S 7 AS 2305/13

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 2305/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zahlt der Arbeitgeber einen Lohnvorschuss im Monat vor Fälligkeit der Lohnzahlung, ist der Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag nicht gesondert von dem Bruttowert des Vorschusses und nochmals von dem der Restzahlung zu berechnen und abzusetzen. Die Freibeträge sind ausgehend vom Gesamtbruttlohn des Beschäftigungsmonats zu berechnen und anteilig in den Zuflussmonaten vom Vorschuss und der restlichen Lohnzahlung abzuziehen.
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich mit der Klage gegen die endgültige Bewilligung des Beklagten und Rückforderung vorläufig gewährter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum 1. September 2012 bis 28. Februar 2013.

Die Kläger, die schon seit geraumer Zeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen, beantragten am 2. August 2012 die Fortzahlung dieser Leistungen.

Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 21. August 2012 vorläufig entsprechende Leistungen vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 in monatlich unterschiedlicher Höhe, weil keine Nachweise zum Einkommen (Arbeitsentgelt, Arbeitslosengeld I) eingereicht seien. Der Beklagte berücksichtigte zunächst ein Durchschnittseinkommen aus den Monaten Februar bis Juni 2012 und verpflichtete die Kläger, bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes Nachweise zum Einkommen einzureichen.

Die anwaltlich vertretenen Kläger erhoben gegen die vorläufige Bewilligung Widerspruch, ohne diesen zu begründen.

Der Arbeitgeber des Klägers zu 2) stellte zum September 2012 den Zahlungstermin für den Lohn um. Statt den Lohn am Ende des Beschäftigungsmonats zu zahlen, zahlte er den Lohn zukünftig zur Mitte des Folgemonats. Um die sechswöchige Lücke zwischen der letzten Zahlung im August 2012 und der folgendem am 15. Oktober 2012 aufzufangen, wollte der Arbeitgeber für den Monat September 2012 einen Abschlag in Höhe von 50 Prozent des Gesamtbruttobetrages der Lohn- bzw. Gehaltszahlung für den Monat August 2012 als Vorauszahlung gewähren. Die Verrechnung sollte mit der Lohnzahlung im Oktober 2012 erfolgen.

Der Kläger zu 2) erhielt tatsächlich letztmalig im Monat August 2012 seinen Lohn am Monatsende. Für September 2012 erhielt er im September 2012 einen Abschlag in Höhe von 416,46 Euro netto (523,69 Euro brutto) ausgezahlt. Im Monat Oktober 2012 erhielt er unter Anrechnung des Abschlages seinen restlichen Lohn in Höhe von 554,12 Euro netto (648,38 Euro brutto). Das Gehalt für den Monat Oktober 2012 erhielt er zur Monatsmitte des Novembers 2012 ausgezahlt.

Nach Aufforderung zur Nachreichung von weiteren Unterlagen erließ der Beklagte am 17. Dezember 2012 und 24. Januar 2013 je einen vorläufigen Änderungsbescheid. Er legte ein aktueller berechnetes Durchschnittseinkommen zugrunde und berechnete die Leistungen nunmehr unter Einschluss des 2012 geborenen Kindes J., korrigierte die Bewilligung des Mehrbedarfes für Schwangere von ursprünglich bis 12. November 2012 auf den 14. November 2012 und rechnete das ab dem 1. Februar 2013 gewährte Elterngeld als Einkommen ab dem 1. Februar 2013 an.

Die Kläger reichten schließlich am 5. April 2013 die noch fehlenden Lohnabrechnungen des Klägers zu 2) für den Bewilligungszeitraum beim Beklagten ein.

