Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
5
1. Instanz
SG Trier (RPF)
Aktenzeichen
S 1 SO 33/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 SO 70/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Leistungen des russischen Rentenversicherungs¬trägerers für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads" (sog. Invalidenrente, DEMO-Leistung, Erhöhungsbetrag zur Altersrente) sind den in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Leistungen nicht vergleichbar sind und deshalb bei der Sozialhilfe als Einkommen zu berücksichtigen.
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschuss des Sozialgerichts Trier vom 16.7.2015 betreffend die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 16.7.2015 betreffend die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragsteller begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung von russischen Renten, die an Teilnehmer des "Großen vaterländischen Krieges" bzw. Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads" geleistet werden, für die Zeit ab 1.5.2015.
Der 1932 geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger, die 1928 geborene Antragstellerin ist russische Staatsangehörige und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Die Antragsteller sind miteinander verheiratet. Beide Antragsteller beziehen aus Russland eine Rente, eine sog. DEMO-Rente, eine Invalidenrente sowie einen Zuschlag zur Rente. Die DEMO-Rente, die Invalidenrente und der Zuschlag zur Rente werden gewährt an Teilnehmer des "Großen vaterländischen Krieges" sowie an Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads". Die russischen Rentenleistungen werden von dem in Russland lebenden Sohn des Antragstellers dort abgehoben und abzüglich eines Betrags von monatlich 114 EUR in mehrmonatigen Abständen an den Antragsteller überwiesen. In Höhe von 114,- EUR sind die Rentenleistungen an den Sohn des Antragstellers abgetreten zur Abgeltung eines Darlehens, das der Sohn dem Antragsteller zur Anschaffung eines Personenkraftwagens gewährt hat; der Pkw ist zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs an den Sohn des Antragstellers übereignet. In der Vergangenheit hatte die Antragsgegnerin den Antragstellern - unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung beider Antragsteller- zuletzt durch Bescheid vom 14.3.2014 (mit Änderungsbescheiden vom 4.8.2014 und 16.12.2014) für die Zeit vom 1.3.2014 bis 28.2.2015 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bewilligt, wobei sie lediglich die russischen Grundrenten als Einkommen angerechnet hatte.
Mit Bescheid vom 21.4.2015 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen für die Zeit vom 1.3.2015 bis 28.2.2016 und teilte mit, bis zum bis 30.4.2015 würden weiter nur die Grundrenten als Einkommen angerechnet. Ab 1.5.2015 würden unter Berücksichtigung der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1.12.2014 - L 20 SO 254/12 - sämtliche aus Russland gezahlten Renten in voller Höhe als Einkommen angerechnet. Für die Zeit vom 1.3.2015 bis 30.4.2015 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen in Höhe von 768,32 EUR monatlich und für die Zeit ab 1.5.2015 Leistungen in Höhe von 253,32 EUR monatlich, wobei sie bei dem Antragsteller die russische Rente (330,- EUR), die DEMO-Rente (12,- EUR), die Invalidenrente (185,- EUR) und den Zuschlag (25,- EUR) und bei der Antragstellerin die russische Rente (300,- EUR), die DEMO-Rente (25,- EUR), die Invalidenrente (243,- EUR) und den Rentenzuschlag (25,- EUR) als Einkommen berücksichtigte. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 12.5.2015 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
Am 29.6.2015 haben sie beim Sozialgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, über den 1.5.2015 hinaus weiterhin Leistungen ohne Anrechnung der Invalidenrente, der DEMO-Rente und des Zuschlags zur Rente zu gewähren und Prozesskostenhilfe zu gewähren. Sie haben ein Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (Nr. 11/2011 vom 26.7.2011) vorgelegt, in dem ausgeführt wird, die besagten Leistungen seien nicht als Einkommen anzurechnen. Weiter haben sie die Zusammenfassung des für das Sozialgericht Nürnberg erstatteten Gutachtens des I e.V. vom 31.1.2011 vorgelegt, wonach die russische Invalidenrente den Charakter einer Entschädigung für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht habe.
