Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
197
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 197 AS 355/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 1039/15
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Werden nach vorläufiger Bewilligung von Leistungen auf Basis des zu erwartenden Durchschnittseinkommens Leistungen nunmehr endgültig festgesetzt, kann dieser Festsetzung niemals der Durchschnitt des im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielten Einkommens zugrunde gelegt werden; hierfür existiert keine Rechtsgrundlage. Es ist immer das im jeweiligen Monat erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Einzig in dem Ausnahmefall des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V kann das ursprünglich erwartete Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden.
Versicherungsbeiträge gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II sind in dem Monat abzusetzen, in dem sie fällig sind. Das gilt auch dann, wenn die Beiträge für einen längeren Versicherungszeitraum gezahlt werden (z.B. quartalsweise). Für eine gleichmäßige Verteilung auf den längeren Zeitraum existiert keine Rechtsgrundlage.
Eine einmalige Einnahme kann nicht auf sechs Monate aufgeteilt werden, wenn der Gesamtbedarf einer Bedarfsgemeinschaft bereits durch laufende Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB II vollständig gedeckt ist. Es fehlt dann von vornherein an der gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II erforderlichen Kausalität, dass der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele.
Versicherungsbeiträge gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II sind in dem Monat abzusetzen, in dem sie fällig sind. Das gilt auch dann, wenn die Beiträge für einen längeren Versicherungszeitraum gezahlt werden (z.B. quartalsweise). Für eine gleichmäßige Verteilung auf den längeren Zeitraum existiert keine Rechtsgrundlage.
Eine einmalige Einnahme kann nicht auf sechs Monate aufgeteilt werden, wenn der Gesamtbedarf einer Bedarfsgemeinschaft bereits durch laufende Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB II vollständig gedeckt ist. Es fehlt dann von vornherein an der gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II erforderlichen Kausalität, dass der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele.
1. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. Mai 2012 und des Änderungsbescheids vom 9. Mai 2012 für den Zeitraum 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, und zwar jeweils in Höhe des Betrags, der für den jeweiligen Beteiligten und für den jeweiligen Zeitraum in der folgenden Tabelle genannt ist:
Tabellendarstellung nicht möglich
2. Die Erstattungsbescheide vom 9. Mai 2012 werden insoweit aufgehoben, als darin für die Kläger Kosten der Unterkunft und Heizung zur Erstattung festgesetzt werden für die Zeiträume 1. bis 31. Oktober 2011 und 1. bis 29. Februar 2012 sowie ferner für den Zeitraum 1. bis 30. September 2011, soweit die für den letztgenannten Zeitraum festgesetzte Erstattung für die Kläger zu 1. und 2. jeweils mehr als 15,28 EUR, für die Klägerin zu 3. mehr als 7,67 EUR sowie für den Kläger zu 4. mehr als 6,61 EUR beträgt.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Beklagte hat den Klägern 41 % ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum 01.09.2011 bis 29.02.2012 (im Folgenden kurz: Bewilligungszeitraum).
Die miteinander verheirateten Kläger zu 1. (geboren am ...;.1984) und 2. (geboren am ...1983) sind die Eltern der Klägerin zu 3. (geboren am ...;.2003) und des Klägers zu 4. (geboren am ...2006). Für ihre seit dem 01.09.2011 bewohnte Wohnung zahlten die Kläger während des Bewilligungszeitraums eine monatliche Bruttowarmmiete von 782,74 EUR.
Die Kläger haben mehrere Giro-, Tagesgeld- und Kreditkartenkonten, die am 20.09.2011 jeweils die folgenden Salden aufwiesen:
Tabellendarstellung nicht möglich
Die Kläger zu 1. und 2. sind ferner Versicherungsnehmer diverser Kapitallebens- und Unfallversicherungen, die ausweislich der eingereichten Bescheinigungen (VA 1172–1181) zu den nachstehend genannten Daten jeweils die folgenden Rückkaufswerte hatten:
Tabellendarstellung nicht möglich
Die Klägerin zu 2. ist Eigentümerin eines im Jahr 1998 erstmals zugelassenen Kraftfahrzeugs des Typs VW Polo.
Der Kläger zu 1. arbeitet seit 01.04.2008 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Lehrstuhl der Juristischen Fakultät der E.-Universität V. in F. Für diese Tätigkeit erhielt er während des Bewilligungszeitraums folgende Bezüge:
Tabellendarstellung nicht möglich
Die vorgenannten Nettobezüge wurden dem Girokonto des Klägers zu 1. jeweils am Ende des laufenden Monats gutgeschrieben. Den für November 2011 genannten Bezügen lagen reguläre Bezüge in Höhe von brutto 1.819,76 EUR bzw. netto 1.391,37 EUR sowie eine Jahressonderzahlung in Höhe von brutto 818,89 EUR bzw. netto 520,12 EUR zugrunde (VA Bl. 1273). Im Monat Dezember 2011 erhielt der Kläger zu 1. ferner Kinderkrankengeld in Höhe von 112,95 EUR sowie Kapitalerträge auf das Guthaben seines Tagesgeldkontos in Höhe von 54,52 EUR.
Während des Bewilligungszeitraums suchte der in Teilzeit mit 20 Wochenarbeitsstunden angestellte Kläger zu 1. seinen Arbeitsplatz am o.g. Lehrstuhl an durchschnittlich 13 Tagen pro Monat auf. Den Weg dorthin, dessen kürzeste Straßenverbindung rund 92 Kilometer beträgt, legte er mit dem o.g. Kraftfahrzeug zurück.
Begleitend zu seiner Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter verfolgte der Kläger zu 1. zudem ein Promotionsvorhaben, das vom Inhaber des o.g. Lehrstuhls betreut wird. Seit dem 01.04.2008 ist er als Promotionsstudent an der o.g. Universität immatrikuliert. Im Januar 2012 zahlte er an die Universität einen Semesterbeitrag in Höhe von 209,70 EUR für die Rückmeldung zum Sommersemester 2012.
Die Klägerin zu 2. arbeitet seit 2009 als Angestellte im K. W. in B. Für diese Tätigkeit erhielt sie während des Bewilligungszeitraums folgende Bezüge:
Tabellendarstellung nicht möglich
Die vorgenannten Nettobezüge wurden dem Girokonto der Klägerin zu 2. jeweils am Ende des laufenden Monats gutgeschrieben. In den für November 2011 genannten Bezügen ist eine Jahressonderzahlung in Höhe von brutto 812,02 EUR enthalten, von der nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträgen ein Betrag von netto 326,98 EUR verblieb (VA Bl. 1267 f.). Im Monat Dezember 2011 erhielt die Klägerin zu 2. ferner Kapitalerträge auf das Guthaben ihres Tagesgeldkontos in Höhe von 59,05 EUR.
Während des Bewilligungszeitraums suchte die in Teilzeit mit 26 Wochenarbeitsstunden angestellte Klägerin zu 2. ihren Arbeitsplatz am o.g. K. an durchschnittlich 14 Tagen pro Monat auf. Den Weg dorthin, dessen kürzeste Straßenverbindung rund 30 Kilometer beträgt, legte sie mit dem o.g. Kraftfahrzeug zurück.
Während des Bewilligungszeitraums erhielten die Kläger zu 1. und 2. für die Kläger zu 3. und 4. Kindergeld in Höhe von monatlich jeweils 184,00 EUR. Im November 2011 erhielten sie zudem eine Betriebskostenabrechnung bezüglich des Zeitraums 01.01.2010 bis 31.12.2010 für ihre zuvor bewohnte Wohnung. Aus der Abrechnung ergab sich ein Guthaben zu ihren Gunsten in Höhe von 187,79 EUR, das ihrem Konto am 08.12.2011 gutgeschrieben wurde.
Der Kläger zu 4. besuchte während des Bewilligungszeitraums eine Kindertagesstätte. Für den Betreuungsanteil mussten die Kläger zu 1. und 2. eine monatliche Kostenbeteiligung in Höhe von 16,00 EUR zahlen. Die Klägerin zu 3. besuchte eine Grundschule.
Die Kläger haben bei der V. GmbH einen Telefon- und Internetanschluss, für den neben dem monatlichen Basispreis verbrauchsabhängige Kosten für alle Telefonat zu anderen als Festnetzanschlüssen anfallen. Die Kläger zu 1. und 2. haben ferner bei der Firma M. GmbH einen gemeinsamen Mobilfunkvertrag mit zwei Rufnummern, hinsichtlich derer eine getrennte Abrechnung erfolgt. Hinsichtlich des Telefonanschlusses und der Mobilfunknummer des Klägers zu 1. wurden im Bewilligungszeitraum ausweislich der eingereichten Rechnungen (GA Bl. 176–188) folgende Beträge abgerechnet:
Tabellendarstellung nicht möglich
Am 21.11.2011 meldete sich der Kläger zu 1. als Nutzer der Staatsbibliothek zu B. an und zahlte hierfür eine Gebühr von 25,00 EUR. Anfang Dezember 2011 erwarb er das Buch "32 Probleme aus dem Strafrecht AT" zum Preis von 17,90 EUR, der am 12.01.2012 von seinem Konto abgebucht wurde. Am 21.02.2012 erwarb er schließlich für sein Notebook ein Netzteil zum Preis von 9,96 EUR, den er am selben Tag beglich.
Die Klägerin zu 2. ist Versicherungsnehmerin einer Kraftfahrtversicherung für das o.g. Kraftfahrzeug. Am 01.10.2011 war der Versicherungsbetrag für das vierte Quartal 2011 in Höhe von 147,76 EUR fällig, von dem ein Anteil von 90,13 EUR auf die Haftpflichtversicherung entfiel. Am 01.01.2012 war der Versicherungsbetrag für das erste Quartal 2012 in Höhe von 147,80 EUR fällig, von dem ein Anteil von 87,62 EUR auf die Haftpflichtversicherung entfiel. Die Beträge wurden jeweils vom gemeinsamen Girokonto der Kläger zu 1. und 2. abgebucht.
Zum 01.12.2011 schloss die Klägerin zu 2. einen Rentenversicherungsvertrag über eine sog. "Riester-Rente" ab, für den sie ab diesem Zeitpunkt einen monatlichen Beitrag in Höhe von 14,47 EUR zahlte. Im Jahr 2010 belief sich das versicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt der Klägerin zu 2. auf insgesamt 16.193,00 EUR, im Jahr 2011 auf insgesamt 15.987,00 EUR.
Am 19.09.2011 stellten die Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, den der Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2011 ablehnte mit der Begründung, die Kläger seien wegen ihrer Einkommensverhältnisse nicht hilfebedürftig. Auf den hiergegen am 24.10.2011 eingelegten Widerspruch erließ der Beklagte am 13.12.2011 zunächst einen Bewilligungsbescheid, in dem er den Klägern vorläufig folgende monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährte:
Tabellendarstellung nicht möglich
Die vorläufige Leistungsbewilligung begründete der Beklagte mit dem in unterschiedlicher Höhe zu erwartenden Einkommen der Kläger, wobei er seiner Berechnung monatliche Netto-Erwerbseinkommen in Höhe von 1.391,37 EUR für den Kläger zu 1. bzw. 895,00 EUR für die Klägerin zu 2. zugrunde legte. Den vorgenannten Widerspruch wies der Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2011 (Nr. W 6133/11) als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er an, dass den Klägern höhere als die mit dem Bescheid vom 13.12.2011 bewilligten Leistungen aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht zustünden.
Mit ihrer am 05.01.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr auf die Bewilligung höherer Leistungen gerichtetes Begehren weiter. Das Klageverfahren ist beim erkennenden Gericht zunächst unter dem Aktenzeichen S 78 AS 355/12 registriert worden und wird seit Februar 2013 unter dem Aktenzeichen S 197 AS 355/12 geführt. Wegen der Einzelheiten der mit der Klage zunächst begehrten Leistungen wird auf die Darstellung auf Seite 1 der Klageschrift vom 03.01.2012 Bezug genommen (GA Bl. 1).
Mit Bescheid vom 09.05.2012 (GA Bl. 70–78) lehnte der Beklagte den Leistungsantrag der Kläger für den Zeitraum 01.09.2011 bis 31.01.2012 endgültig ab und verwies zur Begründung auf das nunmehr bekannte Einkommen der Kläger in diesem Zeitraum, aufgrund dessen diese nicht mehr hilfebedürftig seien. Mit weiterem Bescheid vom 09.05.2012 (GA Bl. 79–83) bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Februar 2012 in Höhe von jeweils 7,63 EUR für die Kläger zu 1. und 2., 3,77 EUR für die Klägerin zu 3. und 3,31 EUR für den Kläger zu 4. Der Klägerin zu 3. bewilligte er zudem für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für das zweite Schulhalbjahr 2011/2012 einen Betrag von 30,00 EUR. Seinen Berechnungen legte der Beklagte in beiden vorgenannten Bescheiden das von den Klägern zu 1. und 2. im Bewilligungszeitraum jeweils erzielte Durchschnittseinkommen aus Erwerbstätigkeit, die Einkünfte für das Krankengeld und aus Kapitalerträgen, das erzielte Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung und das Kindergeld zugrunde. Auf das erzielte Erwerbseinkommen wurden hinsichtlich des Klägers zu 1. monatlich Fahrtkosten in Höhe von 239,20 EUR, die Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR und die Versicherungspauschale von 30,00 EUR angerechnet. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. rechnete der Beklagte monatlich Fahrtkosten in Höhe von 84,00 EUR, die Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR, die Versicherungspauschale von 30,00 EUR, die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 30,04 EUR (bis Dezember 2011) bzw. 29,21 EUR (ab Januar 2012) sowie ab Dezember 2011 einen Betrag für die Rentenversicherung in Höhe von 7,00 EUR an.
Mit zwei weiteren Bescheiden vom 09.05.2012 forderte der Beklagte die Kläger zur Erstattung eines Betrags von insgesamt 857,28 EUR auf, nachdem der Leistungsanspruch für den Bewilligungszeitraum endgültig festgesetzt worden sei. Vom vorgenannten Betrag entfielen jeweils 292,43 EUR auf die Kläger zu 1. und 2., 145,83 EUR auf die Klägerin zu 3. sowie 126,59 EUR auf den Kläger zu 4. Wegen der weiteren Einzelheiten der Erstattungsbescheide wird auf Bl. 84–86 bzw. 87–91 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Gegen alle Bescheide vom 09.05.2012 legten die Kläger mit Schreiben vom 21.05.2012 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2012 (Nr. W-95504-03632/12, W-95504-03633/12, W-95504-03634/12, W-95504-03635/12) als unzulässig zurückwies mit der Begründung, die angegriffenen Bescheide vom 09.05.2012 seien bereits gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz Gegenstand des Klageverfahrens S 78 AS 355/12.
Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stünden im gesamten Bewilligungszeitraum Leistungen in unterschiedlicher Höhe zu, da die Einkommensermittlung des Beklagten fehlerhaft sei. Zunächst sei das Einkommen nicht als Durchschnittseinkommen zu berücksichtigen, wobei insbesondere das Weihnachtsgeld nicht auf den Zeitraum vor Erhalt zu verteilen sei. Das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung sei nicht zu berücksichtigen, da es aus einem Zeitraum resultiere, in dem die Kläger nicht im Leistungsbezug gestanden hätten. Die Zinserträge seien als Bagatellbeträge ebenfalls nicht einzubeziehen. Hinsichtlich des Klägers zu 1. seien die Ausgaben für das Promotionsstudium, die Staatsbibliothek, die Fachliteratur und das Netzteil als Werbungskosten anzuerkennen, da sie mit seiner Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Zusammenhang stünden. Eine Promotion sei Voraussetzung für seine Anstellung gewesen, was sich auch aus einer Stellungnahme seines o.g. Betreuers vom 15.04.2013 ergebe, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 108 f. der Gerichtsakte verwiesen wird. Schließlich seien unter Verweis auf die eben genannte Stellungnahme auch 20 % seiner Telefon- und Mobilfunkkosten anzurechnen, da er auch an Tagen, an denen er zu Hause oder in der Bibliothek an seiner Dissertation gearbeitet habe, für den Lehrstuhl habe erreichbar sein müssen, um gegebenenfalls Arbeitsaufträge wahrzunehmen und durchzuführen. Die Kosten für die Betreuung des Klägers zu 4. in der Kindertagesstätte seien jedenfalls zu zwei Dritteln zu übernehmen, da diese Ausgabe beruflich veranlasst sei. Schließlich seien die angerechneten Beiträge der Klägerin zu 2. zu ihrer Rentenversicherung fehlerhaft zu niedrig berechnet.
Die Kläger beantragen schriftlich wörtlich,
den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Aufhebung der Bescheide vom 12. Oktober 2011 und 13. Dezember 2011, beide Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2011 (W 6133/11) sowie unter Aufhebung der Bescheide vom 9. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2012 (Nr. W-95504-03632/12, W-95504-03633/12, W-95504-03634/12, W-95504-03635/12) im Zeitraum 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftlich,
die Klage abzuweisen.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 02.03.2015 hat die Vertreterin des Beklagten erklärt, hinsichtlich des Klägers zu 1. 20 % der Telefon- und Mobilfunkkosten, die Ausgaben für Fachliteratur, die hälftigen Kosten der Bibliotheksnutzung und des Netzteils sowie Fahrtkosten in Höhe von 239,20 EUR, hinsichtlich der Klägerin zu 2. die Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe des Mindesteigenbeitrags von monatlich 10,31 EUR (Dezember 2011) bzw. 9,62 EUR (ab Januar 2012) und zur Kfz-Haftpflichtversicherung sowie Fahrtkosten in Höhe von 84,00 EUR und schließlich hinsichtlich beider Kläger die anteilig geltend gemachten Gebühren für die Kindertagesstätte als notwendige Ausgaben zu akzeptieren. Mit Schriftsatz vom 09.03.2015 hat der Beklagte zuletzt akzeptiert, dass kein Durchschnittseinkommen zu bilden sei. Im Übrigen erachtet er den Semesterbeitrag des Klägers zu 1. nicht als notwendige Ausgabe, da sie nicht mit der Erzielung des Einkommens verbunden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Behelfsakte des Beklagten Bezug genommen, die der Kammer bei der Entscheidungsfindung vorgelegen hat.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 02.03.2015 ihr Einverständnis erklärt haben.
II. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG statthafte Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
1. Streitgegenstand sind nach der endgültigen Entscheidung des Beklagten über den Leistungsanspruch der Kläger im Zeitraum 01.09.2011 bis 29.02.2012 (im Folgenden kurz: Bewilligungszeitraum) alle am 09.05.2012 erlassenen Bescheide, namentlich der Ablehnungsbescheid betreffend den Zeitraum 01.09.2011 bis 31.01.2012, der Änderungsbescheid betreffend den Monat Februar 2012 sowie die beiden Erstattungsbescheide, mit denen der Beklagte von den Klägern die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von insgesamt 857,28 EUR gefordert hat. Dies ergibt sich aus § 96 Abs. 1 SGG, wonach ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens wird, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Dies ist hier geschehen. Ursprünglich hat der Beklagte im o.g. Bewilligungszeitraum Leistungen zunächst abgelehnt (Bescheid vom 12.10.2011), später dann aber noch teilweise vorläufig bewilligt (Bescheid vom 13.12.2011) sowie den gegen den Bescheid vom 12.10.2011 erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2011 im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen; diese Bescheide waren zunächst Gegenstand des am 05.01.2012 eingeleiteten Klageverfahrens. Mit dem Erlass des Änderungs- und des Ablehnungsbescheids vom 09.05.2012 hat der Beklagte seine vorläufige Leistungsbewilligung gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – i.V.m. § 328 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III – geändert und Leistungen für die Kläger nunmehr endgültig festgesetzt bzw. abgelehnt. Hierdurch wurde der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 13.12.2011 i.S.v. § 96 Abs. 1 SGG ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.1997 – 6 RKa 21/97 –, juris Rn. 11). Zugleich hat sich infolge der endgültigen Leistungsfestsetzung der ursprüngliche Bescheid vom 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2011 auf andere Weise i.S.v. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 139/10 R –, juris Rn. 13; Sächsisches LSG, Urteil vom 28.08.2014 – L 3 AS 640/14 –, juris Rn. 18) und ist deshalb nicht (mehr) Streitgegenstand. Letzteres gilt im Ergebnis auch für den Widerspruchsbescheid vom 28.09.2012. Dieser ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil er den – nach dem oben Gesagten bereits nach § 96 Abs. 1 SGG in das hiesige Klageverfahren einbezogenen – Bescheiden vom 09.05.2012 nicht i.S.v. § 95 SGG endgültig Gestalt gegeben hat. Der Beklagte hat den von den Klägern erhobenen Widerspruch vom 21.05.2012 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, denn ein Vorverfahren war hinsichtlich der Bescheide vom 09.05.2012 nicht erneut durchzuführen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl. 2014, § 96 Rn. 11c m.w.N.).
2. Die Kläger haben im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II in der im Tenor zu Ziffer 1. genannten Höhe. Soweit der Beklagte den Leistungsantrag der Kläger in den Bescheiden vom 09.05.2012 vollständig abgelehnt bzw. für den Monat Februar 2012 nur in Höhe von insgesamt 52,34 EUR bewilligt hat, sind die Bescheide teilweise rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGG).
Dabei ist zunächst festzustellen, dass die eben genannten Bescheide vom 09.05.2012 dem Grunde nach zu Recht ergangen sind. Nachdem der Beklagte den Klägern gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III wegen ihres schwankenden Einkommens zunächst nur vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt hatte, konnte er nach Ablauf des betroffenen Bewilligungszeitraums und nach Kenntnis aller erzielten Einnahmen und geltend gemachten Ausgaben nunmehr eine abschließende Entscheidung nach § 328 Abs. 2 SGB III treffen. Die Höhe der endgültig festgesetzten Leistungen hat der Beklagte indes teilweise fehlerhaft ermittelt. Tatsächlich haben die Kläger in einzelnen Monaten des o.g. Bewilligungszeitraums einen höheren Leistungsanspruch, der sich aus den §§ 7, 8, 9, 19, 20, 22 und 28 SGB II ergibt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Leistungen erhalten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Hierzu zählen nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a und Nr. 4 SGB II u.a. Ehegatten sowie die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und/oder des Ehegatten, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Der im Bewilligungszeitraum 27jährige Kläger zu 1. erfüllt die Altersvoraussetzungen in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7a SGB II, ist ausweislich seiner tatsächlichen Arbeitstätigkeit erwerbsfähig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB II und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Leistungsberechtigt sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch die Kläger zu 2. bis 4., die nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II bzw. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ebenfalls zur Bedarfsgemeinschaft gehören.