Danach ergingen am 22. April 2013 insgesamt fünf "Änderungsbescheide" an jeden Kläger gesondert, in denen jeweils Rückforderungen geltend gemacht wurden. Für den Monat September 2012 gewährte der Beklagte nunmehr statt insgesamt 876,69 Euro insgesamt 1.018,74 Euro. Für den Monat Oktober 2012 gewährte der Beklagte nunmehr statt 919,13 Euro insgesamt 955,15 Euro insgesamt. Dabei berücksichtigte der Beklagte den Monatslohn des Klägers zu 2) für September 2012 so, dass er den vollständigen Monatslohn, d.h. Abschlag und Restzahlung zusammen, insgesamt um den Grundfreibetrag (100 Euro) und den Freibetrag für die Erwerbstätigen (197,21 Euro) bereinigte. Für die Monate September und Oktober 2012 berücksichtigte er diesen Gesamtfreibetrag anteilig im Verhältnis des anteiligen Bruttobetrages zum Gesamtbruttobetrag. Für die Monate ab dem Monat November 2012 errechnete der Beklage Überzahlungen, die er jeweils unter Saldierung mit den höheren Leistungsansprüchen von den Klägern individuell erstattet verlangte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 23. Mai 2013 haben die Kläger bei dem hiesigen Gericht Klage erhoben. Diese haben sie schließlich damit begründet, dass eine falsche Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2) stattgefunden habe. Für die Monate September 2012 und Oktober 2012 sei nach dem Zuflussprinzip von dem Bruttobetrag des tatsächlich zugeflossenen Abschlages bzw. der Restzahlung jeweils ein Grundfreibetrag und Erwerbstätigenfreibetrag abzuziehen.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, die Bescheide vom 22. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2013 dahingehend aufzuheben, dass sich die Gesamtforderung insgesamt um 96,98 Euro vermindert.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt sein Vorgehen zur anteiligen Berechnung der Freibeträge damit, dass dem Kläger zu 2) nur eine Art Vorschuss gewährt worden sei.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Gegenstand der Klage sind die Bescheide vom 22. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2013 und die Höhe der zu gewährenden bzw. zu erstattenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Die Klage ist danach als Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig erhoben.

Sie ist aber unbegründet. Die Festsetzung der endgültigen Leistungshöhe durch den Beklagten verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

In formeller Hinsicht begegnen die Entscheidungen keinen Bedenken.

Für die endgültige Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit den Bescheiden vom 22. April 2013 kann sich der Beklagte materiell auf die Bestimmung der §§ 40 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SGB II stützen, wonach die Vorschrift des § 328 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend anwendbar ist. Folglich kann auch im Bereich des SGB II über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat (§ 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Eine vorläufige Entscheidung ist nach § 328 Abs. 2 SGB III nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist. Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen und soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 328 Abs. 3 SGB III).

Die Bewilligung vom 21. August 2012 erfolgte vorläufig im Hinblick auf das noch endgültig zu ermittelnde bzw. zu berücksichtigende Einkommen in Bezug auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft und blieb dies auch infolge der Änderungen vom 17. Dezember 2012 und 24. Januar 2013.

Der Beklagte war zur endgültigen Entscheidung berechtigt, weil diese vorläufige Entscheidung aufzuheben war.

Für die Monate September und Oktober 2012 war in der endgültigen Berechnung ein niedrigeres als das bislang berücksichtigte Durchschnittseinkommen zu berücksichtigen, was zu einer höheren Bewilligung führt. Für die restlichen Monate änderten sich die Bewilligungsgrundlagen zusätzlich durch die Geburt des weiteren Kindes J. (geboren 2012) und die Gewährung von Elterngeld zusätzlich, so dass die Bewilligung insoweit unabhängig von der Vorläufigkeit aufzuheben war.

Die Kläger sind für das als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährte Arbeitslosengeld II (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) bzw. Sozialgeld (§§ 19 Abs. 1 Satz 2, 23 SGB II) als Bedarfsgemeinschaft leistungsberechtigt. Die Klägerin zu 1) hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (geboren 1984), ist erwerbsfähig und hilfebedürftig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 7 Abs. 1 SGB II). Der mit ihr verheiratete Kläger ist Teil ihrer Bedarfsgemeinschaft. Der 2001 geborene Kläger zu 3), die 2008 geborene Klägerin zu 4) und der 2012 geborene Kläger zu 5) gehören als Kinder der Klägerin zu 1) gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1), soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können.

Die Leistungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Die Kläger sind insoweit hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Der monatliche Bedarf der Kläger zur Sicherung ihres Lebensunterhalts folgt aus dem Regelbedarf und dem anteiligen Bedarf für Unterkunft und Heizung.