Mit Beschluss vom 16.7.2015 hat das Sozialgericht Trier die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Gründe der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1.12.2014 - L 20 SO 254/12 - verwiesen und darüber hinaus ausgeführt, es fehle auch an einem Anordnungsgrund, da den Antragstellern ausreichende Mittel für die Lebensführung einschließlich der Kosten der Unterkunft zur Verfügung stünden. Sie hätten sich nicht darauf verlassen können, dass die besagten russischen Rentenanteile dauerhaft anrechnungsfrei blieben. Ein Anordnungsgrund ergebe sich auch nicht daraus, dass die Antragsteller möglicherweise nicht mehr in der Lage wären, den auf Darlehensbasis erworbenen Pkw zu finanzieren.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller am 5.8.2015 Beschwerde eingelegt. Sie tragen vor, einstweiliger Rechtsschutz sei nach § 86b Abs. 1 SGG zu gewähren, da der angegriffene Bescheid eine laufende Leistung herabsetze, denn die Weiterbewilligung stelle keine neue Entscheidung über die Leistungspflicht dar (Hinweis auf BSG 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R). Es liege keine Vorwegnahme der Hauptsache vor. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 82 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Diese Bestimmung sei verfassungsgemäß so auszulegen, dass Renten anrechnungsfrei zu stellen seien, wenn sie einer Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz vergleichbar seien. Dies sei bei den umstrittenen Leistungen der Fall (Hinweis auf SG Augsburg 22.12.2011 - S 15 SO 145/11). Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Bei Anrechnung der vollen Rentenleistungen seien sie gezwungen, den vorhandenen Pkw abzuschaffen. Da in ihrem Alter eine ständige Fahrpraxis erforderlich sei, sei eine Wiederaufnahme der Fahrten nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht möglich. Das Sozialgericht habe auch zu Unrecht Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 16.7.2015 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Rahmen der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, über den 1.5.2015 hinaus weiterhin die Rentenzahlung aus Russland in Form der Invalidenrente, der DEMO und des Zuschlags bzw. Versicherungsanteils anrechnungsfrei zu belassen sowie für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verweist der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, der Gegenstand der Beratung war.
II. Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie den Antrag auf Prozesskotenhilfe zu Recht abgelehnt. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
1. Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass einstweiliger Rechtsschutz im vorliegenden Fall nur nach § 86b Abs. 2 SGG in Betracht kommt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ist einstweiliger Rechtsschutz nach Absatz 2 zu gewähren, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt. Ein Anwendungsfall des § 86b Abs. 1 SGG liegt hier nicht vor. Die Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG kommt nur in Betracht, wenn einstweiliger Rechtsschutz allein durch Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids oder durch Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage gewährt werden kann. Das ist nur der Fall, wenn im Hauptsacheverfahren eine isolierte Anfechtungsklage die geeignete Klageart ist. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Antragsteller müssten ihr Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend machen. Den Antragstellern waren Leistungen ohne Anrechnung der hier streitigen russischen Rentenleistungen durch den vorhergehenden Bescheid vom 14.3.2014 nur bis 28.2.2015 und in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 21.4.2015 nur bis 30.4.2015 bewilligt worden. Um ihr Rechtsschutzziel, die Bewilligung der höheren Leistungen ohne Anrechnung der streitigen russischen Rentenleistungen auch für die Zeit ab 1.5.2015, zu erreichen, müssten sie im Hauptsacheverfahren die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 21.4.2015 mit einer Leistungsklage auf Verurteilung der Antragsgegnerin zu Gewährung höherer Leistungen ab 1.5.2015 verbinden.