Die Kläger sind auch hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalten. Der monatliche Gesamtbedarf der Kläger betrug in den Monaten September bis Dezember 2011 monatlich jeweils 1.904,74 EUR sowie in den Monaten Januar und Februar 2012 monatlich 1.738,95 EUR bzw. 1.956,74 EUR (dazu unter a.). Das von den Klägern im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen genügt nach Absetzung der gemäß § 11b SGB II maßgeblichen Beträge (dazu b.) nicht in jedem Monat des Bewilligungszeitraums, um den vorgenannten Bedarf tatsächlich zu decken und den Lebensunterhalt der Kläger zu sichern, weshalb teilweise ein Leistungsanspruch bestand (dazu c.). Verwertbares Vermögen der Kläger war nicht vorhanden (dazu d.), weshalb sie für die Monate September und Oktober 2011 sowie Februar 2012 einen Leistungsanspruch haben, die über die bisher vom Beklagten in seinen Bescheiden vom 09.05.2012 gewährten Leistungen hinausgeht (dazu e.).
a. Maßgeblich dafür, ob die Kläger ihren Lebensunterhalt i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II nicht oder nicht ausreichend sichern konnten, sind die gemäß § 19 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 20 ff. SGB II zu bestimmenden Bedarfe. Der monatliche Gesamtbedarf der Kläger setzt sich zusammen aus den Regelbedarfen der Kläger (dazu unter aa.), den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (dazu bb.) und dem der Klägerin zu 3. zustehenden Bedarf für Bildung und Teilhabe (dazu cc.). Hieraus errechnen sich Gesamtbedarfe in unterschiedlicher Höhe (dazu dd.).
aa. Der monatliche Regelbedarf der Kläger zu 1. und 2. zur Sicherung des Lebensunterhalts betrug in den Monaten September bis Dezember 2011 jeweils 328,00 EUR (§ 20 Abs. 4 SGB II in der seit 01.04.2011 geltenden Fassung) und in den Monaten Januar und Februar 2012 jeweils 337,00 EUR (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 – RBSFV 2012 –). Der vorgenannte Bedarf belief sich für die Klägerin zu 3. während des gesamten Bewilligungszeitraums auf jeweils 251,00 EUR (§§ 19 Abs. 1 Satz 2, 23 Nr. 1 Var. 2, 77 Abs. 4 Nr. 3 SGB II) und für den Kläger zu 4. auf 215,00 EUR in den Monaten September bis Dezember 2011 (§§ 19 Abs. 1 Satz 2, 23 Nr. 1 Var. 1, 77 Abs. 4 Nr. 2 SGB II) bzw. 219,00 EUR in den Monaten Januar und Februar 2012 (§§ 19 Abs. 1 Satz 2, 23 Nr. 1 Var. 1, 77 Abs. 4 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 1 RBSFV 2012).
Soweit die Kläger mit ihrer Klage ursprünglich auch die Höhe der vorgenannten Regelbedarfe als verfassungswidrig zu niedrig gerügt haben, greift dieser – im späteren Lauf des Klageverfahrens fallen gelassene – Einwand nicht durch. Die vorzitierten Vorschriften sind mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG – in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 –, Tenor zu Ziffer 1., zitiert nach juris) und deshalb im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von der Kammer für ihre Entscheidung zugrunde zu legen.
bb. Die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung belaufen sich auf die tatsächliche Bruttowarmmiete in Höhe von monatlich 782,74 EUR. Es kann offen bleiben, ob diese Aufwendungen angemessen sind, denn eine für eine nur abgesenkte Kostenübernahme erforderliche Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 – B 14/7b AS 70/06 R –, juris Rn. 13 ff.) ist nicht erfolgt, weshalb die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in voller Höhe vom Beklagten zu übernehmen sind. Die genannten Wohnkosten sind nach dem Kopfzahlprinzip zu gleichen Teilen auf alle Kläger aufzuteilen (ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R –, juris Rn. 33 m.w.N.), woraus gerundete Bedarfe von zwei Mal jeweils 195,69 EUR und zwei Mal jeweils 195,68 EUR resultieren.
Abweichend vom Vorstehenden beträgt der für den Monat Januar 2012 anzuerkennende Bedarf gemäß § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II lediglich 594,95 EUR. Nach dieser Vorschrift mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Dies ist hier für das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2010 in Höhe von 187,79 EUR der Fall. Dieses ist den Klägern am 08.12.2011 ausgezahlt worden, weshalb sich die o.g. Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach der gesetzlichen Zuordnungsregel im Folgemonat Januar 2012 um diesen Betrag gemindert haben. Nach dem Kopfzahlprinzip ergeben sich gerundete Bedarfe von drei Mal jeweils 148,74 EUR und einmal 148,73 EUR. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es für die Anrechnung des Betriebskostenguthabens auf den Bedarf unbeachtlich, dass die Abrechnung ihre frühere Wohnung und zudem mit dem Jahr 2010 einen Abrechnungszeitraum betrifft, während dessen sie noch keine Leistungen nach dem SGB II bezogen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, kommt es nicht auf den Ursprung bzw. die Ursache an, wie ein etwaiges Einkommen erwirtschaftet wurde, d.h. ob ein Betriebskostenguthaben allein oder teilweise aus Zahlungen resultiert, die der Leistungsberechtigte früher selbst erbracht hat (ausführlich BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 139/11 R –, juris Rn. 19 f. m.w.N.; Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 132/11 R –, juris Rn. 19). Infolgedessen ist es unbeachtlich, dass die Kläger die Zahlungen für die Bruttowarmmiete im Jahr 2010 vollständig mit eigenem Einkommen bestritten haben. Das Ende 2011 in der o.g. Abrechnung erzielte Guthaben mindert die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II im Januar 2012 insgesamt, weshalb es in voller Höhe zu berücksichtigen ist.
cc. Die Klägerin zu 3. hatte zum 01.02.2012 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II einen Bedarf für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Höhe von 30,00 EUR.
dd. Der jeweilige monatliche Gesamtbedarf der Kläger während des Bewilligungszeitraums errechnet sich in den angegebenen Monaten daher jeweils wie folgt:
Tabellendarstellung nicht möglich
b. Die Kläger haben während des Bewilligungszeitraums Einkommen erzielt, das nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 und 2 SGB II auf den Bedarf der Kläger anzurechnen ist. Als Einkommen zu berücksichtigen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge. Laufende Einnahmen sind dabei nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 SGB II, einmalige Einnahmen nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Ob und welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist, bestimmt sich gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ergänzend nach den Vorschriften der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Alg II-V – in der seit 01.01.2008 gültigen Fassung einschließlich ihrer nachfolgenden Änderungen.
aa. Als Einkommen zu berücksichtigen sind zunächst die in der dritten und vierten Tabelle im Tatbestand genannten monatlichen Bezüge, die die Kläger zu 1. und 2. aufgrund ihrer jeweiligen Erwerbstätigkeit erhalten haben. Diese Einnahmen sind – mit Ausnahme der jeweils im November 2011 zusätzlich erhaltenen Jahressonderzahlungen (siehe dazu noch unten cc.) – laufende Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II, denn sie beruhen jeweils auf demselben Rechtsgrund und werden regelmäßig erbracht (vgl. BSG, Urteil vom 21.12.2009 – B 14 AS 46/08 R –, juris Rn. 14).
Das vorgenannte laufende Erwerbseinkommen der Kläger zu 1. und 2. ist jeweils monatsweise zu berücksichtigen (dazu im Folgenden unter i.). Von dem Erwerbseinkommen sind in jedem Monat verschiedene Beträge abzusetzen (dazu unter ii.).
i. Die regulären Bezüge der Kläger zu 1. und 2. sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II separat im Monat des jeweiligen Zuflusses zu berücksichtigen. Entgegen der vom Beklagten in seinen Bescheiden vom 09.05.2012 angewandten Methode ist für den Bewilligungszeitraum kein Durchschnittseinkommen zu bilden, das anschließend auf den Bedarf der Kläger anzurechnen ist. Für eine solche Vorgehensweise existiert keine Rechtsgrundlage.
Wie sich u.a. aus den Vorschriften des § 11 Abs. 2 und 3, § 11b Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 1 Satz 3 und § 41 Abs. 1 SGB II ergibt, gilt für die nach dem SGB II zu erbringenden Leistungen grundsätzlich das Monatsprinzip. Ausnahmen hiervon bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die hinsichtlich des in den angegriffenen Bescheiden vom Beklagten gebildeten Durchschnittseinkommens nicht existiert. Insbesondere kann vorliegend nicht die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V herangezogen werden, denn diese gilt ausschließlich für eine darin geregelte Sonderkonstellation, die im Fall der Kläger nicht einschlägig ist.
(1) Der begrenzte Anwendungsbereich von § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V lässt sich nur unter Berücksichtigung der ersten beiden Sätze des § 2 Abs. 3 Alg II-V ermitteln. Satz 1 sieht vor, dass als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden kann, wenn bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist gemäß Satz 2 für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II vorläufig entschieden wurde, bestimmt Satz 3 schließlich, dass das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen ist, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zu Grunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt.
Aus dem eben zitierten Wortlaut ergibt sich, dass der Leistungsträger bei seiner abschließenden Entscheidung niemals den Durchschnittswert des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens zugrunde legen kann (ebenso SG Nordhausen, Urteil vom 12.09.2013 – S 22 AS 7699/11 –, juris Rn. 21). Soweit in der Rechtsprechung diesbezüglich die gegenteilige Auffassung vertreten wird, dass auf Grundlage von § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V bei der abschließenden Leistungsbewilligung sogar stets das tatsächliche Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden könne (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2012 – L 12 AS 691/11 –, juris Rn. 28; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.01.2013 – L 5 AS 487/10 –, juris Rn. 46; SG Halle [Saale], Urteil vom 03.12.2014 – S 24 AS 846/13 –, juris Rn. 24–26), findet diese Rechtsprechung weder im Wortlaut des SGB II noch in dem der Alg II-V eine Stütze.
Aus der Syntax von § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V folgt, dass für die Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Leistungsfestsetzung zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Die erste Voraussetzung ist im ersten Halbsatz (Satzanfang bis "[ ] vorläufig entschieden wurde,") enthalten: Danach muss der vorläufigen Leistungsbewilligung ursprünglich ein Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt worden sein, wofür § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V seinerseits die Tatbestandsvoraussetzung, nämlich die Erwartung des Zuflusses von Einnahmen in unterschiedlicher Höhe, und § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V die Berechnungsweise enthält; Berechnungsgrundlage für die vorläufige Bewilligung ist dann der Durchschnitt des zu erwartenden Einkommens. Die zweite Voraussetzung ergibt sich aus dem dritten Halbsatz (ab "wenn das tatsächliche [ ]" bis zum Satzende): Danach darf das tatsächlich erzielte monatliche Durchschnittseinkommen den ursprünglich zugrunde gelegten Betrag um nicht mehr als 20 Euro übersteigen. Nur wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, greift die im zweiten Halbsatz normierte Rechtsfolge ein: Danach ist auch der abschließenden Entscheidung das bereits bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtige monatliche Durchschnittseinkommen als Einkommen zu Grunde zu legen. Mit anderen Worten wird bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nicht etwa der Durchschnitt des tatsächlich erzielten Einkommens berücksichtigt, sondern Berechnungsgrundlage bleibt das ursprünglich erwartete Durchschnittseinkommen. Die Berechnung des tatsächlichen Einkommensdurchschnitts ist ausschließlich für die Prüfung der o.g. zweiten Tatbestandsvoraussetzung notwendig, die nur bei Eintritt aller im dritten Halbsatz mit dem Wort "wenn" eingeleiteten Bedingungen greift (SG Nordhausen, a.a.O.). Das tatsächliche Durchschnittseinkommen kann der Berechnung des Leistungsanspruchs dagegen nicht zugrunde gelegt werden (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; SG Halle, a.a.O., juris Rn. 25).
Das vorgenannte Ergebnis ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit den Regelungen des SGB II. Systematisch betrachtet enthält § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V eine Ausnahmeregelung zu dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II verankerten Prinzip der monatsweisen Berücksichtigung zufließender Einnahmen. Diese Ausnahme ist aufgrund der in § 13 Nr. 1 SGB II enthaltenen Verordnungsermächtigung grundsätzlich zulässig, vor dem Hintergrund des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 GG ergebenden Vorrangs formeller Gesetze vor Rechtsverordnungen aber so auszulegen, dass sie im Einklang mit dem übergeordneten Gesetz steht. Daraus folgt, dass die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V nur auf den darin geregelten Fall anwendbar ist. Eine erweiternde Auslegung auf andere Fälle, die zu einem Widerspruch gegen das übergeordnete Gesetz – hier § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II – führen würde, ist unzulässig. Soweit die im vorstehenden Absatz zitierten Gerichte im Ergebnis dazu kommen, dass nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V jeder endgültigen Leistungsfestsetzung das tatsächliche Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen sei, sofern dies prognostisch bereits bei der ursprünglich nur vorläufigen Leistungsbewilligung geschehen ist, verkennen die Entscheidungen den sich aus der Rechtsfolge ergebenden Sinn und Zweck der Norm. Durch die Regelung soll vermieden werden, dass bei Abweichungen von nicht mehr als 20 Euro monatlich aufwändige Rückforderungsverfahren durchgeführt werden. Im Ergebnis hat das eine Begünstigung von Leistungsberechtigten zur Folge, denen der – im Vergleich zum ursprünglich berücksichtigten Durchschnittseinkommen – erzielte Mehrverdienst von bis zu 20,00 EUR monatlich ohne Anrechnung auf ihren SGB II-Anspruch verbleibt (vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 13 Rn. 41; in diesem Sinne auch die Begründung des Entwurfs der seit 01.01.2008 geltenden Neufassung der Alg II-V, S. 14, abrufbar unter http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/verordnung-zur-berechnung-einkommen-algII-sozialgeld.pdf? blob=publicationFile [23.03.2015]: "Gleichzeitig werden verwaltungsaufwändige Rückforderungsverfahren in Bagatellfällen vermieden, wenn das Einkommen um nicht mehr als 20 Euro monatlich zu Gunsten des Hilfebedürftigen bei der vorläufigen Entscheidung zu niedrig geschätzt worden ist."). Etwas anderes kann sich auch nicht aus den Ausführungen in der Verordnungsbegründung ergeben, die der eben zitierten Passage unmittelbar vorangehen:
"Bei der endgültigen Festsetzung wäre das Einkommen aber auf Grund des Monatsprinzips aufwändig für jeden Monat einzeln zu ermitteln und neu festzusetzen. Die Regelung ermöglicht es den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende, bei der abschließenden Festsetzung, aber auch bei im Voraus feststehendem schwankenden Einkommen, für alle Monate des Bewilligungszeitraums ein gleichbleibendes Einkommen anzusetzen." (Begründung des Verordnungsentwurfs, a.a.O., S. 13 f.)
Soweit in dieser Formulierung keine betragsmäßige Einschränkung bezüglich der Ansetzung eines gleich bleibenden Einkommens enthalten ist und damit der Wille des Verordnungsgebers angedeutet zu werden scheint, dass die Festsetzung eines gleich bleibenden (Durchschnitts-)Einkommens stets möglich sein soll, hat diese mögliche Absicht im Wortlaut des § 2 Abs. 3 Alg II-V keinen Niederschlag gefunden (SG Nordhausen, a.a.O., juris Rn. 22; a.A. SG Halle, a.a.O., juris Rn. 25). Der Wortlaut bildet im hiesigen Fall freilich die Grenze jeder möglichen Auslegung, denn eine erweiternde Auslegung einer Rechtsverordnung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn diese Auslegung dem übergeordneten Gesetz zuwiderliefe. Dies wäre hier der Fall, denn die Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens widerspräche dem oben dargestellten Monatsprinzip des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem in der Verordnungsbegründung (a.a.O., S. 13) angeführten Zweck der Verwaltungsvereinfachung (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Ungeachtet dessen, ob die Zugrundelegung des tatsächlichen Durchschnittseinkommens überhaupt in jedem Fall eine Verwaltungsvereinfachung bedeuten würde, berechtigt allein die Annahme eines möglicherweise zweckmäßigeren Vorgehens den behördlichen Leistungsträger wegen seiner aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bindung an das Gesetz nicht, den von ihm für zweckmäßig(er) gehaltenen oder eventuell tatsächlich zweckmäßigeren Weg entgegen des Gesetzes- und Verordnungswortlauts selbst zu wählen (SG Nordhausen, a.a.O., juris Rn. 23).
Das vorstehende Ergebnis wird schließlich auch durch einen Umkehrschluss bezüglich der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V bestätigt. Darin hat der Verordnungsgeber für die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ausdrücklich angeordnet, dass in diesem Fall (stets) ein Durchschnittseinkommen zu bilden ist, bei dem das im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielte Gesamteinkommen auf die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum aufzuteilen ist. Eine vergleichbare Regelung existiert für die Berechnung des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit in § 2 Alg II-V gerade nicht. Ein Durchschnittseinkommen kann der endgültigen Leistungsfestsetzung deshalb nicht in jedem Fall zugrunde gelegt werden, sondern ausschließlich in dem eng begrenzten Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V.
(2) Für die Berechnung des von den Klägern zu 1. und 2. erzielten Einkommens ist der gesetzliche Regelfall des Monatsprinzips anzuwenden, weshalb eine monatsgenaue Berücksichtigung des jeweils erzielten Einkommens erfolgen muss. Die oben erläuterten Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V liegen nicht vor.
(a) Hinsichtlich des Klägers zu 1. hat der Beklagte seiner vorläufigen Entscheidung schon gar kein Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt. Dies lässt sich zwar nicht unmittelbar dem Bescheid vom 13.12.2011 selbst entnehmen, denn in dessen Begründung wird lediglich auf das zu erwartende unterschiedliche Einkommen der Kläger verwiesen, was zunächst nur eine Voraussetzung dafür war, Leistungen überhaupt gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorläufig zu bewilligen. Dass hier für den Kläger zu 1. kein Durchschnittseinkommen berücksichtigt wurde, ergibt sich jedoch aus dem dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen in Verbindung mit den Antragsunterlagen der Kläger. Der den Kläger zu 1. betreffenden Anlage EK war eine Einkommensbescheinigung seiner Arbeitgeberin beigefügt, in der ein monatlich gleich bleibendes Nettoarbeitsentgelt von 1.391,37 EUR angegeben war (VA Bl. 1159 f.). Bei seiner Leistungsberechnung im vorgenannten Bescheid hat der Beklagte für den Kläger zu 1. ein Nettoerwerbseinkommen in eben dieser Höhe berücksichtigt. Ein Durchschnittseinkommen i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V hat er damit gerade nicht zugrunde gelegt, wie sich auch aus der Begründung des anschließend erlassenen Widerspruchsbescheids vom 14.12.2011 ergibt (dort Seite 4). Für eine Vergleichsberechnung mit dem Durchschnittsbetrag der tatsächlichen Erwerbseinkünfte des Klägers zu 1. fehlt es damit bereits an dem nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V erforderlichen Anknüpfungspunkt der vorläufigen Bildung und Zugrundelegung eines Durchschnittsbetrags.
(b) Hinsichtlich der Klägerin zu 2. hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 13.12.2011 dagegen ursprünglich ein Durchschnittseinkommen berücksichtigt. Dies folgt wiederum nicht unmittelbar aus dem Bescheid selbst, sondern ergibt sich erneut aus dem beigefügten Berechnungsbogen in Verbindung mit den Antragsunterlagen der Kläger. Die Klägerin zu 2. hatte dem Leistungsantrag hinsichtlich ihres Einkommens die Gehaltsabrechnungen für die Monate März bis August 2011 beigefügt (VA Bl. 1141–1146) sowie ein gesondertes Blatt mit Erläuterungen, in sie tabellarisch das in den vorgenannten Monaten in jeweils unterschiedlicher Höhe erzielte Einkommen dargestellt und ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1.347,55 EUR brutto bzw. 895,03 EUR netto errechnet hatte (VA Bl. 1147). Den letztgenannten Betrag hat der Beklagte im Bescheid vom 13.12.2011 übernommen und – abgerundet auf 895,00 EUR – als Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2014 (Seite 4), wonach er ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von 1.350,00 EUR brutto bzw. 895,00 EUR netto berücksichtigt habe.
Das tatsächlich von der Klägerin zu 2. erzielte Durchschnittseinkommen hat den eben genannten Betrag jedoch um mehr als 20 Euro überstiegen. Die Kammer kann offen lassen, ob die vorgenannte Differenz ausschließlich bezüglich der Bruttoeinnahmen i.S.v. § 2 Abs. 1 Alg II-V oder auch bezüglich der Nettoeinkünfte bestehen muss. Offen bleiben kann an dieser Stelle ferner, ob die der Klägerin zu 2. im November 2011 ausgezahlte Jahressonderzahlung als laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V zählt und deshalb der Durchschnittsberechnung ebenfalls zugrunde zu legen wäre. Schließlich kann dahinstehen, ob die im Dezember 2011 erzielten Kapitalerträge wegen der Regelung in § 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 Alg II-V in die Durchschnittsberechnung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V einzubeziehen wären. Denn ungeachtet der vorstehenden Aspekte übersteigt bereits der aus dem regulären monatlichen Erwerbseinkommen der Klägerin zu 2. gebildete Durchschnittsbetrag das vorläufig zugrunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen sowohl hinsichtlich der Brutto- als auch hinsichtlich der Nettoeinkünfte um jeweils mehr als 20 Euro. Die Klägerin zu 2. hat im Bewilligungszeitraum aus ihrer Arbeitstätigkeit insgesamt ein Erwerbseinkommen von 9.112,96 EUR brutto bzw. 5.819,50 EUR netto erzielt. Abzüglich des auf die Jahressonderzahlung entfallenden Anteils von 812,02 EUR brutto bzw. 326,98 EUR netto ergibt sich ein Gesamtbetrag von 8.300,94 EUR brutto bzw. 5.492,52 EUR netto, woraus ein monatlicher Durchschnittsbetrag von gerundet 1.383,49 EUR brutto bzw. 915,42 EUR netto resultiert. Diese Beträge übersteigen die o.g. Beträge des ursprünglich zugrunde gelegten Durchschnittseinkommens um 33,49 EUR bzw. 20,42 EUR. Die Zugrundelegung des Durchschnittseinkommens bei der abschließenden Leistungsbewilligung ist damit nicht möglich, denn die in § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V aufgestellte Bedingung ist hier nicht eingetreten.
ii. Von dem unter Buchstabe aa. eingangs genannten Erwerbseinkommen der Kläger zu 1. und 2. sind gemäß § 11b SGB II i.V.m. § 6 Alg II-V verschiedene Beträge abzusetzen.
(1) Abzusetzen sind gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II zunächst die auf das Einkommen entrichteten Steuern sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung. Nach Abzug dieser Beträge verbleiben als zu berücksichtigendes Einkommen grundsätzlich die in der dritten und vierten Tabelle im Tatbestand genannten monatlichen Nettobezüge.
