L 13 AS 1806/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 3035/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1806/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine nach Rechtsgrund laufende, wiederkehrende Leistung in monatlich gleicher Höhe (hier: private Berufsunfähigkeitsversicherung) ist auch im Falle einer einmaligen nachträglichen Gesamtauszahlung als laufende Leistung i.S. des § 11 Absatz 2 Satz 1 SGB II zu behandeln. Eine Anwendung der Verteilregel des § 11 Absatz 3 Satz 3 SGB II über § 11 Absatz 2 Satz 3 SGB II ist ausgeschlossen.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14. März 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die endgültige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2011.

Der Kläger steht seit dem 1. März 2011 im Leistungsbezug beim Beklagten. Mit Bescheid vom 11. Februar 2011 sind ihm Leistungen für die Zeit vom 1. März 2011 bis 31. August 2011 bewilligt worden. Die Höhe der Leistungsbewilligung ist durch Änderungsbescheide vom 18. April 2011 und 20. April 2011 modifiziert worden. Zu Einzelheiten zur Höhe der Leistungen wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 informierte die Allianz Lebensversicherungs-AG (AL-AG) den Kläger über die Gewährung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente. Rückwirkend ab dem 1. Mai 2010 sagte diese ihm die volle Leistung aus zwei Versicherungspolicen zu. Entsprechend dieser Mitteilung beläuft sich die Leistungshöhe ab 1. Juli 2011 insgesamt auf 328,10 EUR monatlich. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 30. Juni 2011 wurde ein Betrag von 4.277,- EUR sowie 311,60 EUR nachbezahlt. Ausweislich des Kontoauszugs vom 14. Juni 2011 ging am 9. Juni 2011 ein von der AL-AG gezahlter Betrag in Höhe von 4.588,60 EUR auf dem Girokonto des Klägers ein.

Am 10. August 2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Weiterbewilligung von SGB II Leistungen beim Beklagten.

Mit Bescheid vom 23. August 2011 hob der Beklagte die bereits erfolgte Leistungsbewilligung ab 1. Juni 2011 auf. Der Kläger habe im Juni eine einmalige Einnahme aus der Nachzahlung seiner Berufsunfähigkeitsrente erhalten. Diese sei im vorliegenden Fall gleichmäßig auf einen Zeitraum von 6 Monaten (Juni bis November 2011) aufzuteilen.

Mit weiterem Bescheid vom 23. August 2011 lehnte der Beklagte den Weiterbewilligungsantrag für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2011 ab. Aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens sei der Kläger nicht hilfebedürftig. Die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme, aufgeteilt auf 6 Monate, werde bis zum 30. November 2011 befristet.

Am 31. August 2011 erhob der Kläger gegen beide Bescheide jeweils Widerspruch. Die Ablehnung der Weiterbewilligung sei rechtswidrig, da das Girokonto zum Zeitpunkt der Überweisung durch die AL-AG in Höhe von etwa 5.000,- EUR überzogen gewesen sei. Ende Juni 2011 sei das Konto noch mit 609,19 EUR im Soll gestanden. Der Kläger verfüge daher über kein Vermögen, mit welchem er sein Existenzminimum sichern könne. Auch die Aufhebung der Entscheidung hinsichtlich der bereits bewilligten Leistungen sei rechtswidrig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers hinsichtlich der Weiterbewilligung vom 1. September bis 30. November 2011 zurück. Die fast vollständige Tilgung von Schulden bei der Bank durch die Nachzahlung der AL-AG sei nicht entscheidungserheblich. Offene Schulden seien nicht vom Einkommen abzusetzen. Dieses sei primär zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2011 wies der Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der Aufhebung mit der gleichen Begründung ebenfalls zurück.

Mit Blick auf die verweigerte Weiterbewilligung für den Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2011 hat der Kläger am 12. September 2011 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zur Begründung hat er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Ein zeitgleich eingeleitetes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel einer zumindest darlehensweise Bewilligung ab September 2011 (Aktenzeichen S 12 AS 3036/11 ER) endete vergleichsweise damit, dass dem Kläger für die Monate Oktober und November 2011 darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bewilligt worden sind.

