Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
49
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 49 AS 2522/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2013 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum Mai bis August 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich 161,20 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate April bis August 2013 ohne Berücksichtigung einmaliger Einnahmen.
Der Kläger ist 1980 geboren und steht unter Betreuung (Bestellung vom 07.12.2012); der Aufgabenkreis der Betreuerin, Frau Börner-Hochkamer, Diakonisches Werk Moers e.V., umfasst unter anderem auch die Vertretung gegenüber Behörden und die Vermögenssorge (vgl. Bestellungsurkunde Bl. 30 d.A.). Der Kläger bewohnt eine Wohnung in Neukirchen-Vluyn für die monatliche Kosten in Höhe von insgesamt 332,70 Euro zu zahlen sind (235,20 Euro Kaltmiete zuzüglich 97,50 Euro Nebenkostenvorauszahlungen inklusive Heizkosten). Bis zum 31.01.2013 war der Kläger auf dem Tannenhof Corvey in N.-V. sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Die Betreuerin beantragte für den Kläger per Fax am 28.01.2013 formlos die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.02.2013. Mit Bewilligungsbescheid vom 21.03.2013 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger vorläufig die monatliche Gewährung von Arbeitslosengeld I (Alg I) in Höhe von täglich 19,45 Euro, mithin in Höhe von 583,50 Euro monatlich, für die Zeit ab dem 08.02.2013 bis einschließlich zum 02.02.2014. Über den Zeitraum 01.02.-07.02.2013 werde noch gesondert entschieden; insofern werde der Anspruch vorläufig um 7 Tage gemindert. Die Nachzahlung des Alg I aus dem Bewilligungsbescheid für den Monat Februar in Höhe von 408,45 Euro wurde dem Konto des Klägers am 26.03.2013 gutgeschrieben. Ab dem Monat März 2013 zahlte die Bundesagentur für Arbeit das Alg I monatlich laufend. Am 25.03.2013 wurde dem Konto des Klägers zudem die (Rest-)Lohnzahlung des ehemaligen Arbeitgebers für den Monat Januar 2013 in Höhe von 883,92 Euro gutgeschrieben.
Mit Schreiben vom 05.04.2013 teilte die Betreuerin des Klägers mit, dass nunmehr die Leistungen nach dem SGB III bewilligt worden seien und daher um Übersendung der Antragsunterlagen geben werde, da die nach dem SGB III bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreichten. Die vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen gingen beim Beklagten am 03.05.2013 ein.
Die Bundesagentur entschied mit dem Änderungsbescheid vom 11.04.2013 endgültig über den Leistungsanspruch des Klägers und gewährte ihm für die Zeit ab dem 01.02.2013 bis zum 30.01.2014 ein tägliches Alg I in Höhe von 19,45 Euro. Die entsprechende Nachzahlung für den Zeitraum 01.02.-07.02.2013 floss dem Kläger am 16.04.2013 in Höhe von 175,05 Euro zu.
Mit Bescheid vom 22.05.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Monat Februar 2013 Leistungen in Höhe von 714,90 Euro. Mit dem hier streitigen Bescheid vom gleichen Tag lehnte der Beklagte eine Leistungsgewährung für die Zeit ab März 2013 ab. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei er nicht hilfebedürftig. Er habe am 25.03.2013 Gehalt aus der Beschäftigung für Januar erhalten; durch diese Zahlung entfiele der März-Anspruch. Gemäß § 11 Abs. 3 SGB II sei die Zahlung auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen. Gleiches gelte für die Nachzahlungen des Alg I.
Der gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Widerspruch ist am 13.06.2013 beim Beklagten eingegangen. Der Widerspruch richte sich dagegen, dass ab April keine Leistungen bewilligt worden seien. Zu Recht werde in den Bescheiden mitgeteilt, dass für März kein Anspruch bestehe, weil in diesem Monat der Bedarf durch anderweitige Leistungen gedeckt sei. Es habe zur Folge, dass der Kläger das Einkommen, welches er im März erzielt habe, verbrauchen könne. Ein etwaiger Überschuss sei für den Folgemonat als Vermögen zu berücksichtigen, denn das Geld habe er außerhalb des Leistungsbezuges erhalten. Die Anrechnung über sechs Monate sei nach § 11 SGB II nur dann zulässig, wenn während des Leistungsbezuges ein Einkommen erzielt werde. Da aber für März kein Anspruch bestehe und auch nicht bestanden habe, sei das Einkommen nicht während des Bezuges von Leistungen erzielt worden, sondern vor dem Anspruch, der ab April geltend gemacht werde. Anzurechnen sei natürlich das laufende Alg I.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 26.06.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zu berücksichtigen sei ein Bedarf des Klägers in Höhe von 715,20 Euro (382,00 Euro Regelbedarf, 235,20 Euro Kaltmiete und 33,00 Euro Heiz- und 65,00 Euro Betriebskostenvorauszahlungen). Diesem Bedarf stehe ab März das laufende Einkommen in Höhe von 583,50 Euro gegenüber.