(2) Abzusetzen sind ferner gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Dies betrifft hier die Beiträge für die von der Klägerin zu 2. für ihr Kraftfahrzeug abgeschlossene Kraftfahrtversicherung, soweit darin ein Anteil für die Haftpflichtversicherung enthalten ist. Diese Versicherung ist im vorgenannten Sinn gesetzlich vorgeschrieben (§ 1 Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter). Die für diese Versicherung zu zahlenden, am 01.10.2011 bzw. 01.01.2012 fälligen Beitragsanteile beliefen sich auf 90,13 EUR bzw. 87,62 EUR. Die Absetzung dieser Beiträge erfolgt bei der Klägerin zu 2. als Versicherungsnehmerin (vgl. Striebinger, in: Gagel, SGB II/SGB III, 52. Erg.-Lfg. 2013, § 11b SGB II Rn. 11) im Monat der jeweiligen Fälligkeit (Geiger, Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 10. Aufl. 2014, S. 362 f.). Entgegen der vom Beklagten – ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2011 (Seite 4) – in seinem Bescheid vom 13.12.2011 angewandten Methode sind die Beitragsanteile nicht anteilig auf mehrere Monate zu verteilen. Wenngleich eine solche Verteilung eventuell zweckmäßig sein könnte vor dem Hintergrund, dass die Beiträge hier nur quartalsweise für jeweils drei Versicherungsmonate zu zahlen waren, findet sich für eine solche Verteilung weder in § 11b SGB II noch in § 6 Alg II-V eine gesetzliche Grundlage. Einer solchen Grundlage bedürfte es freilich, um eine Abweichung vom vorgenannten – gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ausdrücklich auch für die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II geltenden – Monatsprinzip zu ermöglichen. Eine Abweichungsmöglichkeit ergibt sich insbesondere nicht aus der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V, wonach ein pauschaler Betrag von monatlich 30,00 EUR für Versicherungen abgesetzt werden kann, ohne dass es hierfür eines konkreten Nachweises oder überhaupt einer tatsächlichen Beitragszahlung bedarf (vgl. zu Letzterem BSG, Urteil vom 05.06.2014 – B 4 AS 49/13 R –, juris Rn. 19 m.w.N. aus seiner insoweit ständigen Rechtsprechung). Wie diese Regelung zu einer gleichmäßigen Verteilung von Versicherungsbeiträgen auf das ganze Jahr führen können soll, selbst wenn sie nur in einem Monat zu zahlen sind (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.2014 – L 2 AS 275/14 B, L 2 AS 446/14 NZB –, juris Rn. 6 f. m.w.N.; im Ergebnis auch BSG, Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 7/07 R –, juris Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.12.2009 – L 13/6 AS 8/06 –, juris Rn. 48), erschließt sich der Kammer nicht. Ein derartiger Inhalt kann dem Wortlaut der genannten Vorschrift nicht entnommen werden, denn sie regelt allein die Absetzbarkeit eines monatlichen Pauschbetrags und nicht die Art und Weise der Berücksichtigung konkreter Ausgaben. Da auch einmalige Ausgaben für Unterkunft und Heizung als einmaliger Bedarf im Fälligkeitsmonat zählen und nicht auf den Zeitraum zu verteilen sind, auf den sich die Ausgabe nach ihrem Zweck bezieht (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R –, juris Rn. 9 ff. [einmalige Anschaffung von Heizöl]; Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 58/06 R –, juris Rn. 36 [Einmalzahlung der Jahresgebühr für Abfallentsorgung]; Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 62/09 R –, juris Rn. 13 m.w.N. [einmaliger Nachforderungsbetrag aus einer Betriebskostenabrechnung]; Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 61/10 R –, juris Rn. 14 [einmalige Kanalanschlusskosten]), ist angesichts des o.g. Monatsprinzips nicht ersichtlich, weshalb für einmalige Ausgaben, die nach § 11b Abs. 1 SGB II absetzbar sind, etwas anderes gelten soll. Dass eine Verteilung einer in einem einzelnen Monat anfallenden Ausgabe auf mehrere Monate bei der Ermittlung der Absetzbeträge vom Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ausgeschlossen ist, folgt schließlich auch im Umkehrschluss aus der Regelung in § 3 Abs. 2 Alg II-V. Darin wird für die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ausdrücklich angeordnet, dass die im gesamten Bewilligungszeitraum getätigten notwendigen Ausgaben heranzuziehen und bei der oben bereits erwähnten Berechnung des Durchschnittseinkommens nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V zu berücksichtigen sind. Eine vergleichbare Regelung existiert für die Verteilung notwendiger Ausgaben bezüglich nichtselbstständiger Arbeit in § 2 Alg II-V gerade nicht.
Abzusetzen ist für die Kläger zu 1. und 2. gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V auch jeweils die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR. Dies gilt nach dem Vorgesagten hinsichtlich des Klägers zu 1. unabhängig davon, ob er tatsächlich Beiträge zu einer Versicherung i.S.v. § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II zahlt. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. ist die monatliche Versicherungspauschale auch in den Monaten Oktober 2011 und Januar 2012 abzusetzen, in denen sie die o.g. Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung entrichtet hat. Die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung gehört nicht zu den Versicherungen, deren Beiträge von der Pauschale des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V erfasst werden sollen, denn diese bezieht sich nur auf die zweite Variante der nach Grund und Höhe angemessenen Versicherungen (BSG, Urteil vom 19.09.2008 – B 14/7b AS 10/07 R –, juris Rn. 24; Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R –, juris Rn. 26). Die Berücksichtigung der Versicherungspauschale führt deshalb mit Blick auf die Kfz-Haftpflichtversicherung auch nicht zu einer ungerechtfertigten doppelten Absetzung von Versicherungsbeiträgen (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.2014 – L 2 AS 275/14 B, L 2 AS 446/14 NZB –, juris Rn. 6).
Nicht gesondert abzusetzen sind dagegen die von der Klägerin zu 2. gezahlten Beiträge für die Kraftfahrtversicherung, soweit darin auch Anteile für eine Teilkaskoversicherung enthalten waren. Es kann dahinstehen, ob eine solche Versicherung dem Grunde nach als angemessen i.S.v. § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB angesehen werden kann. Denn jedenfalls sind die dafür in den o.g. Monaten gezahlten Beiträge bereits von der Versicherungspauschale erfasst, da § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V die Angemessenheit der Beitragshöhe für private Versicherungen grundsätzlich in ermächtigungskonformer und verfassungsgemäßer Weise auf 30,00 EUR begrenzt (BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14 AS 55/07 R –, juris Rn. 37; Urteil vom 07.11.2006, a.a.O.; Geiger, in: Münder, Sozialgesetzbuch II, 5. Aufl. 2013, § 11b Rn. 6). Die Absetzung eines über die Pauschale hinausgehenden Betrags ist ausgeschlossen, denn die Öffnungsklausel in § 6 Abs. 1 Alg II-V bezieht sich lediglich auf die in Nr. 3 genannten Absetzbeträge. Dies folgt aus dem Verordnungswortlaut, wonach die Pauschbeträge in Höhe der in den Nummern 3a und 3b genannten Beträge abzusetzen sind, "soweit der oder die Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist". Die genannte Öffnungsklausel knüpft damit ausdrücklich an die Tatbestandsvoraussetzung "notwendige Ausgaben" i.S.v. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II an, auf die in der einleitenden Passage des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Alg II-V Bezug genommen wird. Sie kann deshalb nicht auch für die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V i.V.m. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II geregelten Versicherungsbeiträge gelten (im Ergebnis ebenso BSG, Urteil vom 25.06.2008 – B 11b AS 45/06 R –, juris Rn. 44; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.07.2006 – L 8 AS 9/05 –, juris Rn. 58; Geiger, a.a.O.; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 13 Rn. 85; Striebinger, in: Gagel, a.a.O., § 11b SGB II Rn. 15; a.A. BSG, Urteil vom 18.06.2008, a.a.O., Rn. 32 zu § 3 Alg II-V in der bis 30.09.2005 gültigen Fassung, obwohl seinerzeit die Nachweismöglichkeit ebenfalls auf höhere "notwendige Ausgaben" i.S.v. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II a.F. beschränkt war).
(3) Vom Einkommen der Klägerin zu 2. sind in den Monaten Dezember 2011 bis Februar 2012 gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II ferner die geförderten Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Einkommensteuergesetz – EStG –, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten. Die Klägerin zu 2. hat hier einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag i.S.v. § 82 Abs. 1 EStG abgeschlossen (sog. Riester-Rente). Der Mindesteigenbeitrag beträgt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 EStG 4 % der dort genannten Einnahmen abzüglich der Zulagen nach den §§ 84, 85 EStG. Der monatliche Mindesteigenbeitrag der Klägerin zu 2. belief sich damit auf 10,31 EUR im Dezember 2011 bzw. auf 9,62 EUR in den Monaten Januar und Februar 2012, was sich im Einzelnen wie folgt berechnet:
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(4) Vom Einkommen der Kläger zu 1. und 2. sind außerdem gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Notwendige Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind trotz der Ähnlichkeit nicht gleichzusetzen mit den einkommensteuerrechtlichen Werbungskosten i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG (BSG, Urteil vom 19.06.2012 – B 4 AS 163/11 R –, juris Rn. 19). Einen Anhalt zur Auslegung des Begriffs notwendige Ausgaben liefert zunächst § 11b Abs. 1 SGB II selbst, indem die Norm beispielsweise die zwingend zu leistenden Steuern und Pflichtversicherungsbeiträge als absetzbar erklärt. Daraus folgt, dass als notwendige Ausgaben nicht nur solche Aufwendungen zu verstehen sind, die mit der Erzielung der Einnahmen so unmittelbar zusammenhängen, dass sie entweder nicht verhindert werden können oder zielgerichtet aufgewandt werden müssen, um die Einnahmen zu erzielen. Denn bei diesem Verständnis könnte auf die schon in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB II enthaltenen Absetzungsregelungen verzichtet werden (Schmidt, in: Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 11b Rn. 22). Zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sind, sind daher in einem ersten Schritt die steuerrechtlichen Grundsätze heranzuziehen und in einem zweiten Schritt ist zu hinterfragen, ob sich aus den im SGB II geltenden Grundsätzen Besonderheiten ergeben (BSG, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2014 – L 12 AS 4836/12 –, juris Rn. 24). Solche Besonderheiten können sich etwa aus der zum sparsamen Wirtschaften anhaltenden Selbsthilfeverpflichtung ergeben. Grundsätzlich absetzbar sind deshalb Ausgaben im Zusammenhang mit Einnahmen ("verbunden") schon dann, wenn sie erkennbar in einem nutzbringenden Zusammenhang mit den Einnahmen stehen. Anders formuliert sind Ausgaben notwendig, wenn Ausgaben und Einnahmen einander bedingen und sich die Ausgaben sowohl dem Grund wie der Höhe nach im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung halten (Schmidt, a.a.O., Rn. 23 f.; zu Letzterem auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 – L 13 AS 3794/12 ER-B –, juris Rn. 8; Geiger, in: Münder, a.a.O., § 11b Rn. 14).
Unter Berücksichtigung des vorstehenden Maßstabs sind die von den Klägern als "Werbungskosten" geltend gemachten Ausgaben entsprechend der nachfolgenden Darstellung unter den Buchstaben (a) bis (e) von ihrem Einkommen abzusetzen bzw. nicht abzusetzen.
(a) Die von den Klägern anteilig geltend gemachten Betreuungskosten von monatlich 10,67 EUR für den Besuch einer Kindertagesstätte durch den Kläger zu 4. sind abzusetzen. Kinderbetreuungskosten sind als notwendige Ausgaben absetzbar, wenn die Betreuungsaufwendungen infolge der Erwerbstätigkeit entstanden sind (BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 7/10 R –, juris Rn. 17; Urteil vom 10.07.2003 – B 11 AL 71/02 R –, juris Rn. 20 ff.). Dies ist hier unproblematisch der Fall, da beide Eltern des im Bewilligungszeitraum fünf Jahre alten Klägers zu 4. erwerbstätig waren. In Anbetracht dessen, dass die Kläger zu 1. und 2. jeweils nicht in Vollzeit gearbeitet haben, ist die nur anteilige Berücksichtigung der Betreuungskosten mit der geltend gemachten Quote von zwei Dritteln angemessen und auch nicht zu beanstanden. Da die o.g. Kosten von den Klägern zu 1. und 2. gemeinsam geschuldet waren, sind sie gleichmäßig auf beide aufzuteilen, was wegen der hierdurch entstehenden Bruchteile zu Absetzbeträgen von einmal 5,33 EUR und einmal 5,34 EUR führt.
(b) Die den Klägern zu 1. und 2. für ihren jeweiligen Arbeitsweg entstandenen Fahrtkosten sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V ebenfalls abzusetzen. Die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung der Kläger und der Arbeitsstätte des Klägers zu 1. beträgt gerundet 92 Kilometer, so dass sich bei Zugrundelegung der zwischen den Beteiligten unstreitigen Zahl von monatlich durchschnittlich 13 Arbeitstagen ein abzusetzender Betrag von 239,20 EUR errechnet (92 km x 0,20 EUR/km x 13). Der hinsichtlich der Klägerin zu 2. abzusetzende Betrag von 84,00 EUR errechnet sich auf Grundlage einer Wegstrecke von rund 30 Kilometern und einer ebenfalls unstreitigen Zahl von monatlich durchschnittlich 14 Arbeitstagen (30 km x 0,20 EUR/km x 14).
(c) Hinsichtlich des Klägers zu 1. sind ferner die Telefonkosten in der geltend gemachten Höhe abzusetzen. Aufgrund des Inhalts der vom Kläger zu 1. eingereichten Stellungnahme des Lehrstuhlinhabers vom 15.04.2013 steht nach Auffassung der Kammer fest, dass der Kläger zu 1. sowohl den privaten Telefon- und Festnetzanschluss als auch sein privates Mobiltelefon zum Teil im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit genutzt hat. Aus der Stellungnahme geht hervor, dass der Kläger zu 1. auch dann, wenn er nicht an seinem Arbeitsplatz in der Universität anwesend war, zu den regelmäßigen Dienststunden für den Lehrstuhlinhaber per Telefon und E-Mail erreichbar sein musste, um Recherche- oder sonstige Aufträge auszuführen. Der vom Kläger zu 1. geltend gemachte Anteil an den Telefonkosten von 20 % für die dienstlich veranlassten Ausgaben erscheint für die Kammer angemessen und wird im Übrigen auch vom Beklagten in dieser Höhe akzeptiert. Die für den jeweiligen Monat hierfür abzusetzenden Beträge errechnen sich wie folgt:
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(d) Hinsichtlich des Klägers zu 1. sind des Weiteren die Kosten für die Nutzungsgebühr der Staatsbibliothek (25,00 EUR) und für den Erwerb von Fachliteratur (17,90 EUR) sowie die hälftigen Kosten für den Kauf eines Ersatzteils für das defekte Netzteil seines Notebooks (9,96 EUR) abzusetzen. Die genannten Ausgaben betreffen ebenfalls die Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1., da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Anstellung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter stehen. Die nur anteilige Absetzung des letztgenannten Betrags beruht darauf, dass der Kläger zu 1. sein Notebook auch privat nutzt und die Ausgabe deshalb nicht in vollem Umfang seine Erwerbstätigkeit betraf. Die Ausgaben sind jeweils im Monat der Zahlung abzusetzen, was zu einer Berücksichtigung im November 2011 in Höhe von 25,00 EUR, im Januar 2012 in Höhe von 17,90 EUR und im Februar 2012 in Höhe von 4,98 EUR führt.
(e) Nicht abzusetzen vom Einkommen des Klägers zu 1. ist dagegen der im Januar 2012 bezahlte Semesterbeitrag für die Rückmeldung zum Promotionsstudium im Sommersemester 2012. Hierbei handelte es sich nicht um eine notwendige Ausgabe i.S.v. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Soweit der Kläger zu 1. in diesem Zusammenhang unter Berufung auf die oben erwähnte Stellungnahme des Lehrstuhlinhabers vorträgt, die Promotion sei jedenfalls eine stillschweigende Voraussetzung dafür gewesen, dass der Kläger zu 1. die Anstellung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter erhalten habe, kommt es auf diesen Umstand gar nicht entscheidend an (a.A. SG Berlin, Urteil vom 21.10.2014 – S 104 AS 9452/14 –, UA S. 6). Maßgeblich ist nach den eingangs dargelegten Voraussetzungen, dass der Semesterbeitrag als Ausgabe in einem nutzbringenden Zusammenhang mit den Erwerbseinkünften des Klägers zu 1. steht, d.h. beide einander bedingen. Dass die Promotion gewissermaßen die Geschäftsgrundlage für die Anstellung des Klägers zu 1. war, kann hier ohne weitere Prüfung als wahr unterstellt werden, denn jedenfalls war die Zahlung des Semesterbeitrags nicht notwendig im vorgenannten Sinn für die Promotion und damit auch nicht mittelbar notwendig, um Einkommen zu erzielen. Der Kläger zu 1. hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass die Einschreibung als Promotionsstudent und die damit einhergehenden Kosten in einem nutzbringenden Zusammenhang zu seiner Promotion stehen. Insbesondere war die Einschreibung nicht erforderlich für den Kläger zu 1., um sein Promotionsvorhaben durchzuführen. Die für ihn maßgebliche Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der E.-Universität V. vom 13.02.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 2/2002 vom 10.10.2012, abrufbar unter http://www.europa-uni.de/de/struktur/verwaltung/dezernat 2/amtliche bekanntmachungen/fruehere AB/02-2/index.html [23.03.2015]) in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 25.04.2007 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 1/2007 vom 20.06.2007, abrufbar unter http://www.europa-uni.de/de/struktur/verwaltung/dezernat 2/amtliche bekanntmachungen/ab-2007/AB 2007 Nr01.pdf [23.03.2015]) enthält keine Bestimmung, die eine verpflichtende Einschreibung als Promotionsstudent vorsieht. Soweit sich der Kläger zu 1. auf die Regelung in § 5 Abs. 6 Satz 1 der Promotionsordnung beruft, wonach ein (Promotions-)Bewerber zwei Halbjahre an der E.-Universität V. F. Rechtswissenschaft studiert haben muss, kann diese Vorschrift jedenfalls bezüglich des Sommersemesters 2012 nicht mehr zu seinen Gunsten streiten, da er zu diesem Zeitpunkt bereits acht Semester als Promotionsstudent eingeschrieben war. Im Übrigen bezöge sich diese Norm ohnehin nicht auf das Promotionsstudium, denn nach ihrem Wortlaut stellt sie eine Voraussetzung dafür auf, für eine Promotion erstmals zugelassen zu werden, und zwar wenn man das Fach Rechtswissenschaft selbst an der V. studiert hat, d.h. das Universitätsstudium i.S.v. § 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 3 ff. des Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Brandenburg. Die Immatrikulation als Promotionsstudent ist dagegen weder nach § 5 Abs. 6 Satz 1 noch nach den sonstigen Vorschriften der Promotionsordnung Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion. Die hierfür entstehenden Kosten sind deshalb keine notwendigen Ausgaben i.S.v. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II (a.A. im Ergebnis SG Berlin, a.a.O., freilich ohne dass eine Auseinandersetzung mit der Promotionsordnung erfolgt ist).
Die Immatrikulation und die damit verbundene Pflicht zur Zahlung des Semesterbeitrags standen auch im Übrigen nicht in einem nutzbringenden Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1. Der Semesterbeitrag für das Sommersemester 2012 setzte sich aus einer Rückmeldegebühr von 51,00 EUR, Beiträgen für das Studentenwerk von 50,00 EUR bzw. 11,70 EUR sowie dem Semesterticket von 99,70 EUR zusammen (Information zur Rückmeldung zum Sommersemester 2012 vom 20.12.2011, abrufbar unter http://www.europa-uni.de/de/studium/pdf/antraege/rueckmeldung.pdf [23.03.2015]). Von diesen Positionen hätte allenfalls das Semesterticket nutzbringend im o.g. Sinn sein können, denn hierdurch wäre der Kläger zu 1. in der Lage gewesen, ohne zusätzliche Kosten den öffentlichen Personennahverkehr im gesamten Bereich des Verkehrsverbunds B.-B. zu nutzen. Als Fahrtkosten wären diese Kosten auch grundsätzlich absetzbar gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Da der Kläger zu 1. für den Arbeitsweg jedoch ein eigenes Kraftfahrzeug genutzt hat und die hierfür entstandenen Kosten nach dem oben unter Ziffer (2) Gesagten bereits nach § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V abzusetzen sind, kann eine weitere Berücksichtigung von Ausgaben, die der Fahrt zur Arbeitsstätte dem Grunde nach dienen könnten, nicht erfolgen.
(5) Abzusetzen ist hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. schließlich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB II jeweils der in § 11b Abs. 3 SGB II genannte Betrag, wobei die Berechnungsgrenze des § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II nach Satz 3 jeweils 1.500,00 EUR beträgt, weil sie mit den Klägern zu 3. und 4. zwei minderjährige Kinder haben.
(6) Die monatlich vom regulären Erwerbseinkommen der Kläger – zunächst ohne Berücksichtigung der Jahressonderzahlungen – abzuziehenden Absetzbeträge berechnen sich unter Berücksichtigung des nach § 2 Abs. 1 Alg II-V jeweils maßgeblichen Bruttoeinkommens nach alledem nach Maßgabe der nachfolgenden Tabellen und führen zu den jeweils in der letzten Zeile genannten Beträgen, die im Ergebnis als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sind:
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Für beide Personen sind jeweils die konkreten Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II und nicht die Pauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Alg II-V abzusetzen, da die nachgewiesenen Ausgaben in jedem Monat höher als 15,33 EUR lagen. Gemäß § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II sind die tatsächlichen Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II und nicht die Pauschale nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II abzusetzen, denn das Einkommen betrug jeweils mehr als monatlich 400,00 EUR und die Summe der Beträge übersteigt in jedem Monat jeweils 100,00 EUR.
bb. Als laufendes Einkommen ist ferner gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II das für die Kläger zu 3. und 4. gezahlte Kindergeld in Höhe von monatlich jeweils 184,00 EUR zu berücksichtigen. Entgegen der von den Klägern ursprünglich vertretenen Auffassung sind hiervon jedoch keine Versicherungspauschalen abzusetzen. Voraussetzung für die Absetzung der Versicherungspauschale vom Einkommen Minderjähriger ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V, dass der Minderjährige selbst tatsächlich eine Versicherung i.S.v. § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II abgeschlossen hat. Dies ist weder bei der Klägerin zu 3. noch beim Kläger zu 4. der Fall, denn Versicherungsnehmer aller im Tatbestand genannten Versicherungen sind die Kläger zu 1. oder 2.
cc. Im Monat November 2011 sind als Einkommen ferner die Jahressonderzahlungen zu berücksichtigen, die die Kläger zu 1. und 2. jeweils zusammen mit ihren Bezügen für diesen Monat erhalten haben. Anders als die regulären Bezüge sind die Jahressonderzahlungen jedoch als einmalige Einnahmen nach § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen.
i. Maßgeblich zur Abgrenzung laufender und einmaliger Einnahmen ist, ob die Einnahmen regelmäßig erbracht werden oder ob sich das Geschehen in einer einzigen Leistung erschöpft; nur in letzterem Fall liegt eine einmalige Einnahme im Sinne der vorgenannten Vorschrift vor (BSG, Urteil vom 21.12.2009 – B 14 AS 46/08 R –, juris Rn. 14; Urteil vom 27.01.1977 – 7 RAr 17/76 –, juris Rn. 25). Als einmalige Einnahmen gelten auch laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Die vorgenannten Voraussetzungen treffen auf die von den Klägern zu 1. und 2. erzielten Jahressonderzahlungen zu. In diesem Zusammenhang konnte offen bleiben, ob die Kläger zu 1. und 2. arbeitsrechtlich einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung hatten oder ob es sich um eine ausschließlich freiwillige Leistung des jeweiligen Arbeitgebers handelte. Zwar würden die Jahressonderzahlungen im ersten Fall regelmäßig erbracht und damit laufende Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II darstellen, würden aber nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II gleichwohl wie einmalige Einnahmen behandelt. Die hier erhaltenen Jahressonderzahlungen sind deshalb in jedem Fall als einmalige Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 180/10 R –, juris Rn. 11, 13, 20 und 32).