1. Für die hier strittige Bewilligung der Monate September 2012 und Oktober 2012 gilt das Folgende:

Die monatlichen Regelbedarfe im Jahr 2012 betrugen für die Kläger zu 1) und 2) je 337 Euro und den Kläger zu 3) 251 Euro sowie für die Klägerin zu 4) 219 Euro.

Die Klägerin zu 1) kann einen monatlichen Mehrbedarf wegen Schwangerschaft in Höhe von 57,29 Euro geltend machen, weil sie bis zum ... 2012 mit einem weiteren Kind schwanger war.

Weitere Ansprüche auf Mehrbedarfe sind nicht geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, dass die hierfür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Diese betragen hier insgesamt 389,12 Euro (Grundmiete und Nebenkosten) und wegen der Heizung 80 Euro monatlich. Wegen der anteiligen Nutzung der Wohnung durch alle Kläger entfällt hiervon je ¼ auf den jeweiligen Bedarf.

Für den Monat September 2012 stand bedarfsmindernd eine Betriebskostengutschrift in Höhe von 42,44 Euro aus der Abrechnung vom 12. Juli 2012 zur Verfügung. Denn durch die Abrechnung minderte sich die Miete in gleicher Höhe für den Monat August 2012. Nach § 22 Abs. 3 SGB II war die Minderung aber erst im Monat nach der Gutschrift bzw. Rückzahlung, d.h. im September 2012, zu berücksichtigen.

Die persönlichen Freigrenzen übersteigendes zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist nicht erkennbar.

Leistungsmindernd war das Einkommen der Kläger zu berücksichtigen. Als zu berücksichtigendes Einkommen steht Kindergeld in Höhe von je monatlich 184 Euro zur Verfügung. Das den Klägern gewährte Kindergeld ist bei den Klägern 2) und 4) bedarfsmindernd zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II).

Darüber hinaus war in dem Monat September 2012 das Erwerbseinkommen des Klägers zu 2) zu berücksichtigen. Das Vorgehen des Beklagten, dem Kläger insoweit ein Bruttogehalt in Höhe von 523,69 Euro bzw. netto 416,46 Euro zuzurechnen, den Grundfreibetrag nur in Höhe von 44,68 Euro und den Freibetrag nur in Höhe von 88,11 Euro zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hatte im Beschäftigungsmonat August 2012 ein Bruttogehalt von 1.172,07 Euro verdient und hätte an sich ein Nettogehalt in Höhe von 970,58 Euro ausgezahlt erhalten, wenn nicht der Arbeitgeber die Auszahlung aufgeteilt hätte. Dann wäre nur ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro (§ 11b Abs. 2 SGB II) und ein Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 197,21 Euro (§ 11b Abs. 3 SGB II: 20 v.H. aus 900 Euro und 10 v.H. für den Restbetrag von 172,07 Euro) zu gewährt werden dürfen. Dementsprechend konnten die Freibeträge anteilig, d.h. im Verhältnis des anteiligen Bruttolohns zum Gesamtbruttolohn aufgeteilt werden.

Gleiches gilt für den Monat Oktober 2012. Von dem anteiligen Bruttoeinkommen in Höhe von 648,38 Euro (netto 554,12 Euro) waren ein anteiliger Grundfreibetrag in Höhe von 55,32 Euro und ein Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von noch 109,10 Euro (gerundet) abzuziehen.

Die Ansicht der Kläger, dass von den anteiligen Einnahmen jeweils der volle Grundfreibetrag und der Erwerbstätigenfreibetrag abzuziehen ist, würde die Kläger aus Sicht der Kammer übervorteilen. Denn die Freibeträge bezwecken einen Anreiz für die Aufnahme oder Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit, auch wenn diese nicht insgesamt bedarfsdeckend ist (vgl. BSG vom 27.09.2011 - B 4 AS 180/10 R – juris Rn. 19). Diesem Anreizgedanken entspricht es, für die Bemessung der Freibeträge nicht allein auf die bloße Zahlungssumme in dem betreffenden Bedarfsmonat abzustellen, sondern auf den Zeitraum, in dem das zu bereinigende Einkommen erarbeitet ist und für welchen es bezahlt wird. Bei dem Zufluss eines über einen Zeitraum von mehreren Monaten erarbeiteten Erwerbseinkommens innerhalb eines Monats sind also Freibeträge nach der Zahl der Beschäftigungsmonate abzusetzen, weil ansonsten der Zweck der Freibeträge nicht hinreichend erreicht wird (vgl. BSG vom 17.07.2014 B 14 AS 25/13 R – juris). Dieser überzeugenden Begründung schließt sich die Kammer an.

