Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AY 16/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Soweit § 1a AsylbLG die Anspruchsbeschränkung auf das "im Einzelfall nach den Umständen unabweisbare" begerenzt, schließt dies einen pauschalierten Leistungsabschlag von 30 % nicht aus. Die Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (Az: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) steht dem nicht entgegen.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der nach eigenen Angaben 1986 geborene Kläger, dessen Staatsangehörigkeit nicht endgültig geklärt ist, reiste im August 2008 in das Bundesgebiet ein; seither erhält er Leistungen nach dem AsylbLG. Sein Antrag auf Gewährung von Asyl wurde mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 als offensichtlich unbegründet abgelehnt; seit Februar 2009 verfügt er über eine Duldung.
Der Kläger wendet sich zum einen gegen den vorläufigen Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2013, mit dem antragsgemäß und bis zu einer Entscheidung in der Haupt-sache Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums (137,- EUR) ab dem 24. Januar 2013 gewährt werden unter Kürzung des Leistungsbezugs um 30 % (künftig monatlich 96 EUR, für Januar anteilig 25,60 EUR). Zum anderen wendet er sich gegen den vorläufigen Bescheid vom 18. Februar 2013, mit dem unter Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 26. November 2012 über die Einstellung der Taschengeldzahlung und der Bekleidungsbeihilfe Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenz-minimums (134,- EUR) für den Monat Dezember 2012 in Höhe von 93,80 EUR und anteilig bis einschließlich 23. Januar 2013 in Höhe von 73,52 EUR nachgezahlt werden, wiederum unter Kürzung des Leistungsbezugs um 30 %.
Die mit Bescheid vom 26. November 2012 verfügte Leistungseinstellung ab Dezember 2012 begründete die Beklagte mit der fehlenden Mitwirkung des Klägers bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten. Aus demselben Grund erfolgte die 30%ige Kürzung in den angegriffenen (Abhilfe-)Bescheiden, wobei sich die Beklagte zur Wiederaufnahme der Leistungen durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 veranlasst sah.
Den gegen die 30%ige Kürzung des "Taschengelds" erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Niederbayern mit Bescheiden vom 25. März 2014 als unbegründet zurück. Die Kürzung des Taschengeldanspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG beruhe auf der Rechtsgrundlage des Missbrauchstatbestandes des § 1a Nr. 2 AsylbLG. Der Kläger habe sich mehrmals seiner Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Pass-/Passersatz-papieren entzogen. Die angegriffenen Bescheide seien Änderungsbescheide, mit denen der bestandskräftige Bescheid vom 26. November 2012 teilweise aufgehoben worden ist. Die Höhe der Kürzung sei unter Heranziehung der Wertung des § 31 SGB II nicht zu beanstanden.
Der Kläger ließ hiergegen Klage erheben. Die Leistungsbeschränkung durch die Beklagte verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 GG und sei daher rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehe für die Gewährleistung eines menschwürdigen Existenzminimums ein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch, der auch die Geldleistung zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens mitumfasse und daher nicht gekürzt werden könne. Migrationspolitische Erwägungen rechtfertigten kein Absenken des Leistungsstandards unter das soziokulturelle Existenzminimum. Die Sanktionstatbestände des SGB II unterschieden sich von § 1a AsylbLG dadurch, dass sie regelmäßig nur zeitlich begrenzt festgesetzt würden.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 26. November 2012 und vom 30. Januar bzw. 18. Februar 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. März 2014 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum ab 01. Dezember 2012 Leistungen nach dem AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 habe sich zur Möglichkeit einer Leistungsabsenkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG nicht verhalten. Mehrere Landessozialgerichte hätten ein derartiges Vorgehen bei verweigerter Mitwirkung zur Identitätsklärung bestätigt. Mit den auf 70 % gekürzten Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums werde immer noch ein Betrag zur Verfügung gestellt, der über dem unabweisbar gebotenen liege.
