L 13 AS 3773/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1437/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3773/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch für den geringfügigen Beitrag zur baden-württembergischen Schülerzusatzversicherung ist der Pauschalbetrag von 30 € monatlich nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V vom Einkommen des Minderjährigen abzusetzen (vgl. Urteil des Senats v. 20.10.2015, L 13 AS 4522/13 in Juris)
Auf die Berufung der Berufungskläger wird das Urteil des Sozialgerichts F. vom 6. März 2014 abgeändert und der Beklagte verurteilt, den Berufungsklägern unter Abänderung des Bescheids vom 27. Dezember 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. Februar 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2013 sowie des Bescheids vom 24. März 2014 und des Bescheids vom 17. Juni 2014 für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 unter Zugrundelegung eines jeweils um 30,00 EUR verminderten anzurechnenden monatlichen Einkommens höhere Leistungen zu gewähren.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Berufungskläger für beide Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Ermittlung des anzurechnenden monatlichen Einkommens der Berufungskläger im streitigen Zeitraum vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 monatlich eine Pauschale in Höhe von 30,00 Euro wegen einer Schüler-Zusatzversicherung in Abzug zu bringen ist und deswegen höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren sind.

Der am 1998 geborene Berufungskläger Ziffer 1 (im Klageverfahren noch Kläger Ziffer 2) und die am 2001 geborene Berufungsklägerin Ziffer 2 (im Klageverfahren noch Klägerin Ziffer 3) lebten im streitigen Zeitraum zusammen mit ihrer am 1972 geborenen Mutter N. (N.) sowie ihren Geschwistern S. (S.), geboren am 1995, und A. (A.), geboren am 2012, in Bedarfsgemeinschaft und bezogen Leistungen nach dem SGB II.

N. schloss am 28. September 2012 für die Berufskläger, die im Schuljahr 2012/2013 die S.-Gesamtschule in F. besuchten, in deren Namen als gesetzliche Vertreterin eine Schüler-Zusatzversicherung bei den B. V. im Rahmen einer Gruppenversicherung ab, für die für das Schuljahr ein einmaliger Versicherungsbetrag von 1,00 EUR zu entrichten war und der für den Berufungskläger Ziffer 1 am 8. Oktober 2012 und für die Berufungsklägerin Ziffer 2 am 19. Oktober 2012 gezahlt worden ist.

Im streitigen Zeitraum verfügte N. ab 1. November 2012 über ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen von 305,66 EUR (300,00 EUR Elterngeld zuzüglich 5,66 EUR übersteigendes Einkommen der Berufungsklägerin Ziffer 2) und ab 1. Dezember 2012 von 300,00 EUR (Elterngeld). S. hatte ab 1. November 2012 ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen von 438,00 EUR (184,00 EUR Kindergeld und 254,00 EUR Unterhalt) und ab 1. April 2013 von 318,00 EUR (184,00 EUR Kindergeld und 134,00 EUR Unterhalt). A. verfügte ab 1. November 2012 über ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen von 348,00 EUR (215,00 EUR Kindergeld und 133,00 EUR Unterhalt). Der Berufungskläger Ziffer 1 hatte ab 1. November 2012 ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen von 438,00 EUR (184,00 EUR Kindergeld und 254,00 EUR Unterhalt) und ab 1. April 2013 von 317,00 EUR (184,00 EUR Kindergeld und 133,00 EUR Unterhalt). Die Berufungsklägerin Ziffer 2 verfügte ab 1. November 2012 über ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen von 438,34 EUR (184,34 EUR Kindergeld und 254,00 EUR Unterhalt), ab 1. Dezember 2012 in Höhe von 444,00 EUR (190,00 EUR Kindergeld und 254,00 EUR Unterhalt) und ab 1. April 2013 in Höhe von 323,00 EUR (190,00 EUR Kindergeld und 133,00 EUR Unterhalt).

Auf Antrag vom 19. Dezember 2012 bewilligte der Beklagte den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 Leistungen nach dem SGB II und zwar - unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkünfte sowie einer Begrenzung der Leistungen für Kosten der Unterkunft KdU und Heizung - für N. in Form von Leistungen für den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und für Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie für die Berufungskläger, S. und A. jeweils Leistungen für Bedarfe für KdU und Heizung (Bescheid vom 27. Dezember 2012). Bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens der Berufungskläger Ziffer 1 und 2 setzte der Beklagte eine Pauschale im Hinblick auf die Schüler-Zusatzversicherung nicht ab.