Von den Jahressonderzahlungen sind für die Kläger zu 1. und 2. jeweils die Absetzbeträge nach § 11b SGB II abzuziehen:
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Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II waren hinsichtlich der Jahressonderzahlungen nicht mehr abzuziehen, da diese jeweils bereits vollständig bezüglich der regulären Bezüge für November 2011 berücksichtigt wurden (siehe oben aa. ii.). Dies gilt insbesondere für die Versicherungspauschale nach § 11b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V, die vom Einkommen Leistungsberechtigter insgesamt nur einmal abzusetzen ist (vgl. BSG, Urteil vom 05.06.2014 – B 4 AS 49/13 R –, juris Rn. 20). Auch Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II waren nicht mehr abzuziehen, da bei beiden genannten Klägern der Maximalbetrag von 230,00 EUR bereits mit der Absetzung von den regulären Bezügen erreicht wurde.
ii. Die Berücksichtigung der Jahressonderzahlungen erfolgt dem Grunde nach gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II, wonach einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen sind, hier also jeweils im November 2011. Die Berücksichtigung kann dagegen nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II im Folgemonat erfolgen, denn die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Im Monat des Zuflusses hatte der Beklagte seinerzeit noch gar keine Leistungen erbracht. Zwar haben die Kläger aufgrund des Bescheids vom 13.12.2011 Leistungen auch für November 2011 erhalten. Diese sind ihnen freilich erst nach der Bewilligungsentscheidung und damit nach Zufluss der Jahressonderzahlungen ausgezahlt worden. Der gesetzliche Regelfall des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II, wonach die Leistungen monatlich jeweils im Voraus erbracht werden sollen, lag hier aufgrund der erst im Dezember 2011 erstmalig erfolgten und für November 2011 rückwirkenden Leistungsbewilligung gerade nicht vor.
iii. Die Berücksichtigung beider Jahressonderzahlungen erfolgt im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II grundsätzlich in gleich bleibenden monatlichen Teilbeträgen von jeweils 86,69 EUR bzw. 54,99 EUR in den Monaten November 2011 bis Februar 2012. Nach dieser Vorschrift ist eine einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, wenn der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele. Die Anrechnung der Teilbeträge erfolgt auch dann, wenn die 1/6-Beträge die Hilfebedürftigkeit in allen oder in einzelnen Monaten des sechsmonatigen Verteilzeitraums entfallen lassen. Der vorgenannte Verteilzeitraum ist schließlich auch dann maßgeblich, wenn er über den laufenden Bewilligungszeitraum i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II hinausgeht (BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R –, juris Rn. 11; Geiger, in: Münder, a.a.O., § 11 Rn. 41).
Die Voraussetzung für eine Verteilung beider Einmaleinkommen auf sechs Monate ist grundsätzlich erfüllt, denn bei ihrer Berücksichtigung allein im Zuflussmonat entfiele der Leistungsanspruch. Nach Maßgabe der obigen Erläuterungen ist für die Kläger im November 2011 nach Abzug aller Absetzbeträge ein laufendes Einkommen von insgesamt 1.869,32 EUR zu berücksichtigen (siehe oben aa. und bb.), dem ein Gesamtbedarf in Höhe von 1.904,74 EUR gegenüber steht (siehe oben 2. a. dd.). Nach Anrechnung der jeweils gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II zu berücksichtigenden Einkommen, wobei das Kindergeld gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB II jeweils nur den Klägern zu 3. und 4. als Einkommen zuzurechnen ist, und nach Maßgabe der gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II anzuwendenden horizontalen Bedarfsanteilsmethode (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14 AS 55/07 R –, juris Rn. 23, 25, 34; Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 39/08 R –, juris Rn. 17; Urteil vom 18.01.2011 – B 4 AS 90/10 R –, juris Rn. 19; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 9 Rn. 29 ff.) ergäben sich im November 2011 bei Anrechnung nur des laufenden Einkommens folgende Leistungsansprüche:
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Allein durch das laufende Einkommen konnten die Kläger ihren Bedarf im November 2011 also nicht decken. Würden die o.g. anrechenbaren Jahressonderzahlungen dagegen berücksichtigt, entfiele der Leistungsanspruch:
Tabellendarstellung nicht möglich
Die Jahressonderzahlungen sind deshalb grundsätzlich gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II in sechs gleichen Teilen auf die Monate November 2011 bis April 2012 aufzuteilen. Gemäß § 11b Abs. 1 Satz 2 SGB II sind in diesem Fall die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 SGB II vorweg abzusetzen. Die zu verteilenden Beträge belaufen sich daher nach dem oben unter Ziffer i. Gesagten auf 520,12 EUR bzw. 329,96 EUR, woraus monatliche Teilbeträge von gerundet 86,69 EUR bzw. 54,99 EUR resultieren. Diese Teilbeträge sind infolge ihrer rechnerischen Aufteilung in den Folgemonaten als laufende Einnahmen zu behandeln (Striebinger, in: Gagel, a.a.O., 53. Erg.-Lfg. 2014, § 11 SGB II Rn. 45) und entsprechend anzurechnen.
dd. Im Monat Dezember 2011 ist als Einkommen des Klägers zu 1. ferner grundsätzlich das Kinderkrankengeld in Höhe von 112,95 EUR zu berücksichtigen. Dabei kann offen bleiben, ob das Kinderkrankengeld aufgrund seines Zwecks (Entgeltersatzleistung für ausgefallenes Arbeitsentgelt, vgl. § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V –) als laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB II oder wegen der nur einmaligen Zahlung auch nur als einmalige Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen ist. Auf diesen Unterschied kommt es im Ergebnis gar nicht an, denn schon ohne die Anrechnung des Kinderkrankengelds besteht im Dezember 2011 kein Leistungsanspruch der Kläger. Die Einnahmen, die entsprechend der vorstehenden Ausführungen (siehe oben aa. bis cc.) zu berücksichtigen sind, führen bereits zu einer vollständigen Deckung des Gesamtbedarfs:
Tabellendarstellung nicht möglich
Eine Anrechnung des Kinderkrankengelds als laufende Einnahme hätte deshalb keine praktischen Auswirkungen. Gleiches gilt für eine Anrechnung als einmalige Einnahme im Zuflussmonat. Auch eine Aufteilung des Kinderkrankengelds nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II wäre von vornherein nicht möglich, da hierfür schon die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Schon ohne jegliche Berücksichtigung des Kinderkrankengelds als Einmalzahlung besteht nämlich kein Leistungsanspruch, so dass es am erforderlichen Anknüpfungspunkt für eine Aufteilung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II fehlt.
ee. Als einmaliges Einkommen der Kläger zu 1. und 2. sind im Dezember 2011 schließlich gemäß § 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 Alg II-V die Kapitalerträge von 54,52 EUR bzw. 59,05 EUR zu berücksichtigen, die sie als Zinsen auf ihre jeweiligen Tagesgeldkonten erhalten haben. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen unter Buchstabe dd. kommt es auf diese Einkünfte im Ergebnis ebenfalls nicht an, weil schon ohne deren Anrechnung kein Leistungsanspruch besteht. Eine Aufteilung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II ist deshalb ebenfalls nicht möglich.
c. Unter Berücksichtigung der ermittelten Bedarfe und des nach Abzug aller Absetzbeträge zu berücksichtigenden Einkommens haben die Kläger unter Zugrundelegung der bereits erläuterten horizontalen Bedarfsanteilsmethode in den einzelnen Monaten des Bewilligungszeitraums grundsätzlich die nachfolgend dargestellten Leistungsansprüche.
aa. September 2011:
Tabellendarstellung nicht möglich
bb. Oktober 2011:
Tabellendarstellung nicht möglich
cc. November 2011:
Tabellendarstellung nicht möglich
dd. Dezember 2011:
Hinsichtlich des nicht bestehenden Leistungsanspruchs im Dezember 2011 wird auf die obige Tabelle unter Buchstabe b. dd. Bezug genommen.
ee. Januar 2012:
Tabellendarstellung nicht möglich
ff. Februar 2012:
Wie sich aus der vorstehenden Tabelle ergibt, hatten die Kläger im Januar 2012 bereits ohne Berücksichtigung der Teilbeträge der Jahressonderzahlungen keinen Leistungsanspruch. Das hat zur Folge, dass eine Berücksichtigung der Teilbeträge im Februar 2012 nicht mehr erfolgen kann, denn der Verteilzeitraum des § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II wird unterbrochen, wenn die Hilfebedürftigkeit – ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme – für mindestens einen Monat entfällt (BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R –, juris Rn. 11; Geiger, in: Münder, a.a.O., § 11 Rn. 42). Dies ist, wie aus der obigen Tabelle ersichtlich wird, hier der Fall. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 3 SGB II, wonach die Bedarfe nach § 28 SGB II bei der Berechnung nach der horizontalen Bedarfsanteilsmethode außer Betracht bleiben, errechnet sich der Leistungsanspruch der Kläger wie folgt:
Tabellendarstellung nicht möglich
d. Soweit die Kläger entsprechend der eben unter Buchstabe c. aufgeführten Tabellen einen Leistungsanspruch haben und dementsprechend hilfebedürftig sind, konnten sie ihren Lebensunterhalt nicht i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II mit ihrem Vermögen sichern, da kein nach § 12 SGB II zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden war.
aa. Zu dem i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II verwertbaren Vermögen der Kläger zu 1. und 2., das nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen war, zählen zunächst die Guthaben aller Bankkonten, die sich in der Summe auf 4.185,97 EUR beliefen. Hinzu kommen grundsätzlich die Rückkaufswerte der Kapitallebens- und Unfallversicherungen. Wenngleich bei vier der sechs Versicherungen die Klägerin zu 3. oder der Kläger zu 4. als versicherte Person eingetragen waren, sind die Rückkaufswerte dieser Versicherungen wirtschaftlich dem Vermögen der Klägerin zu 2. zuzuordnen. Dies folgt daraus, dass sie die Versicherungsnehmerin ist und deshalb im Fall der Vertragsbeendigung auch sie die eingezahlten Beiträge in Höhe des Rückkaufswerts zurückerhalten hätte, nicht aber die Kläger zu 3. oder 4. Der Gesamtwert der Rückkaufswerte belief sich – entsprechend der Werte in den im Tatbestand genannten Tabellen – auf 6.639,31 EUR. Der 13 Jahre alte VW Polo der Klägerin zu 2. ist als angemessenes Kraftfahrzeug, das die Kläger zu 1. und 2. für ihren Arbeitsweg nutzen, gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Von diesem Vermögen abzusetzen sind zunächst die Freibeträge der volljährigen Hilfebedürftigen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II sowie die Anschaffungsfreibeträge aller Leistungsberechtigten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Diese Beträge können addiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 58/08 R –, juris Rn. 18; Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 66/06 R –, juris Rn. 11), was zu folgendem Gesamtfreibetrag führt:
Tabellendarstellung nicht möglich
Mit Vollendung des 29. Lebensjahrs der Klägerin zu 2. am &61550;&61550;.&61550;&61550;.2012 erhöhte sich ihr Grundfreibetrag um weitere 150,00 EUR auf 4.350,00 EUR, so dass die Gesamtsumme der zu berücksichtigenden Freibeträge ab Januar 2012 (vgl. dazu BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 66/06 R –, juris Rn. 11; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 12 Rn. 56) 11.400,00 EUR betrug.
Beide Freibetragswerte übersteigen den aus den Kontoguthaben und Rückkaufswerten zu bildenden Gesamtbetrag des Vermögens der Kläger zu 1. und 2. von 10.825,28 EUR, so dass im Ergebnis kein nach § 12 Abs. 1 SGB II verwertbares Vermögen verbleibt.
Die Kammer musste in diesem Zusammenhang nicht mehr aufklären, wie hoch der jeweilige Rückkaufswert der o.g. Versicherungen in dem nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II maßgeblichen Zeitpunkt des Leistungsantrags vom 19.09.2011 war. Wenngleich angesichts der von den Klägern eingereichten Versicherungsbescheinigungen anzunehmen ist, dass die Rückkaufswerte aller Versicherungen infolge der nach den genannten Daten eingezahlten Beiträge gestiegen sind – beispielsweise steigerte sich der Netto-Rückkaufswert (ohne Gewinnanteil) der vom Kläger zu 1. abgeschlossenen Kapitallebensversicherung von 1.233,01 EUR am 01.02.2011 auf 1.276,53 EUR am 01.04.2011 (VA Bl. 1172 f.) –, kommt es hierauf im Ergebnis nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Denn selbst wenn das Vermögen der Kläger zu 1. und 2. die o.g. Freibeträge bei Einbeziehung der im September 2011 geltenden Rückkaufswerte überstiegen hätte, wären drei der vier Lebensversicherungen jedenfalls nicht als Vermögen zu berücksichtigen gewesen, weil ihre Verwertung unter Zugrundelegung der vorliegenden Unterlagen offensichtlich unwirtschaftlich i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II wäre.
Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstands steht (BSG, Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 100/11 R –, juris Rn. 23 m.w.N.). Umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen. Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2012 – L 7 AS 348/10 –, juris Rn. 38 m.w.N.). Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen. Der Substanzwert ist keine feste Größe, der sich nur aus dem Anschaffungswert ergibt, sondern es ist nach Vermögensgegenständen zu differenzieren (BSG, a.a.O.). Er ergibt sich bei einem Lebensversicherungsvertrag aus den eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert aus dem Rückkaufswert der Versicherung (BSG, Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 10/13 R –, juris Rn. 36; Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 6/07 R –, juris Rn. 20).
Welche Verlustgrenze stets zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit führt, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.) und dürfte abstrakt auch gar nicht möglich sein (BSG, Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 10/13 R –, juris Rn. 42). Bezüglich einer Lebensversicherung ist insbesondere umstritten, ob allein das Verhältnis zwischen den eingezahlten Beiträgen und dem Rückkaufswert entscheidend ist oder ob weitere Faktoren in die Prüfung einbezogen werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 68/06 R –, juris Rn. 34), z.B. dass bei Lebensversicherungen mit der Beitragszahlung zugleich eine Chance bzw. Anwartschaft auf eine wesentlich höhere Gesamtsumme im Fall der Auszahlung bzw. der Rentenzahlung verbunden ist. Angesichts dessen hat es das Bundessozialgericht beispielsweise als zweifelhaft angesehen, ob ein Verlust von 18,5 % – bei rein isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten Beträgen und Rückkaufswert – noch im Bereich der Wirtschaftlichkeit liegt (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 66/06 R –, juris Rn. 23). Bei einer Verlustquote von 26,9 % und mehr ist es dagegen von offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit ausgegangen (vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 10/13 R –, juris Rn. 37; Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 6/07 R –, juris Rn. 20).
Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen wäre jedenfalls die Verwertung der für die Kläger zu 1., 2. und 4. als versicherte Personen abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen offensichtlich unwirtschaftlich. Denn selbst bei Hinzurechnung der jeweiligen Gewinnguthaben zu den bekannten Rückkaufswerten ergaben sich bei den genannten Versicherungen im Vergleich zu den eingezahlten Beiträgen grundsätzlich erhebliche Verlustquoten zwischen knapp unter 28 % bis knapp über 30 %, wie die nachstehende Tabelle zeigt:
Tabellendarstellung nicht möglich
Derartige Verlustquoten führen zur Annahme offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit, ohne dass es auf die Berücksichtigung weiterer Faktoren wie beispielsweise die (voraussichtliche) Dauer des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II ankommt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 40, das die Grenze bereits bei einem Verlust von 20 % angesetzt hat). Auf den konkreten Rückkaufswert im Zeitpunkt des Leistungsantrags kam es deshalb gar nicht mehr entscheidend an, da er maßgeblich von den gezahlten Beiträgen abhängig ist und sich deshalb entsprechend der bis September 2011 weiter gezahlten Beiträge entwickelt haben dürfte.
bb. Zum verwertbaren Vermögen der Kläger zu 3. und 4, das diese aufgrund der "Einbahnstraßenregelung" in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur zur Sicherung ihres jeweils eigenen Lebensunterhalts, nicht aber für die restlichen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einsetzen müssen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14 AS 55/07 R –, juris Rn. 24 f.; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 9 Rn. 31; Schoch, in: Münder, a.a.O., § 9 Rn. 19), gehören die jeweiligen Kontoguthaben in Höhe von jeweils insgesamt 1.611,75 EUR. Da die Grundfreibeträge der Kläger zu 3. und 4. gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II jeweils bei 3.100,00 EUR liegen, verbleibt nach deren Abzug ebenfalls kein verwertbares Vermögen.
e. Nach alledem ergibt sich für die Kläger für die Monate September und Oktober 2011 sowie im Februar 2012 ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Da der Beklagte in den beiden erstgenannten Monaten Leistungen bisher vollständig abgelehnt hat, besteht der Anspruch in Höhe der vollen, oben unter Buchstabe c. aa. in der jeweils letzten Tabellenzeile genannten Beträge von insgesamt 94,43 EUR bzw. 252,35 EUR. Für Februar 2012 besteht der weitergehende Anspruch von insgesamt 167,30 EUR aufgrund der teilweisen Bewilligung im Bescheid vom 09.05.2012 nach Maßgabe der folgenden Berechnung:
Tabellendarstellung nicht möglich
Soweit nach dem Vorgesagten ein Leistungsanspruch besteht, waren der Ablehnungsbescheid und der Änderungsbescheid vom 09.05.2012 teilweise rechtswidrig und deshalb insoweit aufzuheben. Soweit in den Übrigen Monaten November 2011 bis Januar 2012 kein Leistungsanspruch besteht, war der genannte Ablehnungsbescheid im Ergebnis rechtmäßig.
3. Die Erstattungsbescheide vom 09.05.2012 sind teilweise rechtswidrig verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGG).
Rechtsgrundlage für die Erstattung ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten (Satz 2 Halbsatz 1). Diese Voraussetzungen liegen nur teilweise hinsichtlich der Monate November 2011 bis Januar 2012 vor (dazu a.). Hinsichtlich des übrigen Bewilligungszeitraums sind die Erstattungsbescheide dagegen teilweise fehlerhaft (dazu b.).
a. Soweit der Beklagte mit den beiden Erstattungsbescheiden vom 09.05.2012 gegenüber den Klägern Kosten der Unterkunft und Heizung zur Erstattung für den Zeitraum 01.11.2011 bis 31.01.2012 festgesetzt hat, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entsprechend der Ausführungen unter Ziffer 2. hatten die Kläger im genannten Zeitraum keinen Leistungsanspruch. Die aufgrund des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 13.12.2011 erbrachten Leistungen waren deshalb gemäß § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III von ihnen zu erstatten. Die Höhe der zu erstattenden Beträge hat der Beklagte in den beiden genannten Bescheiden zutreffend berechnet und benannt, weshalb die Kammer der Begründung der Bescheide insoweit folgt und gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht.
b. Soweit der Beklagte mit den beiden Erstattungsbescheiden vom 09.05.2012 gegenüber den Klägern Kosten der Unterkunft und Heizung zur Erstattung für die Zeiträume 01.09.2011 bis 31.10.2011 sowie 01.02.2012 bis 29.02.2012 festgesetzt hat, fallen die Erstattungsbeträge teilweise zu hoch aus. Unter Berücksichtigung des den Klägern in diesen Zeiträumen zustehenden Leistungsanspruchs (siehe oben 2. c. und 2. e.) und der aufgrund der mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 13.12.2011 erbrachten Leistungen haben die Kläger für den Monat September 2011 lediglich folgende Leistungen zu erstatten:
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In den Monaten Oktober 2011 und Februar 2012 übersteigt der jeweilige Leistungsanspruch die Höhe der bereits erbrachten Leistungen, weshalb die Kläger in diesen Monaten keine Leistungen zu erstatten haben, sondern nach Maßgabe des § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB II noch einen Nachzahlungsanspruch gegen den Beklagten haben:
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c. Soweit sich entsprechend der Ausführungen unter den Buchstaben a. und b. ein zu erstattender Betrag ergab, war die Erstattung gemäß § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III als zwingende Folge der Überzahlung von Leistungen anzuordnen, ohne dass dem Beklagten hierfür ein Ermessen zustand. Eine Reduzierung der zu erstattenden Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II musste nicht erfolgen, da diese Vorschrift auf die Erstattung nach § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III nicht anwendbar ist (BSG, Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 169/11 R –, juris Rn. 16 ff.).
4. Da die Kläger Leistungen zuletzt neben der Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide lediglich unbestimmt Leistungen in gesetzlicher Höhe beantragt haben, war die Klage aus Klarstellungsgründen im Übrigen abzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang der Hauptsache. Bei der Berechnung der Kostenquote hat die Kammer die auf Seite 1 der Klageschrift ursprünglich bezifferte Leistungshöhe herangezogen. Darin hatten die Kläger die ihnen vermeintlich zustehenden und deshalb begehrten Leistungen wie folgt beziffert:
Tabellen nicht darstellbar
Bezogen auf die mit vorläufigem Bescheid vom 13.12.2011 bewilligten Leistungen in Höhe von insgesamt 718,35 EUR belief sich das ursprüngliche Begehren der Kläger zunächst auf die Gewährung höherer Leistungen von 593,48 EUR. Nach der Erledigung dieses Bescheids und endgültigen Bewilligung von Leistungen lediglich für den Monat Februar 2012 in Höhe von insgesamt nur noch 52,34 EUR beläuft sich das maßgebliche Begehren der Kläger daher auf die Gewährung höherer Leistungen in Höhe der Differenz von 1.259,49 EUR. Da die Kläger nach Maßgabe des Tenors zu Ziffer 1. weitere Leistungen in Höhe von insgesamt 514,08 EUR erhalten, waren sie mit ihrem Begehren anteilig in Höhe von ca. 40,8 % erfolgreich.
IV. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf den §§ 143, 144 Abs. 1 und 2 SGG.
Die Berufung bedarf der Zulassung. Dies ergibt sich aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG, denn für die eine nicht wiederkehrende bzw. laufende Geldleistung betreffende Klage bezüglich der Gewährung von Leistungen im Zeitraum September 2011 bis Februar 2012 übersteigt der Beschwerdegegenstand weder für die Kläger noch für den Beklagten die Berufungssumme von 750,00 EUR. Nach Maßgabe der obigen Berechnungen unter Ziffer III. sind die Kläger hinsichtlich ihres Gesamtbegehrens von 1.259,49 EUR mit einem Betrag von 514,07 EUR erfolgreich gewesen, was zu einer Beschwer von lediglich 745,42 EUR führt. Die Beschwer des Beklagten bemisst sich nach der Höhe der im Tenor zu Ziffer 1. zuerkannten Leistungen.