Soweit die Antragsteller auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R - verweisen, betrifft diese Entscheidung lediglich die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung als Voraussetzung des Leistungsanspruchs. Sie besagt nichts über die Klageart für den Fall, dass die Leistung befristet bewilligt ist und die Fortzahlung der Leistung in der bisherigen Höhe begehrt wird. Auch wenn kein Antrag erforderlich ist, führt das nicht zur Unwirksamkeit der Befristung der Leistungsbewilligung. Die Weiterbewilligung der Leistung nach Ablauf einer Befristung ist daher im Klageverfahren mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend zu machen. Damit liegt für das einstweilige Rechtsschutzverfahren kein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vor und einstweiliger Rechtsschutz ist nach § 86b Abs. 2 SGG zu gewähren.
2. Das Sozialgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anord-nungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum (einzusetzenden) Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die von den Antragstellern aus Russland bezogenen Leistungen sind zwar nicht unmittelbar von der Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erfasst. Diese Bestimmung ist jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung auf ausländische Leistungen entsprechend anzuwenden, soweit sie nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente im Sinne dieser Regelung vergleichbar sind (BSG 5.9.2007 - B 11b AS 49/06 R, juris Rn. 24 m.w.N. zu den entsprechenden Bestimmungen des SGB II). Soweit mangels Vergleichbarkeit der Leistungen eine entsprechende Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht kommt, ist auch eine Privilegierung nach § 83 SGB XII ausgeschlossen, da § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V hinsichtlich der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und vergleichbarer Leistungen die speziellere Regelung darstellt, die einen Rückgriff auf andere Privilegierungstatbestände ausschließt (BSG a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Das Sozialgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1.1.22014 - L 20 SO 254/12 - zutreffend ausgeführt, dass weder die von den Antragstellern bezogene Invalidenrente noch die DEMO-Rente noch der Erhöhungsbetrag zur Grundrente den in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Leistungen vergleichbar sind.
Soweit die Antragsteller auf die Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg vom 22.12.2011 - S 15 SO 145/11 - (juris) verweisen, folgt der Senat der dort vertretenen Rechtsauffassung nicht. Das Sozialgericht Augsburg geht unter Würdigung der nach deutschem Recht von einer Einkommensanrechnung freigestellten Leistungen davon aus, für die Vergleichbarkeit mit den Leistungen nach § 82 Abs. 1 SGB XII genüge es, dass eine Schädigung eingetreten sei, wobei diese auch in einer bloßen Verfolgungssituation oder in einer Freiheitsentziehung bestehen könne. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgungssituation und einer Gesundheitsschädigung sei nicht Voraussetzung für die Vergleichbarkeit. Es sei ausreichend, wenn die Leistung als Entschädigung für ein "entschädigungswürdiges" Ereignis zusätzlich zu anderen Leistungen gewährt werde. Das sei insbesondere bei der von russischen Stellen gewährten Invalidenrente der Fall.