Für einen Zeitraum von 6 Monaten sei ab März auch das Einmaleinkommen, bestehend aus den Nachzahlungen des Alg I im März und April sowie die Restlohnzahlung, gemäß § 11 Abs. 3 SGB II anzurechnen. Mit diesem Einkommen habe sich kein SGB II-Anspruch ergeben. Die Nachzahlungen seien als einmaliges Einkommen anzusehen. Da für März keine Leistungen erbracht worden waren, sei dieses einmalige Einkommen ab März zu verteilen bzw. der Zufluss im April ab April. Von der Restlohnzahlung sei noch der Freibetrag in Höhe von 300,00 Euro abzuziehen; es verbleibe ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 587,58 Euro. Verteilt auf 6 Monate ergebe sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 97,93 Euro, zu berücksichtigen ab März. Die Nachzahlung des Alg I in Höhe von 408,45 Euro sei ab März auf 6 Monate aufzuteilen in Höhe von je 68,07 Euro. Die Nachzahlung des Alg I in Höhe von 175,05 Euro im April sei ab April auf 6 Monate aufzuteilen in Höhe von je 29,17 Euro. Im März ergebe sich daher unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 719,50 Euro und ab April in Höhe von 748,67 Euro. Der Bedarf werde mithin komplett durch das zu berücksichtigende Einkommen gedeckt.
Die vorliegende Klage ist am 12.07.2013 bei Gericht eingegangen.
Für die Zeit ab dem 01.09.2013 hat der Beklagte dem Kläger wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gewährt.
Zur Begründung der Klage wird über die Widerspruchsbegründung hinaus ausgeführt, dass es bei der Klage auf folgenden Gesichtspunkt entscheidend ankomme: Es sei vom Beklagten nicht berücksichtigt worden, dass es sich sowohl beim Lohn als auch beim Alg I um laufende Leistungen gehandelt habe, nicht um einmalige Einnahmen. Auch die letzte Auszahlung sei eine laufende Einnahme, wenn schon vorher entsprechende laufende Leistungen gezahlt worden seien. Auch beim Alg I handele es sich um laufende Leistungen. Dies ergebe sich auch daraus, dass sie mehrfach gezahlt worden seien. Laufende Leistungen würden aber nur in dem Kalendermonat angerechnet, in dem sie zufließen. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Gesetz. Es spiele keine Rolle, ob die ersten Zahlungen etwas verzögert ausgezahlt worden seien. Der Charakter einer Einnahme werde nicht dadurch bestimmt, wann die Zahlung erfolge, sondern ob es sich der Sache nach um eine laufende Zahlung handele. Laufende Zahlungen seien solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht würden; bei einmaligen Einnahmen erschöpfe sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Die Besonderheit, dass für sechs Monate entgegen dem Zuflussprinzip Einnahmen angerechnet werden, gelte nur für einmalige Einnahmen und sei in § 11 Abs. 3 SGB II geregelt. Ein Verteilen auf andere Monate komme nicht in Betracht, so dass dem Kläger Leistungen ab April zu bewilligen seien.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 22.05.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2013 dem Kläger für den Zeitraum April bis August 2013 Leistungen nach dem SBG II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verbleibt zunächst bei seiner Ansicht, dass es sich bei den Zahlungen vom 25.03.2013 sowie 26.03.2013 und 16.04.2013 um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II handele. Nach der Rechtsprechung des BSG sei maßgeblicher Bezugspunkt die Antragstellung gem. § 37 Abs. 1 SGB II. Einkommen sei dann grundsätzlich das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhalte und Vermögen das, was er nach Antragstellung bereits gehabt habe; unerheblich sei insoweit, ob eine Bewilligung bereits erfolgt sei. Die Betreuerin des Klägers habe mit Schreiben vom 28.01.2013 die Bewilligung ab dem 01.02.13 beantragt. Da das Einkommen im März bzw. April zugeflossen sei, sei es – im laufenden Antragsverfahren – entsprechend bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Zugestimmt werde dem Kläger insoweit, als es sich bei dem Restlohn tatsächlich um eine laufende Einnahme handeln dürfte, welche im Zuflussmonat, mithin im März, zu berücksichtigen sei. Anders sei es allerdings bei den Nachzahlungen des Alg I vom 26.03. (für 08.-28.02.2013) und 16.04.13 (für 01.-07.02.2013).
