hinreichend bestimmt. Außerdem verfehle die Maßnahme ihren Zweck. Der Bf sei durch mehr als die Hälfte des Unterrichtsangebots krass unterfordert. Die schematische Festlegung von 4 Bewerbungen sei rechtswidrig. Die individuellen Bedürfnisse würden dabei nicht hinreichend berücksichtigt. Sein Wunschrecht nach Finanzierung eines Promotionsstudiums würde nicht berücksichtigt. Die Datenübermittlungsklausel sei rechtswidrig. Das Recht, die Vereinbarung von fachkundiger Stelle überprüfen zu lassen, sei ihm verwehrt worden.
Mit Schriftsatz vom 3.11.2014 erwiderte der Bg, dass die Maßnahme angemessen und zumutbar sei. Auf den Vermerk vom 21.10.2014 wurde Bezug genommen. Hierauf nahm der Bevollmächtigte Akteneinsicht. Auf Nachfrage durch das Gericht teilte der Bg mit, dass Sanktionen nicht geprüft würden, da der Bf an der Maßnahme weiterhin teilnehme.
Mit Beschluss vom 18.11.2014 wurden der Eilantrag und der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Der Eilantrag sei unzulässig. Faktisch werde vorbeugender Rechtsschutz begehrt, da Sanktionen im strittigen Bescheid selbst nicht festgelegt seien. Für die Zulässigkeit eines solchen Begehrens sei ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, was insbesondere voraussetze, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden könne. Der Antragsteller müsse geltend machen, dass die im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten bereits jetzt außer Kraft gesetzt werden müssten, um eine gegenwärtige und schwere Notlage zu vermeiden. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Antragsteller beziehe laufend Grundsicherungsleistungen von monatlich 764,90 EUR. Ihm drohten derzeit weder Mittel- noch Obdachlosigkeit. Außerdem stehe es dem Antragsteller frei, dem Datenzugriff zu widersprechen.
Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Bf mit Schriftsatz vom 2.12.2014 Beschwerde beim Sozialgericht Landshut ein, welche am 9.1.2015 beim Bayerischen Landessozialgericht einging. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Ansprüche des Bf würden bereits jetzt gehemmt. Daher gehe es nicht um einen vorbeugenden Rechtsschutz. Ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse sei nicht erforderlich. Die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes bedeute, dass er überhaupt keinen Rechtsschutz mehr geltend mache könne. Es könne dem Bf nicht zugemutet werden, sich zunächst der Maßnahme zu verweigern, um erst dann einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können. Die vorliegende Eilbedürftigkeit müsse ausreichend sein, so schreite die Rechtsverletzung mit jedem Tag weiter.
Auf Nachfrage durch das Gericht teilte der Bg mit, dass der Datenzugriff benötigt werde, um passende Arbeitsstellen für den Teilnehmer zu finden und bereits vorhandene Stellenbewerbungen zu sichten und ggf. mit dem Teilnehmer zu verbessern. Dabei greife er auf die Grunddaten wie Kundendaten, Stammdaten, Lebenslauf, Fähigkeiten und Bewerberbetreuung sowie auf die bisher getätigten Vermittlungstätigkeiten zu. Anspruchsgrundlage sei § 50 SGB II, § 35 SGB III i.V.m. § 45 SGB III, § 67 SGB X ff.
Der Bevollmächtigte des Bf beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 18.11.2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 12.9.2014 anzuordnen sowie Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen.
Der Bg beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und des Bg Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz-SGG). Sie ist jedoch in Bezug auf Ziffer I und II des Beschlusses des Sozialgerichts unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Prozesskostenhilfe ist dagegen für die erste Instanz (Ziffer III des Beschlusses des Sozialgerichts) zu gewähren.
Der Bf begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Dieser Antrag ist statthaft, weil der Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat. Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II enthält regelmäßig Rechte und Pflichten für den Betroffenen. In § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II werden mit Bezug auf die Eingliederungsvereinbarung Leistungen und Bemühungen genannt.
Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 12c, Bay LSG vom 16.07.09, L 7 AS 368/09 B ER). Bei der Interessensabwägung ist neben den Erfolgsaussichten in der Hauptsache von besonderer Bedeutung, ob eine Dringlichkeit für das im Eilverfahren geltend gemachte Begehren vorliegt (BayLSG vom 26.04.2010, L 7 AS 301/10 ER).
Hier wendet sich der Bf gegen den Sofortvollzug der Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt. Er will wissen, ob er den Pflichten Folge leisten muss oder bei Missachtung der Pflichten Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II riskiert.
Wenn der Betroffene bereits gegen die Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt verstoßen hat, begehrt er vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine mögliche Sanktion. Er begehrt dann vorbeugenden Rechtsschutz (so die Konstellation im Fall Bay LSG, Beschluss vom 24.06.2014, L 7 AS 446/14 B ER). Dafür ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhaltet, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, vor § 51, Rn 17a und § 54 Rn. 42a; Bay. LSG, a.a.O.).
