S 23 AS 1676/14

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 23 AS 1676/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch die für ein erstes Pflegekind bezogenenen Leistungen für Pflege und Erziehung können als bedarfsminderndes Einkommen nach dem SGB II berücksichtigt werden, soweit die Betreuung des Pflegekindes erwerbstätigkeitsähnlichen Charakter hat.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die am geborene Klägerin ist seit Januar 2013 als Bereitschaftspflegerin tätig und betreut Kinder in Vollzeitpflege. Die hierzu von ihr mit dem D. W ... e.V. geschlossene Vereinbarung sieht neben einer Vergütung für die Rufbereitschaft bei Nichtbelegung für den Fall der Aufnahme eines Kindes in die Bereitschaftspflege eine Vergütung mit folgenden Bestandteilen vor: "1. altersabhängige materielle Aufwendungen für das Kind 2. vierfacher Betrag der Kosten der Erziehung 3. monatlicher Betrag zur Altersvorsorge bei Nachweis eines entsprechenden Abschlusses"

Hinsichtlich der Kosten der Erziehung und der altersabhängigen materiellen Aufwendungen für das Kind wird in der Vereinbarung auf die jeweils gültigen Festlegung des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales – Abteilung Landesjugendamt – über die Festsetzung der Höhe der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege Bezug genommen. Darüber hinaus ist zwischen der Klägerin und dem Träger für Tage mit Belegung oder Rufbereitschaft pro Kalendermonat eine Urlaubsabgeltung von maximal 2 Tagen in Höhe des dreifachen Betrages der Kosten der Erziehung vereinbart.

Die in Bezug genommenen Regelungen des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales sahen für das Jahr 2013 für ein Pflegekind im Alter von 0 bis unter 6 Jahren einen monatlichen Satz für den Sachaufwand von 496,00 EUR und für Pflege und Erziehung einen solchen von 231,00 EUR vor, der sich für das Jahr 2014 auf 504,00 EUR (Sachaufwand) bzw. 235,00 EUR (Pflege und Erziehung) erhöhte.

Die ansonsten allein lebende Klägerin hatte im streitigen Zeitraum monatliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 156,08 EUR (Betriebskosten 84,08 EUR, Heizkosten 72,00 EUR). Ferner hat sie monatliche Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 133,85 EUR und zur freiwilligen Pflegeversicherung in Höhe von 18,42 EUR zu zahlen.

Am 20. September 2013 stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen. In der Zeit ab September 2013 hatte sie ein Kind unter 6 Jahren im Rahmen der Vollzeitpflege bei sich aufgenommen. Aus ihrer Tätigkeit floss ihr im September 2013 eine Vergütung von 1.529,75 EUR, im Oktober 2013 von 1.501,25 EUR, im November 2013 von 1.499,75 EUR, im Dezember 2013 von 1.531,25 EUR sowie im Januar und Februar 2014 von jeweils 1.499,75 EUR zu.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. November 2013 unter Hinweis auf das bedarfsdeckende Einkommen die Gewährung von Leistungen ab. Mit einem weiteren Bescheid vom 12. November 2013 wurde gesondert auch die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung abgelehnt. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wurden miteinander verbunden und durch Widerspruchsbescheid vom 1. April 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach § 11a Absatz 3 SGB II seien sowohl die Entschädigung für den Sachaufwand des Kindes, als auch beim ersten und zweiten Pflegekind der Betrag für Kosten der Erziehung nicht als Einkommen der pflegenden Person anzurechnen. Unter Berücksichtigung der durch das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales festgelegten Beträge hätten mithin im Jahr 2013 für die Betreuung eines Kindes bis unter 6 Jahren ein Sachaufwand von 496,00 EUR und ein Betrag für Pflege und Erziehung in Höhe von 231,00 EUR (zusammen 727,00 EUR) sowie ab Januar 2014 Beträge von 504,00 EUR für den Sachaufwand und 235,00 EUR für Pflege und Erziehung (zusammen 739,00 EUR) anrechnungsfrei bleiben müssen. Da die Klägerin lediglich ein Kind betreut habe, könnten die Beträge für Sachaufwand und Erziehung auch nur einmal als privilegiertes Einkommen berücksichtigt werden. Von dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlich ausgezahlten Geldbeträgen und dem nicht zu berücksichtigenden Einkommen sei monatlich die Pauschale für angemessene private Versicherungen in Höhe von 30,00 EUR in Abzug zu bringen, so dass sich im Monat September 2013 ein anzurechnendes Einkommen von 772,75 EUR, im Oktober 2013 von 744,25 EUR, im November 2013 von 742,75 EUR, im Dezember 2013 von 774,25 EUR sowie im Januar und Februar 2014 von jeweils 730,75 EUR ergebe. Dem stehe für 2013 ein Regelbedarf von 382,00 EUR und für 2014 ein solcher von 391,00 EUR zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 156,08 EUR gegenüber, so dass die Klägerin ihren Gesamtbedarf aus eigenem Einkommen decken könne. Dies gelte auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Beiträge zur freiwilligen Kranken-und Pflegeversicherung, die sich zwar nicht bedarfserhöhend auswirkten, deren Übernahme jedoch voraussetze (§ 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 SGB II), dass alleine durch diese Beiträge Hilfebedürftigkeit eintrete. Dies sei jedoch nicht der Fall, da das Einkommen auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ausreiche und damit bedarfsdeckend sei.