Die Zulassungsentscheidung folgt aus § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG. Die Rechtssache hat zum einen grundsätzliche Bedeutung, denn ihre Klärung liegt im allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 28). Die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Konstellation, dass nach vorläufiger Bewilligung von Leistungen unter Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens nach § 2 Abs. 3 Alg II-V nunmehr endgültig über den Leistungsanspruch entschieden wird, betrifft eine Vielzahl von Verwaltungs- und Klageverfahren. Insbesondere die Rechtsfrage, ob der endgültigen Leistungsfestsetzung dann stets oder nur in bestimmten Fällen das tatsächliche Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist oder aber stets das Monatsprinzip anzuwenden ist, ist klärungsbedürftig und klärungsfähig (vgl. zu diesen Voraussetzungen Bienert, Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nach § 145 des Sozialgerichtsgesetzes, info also 2014, S. 198 (201 f.)). Die Klärungsbedürftigkeit ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass in jüngerer Zeit mehrere einander widersprechende Entscheidungen hierzu ergangen sind (vgl. die Rechtsprechungszitate unter Ziffer II. 2. b. aa. i.). Eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Problemkreis existiert, soweit ersichtlich, noch nicht. Die vorgenannte Rechtsfrage ist schließlich auch klärungsfähig, da es auf ihre Beantwortung für die Entscheidung über das Klagebegehren in entscheidungserheblicher Weise ankommt. Würde bei der endgültigen Entscheidung über den Leistungsanspruch der Kläger entgegen der in der hiesigen Entscheidung vertretenen Auffassung das von den Klägern zu 1. und 2. im Bewilligungszeitraum erzielte Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden, würde sich dies – wie aus den Bescheiden vom 09.05.2012 ersichtlich – erheblich auf die Höhe des Leistungsanspruchs auswirken. Zum anderen weicht das hiesige Urteil hinsichtlich der Ermittlung von Absetzbeträgen für Versicherungen auch vom – insoweit allerdings nicht näher begründeten – Ergebnis zweier Entscheidungen des Bundessozialgerichts ab (BSG, Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 7/07 R –, juris Rn. 20; Urteil vom 18.06.2008 – B 14 AS 55/07 R –, juris Rn. 32; ausführlich dazu unter Ziffer II. 2. b. aa. ii. [2]).
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2. Die Erstattungsbescheide vom 9. Mai 2012 werden insoweit aufgehoben, als darin für die Kläger Kosten der Unterkunft und Heizung zur Erstattung festgesetzt werden für die Zeiträume 1. bis 31. Oktober 2011 und 1. bis 29. Februar 2012 sowie ferner für den Zeitraum 1. bis 30. September 2011, soweit die für den letztgenannten Zeitraum festgesetzte Erstattung für die Kläger zu 1. und 2. jeweils mehr als 15,28 EUR, für die Klägerin zu 3. mehr als 7,67 EUR sowie für den Kläger zu 4. mehr als 6,61 EUR beträgt.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Beklagte hat den Klägern 41 % ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum 01.09.2011 bis 29.02.2012 (im Folgenden kurz: Bewilligungszeitraum).
Die miteinander verheirateten Kläger zu 1. (geboren am ...;.1984) und 2. (geboren am ...1983) sind die Eltern der Klägerin zu 3. (geboren am ...;.2003) und des Klägers zu 4. (geboren am ...2006). Für ihre seit dem 01.09.2011 bewohnte Wohnung zahlten die Kläger während des Bewilligungszeitraums eine monatliche Bruttowarmmiete von 782,74 EUR.
Die Kläger haben mehrere Giro-, Tagesgeld- und Kreditkartenkonten, die am 20.09.2011 jeweils die folgenden Salden aufwiesen:
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Die Kläger zu 1. und 2. sind ferner Versicherungsnehmer diverser Kapitallebens- und Unfallversicherungen, die ausweislich der eingereichten Bescheinigungen (VA 1172–1181) zu den nachstehend genannten Daten jeweils die folgenden Rückkaufswerte hatten:
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Die Klägerin zu 2. ist Eigentümerin eines im Jahr 1998 erstmals zugelassenen Kraftfahrzeugs des Typs VW Polo.
Der Kläger zu 1. arbeitet seit 01.04.2008 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Lehrstuhl der Juristischen Fakultät der E.-Universität V. in F. Für diese Tätigkeit erhielt er während des Bewilligungszeitraums folgende Bezüge:
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Die vorgenannten Nettobezüge wurden dem Girokonto des Klägers zu 1. jeweils am Ende des laufenden Monats gutgeschrieben. Den für November 2011 genannten Bezügen lagen reguläre Bezüge in Höhe von brutto 1.819,76 EUR bzw. netto 1.391,37 EUR sowie eine Jahressonderzahlung in Höhe von brutto 818,89 EUR bzw. netto 520,12 EUR zugrunde (VA Bl. 1273). Im Monat Dezember 2011 erhielt der Kläger zu 1. ferner Kinderkrankengeld in Höhe von 112,95 EUR sowie Kapitalerträge auf das Guthaben seines Tagesgeldkontos in Höhe von 54,52 EUR.
Während des Bewilligungszeitraums suchte der in Teilzeit mit 20 Wochenarbeitsstunden angestellte Kläger zu 1. seinen Arbeitsplatz am o.g. Lehrstuhl an durchschnittlich 13 Tagen pro Monat auf. Den Weg dorthin, dessen kürzeste Straßenverbindung rund 92 Kilometer beträgt, legte er mit dem o.g. Kraftfahrzeug zurück.
Begleitend zu seiner Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter verfolgte der Kläger zu 1. zudem ein Promotionsvorhaben, das vom Inhaber des o.g. Lehrstuhls betreut wird. Seit dem 01.04.2008 ist er als Promotionsstudent an der o.g. Universität immatrikuliert. Im Januar 2012 zahlte er an die Universität einen Semesterbeitrag in Höhe von 209,70 EUR für die Rückmeldung zum Sommersemester 2012.
Die Klägerin zu 2. arbeitet seit 2009 als Angestellte im K. W. in B. Für diese Tätigkeit erhielt sie während des Bewilligungszeitraums folgende Bezüge:
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Die vorgenannten Nettobezüge wurden dem Girokonto der Klägerin zu 2. jeweils am Ende des laufenden Monats gutgeschrieben. In den für November 2011 genannten Bezügen ist eine Jahressonderzahlung in Höhe von brutto 812,02 EUR enthalten, von der nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträgen ein Betrag von netto 326,98 EUR verblieb (VA Bl. 1267 f.). Im Monat Dezember 2011 erhielt die Klägerin zu 2. ferner Kapitalerträge auf das Guthaben ihres Tagesgeldkontos in Höhe von 59,05 EUR.
Während des Bewilligungszeitraums suchte die in Teilzeit mit 26 Wochenarbeitsstunden angestellte Klägerin zu 2. ihren Arbeitsplatz am o.g. K. an durchschnittlich 14 Tagen pro Monat auf. Den Weg dorthin, dessen kürzeste Straßenverbindung rund 30 Kilometer beträgt, legte sie mit dem o.g. Kraftfahrzeug zurück.
Während des Bewilligungszeitraums erhielten die Kläger zu 1. und 2. für die Kläger zu 3. und 4. Kindergeld in Höhe von monatlich jeweils 184,00 EUR. Im November 2011 erhielten sie zudem eine Betriebskostenabrechnung bezüglich des Zeitraums 01.01.2010 bis 31.12.2010 für ihre zuvor bewohnte Wohnung. Aus der Abrechnung ergab sich ein Guthaben zu ihren Gunsten in Höhe von 187,79 EUR, das ihrem Konto am 08.12.2011 gutgeschrieben wurde.
Der Kläger zu 4. besuchte während des Bewilligungszeitraums eine Kindertagesstätte. Für den Betreuungsanteil mussten die Kläger zu 1. und 2. eine monatliche Kostenbeteiligung in Höhe von 16,00 EUR zahlen. Die Klägerin zu 3. besuchte eine Grundschule.
Die Kläger haben bei der V. GmbH einen Telefon- und Internetanschluss, für den neben dem monatlichen Basispreis verbrauchsabhängige Kosten für alle Telefonat zu anderen als Festnetzanschlüssen anfallen. Die Kläger zu 1. und 2. haben ferner bei der Firma M. GmbH einen gemeinsamen Mobilfunkvertrag mit zwei Rufnummern, hinsichtlich derer eine getrennte Abrechnung erfolgt. Hinsichtlich des Telefonanschlusses und der Mobilfunknummer des Klägers zu 1. wurden im Bewilligungszeitraum ausweislich der eingereichten Rechnungen (GA Bl. 176–188) folgende Beträge abgerechnet:
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Am 21.11.2011 meldete sich der Kläger zu 1. als Nutzer der Staatsbibliothek zu B. an und zahlte hierfür eine Gebühr von 25,00 EUR. Anfang Dezember 2011 erwarb er das Buch "32 Probleme aus dem Strafrecht AT" zum Preis von 17,90 EUR, der am 12.01.2012 von seinem Konto abgebucht wurde. Am 21.02.2012 erwarb er schließlich für sein Notebook ein Netzteil zum Preis von 9,96 EUR, den er am selben Tag beglich.
Die Klägerin zu 2. ist Versicherungsnehmerin einer Kraftfahrtversicherung für das o.g. Kraftfahrzeug. Am 01.10.2011 war der Versicherungsbetrag für das vierte Quartal 2011 in Höhe von 147,76 EUR fällig, von dem ein Anteil von 90,13 EUR auf die Haftpflichtversicherung entfiel. Am 01.01.2012 war der Versicherungsbetrag für das erste Quartal 2012 in Höhe von 147,80 EUR fällig, von dem ein Anteil von 87,62 EUR auf die Haftpflichtversicherung entfiel. Die Beträge wurden jeweils vom gemeinsamen Girokonto der Kläger zu 1. und 2. abgebucht.
Zum 01.12.2011 schloss die Klägerin zu 2. einen Rentenversicherungsvertrag über eine sog. "Riester-Rente" ab, für den sie ab diesem Zeitpunkt einen monatlichen Beitrag in Höhe von 14,47 EUR zahlte. Im Jahr 2010 belief sich das versicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt der Klägerin zu 2. auf insgesamt 16.193,00 EUR, im Jahr 2011 auf insgesamt 15.987,00 EUR.
Am 19.09.2011 stellten die Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, den der Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2011 ablehnte mit der Begründung, die Kläger seien wegen ihrer Einkommensverhältnisse nicht hilfebedürftig. Auf den hiergegen am 24.10.2011 eingelegten Widerspruch erließ der Beklagte am 13.12.2011 zunächst einen Bewilligungsbescheid, in dem er den Klägern vorläufig folgende monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährte:
Tabellendarstellung nicht möglich
Die vorläufige Leistungsbewilligung begründete der Beklagte mit dem in unterschiedlicher Höhe zu erwartenden Einkommen der Kläger, wobei er seiner Berechnung monatliche Netto-Erwerbseinkommen in Höhe von 1.391,37 EUR für den Kläger zu 1. bzw. 895,00 EUR für die Klägerin zu 2. zugrunde legte. Den vorgenannten Widerspruch wies der Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2011 (Nr. W 6133/11) als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er an, dass den Klägern höhere als die mit dem Bescheid vom 13.12.2011 bewilligten Leistungen aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht zustünden.
Mit ihrer am 05.01.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr auf die Bewilligung höherer Leistungen gerichtetes Begehren weiter. Das Klageverfahren ist beim erkennenden Gericht zunächst unter dem Aktenzeichen S 78 AS 355/12 registriert worden und wird seit Februar 2013 unter dem Aktenzeichen S 197 AS 355/12 geführt. Wegen der Einzelheiten der mit der Klage zunächst begehrten Leistungen wird auf die Darstellung auf Seite 1 der Klageschrift vom 03.01.2012 Bezug genommen (GA Bl. 1).
Mit Bescheid vom 09.05.2012 (GA Bl. 70–78) lehnte der Beklagte den Leistungsantrag der Kläger für den Zeitraum 01.09.2011 bis 31.01.2012 endgültig ab und verwies zur Begründung auf das nunmehr bekannte Einkommen der Kläger in diesem Zeitraum, aufgrund dessen diese nicht mehr hilfebedürftig seien. Mit weiterem Bescheid vom 09.05.2012 (GA Bl. 79–83) bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Februar 2012 in Höhe von jeweils 7,63 EUR für die Kläger zu 1. und 2., 3,77 EUR für die Klägerin zu 3. und 3,31 EUR für den Kläger zu 4. Der Klägerin zu 3. bewilligte er zudem für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für das zweite Schulhalbjahr 2011/2012 einen Betrag von 30,00 EUR. Seinen Berechnungen legte der Beklagte in beiden vorgenannten Bescheiden das von den Klägern zu 1. und 2. im Bewilligungszeitraum jeweils erzielte Durchschnittseinkommen aus Erwerbstätigkeit, die Einkünfte für das Krankengeld und aus Kapitalerträgen, das erzielte Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung und das Kindergeld zugrunde. Auf das erzielte Erwerbseinkommen wurden hinsichtlich des Klägers zu 1. monatlich Fahrtkosten in Höhe von 239,20 EUR, die Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR und die Versicherungspauschale von 30,00 EUR angerechnet. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. rechnete der Beklagte monatlich Fahrtkosten in Höhe von 84,00 EUR, die Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR, die Versicherungspauschale von 30,00 EUR, die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 30,04 EUR (bis Dezember 2011) bzw. 29,21 EUR (ab Januar 2012) sowie ab Dezember 2011 einen Betrag für die Rentenversicherung in Höhe von 7,00 EUR an.
Mit zwei weiteren Bescheiden vom 09.05.2012 forderte der Beklagte die Kläger zur Erstattung eines Betrags von insgesamt 857,28 EUR auf, nachdem der Leistungsanspruch für den Bewilligungszeitraum endgültig festgesetzt worden sei. Vom vorgenannten Betrag entfielen jeweils 292,43 EUR auf die Kläger zu 1. und 2., 145,83 EUR auf die Klägerin zu 3. sowie 126,59 EUR auf den Kläger zu 4. Wegen der weiteren Einzelheiten der Erstattungsbescheide wird auf Bl. 84–86 bzw. 87–91 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Gegen alle Bescheide vom 09.05.2012 legten die Kläger mit Schreiben vom 21.05.2012 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2012 (Nr. W-95504-03632/12, W-95504-03633/12, W-95504-03634/12, W-95504-03635/12) als unzulässig zurückwies mit der Begründung, die angegriffenen Bescheide vom 09.05.2012 seien bereits gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz Gegenstand des Klageverfahrens S 78 AS 355/12.
Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stünden im gesamten Bewilligungszeitraum Leistungen in unterschiedlicher Höhe zu, da die Einkommensermittlung des Beklagten fehlerhaft sei. Zunächst sei das Einkommen nicht als Durchschnittseinkommen zu berücksichtigen, wobei insbesondere das Weihnachtsgeld nicht auf den Zeitraum vor Erhalt zu verteilen sei. Das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung sei nicht zu berücksichtigen, da es aus einem Zeitraum resultiere, in dem die Kläger nicht im Leistungsbezug gestanden hätten. Die Zinserträge seien als Bagatellbeträge ebenfalls nicht einzubeziehen. Hinsichtlich des Klägers zu 1. seien die Ausgaben für das Promotionsstudium, die Staatsbibliothek, die Fachliteratur und das Netzteil als Werbungskosten anzuerkennen, da sie mit seiner Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Zusammenhang stünden. Eine Promotion sei Voraussetzung für seine Anstellung gewesen, was sich auch aus einer Stellungnahme seines o.g. Betreuers vom 15.04.2013 ergebe, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 108 f. der Gerichtsakte verwiesen wird. Schließlich seien unter Verweis auf die eben genannte Stellungnahme auch 20 % seiner Telefon- und Mobilfunkkosten anzurechnen, da er auch an Tagen, an denen er zu Hause oder in der Bibliothek an seiner Dissertation gearbeitet habe, für den Lehrstuhl habe erreichbar sein müssen, um gegebenenfalls Arbeitsaufträge wahrzunehmen und durchzuführen. Die Kosten für die Betreuung des Klägers zu 4. in der Kindertagesstätte seien jedenfalls zu zwei Dritteln zu übernehmen, da diese Ausgabe beruflich veranlasst sei. Schließlich seien die angerechneten Beiträge der Klägerin zu 2. zu ihrer Rentenversicherung fehlerhaft zu niedrig berechnet.
Die Kläger beantragen schriftlich wörtlich,
den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Aufhebung der Bescheide vom 12. Oktober 2011 und 13. Dezember 2011, beide Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2011 (W 6133/11) sowie unter Aufhebung der Bescheide vom 9. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2012 (Nr. W-95504-03632/12, W-95504-03633/12, W-95504-03634/12, W-95504-03635/12) im Zeitraum 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftlich,
die Klage abzuweisen.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 02.03.2015 hat die Vertreterin des Beklagten erklärt, hinsichtlich des Klägers zu 1. 20 % der Telefon- und Mobilfunkkosten, die Ausgaben für Fachliteratur, die hälftigen Kosten der Bibliotheksnutzung und des Netzteils sowie Fahrtkosten in Höhe von 239,20 EUR, hinsichtlich der Klägerin zu 2. die Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe des Mindesteigenbeitrags von monatlich 10,31 EUR (Dezember 2011) bzw. 9,62 EUR (ab Januar 2012) und zur Kfz-Haftpflichtversicherung sowie Fahrtkosten in Höhe von 84,00 EUR und schließlich hinsichtlich beider Kläger die anteilig geltend gemachten Gebühren für die Kindertagesstätte als notwendige Ausgaben zu akzeptieren. Mit Schriftsatz vom 09.03.2015 hat der Beklagte zuletzt akzeptiert, dass kein Durchschnittseinkommen zu bilden sei. Im Übrigen erachtet er den Semesterbeitrag des Klägers zu 1. nicht als notwendige Ausgabe, da sie nicht mit der Erzielung des Einkommens verbunden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Behelfsakte des Beklagten Bezug genommen, die der Kammer bei der Entscheidungsfindung vorgelegen hat.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 02.03.2015 ihr Einverständnis erklärt haben.
II. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG statthafte Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
1. Streitgegenstand sind nach der endgültigen Entscheidung des Beklagten über den Leistungsanspruch der Kläger im Zeitraum 01.09.2011 bis 29.02.2012 (im Folgenden kurz: Bewilligungszeitraum) alle am 09.05.2012 erlassenen Bescheide, namentlich der Ablehnungsbescheid betreffend den Zeitraum 01.09.2011 bis 31.01.2012, der Änderungsbescheid betreffend den Monat Februar 2012 sowie die beiden Erstattungsbescheide, mit denen der Beklagte von den Klägern die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von insgesamt 857,28 EUR gefordert hat. Dies ergibt sich aus § 96 Abs. 1 SGG, wonach ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens wird, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Dies ist hier geschehen. Ursprünglich hat der Beklagte im o.g. Bewilligungszeitraum Leistungen zunächst abgelehnt (Bescheid vom 12.10.2011), später dann aber noch teilweise vorläufig bewilligt (Bescheid vom 13.12.2011) sowie den gegen den Bescheid vom 12.10.2011 erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2011 im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen; diese Bescheide waren zunächst Gegenstand des am 05.01.2012 eingeleiteten Klageverfahrens. Mit dem Erlass des Änderungs- und des Ablehnungsbescheids vom 09.05.2012 hat der Beklagte seine vorläufige Leistungsbewilligung gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – i.V.m. § 328 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III – geändert und Leistungen für die Kläger nunmehr endgültig festgesetzt bzw. abgelehnt. Hierdurch wurde der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 13.12.2011 i.S.v. § 96 Abs. 1 SGG ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.1997 – 6 RKa 21/97 –, juris Rn. 11). Zugleich hat sich infolge der endgültigen Leistungsfestsetzung der ursprüngliche Bescheid vom 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2011 auf andere Weise i.S.v. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 139/10 R –, juris Rn. 13; Sächsisches LSG, Urteil vom 28.08.2014 – L 3 AS 640/14 –, juris Rn. 18) und ist deshalb nicht (mehr) Streitgegenstand. Letzteres gilt im Ergebnis auch für den Widerspruchsbescheid vom 28.09.2012. Dieser ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil er den – nach dem oben Gesagten bereits nach § 96 Abs. 1 SGG in das hiesige Klageverfahren einbezogenen – Bescheiden vom 09.05.2012 nicht i.S.v. § 95 SGG endgültig Gestalt gegeben hat. Der Beklagte hat den von den Klägern erhobenen Widerspruch vom 21.05.2012 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, denn ein Vorverfahren war hinsichtlich der Bescheide vom 09.05.2012 nicht erneut durchzuführen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl. 2014, § 96 Rn. 11c m.w.N.).
2. Die Kläger haben im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II in der im Tenor zu Ziffer 1. genannten Höhe. Soweit der Beklagte den Leistungsantrag der Kläger in den Bescheiden vom 09.05.2012 vollständig abgelehnt bzw. für den Monat Februar 2012 nur in Höhe von insgesamt 52,34 EUR bewilligt hat, sind die Bescheide teilweise rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGG).
Dabei ist zunächst festzustellen, dass die eben genannten Bescheide vom 09.05.2012 dem Grunde nach zu Recht ergangen sind. Nachdem der Beklagte den Klägern gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III wegen ihres schwankenden Einkommens zunächst nur vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt hatte, konnte er nach Ablauf des betroffenen Bewilligungszeitraums und nach Kenntnis aller erzielten Einnahmen und geltend gemachten Ausgaben nunmehr eine abschließende Entscheidung nach § 328 Abs. 2 SGB III treffen. Die Höhe der endgültig festgesetzten Leistungen hat der Beklagte indes teilweise fehlerhaft ermittelt. Tatsächlich haben die Kläger in einzelnen Monaten des o.g. Bewilligungszeitraums einen höheren Leistungsanspruch, der sich aus den §§ 7, 8, 9, 19, 20, 22 und 28 SGB II ergibt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Leistungen erhalten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Hierzu zählen nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a und Nr. 4 SGB II u.a. Ehegatten sowie die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und/oder des Ehegatten, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Der im Bewilligungszeitraum 27jährige Kläger zu 1. erfüllt die Altersvoraussetzungen in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7a SGB II, ist ausweislich seiner tatsächlichen Arbeitstätigkeit erwerbsfähig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB II und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Leistungsberechtigt sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch die Kläger zu 2. bis 4., die nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II bzw. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ebenfalls zur Bedarfsgemeinschaft gehören.
Die Kläger sind auch hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalten. Der monatliche Gesamtbedarf der Kläger betrug in den Monaten September bis Dezember 2011 monatlich jeweils 1.904,74 EUR sowie in den Monaten Januar und Februar 2012 monatlich 1.738,95 EUR bzw. 1.956,74 EUR (dazu unter a.). Das von den Klägern im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen genügt nach Absetzung der gemäß § 11b SGB II maßgeblichen Beträge (dazu b.) nicht in jedem Monat des Bewilligungszeitraums, um den vorgenannten Bedarf tatsächlich zu decken und den Lebensunterhalt der Kläger zu sichern, weshalb teilweise ein Leistungsanspruch bestand (dazu c.). Verwertbares Vermögen der Kläger war nicht vorhanden (dazu d.), weshalb sie für die Monate September und Oktober 2011 sowie Februar 2012 einen Leistungsanspruch haben, die über die bisher vom Beklagten in seinen Bescheiden vom 09.05.2012 gewährten Leistungen hinausgeht (dazu e.).
a. Maßgeblich dafür, ob die Kläger ihren Lebensunterhalt i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II nicht oder nicht ausreichend sichern konnten, sind die gemäß § 19 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 20 ff. SGB II zu bestimmenden Bedarfe. Der monatliche Gesamtbedarf der Kläger setzt sich zusammen aus den Regelbedarfen der Kläger (dazu unter aa.), den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (dazu bb.) und dem der Klägerin zu 3. zustehenden Bedarf für Bildung und Teilhabe (dazu cc.). Hieraus errechnen sich Gesamtbedarfe in unterschiedlicher Höhe (dazu dd.).
aa. Der monatliche Regelbedarf der Kläger zu 1. und 2. zur Sicherung des Lebensunterhalts betrug in den Monaten September bis Dezember 2011 jeweils 328,00 EUR (§ 20 Abs. 4 SGB II in der seit 01.04.2011 geltenden Fassung) und in den Monaten Januar und Februar 2012 jeweils 337,00 EUR (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 – RBSFV 2012 –). Der vorgenannte Bedarf belief sich für die Klägerin zu 3. während des gesamten Bewilligungszeitraums auf jeweils 251,00 EUR (§§ 19 Abs. 1 Satz 2, 23 Nr. 1 Var. 2, 77 Abs. 4 Nr. 3 SGB II) und für den Kläger zu 4. auf 215,00 EUR in den Monaten September bis Dezember 2011 (§§ 19 Abs. 1 Satz 2, 23 Nr. 1 Var. 1, 77 Abs. 4 Nr. 2 SGB II) bzw. 219,00 EUR in den Monaten Januar und Februar 2012 (§§ 19 Abs. 1 Satz 2, 23 Nr. 1 Var. 1, 77 Abs. 4 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 1 RBSFV 2012).
