Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AY 41/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Nach § 1 Abs 1 AsylbLG Leistungsberechtigte haben wegen Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage keinen Anspruch auf einen pauschalen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung. Mangels Regelungslücke kann ein solcher Anspruch auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 30 Abs. 3 SGB XII hergeleitet werden. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Az: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11).
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines pauschalen Mehrbedarfes wegen Alleinerziehung entsprechend § 30 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die 1988 geborene Klägerin, nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehörigkeit, reiste im Jahr 2014 in das Bundesgebiet ein, wo sie am 02. Juli 2014 einen Asylantrag stellte; seither erhält sie vom Beklagten Leistungen nach dem AsylbLG, seit 01. Juli 2015 solche nach § 2 AsylbLG unter Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung. Die Klägerin ist Mutter einer am 25. Juli 2014 geborenen Tochter. Ihrem Vorbringen nach ist der Vater des Kindes nicht an dessen Pflege und Erziehung beteiligt. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Januar 2015 beantragte sie die Überprüfung aller bereits bestandskräftigen Leistungsbescheide des Beklagten mit der Maßgabe, dass "neu über die Leistungen im Hinblick auf die Gewährung eines Mehrbedarfes für Alleinerziehende entsprechend § 30 Abs. 3 SGB XII zu entscheiden" sei. Mit Bescheid vom 09. Februar 2015 (Bl. 10 der Verwaltungsakte) lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Ein pauschaler Mehrbedarf für Alleinerziehende sei im AsylbLG nicht vorgesehen. Den gegen den "Überprüfungsbescheid" eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Niederbayern mit Bescheid vom 03. September 2015 als unbegründet zurück. Es werde daran festgehalten, dass eine Pauschalierung des durch Alleinerziehung bedingten Mehrbedarfes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ausgeschlossen sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine Pauschalierung des Mehrbedarfs auch nicht verfassungsrechtlich geboten; insoweit werde auf den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2014 (Az.: L 8 AY 57/14 B ER) verwiesen. Die Klägerin ließ hiergegen Klage erheben. Zu deren Begründung wird vorgetragen: Der Mehrbedarf für Alleinerziehende sei in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 3 SGB XII als unerlässliche Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG anzuerkennen; denn bei diesem Mehrbedarf würde es sich um einen typischerweise auftretenden atypischen Bedarf handeln. Der Anspruch der Klägerin sei auch zwingende Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11). Zwar habe das Gericht zu dem Mehrbedarf wegen Alleinerziehung keine Aussage getroffen; da die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Übergangsregelung jedoch auf der Systematik der Regelsätze des SGB II/SGB XII beruhe, könnten auf der Grundlage des § 6 AsylbLG auch laufende Mehrbedarfe analog dem SGB XII beansprucht werden. Des Weiteren bestünde für eine Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II bzw. SGB XII einerseits und solchen nach dem AsylbLG andererseits kein sachlicher Rechtfertigungsgrund. Endlich stelle der Mehrbedarf einen Ausgleich dafür dar, dass Alleinerziehenden - worauf die Bundesregierung in einer Antwort auf eine "Kleine Anfrage" (BT-Ds 18/1628, S. 6) hingewiesen habe - nur einmal die Regelbedarfsstufe 1 zur Verfügung stehe, was Folge davon sei, dass die seit 2011 geltenden Regelbedarfe für Kinder nach dem SGB II bzw. SGB XII aus den Verbrauchsangaben von Familienhaushalten ermittelt würden.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 09. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2015 zu verpflichten, der Klägerin ab 25. Juli 2014 Leistungen nach dem AsylbLG unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende entsprechend § 30 Abs. 3 SGB XII zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mangels Regelungslücke bestünde kein Anspruch auf pauschalierte Mehrbedarfsleistungen analog § 30 Abs. 3 SGB XII. Einen unerlässlichen Bedarf, der im Einzelfall entstanden sei, habe die Klägerin nicht konkret dargelegt.
Verwiesen wird auf die vorgelegte Verwaltungsakte.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 09. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2015, mit dem der Über-prüfungsantrag der Klägerin auf Bewilligung eines pauschalierten Mehrbedarfes wegen Alleinerziehung abgelehnt worden ist; hiergegen wendet sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs 1 und 4, 56 SGG).
