Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AS 841/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 591/15 B ER und L 7 AS 907/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.03.2015 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.03.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Eingliederungsbescheid.
Der Antragsgegner ersetzte am 04.11.2014 eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt (Eingliederungsbescheid). Der Antragsteller wurde hierin mit Geltungsdauer vom 04.11.2014 bis zum 04.05.2015 verpflichtet, mindestens acht Bewerbungsbemühungen alle zwei Monate nachzuweisen sowie sich spätestens am dritten Tag nach Erhalt eines Vermittlungsvorschlags zu bewerben und dies nachzuweisen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2015 zurück. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller Klage beim Sozialgericht Köln erhoben (S 15 AS 842/15), über die noch nicht entschieden ist.
Zeitgleich hat er bei dem Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Der Eingliederungsbescheid verstoße gegen das Grundgesetz.
Mit Beschluss vom 18.03.2015 hat das Sozialgericht Köln den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auszulegen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsbescheides bestünden nicht. Im Übrigen habe der Antragsteller kein gewichtiges Interesse geltend gemacht, das gegen den Vollzug des Eingliederungsbescheides spreche.
Gegen den am 20.03.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 25.03.2015 Beschwerde eingelegt. Der Erlass eines Eingliederungsbescheides sei verfassungswidrig, weil er in seinen Grundrechten durch angeordnete Zwangshandlungen verletzt werde. Auch die einzelnen Verpflichtungen seien rechtswidrig, vor allem seien die Fristen nicht einzuhalten.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung richtet. Das Rechtsschutzbedürfnis ist weggefallen, nachdem sich der Eingliederungsbescheid durch Zeitablauf am 04.05.2015 erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X). Ein Eilverfahren hat die Aufgabe, eine gegenwärtige Notlage vorläufig zu beheben, weil dies der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet. Dagegen ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben. Aus diesem Grund gibt es im einstweiligen Rechtsschutz keinen Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG, wenn sich ein Verwaltungsakt erledigt hat. Soweit sich aus dem Eingliederungsbescheid eine Sanktion ergibt, kann diese selbst Gegenstand eines Eilverfahrens sein (wie hier Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.11.2011 - L 7 AS 693/11 B ER).
Soweit die Beschwerde sich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe richtet, ist sie zulässig. Sie ist nicht gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2b) SGG ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nicht der Zulassung bedürfte. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist eine Berufung bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Der Beschwerdewert bestimmt sich danach, was das Sozialgericht einem Rechtmittelführer versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird.
Der Eingliederungsbescheid ist auf eine Geldleistung gerichtet. Der Wortlaut der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG enthält zwei Alternativen. Die Vorschrift betrifft einerseits Klagen, die unmittelbar eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betreffen (z.B. die Anfechtung von Ablehnungsbescheiden über Ansprüche auf Arbeitslosengeld II oder Klagen auf höhere Leistungen) und andererseits Klagen, die einen auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichteten Verwaltungsakt betreffen. Mit der zweiten Alternative sind Bescheide gemeint, deren Regelungswirkung die Geld-, Sach- oder Dienstleistung nicht unmittelbar betrifft, sondern die eine Vorfrage regeln, die ausschließlich für die Bewilligung einer Geld-, Sach- oder Dienstleistung relevant ist (für die Untätigkeitsklage BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 9 SB 45/11 B; für die Feststellung der Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 63 Abs. 2 SGB X LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2013 - L 19 AS 1101/13 NZB). Diese sich aus dem Wortlaut ergebende Auslegung wird vom Sinn und Zweck der durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.11.1993 (BGBl. I, 50) eingeführten Regelung gestützt. Danach sollen die Berufungsgerichte von vermögensrechtlichen Streitsachen von geringem wirtschaftlichem Wert entlastet werden (BT-Drucks. 12/1217 S. 52, 715; BT-Drucks. 