Soweit die Kläger mit ihrer Klage ursprünglich auch die Höhe der vorgenannten Regelbedarfe als verfassungswidrig zu niedrig gerügt haben, greift dieser – im späteren Lauf des Klageverfahrens fallen gelassene – Einwand nicht durch. Die vorzitierten Vorschriften sind mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG – in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 –, Tenor zu Ziffer 1., zitiert nach juris) und deshalb im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von der Kammer für ihre Entscheidung zugrunde zu legen.
bb. Die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung belaufen sich auf die tatsächliche Bruttowarmmiete in Höhe von monatlich 782,74 EUR. Es kann offen bleiben, ob diese Aufwendungen angemessen sind, denn eine für eine nur abgesenkte Kostenübernahme erforderliche Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 – B 14/7b AS 70/06 R –, juris Rn. 13 ff.) ist nicht erfolgt, weshalb die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in voller Höhe vom Beklagten zu übernehmen sind. Die genannten Wohnkosten sind nach dem Kopfzahlprinzip zu gleichen Teilen auf alle Kläger aufzuteilen (ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R –, juris Rn. 33 m.w.N.), woraus gerundete Bedarfe von zwei Mal jeweils 195,69 EUR und zwei Mal jeweils 195,68 EUR resultieren.
Abweichend vom Vorstehenden beträgt der für den Monat Januar 2012 anzuerkennende Bedarf gemäß § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II lediglich 594,95 EUR. Nach dieser Vorschrift mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Dies ist hier für das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2010 in Höhe von 187,79 EUR der Fall. Dieses ist den Klägern am 08.12.2011 ausgezahlt worden, weshalb sich die o.g. Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach der gesetzlichen Zuordnungsregel im Folgemonat Januar 2012 um diesen Betrag gemindert haben. Nach dem Kopfzahlprinzip ergeben sich gerundete Bedarfe von drei Mal jeweils 148,74 EUR und einmal 148,73 EUR. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es für die Anrechnung des Betriebskostenguthabens auf den Bedarf unbeachtlich, dass die Abrechnung ihre frühere Wohnung und zudem mit dem Jahr 2010 einen Abrechnungszeitraum betrifft, während dessen sie noch keine Leistungen nach dem SGB II bezogen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, kommt es nicht auf den Ursprung bzw. die Ursache an, wie ein etwaiges Einkommen erwirtschaftet wurde, d.h. ob ein Betriebskostenguthaben allein oder teilweise aus Zahlungen resultiert, die der Leistungsberechtigte früher selbst erbracht hat (ausführlich BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 139/11 R –, juris Rn. 19 f. m.w.N.; Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 132/11 R –, juris Rn. 19). Infolgedessen ist es unbeachtlich, dass die Kläger die Zahlungen für die Bruttowarmmiete im Jahr 2010 vollständig mit eigenem Einkommen bestritten haben. Das Ende 2011 in der o.g. Abrechnung erzielte Guthaben mindert die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II im Januar 2012 insgesamt, weshalb es in voller Höhe zu berücksichtigen ist.
cc. Die Klägerin zu 3. hatte zum 01.02.2012 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II einen Bedarf für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Höhe von 30,00 EUR.
dd. Der jeweilige monatliche Gesamtbedarf der Kläger während des Bewilligungszeitraums errechnet sich in den angegebenen Monaten daher jeweils wie folgt:
Tabellendarstellung nicht möglich
b. Die Kläger haben während des Bewilligungszeitraums Einkommen erzielt, das nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 und 2 SGB II auf den Bedarf der Kläger anzurechnen ist. Als Einkommen zu berücksichtigen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge. Laufende Einnahmen sind dabei nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 SGB II, einmalige Einnahmen nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Ob und welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist, bestimmt sich gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ergänzend nach den Vorschriften der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Alg II-V – in der seit 01.01.2008 gültigen Fassung einschließlich ihrer nachfolgenden Änderungen.
aa. Als Einkommen zu berücksichtigen sind zunächst die in der dritten und vierten Tabelle im Tatbestand genannten monatlichen Bezüge, die die Kläger zu 1. und 2. aufgrund ihrer jeweiligen Erwerbstätigkeit erhalten haben. Diese Einnahmen sind – mit Ausnahme der jeweils im November 2011 zusätzlich erhaltenen Jahressonderzahlungen (siehe dazu noch unten cc.) – laufende Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II, denn sie beruhen jeweils auf demselben Rechtsgrund und werden regelmäßig erbracht (vgl. BSG, Urteil vom 21.12.2009 – B 14 AS 46/08 R –, juris Rn. 14).
Das vorgenannte laufende Erwerbseinkommen der Kläger zu 1. und 2. ist jeweils monatsweise zu berücksichtigen (dazu im Folgenden unter i.). Von dem Erwerbseinkommen sind in jedem Monat verschiedene Beträge abzusetzen (dazu unter ii.).
i. Die regulären Bezüge der Kläger zu 1. und 2. sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II separat im Monat des jeweiligen Zuflusses zu berücksichtigen. Entgegen der vom Beklagten in seinen Bescheiden vom 09.05.2012 angewandten Methode ist für den Bewilligungszeitraum kein Durchschnittseinkommen zu bilden, das anschließend auf den Bedarf der Kläger anzurechnen ist. Für eine solche Vorgehensweise existiert keine Rechtsgrundlage.
Wie sich u.a. aus den Vorschriften des § 11 Abs. 2 und 3, § 11b Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 1 Satz 3 und § 41 Abs. 1 SGB II ergibt, gilt für die nach dem SGB II zu erbringenden Leistungen grundsätzlich das Monatsprinzip. Ausnahmen hiervon bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die hinsichtlich des in den angegriffenen Bescheiden vom Beklagten gebildeten Durchschnittseinkommens nicht existiert. Insbesondere kann vorliegend nicht die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V herangezogen werden, denn diese gilt ausschließlich für eine darin geregelte Sonderkonstellation, die im Fall der Kläger nicht einschlägig ist.
(1) Der begrenzte Anwendungsbereich von § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V lässt sich nur unter Berücksichtigung der ersten beiden Sätze des § 2 Abs. 3 Alg II-V ermitteln. Satz 1 sieht vor, dass als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden kann, wenn bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist gemäß Satz 2 für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II vorläufig entschieden wurde, bestimmt Satz 3 schließlich, dass das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen ist, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zu Grunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt.
Aus dem eben zitierten Wortlaut ergibt sich, dass der Leistungsträger bei seiner abschließenden Entscheidung niemals den Durchschnittswert des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens zugrunde legen kann (ebenso SG Nordhausen, Urteil vom 12.09.2013 – S 22 AS 7699/11 –, juris Rn. 21). Soweit in der Rechtsprechung diesbezüglich die gegenteilige Auffassung vertreten wird, dass auf Grundlage von § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V bei der abschließenden Leistungsbewilligung sogar stets das tatsächliche Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden könne (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2012 – L 12 AS 691/11 –, juris Rn. 28; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.01.2013 – L 5 AS 487/10 –, juris Rn. 46; SG Halle [Saale], Urteil vom 03.12.2014 – S 24 AS 846/13 –, juris Rn. 24–26), findet diese Rechtsprechung weder im Wortlaut des SGB II noch in dem der Alg II-V eine Stütze.
Aus der Syntax von § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V folgt, dass für die Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Leistungsfestsetzung zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Die erste Voraussetzung ist im ersten Halbsatz (Satzanfang bis "[ ] vorläufig entschieden wurde,") enthalten: Danach muss der vorläufigen Leistungsbewilligung ursprünglich ein Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt worden sein, wofür § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V seinerseits die Tatbestandsvoraussetzung, nämlich die Erwartung des Zuflusses von Einnahmen in unterschiedlicher Höhe, und § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V die Berechnungsweise enthält; Berechnungsgrundlage für die vorläufige Bewilligung ist dann der Durchschnitt des zu erwartenden Einkommens. Die zweite Voraussetzung ergibt sich aus dem dritten Halbsatz (ab "wenn das tatsächliche [ ]" bis zum Satzende): Danach darf das tatsächlich erzielte monatliche Durchschnittseinkommen den ursprünglich zugrunde gelegten Betrag um nicht mehr als 20 Euro übersteigen. Nur wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, greift die im zweiten Halbsatz normierte Rechtsfolge ein: Danach ist auch der abschließenden Entscheidung das bereits bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtige monatliche Durchschnittseinkommen als Einkommen zu Grunde zu legen. Mit anderen Worten wird bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nicht etwa der Durchschnitt des tatsächlich erzielten Einkommens berücksichtigt, sondern Berechnungsgrundlage bleibt das ursprünglich erwartete Durchschnittseinkommen. Die Berechnung des tatsächlichen Einkommensdurchschnitts ist ausschließlich für die Prüfung der o.g. zweiten Tatbestandsvoraussetzung notwendig, die nur bei Eintritt aller im dritten Halbsatz mit dem Wort "wenn" eingeleiteten Bedingungen greift (SG Nordhausen, a.a.O.). Das tatsächliche Durchschnittseinkommen kann der Berechnung des Leistungsanspruchs dagegen nicht zugrunde gelegt werden (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; SG Halle, a.a.O., juris Rn. 25).
Das vorgenannte Ergebnis ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit den Regelungen des SGB II. Systematisch betrachtet enthält § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V eine Ausnahmeregelung zu dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II verankerten Prinzip der monatsweisen Berücksichtigung zufließender Einnahmen. Diese Ausnahme ist aufgrund der in § 13 Nr. 1 SGB II enthaltenen Verordnungsermächtigung grundsätzlich zulässig, vor dem Hintergrund des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 GG ergebenden Vorrangs formeller Gesetze vor Rechtsverordnungen aber so auszulegen, dass sie im Einklang mit dem übergeordneten Gesetz steht. Daraus folgt, dass die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V nur auf den darin geregelten Fall anwendbar ist. Eine erweiternde Auslegung auf andere Fälle, die zu einem Widerspruch gegen das übergeordnete Gesetz – hier § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II – führen würde, ist unzulässig. Soweit die im vorstehenden Absatz zitierten Gerichte im Ergebnis dazu kommen, dass nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V jeder endgültigen Leistungsfestsetzung das tatsächliche Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen sei, sofern dies prognostisch bereits bei der ursprünglich nur vorläufigen Leistungsbewilligung geschehen ist, verkennen die Entscheidungen den sich aus der Rechtsfolge ergebenden Sinn und Zweck der Norm. Durch die Regelung soll vermieden werden, dass bei Abweichungen von nicht mehr als 20 Euro monatlich aufwändige Rückforderungsverfahren durchgeführt werden. Im Ergebnis hat das eine Begünstigung von Leistungsberechtigten zur Folge, denen der – im Vergleich zum ursprünglich berücksichtigten Durchschnittseinkommen – erzielte Mehrverdienst von bis zu 20,00 EUR monatlich ohne Anrechnung auf ihren SGB II-Anspruch verbleibt (vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 13 Rn. 41; in diesem Sinne auch die Begründung des Entwurfs der seit 01.01.2008 geltenden Neufassung der Alg II-V, S. 14, abrufbar unter http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/verordnung-zur-berechnung-einkommen-algII-sozialgeld.pdf? blob=publicationFile [23.03.2015]: "Gleichzeitig werden verwaltungsaufwändige Rückforderungsverfahren in Bagatellfällen vermieden, wenn das Einkommen um nicht mehr als 20 Euro monatlich zu Gunsten des Hilfebedürftigen bei der vorläufigen Entscheidung zu niedrig geschätzt worden ist."). Etwas anderes kann sich auch nicht aus den Ausführungen in der Verordnungsbegründung ergeben, die der eben zitierten Passage unmittelbar vorangehen:
"Bei der endgültigen Festsetzung wäre das Einkommen aber auf Grund des Monatsprinzips aufwändig für jeden Monat einzeln zu ermitteln und neu festzusetzen. Die Regelung ermöglicht es den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende, bei der abschließenden Festsetzung, aber auch bei im Voraus feststehendem schwankenden Einkommen, für alle Monate des Bewilligungszeitraums ein gleichbleibendes Einkommen anzusetzen." (Begründung des Verordnungsentwurfs, a.a.O., S. 13 f.)
Soweit in dieser Formulierung keine betragsmäßige Einschränkung bezüglich der Ansetzung eines gleich bleibenden Einkommens enthalten ist und damit der Wille des Verordnungsgebers angedeutet zu werden scheint, dass die Festsetzung eines gleich bleibenden (Durchschnitts-)Einkommens stets möglich sein soll, hat diese mögliche Absicht im Wortlaut des § 2 Abs. 3 Alg II-V keinen Niederschlag gefunden (SG Nordhausen, a.a.O., juris Rn. 22; a.A. SG Halle, a.a.O., juris Rn. 25). Der Wortlaut bildet im hiesigen Fall freilich die Grenze jeder möglichen Auslegung, denn eine erweiternde Auslegung einer Rechtsverordnung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn diese Auslegung dem übergeordneten Gesetz zuwiderliefe. Dies wäre hier der Fall, denn die Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens widerspräche dem oben dargestellten Monatsprinzip des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem in der Verordnungsbegründung (a.a.O., S. 13) angeführten Zweck der Verwaltungsvereinfachung (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Ungeachtet dessen, ob die Zugrundelegung des tatsächlichen Durchschnittseinkommens überhaupt in jedem Fall eine Verwaltungsvereinfachung bedeuten würde, berechtigt allein die Annahme eines möglicherweise zweckmäßigeren Vorgehens den behördlichen Leistungsträger wegen seiner aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bindung an das Gesetz nicht, den von ihm für zweckmäßig(er) gehaltenen oder eventuell tatsächlich zweckmäßigeren Weg entgegen des Gesetzes- und Verordnungswortlauts selbst zu wählen (SG Nordhausen, a.a.O., juris Rn. 23).
Das vorstehende Ergebnis wird schließlich auch durch einen Umkehrschluss bezüglich der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V bestätigt. Darin hat der Verordnungsgeber für die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ausdrücklich angeordnet, dass in diesem Fall (stets) ein Durchschnittseinkommen zu bilden ist, bei dem das im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielte Gesamteinkommen auf die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum aufzuteilen ist. Eine vergleichbare Regelung existiert für die Berechnung des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit in § 2 Alg II-V gerade nicht. Ein Durchschnittseinkommen kann der endgültigen Leistungsfestsetzung deshalb nicht in jedem Fall zugrunde gelegt werden, sondern ausschließlich in dem eng begrenzten Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V.
(2) Für die Berechnung des von den Klägern zu 1. und 2. erzielten Einkommens ist der gesetzliche Regelfall des Monatsprinzips anzuwenden, weshalb eine monatsgenaue Berücksichtigung des jeweils erzielten Einkommens erfolgen muss. Die oben erläuterten Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V liegen nicht vor.
(a) Hinsichtlich des Klägers zu 1. hat der Beklagte seiner vorläufigen Entscheidung schon gar kein Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt. Dies lässt sich zwar nicht unmittelbar dem Bescheid vom 13.12.2011 selbst entnehmen, denn in dessen Begründung wird lediglich auf das zu erwartende unterschiedliche Einkommen der Kläger verwiesen, was zunächst nur eine Voraussetzung dafür war, Leistungen überhaupt gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorläufig zu bewilligen. Dass hier für den Kläger zu 1. kein Durchschnittseinkommen berücksichtigt wurde, ergibt sich jedoch aus dem dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen in Verbindung mit den Antragsunterlagen der Kläger. Der den Kläger zu 1. betreffenden Anlage EK war eine Einkommensbescheinigung seiner Arbeitgeberin beigefügt, in der ein monatlich gleich bleibendes Nettoarbeitsentgelt von 1.391,37 EUR angegeben war (VA Bl. 1159 f.). Bei seiner Leistungsberechnung im vorgenannten Bescheid hat der Beklagte für den Kläger zu 1. ein Nettoerwerbseinkommen in eben dieser Höhe berücksichtigt. Ein Durchschnittseinkommen i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V hat er damit gerade nicht zugrunde gelegt, wie sich auch aus der Begründung des anschließend erlassenen Widerspruchsbescheids vom 14.12.2011 ergibt (dort Seite 4). Für eine Vergleichsberechnung mit dem Durchschnittsbetrag der tatsächlichen Erwerbseinkünfte des Klägers zu 1. fehlt es damit bereits an dem nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V erforderlichen Anknüpfungspunkt der vorläufigen Bildung und Zugrundelegung eines Durchschnittsbetrags.
(b) Hinsichtlich der Klägerin zu 2. hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 13.12.2011 dagegen ursprünglich ein Durchschnittseinkommen berücksichtigt. Dies folgt wiederum nicht unmittelbar aus dem Bescheid selbst, sondern ergibt sich erneut aus dem beigefügten Berechnungsbogen in Verbindung mit den Antragsunterlagen der Kläger. Die Klägerin zu 2. hatte dem Leistungsantrag hinsichtlich ihres Einkommens die Gehaltsabrechnungen für die Monate März bis August 2011 beigefügt (VA Bl. 1141–1146) sowie ein gesondertes Blatt mit Erläuterungen, in sie tabellarisch das in den vorgenannten Monaten in jeweils unterschiedlicher Höhe erzielte Einkommen dargestellt und ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1.347,55 EUR brutto bzw. 895,03 EUR netto errechnet hatte (VA Bl. 1147). Den letztgenannten Betrag hat der Beklagte im Bescheid vom 13.12.2011 übernommen und – abgerundet auf 895,00 EUR – als Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2014 (Seite 4), wonach er ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von 1.350,00 EUR brutto bzw. 895,00 EUR netto berücksichtigt habe.
Das tatsächlich von der Klägerin zu 2. erzielte Durchschnittseinkommen hat den eben genannten Betrag jedoch um mehr als 20 Euro überstiegen. Die Kammer kann offen lassen, ob die vorgenannte Differenz ausschließlich bezüglich der Bruttoeinnahmen i.S.v. § 2 Abs. 1 Alg II-V oder auch bezüglich der Nettoeinkünfte bestehen muss. Offen bleiben kann an dieser Stelle ferner, ob die der Klägerin zu 2. im November 2011 ausgezahlte Jahressonderzahlung als laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V zählt und deshalb der Durchschnittsberechnung ebenfalls zugrunde zu legen wäre. Schließlich kann dahinstehen, ob die im Dezember 2011 erzielten Kapitalerträge wegen der Regelung in § 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 Alg II-V in die Durchschnittsberechnung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V einzubeziehen wären. Denn ungeachtet der vorstehenden Aspekte übersteigt bereits der aus dem regulären monatlichen Erwerbseinkommen der Klägerin zu 2. gebildete Durchschnittsbetrag das vorläufig zugrunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen sowohl hinsichtlich der Brutto- als auch hinsichtlich der Nettoeinkünfte um jeweils mehr als 20 Euro. Die Klägerin zu 2. hat im Bewilligungszeitraum aus ihrer Arbeitstätigkeit insgesamt ein Erwerbseinkommen von 9.112,96 EUR brutto bzw. 5.819,50 EUR netto erzielt. Abzüglich des auf die Jahressonderzahlung entfallenden Anteils von 812,02 EUR brutto bzw. 326,98 EUR netto ergibt sich ein Gesamtbetrag von 8.300,94 EUR brutto bzw. 5.492,52 EUR netto, woraus ein monatlicher Durchschnittsbetrag von gerundet 1.383,49 EUR brutto bzw. 915,42 EUR netto resultiert. Diese Beträge übersteigen die o.g. Beträge des ursprünglich zugrunde gelegten Durchschnittseinkommens um 33,49 EUR bzw. 20,42 EUR. Die Zugrundelegung des Durchschnittseinkommens bei der abschließenden Leistungsbewilligung ist damit nicht möglich, denn die in § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V aufgestellte Bedingung ist hier nicht eingetreten.
ii. Von dem unter Buchstabe aa. eingangs genannten Erwerbseinkommen der Kläger zu 1. und 2. sind gemäß § 11b SGB II i.V.m. § 6 Alg II-V verschiedene Beträge abzusetzen.
(1) Abzusetzen sind gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II zunächst die auf das Einkommen entrichteten Steuern sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung. Nach Abzug dieser Beträge verbleiben als zu berücksichtigendes Einkommen grundsätzlich die in der dritten und vierten Tabelle im Tatbestand genannten monatlichen Nettobezüge.