Wenn der Betroffene - wie hier - die ihm auferlegten Pflichten erfüllt, macht er nicht nur vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine künftig mögliche Sanktion geltend, er wendet sich zunächst gegen die aktuelle Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten. Dahinter steht faktisch auch hier die Frage, ob der Betroffene "in Ruhe" gegen die Pflichten verstoßen kann oder mit einer Sanktion rechnen muss, wenn er die Pflichten nicht mehr erfüllt. Dabei ist zu beachten: Wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen würde, könnte die Behörde zwar trotzdem einen Sanktionsbescheid erlassen, diesen jedoch vorläufig nicht vollziehen (vgl. Bay LSG, Beschluss vom 17.08.2012, L 7 AS 564/12 B ER). Wenn sich der Betroffene gegen die weitere Erfüllung der Verpflichtungen wendet, muss er im Rahmen der Interessenabwägung geltend machen, dass diese Pflichten bereits jetzt "auf Eis gelegt" werden müssen, um einen erheblichen rechtswidrigen Eingriff oder eine gegenwärtige Notlage zu vermeiden. Es ist zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes bestehen und zugleich eine Dinglichkeit vorliegt.
Eine derartige Situation besteht hier nicht. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts. Auch eine besondere Dringlichkeit ist nicht erkennbar. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist dem Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen.
Der Bg konnte einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen, da der Bf nicht bereit war, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen bzw. nur unter der vorherigen Bedingung einer entsprechenden Prüfung durch einen fachkundigen Dritten. Dies hätte den zeitnahen Antritt der Maßnahme verhindert (vgl. BSG vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R). Die Dauer der Maßnahme entspricht § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die Verpflichtung zu monatlich vier Eigenbewerbungen ist von sehr geringem Umfang - der erkennende Senat hat in anderen Fällen auch zehn Bewerbungen pro Monat für angemessen erachtet. Die Maßnahme wurde auch mit dem vom selben Tag datierenden Zuweisungsbescheid hinreichend bestimmt. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf die individuelle Situation nicht hinreichend Rücksicht genommen wird, wenn die Maßnahme sich auf zwei Tage pro Woche, die einvernehmlich mit dem Träger festgelegt werden können, beschränkt ist.
Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb der Zweck der Maßnahme offensichtlich verfehlt wird. Denn dem Bf ist es trotz seiner unbestreitbar vorliegenden Qualifikationen seit fast zehn Jahren nicht gelungen, ein Arbeitsverhältnis zu begründen, das den Leistungsbezug beendet. Im Hinblick auf seinen Wunsch nach Finanzierung eines Promotionsstudiums sei auf § 10 Abs. 1 SGB II hingewiesen, wonach es jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zumutbar ist, jede Arbeit anzunehmen. Nach Absatz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift ist eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist. Demnach ist es im Umkehrschluss dem Bf, der dauerhaft im Leistungsbezug des SGB II steht, zuzumuten, grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen, zu der er körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist. Schließlich ist die Datenübermittlung in dem vorgetragenen Umfang an den Träger durch § 50 SGB II gedeckt.
Ziffer III des Beschlusses ist aufzuheben und dem Bf ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ohne Ratenzahlung zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen. Der Bf ist bedürftig. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist bei Vorliegen schwieriger Rechtsfragen zu bejahen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Dem Antragsteller und Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht und das Beschwerdeverfahren jeweils Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt, beigeordnet.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 12.9.2014.
Der 1973 geb. Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) bezieht nach Abschluss des Studiums der Kulturwissenschaften seit November 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und steht beim Antrags- und Beschwerdegegner (Bg) im laufenden Leistungsbezug. Diverse bisher durchgeführte Eingliederungsmaßnahmen blieben erfolglos.
Bereits mit Bescheid vom 13.5.2014 wurde ein Eingliederungsverwaltungsakt erlassen, der jedoch im Widerspruchsverfahren aufgehoben worden ist.
Bei einem persönlichen Gespräch am 12.9.2014 wurde dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung vorgelegt, die der Bf unterschreiben sollte. Er tat dies nicht. Darauf hin wurde der streitige Eingliederungsverwaltungsakt am 12.9.2014 erlassen. Er ist vom 25.9.2014 bis 14.3.2015 gültig. Der Bg bot darin u.a. dem Bf die Teilnahme an der Maßnahme BKAV nach § 16 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Zeit vom 15.9.2014 bis 14.3.2015 beim Träger DAA an und verpflichtete sich zur Übernahme der angemessenen Kosten der Teilnahme. Für die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme werde dem Träger DAA ein Zugriff auf die selektiven Bewerberdaten vom Bg in dem Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem (VerBIS) eingeräumt. Gleichzeitig wurde der Bf zur Teilnahme verpflichtet. Mit der Übermittlung der Daten werde das Einverständnis erklärt. Außerdem wurde der Bf zum Nachweis von monatlich 4 Bewerbungen verpflichtet.