Mit der hiergegen am 30. April 2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, die von ihr für die Vollzeitpflege bezogenen Leistungen seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da sie zweckgebunden für die Pflege des Kindes gewährt würden. Aus § 11a Abs. 3 Satz 2 1 SGB II ergebe sich, dass Leistungen für das erste Pflegekind vollumfänglich anrechnungsfrei seien. Unerheblich sei, ob ihr der vierfache Pflegesatz gewährt werde; auch eine Gerechtfertigkeitsprüfung finde vorliegend nicht statt. Im Hinblick auf ihre persönliche Situation sei zu berücksichtigen, dass sie im Gegensatz zu anderen Pflegepersonen nicht verheiratet sei und damit ihre Kranken- und Pflegeversicherung selbst zahlen müsse. Ergänzend teilte sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2015 mit, dass sie bis zum aktuellen Zeitpunkt das Pflegekind betreue und hierfür Leistungen in etwa der Höhe bezogen habe, die bislang von der Beklagten zu Grunde gelegt worden seien; allenfalls hätten sich die im Widerspruchsbescheid genannten monatlichen Beträge marginal erhöht.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide vom 12. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2014 aufzuheben und ihr ab dem 1. September 2013 Leistungen nach dem SGB II unter Einschluss eines Zuschusses zur freiwilligen Kranken-und Pflegeversicherung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass der von der Klägerin bezogene vierfache Pflegesatz eine als Einkommen anzurechnende monatliche Vergütung darstelle. Die teilweise Berücksichtigung sei auch nicht unbillig, da andernfalls eine Privilegierung gegenüber Pflegepersonen eintrete, die nur den einfachen Pflegesatz erhielten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Da der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die Leistungsgewährung für den Zeitraum ab dem 1. September 2013 vollständig und jedenfalls im Verfügungssatz ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt hat, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der streitige Zeitraum bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zu erstrecken (vgl. etwa BSG Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R; Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R). Der diesem Verständnis entsprechende Klageantrag ist also zulässig.

In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg, weil die Klägerin ihren grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf durch ihr Einkommen decken kann.

Der monatliche Bedarf der Klägerin beläuft im Jahr 2013 auf 538,08 EUR (382,00 EUR Regelleistung zuzüglich 156,08 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung), im Jahr 2014 auf 547,08 EUR (Erhöhung der Regelleistung auf 391,00 EUR) und im Jahr 2015 auf 555,08 EUR (Erhöhung der Regelleistung auf 399,00 EUR). Da nach § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB II auch Beiträge für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen sind, sofern durch diese Beiträge Hilfebedürftigkeit eintreten würde, ist der für die hiernach erforderliche Prüfung anzusetzende fiktive Bedarf um diese Beiträge (133,85 EUR Krankenversicherung, 18,42 EUR Pflegeversicherung; insgesamt 152,27 EUR) zu erhöhen, so dass sich die insoweit maßgeblichen Bedarfe auf 690,35 EUR im Jahr 2013, 699,35 EUR im Jahr 2014 und 707,35 EUR im Jahr 2015 belaufen.

Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid zutreffend dargestellt, dass das von der Klägerin erzielte Einkommen diese Bedarfe deckt. Auch für die Zeit ab März 2014, für den keine Abrechnungen der Pflegevergütung vorliegen, geht das Gericht unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass sich diese Vergütung nur marginal erhöht habe, davon aus, dass der Bedarf stets gedeckt war.

Das Gericht teilt dabei die Auffassung des Beklagten, dass es sich bei der von der Klägerin bezogenen Vergütung nicht vollständig um von der bedarfsmindernden Anrechnung befreites Einkommen handelt.

Nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend hiervon sind nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden, für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent und für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig als Einkommen zu berücksichtigen. Da die Leistungen nach § 39 SGB VII die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen umfassen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), folgt aus § 11a Satz 2 Nr. 1 SGB II jedenfalls, dass die Kosten für den Sachaufwand für jedes Pflegekind anrechnungsfrei bleiben.

Der Klägerin ist zuzugeben, dass der Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus den Schluss rechtfertigen könnte, dass auch die für Pflege und Erziehung eines ersten (und auch zweiten) Pflegekindes erbrachten Leistungen ungeachtet ihrer tatsächlichen Höhe und Zusammensetzung gänzlich anrechnungsfrei zu bleiben haben. Die historische, systematische und teleologische Auslegung der Norm führen aber zu einem anderen Ergebnis.

Bereits für die Zeiträume vor dem zum 1. Januar 2007 erfolgten Inkrafttreten des § 11 Abs. 4 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung (der nahezu wortgleichen Vorgängervorschrift des hier maßgeblichen § 11a Abs. 3 Satz 2 SGB II) hat das BSG mit Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R - entschieden, dass der Erziehungsbeitrag als nicht zu berücksichtigende zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II in der seinerzeitigen Fassung anzusehen sei, wenn in einem Haushalt nur bis zu zwei Pflegekinder betreut würden (nachfolgend bestätigt durch BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 9/09 R). Gleichsam als Korrektiv für die Einkommensprivilegierung hat das BSG aber zugleich auf die Bedeutung der "Gerechtfertigkeitsprüfung" nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in der seinerzeitigen Fassung hingewiesen, nach der eine zweckbestimmte Einnahme als Einkommen zu berücksichtigen war, wenn sie die Lage der leistungsberechtigten Person so günstig beeinflusste, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt gewesen wären (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R, Rn. 21; Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 9/09 R, Rn. 26). Gehe man davon aus, dass der Erziehungsbeitrag wesentlich eine staatliche Leistung an das Pflegekind sei, die dazu dienen solle, diesem vermittelt über eine geeignete Pflegefamilie zur Reintegration in die Gesellschaft zu verhelfen, so sei zwar im vom BSG entschiedenen Fall (Erziehungsbeitrag für zwei Pflegekinder von zusammen 1.022,58 EUR) eine Prüfung, ob daneben der Bezug von Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt sein könnte, entbehrlich; etwas anderes könne aber für den Fall gelten, in dem die Betreuung von Pflegekindern derart professionell betrieben werde, dass diese eine dauerhafte Erwerbsquelle für die Pflegeperson darstelle (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R, Rn. 21).

Auch der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung von § 11 Abs. 4 SGB II (a.F.) offenkundig von ähnlichen Überlegungen leiten lassen. In der Begründung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (BT-Drs. 16/1410, Seite 21) heißt es hierzu: "Das Pflegegeld nach dem SGB VIII setzt sich aus Entgelt für tatsächliche Ausgaben für das Kind oder im Zusammenhang mit der Tagespflege (Aufwendungsersatz) und Erziehungsgeld (Anerkennungsbetrag für den erzieherischen Einsatz) zusammen. Der Betrag für den erzieherischen Einsatz wird derzeit nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. mit 202 Euro pro Kind und Monat bewertet. Dieser Erziehungsbeitrag soll teilweise auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet werden. Der Erziehungsbeitrag für das erste und zweite Pflegekind wird gar nicht und für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet. Ab dem vierten Pflegekind wird der Erziehungsbeitrag in voller Höhe berücksichtigt."

Die historische Auslegung anhand der Gesetzesmaterialen ergibt also, dass der Gesetzgeber neben dem Aufwendungsersatz den konkret bezifferten einfachen Erziehungsbeitrag anrechnungsfrei ausgestalten wollte. Für eine darüber hinaus gewollte Einkommensprivilegierung ergeben sich indes keine Hinweise.