Tritt wie hier der umgekehrte Fall ein, dass ein nach dem gewöhnlichen Ablauf in einem Monat zu zahlender Lohn aufgeteilt wird und in mehreren Monaten gezahlt wird, können der Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag nach den oben dargestellten Grundsätzen zur Mehrfachzahlung von Monatslöhnen in einem Zuflussmonat nicht mehrmals gewährt werden. Zum einen ist die vom Gesetzgeber gewollte Anreizfunktion bereits mit der vollen Gewährung der für den Monat der Beschäftigung berechneten Höhe der Freibeträge vollends gewährleistet. Im Übrigen wird so Zufälligkeiten begegnet, die aus der Gewährung von Vorauszahlungen bzw. der Nachberechnung von Löhnen folgen. Es kann nur so vermieden werden, dass die Berechnung eines (fiktiven) Bruttolohns in dem Zuflussmonat erfolgen müsste, obwohl der Arbeitgeber das gesetzliche Brutto immer für den Beschäftigungsmonat zu rechnen hat. Zwar muss die tatsächliche Zahlung weiterhin dem Zuflussmonat zugeordnet bleiben. Die tatsächlichen Aufwendungen für Steuern usw. können nur von dem Bruttogehalt abgesetzt werden, das der tatsächlichen Zahlung zugrunde liegt. Für die Berechnung der Freibeträge bleibt aber das gesamte im Beschäftigungsmonat erzielte Bruttogehalt ausschlaggebend.

Schließlich bleibt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Zusammenhang von regelmäßigen Lohnzahlungen auch dann gewahrt, wenn Lohn nicht zum Fälligkeitstermin, sondern nachgezahlt wird. Die Nachzahlung für einen anderen Monat ändert nichts daran, dass es sich bei der Zahlung um eine aus demselben Rechtsgrund und bei monatlichem Lohn um eine laufende und nicht etwa um eine einmalige und damit zu verteilende Einnahme handelt (vgl. BSG vom 24.04. 2015 - B 4 AS 32/14 R – Terminsbericht). Wenn es also nicht allein auf den Zahlungstermin ankommt, sondern auf die grundsätzliche Natur des Zuflusses und deshalb bei Nachzahlungen ein Zusammenhang zu beachten ist, spricht dies dafür, auch den Zusammenhang zwischen Vorschuss und Restzahlung zu beachten. Dann kann eine Vorauszahlung vor dem eigentlichen Fälligkeitstermin keine gesonderte Betrachtung bei den Freibeträgen erlauben.

Folglich minderte das Erwerbseinkommen des Klägers zu 2) die Bedarfe um noch 283,67 Euro im Monat September 2012 und um noch 389,70 Euro im Monat Oktober 2012.

Weil dies der Berechnung des Beklagten entspricht, sind den Klägern also für die betreffenden Monate keine höheren Leistungsansprüche zu gewähren als nach den endgültig bewilligenden Bescheiden vom 22. April 2013 ausgeführt. Dadurch kann sich auch die Rückforderung für die nachfolgenden Monate nicht mindern.

2. Die an sich nicht strittigen Leistungsansprüche bzw. Erstattungen für die Monate ab November 2012 sind vom Beklagten zutreffend ermittelt. Weitere als die vom Beklagten zugrunde gelegten Bedarfe sind auch hier nicht zu erkennen. Die vom Beklagten zu Grunde gelegten Einnahmen aus der Erwerbtätigkeit des Klägers zu 2), dem Elterngeld für die Klägerin zu 1) und Kindergeld entsprechen der Aktenlage. Ergänzend wird auf die den Bescheiden vom 22. April 2014 beigefügten Übersichtsblätter für die betreffenden Monate verwiesen, in denen keine Berechnungsfehler zu erkennen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Kammer hat die nach dem Umfang des Begehrens der Kläger gesetzlich nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossene Berufung nicht zugelassen, weil insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG erkannt werden konnte.
Rechtskraft
Aus
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