Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 577/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 2) bis 5) für den Zeitraum vom 19.06.2015 bis einschließlich 31.08.2015 den ihnen – pro rata temporis – zustehenden Regelbedarf in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2) bis 5) dem Grunde nach zu ½.
Gründe:
I.
Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger
Am 10.03.2015 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Hierbei gab er an, er sie schon seit Ende 2013 in Deutschland. Zum 03.02.2015 sei er von Ebeleben nach B gezogen. Dort wohne er mietfrei bei seinem Schwager, Herrn G. Diese könne ihn aber nicht finanziell unterstütze. Er habe auch in Ebeleben Leistungen nach dem SGB II bezogen. Auch dort seien keine Kosten der Unterkunft angefallen. Es sei anerkannter Flüchtling. Die Wohnortbestimmmung "Ebeleben" sei seit dem 12.01.2015 obsolet und es werde voraussichtlich ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilte werden.
Am 20.05.2015 wurde der Antragsgegner durch den Fachbereich Soziales und Integration der Stadt B darüber informiert, dass am 19.05.2015 in die städtische Unterkunft Tstraße 157 eine Familie K/E mit drei Kindern aufgenommen wurde. Die Frau mit den Kindern sei im Rahmen der Familienzusammenführung nachgekommen.
Am 27.05.2015 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen auch für seine am 00.00.0000 geborene Ehefrau E, den am 00.00.0000 geborenen Sohn K, die am 00.00.0000 geborene Tochter K2 und den am 00.00.0000 geborenen Sohn K3. Bei der Familie des Antragstellers handelt es sich um syrische Staatsangehörige, die mit von der deutschen Botschaft in B2 ausgestellten Visa zur Familienzusammenführung eingereist waren. Die Erwerbstätigkeit war gestattet.
Mit Bescheid der Stadt B vom 21.05.2015 wurde dem Antragsteller und seiner Familie ein Zimmer im Übergangsheim Tstraße 157 zur Nutzung zugewiesen. Die monatlichen Benutzungsgebühren beliefen sich auf 480,00 EUR.
Mit Schreiben vom 27.05.2015 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass seine Ehefrau und seine Kinder bislang nur ein Visum vorgelegt hätten. Die Beantragung eines Aufenthaltstitels sei erforderlich. Dieser sei nachzuweisen. Es wurde dem Antragsteller eine Frist bis zu, 13.06.2015 gesetzt.
Mit Bescheid vom 28.05.2015 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 439,26 EUR für den Monat Mai, in Höhe von 495,00 EUR für den Monat Juni und in Höhe von monatlich 456,00 EUR für den Zeitraum Juli bis September 2015. Hierbei berücksichtigte der Antragsgegner (teilweise pro rata temporis) 1/5 der Nutzungsgebühren für das Zimmer in der Tstraße.
Mit Bescheid vom 28.05.2015 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Kinder und die Ehefrau des Antragstellers ab, da bislang lediglich ein Visum und kein Aufenthaltstitel bestehe.
Der Antragsteller teilte am 27.05.2015, dem Antragsgegner zugegangen am 01.06.2015, mit, dass ein Termin zur Beantragung der Aufenthaltstitel für den 22.06.2015 vergeben worden sei.
Am 08.06.2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 28.05.2015 ein.
Der Antragsteller hat sich am 19.06.2015 an das erkennende Gericht gewandt. Er habe zwar für sich Leistungen erhalten, nicht aber für seine Familie.
Er hat sinngemäß beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seiner Ehefrau und seinen Kindern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe vorläufig zu gewähren.
Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen.
Ausweislich einer Auskunft des Ausländeramtes der B3 haben die Ehefrau des Antragstellers und dessen Kinder am 22.06.2015 befristete Aufenthaltstitel erhalten und zwar, die Ehefrau des Antragstellers nach § 30 AufenthG und die drei Kinder nach § 32 AufenthG. Der Antragsteller ist seit dem 21.12.2014 bestandskräftig als Flüchtling anerkannt. Seit dem 17.02.2015 besteht sein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und die Gerichtsake Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist teilweise begründet.
