S 1 SO 1842/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 1842/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein potenzieller Erbe kann trotz Ausschlagung des Erbes nach landesrechtlichen Vorschriften zur Bestattung verpflichtet sein.
2. Die Erbausschlagung bewirkt, dass die Erbschaft als von Anfang an nicht angefallen gilt. Ein eventueller Nachlasswert steht deshalb dem zur Bestattung Verpflichteten zu keinem Zeitpunkt als „bereites Mittel“ zur Bestreitung der Bestattungskosten zur Verfügung.
3. Der Sozialhilfeträger muss einen Erbverzicht als zivilrechtliches Gestaltungsrecht des Hilfesuchenden nicht in jedem Fall zu Lasten der Allgemeinheit gänzlich hinnehmen (Anschluss an Bay. LSG vom 30.07.2015 - L 8 SO 146/15 B ER -). Zu prüfen ist dann, ob von dem Hilfesuchenden unter sittlichen Aspekten erwartet werden muss, dass dieser vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe einen ihm angetragenen oder angefallenen Vermögenserwerb wahrnimmt. Eine solche Prüfung muss aber zurückhaltend und unter Beachtung bestehender gesetzlicher Wertungen wie den Vorschriften zum Einkommens- und Vermögenseinsatz erfolgen.
Der Bescheid vom 26. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Bestattungskosten für J. Kä. in Höhe von 2.610,50 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme von Kosten für die Bestattung ihres Bruders J. Kä. in Höhe von 2.610,50 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe.

Der Bruder der 1951 geborenen Klägerin verstarb am 07.11.2014. Die Klägerin ist geschieden und bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 762,56 EUR (Stand Oktober 2014), eine Zusatzrente des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg von monatlich 56,32 EUR sowie von der Stadt E. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von monatlich 78,28 EUR (Stand November 2014). Als Kosten der Unterkunft berücksichtigt die Stadt E. bei der Hilfeberechnung monatliche Aufwendungen von 330,13 EUR für die Kaltmiete zzgl. 65,00 EUR monatlich für Kalt-Nebenkosten und weitere 44,00 EUR Heizkosten (Bescheid vom 16.10.2014). Die Klägerin ist außerdem als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt; weiter sind ihr die Nachteilsausgleiche "G" und "B" zuerkannt (Bescheid des Landratsamts K. vom 07.01.2015).

Am 09.12.2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag, die ihr aus Anlass der Bestattung ihres Bruders angefallenen Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Hierzu legte sie die Rechnung des Bestattungsinstituts der Stadt K. über 1.148,50 EUR sowie den Gebührenbescheid des Friedhofs- und Bestattungsamts der Stadt K. über weitere 1.462,00 EUR vor. Die Bestattungskosten könne sie nicht aus eigenen finanziellen Mitteln begleichen. Mit Schreiben vom 12.12.2014 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Angaben zum Wert des Nachlasses ihres verstorbenen Bruders zu machen und hierzu entsprechende Unterlagen vorzulegen. Am 08.01.2015 beantragte die Klägerin deshalb beim Nachlassgericht die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zur Vorlage bei der Beklagten. Das Notariat 8 - Nachlassgericht - K. teilte der Beklagten mit, die Klägerin sei infolge Erbausschlagung nicht Erbin auf Ableben ihres Bruders geworden. Sie hafte deshalb nicht für Nachlassverbindlichkeiten und habe auch kein berechtigtes Interesse an der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses (Schreiben vom 16.01.2015). Durch Bescheid vom 26.03.2015 lehnte die Beklagte die Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln mit der Begründung ab, die Klägerin habe vor der Gewährung von Sozialhilfeleistungen vorrangig den Nachlass zur Bestreitung der Bestattungskosten einzusetzen. Dessen Wert habe sie weder angegeben noch nachgewiesen. Damit lasse sich nicht feststellen, ob ein sozialhilferechtlicher Bedarf bestehe.

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, sie habe das Erbe auf Ableben ihres Bruders ausgeschlagen und deshalb keine Möglichkeit, Angaben zum Nachlasswert zu machen. Die Erstellung eines von ihr beantragten Nachlassverzeichnisses habe das Nachlassgericht abgelehnt. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück: Die Klägerin habe trotz entsprechenden Hinweises über den vorrangigen Einsatz des Nachlasswertes zur Bestreitung der Bestattungskosten die Erbschaft ausgeschlagen und die Bestattung in Auftrag gegeben, ohne sich Klarheit über den vorhandenen Nachlasswert zu verschaffen. Deshalb sei ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen, denn andernfalls werde die Beklagte zum Ausfallbürgen für den nicht feststellbaren Nachlasswert (Widerspruchsbescheid vom 06.05.2015).