Verwiesen wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und auf die vorgelegten Verwaltungsakten. Aus letzteren ergibt sich, dass der Kläger, der sich bei der Asylantrag-stellung als algerischer Staatsangehöriger bezeichnete, zum Zwecke der Ausstellung eines gültigen Reisedokuments mehrfach dem algerischen Generalkonsulat vorgeführt wurde. Dessen Ermittlungen zu gemachten Personalangaben blieben ebenso ohne Erfolg wie Ermittlungen des tunesischen Konsulats. Ermittlungen zu einer Herkunft aus Marokko konnten nicht zielführend erfolgen, da der Kläger auf seiner algerischen Herkunft besteht und marokkanische Herkunftsangaben fehlen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Streitgegenstand ist die Gewährung höherer Leistungen zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG für die Zeit ab 01. Dezember 2012. Richtige Klageart ist hier grundsätzlich eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - Az.: B 4 AS 22/13 R, Rz. 11 m.w.N.). Dabei beantragt der Kläger mit der Leistungsklage die Erbringung eines höheren Geldbetrages zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens im streitigen Zeitraum. Die ursprünglich ebenfalls verweigerten Leistungen für Bekleidung sind dagegen nicht mehr Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, nachdem im Monat Dezember 2012 eine Bekleidungspauschale in Höhe von 31,49 EUR nachbezahlt wurde und im Übrigen Bekleidungsgutscheine zum 01. April bzw. 01. Oktober eines jeden Jahres ausgegeben wurden.
2. Die beiden - Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG um 30 % kürzenden - Bewilligungsbescheide sind formell und materiell rechtmäßig ergangen und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
2.1 Die streitgegenständlichen Bescheide sind in Gestalt der Widerspruchsbescheide in ausreichendem Maße begründet worden, Art. 39 BayVwVfG. Da es sich in beiden Fällen um Änderungsbescheide zum Versagungsbescheid vom 26. November 2012 handelt, kann auf dessen Begründung abgestellt werden. Daraus ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit, dass die Leistungsversagung bzw. - nunmehrige - Leistungskürzung auf der fehlenden Mitwirkung des Klägers bei der Beschaffung von Reisedokumenten beruht. Gleiches kann den beiden Widerspruchsbescheiden entnommen werden, die geeignet sind, die zu Grunde liegenden Ausgangsbescheide insoweit zu ergänzen.
Der Kläger ist auch - unter Fristsetzung und Hinweis auf die möglicherweise eintretenden Rechtsfolgen - in ausreichendem Maße angehört worden. Dabei ist abzustellen auf den Bescheid vom 26. November 2012, mit dem Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 AsylbLG eingestellt worden sind, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Da demgegenüber durch die beiden Änderungsbescheide eine ausschließliche Besserstellung des Klägers erfolgt, war insoweit eine erneute Anhörung entbehrlich; im Übrigen wäre mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens ein insoweit bestehender Mangel geheilt worden, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG.
Die angegriffenen Bescheide konnten auch als "vorläufige" ergehen, ohne dass sich damit eine formelle oder - wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage - eine materielle Fehlerhaftigkeit verbindet. Es ist unschädlich, wenn Bescheide auch ohne Regelung im Verwaltungsverfahrensgesetz wegen unklarer Sach- oder Rechtslage nur vorläufig ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - Az.: 3 C 7.09, Rz. 15 ff. m.w.N.; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 9 Rz. 18).
2.2 Das Klagebegehren findet keine Rechtsgrundlage in § 3 AsylbLG.
Die grundsätzliche Berechtigung des Klägers zum Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG ergibt sich aus § 1 AsylbLG.; denn er ist in Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG, ist Ausländer im Sinne von § 2 Abs. 1 AufenthG und hält sich tatsächlich im Bundesgebiet auf. Umstände, die gegen eine Leistungsberechtigung des Antragstellers nach dem AsylbLG sprechen, sind nicht ersichtlich.
Der Kläger erfüllt jedoch zugleich auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG. Hierfür ist ausreichend, dass der Umstand der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf einem Verhalten beruht, das dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 2008 - Az.: L 7 AY 5149/08, Rz. 7; vgl. auch Oppermann, in: jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG Rz. 51). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Denn wegen des der Pflicht aus § 48 Abs. 3 AufenthG entgegen-stehenden, wiederholten fehlenden Mitwirkens des Klägers an der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments konnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden; das diesbezügliche klägerische Verhalten, nämlich einerseits auf einer algerischen Herkunft zu beharren, andererseits aber dem algerischen Generalkonsulat diesbezüglich keine zielführende Angaben zu machen, ist in den Akten hinreichend dokumentiert und wird in der Klagebegründung auch nicht zum Gegenstand eines abweichenden Sachvortrags gemacht.