Hierbei handele es sich um einmalige Einnahmen, welche gegebenenfalls auf sechs Monate aufzuteilen seien. Diese Auszahlungen seien nicht die ersten laufenden Zahlungen; vielmehr seien die Zahlungen des laufenden Alg I Ende März erst aufgenommen worden. Folge man der Ansicht des Klägers errechne sich im Übrigen für April kein Leistungsanspruch. In diesem Monat sei dem Kläger das laufende Alg I in Höhe von 583,50 Euro sowie die Nachzahlung von 175,05 Euro zugeflossen; abzüglich der Versicherungspauschale bleibe an anrechenbares Einkommen von 728,55 Euro, welches den Bedarf übersteige. Verteile man demgegenüber die Nachzahlungen von 408,45 Euro und 175,05 Euro als einmalige Einnahmen auf sechs Monate, errechne sich ein monatlicher Betrag von 97,25 Euro. Zuzüglich des laufenden Alg I ergebe sich ein anzurechnendes Einkommen von 650,75 Euro. Es verbliebe mithin bei einem monatlichen Leistungsanspruch von 64,15 Euro. Bei einem derart geringen Leistungsanspruch bestünde unter Umständen ein Anspruch auf Wohngeld, welchen der Kläger vorsorglich geltend machen sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Kläger ist durch den Ablehnungsbescheid vom 22.05.2013 im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da dieser rechtswidrig ist. Denn der Kläger hat für die Zeit ab dem 01.05.2013 einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich 161,20 Euro. Hinsichtlich des Monates April dagegen war die Klage mangels Anspruchs abzuweisen.
Gegenstand des Klageverfahrens ist der Ablehnungsbescheid vom 22.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2013, mit welchem die Leistungsgewährung für die Zeit ab März 2013 abgelehnt wurde, wobei streitgegenständlicher Zeitraum vorliegend derjenige vom 01.04. bis zum 31.08.2013 ist. Der Kläger selber hat den Zeitraum insofern beschränkt.
Gegen den Ablehnungsbescheid wendet sich der Kläger zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 19 SGB II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis zum 31.08.2013 ohne die Berücksichtigung der im März und April zugeflossenen und vom Beklagten auf sechs Monate aufgeteilten Nachzahlungen des Alg I als einmalige Einnahmen nach § 11 Abs. 3 SGB II.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig sind (Nr. 3) sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er ist im streitgegenständlichen Zeitraum 33 Jahre alt geworden, er war erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Neukirchen-Vluyn. Der Kläger war für die Zeit ab dem 01.05.2013 auch hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II. Hilfebedürftig ist danach, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Im Rahmen der Anspruchsberechnung ist zunächst der Bedarf des Klägers nach den §§ 19 ff. SGB II zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist insofern der dem Kläger nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 vom 18.10.2012 zustehende Regelbedarf in Höhe von 382,00 Euro für eine alleinstehende Person. Der Kläger hat im Übrigen nicht nachgewiesen, dass ihm ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zusteht, weshalb ein solcher Bedarf vorliegend nicht berücksichtigt werden kann. Insofern sind sich die Beteiligten jedoch darüber einig, dass bei der Vorlage eines entsprechenden Nachweises der Mehrbedarf noch zu gewähren ist. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind weiter die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit diese angemessen sind. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung belaufen sich vorliegend auf den Gesamtbetrag von 332,70 Euro und sind – auch nach Ansicht des Beklagten – angemessen. Es ergibt sich daher vorliegend ein zu berücksichtigender Gesamtbedarf von 714,70 Euro.
Dem Bedarf des Klägers stand im streitgegenständlichen Zeitraum kein zu berücksichtigendes Vermögen, jedoch das laufende Einkommen in Höhe von 583,50 Euro als zu berücksichtigendes Einkommen gegenüber. Im Monat April 2013 war zudem die Nachzahlung des Alg I in Höhe von 175,05 Euro zu berücksichtigen. Zu Recht hat der Beklagte die dem Kläger im März und April zugeflossenen Nachzahlungen Alg I und Restlohn aber als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und nicht als Vermögen berücksichtigt.
Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind bei der Leistungsberechnung nach dem SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Weder der Lohn noch das Alg I gehören zu den nicht zu berücksichtigenden Einnahmen nach § 11a SGB II. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II ist die Antragstellung gemäß § 37 SGB II (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. BSG vom 30.07.2008, Az. B 14 AS 26/07 R und B 14/11b AS 17/07 R). Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich mithin alles, was jemand nach der Antragstellung beim Grundsicherungsträger wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor der Antragstellung beim zuständigen Träger der Grundsicherung bereits hatte. Da sowohl der Restlohn als auch das Alg I nach Antragstellung zugeflossen sind, sind sie als Einkommen zu berücksichtigen. Dies ist zwischen den Beteiligten inzwischen auch unstreitig.