(2) Abzusetzen sind ferner gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Dies betrifft hier die Beiträge für die von der Klägerin zu 2. für ihr Kraftfahrzeug abgeschlossene Kraftfahrtversicherung, soweit darin ein Anteil für die Haftpflichtversicherung enthalten ist. Diese Versicherung ist im vorgenannten Sinn gesetzlich vorgeschrieben (§ 1 Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter). Die für diese Versicherung zu zahlenden, am 01.10.2011 bzw. 01.01.2012 fälligen Beitragsanteile beliefen sich auf 90,13 EUR bzw. 87,62 EUR. Die Absetzung dieser Beiträge erfolgt bei der Klägerin zu 2. als Versicherungsnehmerin (vgl. Striebinger, in: Gagel, SGB II/SGB III, 52. Erg.-Lfg. 2013, § 11b SGB II Rn. 11) im Monat der jeweiligen Fälligkeit (Geiger, Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 10. Aufl. 2014, S. 362 f.). Entgegen der vom Beklagten – ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2011 (Seite 4) – in seinem Bescheid vom 13.12.2011 angewandten Methode sind die Beitragsanteile nicht anteilig auf mehrere Monate zu verteilen. Wenngleich eine solche Verteilung eventuell zweckmäßig sein könnte vor dem Hintergrund, dass die Beiträge hier nur quartalsweise für jeweils drei Versicherungsmonate zu zahlen waren, findet sich für eine solche Verteilung weder in § 11b SGB II noch in § 6 Alg II-V eine gesetzliche Grundlage. Einer solchen Grundlage bedürfte es freilich, um eine Abweichung vom vorgenannten – gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ausdrücklich auch für die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II geltenden – Monatsprinzip zu ermöglichen. Eine Abweichungsmöglichkeit ergibt sich insbesondere nicht aus der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V, wonach ein pauschaler Betrag von monatlich 30,00 EUR für Versicherungen abgesetzt werden kann, ohne dass es hierfür eines konkreten Nachweises oder überhaupt einer tatsächlichen Beitragszahlung bedarf (vgl. zu Letzterem BSG, Urteil vom 05.06.2014 – B 4 AS 49/13 R –, juris Rn. 19 m.w.N. aus seiner insoweit ständigen Rechtsprechung). Wie diese Regelung zu einer gleichmäßigen Verteilung von Versicherungsbeiträgen auf das ganze Jahr führen können soll, selbst wenn sie nur in einem Monat zu zahlen sind (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.2014 – L 2 AS 275/14 B, L 2 AS 446/14 NZB –, juris Rn. 6 f. m.w.N.; im Ergebnis auch BSG, Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 7/07 R –, juris Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.12.2009 – L 13/6 AS 8/06 –, juris Rn. 48), erschließt sich der Kammer nicht. Ein derartiger Inhalt kann dem Wortlaut der genannten Vorschrift nicht entnommen werden, denn sie regelt allein die Absetzbarkeit eines monatlichen Pauschbetrags und nicht die Art und Weise der Berücksichtigung konkreter Ausgaben. Da auch einmalige Ausgaben für Unterkunft und Heizung als einmaliger Bedarf im Fälligkeitsmonat zählen und nicht auf den Zeitraum zu verteilen sind, auf den sich die Ausgabe nach ihrem Zweck bezieht (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R –, juris Rn. 9 ff. [einmalige Anschaffung von Heizöl]; Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 58/06 R –, juris Rn. 36 [Einmalzahlung der Jahresgebühr für Abfallentsorgung]; Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 62/09 R –, juris Rn. 13 m.w.N. [einmaliger Nachforderungsbetrag aus einer Betriebskostenabrechnung]; Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 61/10 R –, juris Rn. 14 [einmalige Kanalanschlusskosten]), ist angesichts des o.g. Monatsprinzips nicht ersichtlich, weshalb für einmalige Ausgaben, die nach § 11b Abs. 1 SGB II absetzbar sind, etwas anderes gelten soll. Dass eine Verteilung einer in einem einzelnen Monat anfallenden Ausgabe auf mehrere Monate bei der Ermittlung der Absetzbeträge vom Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ausgeschlossen ist, folgt schließlich auch im Umkehrschluss aus der Regelung in § 3 Abs. 2 Alg II-V. Darin wird für die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ausdrücklich angeordnet, dass die im gesamten Bewilligungszeitraum getätigten notwendigen Ausgaben heranzuziehen und bei der oben bereits erwähnten Berechnung des Durchschnittseinkommens nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V zu berücksichtigen sind. Eine vergleichbare Regelung existiert für die Verteilung notwendiger Ausgaben bezüglich nichtselbstständiger Arbeit in § 2 Alg II-V gerade nicht.
Abzusetzen ist für die Kläger zu 1. und 2. gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V auch jeweils die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR. Dies gilt nach dem Vorgesagten hinsichtlich des Klägers zu 1. unabhängig davon, ob er tatsächlich Beiträge zu einer Versicherung i.S.v. § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II zahlt. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. ist die monatliche Versicherungspauschale auch in den Monaten Oktober 2011 und Januar 2012 abzusetzen, in denen sie die o.g. Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung entrichtet hat. Die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung gehört nicht zu den Versicherungen, deren Beiträge von der Pauschale des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V erfasst werden sollen, denn diese bezieht sich nur auf die zweite Variante der nach Grund und Höhe angemessenen Versicherungen (BSG, Urteil vom 19.09.2008 – B 14/7b AS 10/07 R –, juris Rn. 24; Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R –, juris Rn. 26). Die Berücksichtigung der Versicherungspauschale führt deshalb mit Blick auf die Kfz-Haftpflichtversicherung auch nicht zu einer ungerechtfertigten doppelten Absetzung von Versicherungsbeiträgen (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.2014 – L 2 AS 275/14 B, L 2 AS 446/14 NZB –, juris Rn. 6).
Nicht gesondert abzusetzen sind dagegen die von der Klägerin zu 2. gezahlten Beiträge für die Kraftfahrtversicherung, soweit darin auch Anteile für eine Teilkaskoversicherung enthalten waren. Es kann dahinstehen, ob eine solche Versicherung dem Grunde nach als angemessen i.S.v. § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB angesehen werden kann. Denn jedenfalls sind die dafür in den o.g. Monaten gezahlten Beiträge bereits von der Versicherungspauschale erfasst, da § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V die Angemessenheit der Beitragshöhe für private Versicherungen grundsätzlich in ermächtigungskonformer und verfassungsgemäßer Weise auf 30,00 EUR begrenzt (BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14 AS 55/07 R –, juris Rn. 37; Urteil vom 07.11.2006, a.a.O.; Geiger, in: Münder, Sozialgesetzbuch II, 5. Aufl. 2013, § 11b Rn. 6). Die Absetzung eines über die Pauschale hinausgehenden Betrags ist ausgeschlossen, denn die Öffnungsklausel in § 6 Abs. 1 Alg II-V bezieht sich lediglich auf die in Nr. 3 genannten Absetzbeträge. Dies folgt aus dem Verordnungswortlaut, wonach die Pauschbeträge in Höhe der in den Nummern 3a und 3b genannten Beträge abzusetzen sind, "soweit der oder die Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist". Die genannte Öffnungsklausel knüpft damit ausdrücklich an die Tatbestandsvoraussetzung "notwendige Ausgaben" i.S.v. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II an, auf die in der einleitenden Passage des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Alg II-V Bezug genommen wird. Sie kann deshalb nicht auch für die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V i.V.m. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II geregelten Versicherungsbeiträge gelten (im Ergebnis ebenso BSG, Urteil vom 25.06.2008 – B 11b AS 45/06 R –, juris Rn. 44; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.07.2006 – L 8 AS 9/05 –, juris Rn. 58; Geiger, a.a.O.; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 13 Rn. 85; Striebinger, in: Gagel, a.a.O., § 11b SGB II Rn. 15; a.A. BSG, Urteil vom 18.06.2008, a.a.O., Rn. 32 zu § 3 Alg II-V in der bis 30.09.2005 gültigen Fassung, obwohl seinerzeit die Nachweismöglichkeit ebenfalls auf höhere "notwendige Ausgaben" i.S.v. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II a.F. beschränkt war).
(3) Vom Einkommen der Klägerin zu 2. sind in den Monaten Dezember 2011 bis Februar 2012 gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II ferner die geförderten Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Einkommensteuergesetz – EStG –, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten. Die Klägerin zu 2. hat hier einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag i.S.v. § 82 Abs. 1 EStG abgeschlossen (sog. Riester-Rente). Der Mindesteigenbeitrag beträgt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 EStG 4 % der dort genannten Einnahmen abzüglich der Zulagen nach den §§ 84, 85 EStG. Der monatliche Mindesteigenbeitrag der Klägerin zu 2. belief sich damit auf 10,31 EUR im Dezember 2011 bzw. auf 9,62 EUR in den Monaten Januar und Februar 2012, was sich im Einzelnen wie folgt berechnet:
Tabellendarstellung nicht möglich
(4) Vom Einkommen der Kläger zu 1. und 2. sind außerdem gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Notwendige Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind trotz der Ähnlichkeit nicht gleichzusetzen mit den einkommensteuerrechtlichen Werbungskosten i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG (BSG, Urteil vom 19.06.2012 – B 4 AS 163/11 R –, juris Rn. 19). Einen Anhalt zur Auslegung des Begriffs notwendige Ausgaben liefert zunächst § 11b Abs. 1 SGB II selbst, indem die Norm beispielsweise die zwingend zu leistenden Steuern und Pflichtversicherungsbeiträge als absetzbar erklärt. Daraus folgt, dass als notwendige Ausgaben nicht nur solche Aufwendungen zu verstehen sind, die mit der Erzielung der Einnahmen so unmittelbar zusammenhängen, dass sie entweder nicht verhindert werden können oder zielgerichtet aufgewandt werden müssen, um die Einnahmen zu erzielen. Denn bei diesem Verständnis könnte auf die schon in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB II enthaltenen Absetzungsregelungen verzichtet werden (Schmidt, in: Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 11b Rn. 22). Zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sind, sind daher in einem ersten Schritt die steuerrechtlichen Grundsätze heranzuziehen und in einem zweiten Schritt ist zu hinterfragen, ob sich aus den im SGB II geltenden Grundsätzen Besonderheiten ergeben (BSG, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2014 – L 12 AS 4836/12 –, juris Rn. 24). Solche Besonderheiten können sich etwa aus der zum sparsamen Wirtschaften anhaltenden Selbsthilfeverpflichtung ergeben. Grundsätzlich absetzbar sind deshalb Ausgaben im Zusammenhang mit Einnahmen ("verbunden") schon dann, wenn sie erkennbar in einem nutzbringenden Zusammenhang mit den Einnahmen stehen. Anders formuliert sind Ausgaben notwendig, wenn Ausgaben und Einnahmen einander bedingen und sich die Ausgaben sowohl dem Grund wie der Höhe nach im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung halten (Schmidt, a.a.O., Rn. 23 f.; zu Letzterem auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 – L 13 AS 3794/12 ER-B –, juris Rn. 8; Geiger, in: Münder, a.a.O., § 11b Rn. 14).
Unter Berücksichtigung des vorstehenden Maßstabs sind die von den Klägern als "Werbungskosten" geltend gemachten Ausgaben entsprechend der nachfolgenden Darstellung unter den Buchstaben (a) bis (e) von ihrem Einkommen abzusetzen bzw. nicht abzusetzen.
(a) Die von den Klägern anteilig geltend gemachten Betreuungskosten von monatlich 10,67 EUR für den Besuch einer Kindertagesstätte durch den Kläger zu 4. sind abzusetzen. Kinderbetreuungskosten sind als notwendige Ausgaben absetzbar, wenn die Betreuungsaufwendungen infolge der Erwerbstätigkeit entstanden sind (BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 7/10 R –, juris Rn. 17; Urteil vom 10.07.2003 – B 11 AL 71/02 R –, juris Rn. 20 ff.). Dies ist hier unproblematisch der Fall, da beide Eltern des im Bewilligungszeitraum fünf Jahre alten Klägers zu 4. erwerbstätig waren. In Anbetracht dessen, dass die Kläger zu 1. und 2. jeweils nicht in Vollzeit gearbeitet haben, ist die nur anteilige Berücksichtigung der Betreuungskosten mit der geltend gemachten Quote von zwei Dritteln angemessen und auch nicht zu beanstanden. Da die o.g. Kosten von den Klägern zu 1. und 2. gemeinsam geschuldet waren, sind sie gleichmäßig auf beide aufzuteilen, was wegen der hierdurch entstehenden Bruchteile zu Absetzbeträgen von einmal 5,33 EUR und einmal 5,34 EUR führt.
(b) Die den Klägern zu 1. und 2. für ihren jeweiligen Arbeitsweg entstandenen Fahrtkosten sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V ebenfalls abzusetzen. Die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung der Kläger und der Arbeitsstätte des Klägers zu 1. beträgt gerundet 92 Kilometer, so dass sich bei Zugrundelegung der zwischen den Beteiligten unstreitigen Zahl von monatlich durchschnittlich 13 Arbeitstagen ein abzusetzender Betrag von 239,20 EUR errechnet (92 km x 0,20 EUR/km x 13). Der hinsichtlich der Klägerin zu 2. abzusetzende Betrag von 84,00 EUR errechnet sich auf Grundlage einer Wegstrecke von rund 30 Kilometern und einer ebenfalls unstreitigen Zahl von monatlich durchschnittlich 14 Arbeitstagen (30 km x 0,20 EUR/km x 14).
(c) Hinsichtlich des Klägers zu 1. sind ferner die Telefonkosten in der geltend gemachten Höhe abzusetzen. Aufgrund des Inhalts der vom Kläger zu 1. eingereichten Stellungnahme des Lehrstuhlinhabers vom 15.04.2013 steht nach Auffassung der Kammer fest, dass der Kläger zu 1. sowohl den privaten Telefon- und Festnetzanschluss als auch sein privates Mobiltelefon zum Teil im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit genutzt hat. Aus der Stellungnahme geht hervor, dass der Kläger zu 1. auch dann, wenn er nicht an seinem Arbeitsplatz in der Universität anwesend war, zu den regelmäßigen Dienststunden für den Lehrstuhlinhaber per Telefon und E-Mail erreichbar sein musste, um Recherche- oder sonstige Aufträge auszuführen. Der vom Kläger zu 1. geltend gemachte Anteil an den Telefonkosten von 20 % für die dienstlich veranlassten Ausgaben erscheint für die Kammer angemessen und wird im Übrigen auch vom Beklagten in dieser Höhe akzeptiert. Die für den jeweiligen Monat hierfür abzusetzenden Beträge errechnen sich wie folgt:
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(d) Hinsichtlich des Klägers zu 1. sind des Weiteren die Kosten für die Nutzungsgebühr der Staatsbibliothek (25,00 EUR) und für den Erwerb von Fachliteratur (17,90 EUR) sowie die hälftigen Kosten für den Kauf eines Ersatzteils für das defekte Netzteil seines Notebooks (9,96 EUR) abzusetzen. Die genannten Ausgaben betreffen ebenfalls die Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1., da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Anstellung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter stehen. Die nur anteilige Absetzung des letztgenannten Betrags beruht darauf, dass der Kläger zu 1. sein Notebook auch privat nutzt und die Ausgabe deshalb nicht in vollem Umfang seine Erwerbstätigkeit betraf. Die Ausgaben sind jeweils im Monat der Zahlung abzusetzen, was zu einer Berücksichtigung im November 2011 in Höhe von 25,00 EUR, im Januar 2012 in Höhe von 17,90 EUR und im Februar 2012 in Höhe von 4,98 EUR führt.
(e) Nicht abzusetzen vom Einkommen des Klägers zu 1. ist dagegen der im Januar 2012 bezahlte Semesterbeitrag für die Rückmeldung zum Promotionsstudium im Sommersemester 2012. Hierbei handelte es sich nicht um eine notwendige Ausgabe i.S.v. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Soweit der Kläger zu 1. in diesem Zusammenhang unter Berufung auf die oben erwähnte Stellungnahme des Lehrstuhlinhabers vorträgt, die Promotion sei jedenfalls eine stillschweigende Voraussetzung dafür gewesen, dass der Kläger zu 1. die Anstellung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter erhalten habe, kommt es auf diesen Umstand gar nicht entscheidend an (a.A. SG Berlin, Urteil vom 21.10.2014 – S 104 AS 9452/14 –, UA S. 6). Maßgeblich ist nach den eingangs dargelegten Voraussetzungen, dass der Semesterbeitrag als Ausgabe in einem nutzbringenden Zusammenhang mit den Erwerbseinkünften des Klägers zu 1. steht, d.h. beide einander bedingen. Dass die Promotion gewissermaßen die Geschäftsgrundlage für die Anstellung des Klägers zu 1. war, kann hier ohne weitere Prüfung als wahr unterstellt werden, denn jedenfalls war die Zahlung des Semesterbeitrags nicht notwendig im vorgenannten Sinn für die Promotion und damit auch nicht mittelbar notwendig, um Einkommen zu erzielen. Der Kläger zu 1. hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass die Einschreibung als Promotionsstudent und die damit einhergehenden Kosten in einem nutzbringenden Zusammenhang zu seiner Promotion stehen. Insbesondere war die Einschreibung nicht erforderlich für den Kläger zu 1., um sein Promotionsvorhaben durchzuführen. Die für ihn maßgebliche Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der E.-Universität V. vom 13.02.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 2/2002 vom 10.10.2012, abrufbar unter http://www.europa-uni.de/de/struktur/verwaltung/dezernat 2/amtliche bekanntmachungen/fruehere AB/02-2/index.html [23.03.2015]) in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 25.04.2007 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 1/2007 vom 20.06.2007, abrufbar unter http://www.europa-uni.de/de/struktur/verwaltung/dezernat 2/amtliche bekanntmachungen/ab-2007/AB 2007 Nr01.pdf [23.03.2015]) enthält keine Bestimmung, die eine verpflichtende Einschreibung als Promotionsstudent vorsieht. Soweit sich der Kläger zu 1. auf die Regelung in § 5 Abs. 6 Satz 1 der Promotionsordnung beruft, wonach ein (Promotions-)Bewerber zwei Halbjahre an der E.-Universität V. F. Rechtswissenschaft studiert haben muss, kann diese Vorschrift jedenfalls bezüglich des Sommersemesters 2012 nicht mehr zu seinen Gunsten streiten, da er zu diesem Zeitpunkt bereits acht Semester als Promotionsstudent eingeschrieben war. Im Übrigen bezöge sich diese Norm ohnehin nicht auf das Promotionsstudium, denn nach ihrem Wortlaut stellt sie eine Voraussetzung dafür auf, für eine Promotion erstmals zugelassen zu werden, und zwar wenn man das Fach Rechtswissenschaft selbst an der V. studiert hat, d.h. das Universitätsstudium i.S.v. § 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 3 ff. des Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Brandenburg. Die Immatrikulation als Promotionsstudent ist dagegen weder nach § 5 Abs. 6 Satz 1 noch nach den sonstigen Vorschriften der Promotionsordnung Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion. Die hierfür entstehenden Kosten sind deshalb keine notwendigen Ausgaben i.S.v. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II (a.A. im Ergebnis SG Berlin, a.a.O., freilich ohne dass eine Auseinandersetzung mit der Promotionsordnung erfolgt ist).
Die Immatrikulation und die damit verbundene Pflicht zur Zahlung des Semesterbeitrags standen auch im Übrigen nicht in einem nutzbringenden Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1. Der Semesterbeitrag für das Sommersemester 2012 setzte sich aus einer Rückmeldegebühr von 51,00 EUR, Beiträgen für das Studentenwerk von 50,00 EUR bzw. 11,70 EUR sowie dem Semesterticket von 99,70 EUR zusammen (Information zur Rückmeldung zum Sommersemester 2012 vom 20.12.2011, abrufbar unter http://www.europa-uni.de/de/studium/pdf/antraege/rueckmeldung.pdf [23.03.2015]). Von diesen Positionen hätte allenfalls das Semesterticket nutzbringend im o.g. Sinn sein können, denn hierdurch wäre der Kläger zu 1. in der Lage gewesen, ohne zusätzliche Kosten den öffentlichen Personennahverkehr im gesamten Bereich des Verkehrsverbunds B.-B. zu nutzen. Als Fahrtkosten wären diese Kosten auch grundsätzlich absetzbar gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Da der Kläger zu 1. für den Arbeitsweg jedoch ein eigenes Kraftfahrzeug genutzt hat und die hierfür entstandenen Kosten nach dem oben unter Ziffer (2) Gesagten bereits nach § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V abzusetzen sind, kann eine weitere Berücksichtigung von Ausgaben, die der Fahrt zur Arbeitsstätte dem Grunde nach dienen könnten, nicht erfolgen.
(5) Abzusetzen ist hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. schließlich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB II jeweils der in § 11b Abs. 3 SGB II genannte Betrag, wobei die Berechnungsgrenze des § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II nach Satz 3 jeweils 1.500,00 EUR beträgt, weil sie mit den Klägern zu 3. und 4. zwei minderjährige Kinder haben.
(6) Die monatlich vom regulären Erwerbseinkommen der Kläger – zunächst ohne Berücksichtigung der Jahressonderzahlungen – abzuziehenden Absetzbeträge berechnen sich unter Berücksichtigung des nach § 2 Abs. 1 Alg II-V jeweils maßgeblichen Bruttoeinkommens nach alledem nach Maßgabe der nachfolgenden Tabellen und führen zu den jeweils in der letzten Zeile genannten Beträgen, die im Ergebnis als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sind:
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Für beide Personen sind jeweils die konkreten Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II und nicht die Pauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Alg II-V abzusetzen, da die nachgewiesenen Ausgaben in jedem Monat höher als 15,33 EUR lagen. Gemäß § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II sind die tatsächlichen Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II und nicht die Pauschale nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II abzusetzen, denn das Einkommen betrug jeweils mehr als monatlich 400,00 EUR und die Summe der Beträge übersteigt in jedem Monat jeweils 100,00 EUR.
bb. Als laufendes Einkommen ist ferner gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II das für die Kläger zu 3. und 4. gezahlte Kindergeld in Höhe von monatlich jeweils 184,00 EUR zu berücksichtigen. Entgegen der von den Klägern ursprünglich vertretenen Auffassung sind hiervon jedoch keine Versicherungspauschalen abzusetzen. Voraussetzung für die Absetzung der Versicherungspauschale vom Einkommen Minderjähriger ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V, dass der Minderjährige selbst tatsächlich eine Versicherung i.S.v. § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II abgeschlossen hat. Dies ist weder bei der Klägerin zu 3. noch beim Kläger zu 4. der Fall, denn Versicherungsnehmer aller im Tatbestand genannten Versicherungen sind die Kläger zu 1. oder 2.
cc. Im Monat November 2011 sind als Einkommen ferner die Jahressonderzahlungen zu berücksichtigen, die die Kläger zu 1. und 2. jeweils zusammen mit ihren Bezügen für diesen Monat erhalten haben. Anders als die regulären Bezüge sind die Jahressonderzahlungen jedoch als einmalige Einnahmen nach § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen.
i. Maßgeblich zur Abgrenzung laufender und einmaliger Einnahmen ist, ob die Einnahmen regelmäßig erbracht werden oder ob sich das Geschehen in einer einzigen Leistung erschöpft; nur in letzterem Fall liegt eine einmalige Einnahme im Sinne der vorgenannten Vorschrift vor (BSG, Urteil vom 21.12.2009 – B 14 AS 46/08 R –, juris Rn. 14; Urteil vom 27.01.1977 – 7 RAr 17/76 –, juris Rn. 25). Als einmalige Einnahmen gelten auch laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Die vorgenannten Voraussetzungen treffen auf die von den Klägern zu 1. und 2. erzielten Jahressonderzahlungen zu. In diesem Zusammenhang konnte offen bleiben, ob die Kläger zu 1. und 2. arbeitsrechtlich einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung hatten oder ob es sich um eine ausschließlich freiwillige Leistung des jeweiligen Arbeitgebers handelte. Zwar würden die Jahressonderzahlungen im ersten Fall regelmäßig erbracht und damit laufende Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II darstellen, würden aber nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II gleichwohl wie einmalige Einnahmen behandelt. Die hier erhaltenen Jahressonderzahlungen sind deshalb in jedem Fall als einmalige Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 180/10 R –, juris Rn. 11, 13, 20 und 32).
