Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AS 3213/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 638/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht die Übernahme der Kosten einer Wohnungserstausstattung in Höhe von 2.425,97 EUR durch den Beklagten.
Die 1983 geborene Klägerin beantragte nach der Trennung von ihrem Partner mündlich am 1. Dezember 2011 und schriftlich unter dem 29. Dezember 2011 erstmalig Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), die ihr mit Bescheid vom 3. Januar 2012 für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 bewilligt wurden.
Ebenfalls am 29. Dezember 2011 stellte sie nach eigenen Angaben unter Vorlage diverser Quittungen einen Antrag auf Leistungen zum Erwerb einer Wohnungserstausstattung, der mündlich abgelehnt worden sei. Ausweislich dieser Quittungen hatte sie die Einrichtungsgegenstände (u.a. Küchenmöbel, Gardinen und einen Spiegelschrank) zwischen dem 19. Oktober und 29. November 2011 erworben, einen Spiegel am 6. Dezember 2011.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 bat sie um nochmalige Prüfung dieses Antrags. Der Beklagte lehnte nach Durchführung eines Hausbesuchs am 31. Mai 2012 mit Bescheid vom 13. Juli 2012 den Antrag nach § 37 Abs. 2 SGB II ab. Er sei am 1. Dezember 2011 gestellt worden. Die Möbel und Einrichtungsgegenstände seien jedoch in den Monaten Oktober und November 2011, mithin vor Antragstellung gekauft worden.
Den hiergegen seitens der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung erhobenen Widerspruch, sie habe u.a. mit geliehenem Geld ihrer Eltern und ihrer Schwester vorsorglich die Möbel erworben, da sich seit Juni 2011 eine Trennung von ihrem Partner abgezeichnet habe, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2012 als unbegründet zurück.
Mit der am 26. September 2012 beim Sozialgericht Magdeburg eingelegten Klage hat die Klägerin ihr Ziel, eine Erstattung der Kosten der Wohnungserstausstattung zu erhalten, weiter verfolgt. Sie habe wegen des Umgangsrechts mit ihrem Sohn ein Kinderzimmer einrichten müssen. Nur kurze Zeit vor Antragstellung habe sie die Möbel erworben. Deswegen wirke der nachgeholte Antrag auf die Zeit seit Beginn des Erwerbs zurück. Sie habe sich erst am 24. November 2011 von ihrem Partner getrennt. Es sei ihr nicht möglich gewesen, in dem kurzen Zeitraum bis zum Bezug der Wohnung zum 1. Dezember 2011 einen entsprechenden Antrag beim Beklagten zu stellen. Sie habe sich schließlich zunächst erfolglos bei ihm nach der Möglichkeit der Gewährung einer Wohnungserstausstattung erkundigt.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 18. November 2014 die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Erstausstattung für ihre Wohnung. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II seien vom Regelbedarf nach § 20 SGB II nicht die Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten umfasst. Diese würden gesondert erbracht. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB Il seien sie zudem gesondert zu beantragen. Nach § 37 Abs. 2 SGB II würden Leistungen nach diesem Buch nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wirke auf den Ersten des Monats zurück. Ihm komme materiell-rechtliche Bedeutung zu, da das Recht auf die einzelne fällige Leistung erst mit einem wirksamen Antrag entstehe (Link in Eicher, Kommentar zum SGB II, 3. Auflage, § 37 Rn 21). Die Klägerin habe erst am 29. Dezember 2011 einen entsprechenden Antrag gestellt, der auf den 1. Dezember 2011 zurückwirke. Insoweit sei eine Übernahme der Kosten für die Gegenstände, die vor dem 1. Dezember 2011 erworben worden seien, nicht möglich. Eine rückwirkende Leistungserbringung sei nach dem Gesetz ausgeschlossen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 27 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) könne nicht gewährt werden, da § 37 SGB II keine Frist oder Ausschlussfrist festsetze, sondern lediglich das Verhältnis zwischen Leistungsbeginn und Antragstellung regele (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Januar 2011, B 4 AS 99/10 R, Juris). insoweit käme allenfalls eine Übernahme der Kosten für den Erwerb des Spiegels am 6. Dezember 2011 in Betracht. Diesbezüglich sei allerdings schon fraglich, ob der Kauf eines Spiegels vom Anspruch auf Übernahme einer Erstausstattung für eine Wohnung umfasst sei. Dies könne allerdings offen bleiben, da die Klägerin einen entsprechenden Bedarf mit dem Erwerb eines Spiegelschrankes am 29. November 2011 bereits gedeckt habe.