Zunächst war aufgrund des im Sozialrecht vorherrschenden Meistbegünstigungsgrundsatzes im Hinblick darauf, dass der Antragsteller anwaltlich nicht vertreten war das Rubrum zu ergänzen. Es geht dem Antragsteller erkennbar nicht um Leistungen, die ihm persönlich zustehen – der Antragsteller steht im laufenden Leistungsbezug – sondern um Leistungen für seine Ehefrau und seine Kinder. Hierbei handelt sich – auch bei Minderjährigen – um persönliche Ansprüche. Der Antragsteller ist soweit mithin nicht aktivlegitimiert. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller persönlich beim Gericht vorgesprochen hat, das Problem indes auch dort offensichtlich nicht als solches erkannt worden ist, bestehen keine Bedenken die erfolgte Rubrumsberichtigung vorzunehmen. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Antragsteller auch bevollmächtigt ist, § 73 Abs. 6 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz. Der so verstandene Antrag auf Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an die Antragsteller zu 2) bis 5) ist teilweise begründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Zwar ist auch im einstweiligen Rechtsschutz die Sach- und Rechtslage durch die Gerichte grundsätzlich abschließend zu prüfen. Ist dies aber nicht abschließend möglich, ist - entsprechend der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts - auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Breith. 2005, 803 ff. m.w.N.). Hierbei ist stets die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes zu beachten, die vor dem Hintergrund des Artikels 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) darin besteht, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Dies sind solche Fällen, in denen die Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, a.a.O.; Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR 1582/02; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2007, L 28 B 429/07 AS ER). 1. Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher kann nur bejaht werden, wenn den Antragstellern schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können. Ein Anordnungsgrund für die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II ist nicht glaubhaft gemacht, weil die Unterkunft der Antragsteller aktuell nicht gefährdet ist. Vorliegend wohnen die Antragsteller aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Zuweisung in einem Übergangsheim. Eine Ausweisung aus der Wohnung ist derzeit nicht ersichtlich. Im Übrigen wären vor einer solchen auch durch die insoweit zuständige Behörde in eigener Zuständigkeit auch unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten die Auswirkungen einer dann drohenden Wohnungslosigkeit zu berücksichtigen 2. Hinsichtlich der Regelleistung haben die Antragsteller demgegenüber - unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit einer Folgenabwägung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch ab dem 19.06.2015 glaubhaft gemacht. Der Ablehnungsbescheid vom 28.05.2015 wurde fristgerecht mit Widerspruch angefochten und ist damit nicht bestandskräftig. Eine Bewilligung von Leistungen im Wege der einstweiligen Anordnung für Zeiten vor Antragstellung bei Gericht scheidet vorliegend mangels Anordnungsgrundes indes aus (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 16.07.2012 - L 11 AS 323/12 B ER = juris Rn. 17; Sächsisches LSG, Beschluss vom 31.01.2008 - L 3 B 465/07 AS-ER = juris Rn. 29). Für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht gilt Folgendes: Die Antragstellerin zu 1) erfüllt darüber hinaus nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen des § 7 SGB Satz 1 SGB II. Sie ist 40 Jahre alt und hat derzeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vgl. dazu BSG Urteil vom 30.01.2013 – B 4 AS 37/12 R = juris). Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sind nicht ersichtlich, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II. Als Inhaberin eines Aufenthaltstitels nach § 30 AufenthG ist sie gemäß § 27 Abs. 5 AufenthG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit dem Grunde nach berechtigt, so dass auch in rechtlicher Hinsicht keine Bedenken gegen die Erwerbsfähigkeit bestehen. Nach summarischer Prüfung geht die Kammer derzeit auch davon aus, dass die vom Antragsteller zu 1) behauptete Mittellosigkeit vorliegt. Der Kammervorsitzende war zunächst davon ausgegangen, dass die Antragsteller zu 2) bis 5) aus aufenthaltsrechtlichen Gründen zur Erlangung der Aufenthaltstitel entsprechenden den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einen gesicherten Lebensunterhalt hätten nachweisen müssen. Dies hätte den Angaben im vorliegenden Antrag widersprochen. Hierbei hatte er aber übersehen, dass die Vergabe eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug zu Personen, deren Flüchtlingsstatus unanfechtbar festgestellt worden ist, dann nicht von dieser Voraussetzung abhängig ist, wenn der Nachzug binnen drei Monaten nach unanfechtbarer Feststellung erfolgt, § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG, wobei hier die rechtzeitige Antragstellung ausreicht (§ 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Hiervon ist die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels ausgegangen, so dass vor diesem Hintergrund durch die Ausländerbehörde keine Erhebungen zu etwaigen Vermögen oder Einkommen durchgeführt wurden. Bei summarischer Prüfung bleibt es daher bei den vom Antragsteller bislang gegenüber dem Antragsgegner und dem Gericht gemachten Angaben. Soweit das Gericht die Frage, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller zu 2) bis 5) im Mai 2015 eine Flugreise von B2 nach J bezahlt haben, erneut an den Antragsteller zu 1) gerichtet hat und dieser sie bislang noch nicht beantwortet hat, führt bei summarischer Prüfung nicht dazu, dass hier – unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Sicherstellung des Existenzminimums – vorläufig von bedarfsdeckendem Einkommen oder Vermögen auszugehen wäre. Die Antragstellerin zu 2) ist auch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Eine Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II scheidet aus, da sich das Aufenthaltsrechts der Antragstellerin zu 2) erkennbar nicht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Es ergibt sich vielmehr zum Zwecke des Familiennachzugs (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30.01.2013 – B 4 AS 37/12 R = juris Rn. 25). Ob ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II vorliegt ist – soweit ersichtlich für Fälle, wie den vorliegenden - höchstrichterlich nicht geklärt und nach Auffassung der Kammer auch fraglich. Nach dieser Norm sind vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgenommen Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts. Die Antragstellerin zu 2) ist Ausländerin im Sinne dieser Vorschrift. Ausländer ist gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art 116 Abs. 1 GG ist. Dies trifft ohne Weiteres auf die Antragstellerin zu 2), da sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht die deutsche Staats- oder Volkszugehörigkeit besaß, sondern die Syriens (BSG, Urteil vom 30.01.2013 – B 4 AS 34/12 R = juris Rn. 17). Sie ist derzeit weder Arbeitnehmer noch selbständig. Auch ist sie nicht nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügig, da sie keine Unionsbürgerin ist. Dem Wortlaut nach scheint die Antragstellerin zu 1) prima facie in der Tat von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Hinsichtlich dieses Ergebnisses bestehen indes nach Auffassung der Kammer verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Bedenken, die es erforderlich scheinen lassen, in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es um den Familienzuzug zu Personen geht, die bestandskräftig als Flüchtling anerkannt sind, eine einschränkende Auslegung vorzunehmen. Diese Bedenken speisen sind insbesondere aus dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG) sowie dem Zusammenspiel der rechtlichen Wertungen des SGB II mit denjenigen des Aufenthaltsrechts. Art. 6 Abs. 1 GG beinhaltet ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates, eine Institutsgarantie aber auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des die Ehe und Familie betreffenden öffentlichen Rechts enthält und nicht nur für Deutsche sondern auch für Ausländer gilt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2014 – L 7 AS 