2. Entgegen der Klägerin kann ein Anspruch auf pauschalierte Mehrbedarfsleistungen für Alleinerziehende nicht aus einer analogen Anwendung von § 30 Abs. 3 SGB XII hergeleitet werden.
Die richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie darf nur Platz greifen, wenn das Gericht aufgrund einer Betrachtung des einfachen Gesetzesrechts eine Regelungslücke festgestellt hat und der nicht geregelte Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist. Dagegen ist es den Gerichten in Fällen eindeutig normativer Entscheidungen verwehrt, diese aufgrund eigener rechtspolitischer Überlegungen durch eine judikative Lösung zu ersetzen und so ein in sich geschlossenes Regelungssystem mit einem neuen Inhalt zu füllen, der diesem vom Normgeber so nicht zugedacht war. Eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke liegt daher nur dann vor, wenn der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses unvollständig ist und sich aufgrund einer Gesamtwürdigung feststellen lässt, dass der Gesetzgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Juli 2010 - 1 BvR 2133/08, Rz. 7; BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12, Rz. 33; BSG, Urteil vom 27.05.2014 - B 8 SO 1/13 R, Rz. 21 m.w.N).
So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Insbesondere kann von keiner planwidrigen Regelungslücke für Mehrbedarfsleistungen für Alleinerziehende im AsylbLG ausgegangen werden. Bereits mit dem Gesetz über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Be-stimmungen vom 20. August 1953 (BGBl. I 1953, 967) wurden die seinerzeit für das Fürsorgerecht maßgeblichen Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge um einen Mehrbedarfstatbestand ergänzt, wonach auch Müttern, die mit mindestens zwei Kindern im Volksschulalter zusammenlebten und allein für deren Pflege und Erziehung sorgten, ein Mehrbedarf zuerkannt wurde. Diese Mehrbedarfsregelung wurde in ihren wesentlichen Grundzügen sowohl im Bundessozialhilfegesetz (§ 23) als auch im SGB XII (§ 30 bzw. § 31) beibehalten. Im AsylblG hat der Gesetzgeber dagegen bewusst von einer entsprechenden Mehrbedarfsregelung Abstand genommen. Er schuf - abgehend von der Entwicklung im Sozialhilferecht - mit § 5 AsylbLG a.F. (§ 6 AsylbLG n.F.) lediglich eine leistungsrechtliche Auffangvorschrift, mit der zusätzliche Mehrbedarfe aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles anerkannt werden können; ausweislich der Gesetzesbegründung soll daneben ein ergänzender Rückgriff auf "Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz [ ...] nicht in Betracht [kommen]" (BT-Drucks. 12/4451, S. 10 linke Spalte; vgl. auch BT-Drucks. 15/1516, S. 52 linke Spalte wonach das AsylbLG "eine eigenständige und abschließende Regelung zur Sicherung des Lebensunterhalts [ ...] enthält").
3. Das Begehren der Klägerin findet auch keine Rechtsgrundlage in § 6 AsylbLG.
a) Nach dessen Satz 1 können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sind. Die Vorschrift ist dabei als - restriktiv auszulegende - Ausnahmebestimmung für außergewöhnliche und atypische Bedarfsfälle konzipiert und daher von vornherein nicht geeignet, strukturelle Leistungsdefizite im Regelbereich des § 3 AsylbLG zu kompensieren. Solche außergewöhnlichen Umstände können nach der Gesetzesbegründung etwa ein Todesfall, ein besonderer Hygienebedarf oder eine körperliche Beeinträchtigung sein (BT-Drucks. 13/2746, S. 16 rechte Spalte). Der so beschriebene Gesetzeszweck sowie der Wortlaut der Norm zeigen, dass sich ein Anspruch auf einen pauschalen Mehrbedarf wegen Allein-erziehung auf § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht gründen lässt. Ein pauschalierter Mehrbedarf wäre dem AsylbLG auch systemfremd. Systemprägend im Asylbewerberleistungsrecht ist nämlich die konkret-individuelle Bedarfsdeckung durch Sachleistungen. § 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG formuliert deshalb folgerichtig, dass Leistungen grundsätzlich als Sachleistungen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren sind. Einer Geldleistung kann daher immer nur ergänzende bzw. subsidiäre Bedeutung im Vergleich zur vorrangig zu erbringenden Sachleistung zukommen. Daraus folgt zwingend, dass ein Anspruch auf Geldleistungen allein dann bestehen kann, wenn der Leistungsberechtigte tatsächlich Aufwendungen hat, und dass Geldleistungen nur in Höhe der tatsächlichen - nachgewiesenen - Aufwendungen zu erbringen sind (zu all dem BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 1/11 R, Rz. 15). Mit dieser Rechtsauffassung sieht sich die Kammer in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung der Landessozialgerichte (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rz. 10 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, L 20 AY 76/14 B ER, L 20 AY 77/14 B ER, Rz. 29 f.). Eine gegenteilige Meinung hat auch im Schrifttum keine Entsprechung gefunden (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 6 AsylbLG Rz. 10; Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand: Mai 2015, § 6 AsylbLG Rz. 47.2; Birk, in: LPK-SGB XII, 10. Auflage 2015, § 6 AsylbLG Rz. 3; Pattar, in: Klinger/Kunkl/Pattar/Peters, Existenzsicherungsrecht, 3. Auflage 2011, 10. Kap. Rz. 40).
