Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 27 AS 3675/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1873/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.09.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein mittlerweile erledigtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren.
Die 1991 geborene Antragstellerin bezog gemeinsam mit ihrem am 00.00.2014 geborenen Sohn laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie hat im Wege der einstweiligen Anordnung die Zusicherung des Antragsgegners zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach § 22 Abs. 4 SGB II begehrt.
Die Antragstellerin und ihr Sohn bewohnten eine 54 qm große Zweizimmerwohnung auf der N-Straße 00 in P. Die Kosten für Unterkunft und Heizung beliefen sich auf insgesamt 355,00 EUR (245,00 EUR Grundmiete, 60,00 EUR Heizkostenvorauszahlungen, 50,00 EUR Nebenkostenvorauszahlungen).
Am 12.08.2014 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II für eine Wohnung auf der C-straße 00 in P. Sie wolle umziehen, da die bisher bewohnte Wohnung für sie und ihr Kind zu klein sei. Für die neue 58,83 qm große Wohnung wären insgesamt 459,57 EUR an Kosten für Unterkunft und Heizung angefallen (323,57 EUR Grundmiete, 59,00 EUR Heizkostenvoraus- zahlungen, 77,00 EUR Nebenkostenvorauszahlungen).
Der Antragsgegner beauftragte den Zentralen Ermittlungsdienst mit einem Hausbesuch in der von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnten Wohnung. Dieser fand am 27.08.2014 statt. Die Wohnung verfüge über ein Kinderzimmer und ein Wohnzimmer, eine Küche mit Essbereich, einen Flur und ein Badezimmer. Das Kinderzimmer liege hinter dem Wohnzimmer. Alle anderen Zimmer seien vom Flur aus zu erreichen. Im Kinderzimmer stehe ein großer Kleiderschrank, ein Laufstall, ein Kinderbett und auf dem Boden liege eine 2 x 1 m große Matratze. Die Antragstellerin schlafe nach eigenen Angaben im Wohnzimmer auf der Schlafcouch. Diese sei jedoch durchgelegen und müsse ersetzt werden. Dann könnte die Matratze aus dem Kinderzimmer entsorgt werden.
Mit Bescheid vom 03.09.2014 lehnte der Antragsgegner die Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 4 SGB II ab. Nach dem Bericht des Zentralen Ermittlungsdienstes sei die bisher bewohnte Wohnung für einen Erwachsenen und ein Kleinkind ausreichend bemessen. Der Umzug sei daher nicht notwendig.
Hiergegen legte die Antragstellerin am 15.09.2014 Widerspruch ein. Die jetzige Wohnung sei zu klein. Seit der Geburt des Kindes könne sie ihr Bett nicht mehr nutzen. Im ehemaligen Schlafzimmer sei das Kinderzimmer eingerichtet worden. Die Schlafzimmermöbel, insbesondere auch ihr Bett, würden im Keller gelagert.
Den am 15.09.2014 beim Sozialgericht Duisburg gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus P hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 26.09.2014 abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr sei es auch ohne die Zusicherung des Antragsgegners tatsächlich und rechtlich möglich, die Wohnung anzumieten. Da sie in ihrer Handlungsfreiheit somit vom Verhalten des Antragsgegners unabhängig sei, drohe ihr durch die Versagung der Zusicherung als solche keine Verletzung in eigenen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne. Da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, sei auch der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Gegen den am 02.10.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 02.10.2014 Beschwerde eingelegt. Der Vermieter der Wohnung auf der C-straße 00 in P hat mit Schreiben vom 27.11.2014 mitgeteilt, die Wohnung sei für die Antragstellerin nicht mehr verfügbar. Mit Schriftsatz vom 04.12.2014 hat die Antragstellerin daraufhin die Beschwerde in der Hauptsache zurückgenommen.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Duisburg vom 26.09.2014 ihr Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus P zu gewähren.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen.
Gemäß § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe, wenn der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen (§ 103 SGG) weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend einer Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2006 - 2 BvR 626/06). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Daher beurteilt das Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2007 - L 28 B 1114/07 AS PKH).
Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der vorstehenden Ausführungen geboten.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (im Sinne eines im Eilverfahren durchsetzbaren Rechtsanspruchs) sowie eines Anordnungsgrundes (im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit) voraus. Die Tatsachen, aus denen sich der Anordnungsanspruch und der besondere Eilbedarf ergeben, sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, § 920 Abs. 2 ZPO). Für die Glaubhaftmachung reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. nur Wehrhan in: Breitkreutz / Fichte, SGG, 2. Aufl., § 86 b Rn. 92).
Zwar rechtfertigt - insoweit abweichend zu den Ausführungen des Sozialgerichts - die Aufklärungs- und Warnfunktion des Zusicherungsverfahrens nicht von vornherein die Verneinung der Eilbedürftigkeit. Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 SGB II besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft. Dieser Anspruch besteht nur bezogen auf ein konkretes Wohnungsangebot, sodass die konkrete Wohnung in der Regel nach Ablauf eines etwaigen Hauptsacheverfahrens anderweitig vergeben sein dürfte. Ohne die Möglichkeit eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens besteht daher das Risiko, dass die Wohnung anderweitig vergeben wird (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 26.02.2014 - L 7 AS 1254/13 B).
Indes hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II ist das Jobcenter zur Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft nur verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist. Dies ist nach summarischer Prüfung nicht der Fall. Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde und der nicht zumutbar auf andere Weise beseitigt werden kann (vgl. Luik in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 161 m.w.N.). Der Sohn der Antragstellerin verfügt über ein eigenes Kinderzimmer. Der Antragstellerin steht mit dem Wohnzimmer - auch wenn es sich um ein Durchgangszimmer handelt - ein Rückzugsort zur Verfügung. Der Antragsgegner hat im mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid vom 29.09.2014 plausibel dargelegt, dass und wie die Antragstellerin es erreichen kann zu vermeiden, auf der (nach ihrer Darstellung) durchgelegenen Schlafcouch übernachten zu müssen. Der Senat verweist auf diese Ausführungen. Ob sich die Beurteilung ändert, wenn der Sohn der Antragstellerin älter wird, ist nicht Gegenstand der Entscheidung des Senats.
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein mittlerweile erledigtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren.
Die 1991 geborene Antragstellerin bezog gemeinsam mit ihrem am 00.00.2014 geborenen Sohn laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie hat im Wege der einstweiligen Anordnung die Zusicherung des Antragsgegners zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach § 22 Abs. 4 SGB II begehrt.
Die Antragstellerin und ihr Sohn bewohnten eine 54 qm große Zweizimmerwohnung auf der N-Straße 00 in P. Die Kosten für Unterkunft und Heizung beliefen sich auf insgesamt 355,00 EUR (245,00 EUR Grundmiete, 60,00 EUR Heizkostenvorauszahlungen, 50,00 EUR Nebenkostenvorauszahlungen).
Am 12.08.2014 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II für eine Wohnung auf der C-straße 00 in P. Sie wolle umziehen, da die bisher bewohnte Wohnung für sie und ihr Kind zu klein sei. Für die neue 58,83 qm große Wohnung wären insgesamt 459,57 EUR an Kosten für Unterkunft und Heizung angefallen (323,57 EUR Grundmiete, 59,00 EUR Heizkostenvoraus- zahlungen, 77,00 EUR Nebenkostenvorauszahlungen).
Der Antragsgegner beauftragte den Zentralen Ermittlungsdienst mit einem Hausbesuch in der von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnten Wohnung. Dieser fand am 27.08.2014 statt. Die Wohnung verfüge über ein Kinderzimmer und ein Wohnzimmer, eine Küche mit Essbereich, einen Flur und ein Badezimmer. Das Kinderzimmer liege hinter dem Wohnzimmer. Alle anderen Zimmer seien vom Flur aus zu erreichen. Im Kinderzimmer stehe ein großer Kleiderschrank, ein Laufstall, ein Kinderbett und auf dem Boden liege eine 2 x 1 m große Matratze. Die Antragstellerin schlafe nach eigenen Angaben im Wohnzimmer auf der Schlafcouch. Diese sei jedoch durchgelegen und müsse ersetzt werden. Dann könnte die Matratze aus dem Kinderzimmer entsorgt werden.