Dem Widerspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die zum einen die Gewährung von Leistungen für KdU und Heizung in tatsächlicher Höhe begehrten und sich u.a. auf den Mietspiegel der Stadt F. beriefen, sowie den Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30,00 EUR beim anzurechnenden Gesamteinkommen der Berufungskläger Ziffer 1 und 2 geltend machten, gab der Beklagte insofern statt, als er mit Teilabhilfebescheid vom 22. Februar 2013 ab 1. Januar 2013 Leistungen für KdU und Heizung (unter Berücksichtigung des Mietspiegels der Stadt F.) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bewilligte.

Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2013 zurück. Den begehrten Abzug der Versicherungspauschale von monatlich 30,00 EUR von den Einkünften der Berufungskläger für die Beiträge für die Schüler-Zusatzversicherungen lehnte er ab, da die Aufwendungen für die Versicherungen nicht angemessen seien. Hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung höherer Leistungen für KdU und Heizung bestehe ein Anspruch erst ab 1. Januar 2013, da erst ab diesem Zeitpunkt die Werte des Mietspiegels 2013 der Stadt F. zu Grunde zu legen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Deswegen haben die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Kläger Ziffer 1 bis 5 am 27. März 2013 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit welcher sie die Übernahme der tatsächlichen KdU und für Heizung schon ab 1. November 2012 begehrten. Die Kaltmiete habe 780,00 EUR betragen, während der Beklagte lediglich 724,50 EUR anerkannt habe. Zu diesem Preis seien aber im Zeitraum ab 1. November 2012 keine Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt in F. in ausreichender Zahl vorhanden gewesen. Der Beklagte habe zu Unrecht höhere Leistungen für KdU und für Heizung in Anwendung des geänderten Mietspiegels erst ab 1. Januar 2013 berücksichtigt, da die Daten des Mietspiegels schon im Sommer 2012 erhoben worden seien. Von den Einkünften der Berufungskläger Ziffer 1 und 2 sei wegen der Schüler-Zusatzversicherungen jeweils monatlich eine Pauschale in Höhe von 30,00 EUR abzuziehen.

Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Die Absetzung der Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30,00 EUR bei den Berufungsklägern Ziffer 1 und 2 wäre - ausgehend von einer Angemessenheit der Versicherung - allenfalls im Monat der Beitragszahlung, also im Oktober 2012, vom Einkommen in Abzug zu bringen und nicht im (gesamten) Bewilligungszeitraum.

Mit Urteil vom 6. März 2014 hat das SG den Bescheid vom 27. Dezember 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. Februar 2013 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2013 abgeändert und den Beklagten verurteilt, die KdU und für Heizung für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2012 in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kläger seien nach § 7 Abs. 1 SGB II dem Grunde nach leistungsberechtigt. und hätten einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen KdU auch für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2012. Für den insoweit noch streitigen Zeitraum sei bereits der Mietspiegel 2013 anzuwenden, da dieser auf einer Erhebung im Sommer 2012 basiere. Die Angemessenheitsobergrenze für die Grundmiete betrage somit nicht 724,50 EUR, sondern 780,15 EUR. Begrenzt werde der Anspruch durch die tatsächlichen KdU in Höhe von 780,00 EUR Kaltmiete. Im Übrigen sei bei der Berechnung der Leistungen von den Einkünften der Berufungskläger Ziffer 1 und 2 die Versicherungspauschale nicht in Abzug zu bringen. Nach den - näher dargelegten - rechtlichen Regelungen und der Rechtsprechung seien die für die Schüler-Zusatzversicherungen entrichteten Beiträge mit lediglich 1,00 EUR pro Schuljahr dem Grunde nach nicht angemessen. Auf Grund der Vielgestaltigkeit der Versicherungsverträge sei zu prüfen, ob es sich konkret um eine für Bezieher geringer Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze übliche Versicherung handle. Dabei könne der zur Arbeitslosenhilfe entwickelte Grundsatz herangezogen werden, dass von einer üblichen Versicherungsform ausgegangen werden könne, wenn mehr als 50 % der Haushalte knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze eine entsprechende Versicherung abschlössen. Wenn demnach aus Sicht eines vernünftigen Dritten, der zu den Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze gehöre, ein Absicherungsbedarf bestehe, weil das Risiko nicht bereits durch bestehende Versicherungen abgedeckt sei und finanzielle Aspekte im Hinblick auf den Versicherten Risikobereich zurückträten, könne von Angemessenheit gesprochen werden. Dies sei hier nicht der Fall. Zusatzversicherungen seien in der Regel unangemessen, soweit gesetzlich ein hinreichender Versicherungsschutz bestehe. Nur wenn auf Grund eines konkreten Risikos ein Bedürfnis nach der über den gesetzlichen Standard hinausgehenden Absicherung bestehe, könnten solche Beiträge angemessen sein. Der von der geltend gemachten Sachschadensversicherung umfasste Schutz werde auch durch eine gewöhnliche Privathaftpflichtversicherung gewährt, sodass die Schüler-Zusatzversicherung als reine Zusatzversicherung nicht zu einer Berücksichtigung der Versicherungspauschale führen könne. Das Risiko der Berufungskläger Ziffer 1 und 2 durch Unfallfolgen sei zudem zu großen Teilen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, insbesondere bestehe während des Besuchs von Schulen grundsätzlich ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Die Berufungskläger Ziffer 1 und 2 haben am 8. April 2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil und nach deren Zulassung durch den Senat (Beschluss vom 3. September 2014) Berufung eingelegt.