In dieser Allgemeinheit vermag der Senat dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen. Es kann dahinstehen, ob mit dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (a.a.O., juris Leitsatz 2) für die Vergleichbarkeit der Leistungen immer die für eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz erforderliche "doppelte Kausalität" zwischen Schädigung und Invalidität einerseits sowie Schädigung und gesundheitlichen bzw. wirtschaftlichen Folgen andererseits zu verlangen ist. Voraussetzung für die Vergleichbarkeit ist jedenfalls, dass die Leistung bei wertender Betrachtung nicht dazu bestimmt ist, fehlendes Einkommen zur Ermöglichung eines angemessenen Lebensunterhalts zu kompensieren, sondern dem Ausgleich von Nachteilen dient, die der Betroffene durch ein von der Allgemeinheit mit auszugleichendes Sonderopfer erlitten hat (vgl. dazu BSG 3.7.2013 - B 12 KR 27/12 R, juris Rn. 19 zum vergleichbaren Fall der Freistellung von Leistungen bei der Beitragsbemessung). Ein solches ausgleichswürdiges Sonderopfer ist insbesondere anzunehmen, wenn der Betroffene ein Einzelfallunrecht z.B. in Form einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren Freiheitsentziehung oder einer schweren politischen Verfolgung erlitten hat. Die Leistung zielt auf den Ausgleich eines solchen Sonderopfers ab, wenn sie z.B. durch Berücksichtigung der Bedürftigkeit des Betroffenen dem Ausgleich eines durch das erlittene Einzelfallunrecht entstandenen individuellen Schadens sowie der in dessen Folge geschädigten Rechtsgüter wie Freiheit, Leben, Gesundheit und Vermögen dient (vgl. BSG 3.7.2013, a.a.O. Rn. 21 für Leistungen nach § 17a StrRehaG). Die hier streitigen Leistungen (Invalidenrente, DEMO-Rente und Erhöhungsbetrag) werden - wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (a.a.O. juris Rn. 44 ff.) unter Bezugnahme auf die dort eingeholten Gutachten zum russischen Recht ausgeführt hat - unabhängig von einer als Sonderopfer zu wertenden Schädigung im Einzelfall und insbesondere unabhängig von einer individuellen Bedürftigkeit, sondern vielmehr als staatliche Gratifikation gewährt. Damit ist auch aus Sicht des erkennenden Senats eine Vergleichbarkeit der Leistungen mit den in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Leistungen nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat daher zu Recht die Leistungen als Einkommen berücksichtigt.
3. Das Sozialgericht hat auch zu Recht einen Anordnungsgrund verneint. Da den Antragstellern unter Berücksichtigung der umstrittenen russischen Rentenleistungen Mittel in Höhe des Existenzminimums zur Verfügung stehen, ist das Existenzminimum nicht gefährdet. Das Risiko des Verlusts der Fahrtüchtigkeit durch mangelnde Fahrpraxis bei vorübergehendem Verzicht auf einen Pkw bis zur Entscheidung in der Hauptsache vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Alters der Antragsteller nicht als Anordnungsgrund zu werten.
4. Insbesondere im Hinblick darauf, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, hat das Sozialgericht auch zu Recht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
5. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Beschwerde betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und hinsichtlich der Beschwerde betreffend die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auf § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
2. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 16.7.2015 betreffend die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragsteller begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung von russischen Renten, die an Teilnehmer des "Großen vaterländischen Krieges" bzw. Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads" geleistet werden, für die Zeit ab 1.5.2015.
Der 1932 geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger, die 1928 geborene Antragstellerin ist russische Staatsangehörige und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Die Antragsteller sind miteinander verheiratet. Beide Antragsteller beziehen aus Russland eine Rente, eine sog. DEMO-Rente, eine Invalidenrente sowie einen Zuschlag zur Rente. Die DEMO-Rente, die Invalidenrente und der Zuschlag zur Rente werden gewährt an Teilnehmer des "Großen vaterländischen Krieges" sowie an Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads". Die russischen Rentenleistungen werden von dem in Russland lebenden Sohn des Antragstellers dort abgehoben und abzüglich eines Betrags von monatlich 114 EUR in mehrmonatigen Abständen an den Antragsteller überwiesen. In Höhe von 114,- EUR sind die Rentenleistungen an den Sohn des Antragstellers abgetreten zur Abgeltung eines Darlehens, das der Sohn dem Antragsteller zur Anschaffung eines Personenkraftwagens gewährt hat; der Pkw ist zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs an den Sohn des Antragstellers übereignet. In der Vergangenheit hatte die Antragsgegnerin den Antragstellern - unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung beider Antragsteller- zuletzt durch Bescheid vom 14.3.2014 (mit Änderungsbescheiden vom 4.8.2014 und 16.12.2014) für die Zeit vom 1.3.2014 bis 28.2.2015 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bewilligt, wobei sie lediglich die russischen Grundrenten als Einkommen angerechnet hatte.