Unstreitig und richtig ist weiter, dass die Nachzahlung des Lohnes für Januar als laufende Einnahme nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II im Zuflussmonat März zu berücksichtigen und nicht auf sechs Monate als einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II aufzuteilen ist. Denn laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden; bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen dagegen in einer einzigen Leistung (vgl. auch BSG Urteil vom 07.05.2009, Az. B 14 AS 4/08 R; BSG, Urteil vom 21.12.2009, Az. B 14 AS 46/08 R; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 11 SGB II, Rn. 40, 52. Erg.lfg. 2014). Das BSG hat den Fall einer Nachzahlung von Arbeitsentgelt für zurückliegende Zeiträume mit regelmäßigem Nettoarbeitsentgelt bereits entschieden und eine solche Nachzahlung als laufende Einnahme qualifiziert (vgl. Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 154/11 R); dieser Ansicht schließt sich die Kammer an. Dabei ändert sich die Qualifizierung als laufende Einnahme auch nicht dadurch, dass es sich bei der Zahlung um die letzte Auszahlung einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Leistung handelt (vgl. BSG, Urteil vom 21.12.2009, Az. B 14 AS 46/08 R).
Entgegen der Ansicht des Beklagten sind aber auch die Nachzahlungen des Alg I im März und April als laufende Einnahmen zu qualifizieren. Eine einmalige Erbringung – hier Nachzahlungen für den ersten Anspruchsmonat Februar – einer an sich laufenden Einnahme ändert deren Qualifizierung grundsätzlich nicht (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 154/11 R). Alg I wird monatlich gezahlt (vgl. § 337 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III –) und wurde auch im hier vorliegenden Fall für die Zeit ab dem 01.03.2013 monatlich gezahlt. Dass die monatlichen Zahlungen nicht bereits im Februar aufgenommen wurden, folgt alleine aus der verspäteten und zunächst vorläufigen Entscheidung über den Antrag des Klägers im März (Bescheid vom 21.03.2013) bzw. endgültig dann im April (Bescheid vom 11.04.2013).
Das BSG hat, wie bereits erläutert, bereits ausdrücklich entschieden, dass es keinen Unterschied machen kann, ob es sich bei einer Zahlung um die letzte Auszahlung einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Zahlung handelt. Nichts anderes kann für die erste einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Zahlung gelten. Selbst die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit sehen für die erste Lohnzahlung nach Aufnahme einer Beschäftigung als laufende Einnahme an (Punkt 1.2, Beispiel c); wo der Unterschied zur ersten Zahlung des Alg I, auch wenn dies leicht verspätetet und in zwei Etappen gezahlt wird, liegen soll, ist der Kammer nicht ersichtlich. Für die Kammer maßgeblich war die Definition des BSG, dass laufende Einnahmen solche sind, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden. Dies trifft auf die Nachzahlung des Alg I für den ersten von insgesamt zwölf Monaten zu.
Die Nachzahlungen sind mithin nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II im Zuflussmonat zu berücksichtigen. Maßgeblich ist vorliegend mithin allein die im April zugeflossene Nachzahlung in Höhe von 175,05 Euro. Es ergibt sich daher für April ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 758,55 Euro, für die Monate Mai bis August in Höhe von 583,50 Euro.
Von diesem Einkommen ist nach § 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) die sogenannte Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro in Abzug zu bringen, so dass sich für April ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 728,55 Euro und für Mai bis August in Höhe von 553,50 Euro ergibt. Mit dem im April anzurechnenden Einkommen von 728,55 Euro kann der Kläger seinen Bedarf in Höhe von 714,70 Euro vollständig decken, weshalb sich für April kein Leistungsanspruch ergibt.
Die Klage war insofern abzuweisen. Für die Monate Mai bis August dagegen kann der Kläger mit dem anzurechnenden Einkommen von 553,50 Euro seinen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht decken; es verbleibt insofern eine Deckungslücke in Höhe von 161,20 Euro. Insofern war der Klage stattzugeben und der Beklagte zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt im Rahmen des dieser Norm zu entnehmenden Ermessens (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, Rn. 12), dass der Kläger, auch wenn er nur für vier statt fünf Monate Leistungen gewährt bekommt, mit seinem Vortrag, die Alg I-Nachzahlungen seien als laufende Einnahmen im Zuflussmonat zu berücksichtigen, in vollem Umfang Erfolg hat. Das SGG bindet die Kostenentscheidung nicht an den Ausgang des Verfahrens (vgl. aao). Die Aufrechterhaltung der Klage auch für den Monat April diente vorliegend allein der Erhaltung aller Rechte für den Fall, dass eine nächste Instanz zu dem Ergebnis kommt, dass die Alg I-Nachzahlungen doch einmalige Einnahmen darstellen. In diesem Fall würde sich nämlich auch für April ein Leistungsanspruch in Höhe von knapp 64,00 Euro ergeben. Unter diesen Umständen ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass es gerechtfertigt ist, dem Beklagten die vollen Kosten aufzuerlegen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht 750,- Euro nicht (§ 144 Abs. 1 SGG), der Beklagte ist zu einer Gesamtzahlung in Höhe von 644,80 Euro verurteilt worden. Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht sie von einer obergerichtlichen Entscheidung ab.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate April bis August 2013 ohne Berücksichtigung einmaliger Einnahmen.