In teilweiser Ausführung des Urteils und unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 27. Dezember 2012 und 22. Februar 2013 hat der Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2014 im Hinblick auf die Verurteilung zur Gewährung höhere Leistungen für KdU für die Zeit vor dem 1. Januar 2013, allerdings nur für Dezember 2012 höhere Leistungen (unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten) gewährt. Hinsichtlich des begehrten Abzugs der Versicherungspauschale von den Einkünften der Berufungskläger Ziffer 1 und 2 ist es bei der ursprünglichen Berechnung verblieben. Der Beklagte hat insoweit Leistungen unter Berücksichtigung von Bedarfen für KdU und Heizung von 987,52 EUR ab 1. November 2012, 1.077,30 EUR ab 1. Dezember 2012 und 1.070,95 EUR ab 1. Januar 2013 bewilligt.

Der N. hat der Beklagte insoweit Leistungen für den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 1. November 2012 in Höhe von 320,05 EUR, ab 1. Dezember 2012 in Höhe von 346,07 EUR, ab 1. Januar 2013 Leistungen in Höhe von 360,08 EUR sowie ab 1. April 2013 Leistungen in Höhe von 413,64 EUR und Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab 1. November 2012 in Höhe von 197,48 EUR, ab 1. Dezember 2012 in Höhe von 215,46 EUR, ab 1. Januar 2013 in Höhe von 214,19 EUR sowie ab 1. April 2013 in Höhe von 214,19 EUR bewilligt. Ferner hat der Beklagte Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung für S. ab 1. November 2012 in Höhe von 32,05 EUR, ab 1. Dezember 2012 in Höhe von 47,07 EUR, ab 1. Januar 2013 in Höhe von 48,02 EUR und ab 1. April 2013 in Höhe von 149,15 EUR und für A. ab 1. November 2012 in Höhe von 47,21 EUR, ab 1. Dezember 2012 in Höhe von 63,13 EUR, ab 1. Januar 2013 in Höhe von 66,44 EUR und ab 1. April 2013 in Höhe von 72,64 EUR zuerkannt. Dem Berufungskläger Ziffer 1 hat der Beklagte Leistungen für KdU und Heizung ab 1. November 2012 (unter Berücksichtigung eines Einkommens von 438,00 EUR, eines Bedarfs von 251,00 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts [Sozialgeld] und eines anteiligen Bedarfes für Unterkunft und Heizung in Höhe von 197,51 EUR) in Höhe von 7,24 EUR, ab 1. Dezember 2012 (unter Berücksichtigung eines Einkommens von 438,00 EUR, eines Bedarfs von 281,00 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts [Sozialgeld] und eines anteiligen Bedarfes für Unterkunft und Heizung in Höhe von 215,46 EUR) in Höhe von 42,69 EUR, ab 1. Januar 2013 (unter Berücksichtigung eines Einkommens von 438,00 EUR, eines Bedarfs von 289,00 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts [Sozialgeld] und eines anteiligen Bedarfes für Unterkunft und Heizung in Höhe von 214,19 EUR) in Höhe von 48,02 EUR und ab 1. April 2013 (unter Berücksichtigung eines Einkommens von 317,00 EUR, eines Bedarfs von 289,00 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts [Sozialgeld] und eines anteiligen Bedarfes für Unterkunft und Heizung in Höhe von 214,19 EUR) in Höhe von 149,95 EUR bewilligt, Der Berufungsklägerin Ziffer 2 hat der Beklagte Leistungen für KdU und Heizung ab 1. November 2012 (unter Berücksichtigung eines Einkommens von 438,34 EUR, eines Bedarfs von 251,00 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts [Sozialgeld] und eines anteiligen Bedarfes für Unterkunft und Heizung in Höhe von 197,51 EUR) in Höhe von 7,24 EUR, ab 1. Dezember 2012 (unter Berücksichtigung eines Einkommens von 444,00 EUR, eines Bedarfs von 281,00 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts [Sozialgeld] und eines anteiligen Bedarfes für Unterkunft und Heizung in Höhe von 215,46 EUR) in Höhe von 42,69 EUR, ab 1. Januar 2013 (unter Berücksichtigung eines Einkommens von 444,00 EUR, eines Bedarfs von 289,00 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts [Sozialgeld] und eines anteiligen Bedarfes für Unterkunft und Heizung in Höhe von 214,19 EUR) in Höhe von 48,02 EUR und ab 1. April 2013 (unter Berücksichtigung eines Einkommens von 323,00 EUR, eines Bedarfs von 289,00 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts [Sozialgeld] und eines anteiligen Bedarfes für Unterkunft und Heizung in Höhe von 214,19 EUR) in Höhe von 149,95 EUR zuerkannt. Danach ist mit Bescheid vom 17. Juni 2014 für den Monat April 2013 eine Neuberechnung erfolgt, mit welchem wegen Ausscheidens der Tochter S. aus der Bedarfsgemeinschaft im April 2013 die Leistungen neu festgesetzt worden sind. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Leistungen wird auf die Berechnungsbögen zum Bescheid vom 24. März 2014 und zum Bescheid vom 17. Juni 2014 (zu diesem siehe Bl. 64 bis 84 der Senatsakten) verwiesen.