326/14 B ER = juris Rn. 9 unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.12.2009 – L 19 B 363/09 AS = juris Rn. 6 sowie BVerfG, Beschluss vom 18.07.1979 – 1 BvR 950/77 = juris Rn. 31 f. - BVerfGE 51,386). In Fällen wie dem vorliegenden in dem der Ehepartner der Antragstellerin zu 2) unstreitig einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, erscheint es vor diesem Hintergrund jedenfalls vor diesem Hintergrund nicht unbedenklich, hier einen Leistungsausschluss anzunehmen. Damit wird freilich nicht einer bedingungslosen Zuerkennung von Leistungen nach dem SGB II für Ehen und Familien das Wort geredet. Hat aber ein Mitglied einer Ehe oder einer Familie einen entsprechenden Anspruch strahlt Art. 6 GG jedenfalls auch auf die Frage des Anspruch der übrigen Mitglieder aus (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2014 – L 7 AS 326/14 B ER = juris). Darüber hinaus erscheint vorliegend eine einschränkende Auslegung auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung geboten (zum Topos der Einheit der Rechtsordnung vgl. etwa Zippelius, Juristische Methodenlehre, 8. Aufl. 2003, § 10 I; Pawloswski, Methodenlehre für Juristen, 2. Aufl. 1991, Rn. 158). § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ist für den Familiennachzug – anders als regelmäßig im AufenthaltG – die Gewährleistung eines ausreichenden Lebensunterhalts nicht Voraussetzung für einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Hintergrund dieser Regelung war, dass man dem besonderen Status insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit der in § 25 Abs. 2 AufenthG genannten Personen Rechnung tragen wollte. Diese besondere Situation rechtfertige einen Familiennachzug auch dann, wenn der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert ist (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) BR-Drucks. 22/03, S 184). Wird aber auf der einen Seite der Nachzug ohne Sicherstellung des Lebensunterhalts ausdrücklich möglich gemacht, erscheint es widersprüchlich solchen Personen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts von existenzsichernden Leistungen auszuschließen. Diese Leistungen sind nicht zwingend durch das SGB II oder SGB XII zu gewährleisten. Es käme grundsätzlich auch – de lege ferenda – eine entsprechende Ausweitung des Asylbewerberleistungsgesetzes in Betracht, zumal aufenthaltsrechtlich die Vergleichbarkeit der Asylberechtigten und der Personen mit Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 2 AufenthG hervorgehoben wird (BR-Drucks. 22/03, S. 184). Derzeit erfasst das Asylbewerberleistungsgesetz solche Personen aber schon nicht dem Grunde nach, während die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II im vorliegenden Fall erfüllt sind und hier lediglich eine einschränkende Auslegung des Satzes 2 Nr. 1 erforderlich ist. Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage erscheint der Kammer im vorliegenden Fall im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine Folgenabwägung gemäß der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 = juris; BVerfG Beschluss vom 04.07.2001 – 1 BvR 165/01 = juris; zur Zulässigkeit einer Folgenabwägung im Verfahren nach § 86b SGG, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12) geboten. Es ist somit, entsprechend obigen Grundsätzen, im Rahmen der einstweiligen Anordnung abzuwägen. Auf der einen Seite ist das Interesse des Antragsgegners zu berücksichtigen, Steuergelder nur in berechtigten Fällen zu verausgaben und nicht das Risiko der Uneinbringlichkeit zu tragen, sollte sich später herausstellen, dass ein Anspruch tatsächlich nicht bestanden hat. Auf der anderen Seite ist in jedem Fall das Existenzminimums (Art. 1, Art. 2, Art. 20 Grundgesetz - GG) der Antragstellerin zu 2) zu wahren. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Gunsten der Antragstellerin zu 2) aus. 3. Hinsichtlich der Antragsteller zu 3) bis 5) gelten vorstehende Erwägungen entsprechend. Auch diesen stehen nach summarischer Prüfung grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II zu, wenn der Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II nicht eingreift. Auch hat nach Auffassung der Kammer eine Folgenabwägung zu erfolgen.