Der Kläger ist 1980 geboren und steht unter Betreuung (Bestellung vom 07.12.2012); der Aufgabenkreis der Betreuerin, Frau Börner-Hochkamer, Diakonisches Werk Moers e.V., umfasst unter anderem auch die Vertretung gegenüber Behörden und die Vermögenssorge (vgl. Bestellungsurkunde Bl. 30 d.A.). Der Kläger bewohnt eine Wohnung in Neukirchen-Vluyn für die monatliche Kosten in Höhe von insgesamt 332,70 Euro zu zahlen sind (235,20 Euro Kaltmiete zuzüglich 97,50 Euro Nebenkostenvorauszahlungen inklusive Heizkosten). Bis zum 31.01.2013 war der Kläger auf dem Tannenhof Corvey in N.-V. sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Die Betreuerin beantragte für den Kläger per Fax am 28.01.2013 formlos die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.02.2013. Mit Bewilligungsbescheid vom 21.03.2013 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger vorläufig die monatliche Gewährung von Arbeitslosengeld I (Alg I) in Höhe von täglich 19,45 Euro, mithin in Höhe von 583,50 Euro monatlich, für die Zeit ab dem 08.02.2013 bis einschließlich zum 02.02.2014. Über den Zeitraum 01.02.-07.02.2013 werde noch gesondert entschieden; insofern werde der Anspruch vorläufig um 7 Tage gemindert. Die Nachzahlung des Alg I aus dem Bewilligungsbescheid für den Monat Februar in Höhe von 408,45 Euro wurde dem Konto des Klägers am 26.03.2013 gutgeschrieben. Ab dem Monat März 2013 zahlte die Bundesagentur für Arbeit das Alg I monatlich laufend. Am 25.03.2013 wurde dem Konto des Klägers zudem die (Rest-)Lohnzahlung des ehemaligen Arbeitgebers für den Monat Januar 2013 in Höhe von 883,92 Euro gutgeschrieben.
Mit Schreiben vom 05.04.2013 teilte die Betreuerin des Klägers mit, dass nunmehr die Leistungen nach dem SGB III bewilligt worden seien und daher um Übersendung der Antragsunterlagen geben werde, da die nach dem SGB III bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreichten. Die vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen gingen beim Beklagten am 03.05.2013 ein.
Die Bundesagentur entschied mit dem Änderungsbescheid vom 11.04.2013 endgültig über den Leistungsanspruch des Klägers und gewährte ihm für die Zeit ab dem 01.02.2013 bis zum 30.01.2014 ein tägliches Alg I in Höhe von 19,45 Euro. Die entsprechende Nachzahlung für den Zeitraum 01.02.-07.02.2013 floss dem Kläger am 16.04.2013 in Höhe von 175,05 Euro zu.
Mit Bescheid vom 22.05.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Monat Februar 2013 Leistungen in Höhe von 714,90 Euro. Mit dem hier streitigen Bescheid vom gleichen Tag lehnte der Beklagte eine Leistungsgewährung für die Zeit ab März 2013 ab. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei er nicht hilfebedürftig. Er habe am 25.03.2013 Gehalt aus der Beschäftigung für Januar erhalten; durch diese Zahlung entfiele der März-Anspruch. Gemäß § 11 Abs. 3 SGB II sei die Zahlung auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen. Gleiches gelte für die Nachzahlungen des Alg I.
Der gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Widerspruch ist am 13.06.2013 beim Beklagten eingegangen. Der Widerspruch richte sich dagegen, dass ab April keine Leistungen bewilligt worden seien. Zu Recht werde in den Bescheiden mitgeteilt, dass für März kein Anspruch bestehe, weil in diesem Monat der Bedarf durch anderweitige Leistungen gedeckt sei. Es habe zur Folge, dass der Kläger das Einkommen, welches er im März erzielt habe, verbrauchen könne. Ein etwaiger Überschuss sei für den Folgemonat als Vermögen zu berücksichtigen, denn das Geld habe er außerhalb des Leistungsbezuges erhalten. Die Anrechnung über sechs Monate sei nach § 11 SGB II nur dann zulässig, wenn während des Leistungsbezuges ein Einkommen erzielt werde. Da aber für März kein Anspruch bestehe und auch nicht bestanden habe, sei das Einkommen nicht während des Bezuges von Leistungen erzielt worden, sondern vor dem Anspruch, der ab April geltend gemacht werde. Anzurechnen sei natürlich das laufende Alg I.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 26.06.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zu berücksichtigen sei ein Bedarf des Klägers in Höhe von 715,20 Euro (382,00 Euro Regelbedarf, 235,20 Euro Kaltmiete und 33,00 Euro Heiz- und 65,00 Euro Betriebskostenvorauszahlungen). Diesem Bedarf stehe ab März das laufende Einkommen in Höhe von 583,50 Euro gegenüber.