Mit Beschluss vom 8. November 2011 hat das SG die Prozesskostenhilfe für das streitgegenständliche Hauptsacheverfahren mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Tatsache, dass der Zufluss der Rentennachzahlung in vollem Umfang zur Tilgung des Überziehungskredits verbraucht worden sei, ändere nichts an der Einordnung dieser Nachzahlung als Einkommen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass die Berücksichtigung von Einkommen davon unberührt bleibe, wenn es dazu eingesetzt werde, einen vorher aufgebauten Überziehungskredit zurückzuführen. Einer aktuellen Notlage sei das aktuelle Einkommen gegenüberzustellen. Der Einsatz von Einkommen zur Schuldentilgung dürfe sich nicht zum Vorteil des Hilfebedürftigen auswirken. Die Schuldentilgung sei lediglich eine bestimmte Form der Einkommensverwendung. Es verstieße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn ein Hilfebedürftiger eine Berücksichtigung von Einkommen dadurch verhindern könne, dass er seinen Schuldner anweise, auf ein nicht gedecktes Konto zu zahlen, während das Einkommen bei allen anderen Hilfebedürftigen angerechnet werde. Zudem sei er nicht zu Schuldentilgung gezwungen worden, da er die AL-AG zur Zahlung auf ein gedecktes Konto, durch Scheck oder an Dritte hätte veranlassen können.

Mit Beschluss vom 22. April 2013 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg den Beschluss des SG vom 8. November 2011 aufgehoben und Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt (L 7 AS 5719/11 B). Es sei nicht ausgeschlossen, dass dem Kläger im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II zustünden. Im Hinblick auf die durch das BSG vorgenommene Abgrenzung von laufenden und einmaligen Einnahmen sei die Qualifikation der Nachzahlung als laufende Einnahme denkbar. Soweit eine laufende Einnahme vorliege, dürfe die Nachzahlung nicht über einen Zeitraum von 6 Monaten bedarfsmindernd berücksichtigt werden.

Mit Urteil vom 14. März 2014 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2011 zu gewähren. Nach Darstellung der einschlägigen gesetzlichen Normen hat das SG ausgeführt, dass es sich bei der Rentennachzahlung um eine laufende Einnahme handele, die nur im Zuflussmonat zu berücksichtigen gewesen sei. Die Qualifikation der Rentennachzahlung als laufende Einnahme sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, Az.: B 4 AS 15/11 R, juris Rdnr. 21; Urteil vom 21. Dezember 2009, B 14 AS 46/08 R, juris Rdnr. 14; Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 4/08 R, juris Rdnr. 21) zwar nicht eindeutig, letztlich aber sachgerechter. Nach dieser Rechtsprechung seien laufende Einnahmen solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht würden. Bei einmaligen Einnahmen erschöpfe sich das Geschehen dagegen in einzigen Leistung. Eine einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändere deren Qualifizierung als laufende Einnahme grundsätzlich nicht. Beispiele für laufende Einnahmen seien daher regelmäßig zu zahlende Löhne, Deputate, Mieteinnahmen, Unterhaltsleistungen und regelmäßig wiederkehrend gezahlte Sozialleistungen, wie etwa Arbeitslosengeld und Renten. Einerseits gehe es vorliegend um eine einmal erfolgte Nachzahlung. Betrachte man sie isoliert von den anderen Zahlungen, erschöpfe sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Andererseits seien Rentennachzahlungen typischerweise als laufende Einnahmen zu qualifizieren. Der Rechtsgrund ändere sich nicht für die einzelnen Rentenauszahlungen, sondern bleibe stets gleich. Insoweit basiere die Nachzahlung auf dem gleichen Rechtsgrund wie die später erfolgenden regelmäßigen Auszahlungen. Dies spreche vorliegend gegen eine Qualifikation als einmalige Einnahme. Da die vorliegende Rentenzahlung Merkmale sowohl der laufenden als auch der einmaligen Einnahme erfülle, halte das SG die Einordung als laufende Einnahme für überzeugender. Die Nachzahlung könne nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Zusammenhang mit den im Anschluss erfolgten regelmäßigen Leistungen. Ansonsten hinge die Qualifikation einer Renten(nach)zahlung als Einkommen im Rahmen des SGB II vom Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung ab. Dieser Zeitpunkt könne weder vom Kläger noch von der Beklagten bestimmt werden. Er werde von der zuständigen Rentenversicherung gewählt. Es erscheine nicht sachgerecht, dass diese damit direkten Einfluss auf die Qualifikation ihrer Zahlungen im Rahmen des SGB II haben solle. Eine Anknüpfung an diesen Zeitpunkt erscheine eher zufällig. Werde eine Rentenzahlung dagegen aufgrund des einheitlichen Rechtsgrundgeschehens stets als laufende Einnahme bewertet, egal ob Nachzahlung oder nicht, sei die Einordnung stets die gleiche.