Mit Bescheid vom 03.09.2014 lehnte der Antragsgegner die Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 4 SGB II ab. Nach dem Bericht des Zentralen Ermittlungsdienstes sei die bisher bewohnte Wohnung für einen Erwachsenen und ein Kleinkind ausreichend bemessen. Der Umzug sei daher nicht notwendig.
Hiergegen legte die Antragstellerin am 15.09.2014 Widerspruch ein. Die jetzige Wohnung sei zu klein. Seit der Geburt des Kindes könne sie ihr Bett nicht mehr nutzen. Im ehemaligen Schlafzimmer sei das Kinderzimmer eingerichtet worden. Die Schlafzimmermöbel, insbesondere auch ihr Bett, würden im Keller gelagert.
Den am 15.09.2014 beim Sozialgericht Duisburg gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus P hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 26.09.2014 abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr sei es auch ohne die Zusicherung des Antragsgegners tatsächlich und rechtlich möglich, die Wohnung anzumieten. Da sie in ihrer Handlungsfreiheit somit vom Verhalten des Antragsgegners unabhängig sei, drohe ihr durch die Versagung der Zusicherung als solche keine Verletzung in eigenen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne. Da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, sei auch der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Gegen den am 02.10.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 02.10.2014 Beschwerde eingelegt. Der Vermieter der Wohnung auf der C-straße 00 in P hat mit Schreiben vom 27.11.2014 mitgeteilt, die Wohnung sei für die Antragstellerin nicht mehr verfügbar. Mit Schriftsatz vom 04.12.2014 hat die Antragstellerin daraufhin die Beschwerde in der Hauptsache zurückgenommen.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Duisburg vom 26.09.2014 ihr Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus P zu gewähren.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen.
Gemäß § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe, wenn der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen (§ 103 SGG) weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend einer Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2006 - 2 BvR 626/06). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Daher beurteilt das Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2007 - L 28 B 1114/07 AS PKH).
Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der vorstehenden Ausführungen geboten.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (im Sinne eines im Eilverfahren durchsetzbaren Rechtsanspruchs) sowie eines Anordnungsgrundes (im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit) voraus. Die Tatsachen, aus denen sich der Anordnungsanspruch und der besondere Eilbedarf ergeben, sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, § 920 Abs. 2 ZPO). Für die Glaubhaftmachung reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. nur Wehrhan in: Breitkreutz / Fichte, SGG, 2. Aufl., § 86 b Rn. 92).
Zwar rechtfertigt - insoweit abweichend zu den Ausführungen des Sozialgerichts - die Aufklärungs- und Warnfunktion des Zusicherungsverfahrens nicht von vornherein die Verneinung der Eilbedürftigkeit. Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 SGB II besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft. Dieser Anspruch besteht nur bezogen auf ein konkretes Wohnungsangebot, sodass die konkrete Wohnung in der Regel nach Ablauf eines etwaigen Hauptsacheverfahrens anderweitig vergeben sein dürfte. Ohne die Möglichkeit eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens besteht daher das Risiko, dass die Wohnung anderweitig vergeben wird (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 26.02.2014 - L 7 AS 1254/13 B).
Indes hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II ist das Jobcenter zur Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft nur verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist. Dies ist nach summarischer Prüfung nicht der Fall. Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde und der nicht zumutbar auf andere Weise beseitigt werden kann (vgl. Luik in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 161 m.w.N.). Der Sohn der Antragstellerin verfügt über ein eigenes Kinderzimmer. Der Antragstellerin steht mit dem Wohnzimmer - auch wenn es sich um ein Durchgangszimmer handelt - ein Rückzugsort zur Verfügung. Der Antragsgegner hat im mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid vom 29.09.2014 plausibel dargelegt, dass und wie die Antragstellerin es erreichen kann zu vermeiden, auf der (nach ihrer Darstellung) durchgelegenen Schlafcouch übernachten zu müssen. Der Senat verweist auf diese Ausführungen. Ob sich die Beurteilung ändert, wenn der Sohn der Antragstellerin älter wird, ist nicht Gegenstand der Entscheidung des Senats.
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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