Für einen Zeitraum von 6 Monaten sei ab März auch das Einmaleinkommen, bestehend aus den Nachzahlungen des Alg I im März und April sowie die Restlohnzahlung, gemäß § 11 Abs. 3 SGB II anzurechnen. Mit diesem Einkommen habe sich kein SGB II-Anspruch ergeben. Die Nachzahlungen seien als einmaliges Einkommen anzusehen. Da für März keine Leistungen erbracht worden waren, sei dieses einmalige Einkommen ab März zu verteilen bzw. der Zufluss im April ab April. Von der Restlohnzahlung sei noch der Freibetrag in Höhe von 300,00 Euro abzuziehen; es verbleibe ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 587,58 Euro. Verteilt auf 6 Monate ergebe sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 97,93 Euro, zu berücksichtigen ab März. Die Nachzahlung des Alg I in Höhe von 408,45 Euro sei ab März auf 6 Monate aufzuteilen in Höhe von je 68,07 Euro. Die Nachzahlung des Alg I in Höhe von 175,05 Euro im April sei ab April auf 6 Monate aufzuteilen in Höhe von je 29,17 Euro. Im März ergebe sich daher unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 719,50 Euro und ab April in Höhe von 748,67 Euro. Der Bedarf werde mithin komplett durch das zu berücksichtigende Einkommen gedeckt.
Die vorliegende Klage ist am 12.07.2013 bei Gericht eingegangen.
Für die Zeit ab dem 01.09.2013 hat der Beklagte dem Kläger wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gewährt.
Zur Begründung der Klage wird über die Widerspruchsbegründung hinaus ausgeführt, dass es bei der Klage auf folgenden Gesichtspunkt entscheidend ankomme: Es sei vom Beklagten nicht berücksichtigt worden, dass es sich sowohl beim Lohn als auch beim Alg I um laufende Leistungen gehandelt habe, nicht um einmalige Einnahmen. Auch die letzte Auszahlung sei eine laufende Einnahme, wenn schon vorher entsprechende laufende Leistungen gezahlt worden seien. Auch beim Alg I handele es sich um laufende Leistungen. Dies ergebe sich auch daraus, dass sie mehrfach gezahlt worden seien. Laufende Leistungen würden aber nur in dem Kalendermonat angerechnet, in dem sie zufließen. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Gesetz. Es spiele keine Rolle, ob die ersten Zahlungen etwas verzögert ausgezahlt worden seien. Der Charakter einer Einnahme werde nicht dadurch bestimmt, wann die Zahlung erfolge, sondern ob es sich der Sache nach um eine laufende Zahlung handele. Laufende Zahlungen seien solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht würden; bei einmaligen Einnahmen erschöpfe sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Die Besonderheit, dass für sechs Monate entgegen dem Zuflussprinzip Einnahmen angerechnet werden, gelte nur für einmalige Einnahmen und sei in § 11 Abs. 3 SGB II geregelt. Ein Verteilen auf andere Monate komme nicht in Betracht, so dass dem Kläger Leistungen ab April zu bewilligen seien.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 22.05.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2013 dem Kläger für den Zeitraum April bis August 2013 Leistungen nach dem SBG II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verbleibt zunächst bei seiner Ansicht, dass es sich bei den Zahlungen vom 25.03.2013 sowie 26.03.2013 und 16.04.2013 um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II handele. Nach der Rechtsprechung des BSG sei maßgeblicher Bezugspunkt die Antragstellung gem. § 37 Abs. 1 SGB II. Einkommen sei dann grundsätzlich das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhalte und Vermögen das, was er nach Antragstellung bereits gehabt habe; unerheblich sei insoweit, ob eine Bewilligung bereits erfolgt sei. Die Betreuerin des Klägers habe mit Schreiben vom 28.01.2013 die Bewilligung ab dem 01.02.13 beantragt. Da das Einkommen im März bzw. April zugeflossen sei, sei es – im laufenden Antragsverfahren – entsprechend bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Zugestimmt werde dem Kläger insoweit, als es sich bei dem Restlohn tatsächlich um eine laufende Einnahme handeln dürfte, welche im Zuflussmonat, mithin im März, zu berücksichtigen sei. Anders sei es allerdings bei den Nachzahlungen des Alg I vom 26.03. (für 08.-28.02.2013) und 16.04.13 (für 01.-07.02.2013).