Zwar komme es damit faktisch zu einer Privilegierung von Nachzahlungen. Bei regelmäßiger Auszahlung der Rente, von Anfang an, käme es nämlich zu einer Berücksichtigung in jedem Zuflussmonat. Ein Leistungsempfänger könne damit erheblich besser gestellt werden, wenn seine Rente erst später ausgezahlt werde. Allerdings könne diese Privilegierung durch die Möglichkeit der Berücksichtigung für Vermögen wieder ausgeglichen werden, sobald ein Leistungsbezieher durch eine Nachzahlung den Schonbetrag überschreite. Allzu erheblich sei ein eventueller Vorteil also nicht.

Im Hinblick auf die mit dieser verfolgten Lösung erzielten Rechtssicherheit bei der Qualifikation von Rentenzahlungen sei die verbleibende Privilegierung akzeptabel. Diese Wertung werde auch in den zitierten Entscheidungen des BSG entnommen, wonach eine einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme grundsätzlich nichts an deren Qualifizierung als laufende Einnahme ändere. Demnach habe die Rentennachzahlung nur im Juni 2011 als Einkommen berücksichtigt werden dürfen. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2011 sei sie dagegen nicht mehr anzurechnen. Dem monatlichen Bedarf des Klägers von 851,05 EUR stünden damit nur ein zu berücksichtigendes Einkommen aus der laufenden Rentennachzahlung in Höhe der Rentenzahlung von monatlich 328,10 EUR zur Verfügung. Demnach sei er hilfebedürftig, weshalb der geltend gemachte Anspruch bestehe. Die vom Kläger vorgetragene Aufzehrung der Rentennachzahlung durch die Soll-Stellung seines Kontos zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs habe für den vorliegenden Fall keine Bedeutung, wobei das SG zur Begründung auf die Ausführungen im Beschluss vom 8. November 2011 Bezug genommen hat.