Von den Jahressonderzahlungen sind für die Kläger zu 1. und 2. jeweils die Absetzbeträge nach § 11b SGB II abzuziehen:
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Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II waren hinsichtlich der Jahressonderzahlungen nicht mehr abzuziehen, da diese jeweils bereits vollständig bezüglich der regulären Bezüge für November 2011 berücksichtigt wurden (siehe oben aa. ii.). Dies gilt insbesondere für die Versicherungspauschale nach § 11b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V, die vom Einkommen Leistungsberechtigter insgesamt nur einmal abzusetzen ist (vgl. BSG, Urteil vom 05.06.2014 – B 4 AS 49/13 R –, juris Rn. 20). Auch Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II waren nicht mehr abzuziehen, da bei beiden genannten Klägern der Maximalbetrag von 230,00 EUR bereits mit der Absetzung von den regulären Bezügen erreicht wurde.
ii. Die Berücksichtigung der Jahressonderzahlungen erfolgt dem Grunde nach gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II, wonach einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen sind, hier also jeweils im November 2011. Die Berücksichtigung kann dagegen nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II im Folgemonat erfolgen, denn die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Im Monat des Zuflusses hatte der Beklagte seinerzeit noch gar keine Leistungen erbracht. Zwar haben die Kläger aufgrund des Bescheids vom 13.12.2011 Leistungen auch für November 2011 erhalten. Diese sind ihnen freilich erst nach der Bewilligungsentscheidung und damit nach Zufluss der Jahressonderzahlungen ausgezahlt worden. Der gesetzliche Regelfall des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II, wonach die Leistungen monatlich jeweils im Voraus erbracht werden sollen, lag hier aufgrund der erst im Dezember 2011 erstmalig erfolgten und für November 2011 rückwirkenden Leistungsbewilligung gerade nicht vor.
iii. Die Berücksichtigung beider Jahressonderzahlungen erfolgt im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II grundsätzlich in gleich bleibenden monatlichen Teilbeträgen von jeweils 86,69 EUR bzw. 54,99 EUR in den Monaten November 2011 bis Februar 2012. Nach dieser Vorschrift ist eine einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, wenn der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele. Die Anrechnung der Teilbeträge erfolgt auch dann, wenn die 1/6-Beträge die Hilfebedürftigkeit in allen oder in einzelnen Monaten des sechsmonatigen Verteilzeitraums entfallen lassen. Der vorgenannte Verteilzeitraum ist schließlich auch dann maßgeblich, wenn er über den laufenden Bewilligungszeitraum i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II hinausgeht (BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R –, juris Rn. 11; Geiger, in: Münder, a.a.O., § 11 Rn. 41).
Die Voraussetzung für eine Verteilung beider Einmaleinkommen auf sechs Monate ist grundsätzlich erfüllt, denn bei ihrer Berücksichtigung allein im Zuflussmonat entfiele der Leistungsanspruch. Nach Maßgabe der obigen Erläuterungen ist für die Kläger im November 2011 nach Abzug aller Absetzbeträge ein laufendes Einkommen von insgesamt 1.869,32 EUR zu berücksichtigen (siehe oben aa. und bb.), dem ein Gesamtbedarf in Höhe von 1.904,74 EUR gegenüber steht (siehe oben 2. a. dd.). Nach Anrechnung der jeweils gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II zu berücksichtigenden Einkommen, wobei das Kindergeld gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB II jeweils nur den Klägern zu 3. und 4. als Einkommen zuzurechnen ist, und nach Maßgabe der gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II anzuwendenden horizontalen Bedarfsanteilsmethode (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14 AS 55/07 R –, juris Rn. 23, 25, 34; Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 39/08 R –, juris Rn. 17; Urteil vom 18.01.2011 – B 4 AS 90/10 R –, juris Rn. 19; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 9 Rn. 29 ff.) ergäben sich im November 2011 bei Anrechnung nur des laufenden Einkommens folgende Leistungsansprüche:
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Allein durch das laufende Einkommen konnten die Kläger ihren Bedarf im November 2011 also nicht decken. Würden die o.g. anrechenbaren Jahressonderzahlungen dagegen berücksichtigt, entfiele der Leistungsanspruch:
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Die Jahressonderzahlungen sind deshalb grundsätzlich gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II in sechs gleichen Teilen auf die Monate November 2011 bis April 2012 aufzuteilen. Gemäß § 11b Abs. 1 Satz 2 SGB II sind in diesem Fall die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 SGB II vorweg abzusetzen. Die zu verteilenden Beträge belaufen sich daher nach dem oben unter Ziffer i. Gesagten auf 520,12 EUR bzw. 329,96 EUR, woraus monatliche Teilbeträge von gerundet 86,69 EUR bzw. 54,99 EUR resultieren. Diese Teilbeträge sind infolge ihrer rechnerischen Aufteilung in den Folgemonaten als laufende Einnahmen zu behandeln (Striebinger, in: Gagel, a.a.O., 53. Erg.-Lfg. 2014, § 11 SGB II Rn. 45) und entsprechend anzurechnen.
dd. Im Monat Dezember 2011 ist als Einkommen des Klägers zu 1. ferner grundsätzlich das Kinderkrankengeld in Höhe von 112,95 EUR zu berücksichtigen. Dabei kann offen bleiben, ob das Kinderkrankengeld aufgrund seines Zwecks (Entgeltersatzleistung für ausgefallenes Arbeitsentgelt, vgl. § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V –) als laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB II oder wegen der nur einmaligen Zahlung auch nur als einmalige Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen ist. Auf diesen Unterschied kommt es im Ergebnis gar nicht an, denn schon ohne die Anrechnung des Kinderkrankengelds besteht im Dezember 2011 kein Leistungsanspruch der Kläger. Die Einnahmen, die entsprechend der vorstehenden Ausführungen (siehe oben aa. bis cc.) zu berücksichtigen sind, führen bereits zu einer vollständigen Deckung des Gesamtbedarfs:
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Eine Anrechnung des Kinderkrankengelds als laufende Einnahme hätte deshalb keine praktischen Auswirkungen. Gleiches gilt für eine Anrechnung als einmalige Einnahme im Zuflussmonat. Auch eine Aufteilung des Kinderkrankengelds nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II wäre von vornherein nicht möglich, da hierfür schon die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Schon ohne jegliche Berücksichtigung des Kinderkrankengelds als Einmalzahlung besteht nämlich kein Leistungsanspruch, so dass es am erforderlichen Anknüpfungspunkt für eine Aufteilung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II fehlt.
ee. Als einmaliges Einkommen der Kläger zu 1. und 2. sind im Dezember 2011 schließlich gemäß § 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 Alg II-V die Kapitalerträge von 54,52 EUR bzw. 59,05 EUR zu berücksichtigen, die sie als Zinsen auf ihre jeweiligen Tagesgeldkonten erhalten haben. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen unter Buchstabe dd. kommt es auf diese Einkünfte im Ergebnis ebenfalls nicht an, weil schon ohne deren Anrechnung kein Leistungsanspruch besteht. Eine Aufteilung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II ist deshalb ebenfalls nicht möglich.
c. Unter Berücksichtigung der ermittelten Bedarfe und des nach Abzug aller Absetzbeträge zu berücksichtigenden Einkommens haben die Kläger unter Zugrundelegung der bereits erläuterten horizontalen Bedarfsanteilsmethode in den einzelnen Monaten des Bewilligungszeitraums grundsätzlich die nachfolgend dargestellten Leistungsansprüche.
aa. September 2011:
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bb. Oktober 2011:
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cc. November 2011:
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dd. Dezember 2011:
Hinsichtlich des nicht bestehenden Leistungsanspruchs im Dezember 2011 wird auf die obige Tabelle unter Buchstabe b. dd. Bezug genommen.
ee. Januar 2012:
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ff. Februar 2012:
Wie sich aus der vorstehenden Tabelle ergibt, hatten die Kläger im Januar 2012 bereits ohne Berücksichtigung der Teilbeträge der Jahressonderzahlungen keinen Leistungsanspruch. Das hat zur Folge, dass eine Berücksichtigung der Teilbeträge im Februar 2012 nicht mehr erfolgen kann, denn der Verteilzeitraum des § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II wird unterbrochen, wenn die Hilfebedürftigkeit – ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme – für mindestens einen Monat entfällt (BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R –, juris Rn. 11; Geiger, in: Münder, a.a.O., § 11 Rn. 42). Dies ist, wie aus der obigen Tabelle ersichtlich wird, hier der Fall. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 3 SGB II, wonach die Bedarfe nach § 28 SGB II bei der Berechnung nach der horizontalen Bedarfsanteilsmethode außer Betracht bleiben, errechnet sich der Leistungsanspruch der Kläger wie folgt:
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d. Soweit die Kläger entsprechend der eben unter Buchstabe c. aufgeführten Tabellen einen Leistungsanspruch haben und dementsprechend hilfebedürftig sind, konnten sie ihren Lebensunterhalt nicht i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II mit ihrem Vermögen sichern, da kein nach § 12 SGB II zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden war.
aa. Zu dem i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II verwertbaren Vermögen der Kläger zu 1. und 2., das nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen war, zählen zunächst die Guthaben aller Bankkonten, die sich in der Summe auf 4.185,97 EUR beliefen. Hinzu kommen grundsätzlich die Rückkaufswerte der Kapitallebens- und Unfallversicherungen. Wenngleich bei vier der sechs Versicherungen die Klägerin zu 3. oder der Kläger zu 4. als versicherte Person eingetragen waren, sind die Rückkaufswerte dieser Versicherungen wirtschaftlich dem Vermögen der Klägerin zu 2. zuzuordnen. Dies folgt daraus, dass sie die Versicherungsnehmerin ist und deshalb im Fall der Vertragsbeendigung auch sie die eingezahlten Beiträge in Höhe des Rückkaufswerts zurückerhalten hätte, nicht aber die Kläger zu 3. oder 4. Der Gesamtwert der Rückkaufswerte belief sich – entsprechend der Werte in den im Tatbestand genannten Tabellen – auf 6.639,31 EUR. Der 13 Jahre alte VW Polo der Klägerin zu 2. ist als angemessenes Kraftfahrzeug, das die Kläger zu 1. und 2. für ihren Arbeitsweg nutzen, gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Von diesem Vermögen abzusetzen sind zunächst die Freibeträge der volljährigen Hilfebedürftigen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II sowie die Anschaffungsfreibeträge aller Leistungsberechtigten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Diese Beträge können addiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 58/08 R –, juris Rn. 18; Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 66/06 R –, juris Rn. 11), was zu folgendem Gesamtfreibetrag führt:
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Mit Vollendung des 29. Lebensjahrs der Klägerin zu 2. am &61550;&61550;.&61550;&61550;.2012 erhöhte sich ihr Grundfreibetrag um weitere 150,00 EUR auf 4.350,00 EUR, so dass die Gesamtsumme der zu berücksichtigenden Freibeträge ab Januar 2012 (vgl. dazu BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 66/06 R –, juris Rn. 11; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 12 Rn. 56) 11.400,00 EUR betrug.
Beide Freibetragswerte übersteigen den aus den Kontoguthaben und Rückkaufswerten zu bildenden Gesamtbetrag des Vermögens der Kläger zu 1. und 2. von 10.825,28 EUR, so dass im Ergebnis kein nach § 12 Abs. 1 SGB II verwertbares Vermögen verbleibt.
Die Kammer musste in diesem Zusammenhang nicht mehr aufklären, wie hoch der jeweilige Rückkaufswert der o.g. Versicherungen in dem nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II maßgeblichen Zeitpunkt des Leistungsantrags vom 19.09.2011 war. Wenngleich angesichts der von den Klägern eingereichten Versicherungsbescheinigungen anzunehmen ist, dass die Rückkaufswerte aller Versicherungen infolge der nach den genannten Daten eingezahlten Beiträge gestiegen sind – beispielsweise steigerte sich der Netto-Rückkaufswert (ohne Gewinnanteil) der vom Kläger zu 1. abgeschlossenen Kapitallebensversicherung von 1.233,01 EUR am 01.02.2011 auf 1.276,53 EUR am 01.04.2011 (VA Bl. 1172 f.) –, kommt es hierauf im Ergebnis nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Denn selbst wenn das Vermögen der Kläger zu 1. und 2. die o.g. Freibeträge bei Einbeziehung der im September 2011 geltenden Rückkaufswerte überstiegen hätte, wären drei der vier Lebensversicherungen jedenfalls nicht als Vermögen zu berücksichtigen gewesen, weil ihre Verwertung unter Zugrundelegung der vorliegenden Unterlagen offensichtlich unwirtschaftlich i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II wäre.
Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstands steht (BSG, Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 100/11 R –, juris Rn. 23 m.w.N.). Umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen. Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2012 – L 7 AS 348/10 –, juris Rn. 38 m.w.N.). Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen. Der Substanzwert ist keine feste Größe, der sich nur aus dem Anschaffungswert ergibt, sondern es ist nach Vermögensgegenständen zu differenzieren (BSG, a.a.O.). Er ergibt sich bei einem Lebensversicherungsvertrag aus den eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert aus dem Rückkaufswert der Versicherung (BSG, Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 10/13 R –, juris Rn. 36; Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 6/07 R –, juris Rn. 20).
Welche Verlustgrenze stets zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit führt, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.) und dürfte abstrakt auch gar nicht möglich sein (BSG, Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 10/13 R –, juris Rn. 42). Bezüglich einer Lebensversicherung ist insbesondere umstritten, ob allein das Verhältnis zwischen den eingezahlten Beiträgen und dem Rückkaufswert entscheidend ist oder ob weitere Faktoren in die Prüfung einbezogen werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 68/06 R –, juris Rn. 34), z.B. dass bei Lebensversicherungen mit der Beitragszahlung zugleich eine Chance bzw. Anwartschaft auf eine wesentlich höhere Gesamtsumme im Fall der Auszahlung bzw. der Rentenzahlung verbunden ist. Angesichts dessen hat es das Bundessozialgericht beispielsweise als zweifelhaft angesehen, ob ein Verlust von 18,5 % – bei rein isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten Beträgen und Rückkaufswert – noch im Bereich der Wirtschaftlichkeit liegt (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 66/06 R –, juris Rn. 23). Bei einer Verlustquote von 26,9 % und mehr ist es dagegen von offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit ausgegangen (vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 10/13 R –, juris Rn. 37; Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 6/07 R –, juris Rn. 20).
Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen wäre jedenfalls die Verwertung der für die Kläger zu 1., 2. und 4. als versicherte Personen abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen offensichtlich unwirtschaftlich. Denn selbst bei Hinzurechnung der jeweiligen Gewinnguthaben zu den bekannten Rückkaufswerten ergaben sich bei den genannten Versicherungen im Vergleich zu den eingezahlten Beiträgen grundsätzlich erhebliche Verlustquoten zwischen knapp unter 28 % bis knapp über 30 %, wie die nachstehende Tabelle zeigt:
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Derartige Verlustquoten führen zur Annahme offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit, ohne dass es auf die Berücksichtigung weiterer Faktoren wie beispielsweise die (voraussichtliche) Dauer des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II ankommt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 40, das die Grenze bereits bei einem Verlust von 20 % angesetzt hat). Auf den konkreten Rückkaufswert im Zeitpunkt des Leistungsantrags kam es deshalb gar nicht mehr entscheidend an, da er maßgeblich von den gezahlten Beiträgen abhängig ist und sich deshalb entsprechend der bis September 2011 weiter gezahlten Beiträge entwickelt haben dürfte.
bb. Zum verwertbaren Vermögen der Kläger zu 3. und 4, das diese aufgrund der "Einbahnstraßenregelung" in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur zur Sicherung ihres jeweils eigenen Lebensunterhalts, nicht aber für die restlichen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einsetzen müssen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14 AS 55/07 R –, juris Rn. 24 f.; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 9 Rn. 31; Schoch, in: Münder, a.a.O., § 9 Rn. 19), gehören die jeweiligen Kontoguthaben in Höhe von jeweils insgesamt 1.611,75 EUR. Da die Grundfreibeträge der Kläger zu 3. und 4. gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II jeweils bei 3.100,00 EUR liegen, verbleibt nach deren Abzug ebenfalls kein verwertbares Vermögen.
e. Nach alledem ergibt sich für die Kläger für die Monate September und Oktober 2011 sowie im Februar 2012 ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Da der Beklagte in den beiden erstgenannten Monaten Leistungen bisher vollständig abgelehnt hat, besteht der Anspruch in Höhe der vollen, oben unter Buchstabe c. aa. in der jeweils letzten Tabellenzeile genannten Beträge von insgesamt 94,43 EUR bzw. 252,35 EUR. Für Februar 2012 besteht der weitergehende Anspruch von insgesamt 167,30 EUR aufgrund der teilweisen Bewilligung im Bescheid vom 09.05.2012 nach Maßgabe der folgenden Berechnung:
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Soweit nach dem Vorgesagten ein Leistungsanspruch besteht, waren der Ablehnungsbescheid und der Änderungsbescheid vom 09.05.2012 teilweise rechtswidrig und deshalb insoweit aufzuheben. Soweit in den Übrigen Monaten November 2011 bis Januar 2012 kein Leistungsanspruch besteht, war der genannte Ablehnungsbescheid im Ergebnis rechtmäßig.
3. Die Erstattungsbescheide vom 09.05.2012 sind teilweise rechtswidrig verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGG).
Rechtsgrundlage für die Erstattung ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten (Satz 2 Halbsatz 1). Diese Voraussetzungen liegen nur teilweise hinsichtlich der Monate November 2011 bis Januar 2012 vor (dazu a.). Hinsichtlich des übrigen Bewilligungszeitraums sind die Erstattungsbescheide dagegen teilweise fehlerhaft (dazu b.).
a. Soweit der Beklagte mit den beiden Erstattungsbescheiden vom 09.05.2012 gegenüber den Klägern Kosten der Unterkunft und Heizung zur Erstattung für den Zeitraum 01.11.2011 bis 31.01.2012 festgesetzt hat, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entsprechend der Ausführungen unter Ziffer 2. hatten die Kläger im genannten Zeitraum keinen Leistungsanspruch. Die aufgrund des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 13.12.2011 erbrachten Leistungen waren deshalb gemäß § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III von ihnen zu erstatten. Die Höhe der zu erstattenden Beträge hat der Beklagte in den beiden genannten Bescheiden zutreffend berechnet und benannt, weshalb die Kammer der Begründung der Bescheide insoweit folgt und gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht.
b. Soweit der Beklagte mit den beiden Erstattungsbescheiden vom 09.05.2012 gegenüber den Klägern Kosten der Unterkunft und Heizung zur Erstattung für die Zeiträume 01.09.2011 bis 31.10.2011 sowie 01.02.2012 bis 29.02.2012 festgesetzt hat, fallen die Erstattungsbeträge teilweise zu hoch aus. Unter Berücksichtigung des den Klägern in diesen Zeiträumen zustehenden Leistungsanspruchs (siehe oben 2. c. und 2. e.) und der aufgrund der mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 13.12.2011 erbrachten Leistungen haben die Kläger für den Monat September 2011 lediglich folgende Leistungen zu erstatten:
Tabellendarstellung nicht möglich
In den Monaten Oktober 2011 und Februar 2012 übersteigt der jeweilige Leistungsanspruch die Höhe der bereits erbrachten Leistungen, weshalb die Kläger in diesen Monaten keine Leistungen zu erstatten haben, sondern nach Maßgabe des § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB II noch einen Nachzahlungsanspruch gegen den Beklagten haben:
Tabellendarstellung nicht möglich
c. Soweit sich entsprechend der Ausführungen unter den Buchstaben a. und b. ein zu erstattender Betrag ergab, war die Erstattung gemäß § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III als zwingende Folge der Überzahlung von Leistungen anzuordnen, ohne dass dem Beklagten hierfür ein Ermessen zustand. Eine Reduzierung der zu erstattenden Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II musste nicht erfolgen, da diese Vorschrift auf die Erstattung nach § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III nicht anwendbar ist (BSG, Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 169/11 R –, juris Rn. 16 ff.).
4. Da die Kläger Leistungen zuletzt neben der Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide lediglich unbestimmt Leistungen in gesetzlicher Höhe beantragt haben, war die Klage aus Klarstellungsgründen im Übrigen abzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang der Hauptsache. Bei der Berechnung der Kostenquote hat die Kammer die auf Seite 1 der Klageschrift ursprünglich bezifferte Leistungshöhe herangezogen. Darin hatten die Kläger die ihnen vermeintlich zustehenden und deshalb begehrten Leistungen wie folgt beziffert:
Tabellen nicht darstellbar
Bezogen auf die mit vorläufigem Bescheid vom 13.12.2011 bewilligten Leistungen in Höhe von insgesamt 718,35 EUR belief sich das ursprüngliche Begehren der Kläger zunächst auf die Gewährung höherer Leistungen von 593,48 EUR. Nach der Erledigung dieses Bescheids und endgültigen Bewilligung von Leistungen lediglich für den Monat Februar 2012 in Höhe von insgesamt nur noch 52,34 EUR beläuft sich das maßgebliche Begehren der Kläger daher auf die Gewährung höherer Leistungen in Höhe der Differenz von 1.259,49 EUR. Da die Kläger nach Maßgabe des Tenors zu Ziffer 1. weitere Leistungen in Höhe von insgesamt 514,08 EUR erhalten, waren sie mit ihrem Begehren anteilig in Höhe von ca. 40,8 % erfolgreich.
IV. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf den §§ 143, 144 Abs. 1 und 2 SGG.
Die Berufung bedarf der Zulassung. Dies ergibt sich aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG, denn für die eine nicht wiederkehrende bzw. laufende Geldleistung betreffende Klage bezüglich der Gewährung von Leistungen im Zeitraum September 2011 bis Februar 2012 übersteigt der Beschwerdegegenstand weder für die Kläger noch für den Beklagten die Berufungssumme von 750,00 EUR. Nach Maßgabe der obigen Berechnungen unter Ziffer III. sind die Kläger hinsichtlich ihres Gesamtbegehrens von 1.259,49 EUR mit einem Betrag von 514,07 EUR erfolgreich gewesen, was zu einer Beschwer von lediglich 745,42 EUR führt. Die Beschwer des Beklagten bemisst sich nach der Höhe der im Tenor zu Ziffer 1. zuerkannten Leistungen.
Die Zulassungsentscheidung folgt aus § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG. Die Rechtssache hat zum einen grundsätzliche Bedeutung, denn ihre Klärung liegt im allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 28). Die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Konstellation, dass nach vorläufiger Bewilligung von Leistungen unter Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens nach § 2 Abs. 3 Alg II-V nunmehr endgültig über den Leistungsanspruch entschieden wird, betrifft eine Vielzahl von Verwaltungs- und Klageverfahren. Insbesondere die Rechtsfrage, ob der endgültigen Leistungsfestsetzung dann stets oder nur in bestimmten Fällen das tatsächliche Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist oder aber stets das Monatsprinzip anzuwenden ist, ist klärungsbedürftig und klärungsfähig (vgl. zu diesen Voraussetzungen Bienert, Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nach § 145 des Sozialgerichtsgesetzes, info also 2014, S. 198 (201 f.)). Die Klärungsbedürftigkeit ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass in jüngerer Zeit mehrere einander widersprechende Entscheidungen hierzu ergangen sind (vgl. die Rechtsprechungszitate unter Ziffer II. 2. b. aa. i.). Eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Problemkreis existiert, soweit ersichtlich, noch nicht. Die vorgenannte Rechtsfrage ist schließlich auch klärungsfähig, da es auf ihre Beantwortung für die Entscheidung über das Klagebegehren in entscheidungserheblicher Weise ankommt. Würde bei der endgültigen Entscheidung über den Leistungsanspruch der Kläger entgegen der in der hiesigen Entscheidung vertretenen Auffassung das von den Klägern zu 1. und 2. im Bewilligungszeitraum erzielte Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden, würde sich dies – wie aus den Bescheiden vom 09.05.2012 ersichtlich – erheblich auf die Höhe des Leistungsanspruchs auswirken. Zum anderen weicht das hiesige Urteil hinsichtlich der Ermittlung von Absetzbeträgen für Versicherungen auch vom – insoweit allerdings nicht näher begründeten – Ergebnis zweier Entscheidungen des Bundessozialgerichts ab (BSG, Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 7/07 R –, juris Rn. 20; Urteil vom 18.06.2008 – B 14 AS 55/07 R –, juris Rn. 32; ausführlich dazu unter Ziffer II. 2. b. aa. ii. [2]).
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