Hierbei handele es sich um einmalige Einnahmen, welche gegebenenfalls auf sechs Monate aufzuteilen seien. Diese Auszahlungen seien nicht die ersten laufenden Zahlungen; vielmehr seien die Zahlungen des laufenden Alg I Ende März erst aufgenommen worden. Folge man der Ansicht des Klägers errechne sich im Übrigen für April kein Leistungsanspruch. In diesem Monat sei dem Kläger das laufende Alg I in Höhe von 583,50 Euro sowie die Nachzahlung von 175,05 Euro zugeflossen; abzüglich der Versicherungspauschale bleibe an anrechenbares Einkommen von 728,55 Euro, welches den Bedarf übersteige. Verteile man demgegenüber die Nachzahlungen von 408,45 Euro und 175,05 Euro als einmalige Einnahmen auf sechs Monate, errechne sich ein monatlicher Betrag von 97,25 Euro. Zuzüglich des laufenden Alg I ergebe sich ein anzurechnendes Einkommen von 650,75 Euro. Es verbliebe mithin bei einem monatlichen Leistungsanspruch von 64,15 Euro. Bei einem derart geringen Leistungsanspruch bestünde unter Umständen ein Anspruch auf Wohngeld, welchen der Kläger vorsorglich geltend machen sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Kläger ist durch den Ablehnungsbescheid vom 22.05.2013 im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da dieser rechtswidrig ist. Denn der Kläger hat für die Zeit ab dem 01.05.2013 einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich 161,20 Euro. Hinsichtlich des Monates April dagegen war die Klage mangels Anspruchs abzuweisen.
Gegenstand des Klageverfahrens ist der Ablehnungsbescheid vom 22.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2013, mit welchem die Leistungsgewährung für die Zeit ab März 2013 abgelehnt wurde, wobei streitgegenständlicher Zeitraum vorliegend derjenige vom 01.04. bis zum 31.08.2013 ist. Der Kläger selber hat den Zeitraum insofern beschränkt.
Gegen den Ablehnungsbescheid wendet sich der Kläger zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 19 SGB II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis zum 31.08.2013 ohne die Berücksichtigung der im März und April zugeflossenen und vom Beklagten auf sechs Monate aufgeteilten Nachzahlungen des Alg I als einmalige Einnahmen nach § 11 Abs. 3 SGB II.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig sind (Nr. 3) sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er ist im streitgegenständlichen Zeitraum 33 Jahre alt geworden, er war erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Neukirchen-Vluyn. Der Kläger war für die Zeit ab dem 01.05.2013 auch hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II. Hilfebedürftig ist danach, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Im Rahmen der Anspruchsberechnung ist zunächst der Bedarf des Klägers nach den §§ 19 ff. SGB II zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist insofern der dem Kläger nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 vom 18.10.2012 zustehende Regelbedarf in Höhe von 382,00 Euro für eine alleinstehende Person. Der Kläger hat im Übrigen nicht nachgewiesen, dass ihm ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zusteht, weshalb ein solcher Bedarf vorliegend nicht berücksichtigt werden kann. Insofern sind sich die Beteiligten jedoch darüber einig, dass bei der Vorlage eines entsprechenden Nachweises der Mehrbedarf noch zu gewähren ist. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind weiter die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit diese angemessen sind. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung belaufen sich vorliegend auf den Gesamtbetrag von 332,70 Euro und sind – auch nach Ansicht des Beklagten – angemessen. Es ergibt sich daher vorliegend ein zu berücksichtigender Gesamtbedarf von 714,70 Euro.
Dem Bedarf des Klägers stand im streitgegenständlichen Zeitraum kein zu berücksichtigendes Vermögen, jedoch das laufende Einkommen in Höhe von 583,50 Euro als zu berücksichtigendes Einkommen gegenüber. Im Monat April 2013 war zudem die Nachzahlung des Alg I in Höhe von 175,05 Euro zu berücksichtigen. Zu Recht hat der Beklagte die dem Kläger im März und April zugeflossenen Nachzahlungen Alg I und Restlohn aber als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und nicht als Vermögen berücksichtigt.
Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind bei der Leistungsberechnung nach dem SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Weder der Lohn noch das Alg I gehören zu den nicht zu berücksichtigenden Einnahmen nach § 11a SGB II. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II ist die Antragstellung gemäß § 37 SGB II (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. BSG vom 30.07.2008, Az. B 14 AS 26/07 R und B 14/11b AS 17/07 R). Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich mithin alles, was jemand nach der Antragstellung beim Grundsicherungsträger wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor der Antragstellung beim zuständigen Träger der Grundsicherung bereits hatte. Da sowohl der Restlohn als auch das Alg I nach Antragstellung zugeflossen sind, sind sie als Einkommen zu berücksichtigen. Dies ist zwischen den Beteiligten inzwischen auch unstreitig.