Die Begrenzung der Bewilligung bis Ende August 2015 trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsgegner erneut über die Leistungen zu entscheiden hat, da dann auch nach seiner Auffassung der Ausschluss von Leistungen nicht mehr bestünde. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Gründe:
I.
Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger
Am 10.03.2015 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Hierbei gab er an, er sie schon seit Ende 2013 in Deutschland. Zum 03.02.2015 sei er von Ebeleben nach B gezogen. Dort wohne er mietfrei bei seinem Schwager, Herrn G. Diese könne ihn aber nicht finanziell unterstütze. Er habe auch in Ebeleben Leistungen nach dem SGB II bezogen. Auch dort seien keine Kosten der Unterkunft angefallen. Es sei anerkannter Flüchtling. Die Wohnortbestimmmung "Ebeleben" sei seit dem 12.01.2015 obsolet und es werde voraussichtlich ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilte werden.
Am 20.05.2015 wurde der Antragsgegner durch den Fachbereich Soziales und Integration der Stadt B darüber informiert, dass am 19.05.2015 in die städtische Unterkunft Tstraße 157 eine Familie K/E mit drei Kindern aufgenommen wurde. Die Frau mit den Kindern sei im Rahmen der Familienzusammenführung nachgekommen.
Am 27.05.2015 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen auch für seine am 00.00.0000 geborene Ehefrau E, den am 00.00.0000 geborenen Sohn K, die am 00.00.0000 geborene Tochter K2 und den am 00.00.0000 geborenen Sohn K3. Bei der Familie des Antragstellers handelt es sich um syrische Staatsangehörige, die mit von der deutschen Botschaft in B2 ausgestellten Visa zur Familienzusammenführung eingereist waren. Die Erwerbstätigkeit war gestattet.
Mit Bescheid der Stadt B vom 21.05.2015 wurde dem Antragsteller und seiner Familie ein Zimmer im Übergangsheim Tstraße 157 zur Nutzung zugewiesen. Die monatlichen Benutzungsgebühren beliefen sich auf 480,00 EUR.
Mit Schreiben vom 27.05.2015 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass seine Ehefrau und seine Kinder bislang nur ein Visum vorgelegt hätten. Die Beantragung eines Aufenthaltstitels sei erforderlich. Dieser sei nachzuweisen. Es wurde dem Antragsteller eine Frist bis zu, 13.06.2015 gesetzt.
Mit Bescheid vom 28.05.2015 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 439,26 EUR für den Monat Mai, in Höhe von 495,00 EUR für den Monat Juni und in Höhe von monatlich 456,00 EUR für den Zeitraum Juli bis September 2015. Hierbei berücksichtigte der Antragsgegner (teilweise pro rata temporis) 1/5 der Nutzungsgebühren für das Zimmer in der Tstraße.
Mit Bescheid vom 28.05.2015 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Kinder und die Ehefrau des Antragstellers ab, da bislang lediglich ein Visum und kein Aufenthaltstitel bestehe.
Der Antragsteller teilte am 27.05.2015, dem Antragsgegner zugegangen am 01.06.2015, mit, dass ein Termin zur Beantragung der Aufenthaltstitel für den 22.06.2015 vergeben worden sei.
Am 08.06.2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 28.05.2015 ein.
Der Antragsteller hat sich am 19.06.2015 an das erkennende Gericht gewandt. Er habe zwar für sich Leistungen erhalten, nicht aber für seine Familie.
Er hat sinngemäß beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seiner Ehefrau und seinen Kindern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe vorläufig zu gewähren.
Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen.
Ausweislich einer Auskunft des Ausländeramtes der B3 haben die Ehefrau des Antragstellers und dessen Kinder am 22.06.2015 befristete Aufenthaltstitel erhalten und zwar, die Ehefrau des Antragstellers nach § 30 AufenthG und die drei Kinder nach § 32 AufenthG. Der Antragsteller ist seit dem 21.12.2014 bestandskräftig als Flüchtling anerkannt. Seit dem 17.02.2015 besteht sein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und die Gerichtsake Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist teilweise begründet.