Im nach Zulassung der Berufung fortgesetzten Berufungsverfahren machen die Berufungskläger geltend, von ihrem angerechneten Einkommen sei ein monatlicher Betrag von 30,00 EUR im Hinblick auf die von ihnen abgeschlossene und bezahlte Schüler-Zusatzversicherung in Abzug zu bringen. Auch wenn diese nur in Baden-Württemberg angeboten werde, handele es sich um eine hier zu berücksichtigende Versicherung. Die Tatsache, dass diese nur 1,00 EUR koste führe nicht zur Unangemessenheit dieser Versicherung. Darüber hinaus sei der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung für Schüler enger als der Versicherungsschutz von Beschäftigten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die von den Berufungsklägern abgeschlossene Unfallversicherung erweitere den Schutzbereich. Dies sei auch sinnvoll und sollte bei dem geringen Preis auch als angemessen anzusehen sein. Ferner begründe die Versicherung auch einen zusätzlichen Sachschadens- und Haftpflichtschutz. Der Umstand, dass sie nicht monatlich gezahlt werde, sei nicht erheblich, da auch andere Versicherungen jährlich oder z.B. auch quartalsweise gezahlt würden.

Die Berufungskläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 6. März 2014 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 27. Dezember 2012 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 22. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2013 sowie des Bescheids vom 24. März 2014 und des Bescheids vom 17. Juni 2014 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 unter Abzug von monatlich 30,00 EUR von ihrem Einkommen höhere Leistungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Ferner trägt er vor, das SG habe inzwischen in weiteren Verfahren entschieden, dass die Schüler-Zusatzversicherung zwar angemessen, die Pauschale aber im Umkehrschluss zum "Zuflussprinzip" bei den Einnahmen nur im Monat der tatsächlichen Beitragszahlung abzusetzen sei, und hierbei auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. April 2013, Az.: B 8 SO 8/12 R, verwiesen.

Der Beklagte hat Berechnungen der Leistungen unter Berücksichtigung eines Abzugs von 30,00 EUR monatlich von den Einkünften der Berufungskläger Ziffer 1 und 2 vom 5. November 2015 und 10. November 2015, auf die bezüglich der Einzelheiten verwiesen wird, vorgelegt, ebenso den Bescheid vom 24. März 2014 und den weiteren Bescheid vom 17. Juni 2014.