§ 1a Nr. 2 AsylbLG verstößt nach Überzeugung der Kammer nicht gegen das Grundgesetz; entgegen dem Kläger erfordert eine verfassungskonforme Auslegung nicht die Annahme, der unabweisbare Bedarf sei allein das uneingeschränkte soziokulturelle Existenzminimum, was dazu führen würde, dass § 1a AsylbLG für sehr häufige, dem streitgegenständlichen Verfahren ähnliche Fälle faktisch abgeschafft ist; die Verfassungswidrigkeit des § 1a AsylbLG würde im Ergebnis bedeuten, dass sämtliche den Einzelfall betreffenden Sanktionsregelungen, die ein Zurückbleiben des Gesamtleistungsanspruches hinter dem allgemeinen soziokulturellen Existenzminimum zur Folge hätten, als verfassungswidrig einzustufen wären. Eine derartige allgemeine Privilegierung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG insbesondere gegenüber dem Adressatenkreis der Sanktionen nach dem SGB II ist zudem nicht zu begründen (LSG Halle, Beschluss vom 19. Juni 2014 - Az.: L 8 AY 15/13 B ER, Rz. 35 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 (Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) zur Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG nicht verhalten. Die Entscheidung bezieht sich auf die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 3 AsylbLG und verpflichtet den Gesetzgeber unverzüglich für den Anwendungsbereich des AsylbLG eine Neuregelung - die jetzt zum 01. Januar 2015 in Kraft treten wird - zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen. Soweit das Bundesverfassungsgericht einfordert, dass die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde migrationspolitisch nicht zu relativieren sei, können migrationspolitische Erwägungen, Leistungen an Asylbewerber niedrig zu halten, um Anreize für Wanderbewegungen durch ein zu hohes Leistungsniveau zu vermeiden, in zulässiger Weise nicht weiter erwogen werden. Hieraus folgt aber nicht, dass gegen bereits eingereiste Leistungsempfänger keine leistungsrechtlichen Konsequenzen zur Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen möglich sind. Die Anwendung des § 1a AsylbLG ist hier allein schon deshalb unbedenklich, weil es der Leistungsberechtigte des AsylbLG in der Hand hat, durch sein Verhalten die Leistungsvoraussetzungen zu erfüllen und eine Kürzung oder den Wegfall zu vermeiden. Nicht anders als in anderen Grundsicherungssystemen (vgl. § 26 SGB XII bzw. § 41 Abs. 4 SGB XII; vgl. §§ 31 ff. SGB II) ist daher die Verknüpfung von Mitwirkungspflichten und Verhaltenspflichten mit Leistungseinschränkungen auch im AsylbLG verfassungsrechtlich unbedenklich (LSG Erfurt, Urteil vom 12. März 2014 - Az.: L 8 AY 678/13, Rz. 32 ff.). Dies gilt umso mehr, als § 1a AsylbLG nicht vorrangig migrationspolitische Ziele verfolgt, sondern vor allem eine Privilegierung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG - von Personen also, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten - im Vergleich zu deutschen Sozialhilfeempfängern und legal in Deutschland lebenden Ausländern verhindern will (siehe BT-Drucks. 13/10155, S. 5 linke Spalte a.E.).