Auch die oben wiedergegebene Rechtsprechung des BSG, mit der faktisch § 11 Abs. 4 SGB II in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung auf die davorliegenden Zeiträume erstreckt wurde, verdeutlicht, dass eine erwerbstätigkeitsähnliche professionelle Pflegetätigkeit, die an Stelle einer anderen auskömmlichen Erwerbstätigkeit tritt, nicht von der bedarfsmindernden Anrechnung des daraus erzielten Einkommens ausgeschlossen werden sollte. Diese Rechtsprechung ist auch für die Auslegung der aktuellen Gesetzesfassung insbesondere insofern noch von Bedeutung, als die Gerechtfertigkeitsprüfung für zweckgebundene Einnahmen ab dem 1. April 2011 zwar grundsätzlich entfallen ist (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II K § 11a, Rn. 138), die aktuelle Gesetzesfassung aber nur vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der hierbei ganz wesentlichen Gerechtfertigkeitsprüfung verständlich ist. Bei der Auslegung von § 11a Abs. 3 SGB II muss deshalb nach Ansicht des Gerichts unter Fortschreibung des Gedankens des § 11 Abs. 3 a.F. SGB II geprüft werden, ob die Lage der leistungsberechtigten Person durch den Einkommenszufluss so günstig beeinflusst wird, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt sind.

Vorliegend bezieht die Klägerin aus ihrer Tätigkeit fortlaufend ein Einkommen von ca. 1.500,00 EUR netto, das deutlich über dem durchschnittlichen persönlichen Nettomonatseinkommen in A ... von 1.067,00 EUR (Wert für 2013, Quelle: Quartalsbericht III/2014 der Stadt A ..., Seite 8, http://goo.gl/SsVtGQ) liegt. Der erwerbstätigkeitsähnliche Charakter ihrer Tätigkeit wird nach Ansicht der Kammer darüber hinaus auch durch die mit dem Träger getroffene Vereinbarung zu einer "Urlaubsabgeltung" illustriert. Selbst unter Berücksichtigung der gebotenen Honorierung der Erziehungsleistung der Klägerin ist es daher nicht gerechtfertigt, ihr ohne jede Anrechnung ihrer Einkünfte zusätzlich die steuerfinanzierte Grundsicherung zu gewähren. Die wortlautgetreue Auslegung der Vorschrift würde ansonsten z.B. einen vollen Leistungsanspruch auch in den Fällen nach sich ziehen, in denen bei identischer Vertragsgestaltung wie hier zwei Pflegekinder mit monatlichen Zuflüssen von 3.000,00 EUR aufgenommen worden sind.

Spätestens in dieser hypothetischen Konstellation (nach Ansicht des Gerichts aber auch bereits im vorliegenden Fall) wird deutlich, dass es nicht Aufgabe der existenzsichernden Grundsicherung sein kann, dieses tatsächlich fraglos bedarfsdeckende Einkommen noch weiter zu erhöhen. Auch können die Leistungen nach dem SGB VIII, die wie vorliegend deutlich über den einfachen Beitrag für Pflege und Erziehung hinausgehen, nicht mehr nur als Honorierung eines idealistischen Beitrags zur Integration der Pflegekinder in die Gesellschaft begriffen werden, sondern vielmehr als lebensstandarderhöhender Anreiz zur Aufnahme solcher Kinder. Besteht der Zweck der Leistung allerdings darin, dem allgemeinen Lebensunterhalt der Empfänger zu dienen, ist die Privilegierung als zweckgebundene Einnahme nicht mehr zu rechtfertigen, da die Sicherung des Lebensunterhaltes auch der Zweck der Leistungen nach dem SGB II ist (vgl. etwa. BSG, Urteil vom 06. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R; BSG, Urteil vom 01. Juni 2010 - B 4 AS 89/09 R; BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 90/10). Sinn und Zweck der Grundsicherung im Allgemeinen aber auch der Vorschriften zur Anrechnung von zweckgebundenen Einnahmen im Besonderen erfordern mithin neben den bereits ausgeführten systematischen und gesetzgebungsgeschichtlichen Aspekten eine einschränkende Auslegung der Vorschrift in der vom Beklagten vorgenommenen Form.

Anrechnungsfrei sind daher neben dem Sachaufwand lediglich der einfache Beitrag für Pflege und Erziehung. Das verbleibende Einkommen ist um die Versicherungspauschale zu bereinigen und dem Bedarf mit dem im Widerspruchsbescheid zutreffend wiedergegebenen Ergebnis gegenüber zu stellen. Es kann dahinstehen, ob wegen des hier angenommenen erwerbstätigkeitsähnlichen Charakters der Tätigkeit der Klägerin eine Bereinigung des Einkommens nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II vorzugswürdig wäre. Konsequenter Weise müsste dann nämlich das gesamte Einkommen der Klägerin von ca. 1.500 EUR netto monatlich Ausgangspunkt der Berechnung sein, was selbst bei einer Bereinigung wie Erwerbseinkommen zu einer noch deutlicheren Bedarfsüberdeckung führen würde. Ein Leistungsanspruch der Klägerin besteht mithin nicht.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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