Mit Bescheid vom 21.4.2015 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen für die Zeit vom 1.3.2015 bis 28.2.2016 und teilte mit, bis zum bis 30.4.2015 würden weiter nur die Grundrenten als Einkommen angerechnet. Ab 1.5.2015 würden unter Berücksichtigung der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1.12.2014 - L 20 SO 254/12 - sämtliche aus Russland gezahlten Renten in voller Höhe als Einkommen angerechnet. Für die Zeit vom 1.3.2015 bis 30.4.2015 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen in Höhe von 768,32 EUR monatlich und für die Zeit ab 1.5.2015 Leistungen in Höhe von 253,32 EUR monatlich, wobei sie bei dem Antragsteller die russische Rente (330,- EUR), die DEMO-Rente (12,- EUR), die Invalidenrente (185,- EUR) und den Zuschlag (25,- EUR) und bei der Antragstellerin die russische Rente (300,- EUR), die DEMO-Rente (25,- EUR), die Invalidenrente (243,- EUR) und den Rentenzuschlag (25,- EUR) als Einkommen berücksichtigte. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 12.5.2015 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
Am 29.6.2015 haben sie beim Sozialgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, über den 1.5.2015 hinaus weiterhin Leistungen ohne Anrechnung der Invalidenrente, der DEMO-Rente und des Zuschlags zur Rente zu gewähren und Prozesskostenhilfe zu gewähren. Sie haben ein Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (Nr. 11/2011 vom 26.7.2011) vorgelegt, in dem ausgeführt wird, die besagten Leistungen seien nicht als Einkommen anzurechnen. Weiter haben sie die Zusammenfassung des für das Sozialgericht Nürnberg erstatteten Gutachtens des I e.V. vom 31.1.2011 vorgelegt, wonach die russische Invalidenrente den Charakter einer Entschädigung für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht habe.
Mit Beschluss vom 16.7.2015 hat das Sozialgericht Trier die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Gründe der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1.12.2014 - L 20 SO 254/12 - verwiesen und darüber hinaus ausgeführt, es fehle auch an einem Anordnungsgrund, da den Antragstellern ausreichende Mittel für die Lebensführung einschließlich der Kosten der Unterkunft zur Verfügung stünden. Sie hätten sich nicht darauf verlassen können, dass die besagten russischen Rentenanteile dauerhaft anrechnungsfrei blieben. Ein Anordnungsgrund ergebe sich auch nicht daraus, dass die Antragsteller möglicherweise nicht mehr in der Lage wären, den auf Darlehensbasis erworbenen Pkw zu finanzieren.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller am 5.8.2015 Beschwerde eingelegt. Sie tragen vor, einstweiliger Rechtsschutz sei nach § 86b Abs. 1 SGG zu gewähren, da der angegriffene Bescheid eine laufende Leistung herabsetze, denn die Weiterbewilligung stelle keine neue Entscheidung über die Leistungspflicht dar (Hinweis auf BSG 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R). Es liege keine Vorwegnahme der Hauptsache vor. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 82 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Diese Bestimmung sei verfassungsgemäß so auszulegen, dass Renten anrechnungsfrei zu stellen seien, wenn sie einer Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz vergleichbar seien. Dies sei bei den umstrittenen Leistungen der Fall (Hinweis auf SG Augsburg 22.12.2011 - S 15 SO 145/11). Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Bei Anrechnung der vollen Rentenleistungen seien sie gezwungen, den vorhandenen Pkw abzuschaffen. Da in ihrem Alter eine ständige Fahrpraxis erforderlich sei, sei eine Wiederaufnahme der Fahrten nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht möglich. Das Sozialgericht habe auch zu Unrecht Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 16.7.2015 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Rahmen der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, über den 1.5.2015 hinaus weiterhin die Rentenzahlung aus Russland in Form der Invalidenrente, der DEMO und des Zuschlags bzw. Versicherungsanteils anrechnungsfrei zu belassen sowie für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verweist der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, der Gegenstand der Beratung war.
II. Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie den Antrag auf Prozesskotenhilfe zu Recht abgelehnt. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
1. Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass einstweiliger Rechtsschutz im vorliegenden Fall nur nach § 86b Abs. 2 SGG in Betracht kommt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ist einstweiliger Rechtsschutz nach Absatz 2 zu gewähren, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt. Ein Anwendungsfall des § 86b Abs. 1 SGG liegt hier nicht vor. Die Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG kommt nur in Betracht, wenn einstweiliger Rechtsschutz allein durch Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids oder durch Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage gewährt werden kann. Das ist nur der Fall, wenn im Hauptsacheverfahren eine isolierte Anfechtungsklage die geeignete Klageart ist. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Antragsteller müssten ihr Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend machen. Den Antragstellern waren Leistungen ohne Anrechnung der hier streitigen russischen Rentenleistungen durch den vorhergehenden Bescheid vom 14.3.2014 nur bis 28.2.2015 und in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 21.4.2015 nur bis 30.4.2015 bewilligt worden. Um ihr Rechtsschutzziel, die Bewilligung der höheren Leistungen ohne Anrechnung der streitigen russischen Rentenleistungen auch für die Zeit ab 1.5.2015, zu erreichen, müssten sie im Hauptsacheverfahren die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 21.4.2015 mit einer Leistungsklage auf Verurteilung der Antragsgegnerin zu Gewährung höherer Leistungen ab 1.5.2015 verbinden.
Soweit die Antragsteller auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R - verweisen, betrifft diese Entscheidung lediglich die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung als Voraussetzung des Leistungsanspruchs. Sie besagt nichts über die Klageart für den Fall, dass die Leistung befristet bewilligt ist und die Fortzahlung der Leistung in der bisherigen Höhe begehrt wird. Auch wenn kein Antrag erforderlich ist, führt das nicht zur Unwirksamkeit der Befristung der Leistungsbewilligung. Die Weiterbewilligung der Leistung nach Ablauf einer Befristung ist daher im Klageverfahren mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend zu machen. Damit liegt für das einstweilige Rechtsschutzverfahren kein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vor und einstweiliger Rechtsschutz ist nach § 86b Abs. 2 SGG zu gewähren.
2. Das Sozialgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anord-nungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum (einzusetzenden) Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die von den Antragstellern aus Russland bezogenen Leistungen sind zwar nicht unmittelbar von der Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erfasst. Diese Bestimmung ist jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung auf ausländische Leistungen entsprechend anzuwenden, soweit sie nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente im Sinne dieser Regelung vergleichbar sind (BSG 5.9.2007 - B 11b AS 49/06 R, juris Rn. 24 m.w.N. zu den entsprechenden Bestimmungen des SGB II). Soweit mangels Vergleichbarkeit der Leistungen eine entsprechende Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht kommt, ist auch eine Privilegierung nach § 83 SGB XII ausgeschlossen, da § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V hinsichtlich der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und vergleichbarer Leistungen die speziellere Regelung darstellt, die einen Rückgriff auf andere Privilegierungstatbestände ausschließt (BSG a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Das Sozialgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1.1.22014 - L 20 SO 254/12 - zutreffend ausgeführt, dass weder die von den Antragstellern bezogene Invalidenrente noch die DEMO-Rente noch der Erhöhungsbetrag zur Grundrente den in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Leistungen vergleichbar sind.