b) Die Klägerin kann einen konkreten, auf den Umstand der Alleinerziehung zurückzuführenden unerlässlichen Mehrbedarf nicht nachweisen. Sie trägt nicht einmal vor, welche Mehrkosten ihr konkret entstanden sind; es besteht daher auch keine weitere Veranlassung für eine von Amts wegen zu erfolgende Überprüfung des Leistungsfalles (LSG Niedersachen-Bremen, a.a.O., Rz. 10; BayLSG, Urteil vom 25. September 2014 - L 15 VK 3/13, Rz. 37). Ebenso wenig muss entschieden werden, welche Mehraufwendungen wegen Alleinerziehung - im Falle ihres nachgewiesen Bestehens - überhaupt im Rahmen des § 6 AsylbLG als "unerlässlicher" Bedarf anerkannt werden könnten. Gleiches gilt für die Frage, ob die Klägerin tatsächlich alleine für die Erziehung und Pflege ihres Sohnes sorgen musste.
c) Entgegen der Klägerin ist gegen die sozialpolitische Entscheidung des Gesetzgebers, wegen des Bedarfs bei Alleinerziehung einerseits im SGB II und dem SGB XII pauschale Geldleistungen zu erbringen und andererseits im AsylbLG eine konkret-individuelle Bedarfsdeckung vorzusehen, unter grundrechtlichen Gesichtspunkten nichts zu erinnern (vgl. hierzu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rz. 11 ff.). Insbesondere obliegt es allein dem Gesetzgeber im Rahmen seines ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums festzulegen, ob besondere Bedarfe in pauschalierter oder konkret-individueller Form gedeckt werden; dass letztere Form der Bedarfsdeckung mit einer entsprechenden Nachweispflicht des Hilfesuchenden einhergeht, ist hinzunehmen (vgl. hierzu auch Frerichs, a.a.O., § 6 AsylbLG Rz. 115 m.w.N.).
Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012. Denn das Gericht hat sich dort nicht zur Frage der Auslegung des § 6 AsylbLG verhalten. Die Entscheidung bezog sich allein auf die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 3 AsylbLG a.F.; hierauf hat die erkennende Kammer bereits in ihrem Urteil vom 24. Oktober 2014 (Az.: S 11 AY 16/14, Rz. 22 f.) zur weiteren Anwendbarkeit des § 1a AsylbLG im Nachgang zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) hingewiesen.