Gegen das ihm am 2. April 2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23. April 2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er zunächst klargestellt, dass es vorliegend konkret um die Frage gehe, ob die einmalige Rentennachzahlung wie eine einmalige Einnahme zu behandeln sei und auf sechs Monate verteilt werden könne. Das SG stelle im angefochtenen Urteil fest, dass es sich um eine laufende Einnahme und nicht um eine einmalige Einnahme handele. Es würden sodann jedoch keine Ausführungen dazu erfolgen, weshalb diese laufende Einnahme nicht unter die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II falle. Dies sei vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung jedoch ausgeführt worden. Die Klärung der Frage, ob § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar sei, sei auch entscheidungserheblich. Wenn eine einmalige Rentennachzahlung eine laufende Einnahme sei, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließe, habe der Beklagte zu Recht die Regelungen des § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II angewandt und die Nachzahlung auf sechs Monate verteilt. Überdies würde eine Nichtanwendbarkeit des § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II eine Privilegierung der einmaligen Nachzahlung von Renteneinkommen gegenüber der laufenden Rentennachzahlung gegenüber anderen einmaligen Einkommenszuflüssen bedeuten, die keineswegs gerechtfertigt sei. Gerade deswegen habe der Gesetzgeber wohl auch § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II eingeführt. Im Leistungsrecht der Grundsicherung gelte das Prinzip der Bedarfsdeckung. Wenn ein Bedarf durch Einkommen gedeckt werden könne, sei staatliche Hilfe nicht mehr geboten. Das Renteneinkommen des Klägers sei schließlich tatsächlich vorhanden und zwar über den Zuflussmonat hinaus. Die Nichtberücksichtigung über den Zuflussmonat hinaus bedeute vorliegend de facto eine Schuldentilgung, die der Steuerzahler finanzieren müsse. Die Argumentation des SG greife zu kurz. Die Fallkonstellation, bei der der Vermögens-Schonbetrag durch eine Nachzahlung von laufenden Einnahmen überschritten werde, dürfe im Falle einer Nachzahlung während eines laufenden Leistungsbezuges in der Praxis kaum vorkommen. Der Beklagte vertrete daher die Auffassung, dass die einmalige Nachzahlung eines Einkommens - trotz ihrer Qualifizierung als laufende Einnahme - wie eine einmalige Einnahme zu behandeln sei, da gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Abständen zufließen würden, die Regelungen des § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II für einmalige Einnahmen entsprechend gelten würde. Aus diesem Grunde sei die Einnahme grundsätzlich gleichmäßig auf sechs Monate zu verteilen, sobald sie den Bedarf an einem Monat decke. Die bisher vorhandene Rechtsprechung beziehe sich auf die alte Rechtslage vor Erlass und Einführung der aktuellen Normfassung des Satz 2. Dieser Verweis auf die Anwendbarkeit der Regelung zu einmaligen Einnahmen sei erst im Zuge der SGB II-Reform vom 24. März 2011 eingeführt und bislang in der Rechtsprechung nicht behandelt worden.

Soweit die Rentennachzahlung im vorliegenden Fall als Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II behandelt werde, sei sie im streitgegenständlichen Zeitraum anzurechnen. Dem monatlichen Bedarf des Klägers von 851,05 EUR stünde dann ein Einkommen des Klägers in Höhe von 328,10 EUR aus seiner monatlichen Berufsunfähigkeitsrente abzüglich des Pauschbetrags in Höhe von 30,- EUR sowie ein monatlicher Teilbetrag aus der Nachzahlung der Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 712,83 EUR (errechnet aus der Nachzahlung in Höhe von 4.276,98 EUR geteilt durch 6 Monate) gegenüber. Insgesamt ergäbe sich somit ein anrechenbares Einkommen des Klägers in Höhe von 1.010,93 EUR monatlich im streitgegenständlichen Zeitraum. Damit wäre der monatliche Bedarf des Klägers in diesem Zeitraum gedeckt. Die aufgeworfene Fragestellung habe über diesen Einzelfall hinaus Bedeutung, da es im Leistungsbezug nach dem SGB II regelmäßig vorkomme, dass neben der Bewilligung von Alg II ein Rentenverfahren eingeleitet werde. In Anbetracht der zunehmenden Altersarmut sei ein Anstieg von Grundsicherungsleistungen für Rentner sowohl nach dem SGB II als auch nach dem Sozialgesetzbuch Zwölften Buch (SGB XII) zu erwarten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14. März 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Zur Begründung verweist er darauf, dass zwischen den einzelnen Auszahlungen kein größerer als ein monatlicher Zeitraum vorliege. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II sei folglich nicht anwendbar. Der Gesetzgeber habe § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II für solche Konstellationen mit einer eben längeren Intervallauszahlung eingeführt. Ausdrücklich solle mit § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II allerdings nicht monatliche Zahlungen in unterschiedlicher Höhe berücksichtigt werden. Eine solche liege vorliegend jedoch vor. Es sei ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2012 (B 4 AS 154/11 R) zu verweisen, wonach zwischen dem regelmäßigen monatlichen Entgelt und dem Nachzahlungsanteil nicht zu differenzieren sei. Für den vorliegenden Fall bedeute dies eindeutig, dass es unerheblich sei, dass der Klägers ab Juli 2011 regelmäßig die gleiche Summe und im Juni 2011 eine erhöhte Summe ausbezahlt bekommen habe. Die einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändere nach Ansicht des BSG nichts an der grundsätzlichen Qualifizierung. Mithin handele es sich bei der Nachzahlung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung um eine laufende Einnahme, die in monatlichen Zeitabständen zufließe. Eine Berücksichtigung nach § 11 Abs. 3 SGB II fiktiv auf sechs sich anschließende Monate sei deshalb rechtswidrig. Faktisch habe dem Kläger kein Geld mehr zur Verfügung gestanden, weshalb auf jeden Fall Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen seien, um das soziokulturelle Existenzminimum sichern zu können. Es mangele damit an einer Rechtsgrundlage für die Leistungsablehnung.