Zunächst war aufgrund des im Sozialrecht vorherrschenden Meistbegünstigungsgrundsatzes im Hinblick darauf, dass der Antragsteller anwaltlich nicht vertreten war das Rubrum zu ergänzen. Es geht dem Antragsteller erkennbar nicht um Leistungen, die ihm persönlich zustehen – der Antragsteller steht im laufenden Leistungsbezug – sondern um Leistungen für seine Ehefrau und seine Kinder. Hierbei handelt sich – auch bei Minderjährigen – um persönliche Ansprüche. Der Antragsteller ist soweit mithin nicht aktivlegitimiert. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller persönlich beim Gericht vorgesprochen hat, das Problem indes auch dort offensichtlich nicht als solches erkannt worden ist, bestehen keine Bedenken die erfolgte Rubrumsberichtigung vorzunehmen. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Antragsteller auch bevollmächtigt ist, § 73 Abs. 6 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz. Der so verstandene Antrag auf Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an die Antragsteller zu 2) bis 5) ist teilweise begründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Zwar ist auch im einstweiligen Rechtsschutz die Sach- und Rechtslage durch die Gerichte grundsätzlich abschließend zu prüfen. Ist dies aber nicht abschließend möglich, ist - entsprechend der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts - auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Breith. 2005, 803 ff. m.w.N.). Hierbei ist stets die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes zu beachten, die vor dem Hintergrund des Artikels 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) darin besteht, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Dies sind solche Fällen, in denen die Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, a.a.O.; Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR 1582/02; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2007, L 28 B 429/07 AS ER). 1. Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher kann nur bejaht werden, wenn den Antragstellern schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können. Ein Anordnungsgrund für die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II ist nicht glaubhaft gemacht, weil die Unterkunft der Antragsteller aktuell nicht gefährdet ist. Vorliegend wohnen die Antragsteller aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Zuweisung in einem Übergangsheim. Eine Ausweisung aus der Wohnung ist derzeit nicht ersichtlich. Im Übrigen wären vor einer solchen auch durch die insoweit zuständige Behörde in eigener Zuständigkeit auch unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten die Auswirkungen einer dann drohenden Wohnungslosigkeit zu berücksichtigen 2. Hinsichtlich der Regelleistung haben die Antragsteller demgegenüber - unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit einer Folgenabwägung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch ab dem 19.06.2015 glaubhaft gemacht. Der Ablehnungsbescheid vom 28.05.2015 wurde fristgerecht mit Widerspruch angefochten und ist damit nicht bestandskräftig. Eine Bewilligung von Leistungen im Wege der einstweiligen Anordnung für Zeiten vor Antragstellung bei Gericht scheidet vorliegend mangels Anordnungsgrundes indes aus (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 16.07.2012 - L 11 AS 323/12 B ER = juris Rn. 17; Sächsisches LSG, Beschluss vom 31.01.2008 - L 3 B 465/07 AS-ER = juris Rn. 29). Für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht gilt Folgendes: Die Antragstellerin zu 1) erfüllt darüber hinaus nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen des § 7 SGB Satz 1 SGB II. Sie ist 40 Jahre alt und hat derzeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vgl. dazu BSG Urteil vom 30.01.2013 – B 4 AS 37/12 R = juris). Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sind nicht ersichtlich, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II. Als Inhaberin eines Aufenthaltstitels nach § 30 AufenthG ist sie gemäß § 27 Abs. 5 AufenthG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit dem Grunde nach berechtigt, so dass auch in rechtlicher Hinsicht keine Bedenken gegen die Erwerbsfähigkeit bestehen. Nach summarischer Prüfung geht die Kammer derzeit auch davon aus, dass die vom Antragsteller zu 1) behauptete Mittellosigkeit vorliegt. Der Kammervorsitzende war zunächst davon ausgegangen, dass die Antragsteller zu 2) bis 5) aus aufenthaltsrechtlichen Gründen zur Erlangung der Aufenthaltstitel entsprechenden den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einen gesicherten Lebensunterhalt hätten nachweisen müssen. Dies hätte den Angaben im vorliegenden Antrag widersprochen. Hierbei hatte er aber übersehen, dass die Vergabe eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug zu Personen, deren Flüchtlingsstatus unanfechtbar festgestellt worden ist, dann nicht von dieser Voraussetzung abhängig ist, wenn der Nachzug binnen drei Monaten nach unanfechtbarer Feststellung erfolgt, § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG, wobei hier die rechtzeitige Antragstellung ausreicht (§ 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Hiervon ist die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels ausgegangen, so dass vor diesem Hintergrund durch die Ausländerbehörde keine Erhebungen zu etwaigen Vermögen oder Einkommen durchgeführt wurden. Bei summarischer Prüfung bleibt es daher bei den vom Antragsteller bislang gegenüber dem Antragsgegner und dem Gericht gemachten Angaben. Soweit das Gericht die Frage, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller zu 2) bis 5) im Mai 2015 eine Flugreise von B2 nach J bezahlt haben, erneut an den Antragsteller zu 1) gerichtet hat und dieser sie bislang noch nicht beantwortet hat, führt bei summarischer Prüfung nicht dazu, dass hier – unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Sicherstellung des Existenzminimums – vorläufig von bedarfsdeckendem Einkommen oder Vermögen auszugehen wäre. Die Antragstellerin zu 2) ist auch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Eine Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II scheidet aus, da sich das Aufenthaltsrechts der Antragstellerin zu 2) erkennbar nicht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Es ergibt sich vielmehr zum Zwecke des Familiennachzugs (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30.01.2013 – B 4 AS 37/12 R = juris Rn. 25). Ob ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II vorliegt ist – soweit ersichtlich für Fälle, wie den vorliegenden - höchstrichterlich nicht geklärt und nach Auffassung der Kammer auch fraglich. Nach dieser Norm sind vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgenommen Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts. Die Antragstellerin zu 2) ist Ausländerin im Sinne dieser Vorschrift. Ausländer ist gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art 116 Abs. 1 GG ist. Dies trifft ohne Weiteres auf die Antragstellerin zu 2), da sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht die deutsche Staats- oder Volkszugehörigkeit besaß, sondern die Syriens (BSG, Urteil vom 30.01.2013 – B 4 AS 34/12 R = juris Rn. 17). Sie ist derzeit weder Arbeitnehmer noch selbständig. Auch ist sie nicht nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügig, da sie keine Unionsbürgerin ist. Dem Wortlaut nach scheint die Antragstellerin zu 1) prima facie in der Tat von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Hinsichtlich dieses Ergebnisses bestehen indes nach Auffassung der Kammer verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Bedenken, die es erforderlich scheinen lassen, in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es um den Familienzuzug zu Personen geht, die bestandskräftig als Flüchtling anerkannt sind, eine einschränkende Auslegung vorzunehmen. Diese Bedenken speisen sind insbesondere aus dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG) sowie dem Zusammenspiel der rechtlichen Wertungen des SGB II mit denjenigen des Aufenthaltsrechts. Art. 6 Abs. 1 GG beinhaltet ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates, eine Institutsgarantie aber auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des die Ehe und Familie betreffenden öffentlichen Rechts enthält und nicht nur für Deutsche sondern auch für Ausländer gilt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2014 – L 7 AS 326/14 B ER = juris Rn. 9 unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.12.2009 – L 19 B 363/09 AS = juris Rn. 6 sowie BVerfG, Beschluss vom 18.07.1979 – 1 BvR 950/77 = juris Rn. 31 f. - BVerfGE 51,386). In Fällen wie dem vorliegenden