Der Senat hat den Beteiligten in einem anderen Verfahren beigezogene Unterlagen betreffend die Schüler-Zusatzversicherung zur Kenntnis gegeben und ihnen sein Urteil vom 20. Oktober 2015, L 13 AS 4522/13, zur Kenntnis übersandt.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Berufungskläger Ziffer 1 und 2 ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Zulassung der Berufung durch den Senat statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet.

Nachdem das SG den Beklagten verurteilt hat, die Kosten für Unterkunft und Heizung auch für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2012 in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, und der Beklagte hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hat und nur die Berufungskläger Berufung (nach deren Zulassung auf ihre Beschwerde) eingelegt haben, hat der Senat nur noch über die Höhe der Leistungen der Berufungskläger Ziffer 1 und 2 und hierbei über die Frage, ob von ihrem anzurechnenden Einkommen die Versicherungspauschale monatlich abzusetzen ist ihnen und infolge dessen höhere Leistungen zu gewähren sind, zu entscheiden.

Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten verletzen insoweit die Rechte der Berufungskläger Ziffer 1 und 2, als der Beklagte bei der Ermittlung des anzurechnenden Gesamteinkommens der Berufungskläger zu Unrecht die Versicherungspauschale von 30,00 EUR nicht in Abzug gebracht hat und insofern von einem zu hohen anzurechnenden Einkommen ausgegangen ist.

Die Berufungskläger waren im streitigen Zeitraum leistungsberechtigt, da sie mit N., ihrer selbst leistungsberechtigten Mutter, die das 15. Lebensjahr vollendet hatte, erwerbsfähig war (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 u. 2 SGB II) und mit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II) hatte, in Bedarfsgemeinschaft lebten (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Sie waren wie N. auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II, denn sie konnten ihren Bedarf nicht vollständig durch eigenes Einkommen oder durch Einkommen oder Vermögen der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft i. S. von § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II lebenden Mutter und Geschwister decken (§ 9 Abs. 2 S. 2 SGB II). Insoweit wird auf die zutreffende Berechnung des Gesamtbedarfs und der Einkommensanrechnung der Bewilligungsbescheide Bezug genommen.

Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II). Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II sind als Einkommen auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen zu berücksichtigen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen (§ 11 Abs. 1 S. 3 SGB II). Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird (§ 11 Abs. 1 S. 4 SGB II). Damit sind bei den Berufungsklägern neben den von ihnen bezogenen Unterhaltsleistungen auch das jeweils bezogene Kindergeld als ihr Einkommen anzusehen.

Vom Einkommen abzusetzen sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II). Nach der auf die Ermächtigungsnorm des § 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erlassenen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V zur Absetzung von Pauschbeträgen sind von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag von 30,00 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.

Die Voraussetzungen für den Abzug der Versicherungspauschale liegen mit der von den Berufungsklägern abgeschlossenen Schüler-Zusatzversicherung, wie der Senat bereits mit Urteil vom 20. Oktober 2015, Az L 13 AS 4522/13, in Juris, entschieden hat und woran er festhält, vor.

Die Berufungskläger haben gemäß den vorgelegten Versicherungsausweisen am 28. September 2012, gesetzlich vertreten durch N. die streitgegenständliche Schüler-Zusatzversicherung abgeschlossen und am 8. bzw. 19. Oktober 2012 die Beiträge für das Schuljahr 2012/2013, in dem der streitige Bewilligungszeitraum liegt, entrichtet. Auf Grund der Beitragsentrichtung zur Schüler-Zusatzversicherung von einem Euro ist ein Betrag von 30,00 EUR von den Einkommen der Berufungskläger abzusetzen.

Bei der Schüler-Zusatzversicherung handelt es auch sich um eine "private Versicherung" im Sinne der genannten Vorschriften. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Versicherungsvertrag nicht auf öffentlich-rechtlichen Normen sondern auf privatrechtlicher Basis beruht. Nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes B.-W. vom 8. Oktober 1998 schließt zwar das Land B.-W. mit dem B. Gemeindeversicherungsverband K. und der W. G. S. einen G. für die freiwillige Schüler-Zusatzversicherung ab, wobei die Schulen von den Versicherten die Versicherungsbeiträge erheben und diese an die Versicherung auf das von ihr angegebene Bankkonto einzahlen. Hier sind jedoch keine hoheitlichen Maßnahmen betroffen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage basieren, vielmehr sind die Schüler auf privatrechtlicher Basis versichert. Die Tatsache, dass das Land B.-W. die Beitragszahlungen subventioniert, ändert an dem Status eines privaten Versicherungsvertrags nichts.