Soweit die Antragsteller auf die Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg vom 22.12.2011 - S 15 SO 145/11 - (juris) verweisen, folgt der Senat der dort vertretenen Rechtsauffassung nicht. Das Sozialgericht Augsburg geht unter Würdigung der nach deutschem Recht von einer Einkommensanrechnung freigestellten Leistungen davon aus, für die Vergleichbarkeit mit den Leistungen nach § 82 Abs. 1 SGB XII genüge es, dass eine Schädigung eingetreten sei, wobei diese auch in einer bloßen Verfolgungssituation oder in einer Freiheitsentziehung bestehen könne. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgungssituation und einer Gesundheitsschädigung sei nicht Voraussetzung für die Vergleichbarkeit. Es sei ausreichend, wenn die Leistung als Entschädigung für ein "entschädigungswürdiges" Ereignis zusätzlich zu anderen Leistungen gewährt werde. Das sei insbesondere bei der von russischen Stellen gewährten Invalidenrente der Fall.
In dieser Allgemeinheit vermag der Senat dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen. Es kann dahinstehen, ob mit dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (a.a.O., juris Leitsatz 2) für die Vergleichbarkeit der Leistungen immer die für eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz erforderliche "doppelte Kausalität" zwischen Schädigung und Invalidität einerseits sowie Schädigung und gesundheitlichen bzw. wirtschaftlichen Folgen andererseits zu verlangen ist. Voraussetzung für die Vergleichbarkeit ist jedenfalls, dass die Leistung bei wertender Betrachtung nicht dazu bestimmt ist, fehlendes Einkommen zur Ermöglichung eines angemessenen Lebensunterhalts zu kompensieren, sondern dem Ausgleich von Nachteilen dient, die der Betroffene durch ein von der Allgemeinheit mit auszugleichendes Sonderopfer erlitten hat (vgl. dazu BSG 3.7.2013 - B 12 KR 27/12 R, juris Rn. 19 zum vergleichbaren Fall der Freistellung von Leistungen bei der Beitragsbemessung). Ein solches ausgleichswürdiges Sonderopfer ist insbesondere anzunehmen, wenn der Betroffene ein Einzelfallunrecht z.B. in Form einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren Freiheitsentziehung oder einer schweren politischen Verfolgung erlitten hat. Die Leistung zielt auf den Ausgleich eines solchen Sonderopfers ab, wenn sie z.B. durch Berücksichtigung der Bedürftigkeit des Betroffenen dem Ausgleich eines durch das erlittene Einzelfallunrecht entstandenen individuellen Schadens sowie der in dessen Folge geschädigten Rechtsgüter wie Freiheit, Leben, Gesundheit und Vermögen dient (vgl. BSG 3.7.2013, a.a.O. Rn. 21 für Leistungen nach § 17a StrRehaG). Die hier streitigen Leistungen (Invalidenrente, DEMO-Rente und Erhöhungsbetrag) werden - wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (a.a.O. juris Rn. 44 ff.) unter Bezugnahme auf die dort eingeholten Gutachten zum russischen Recht ausgeführt hat - unabhängig von einer als Sonderopfer zu wertenden Schädigung im Einzelfall und insbesondere unabhängig von einer individuellen Bedürftigkeit, sondern vielmehr als staatliche Gratifikation gewährt. Damit ist auch aus Sicht des erkennenden Senats eine Vergleichbarkeit der Leistungen mit den in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Leistungen nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat daher zu Recht die Leistungen als Einkommen berücksichtigt.
3. Das Sozialgericht hat auch zu Recht einen Anordnungsgrund verneint. Da den Antragstellern unter Berücksichtigung der umstrittenen russischen Rentenleistungen Mittel in Höhe des Existenzminimums zur Verfügung stehen, ist das Existenzminimum nicht gefährdet. Das Risiko des Verlusts der Fahrtüchtigkeit durch mangelnde Fahrpraxis bei vorübergehendem Verzicht auf einen Pkw bis zur Entscheidung in der Hauptsache vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Alters der Antragsteller nicht als Anordnungsgrund zu werten.
4. Insbesondere im Hinblick darauf, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, hat das Sozialgericht auch zu Recht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
5. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Beschwerde betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und hinsichtlich der Beschwerde betreffend die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auf § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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