in dem der Ehepartner der Antragstellerin zu 2) unstreitig einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, erscheint es vor diesem Hintergrund jedenfalls vor diesem Hintergrund nicht unbedenklich, hier einen Leistungsausschluss anzunehmen. Damit wird freilich nicht einer bedingungslosen Zuerkennung von Leistungen nach dem SGB II für Ehen und Familien das Wort geredet. Hat aber ein Mitglied einer Ehe oder einer Familie einen entsprechenden Anspruch strahlt Art. 6 GG jedenfalls auch auf die Frage des Anspruch der übrigen Mitglieder aus (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2014 – L 7 AS 326/14 B ER = juris). Darüber hinaus erscheint vorliegend eine einschränkende Auslegung auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung geboten (zum Topos der Einheit der Rechtsordnung vgl. etwa Zippelius, Juristische Methodenlehre, 8. Aufl. 2003, § 10 I; Pawloswski, Methodenlehre für Juristen, 2. Aufl. 1991, Rn. 158). § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ist für den Familiennachzug – anders als regelmäßig im AufenthaltG – die Gewährleistung eines ausreichenden Lebensunterhalts nicht Voraussetzung für einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Hintergrund dieser Regelung war, dass man dem besonderen Status insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit der in § 25 Abs. 2 AufenthG genannten Personen Rechnung tragen wollte. Diese besondere Situation rechtfertige einen Familiennachzug auch dann, wenn der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert ist (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) BR-Drucks. 22/03, S 184). Wird aber auf der einen Seite der Nachzug ohne Sicherstellung des Lebensunterhalts ausdrücklich möglich gemacht, erscheint es widersprüchlich solchen Personen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts von existenzsichernden Leistungen auszuschließen. Diese Leistungen sind nicht zwingend durch das SGB II oder SGB XII zu gewährleisten. Es käme grundsätzlich auch – de lege ferenda – eine entsprechende Ausweitung des Asylbewerberleistungsgesetzes in Betracht, zumal aufenthaltsrechtlich die Vergleichbarkeit der Asylberechtigten und der Personen mit Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 2 AufenthG hervorgehoben wird (BR-Drucks. 22/03, S. 184). Derzeit erfasst das Asylbewerberleistungsgesetz solche Personen aber schon nicht dem Grunde nach, während die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II im vorliegenden Fall erfüllt sind und hier lediglich eine einschränkende Auslegung des Satzes 2 Nr. 1 erforderlich ist. Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage erscheint der Kammer im vorliegenden Fall im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine Folgenabwägung gemäß der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 = juris; BVerfG Beschluss vom 04.07.2001 – 1 BvR 165/01 = juris; zur Zulässigkeit einer Folgenabwägung im Verfahren nach § 86b SGG, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12) geboten. Es ist somit, entsprechend obigen Grundsätzen, im Rahmen der einstweiligen Anordnung abzuwägen. Auf der einen Seite ist das Interesse des Antragsgegners zu berücksichtigen, Steuergelder nur in berechtigten Fällen zu verausgaben und nicht das Risiko der Uneinbringlichkeit zu tragen, sollte sich später herausstellen, dass ein Anspruch tatsächlich nicht bestanden hat. Auf der anderen Seite ist in jedem Fall das Existenzminimums (Art. 1, Art. 2, Art. 20 Grundgesetz - GG) der Antragstellerin zu 2) zu wahren. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Gunsten der Antragstellerin zu 2) aus. 3. Hinsichtlich der Antragsteller zu 3) bis 5) gelten vorstehende Erwägungen entsprechend. Auch diesen stehen nach summarischer Prüfung grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II zu, wenn der Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II nicht eingreift. Auch hat nach Auffassung der Kammer eine Folgenabwägung zu erfolgen.
Die Begrenzung der Bewilligung bis Ende August 2015 trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsgegner erneut über die Leistungen zu entscheiden hat, da dann auch nach seiner Auffassung der Ausschluss von Leistungen nicht mehr bestünde. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
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