Mit dieser Rechtsauffassung der weiteren Anwendbarkeit des § 1a AsylbLG im Nachgang zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) sieht sich die erkennende Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung der Landessozialgerichte (LSG Halle, Beschluss vom 15. Mai 2014 - Az.: L 8 AY6/13 B ER, Rz. 34 ff., Beschluss vom 2. September 2013 - Az.: L 8 AY 5/13 B ER, Rz. 31 ff., Beschluss vom 19. August 2013 - Az.: L 8 AY 3/13 B ER, Rz. 35 ff.; LSG Celle, Beschluss vom 8. April 2014 - Az.: L 8 AY 57/13 B ER, Rz. 18 ff., Beschluss vom 18. Februar 2014 - Az.: L 8 AY 70/13 B ER, Rz. 18 ff., Beschluss vom 20. März 2013 - Az.: L 8 AY 59/12 B ER, Rz. 24 ff.; LSG Erfurt, Beschluss vom 17. Januar 2013 - Az.: L 8 AY 1801/12 B ER, Rz. 23 ff.; LSG Hamburg, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - Az.: L 4 AY 5/13 B ER, Az.: Rz. 6, Beschluss vom 29. August 2013 - Az.: L 4 AY 5/13 B ER, Rz. 6; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2013 - Az.: L 23 AY 10/13 B ER, Rz. 21 ff.) Soweit als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit einer Absenkung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG auf der Grundlage des § 1a AsylbLG jedenfalls für die Zeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung verneint wird (LSG Mainz, Beschluss vom 27.03.2013 - Az.: L 3 AY 2/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2013 - Az.: L 15 AY 2/13 B ER, Rz. 7 ), folgt dem die erkennende Kammer nicht. Der vom LSG Darmstadt vertretenen Rechtsauffassung, wonach die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthaltenen verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Bestimmung dessen, was nach den Umständen im Einzelfall unabweisbar geboten ist, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 1a AsylbLG einer dauerhaften Leistungsminderung entgegensteht und ein Zeitraum von 4 Jahren eine Obergrenze darstellt (Beschluss vom 6. Januar 2014 - Az.: L 4 AY 19/13 B ER, Rz. 18 f. und Beschluss vom 9. Dezember 2013 - L 4 AY 17/13 B ER - juris Rn. 31 f.), muss nicht weiter nachgegangen werden, weil aller Voraussicht nach die durch den streitgegenständlichen vorläufigen Bescheid vom 30. Januar 2013 erfolgte Befristung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung sich in diesem Rahmen halten wird. Selbst wenn ein zeitlicher Rahmen von 4 Jahren aber überschritten würde, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine zeitliche Beschränkung der Anspruchseinschränkung, wie es im Grundsicherungsrecht gilt (vgl.§ 31b SGB II), nicht zwingend auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten im Vollstreckungsverfahren des Ausländerrechts übertragen werden muss, zumal wenn es dem Betroffenen ohne weiteres möglich ist, den Grund der Leistungskürzungen nach seinem Belieben auszuräumen.
Der Rechtsbegriff der "unabweisbar gebotenen" Leistungen, auf deren Höhe eine Leistungskürzung auf der Rechtsfolgenseite des § 1a Nr. 2 AsylbLG beschränkt ist, ist dahingehend zu verstehen, dass der Leistungsumfang das menschenwürdige Existenzminimum nicht unterschreiten darf (vgl. LSG Essen, Beschluss vom 24. April 2013 - Az.: L 20 AY 153/12 B ER, Rz. 44 ff.).
Dieses Existenzminimum umfasst nicht nur die zur Sicherung der physischen Existenz notwendigen Leistungen, sondern auch einen Barbetrag zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG, der ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sowie die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen sicherstellt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rz. 90). Dem wird durch einen - in Anlehnung an § 31a Abs. 1 SGB II - um 30 % reduzierten Leistungsbezug noch entsprochen. Soweit § 1a AsylbLG die Anspruchsbeschränkung auf das "im Einzelfall nach den Umständen unabweisbare" begrenzt, schließt dies einen pauschalierten Leistungsabschlag von 30 % nicht aus (so aber LSG Celle, a.a.O., Rz. 20). Insbesondere muss nicht stets zwingend bezüglich der Leistungskürzung in eine umfassende, jedes Verhaltensmuster in Betracht ziehende Einzelfallprüfung eingetreten werden. Denn erfolgt eine Leistungskürzung nur in geringerem Umfang und wird dem Kläger der überwiegende Teil seines Taschengeldes belassen, so kann im Regelfall trotz deutlicher Einschränkungen noch nicht bereits von einer Kürzung auf das unabweisbar Gebotene ausgegangen werden. Besteht in diesem Rahmen noch "Luft" für das Mindestmaß der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums, so können auch die Anforderungen an eine Einzelfallprüfung zurückgenommen werden. Vorliegend rechtfertigte aber die mangelhafte und in Widerspruch zu § 48 Abs. 3 AufentG stehende Kooperation des Klägers bei der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments bereits grundsätzlich eine Leistungseinschränkung; angesichts der "Massengeschäfte" im Zusammenhang mit der Gewährung und Beschränkung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kann es der Beklagten nicht versagt sein, pauschalierte Leistungsabschläge zu verfügen, solange sie - wie im vorliegenden Fall - gesichert davon ausgehen kann, deutlich über der Grenze des "unabweisbar gebotenen" noch zu verbleiben und sie sich mit ihrem Vorgehen auf der "sicheren Seite" zu befinden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
-
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ab 1. Juni 2014 beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 A-Stadt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG" in das elektronische Gerichtspostfach des Bayer. Landessozialgerichts zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der nach eigenen Angaben 1986 geborene Kläger, dessen Staatsangehörigkeit nicht endgültig geklärt ist, reiste im August 2008 in das Bundesgebiet ein; seither erhält er Leistungen nach dem AsylbLG. Sein Antrag auf Gewährung von Asyl wurde mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 als offensichtlich unbegründet abgelehnt; seit Februar 2009 verfügt er über eine Duldung.