Weiter ist festzustellen, dass die hier im Streit stehende Schüler-Zusatzversicherung - entgegen als nach Grund und Höhe angemessen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V und § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II anzusehen ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen Angemessenheit einer privaten Unfallversicherung für Kinder und Jugendliche dargelegt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012, B 4 AS 89/11 R in Anschluss an und Fortführung von BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R; BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R, jeweils in Juris), dass sie davon abhängt, ob eine solche Vorsorgeaufwendung üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze getätigt wird oder die individuellen Lebensverhältnisse den Abschluss einer derartigen Versicherung bedingen. Nach der aus einem anderen Verfahren beigezogenen und den Beteiligten übersandten Stellungnahme des oben genannten Ministeriums vom 29. Februar 2000 (L. von Baden-Württemberg, Drucksache 12/4622) hat sich das Land Baden-Württemberg für ein Modell entschieden, das Schülerinnen und Schüler für einen sehr günstigen Preis eine dreifache Absicherung bietet. Für den schulischen Bereich bietet die freiwillige Schüler-Zusatzversicherung eine leistungsfähige Haftpflichtversicherung, eine Sachschadensversicherung und eine die gesetzliche Unfallversicherung ergänzende Unfallversicherung. Der erweiterte Unfallversicherungsschutz bezieht sich vor allem auf private (eigenwirtschaftliche) Tätigkeiten der Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Schulbesuchs. Darunter fallen insbesondere Freistunden, auch wenn das Schulgebäude verlassen wird, die Mittagspause bei Schülerinnen und Schülern, die aus zeitlichen Gründen bei Nachmittagsunterricht nicht nach Hause gehen, Abweichen vom Schulweg, private Tätigkeiten bei Jahresausflügen, Exkursionen, Studienfahrten, Schullandheimaufenthalten und ähnlichen außer unterrichtlichen Veranstaltungen, Ausflüge während der Ferien in Begleitung eines Lehrers, Teilnahme am Schülergottesdienst, an der Kernzeitbetreuung an Grundschulen auch an schulfreien Tagen und in den Ferien, die Teilnahme am Betreuungsangebot eines Horts an der Schule.

Der Senat erachtet die Schüler-Zusatzversicherung für den im Bewilligungszeitraum 13- bzw. 14-jährigen Berufungskläger Ziffer 1 und die 11-jährige Berufungsklägerin Ziffer 2 in jeder Hinsicht für angemessen, zumal die Leistungen deutlich über diejenigen der gesetzlichen Schülerunfallversicherung hinausgehen. Gerade auch für Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze ist diese zusätzliche Absicherung für einen Schuljahresbeitrag von einem Euro attraktiv, um den erhöhten Versicherungsschutz zu einem geringen Preis zu erhalten. Da die Mutter der Berufungskläger für diese nach ihren Angaben an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, eine entsprechende Versicherung, die die Risiken der Schüler-Zusatzversicherung ebenfalls abdecken würde, nicht abgeschlossen hat, sieht der Senat keinen Anhalt an der Angemessenheit zu zweifeln.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der monatliche Absatzbetrag von 30,00 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V auch nicht auf einen Monat (etwa den Monat der Beitragszahlung) zu reduzieren. Die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V kann insoweit entgegen den vom Beklagten genannten Entscheidungen des SG vom 8. September 2015 (Az S 16 AS 716/14 und S 16 AS 2257/14), deren Begründung er auszugsweise referiert hat, nicht begrenzt werden. Insbesondere ging es bei der vom SG zitierten Entscheidung des BSG vom 25. April 2013, Az B 8 SO 8/12 R, um die Abzugsfähigkeit einer Pauschale wegen Beiträgen zu einer KfZ-Versicherung als mit der Erzielung von Einkommen notwendige Ausgaben gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II, während es vorliegend um den Abzug einer Pauschale für Versicherungsbeiträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II geht. Ferner kann die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nach Auffassung des Senats auch nicht durch allgemeine Erwägungen eingeschränkt werden. Der pauschalierte Abzug ohne Nachweis einer bestehenden Versicherung wurde durch den Verordnungsgeber durch die am 1. August 2009 in Kraft getretene Änderung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V auf volljährige Leistungsberechtigte beschränkt, während er gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V bei Minderjährigen in Betracht kommt, wenn diese mindestens eine eigene Versicherung unterhalten, die ihr Einkommen auch tatsächlich belasten (vgl. Engelhaupt in Hauck/ Noftz SGB, 2/15 § 11b SGB II, RdNr. 147 , nicht¬amtliche Begründung des Entwurfs zur 2. Alg II-V2008 ÄndV a. a. O.; Spellbrink/G. Becker in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Auflage 2013, § 11 SGB II Rz 20 sowie § 11b SGB II Rz 8; Schmidt in Eicher, 3. Auf¬lage 2013, § 11b Rz 15). Dazu ist allerdings lediglich erforderlich, dass eine für das Kind zu finanzierende Versicherung vorhanden ist, die nicht in der Gesamtvorsorge der Bedarfsgemeinschaft aufgeht (vgl. FH der BA 11.135, Stand 22. 7. 2013), nicht hingegen, dass das Kind den Versicherungsvertrag selbst geschlossen hat. Ebenfalls unschädlich ist, wenn es sich um eine "Paketversicherung" handelt, sofern diese einen selbständigen, ausschließlich auf das Kind bezogenen Anteil enthält, für den Versicherungsbeiträge aufzubringen sind (vgl. Engelhaupt a.a.O; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 11b SGB II Rz 17, Stand 53. EL 2014; BSG 10. 5. 2011 - B 4 AS 139/10 R Rz 24 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 38 [private Unfallversicherung für Kinder, Versicherungspauschbetrag]). Die Höhe des Beitrags ist für den pauschalierten Abzug hingegen nicht von Relevanz. Der Verordnungsgeber hat eine Mindestgrenze des Beitrags nicht eingeführt, so dass ein Mindestbeitrag auch nicht ohne normative Regelung als Anspruchsvoraussetzung unterstellt werden kann. Auch eine zeitliche Begrenzung auf einen Monat ist ohne Regelung des Verordnungsgebers nicht möglich. Nach dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers ist weder eine Mindestgrenze des Beitrags für die grundsätzliche Anwendung der Pauschalregelung noch eine zeitliche Begrenzung bei geringen Beiträgen gewollt oder normiert.