Mit Beschluss vom 28. August 2014 hat der zuständige Senat dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum, weshalb die Berufung gegen das stattgebende Urteil des SG zurückzuweisen war.

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leitungsklage ist der den Weitergewährungsantrag der Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 23. August 2011 für den Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2011 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 6. September 2011. Dieser erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Kein Streitgegenstand ist der hinsichtlich der Leistungsbewilligung ab 1. Juni 2011 erfolgte Aufhebungsbescheid sowie der diesbezügliche Widerspruchsbescheid jeweils vom gleichen Tag.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchten Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts dargelegt. Das SG hat ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger einen diesbezüglichen Anspruch hat. Die Entscheidung des Beklagten ist daher zu beanstanden. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Beklagten uneingeschränkt an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen, weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Nach den tatsächlichen Feststellungen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Nachzahlung um einen Betrag einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Deren volle Leistung erfasst ausweislich des Schreibens der AL-AG vom 7. Juni 2011 Zahlungen aus zwei Versicherungspolicen rückwirkend ab 1. Mai 2010 für den Zeitraum bis 30. Juni 2011. Erst danach soll ab 1. Juli 2011 eine monatliche Zahlweise einsetzen. Dem vorausgegangen war eine ärztliche Stellungnahme von Dr. A. auf eine Anfrage der AL-AG vom 17. März 2011 zum Gesundheitszustand des Klägers. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung, die grundsätzlich monatlich zu erbringen ist, ist damit für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 30. Juni 2011 einmalig rückwirkend in einer Gesamtsumme geleistet worden, offenbar weil erst dann deren medizinische Voraussetzungen nach den Vertragsregelungen nachgewiesen worden waren. Auf die übrigen Feststellungen des SG wird ansonsten Bezug genommen.

Es handelt sich somit vom Rechtsgrund her um eine laufende, wiederkehrende Leistung in monatlicher gleicher Höhe. Dies unterscheidet sie von einer einmaligen Einnahme wie einer Jubiläumszuwendung, Abfindung oder Leistungsprämie einerseits sowie Weihnachts- oder Urlaubsgeld als laufende Einnahme, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, andererseits. Weiterhin ist nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2012 (B 4 AS 154/11 R) nicht zwischen dem regelmäßigen monatlichen Entgelt und dem Nachzahlungsanteil zu differenzieren. Dies hat das BSG auch erst jüngst wieder bestätigt. Für die Qualifizierung einer Einnahme als im Zuflussmonat zu berücksichtigende laufende Einnahme reicht es aus, wenn diese nach dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre, auch wenn sie tatsächlich erst in einem Gesamtbetrag erbracht wird. (BSG, Urteil vom 24. April 2015 – B 4 AS 32/14 R –, juris für den Fall nach Beendigung eines Rechtsverhältnisses, dort Arbeitsverhältnis). So liegen die Verhältnisse auch hier.