Gegen den ihr am 28. November 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18. Dezember 2014 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe nicht die tatsächlichen Umstände berücksichtigt. Wegen der fehlenden Information des Beklagten habe sie bereits vor Antragstellung den größten Teil der Einrichtungsgegenstände erworben. Das Erfordernis einer Antragstellung sei ihr nicht bewusst gewesen. Sie mache daher ihre Ansprüche auch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. November 2014 und des Bescheides vom 13. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2012 den Beklagten zu verurteilen, an sie die Kosten des Erwerbs einer Wohnungserstausstattung in Höhe von 2.425,97 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf seine bisherigen Ausführungen. Er hat auf Anforderung des Senats im Hauptsacheverfahren die Verbis-Einträge von November 2011 bis Januar 2012 übersandt. Danach fand ein erster dokumentierter Kontakt mit der Klägerin am 1. Dezember 2011 statt.
Die Beteiligten haben sich unter dem 1. April und 7. Juli 2015 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1, 2 SGG. Die Klägerin macht einen Betrag in Höhe von 2.425,97 EUR geltend.
Der Senat durfte nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Streitgegenständlich ist allein die Entscheidung des Beklagten, die begehrte Kostenübernahme für Aufwendungen für eine Wohnungserstausstattung abzulehnen. Es handelt sich insoweit um einen isolierten Streitgegenstand, über den unabhängig von den laufenden Grundsicherungsleistungen entschieden werden kann. Daher kann er auch isoliert gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010, B 14 AS 81/08 R, Rn. 11, Juris).
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die von ihr erworbenen Einrichtungsgegenstände zur Erstausstattung ihrer Wohnung.
Der Senat nimmt nach eigener Prüfung zunächst nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 18. November 2014 und macht sie sich nach eigener Prüfung zu Eigen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Antragstellung vor dem 1. Dezember 2011 unter keinem Gesichtspunkt vorliegt. Die Klägerin hatte erstmals am 1. Dezember 2011 Kontakt zum Beklagten aufgenommen und mündlich wegen der Trennung von ihrem Partner einen Antrag auf SGB II-Leistungen gestellt. Aus dem vom Beklagten gefertigten Verbis-Vermerk geht nicht hervor, ob auch die Wohnungserstausstattung besprochen worden ist. Wenn das der Fall gewesen sein sollte, könnte darin zwar eine Antragstellung auf Gewährung einer Erstausstattung zu sehen sein. Jedoch reichte diese Antragstellung nicht weiter zurück als der schriftlich unter dem 1. Dezember 2011 gestellte Leistungsantrag.
Entgegen der klägerischen Ansicht können sich die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht rechtsbegründend auswirken. Die Antragstellung nach § 37 SGB II statuiert ein konstitutives Antragserfordernis mit der Folge, dass Leistungen immer erst ab Antragstellung zustehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 10/09 R, Rn. 23, m.w.N., Juris). Ausnahmen hiervon sind gesetzlich nicht vorgesehen.
Auch eine Bewilligung der begehrten Leistungen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kommt nicht in Betracht. Erst durch die Antragstellung nach § 37 SGB II wird ein Verwaltungsverfahren eröffnet, in dem sowohl den Antragsteller (hier die Klägerin) als auch den Beklagten als Grundsicherungsträger besondere Pflichten treffen, die im Einzelnen im Ersten Buch des Sozialgesetzbuches (Allgemeiner Teil – SGB I) normiert sind. Etwaige Beratungspflichten entstehen mithin erst in diesem Zeitpunkt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, B 14 AS 56/08 R, Rn. 16, Juris). Der Beklagte konnte folglich vor dem 1. Dezember 2011 keine Beratungspflichten verletzen.
Die Klägerin stand vor dem 1. Dezember 2011 weder im Leistungsbezug noch hatte sie vor diesem Tag Kontakt zum Beklagten aufgenommen. Bereits zeitlich vor dem Entstehen einer Beratungspflicht des Beklagten hatte sie jedoch im Wesentlichen die Einrichtungsgegenstände erworben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall und beruht auf gesicherter Rechtsgrundlage.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht die Übernahme der Kosten einer Wohnungserstausstattung in Höhe von 2.425,97 EUR durch den Beklagten.