Deswegen hat die Klägerin am 08.06.2015, einem Montag, Klage zum Sozialgericht K. erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe das Erbe auf Ableben ihres Bruders durch notarielle Erklärung rechtswirksam ausgeschlagen. Sie habe bereits seit mehreren Jahren keinen Kontakt zu ihrem Bruder mehr gehabt. Dessen konkrete Lebensumstände seine ihr nicht bekannt. Sie sei auch nicht im Besitz von Schlüsseln zur Wohnung ihres verstorbenen Bruders oder von sonstigen Unterlagen. Sie könne deshalb keine Angaben zum Nachlasswert machen. Auch ein Nachlassverzeichnis könne sie nicht vorlegen, nachdem das Nachlassgericht dessen Erstellung abgelehnt habe. Sie habe alle ihr zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, Kenntnis vom Umfang des Nachlasses auf Ableben ihres Bruders zu erhalten.

Das Notariat 8 K. hat auf Anfrage der Kammer mitgeteilt, alle dem Nachlassgericht bekannt gewordenen Erben hätten die Erbschaft auf Ableben des J. Kä. ausgeschlagen. Ein Erbschein sei weder beantragt noch erteilt. Das Nachlassverfahren sei abgeschlossen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 26. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Bestattungskosten für J. Kä. in Höhe von 2.610,50 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Die Klägerin habe trotz der ihr bereits im November 2014 übersandten Erläuterungen und Merkblätter das Erbe ausgeschlagen. Allein deshalb habe sie keinen Anspruch mehr auf Auskünfte über den Nachlass ihres verstorbenen Bruders. Die daraus resultierenden Folgen, nämlich die Ablehnung ihres Antrags auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln, seien ihr bereits im Zeitpunkt der Erbausschlagung bewusst gewesen. Dies könne nicht zu ihrem - der Beklagten - Nachteil gereichen. Im Übrigen habe die Klägerin während ihrer vorläufigen Erbenstellung bis zur Erbausschlagung gegenüber dem endgültigen Erben, vermutlich dem Fiskus, durch den Bestattungsauftrag eine berechtigte Geschäftsführung vorgenommen. Ihr stehe deshalb gegen den endgültigen Erben einen Aufwendungsersatzanspruch, gegebenenfalls auch ein Anspruch auf Befreiung von Verbindlichkeiten, zu.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 i.V.m. § 56 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von 2.610,50 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe.

1) Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Die Klägerin ist, obwohl sie als Schwester das Erbe auf Ableben des Verstorbenen ausgeschlagen hat (vgl. Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 74, Rand-Nr. 15 m.w.N.), nach landesrechtlichen Vorschriften zur Bestattung und damit zur Tragung der hierfür anfallenden Bestattungskosten verpflichtet. Diese Verpflichtung folgt aus § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Bestattungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg. Die Bestattungspflicht der Klägerin hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 06.05.2015 auch anerkannt.

Ein Anspruch auf Kostenübernahme setzt die Unzumutbarkeit voraus, die Bestattungskosten selbst zu tragen. Dabei handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. BSG, FEVS 61, 337 und FEVS 63, 445 sowie Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 74, Rand-Nr. 10). Das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit konkretisiert das Nachrangigkeitsprinzip der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII (vgl. Grube a.a.O., § 74, Rand-Nr. 27) und ist nach Maßgabe des Einzelfalls auszulegen (vgl. Grube, a.a.O., Rand-Nr. 37). Daraus folgt, dass vorhandener Nachlass und Leistungen, die aus Anlass des Todes erbracht werden, regelmäßig vorrangig zur Bestreitung des Bestattungsaufwandes heranzuziehen sind. Der Nachlasswert selbst ist grundsätzlich mit seinem vollen Wert einzusetzen, ohne dass die sozialhilferechtlichen Regelungen über das Schonvermögen nach § 90 SGB XII dem Erben oder Bestattungspflichtigen zu Gute kommen (vgl. Schellhorn, a.a.O., Rand-Nr. 11). Auch darf der Nachlass im Rahmen des § 74 SGB XII nicht mit bestehenden Nachlassverbindlichkeiten verrechnet werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.08.2012 - L 20 SO 302/11 - und Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom 19.01.2010 - S 1 SO 5729/08 - (jeweils Juris)).