Weiterhin ergänzend auszuführen ist, dass eine Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II gerade deshalb und entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht in Betracht kommt. Der Gesetzgeber hat § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II für solche Konstellationen mit einer Auszahlung von unterschiedlichen Intervallen (etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld) eingeführt. Ausdrücklich sollen mit § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II allerdings keine monatliche Zahlungen berücksichtigt werden. Vorliegend hat das BSG den Charakter der Zahlung gerade an das Wesen der zugrundliegenden Materie geknüpft. Die hier streitgegenständlichen Rentenzahlungen fallen monatlich an und der Höhe nach gleich aus. Allein durch die rückwirkende Gewährung fällt einmalig ein Nachzahlungsbetrag an. Es liegt somit weder ein unterschiedlicher Intervall noch eine wechselnde Höhe im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II zugrunde. Somit fehlt es bereits an den Normvoraussetzungen der Verweisungsregel des S. 3. Damit ist bereits der Verweis auf das Vorgehen einer gleichmäßigen Aufteilung auf einen Zeitraum von sechs Monaten nach § 11 Absatz 3 Satz 3 SGB II nicht eröffnet. Der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren geäußerten Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 28. Januar 2015, L 7 AS 16/15 B ER, juris) ist deshalb nicht zu folgen. Ein für § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II anwendbarer Sachverhalt liegt nach der Entscheidung des BSG vom 24. April 2015 (B 4 AS 32/14 R) nur vor, wenn sich der größere Zeitabstand aus dem Rechtsgrund der Zahlung ergibt, wie es z. B. bei halbjährlichen Sonderzahlungen oder Prämien der Fall ist. Wie bereits dargestellt, ändert sich der Charakter einer Einnahme, die - wie hier - nach ihrem Rechtsgrund monatlich laufend zu erbringen ist, nicht dadurch, dass sie zunächst vorenthalten und sodann teilweise rückwirkend erbracht wird (vgl. Sölingen in Schlegel/Voelzke, juris PK SGB II, 4. Aufl. 2015 § 11 Rdnr. b1) Auf die weiteren Erwägungen des Beklagten, etwa zur Billigkeit des Ergebnisses sowie zur Schuldentilgung, kommt es dann nicht mehr an, weshalb diese im angefochtenen Urteil zu Recht unterblieben sind.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies nach den zutreffenden Ausführungen des Klägers, dass es unerheblich ist, dass der Kläger ab Juli 2011 regelmäßig die gleiche Summe und zuvor im Juni 2011 eine erhöhte Summe ausbezahlt bekommen hat. Die einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert nach Ansicht des BSG (a.a.O.) gerade nichts an deren grundsätzlicher Qualifizierung. Auch bei der Nachzahlung aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um eine laufende Einnahme, die in monatlichen Zeitabständen zu zahlen ist und entsprechend dem Kläger zufließt. Eine Berücksichtigung nach § 11 Abs. 3 SGB II fiktiv auf sechs sich anschließende Monate ist deshalb nicht möglich, da die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Der Kläger war im streitigen Zeitraum somit auch leistungsberechtigt. Er hatte das 15. Lebensjahr vollendet, war erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 u. 2 SGB II) und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II). Er war auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II, denn er konnte seinen Bedarf nicht vollständig durch eigenes Einkommen oder durch Einkommen oder Vermögen decken. Nach den insoweit zutreffenden Erhebungen des Beklagten, auf die Bezug genommen wird, besteht ein monatlicher Bedarf in Höhe von 851,05 EUR. Als Einkommen ist die monatliche Zahlung der Berufsunfähigkeitsversicherung von monatlich 328,10 EUR, abzüglich eines Freibetrags von 10 EUR, anzurechnen. Die Nachzahlung der Rente für den zurückliegenden Zeitraum ist in dem streitigen Zeitraum nicht anzurechnen.

Da das SG der Klage zu Recht stattgegeben hat, weist die Berufung des Beklagten zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Beklagte mit seiner Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtslage ist nach dem Urteil des BSG vom 24. April 2015 (a.a.O.) geklärt, weshalb der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht gegeben ist. Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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