Der Kläger wendet sich zum einen gegen den vorläufigen Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2013, mit dem antragsgemäß und bis zu einer Entscheidung in der Haupt-sache Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums (137,- EUR) ab dem 24. Januar 2013 gewährt werden unter Kürzung des Leistungsbezugs um 30 % (künftig monatlich 96 EUR, für Januar anteilig 25,60 EUR). Zum anderen wendet er sich gegen den vorläufigen Bescheid vom 18. Februar 2013, mit dem unter Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 26. November 2012 über die Einstellung der Taschengeldzahlung und der Bekleidungsbeihilfe Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenz-minimums (134,- EUR) für den Monat Dezember 2012 in Höhe von 93,80 EUR und anteilig bis einschließlich 23. Januar 2013 in Höhe von 73,52 EUR nachgezahlt werden, wiederum unter Kürzung des Leistungsbezugs um 30 %.
Die mit Bescheid vom 26. November 2012 verfügte Leistungseinstellung ab Dezember 2012 begründete die Beklagte mit der fehlenden Mitwirkung des Klägers bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten. Aus demselben Grund erfolgte die 30%ige Kürzung in den angegriffenen (Abhilfe-)Bescheiden, wobei sich die Beklagte zur Wiederaufnahme der Leistungen durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 veranlasst sah.
Den gegen die 30%ige Kürzung des "Taschengelds" erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Niederbayern mit Bescheiden vom 25. März 2014 als unbegründet zurück. Die Kürzung des Taschengeldanspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG beruhe auf der Rechtsgrundlage des Missbrauchstatbestandes des § 1a Nr. 2 AsylbLG. Der Kläger habe sich mehrmals seiner Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Pass-/Passersatz-papieren entzogen. Die angegriffenen Bescheide seien Änderungsbescheide, mit denen der bestandskräftige Bescheid vom 26. November 2012 teilweise aufgehoben worden ist. Die Höhe der Kürzung sei unter Heranziehung der Wertung des § 31 SGB II nicht zu beanstanden.
Der Kläger ließ hiergegen Klage erheben. Die Leistungsbeschränkung durch die Beklagte verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 GG und sei daher rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehe für die Gewährleistung eines menschwürdigen Existenzminimums ein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch, der auch die Geldleistung zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens mitumfasse und daher nicht gekürzt werden könne. Migrationspolitische Erwägungen rechtfertigten kein Absenken des Leistungsstandards unter das soziokulturelle Existenzminimum. Die Sanktionstatbestände des SGB II unterschieden sich von § 1a AsylbLG dadurch, dass sie regelmäßig nur zeitlich begrenzt festgesetzt würden.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 26. November 2012 und vom 30. Januar bzw. 18. Februar 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. März 2014 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum ab 01. Dezember 2012 Leistungen nach dem AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 habe sich zur Möglichkeit einer Leistungsabsenkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG nicht verhalten. Mehrere Landessozialgerichte hätten ein derartiges Vorgehen bei verweigerter Mitwirkung zur Identitätsklärung bestätigt. Mit den auf 70 % gekürzten Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums werde immer noch ein Betrag zur Verfügung gestellt, der über dem unabweisbar gebotenen liege.