2) Orientiert daran hat es die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide zu Unrecht abgelehnt, die Kosten der Bestattung des J. Kä. aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.

a) Die Beklagte ist gem. § 98 Abs. 3 SGB XII der für die Übernahme der Bestattungskosten örtlich zuständige Sozialhilfeträger. Denn der Bruder der Klägerin ist am 07.11.2014 in K. verstorben. Dies steht fest aufgrund der aktenkundigen, von der Beklagten eingeholten Einwohnerauskunft.

b) Die Klägerin war - wie oben bereits ausgeführt - nach landesrechtlichen Bestimmungen zur Bestattung ihres verstorbenen Bruders verpflichtet.

c) Bestattungskosten sind in Höhe von insgesamt 2.610,50 EUR angefallen, wie sich aufgrund der Rechnung des Bestattungsinstituts der Stadt K. über 1.148,50 EUR sowie des Gebührenbescheids des Friedhofs- und Bestattungsamts der Stadt K. in Höhe von 1.462,00 EUR ergibt. Diese Kosten waren auch "erforderlich" i.S.d. § 74 SGB XII.

"Erforderlich" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und damit gerichtlicher Auslegung uneingeschränkt zugänglich. Der Begriff der "erforderlichen Kosten" impliziert dabei geringere Kosten als sie für eine "standesgemäße" Beerdigung anfallen, auf die § 1968 BGB abstellt (vgl. Grube, a.a.O., Rand-Nr. 32 sowie Berlit in LPK-SGB XII, 10. Auflage 2015, § 74, Rand-Nr. 12, jeweils m.w.N.). Was erforderlich ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen (vgl. Grube, a.a.O., Rand-Nr. 32). Die Erforderlichkeit der Kosten ist im Einzelnen zu ermitteln und zu beurteilen. Es ist mithin eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung zu treffen (§ 9 Abs. 1 SGB XII); grundsätzlich ist dabei auch angemessenen Wünschen des Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs. 2 SGB XII) und gegebenenfalls des Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 SGB XII) sowie religiösen Bekenntnissen (Art. 4 des Grundgesetzes) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtenden Menschenwürde (vgl. dazu u.a. BVerwG, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 41 und BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 3) Rechnung zu tragen (vgl. BSGE 109, 61 ff.). Der Eindruck eines Armenbegräbnisses bzw. Armengrabes ist zu vermeiden (vgl. Hess. LSG , FEVS 59, 567 ff. und Berlit, a.a.O., Rand-Nr. 12 m.w.N.). Erforderliche Kosten sind danach diejenigen, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen (vgl. BSGE 109, 61 ff.; Grube, a.a.O., Rand-Nr. 32 m.w.N. sowie Berlit, a.a.O., Rand-Nr. 12), weil der Steuerzahler sozialhilferechtlich nur für eine solche Bestattung aufkommen soll (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.). Was ortsüblich und angemessen ist, bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen landesrechtlichen bestattungs- und friedhofsrechtlichen Bestimmungen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, FEVS 60, 524, 526), insbesondere nach der jeweils maßgebenden Friedhofssatzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, FEVS 41, 318 und LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Zu den übernahmefähigen Kosten gehören alle diejenigen Kosten, die unmittelbar der Bestattung unter Einschluss der ersten Grabherrichtung dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (vgl. BSGE 109, 61 ff.). Übernahmefähig sind damit alle öffentlich-rechtlichen Gebühren, das Waschen, Kleiden und Einsargen des Leichnams, der Sarg, die Kosten für Sargträger und das erstmalige Herrichten des Grabes sowie einfacher Grabschmuck, ferner die Gebühren für die Grabstätte sowie für ein Holzkreuz; bei einer - wie hier - Feuerbestattung sind neben den Kosten der Einäscherung und für den Urnenträger auch die Aufwendungen für die Urne selbst zu berücksichtigen (vgl. Grube, a.a.O., Rand-Nr. 32 sowie Berlit, a.a.O., Rand-Nr. 13, jeweils m.w.N.).

Einwände gegen die Erforderlichkeit der Kosten hat die Beklagte nicht erhoben. Angesichts der Höhe der Bestattungskosten von 2.610,50 EUR, die sich aus den Kosten der Bestattung selbst sowie den Friedhofs- und Einäscherungsgebühren zusammensetzen, ergeben sich für das erkennende Gericht auch objektiv keine Zweifel an der Erforderlichkeit.

d) Diese Kosten kann die Klägerin zumutbar aus eigenen Einkünften und Vermögen nicht begleichen. Denn sie bezieht von der Stadt E. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII und ist damit ersichtlich bereits zur Bestreitung ihres eigenen notwendigen Lebensunterhalts und ihres soziokulturellen Existenzminimums auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Eine zusätzliche Begleichung der Kosten für die Bestattung ihres verstorbenen Bruders ist ihr daher nicht zumutbar.