16/7716, S. 21). Die gewählte Klageart ist mithin für die Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedeutungslos. Entscheidend ist, dass die Berufung einen Rechtsstreit von geringem wirtschaftlichem Wert betrifft (BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 9 SB 45 11 B). Dies ist vorliegend der Fall. Der Eingliederungsbescheid ist auf eine Geldleistung gerichtet, weil die einzige Rechtsfolge bei Nichtbefolgung der Aufforderung eine Sanktion sein kann. Eine weitergehende Regelung, d.h. eine nicht nur auf eine Geldleistung gerichtete Rechtsfolge, enthält der Bescheid nicht. Insbesondere wird durch den Bescheid keine selbständige, von der Geldleistung unabhängige Pflicht begründet. Denn bei den vom Kläger verlangten Pflichten handelt es sich nicht um Rechtspflichten, sondern lediglich um (Mitwirkungs-)Obliegenheiten. Die Verletzung dieser Pflichten zieht für sich genommen keine unmittelbaren Sanktionen nach sich. Eine Durchsetzung der Pflichten mit Zwangsmitteln ist nicht möglich. Anders als bei Rechtspflichten besteht kein unmittelbarer, primärer Erfüllungszwang und die Verletzung der Obliegenheit zieht auch keine sekundäre Schadensersatzpflicht nach sich. Es treten vielmehr nur Rechtsnachteile für den Leistungsberechtigten ein, wenn er die Obliegenheit verletzt (vgl. zu § 309 SGB III Urteil des Senats vom 29.01.2015 - L 7 AS 1306/14; Scholz in: NK-SGB III, 5. Aufl. 2013, § 309 Rn. 8 m.w.N.; zum Charakter der Pflicht zur Meldung als Obliegenheit BSG, Urteile vom 14.05.2014 - B 11 AL 8/13 R, vom 25.08.2011 - B 11 AL 30/10 R und vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R; Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB III, § 309 Rn. 3; zur Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe bereits BSG, Urteil vom 27.05.2003 - B 7 AL 4/02 R; Voelzke, Die Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sozialversicherungsrecht, 2004, S. 98 f; ders., NZS 2005, 281).
Da die Verletzung der in dem Eingliederungsbescheid festgelegten Obliegenheiten zu einem vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs für drei Monate führen kann (§§ 31a Abs. 1, 31b SGB II), ist der für die zulassungsfreie Berufung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands erreicht.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Rechtsstreit hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO. Insoweit wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Sofern der Antragsteller die Sanktionsandrohung für verfassungswidrig hält (hierzu jüngst SG Gotha, Vorlagebeschluss vom 26.05.2015 - S 15 AS 5157/14) ergeben sich hieraus keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Gegenstand des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung waren nur die mit dem Eingliederungsbescheid festgelegten Obliegenheiten. Evtl. festgestellte Sanktionen sind ggfs. Gegenstand gesonderter Eilverfahren.
Aus den genannten Gründen steht dem Antragsteller keine Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Eingliederungsbescheid.
Der Antragsgegner ersetzte am 04.11.2014 eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt (Eingliederungsbescheid). Der Antragsteller wurde hierin mit Geltungsdauer vom 04.11.2014 bis zum 04.05.2015 verpflichtet, mindestens acht Bewerbungsbemühungen alle zwei Monate nachzuweisen sowie sich spätestens am dritten Tag nach Erhalt eines Vermittlungsvorschlags zu bewerben und dies nachzuweisen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2015 zurück. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller Klage beim Sozialgericht Köln erhoben (S 15 AS 842/15), über die noch nicht entschieden ist.
Zeitgleich hat er bei dem Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Der Eingliederungsbescheid verstoße gegen das Grundgesetz.
Mit Beschluss vom 18.03.2015 hat das Sozialgericht Köln den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auszulegen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsbescheides bestünden nicht. Im Übrigen habe der Antragsteller kein gewichtiges Interesse geltend gemacht, das gegen den Vollzug des Eingliederungsbescheides spreche.
Gegen den am 20.03.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 25.03.2015 Beschwerde eingelegt. Der Erlass eines Eingliederungsbescheides sei verfassungswidrig, weil er in seinen Grundrechten durch angeordnete Zwangshandlungen verletzt werde. Auch die einzelnen Verpflichtungen seien rechtswidrig, vor allem seien die Fristen nicht einzuhalten.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung richtet. Das Rechtsschutzbedürfnis ist weggefallen, nachdem sich der Eingliederungsbescheid durch Zeitablauf am 04.05.2015 erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X). Ein Eilverfahren hat die Aufgabe, eine gegenwärtige Notlage vorläufig zu beheben, weil dies der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet. Dagegen ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben. Aus diesem Grund gibt es im einstweiligen Rechtsschutz keinen Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG, wenn sich ein Verwaltungsakt erledigt hat. Soweit sich aus dem Eingliederungsbescheid eine Sanktion ergibt, kann diese selbst Gegenstand eines Eilverfahrens sein (wie hier Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.11.2011 - L 7 AS 693/11 B ER).