Die 1983 geborene Klägerin beantragte nach der Trennung von ihrem Partner mündlich am 1. Dezember 2011 und schriftlich unter dem 29. Dezember 2011 erstmalig Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), die ihr mit Bescheid vom 3. Januar 2012 für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 bewilligt wurden.
Ebenfalls am 29. Dezember 2011 stellte sie nach eigenen Angaben unter Vorlage diverser Quittungen einen Antrag auf Leistungen zum Erwerb einer Wohnungserstausstattung, der mündlich abgelehnt worden sei. Ausweislich dieser Quittungen hatte sie die Einrichtungsgegenstände (u.a. Küchenmöbel, Gardinen und einen Spiegelschrank) zwischen dem 19. Oktober und 29. November 2011 erworben, einen Spiegel am 6. Dezember 2011.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 bat sie um nochmalige Prüfung dieses Antrags. Der Beklagte lehnte nach Durchführung eines Hausbesuchs am 31. Mai 2012 mit Bescheid vom 13. Juli 2012 den Antrag nach § 37 Abs. 2 SGB II ab. Er sei am 1. Dezember 2011 gestellt worden. Die Möbel und Einrichtungsgegenstände seien jedoch in den Monaten Oktober und November 2011, mithin vor Antragstellung gekauft worden.
Den hiergegen seitens der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung erhobenen Widerspruch, sie habe u.a. mit geliehenem Geld ihrer Eltern und ihrer Schwester vorsorglich die Möbel erworben, da sich seit Juni 2011 eine Trennung von ihrem Partner abgezeichnet habe, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2012 als unbegründet zurück.
Mit der am 26. September 2012 beim Sozialgericht Magdeburg eingelegten Klage hat die Klägerin ihr Ziel, eine Erstattung der Kosten der Wohnungserstausstattung zu erhalten, weiter verfolgt. Sie habe wegen des Umgangsrechts mit ihrem Sohn ein Kinderzimmer einrichten müssen. Nur kurze Zeit vor Antragstellung habe sie die Möbel erworben. Deswegen wirke der nachgeholte Antrag auf die Zeit seit Beginn des Erwerbs zurück. Sie habe sich erst am 24. November 2011 von ihrem Partner getrennt. Es sei ihr nicht möglich gewesen, in dem kurzen Zeitraum bis zum Bezug der Wohnung zum 1. Dezember 2011 einen entsprechenden Antrag beim Beklagten zu stellen. Sie habe sich schließlich zunächst erfolglos bei ihm nach der Möglichkeit der Gewährung einer Wohnungserstausstattung erkundigt.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 18. November 2014 die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Erstausstattung für ihre Wohnung. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II seien vom Regelbedarf nach § 20 SGB II nicht die Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten umfasst. Diese würden gesondert erbracht. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB Il seien sie zudem gesondert zu beantragen. Nach § 37 Abs. 2 SGB II würden Leistungen nach diesem Buch nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wirke auf den Ersten des Monats zurück. Ihm komme materiell-rechtliche Bedeutung zu, da das Recht auf die einzelne fällige Leistung erst mit einem wirksamen Antrag entstehe (Link in Eicher, Kommentar zum SGB II, 3. Auflage, § 37 Rn 21). Die Klägerin habe erst am 29. Dezember 2011 einen entsprechenden Antrag gestellt, der auf den 1. Dezember 2011 zurückwirke. Insoweit sei eine Übernahme der Kosten für die Gegenstände, die vor dem 1. Dezember 2011 erworben worden seien, nicht möglich. Eine rückwirkende Leistungserbringung sei nach dem Gesetz ausgeschlossen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 27 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) könne nicht gewährt werden, da § 37 SGB II keine Frist oder Ausschlussfrist festsetze, sondern lediglich das Verhältnis zwischen Leistungsbeginn und Antragstellung regele (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Januar 2011, B 4 AS 99/10 R, Juris). insoweit käme allenfalls eine Übernahme der Kosten für den Erwerb des Spiegels am 6. Dezember 2011 in Betracht. Diesbezüglich sei allerdings schon fraglich, ob der Kauf eines Spiegels vom Anspruch auf Übernahme einer Erstausstattung für eine Wohnung umfasst sei. Dies könne allerdings offen bleiben, da die Klägerin einen entsprechenden Bedarf mit dem Erwerb eines Spiegelschrankes am 29. November 2011 bereits gedeckt habe.