Mit weiterem Bescheid vom 12.9.2014 erfolgte die Zuweisung der Maßnahme. Der Bf trat die Maßnahme an.
Gegen den Eingliederungsverwaltungsakt legte der Bevollmächtigte des Bf am 18.9.2014 Widerspruch ein.
Laut Aktenvermerk vom 21.10.2014 ist das Ziel der Maßnahme die Identifizierung von Integrationshemmnissen. Dazu gehört die Erstellung aktueller individueller Bewerbungsunterlagen sowie ein intensives Bewerbungstraining und -coaching. Bei der Teilnahme seien zwei Präsenztage pro Woche von 8 Uhr bis 16 Uhr gefordert. Die Tage könnten einvernehmlich mit dem Träger festgelegt werden. Im Übrigen stehe es dem Teilnehmer frei, dem Datenzugriff zu widersprechen.
Am 8.10.2014 beantragte der Bevollmächtigte des Bf beim Sozialgericht Landshut einstweiligen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme sei offensichtlich rechtswidrig. Die Maßnahme sei unzumutbar lang und nicht hinreichend bestimmt. Außerdem verfehle die Maßnahme ihren Zweck. Der Bf sei durch mehr als die Hälfte des Unterrichtsangebots krass unterfordert. Die schematische Festlegung von 4 Bewerbungen sei rechtswidrig. Die individuellen Bedürfnisse würden dabei nicht hinreichend berücksichtigt. Sein Wunschrecht nach Finanzierung eines Promotionsstudiums würde nicht berücksichtigt. Die Datenübermittlungsklausel sei rechtswidrig. Das Recht, die Vereinbarung von fachkundiger Stelle überprüfen zu lassen, sei ihm verwehrt worden.
Mit Schriftsatz vom 3.11.2014 erwiderte der Bg, dass die Maßnahme angemessen und zumutbar sei. Auf den Vermerk vom 21.10.2014 wurde Bezug genommen. Hierauf nahm der Bevollmächtigte Akteneinsicht. Auf Nachfrage durch das Gericht teilte der Bg mit, dass Sanktionen nicht geprüft würden, da der Bf an der Maßnahme weiterhin teilnehme.
Mit Beschluss vom 18.11.2014 wurden der Eilantrag und der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Der Eilantrag sei unzulässig. Faktisch werde vorbeugender Rechtsschutz begehrt, da Sanktionen im strittigen Bescheid selbst nicht festgelegt seien. Für die Zulässigkeit eines solchen Begehrens sei ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, was insbesondere voraussetze, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden könne. Der Antragsteller müsse geltend machen, dass die im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten bereits jetzt außer Kraft gesetzt werden müssten, um eine gegenwärtige und schwere Notlage zu vermeiden. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Antragsteller beziehe laufend Grundsicherungsleistungen von monatlich 764,90 EUR. Ihm drohten derzeit weder Mittel- noch Obdachlosigkeit. Außerdem stehe es dem Antragsteller frei, dem Datenzugriff zu widersprechen.
Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Bf mit Schriftsatz vom 2.12.2014 Beschwerde beim Sozialgericht Landshut ein, welche am 9.1.2015 beim Bayerischen Landessozialgericht einging. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Ansprüche des Bf würden bereits jetzt gehemmt. Daher gehe es nicht um einen vorbeugenden Rechtsschutz. Ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse sei nicht erforderlich. Die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes bedeute, dass er überhaupt keinen Rechtsschutz mehr geltend mache könne. Es könne dem Bf nicht zugemutet werden, sich zunächst der Maßnahme zu verweigern, um erst dann einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können. Die vorliegende Eilbedürftigkeit müsse ausreichend sein, so schreite die Rechtsverletzung mit jedem Tag weiter.
Auf Nachfrage durch das Gericht teilte der Bg mit, dass der Datenzugriff benötigt werde, um passende Arbeitsstellen für den Teilnehmer zu finden und bereits vorhandene Stellenbewerbungen zu sichten und ggf. mit dem Teilnehmer zu verbessern. Dabei greife er auf die Grunddaten wie Kundendaten, Stammdaten, Lebenslauf, Fähigkeiten und Bewerberbetreuung sowie auf die bisher getätigten Vermittlungstätigkeiten zu. Anspruchsgrundlage sei § 50 SGB II, § 35 SGB III i.V.m. § 45 SGB III, § 67 SGB X ff.
Der Bevollmächtigte des Bf beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 18.11.2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 12.9.2014 anzuordnen sowie Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen.