Verwiesen wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und auf die vorgelegten Verwaltungsakten. Aus letzteren ergibt sich, dass der Kläger, der sich bei der Asylantrag-stellung als algerischer Staatsangehöriger bezeichnete, zum Zwecke der Ausstellung eines gültigen Reisedokuments mehrfach dem algerischen Generalkonsulat vorgeführt wurde. Dessen Ermittlungen zu gemachten Personalangaben blieben ebenso ohne Erfolg wie Ermittlungen des tunesischen Konsulats. Ermittlungen zu einer Herkunft aus Marokko konnten nicht zielführend erfolgen, da der Kläger auf seiner algerischen Herkunft besteht und marokkanische Herkunftsangaben fehlen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Streitgegenstand ist die Gewährung höherer Leistungen zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG für die Zeit ab 01. Dezember 2012. Richtige Klageart ist hier grundsätzlich eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - Az.: B 4 AS 22/13 R, Rz. 11 m.w.N.). Dabei beantragt der Kläger mit der Leistungsklage die Erbringung eines höheren Geldbetrages zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens im streitigen Zeitraum. Die ursprünglich ebenfalls verweigerten Leistungen für Bekleidung sind dagegen nicht mehr Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, nachdem im Monat Dezember 2012 eine Bekleidungspauschale in Höhe von 31,49 EUR nachbezahlt wurde und im Übrigen Bekleidungsgutscheine zum 01. April bzw. 01. Oktober eines jeden Jahres ausgegeben wurden.
2. Die beiden - Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG um 30 % kürzenden - Bewilligungsbescheide sind formell und materiell rechtmäßig ergangen und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
2.1 Die streitgegenständlichen Bescheide sind in Gestalt der Widerspruchsbescheide in ausreichendem Maße begründet worden, Art. 39 BayVwVfG. Da es sich in beiden Fällen um Änderungsbescheide zum Versagungsbescheid vom 26. November 2012 handelt, kann auf dessen Begründung abgestellt werden. Daraus ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit, dass die Leistungsversagung bzw. - nunmehrige - Leistungskürzung auf der fehlenden Mitwirkung des Klägers bei der Beschaffung von Reisedokumenten beruht. Gleiches kann den beiden Widerspruchsbescheiden entnommen werden, die geeignet sind, die zu Grunde liegenden Ausgangsbescheide insoweit zu ergänzen.
Der Kläger ist auch - unter Fristsetzung und Hinweis auf die möglicherweise eintretenden Rechtsfolgen - in ausreichendem Maße angehört worden. Dabei ist abzustellen auf den Bescheid vom 26. November 2012, mit dem Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 AsylbLG eingestellt worden sind, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Da demgegenüber durch die beiden Änderungsbescheide eine ausschließliche Besserstellung des Klägers erfolgt, war insoweit eine erneute Anhörung entbehrlich; im Übrigen wäre mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens ein insoweit bestehender Mangel geheilt worden, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG.
Die angegriffenen Bescheide konnten auch als "vorläufige" ergehen, ohne dass sich damit eine formelle oder - wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage - eine materielle Fehlerhaftigkeit verbindet. Es ist unschädlich, wenn Bescheide auch ohne Regelung im Verwaltungsverfahrensgesetz wegen unklarer Sach- oder Rechtslage nur vorläufig ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - Az.: 3 C 7.09, Rz. 15 ff. m.w.N.; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 9 Rz. 18).
2.2 Das Klagebegehren findet keine Rechtsgrundlage in § 3 AsylbLG.
Die grundsätzliche Berechtigung des Klägers zum Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG ergibt sich aus § 1 AsylbLG.; denn er ist in Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG, ist Ausländer im Sinne von § 2 Abs. 1 AufenthG und hält sich tatsächlich im Bundesgebiet auf. Umstände, die gegen eine Leistungsberechtigung des Antragstellers nach dem AsylbLG sprechen, sind nicht ersichtlich.
Der Kläger erfüllt jedoch zugleich auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG. Hierfür ist ausreichend, dass der Umstand der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf einem Verhalten beruht, das dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 2008 - Az.: L 7 AY 5149/08, Rz. 7; vgl. auch Oppermann, in: jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG Rz. 51). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Denn wegen des der Pflicht aus § 48 Abs. 3 AufenthG entgegen-stehenden, wiederholten fehlenden Mitwirkens des Klägers an der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments konnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden; das diesbezügliche klägerische Verhalten, nämlich einerseits auf einer algerischen Herkunft zu beharren, andererseits aber dem algerischen Generalkonsulat diesbezüglich keine zielführende Angaben zu machen, ist in den Akten hinreichend dokumentiert und wird in der Klagebegründung auch nicht zum Gegenstand eines abweichenden Sachvortrags gemacht.