e) Auch vorrangig einzusetzende Nachlasswerte standen ihr als "bereite Mittel" (vgl. hierzu BSG vom 12.06.2013 - B 14 AS 73/12 R -, vom 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R - und vom 12.12.2013 - B 14 AS 76/12 R - (jeweils juris); ferner Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 90, Rand-Nr. 21 m.w.N.) zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung.

aa) Als potenzielle Erbin auf Ableben ihres Bruders (§ 1925 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) konnte die Klägerin die Erbschaft mit Eintritt des Erbfalls ausschlagen (§ 1946 BGB). Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin vorliegend und - soweit ersichtlich - auch rechtswirksam (§§ 1944 Abs. 1, 1945 Abs. 1 BGB) Gebrauch gemacht. Damit gilt die Erbschaft als nicht angefallen (§ 1953 Abs. 1 BGB), d.h. die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt Erbin auf Ableben ihres verstorbenen Bruders geworden. Nur eine Erbschaft, die als Einkommen oder Vermögen tatsächlich zugeflossen ist, ist überhaupt einsetzbar. Mit der Ausschlagung fiel die Erbschaft indes demjenigen an, der ohne den Ausschlagenden gesetzlicher Erbe geworden wäre (§ 1953 Abs. 2 BGB). Nachdem neben der Klägerin auch alle anderen dem Nachlassgericht bekannt gewordenen Erben die Erbschaft auf Ableben des J. Kä. ausgeschlagen haben, wie das Notariat 8 K. - Nachlassgericht - der Kammer auf Anfrage glaubhaft mitgeteilt hat, ist vorliegend das Land Baden-Württemberg gesetzlicher Erbe geworden (§ 1936 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klägerin ist mit anderen Worten zu keinem Zeitpunkt Gesamtrechtsnachfolgerin des Erblassers - ihres Bruders - geworden; ihr stand damit der Nachlass zu keinem Zeitpunkt als "bereites Mittel" zu. Mit Blick auf den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII schließen indes nur präsente Selbsthilfemöglichkeiten einen an sich gegebenen Anspruch auf Sozialhilfe - hier: Übernahme von Bestattungskosten - aus (vgl. Grube, a.a.O., Rand-Nr. 27). Da die Klägerin indes über den Nachlass bzw. den Wert des Nachlasses auf Ableben ihres Bruders zu keinem Zeitpunkt verfügen konnte, besteht in Höhe der angefallenen Bestattungskosten auch eine sozialhilferechtliche Bedarfslage, die die Klägerin -wie oben bereits ausgeführt - nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen decken kann.

bb) Dass die Klägerin der Beklagten gegenüber - trotz wiederholter Aufforderung - keine Angaben zum Nachlasswert gemacht hat, steht der sozialhilferechtlichen Bedarfslage nicht entgegen. Denn sie hat der Beklagten und dem Gericht gegenüber glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen, dass sie seit Jahren keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Bruder mehr hatte und deswegen weder über seine Lebensführung noch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Kenntnis hatte. Ebenso glaubhaft ist deshalb ihr weiteres Vorbringen, dass sie auch zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf seine Wohnung oder eventuell dort vorhandene Vermögenswerte oder Unterlagen nehmen konnte. Weiter hat sie infolge der Erbausschlagung auch keinen Anspruch auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, da gem. § 1993 BGB nur ein Erbe berechtigt ist, ein Verzeichnis des Nachlasses bei dem Nachlassgericht einzureichen. Angesichts dieser Umstände kann die Klägerin zumutbar keine Angaben zum Umfang und zum Wert des Nachlasses machen. Wenn die Beklagte vor ihr gleichwohl diese Angaben fordert, verlangt sie etwas tatsächlich Unmögliches. Insbesondere mit ihrem Antrag vom 08.01.2015 auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses hat die Klägerin aus Sicht des erkennenden Gerichts alles ihr Zumutbare getan, den Wert des Nachlasses auf Ableben ihres verstorbenen Bruders doch noch zu ermitteln.