Gegen den ihr am 28. November 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18. Dezember 2014 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe nicht die tatsächlichen Umstände berücksichtigt. Wegen der fehlenden Information des Beklagten habe sie bereits vor Antragstellung den größten Teil der Einrichtungsgegenstände erworben. Das Erfordernis einer Antragstellung sei ihr nicht bewusst gewesen. Sie mache daher ihre Ansprüche auch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. November 2014 und des Bescheides vom 13. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2012 den Beklagten zu verurteilen, an sie die Kosten des Erwerbs einer Wohnungserstausstattung in Höhe von 2.425,97 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf seine bisherigen Ausführungen. Er hat auf Anforderung des Senats im Hauptsacheverfahren die Verbis-Einträge von November 2011 bis Januar 2012 übersandt. Danach fand ein erster dokumentierter Kontakt mit der Klägerin am 1. Dezember 2011 statt.
Die Beteiligten haben sich unter dem 1. April und 7. Juli 2015 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1, 2 SGG. Die Klägerin macht einen Betrag in Höhe von 2.425,97 EUR geltend.
Der Senat durfte nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Streitgegenständlich ist allein die Entscheidung des Beklagten, die begehrte Kostenübernahme für Aufwendungen für eine Wohnungserstausstattung abzulehnen. Es handelt sich insoweit um einen isolierten Streitgegenstand, über den unabhängig von den laufenden Grundsicherungsleistungen entschieden werden kann. Daher kann er auch isoliert gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010, B 14 AS 81/08 R, Rn. 11, Juris).
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die von ihr erworbenen Einrichtungsgegenstände zur Erstausstattung ihrer Wohnung.
Der Senat nimmt nach eigener Prüfung zunächst nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 18. November 2014 und macht sie sich nach eigener Prüfung zu Eigen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Antragstellung vor dem 1. Dezember 2011 unter keinem Gesichtspunkt vorliegt. Die Klägerin hatte erstmals am 1. Dezember 2011 Kontakt zum Beklagten aufgenommen und mündlich wegen der Trennung von ihrem Partner einen Antrag auf SGB II-Leistungen gestellt. Aus dem vom Beklagten gefertigten Verbis-Vermerk geht nicht hervor, ob auch die Wohnungserstausstattung besprochen worden ist. Wenn das der Fall gewesen sein sollte, könnte darin zwar eine Antragstellung auf Gewährung einer Erstausstattung zu sehen sein. Jedoch reichte diese Antragstellung nicht weiter zurück als der schriftlich unter dem 1. Dezember 2011 gestellte Leistungsantrag.
Entgegen der klägerischen Ansicht können sich die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht rechtsbegründend auswirken. Die Antragstellung nach § 37 SGB II statuiert ein konstitutives Antragserfordernis mit der Folge, dass Leistungen immer erst ab Antragstellung zustehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 10/09 R, Rn. 23, m.w.N., Juris). Ausnahmen hiervon sind gesetzlich nicht vorgesehen.
Auch eine Bewilligung der begehrten Leistungen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kommt nicht in Betracht. Erst durch die Antragstellung nach § 37 SGB II wird ein Verwaltungsverfahren eröffnet, in dem sowohl den Antragsteller (hier die Klägerin) als auch den Beklagten als Grundsicherungsträger besondere Pflichten treffen, die im Einzelnen im Ersten Buch des Sozialgesetzbuches (Allgemeiner Teil – SGB I) normiert sind. Etwaige Beratungspflichten entstehen mithin erst in diesem Zeitpunkt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, B 14 AS 56/08 R, Rn. 16, Juris). Der Beklagte konnte folglich vor dem 1. Dezember 2011 keine Beratungspflichten verletzen.
Die Klägerin stand vor dem 1. Dezember 2011 weder im Leistungsbezug noch hatte sie vor diesem Tag Kontakt zum Beklagten aufgenommen. Bereits zeitlich vor dem Entstehen einer Beratungspflicht des Beklagten hatte sie jedoch im Wesentlichen die Einrichtungsgegenstände erworben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall und beruht auf gesicherter Rechtsgrundlage.
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