Soweit die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (BT-Ds 18/1628, S. 6) mitteilt, dass die im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes im Jahr 1985 verankerten Vorschriften und Begründungen zur Einführung eine Mehrbedarfs für Alleinerziehende für die heutige Regelbedarfssystematik ohne Bedeutung seien, rechtfertigt auch dies keine abweichende Bewertung; denn für die Frage, ob sich aus § 6 AsylbLG ein pauschalierter Leistungsanspruch ableiten lässt oder ob - was zutrifft - allein eine konkret-individuelle Betrachtungsweise maßgeblich ist, ist ohne Belang, welche Gründe der Gesetzgeber für die Zuerkennung eines pauschalierten Mehrbedarfes wegen Alleinerziehung in anderen Existenzsicherungssystemen gibt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
-
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ab 1. Juni 2014 beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG" in das elektronische Gerichtspostfach des Bayer. Landessozialgerichts zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Berufungsschrift soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines pauschalen Mehrbedarfes wegen Alleinerziehung entsprechend § 30 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die 1988 geborene Klägerin, nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehörigkeit, reiste im Jahr 2014 in das Bundesgebiet ein, wo sie am 02. Juli 2014 einen Asylantrag stellte; seither erhält sie vom Beklagten Leistungen nach dem AsylbLG, seit 01. Juli 2015 solche nach § 2 AsylbLG unter Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung. Die Klägerin ist Mutter einer am 25. Juli 2014 geborenen Tochter. Ihrem Vorbringen nach ist der Vater des Kindes nicht an dessen Pflege und Erziehung beteiligt. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Januar 2015 beantragte sie die Überprüfung aller bereits bestandskräftigen Leistungsbescheide des Beklagten mit der Maßgabe, dass "neu über die Leistungen im Hinblick auf die Gewährung eines Mehrbedarfes für Alleinerziehende entsprechend § 30 Abs. 3 SGB XII zu entscheiden" sei. Mit Bescheid vom 09. Februar 2015 (Bl. 10 der Verwaltungsakte) lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Ein pauschaler Mehrbedarf für Alleinerziehende sei im AsylbLG nicht vorgesehen. Den gegen den "Überprüfungsbescheid" eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Niederbayern mit Bescheid vom 03. September 2015 als unbegründet zurück. Es werde daran festgehalten, dass eine Pauschalierung des durch Alleinerziehung bedingten Mehrbedarfes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ausgeschlossen sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine Pauschalierung des Mehrbedarfs auch nicht verfassungsrechtlich geboten; insoweit werde auf den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2014 (Az.: L 8 AY 57/14 B ER) verwiesen. Die Klägerin ließ hiergegen Klage erheben. Zu deren Begründung wird vorgetragen: Der Mehrbedarf für Alleinerziehende sei in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 3 SGB XII als unerlässliche Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG anzuerkennen; denn bei diesem Mehrbedarf würde es sich um einen typischerweise auftretenden atypischen Bedarf handeln. Der Anspruch der Klägerin sei auch zwingende Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11). Zwar habe das Gericht zu dem Mehrbedarf wegen Alleinerziehung keine Aussage getroffen; da die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Übergangsregelung jedoch auf der Systematik der Regelsätze des SGB II/SGB XII beruhe, könnten auf der Grundlage des § 6 AsylbLG auch laufende Mehrbedarfe analog dem SGB XII beansprucht werden. Des Weiteren bestünde für eine Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II bzw. SGB XII einerseits und solchen nach dem AsylbLG andererseits kein sachlicher Rechtfertigungsgrund. Endlich stelle der Mehrbedarf einen Ausgleich dafür dar, dass Alleinerziehenden - worauf die Bundesregierung in einer Antwort auf eine "Kleine Anfrage" (BT-Ds 18/1628, S. 6) hingewiesen habe - nur einmal die Regelbedarfsstufe 1 zur Verfügung stehe, was Folge davon sei, dass die seit 2011 geltenden Regelbedarfe für Kinder nach dem SGB II bzw. SGB XII aus den Verbrauchsangaben von Familienhaushalten ermittelt würden.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 09. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2015 zu verpflichten, der Klägerin ab 25. Juli 2014 Leistungen nach dem AsylbLG unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende entsprechend § 30 Abs. 3 SGB XII zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mangels Regelungslücke bestünde kein Anspruch auf pauschalierte Mehrbedarfsleistungen analog § 30 Abs. 3 SGB XII. Einen unerlässlichen Bedarf, der im Einzelfall entstanden sei, habe die Klägerin nicht konkret dargelegt.
Verwiesen wird auf die vorgelegte Verwaltungsakte.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 09. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2015, mit dem der Über-prüfungsantrag der Klägerin auf Bewilligung eines pauschalierten Mehrbedarfes wegen Alleinerziehung abgelehnt worden ist; hiergegen wendet sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs 1 und 4, 56 SGG).
2. Entgegen der Klägerin kann ein Anspruch auf pauschalierte Mehrbedarfsleistungen für Alleinerziehende nicht aus einer analogen Anwendung von § 30 Abs. 3 SGB XII hergeleitet werden.