cc) Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin habe in Kenntnis der Verpflichtung zum vorrangigen Einsatz des Nachlasswertes zur Bestreitung der Bestattungskosten und ohne sich Kenntnis vom Nachlasswert zu verschaffen, die Erbschaft auf Ableben ihres verstorbenen Bruders ausgeschlagen und die Beerdigung in Auftrag gegeben, steht dies dem Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln nicht entgegen. Zunächst hat die Klägerin mit der Erbausschlagung ein ihr von Gesetzes wegen zustehendes Gestaltungsrecht ausgeübt. Zwar hat die Beklagte ein solches zivilrechtlich eröffnetes Gestaltungsrecht eines Hilfebedürftigen bzw. Hilfesuchenden zu Lasten der Allgemeinheit nicht in jedem Fall gänzlich hinzunehmen (vgl. Bay. LSG vom 30.07.2015 - L 8 SO 146/15 B ER -, Rn. 22 (juris); a.A. unter Hinweis auf das höchstpersönliche Recht eines Erben zur Erbausschlagung und den fehlenden Zwang zur Annahme einer Erbschaft: LG Aachen, FamRZ 2005, 1506). Insoweit bietet der unbestimmte Rechtsbegriff der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) die Möglichkeit, statt auf ein Nachrangprinzip auf ein Prinzip der Selbstverantwortung als notwendiges Spiegelbild der Handlungsfreiheit für einen Hilfebedürftigen/-suchenden abzustellen, und im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob unter sittlichen Aspekten erwartet werden muss, dass dieser vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe einen ihm angetragenen oder angefallenen Vermögenserwerb wahrnimmt (vgl. Armbruster in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93, Rn. 77 m.w.N.; ferner OLG Stuttgart, NJW 2001, 3484 und OLG Hamm, FamRZ 2009, 2036). Eine solche Prüfung muss aber zurückhaltend und unter Beachtung bestehender gesetzlicher Wertungen wie den Vorschriften zum Einkommens- und Vermögenseinsatz erfolgen. Bei einer Erbausschlagung sind deshalb u.a. die die Werthaltigkeit der Erbschaft, die Motive des Hilfesuchenden für die Ausschlagung, sowie die Frage zu prüfen, ob er in der Absicht, sozialhilfebedürftig zu werden, mit direktem Vorsatz gehandelt hat.

(1) Hier hat die Klägerin - wie bereits ausgeführt - glaubhaft vorgetragen, dass sie bereits seit Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihrem verstorbenen Bruder hatte und ihr (daher) dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt waren. Dafür, dass sie das Erbe allein oder jedenfalls vorrangig mit dem Ziel ausgeschlagen hat, einen (hier neben dem laufenden Hilfebezug weiteren) Sozialhilfeanspruch bewusst und zu Lasten der Beklagten herbeizuführen, besteht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein Anhalt (vgl. zur Sittenwidrigkeit der Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft: Wahrendorf, a.a.O., § 90, Rand-Nr. 11; vgl. zur Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzicht des Hilfesuchenden in Schädigungsabsicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers: Münder in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 94, Rand-Nr. 21 f. m.w.N.),

(2) Weiter besteht nach Aktenlage auch kein Anhalt dafür, dass der verstorbene Bruder der Klägerin tatsächlich über nennenswerte Vermögensgegenstände verfügte, die in seinen Nachlass gefallen sein könnten. Denn er erhielt von der Beklagten in den Jahren 2008 und 2009 jeweils eine Brennstoffkostenbeihilfe aus Sozialhilfemitteln. Für die Heizperioden 2010/2011 und 2011/2012 hatte die Beklagte entsprechende Leistungsanträge zwar abgelehnt. Nach den von dem Verstorbenen in den entsprechenden Antragsvordrucken hierzu jeweils gemachten Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bezog er als Einkommen jedoch allein eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Wohngeld von der Wohngeldstelle der Stadt K.; die Fragen nach vorhandenen Vermögenswerten hatte er jeweils verneint. Auch die Beklagte berücksichtigte bei der Berechnung der entsprechenden Hilfe zum Lebensunterhalt keine Vermögenswerte.

e) Schließlich ist es der Klägerin aus Sicht der Kammer auch nicht zuzumuten, gegen das Land Baden-Württemberg als gesetzlichen Erben auf Ableben ihres Bruders gegebenenfalls gerichtlich vorzugehen, um (zunächst) Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erhalten. Überdies könnte sie einen solchen Auskunftsanspruch auch kaum in absehbarer Zeit realisieren.

Gleiches gilt für einen von der Beklagten angeführten Anspruch der Klägerin gegen den tatsächlichen Erben auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Ungeachtet dessen, ob ein solcher Anspruch nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen überhaupt besteht, ergäbe sich hieraus jedenfalls kein "bereites Mittel" zur Bestreitung der angefallenen Bestattungskosten. Gegebenenfalls mag die Beklagte einen solchen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen das Land Baden-Württemberg auf sich überleiten (§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) und sodann im eigenen Namen geltend machen.

3) Angesichts dessen sind die Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII von der Beklagten aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.

Aus eben diesen Gründen war dem Klagebegehren stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 183 i.V.m. § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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