Der sehr niedrige Beitrag kann auch nicht als "Bagatellbeitrag" der Berufungskläger unbeachtlich bleiben, mit der Folge, dass ein Beitrag im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V als nicht gegeben angesehen werden müsste. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 4. Juni 2014, B 14 AS 30/13 R, Juris, dargelegt, dass das SGB II eine allgemeine Bagatellgrenze nicht vorsehe, anerkannt worden sei in der Rechtsprechung des BSG das gesetzgeberische Ziel, die Auszahlung von Bagatellbeträgen zu vermeiden. Eine allgemeine Bagatellgrenze sei jedoch nicht gegeben. Dem schließt sich der Senat an. Entgegen der zum Teil vertretenen Auffassung vermag auch die Begründung, dass der geringe Beitrag aus dem Regelsatz zu finanzieren ("andere Waren und Dienstleistungen") sei, nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Gerade die vorliegende Pauschalregelung soll dazu dienen, unabhängig von der Beitragshöhe einen pauschalen Betrag absetzen zu können. Auch hohe Beitragsleistungen für Versicherungen führen "lediglich" zu einem monatlichen Abzug von 30,00 EUR.

Nach allem haben die Berufungskläger Anspruch auf weitere Leistungen unter Zugrundelegung eines jeweils um monatlich 30,00 EUR für den gesamten Bewilligungszeitraum verminderten anzurechnenden Einkommens. Von dem anzurechnenden Kindergeld und den Unterhaltszahlungen, die die Berufungskläger im streitigen Zeitraum erhielten, sind jeweils 30,00 EUR in Abzug zu bringen, sodass sich ein höherer monatlicher Zahlbetrag ergibt. Die Bescheide vom 27. Dezember 2012 und 22. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2013 sowie der Bescheid vom 24. März 2014 und der Bescheid vom 17. Juni 2014 sind somit insoweit rechtswidrig und teilweise abzuändern. Im Übrigen sind die Bescheide nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat somit nach Neuberechnung unter Berücksichtigung des verminderten anzurechnenden Einkommens der Berufungskläger Ziffer 1 und 2 diesen höhere Leistungen zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens berücksichtigt, dass die Berufungskläger mit ihrem Berufungsbegehren Erfolg hatten.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Rechtskraft
Aus
Saved