Die richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie darf nur Platz greifen, wenn das Gericht aufgrund einer Betrachtung des einfachen Gesetzesrechts eine Regelungslücke festgestellt hat und der nicht geregelte Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist. Dagegen ist es den Gerichten in Fällen eindeutig normativer Entscheidungen verwehrt, diese aufgrund eigener rechtspolitischer Überlegungen durch eine judikative Lösung zu ersetzen und so ein in sich geschlossenes Regelungssystem mit einem neuen Inhalt zu füllen, der diesem vom Normgeber so nicht zugedacht war. Eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke liegt daher nur dann vor, wenn der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses unvollständig ist und sich aufgrund einer Gesamtwürdigung feststellen lässt, dass der Gesetzgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Juli 2010 - 1 BvR 2133/08, Rz. 7; BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12, Rz. 33; BSG, Urteil vom 27.05.2014 - B 8 SO 1/13 R, Rz. 21 m.w.N).
So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Insbesondere kann von keiner planwidrigen Regelungslücke für Mehrbedarfsleistungen für Alleinerziehende im AsylbLG ausgegangen werden. Bereits mit dem Gesetz über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Be-stimmungen vom 20. August 1953 (BGBl. I 1953, 967) wurden die seinerzeit für das Fürsorgerecht maßgeblichen Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge um einen Mehrbedarfstatbestand ergänzt, wonach auch Müttern, die mit mindestens zwei Kindern im Volksschulalter zusammenlebten und allein für deren Pflege und Erziehung sorgten, ein Mehrbedarf zuerkannt wurde. Diese Mehrbedarfsregelung wurde in ihren wesentlichen Grundzügen sowohl im Bundessozialhilfegesetz (§ 23) als auch im SGB XII (§ 30 bzw. § 31) beibehalten. Im AsylblG hat der Gesetzgeber dagegen bewusst von einer entsprechenden Mehrbedarfsregelung Abstand genommen. Er schuf - abgehend von der Entwicklung im Sozialhilferecht - mit § 5 AsylbLG a.F. (§ 6 AsylbLG n.F.) lediglich eine leistungsrechtliche Auffangvorschrift, mit der zusätzliche Mehrbedarfe aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles anerkannt werden können; ausweislich der Gesetzesbegründung soll daneben ein ergänzender Rückgriff auf "Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz [ ...] nicht in Betracht [kommen]" (BT-Drucks. 12/4451, S. 10 linke Spalte; vgl. auch BT-Drucks. 15/1516, S. 52 linke Spalte wonach das AsylbLG "eine eigenständige und abschließende Regelung zur Sicherung des Lebensunterhalts [ ...] enthält").
3. Das Begehren der Klägerin findet auch keine Rechtsgrundlage in § 6 AsylbLG.
a) Nach dessen Satz 1 können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sind. Die Vorschrift ist dabei als - restriktiv auszulegende - Ausnahmebestimmung für außergewöhnliche und atypische Bedarfsfälle konzipiert und daher von vornherein nicht geeignet, strukturelle Leistungsdefizite im Regelbereich des § 3 AsylbLG zu kompensieren. Solche außergewöhnlichen Umstände können nach der Gesetzesbegründung etwa ein Todesfall, ein besonderer Hygienebedarf oder eine körperliche Beeinträchtigung sein (BT-Drucks. 13/2746, S. 16 rechte Spalte). Der so beschriebene Gesetzeszweck sowie der Wortlaut der Norm zeigen, dass sich ein Anspruch auf einen pauschalen Mehrbedarf wegen Allein-erziehung auf § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht gründen lässt. Ein pauschalierter Mehrbedarf wäre dem AsylbLG auch systemfremd. Systemprägend im Asylbewerberleistungsrecht ist nämlich die konkret-individuelle Bedarfsdeckung durch Sachleistungen. § 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG formuliert deshalb folgerichtig, dass Leistungen grundsätzlich als Sachleistungen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren sind. Einer Geldleistung kann daher immer nur ergänzende bzw. subsidiäre Bedeutung im Vergleich zur vorrangig zu erbringenden Sachleistung zukommen. Daraus folgt zwingend, dass ein Anspruch auf Geldleistungen allein dann bestehen kann, wenn der Leistungsberechtigte tatsächlich Aufwendungen hat, und dass Geldleistungen nur in Höhe der tatsächlichen - nachgewiesenen - Aufwendungen zu erbringen sind (zu all dem BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 1/11 R, Rz. 15). Mit dieser Rechtsauffassung sieht sich die Kammer in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung der Landessozialgerichte (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rz. 10 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, L 20 AY 76/14 B ER, L 20 AY 77/14 B ER, Rz. 29 f.). Eine gegenteilige Meinung hat auch im Schrifttum keine Entsprechung gefunden (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 6 AsylbLG Rz. 10; Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand: Mai 2015, § 6 AsylbLG Rz. 47.2; Birk, in: LPK-SGB XII, 10. Auflage 2015, § 6 AsylbLG Rz. 3; Pattar, in: Klinger/Kunkl/Pattar/Peters, Existenzsicherungsrecht, 3. Auflage 2011, 10. Kap. Rz. 40).