Soweit die Beschwerde sich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe richtet, ist sie zulässig. Sie ist nicht gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2b) SGG ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nicht der Zulassung bedürfte. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist eine Berufung bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Der Beschwerdewert bestimmt sich danach, was das Sozialgericht einem Rechtmittelführer versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird.
Der Eingliederungsbescheid ist auf eine Geldleistung gerichtet. Der Wortlaut der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG enthält zwei Alternativen. Die Vorschrift betrifft einerseits Klagen, die unmittelbar eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betreffen (z.B. die Anfechtung von Ablehnungsbescheiden über Ansprüche auf Arbeitslosengeld II oder Klagen auf höhere Leistungen) und andererseits Klagen, die einen auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichteten Verwaltungsakt betreffen. Mit der zweiten Alternative sind Bescheide gemeint, deren Regelungswirkung die Geld-, Sach- oder Dienstleistung nicht unmittelbar betrifft, sondern die eine Vorfrage regeln, die ausschließlich für die Bewilligung einer Geld-, Sach- oder Dienstleistung relevant ist (für die Untätigkeitsklage BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 9 SB 45/11 B; für die Feststellung der Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 63 Abs. 2 SGB X LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2013 - L 19 AS 1101/13 NZB). Diese sich aus dem Wortlaut ergebende Auslegung wird vom Sinn und Zweck der durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.11.1993 (BGBl. I, 50) eingeführten Regelung gestützt. Danach sollen die Berufungsgerichte von vermögensrechtlichen Streitsachen von geringem wirtschaftlichem Wert entlastet werden (BT-Drucks. 12/1217 S. 52, 715; BT-Drucks. 16/7716, S. 21). Die gewählte Klageart ist mithin für die Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedeutungslos. Entscheidend ist, dass die Berufung einen Rechtsstreit von geringem wirtschaftlichem Wert betrifft (BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 9 SB 45 11 B). Dies ist vorliegend der Fall. Der Eingliederungsbescheid ist auf eine Geldleistung gerichtet, weil die einzige Rechtsfolge bei Nichtbefolgung der Aufforderung eine Sanktion sein kann. Eine weitergehende Regelung, d.h. eine nicht nur auf eine Geldleistung gerichtete Rechtsfolge, enthält der Bescheid nicht. Insbesondere wird durch den Bescheid keine selbständige, von der Geldleistung unabhängige Pflicht begründet. Denn bei den vom Kläger verlangten Pflichten handelt es sich nicht um Rechtspflichten, sondern lediglich um (Mitwirkungs-)Obliegenheiten. Die Verletzung dieser Pflichten zieht für sich genommen keine unmittelbaren Sanktionen nach sich. Eine Durchsetzung der Pflichten mit Zwangsmitteln ist nicht möglich. Anders als bei Rechtspflichten besteht kein unmittelbarer, primärer Erfüllungszwang und die Verletzung der Obliegenheit zieht auch keine sekundäre Schadensersatzpflicht nach sich. Es treten vielmehr nur Rechtsnachteile für den Leistungsberechtigten ein, wenn er die Obliegenheit verletzt (vgl. zu § 309 SGB III Urteil des Senats vom 29.01.2015 - L 7 AS 1306/14; Scholz in: NK-SGB III, 5. Aufl. 2013, § 309 Rn. 8 m.w.N.; zum Charakter der Pflicht zur Meldung als Obliegenheit BSG, Urteile vom 14.05.2014 - B 11 AL 8/13 R, vom 25.08.2011 - B 11 AL 30/10 R und vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R; Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB III, § 309 Rn. 3; zur Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe bereits BSG, Urteil vom 27.05.2003 - B 7 AL 4/02 R; Voelzke, Die Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sozialversicherungsrecht, 2004, S. 98 f; ders., NZS 2005, 281).
Da die Verletzung der in dem Eingliederungsbescheid festgelegten Obliegenheiten zu einem vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs für drei Monate führen kann (§§ 31a Abs. 1, 31b SGB II), ist der für die zulassungsfreie Berufung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands erreicht.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Rechtsstreit hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO. Insoweit wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Sofern der Antragsteller die Sanktionsandrohung für verfassungswidrig hält (hierzu jüngst SG Gotha, Vorlagebeschluss vom 26.05.2015 - S 15 AS 5157/14) ergeben sich hieraus keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Gegenstand des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung waren nur die mit dem Eingliederungsbescheid festgelegten Obliegenheiten. Evtl. festgestellte Sanktionen sind ggfs. Gegenstand gesonderter Eilverfahren.
Aus den genannten Gründen steht dem Antragsteller keine Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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