§ 1a Nr. 2 AsylbLG verstößt nach Überzeugung der Kammer nicht gegen das Grundgesetz; entgegen dem Kläger erfordert eine verfassungskonforme Auslegung nicht die Annahme, der unabweisbare Bedarf sei allein das uneingeschränkte soziokulturelle Existenzminimum, was dazu führen würde, dass § 1a AsylbLG für sehr häufige, dem streitgegenständlichen Verfahren ähnliche Fälle faktisch abgeschafft ist; die Verfassungswidrigkeit des § 1a AsylbLG würde im Ergebnis bedeuten, dass sämtliche den Einzelfall betreffenden Sanktionsregelungen, die ein Zurückbleiben des Gesamtleistungsanspruches hinter dem allgemeinen soziokulturellen Existenzminimum zur Folge hätten, als verfassungswidrig einzustufen wären. Eine derartige allgemeine Privilegierung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG insbesondere gegenüber dem Adressatenkreis der Sanktionen nach dem SGB II ist zudem nicht zu begründen (LSG Halle, Beschluss vom 19. Juni 2014 - Az.: L 8 AY 15/13 B ER, Rz. 35 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 (Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) zur Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG nicht verhalten. Die Entscheidung bezieht sich auf die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 3 AsylbLG und verpflichtet den Gesetzgeber unverzüglich für den Anwendungsbereich des AsylbLG eine Neuregelung - die jetzt zum 01. Januar 2015 in Kraft treten wird - zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen. Soweit das Bundesverfassungsgericht einfordert, dass die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde migrationspolitisch nicht zu relativieren sei, können migrationspolitische Erwägungen, Leistungen an Asylbewerber niedrig zu halten, um Anreize für Wanderbewegungen durch ein zu hohes Leistungsniveau zu vermeiden, in zulässiger Weise nicht weiter erwogen werden. Hieraus folgt aber nicht, dass gegen bereits eingereiste Leistungsempfänger keine leistungsrechtlichen Konsequenzen zur Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen möglich sind. Die Anwendung des § 1a AsylbLG ist hier allein schon deshalb unbedenklich, weil es der Leistungsberechtigte des AsylbLG in der Hand hat, durch sein Verhalten die Leistungsvoraussetzungen zu erfüllen und eine Kürzung oder den Wegfall zu vermeiden. Nicht anders als in anderen Grundsicherungssystemen (vgl. § 26 SGB XII bzw. § 41 Abs. 4 SGB XII; vgl. §§ 31 ff. SGB II) ist daher die Verknüpfung von Mitwirkungspflichten und Verhaltenspflichten mit Leistungseinschränkungen auch im AsylbLG verfassungsrechtlich unbedenklich (LSG Erfurt, Urteil vom 12. März 2014 - Az.: L 8 AY 678/13, Rz. 32 ff.). Dies gilt umso mehr, als § 1a AsylbLG nicht vorrangig migrationspolitische Ziele verfolgt, sondern vor allem eine Privilegierung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG - von Personen also, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten - im Vergleich zu deutschen Sozialhilfeempfängern und legal in Deutschland lebenden Ausländern verhindern will (siehe BT-Drucks. 13/10155, S. 5 linke Spalte a.E.).
Mit dieser Rechtsauffassung der weiteren Anwendbarkeit des § 1a AsylbLG im Nachgang zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) sieht sich die erkennende Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung der Landessozialgerichte (LSG Halle, Beschluss vom 15. Mai 2014 - Az.: L 8 AY6/13 B ER, Rz. 34 ff., Beschluss vom 2. September 2013 - Az.: L 8 AY 5/13 B ER, Rz. 31 ff., Beschluss vom 19. August 2013 - Az.: L 8 AY 3/13 B ER, Rz. 35 ff.; LSG Celle, Beschluss vom 8. April 2014 - Az.: L 8 AY 57/13 B ER, Rz. 18 ff., Beschluss vom 18. Februar 2014 - Az.: L 8 AY 70/13 B ER, Rz. 18 ff., Beschluss vom 20. März 2013 - Az.: L 8 AY 59/12 B ER, Rz. 24 ff.; LSG Erfurt, Beschluss vom 17. Januar 2013 - Az.: L 8 AY 1801/12 B ER, Rz. 23 ff.; LSG Hamburg, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - Az.: L 4 AY 5/13 B ER, Az.: Rz. 6, Beschluss vom 29. August 2013 - Az.: L 4 AY 5/13 B ER, Rz. 6; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2013 - Az.: L 23 AY 10/13 B ER, Rz. 21 ff.) Soweit als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit einer Absenkung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG auf der Grundlage des § 1a AsylbLG jedenfalls für die Zeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung verneint wird (LSG Mainz, Beschluss vom 27.03.2013 - Az.: L 3 AY 2/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2013 - Az.: L 15 AY 2/13 B ER, Rz. 7 ), folgt dem die erkennende Kammer nicht. Der vom LSG Darmstadt vertretenen Rechtsauffassung, wonach die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthaltenen verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Bestimmung dessen, was nach den Umständen im Einzelfall unabweisbar geboten ist, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 1a AsylbLG einer dauerhaften Leistungsminderung entgegensteht und ein Zeitraum von 4 Jahren eine Obergrenze darstellt (Beschluss vom 6. Januar 2014 - Az.: L 4 AY 19/13 B ER, Rz. 18 f. und Beschluss vom 9. Dezember 2013 - L 4 AY 17/13 B ER - juris Rn. 31 f.), muss nicht weiter nachgegangen werden, weil aller Voraussicht nach die durch den streitgegenständlichen vorläufigen Bescheid vom 30. Januar 2013 erfolgte Befristung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung sich in diesem Rahmen halten wird. Selbst wenn ein zeitlicher Rahmen von 4 Jahren aber überschritten würde, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine zeitliche Beschränkung der Anspruchseinschränkung, wie es im Grundsicherungsrecht gilt (vgl.§ 31b SGB II), nicht zwingend auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten im Vollstreckungsverfahren des Ausländerrechts übertragen werden muss, zumal wenn es dem Betroffenen ohne weiteres möglich ist, den Grund der Leistungskürzungen nach seinem Belieben auszuräumen.
Der Rechtsbegriff der "unabweisbar gebotenen" Leistungen, auf deren Höhe eine Leistungskürzung auf der Rechtsfolgenseite des § 1a Nr. 2 AsylbLG beschränkt ist, ist dahingehend zu verstehen, dass der Leistungsumfang das menschenwürdige Existenzminimum nicht unterschreiten darf (vgl. LSG Essen, Beschluss vom 24. April 2013 - Az.: L 20 AY 153/12 B ER, Rz. 44 ff.).
Dieses Existenzminimum umfasst nicht nur die zur Sicherung der physischen Existenz notwendigen Leistungen, sondern auch einen Barbetrag zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG, der ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sowie die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen sicherstellt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rz. 90). Dem wird durch einen - in Anlehnung an § 31a Abs. 1 SGB II - um 30 % reduzierten Leistungsbezug noch entsprochen. Soweit § 1a AsylbLG die Anspruchsbeschränkung auf das "im Einzelfall nach den Umständen unabweisbare" begrenzt, schließt dies einen pauschalierten Leistungsabschlag von 30 % nicht aus (so aber LSG Celle, a.a.O., Rz. 20). Insbesondere muss nicht stets zwingend bezüglich der Leistungskürzung in eine umfassende, jedes Verhaltensmuster in Betracht ziehende Einzelfallprüfung eingetreten werden. Denn erfolgt eine Leistungskürzung nur in geringerem Umfang und wird dem Kläger der überwiegende Teil seines Taschengeldes belassen, so kann im Regelfall trotz deutlicher Einschränkungen noch nicht bereits von einer Kürzung auf das unabweisbar Gebotene ausgegangen werden. Besteht in diesem Rahmen noch "Luft" für das Mindestmaß der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums, so können auch die Anforderungen an eine Einzelfallprüfung zurückgenommen werden. Vorliegend rechtfertigte aber die mangelhafte und in Widerspruch zu § 48 Abs. 3 AufentG stehende Kooperation des Klägers bei der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments bereits grundsätzlich eine Leistungseinschränkung; angesichts der "Massengeschäfte" im Zusammenhang mit der Gewährung und Beschränkung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kann es der Beklagten nicht versagt sein, pauschalierte Leistungsabschläge zu verfügen, solange sie - wie im vorliegenden Fall - gesichert davon ausgehen kann, deutlich über der Grenze des "unabweisbar gebotenen" noch zu verbleiben und sie sich mit ihrem Vorgehen auf der "sicheren Seite" zu befinden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ab 1. Juni 2014 beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 A-Stadt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG" in das elektronische Gerichtspostfach des Bayer. Landessozialgerichts zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
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