b) Die Klägerin kann einen konkreten, auf den Umstand der Alleinerziehung zurückzuführenden unerlässlichen Mehrbedarf nicht nachweisen. Sie trägt nicht einmal vor, welche Mehrkosten ihr konkret entstanden sind; es besteht daher auch keine weitere Veranlassung für eine von Amts wegen zu erfolgende Überprüfung des Leistungsfalles (LSG Niedersachen-Bremen, a.a.O., Rz. 10; BayLSG, Urteil vom 25. September 2014 - L 15 VK 3/13, Rz. 37). Ebenso wenig muss entschieden werden, welche Mehraufwendungen wegen Alleinerziehung - im Falle ihres nachgewiesen Bestehens - überhaupt im Rahmen des § 6 AsylbLG als "unerlässlicher" Bedarf anerkannt werden könnten. Gleiches gilt für die Frage, ob die Klägerin tatsächlich alleine für die Erziehung und Pflege ihres Sohnes sorgen musste.
c) Entgegen der Klägerin ist gegen die sozialpolitische Entscheidung des Gesetzgebers, wegen des Bedarfs bei Alleinerziehung einerseits im SGB II und dem SGB XII pauschale Geldleistungen zu erbringen und andererseits im AsylbLG eine konkret-individuelle Bedarfsdeckung vorzusehen, unter grundrechtlichen Gesichtspunkten nichts zu erinnern (vgl. hierzu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rz. 11 ff.). Insbesondere obliegt es allein dem Gesetzgeber im Rahmen seines ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums festzulegen, ob besondere Bedarfe in pauschalierter oder konkret-individueller Form gedeckt werden; dass letztere Form der Bedarfsdeckung mit einer entsprechenden Nachweispflicht des Hilfesuchenden einhergeht, ist hinzunehmen (vgl. hierzu auch Frerichs, a.a.O., § 6 AsylbLG Rz. 115 m.w.N.).
Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012. Denn das Gericht hat sich dort nicht zur Frage der Auslegung des § 6 AsylbLG verhalten. Die Entscheidung bezog sich allein auf die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 3 AsylbLG a.F.; hierauf hat die erkennende Kammer bereits in ihrem Urteil vom 24. Oktober 2014 (Az.: S 11 AY 16/14, Rz. 22 f.) zur weiteren Anwendbarkeit des § 1a AsylbLG im Nachgang zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) hingewiesen.
Soweit die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (BT-Ds 18/1628, S. 6) mitteilt, dass die im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes im Jahr 1985 verankerten Vorschriften und Begründungen zur Einführung eine Mehrbedarfs für Alleinerziehende für die heutige Regelbedarfssystematik ohne Bedeutung seien, rechtfertigt auch dies keine abweichende Bewertung; denn für die Frage, ob sich aus § 6 AsylbLG ein pauschalierter Leistungsanspruch ableiten lässt oder ob - was zutrifft - allein eine konkret-individuelle Betrachtungsweise maßgeblich ist, ist ohne Belang, welche Gründe der Gesetzgeber für die Zuerkennung eines pauschalierten Mehrbedarfes wegen Alleinerziehung in anderen Existenzsicherungssystemen gibt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
-
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ab 1. Juni 2014 beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG" in das elektronische Gerichtspostfach des Bayer. Landessozialgerichts zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Berufungsschrift soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
Rechtskraft
Aus
Login
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