Unstreitig und richtig ist weiter, dass die Nachzahlung des Lohnes für Januar als laufende Einnahme nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II im Zuflussmonat März zu berücksichtigen und nicht auf sechs Monate als einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II aufzuteilen ist. Denn laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden; bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen dagegen in einer einzigen Leistung (vgl. auch BSG Urteil vom 07.05.2009, Az. B 14 AS 4/08 R; BSG, Urteil vom 21.12.2009, Az. B 14 AS 46/08 R; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 11 SGB II, Rn. 40, 52. Erg.lfg. 2014). Das BSG hat den Fall einer Nachzahlung von Arbeitsentgelt für zurückliegende Zeiträume mit regelmäßigem Nettoarbeitsentgelt bereits entschieden und eine solche Nachzahlung als laufende Einnahme qualifiziert (vgl. Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 154/11 R); dieser Ansicht schließt sich die Kammer an. Dabei ändert sich die Qualifizierung als laufende Einnahme auch nicht dadurch, dass es sich bei der Zahlung um die letzte Auszahlung einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Leistung handelt (vgl. BSG, Urteil vom 21.12.2009, Az. B 14 AS 46/08 R).
Entgegen der Ansicht des Beklagten sind aber auch die Nachzahlungen des Alg I im März und April als laufende Einnahmen zu qualifizieren. Eine einmalige Erbringung – hier Nachzahlungen für den ersten Anspruchsmonat Februar – einer an sich laufenden Einnahme ändert deren Qualifizierung grundsätzlich nicht (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 154/11 R). Alg I wird monatlich gezahlt (vgl. § 337 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III –) und wurde auch im hier vorliegenden Fall für die Zeit ab dem 01.03.2013 monatlich gezahlt. Dass die monatlichen Zahlungen nicht bereits im Februar aufgenommen wurden, folgt alleine aus der verspäteten und zunächst vorläufigen Entscheidung über den Antrag des Klägers im März (Bescheid vom 21.03.2013) bzw. endgültig dann im April (Bescheid vom 11.04.2013).
Das BSG hat, wie bereits erläutert, bereits ausdrücklich entschieden, dass es keinen Unterschied machen kann, ob es sich bei einer Zahlung um die letzte Auszahlung einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Zahlung handelt. Nichts anderes kann für die erste einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Zahlung gelten. Selbst die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit sehen für die erste Lohnzahlung nach Aufnahme einer Beschäftigung als laufende Einnahme an (Punkt 1.2, Beispiel c); wo der Unterschied zur ersten Zahlung des Alg I, auch wenn dies leicht verspätetet und in zwei Etappen gezahlt wird, liegen soll, ist der Kammer nicht ersichtlich. Für die Kammer maßgeblich war die Definition des BSG, dass laufende Einnahmen solche sind, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden. Dies trifft auf die Nachzahlung des Alg I für den ersten von insgesamt zwölf Monaten zu.
Die Nachzahlungen sind mithin nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II im Zuflussmonat zu berücksichtigen. Maßgeblich ist vorliegend mithin allein die im April zugeflossene Nachzahlung in Höhe von 175,05 Euro. Es ergibt sich daher für April ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 758,55 Euro, für die Monate Mai bis August in Höhe von 583,50 Euro.
Von diesem Einkommen ist nach § 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) die sogenannte Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro in Abzug zu bringen, so dass sich für April ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 728,55 Euro und für Mai bis August in Höhe von 553,50 Euro ergibt. Mit dem im April anzurechnenden Einkommen von 728,55 Euro kann der Kläger seinen Bedarf in Höhe von 714,70 Euro vollständig decken, weshalb sich für April kein Leistungsanspruch ergibt.
Die Klage war insofern abzuweisen. Für die Monate Mai bis August dagegen kann der Kläger mit dem anzurechnenden Einkommen von 553,50 Euro seinen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht decken; es verbleibt insofern eine Deckungslücke in Höhe von 161,20 Euro. Insofern war der Klage stattzugeben und der Beklagte zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt im Rahmen des dieser Norm zu entnehmenden Ermessens (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, Rn. 12), dass der Kläger, auch wenn er nur für vier statt fünf Monate Leistungen gewährt bekommt, mit seinem Vortrag, die Alg I-Nachzahlungen seien als laufende Einnahmen im Zuflussmonat zu berücksichtigen, in vollem Umfang Erfolg hat. Das SGG bindet die Kostenentscheidung nicht an den Ausgang des Verfahrens (vgl. aao). Die Aufrechterhaltung der Klage auch für den Monat April diente vorliegend allein der Erhaltung aller Rechte für den Fall, dass eine nächste Instanz zu dem Ergebnis kommt, dass die Alg I-Nachzahlungen doch einmalige Einnahmen darstellen. In diesem Fall würde sich nämlich auch für April ein Leistungsanspruch in Höhe von knapp 64,00 Euro ergeben. Unter diesen Umständen ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass es gerechtfertigt ist, dem Beklagten die vollen Kosten aufzuerlegen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht 750,- Euro nicht (§ 144 Abs. 1 SGG), der Beklagte ist zu einer Gesamtzahlung in Höhe von 644,80 Euro verurteilt worden. Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht sie von einer obergerichtlichen Entscheidung ab.
Rechtskraft
Aus
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