Der Bg beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und des Bg Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz-SGG). Sie ist jedoch in Bezug auf Ziffer I und II des Beschlusses des Sozialgerichts unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Prozesskostenhilfe ist dagegen für die erste Instanz (Ziffer III des Beschlusses des Sozialgerichts) zu gewähren.
Der Bf begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Dieser Antrag ist statthaft, weil der Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat. Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II enthält regelmäßig Rechte und Pflichten für den Betroffenen. In § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II werden mit Bezug auf die Eingliederungsvereinbarung Leistungen und Bemühungen genannt.
Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 12c, Bay LSG vom 16.07.09, L 7 AS 368/09 B ER). Bei der Interessensabwägung ist neben den Erfolgsaussichten in der Hauptsache von besonderer Bedeutung, ob eine Dringlichkeit für das im Eilverfahren geltend gemachte Begehren vorliegt (BayLSG vom 26.04.2010, L 7 AS 301/10 ER).
Hier wendet sich der Bf gegen den Sofortvollzug der Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt. Er will wissen, ob er den Pflichten Folge leisten muss oder bei Missachtung der Pflichten Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II riskiert.
Wenn der Betroffene bereits gegen die Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt verstoßen hat, begehrt er vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine mögliche Sanktion. Er begehrt dann vorbeugenden Rechtsschutz (so die Konstellation im Fall Bay LSG, Beschluss vom 24.06.2014, L 7 AS 446/14 B ER). Dafür ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhaltet, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, vor § 51, Rn 17a und § 54 Rn. 42a; Bay. LSG, a.a.O.).
Wenn der Betroffene - wie hier - die ihm auferlegten Pflichten erfüllt, macht er nicht nur vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine künftig mögliche Sanktion geltend, er wendet sich zunächst gegen die aktuelle Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten. Dahinter steht faktisch auch hier die Frage, ob der Betroffene "in Ruhe" gegen die Pflichten verstoßen kann oder mit einer Sanktion rechnen muss, wenn er die Pflichten nicht mehr erfüllt. Dabei ist zu beachten: Wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen würde, könnte die Behörde zwar trotzdem einen Sanktionsbescheid erlassen, diesen jedoch vorläufig nicht vollziehen (vgl. Bay LSG, Beschluss vom 17.08.2012, L 7 AS 564/12 B ER). Wenn sich der Betroffene gegen die weitere Erfüllung der Verpflichtungen wendet, muss er im Rahmen der Interessenabwägung geltend machen, dass diese Pflichten bereits jetzt "auf Eis gelegt" werden müssen, um einen erheblichen rechtswidrigen Eingriff oder eine gegenwärtige Notlage zu vermeiden. Es ist zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes bestehen und zugleich eine Dinglichkeit vorliegt.
Eine derartige Situation besteht hier nicht. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts. Auch eine besondere Dringlichkeit ist nicht erkennbar. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist dem Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen.
Der Bg konnte einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen, da der Bf nicht bereit war, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen bzw. nur unter der vorherigen Bedingung einer entsprechenden Prüfung durch einen fachkundigen Dritten. Dies hätte den zeitnahen Antritt der Maßnahme verhindert (vgl. BSG vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R). Die Dauer der Maßnahme entspricht § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die Verpflichtung zu monatlich vier Eigenbewerbungen ist von sehr geringem Umfang - der erkennende Senat hat in anderen Fällen auch zehn Bewerbungen pro Monat für angemessen erachtet. Die Maßnahme wurde auch mit dem vom selben Tag datierenden Zuweisungsbescheid hinreichend bestimmt. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf die individuelle Situation nicht hinreichend Rücksicht genommen wird, wenn die Maßnahme sich auf zwei Tage pro Woche, die einvernehmlich mit dem Träger festgelegt werden können, beschränkt ist.
Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb der Zweck der Maßnahme offensichtlich verfehlt wird. Denn dem Bf ist es trotz seiner unbestreitbar vorliegenden Qualifikationen seit fast zehn Jahren nicht gelungen, ein Arbeitsverhältnis zu begründen, das den Leistungsbezug beendet. Im Hinblick auf seinen Wunsch nach Finanzierung eines Promotionsstudiums sei auf § 10 Abs. 1 SGB II hingewiesen, wonach es jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zumutbar ist, jede Arbeit anzunehmen. Nach Absatz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift ist eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist. Demnach ist es im Umkehrschluss dem Bf, der dauerhaft im Leistungsbezug des SGB II steht, zuzumuten, grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen, zu der er körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist. Schließlich ist die Datenübermittlung in dem vorgetragenen Umfang an den Träger durch § 50 SGB II gedeckt.
Ziffer III des Beschlusses ist aufzuheben und dem Bf ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ohne Ratenzahlung zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen. Der Bf ist bedürftig. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist bei Vorliegen schwieriger Rechtsfragen zu bejahen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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