L 19 AS 924/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 684/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 924/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 694/15 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.04.2015 geändert. Die Bescheide des Beklagten vom 16.10.2012, 18.10.2012 und 25.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 werden aufgehoben, soweit durch sie die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch den Bescheid vom 08.10.2012 für November 2012 auf unter 262,03 EUR für den Kläger zu 1) und 291,06 EUR für die Klägerin zu 2), für Dezember 2012 auf unter 304,77 EUR für den Kläger zu 1) und 338,55 EUR für die Klägerin zu 2) und für Januar 2013 auf unter 325,61 EUR für den Kläger zu 1) und 361,78 EUR für die Klägerin zu 2) reduziert worden ist. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum November 2012 bis Januar 2013 wegen der Berücksichtigung einer Kindergeldzahlung als einmalige Einnahme streitig.

Der am 00.00.1991 geborene Kläger zu 1) und die am 00.00.1992 geborene Klägerin zu 2) bilden eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft. Sie bezogen in den Jahren 2012 und 2013 durchgehend aufstockend zum Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

In der Zeit von November 2012 bis April 2013 bewohnten sie eine 53 qm große Wohnung, für die neben der Grundmiete von 265,00 EUR monatlich ein Nebenkostenabschlag von 42,50 EUR sowie ein Heizkostenabschlag von 52,50 EUR monatlich zu entrichten waren. Die Warmwasseraufbereitung erfolgte durch einen elektrisch betriebenen Durchlauferhitzer. Der Kläger zu 1) nahm im August 2012 eine abhängige Beschäftigung als Verteiler von Anzeigenblättern mit schwankendem Einkommen auf. Er erzielte u.a. im November Einkünfte i.H.v. 661,73 EUR brutto (602,35 EUR netto), im Dezember 2012 i.H.v. 546,08 EUR brutto (488,99 EUR netto) und im Januar 2013 i.H.v. 503,93 EUR brutto (453,93 EUR netto).

Durch Bescheid vom 16.10.2012 bewilligte die Familienkasse L dem Vater der Klägerin zu 2) Kindergeld i.H.v.184,00 EUR monatlich nach den Vorschriften des EStG für die Zeit ab dem 01.01.2012. Aufgrund eines Abzweigungsantrags der Klägerin zu 2) wurde das Kindergeld an sie selbst ausgezahlt. Am 23.10.2012 erfolgte die Gutschrift einer Kindergeldnachzahlung von 1.840,00 EUR auf das Konto der Klägerin zu 2).

Auf den am 13.08.2012 gestellten Antrag auf Bewilligung von Leistungen bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 05.09.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 08.10.2012 u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 i.H.v. insgesamt 859,50 EUR monatlich Der Individualanspruch der Kläger belief sich jeweils auf 429,75 EUR monatlich. Dabei rechnete der Beklagte auf den Gesamtbedarf der Kläger von 1.039,50 EUR ein Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) von 180,00 EUR (370,00 EUR Nettoeinkommen - 190,00 EUR Abzugsbeträge) an.

Mit Änderungsbescheid vom 16.10.2012 setzte der Beklagte u. a. die monatlichen Leistungsansprüche der Kläger für die Zeit von November 2012 bis Januar 2013 für den Kläger zu 1) auf 315,98 EUR und für die Klägerin zu 2) auf 350,81 EUR herab. Mit Bescheid vom 18.10.2012 änderte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.11.20112 bis 31.01.2013 auf insgesamt 206,12 EUR monatlich ab. Er rechnete auf den Gesamtbedarf der Kläger die Kindergeldnachzahlung i.H.v. 1.840,00 EUR als monatliche Einnahme i.H.v. 306,67 EUR an.

Gegen den Änderungsbescheid vom 16.10.2012 legten die Kläger Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 25.01.2013 mit der Überschrift "Änderungsbescheid zum Bescheid vom 18.10.2012" bewilligte der Beklagte den Klägern u.a. Leistungen für November 2012 von insgesamt 246,12 EUR (116,65 EUR + 129,49 EUR), für Dezember 2012 von insgesamt 336,35 EUR (176,96 EUR + 175,00 EUR) und für Januar 2013 von insgesamt 380,34 EUR (180,16 EUR + 200,18 EUR). Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2013 als unbegründet zurück. Er führte aus, auf den Gesamtbedarf der Kläger in den Monaten November 2012 bis Januar 2013 seien das Erwerbseinkommen des Klägers zu 1), die laufende Kindergeldzahlung an die Klägerin zu 2) sowie die im Oktober 2012 zugeflossene Kindergeldnachzahlung als einmalige Einnahme anzurechnen.

Am 28.02.2013 haben die Kläger gegen die Bescheide vom 16.10.2012, 18.10.2012 und 25.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 Klage erhoben und die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begehrt. Sie haben sich gegen die Berücksichtigung der Kindergeldnachzahlung als einmalige Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II gewandt.

Der Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass die Qualifizierung einer Kindergeldnachzahlung als laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB II zu unbilligen Ergebnissen führe. Fortlaufend ausgezahlte Kindergeldleistungen hätten jeweils monatlich angerechnet werden müssen. Dies müsse in entsprechender Höhe auch für deren Nachzahlung in einer Summe gelten. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 R stehe dem nicht entgegen. Diese betreffe die Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe, die eine gegenüber Kindergeld qualitativ andersgeartete Leistung sei. Wenn eine Kindergeldnachzahlung als laufende Einnahme zu berücksichtigen sei, dürfe sie nach § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II dennoch wie eine einmalige Einnahme zu behandeln sein. Die Nachzahlung erfolge wesensimmanent in Abweichung von den regelmäßigen Zahlungsterminen und damit in größeren als monatlichen Zeitabständen.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 13.04.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Bescheide seien rechtmäßig, insbesondere habe der Beklagte zu Recht entsprechend der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.08.2010 - L 7 AS 3769/10 ER B) die Kindergeldnachzahlung nach §§ 4, 2 Abs. 4 S. 3 ALG II-V wie eine einmalige Einnahme behandelt und auf einen angemessenen Zeitraum verteilt. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Gegen das am 11.05.2015 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Kläger vom 27.05.2015. Sie verfolgen ihr Begehren weiter.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.04.2015 abzuändern und die Bescheide des Beklagten vom 16.10.2012, 18.10.2012 und 25.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 aufzuheben, soweit durch sie die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch den Bescheid vom 08.10.2012 für November 2012 auf unter 262,03 EUR für den Kläger zu 1) und 291,06 EUR für die Klägerin zu 2), für Dezember 2012 auf unter 304,77 EUR für den Kläger zu 1) und 338,55 EUR für die Klägerin zu 2) und für Januar 2013 auf unter 325,61 EUR für den Kläger zu 1) und 361,78 EUR für die Klägerin zu 2) reduziert worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.

Der Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Er ist der Auffassung, die Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R beträfen nicht die Nachzahlung von Sozialleistungen. Die Nachzahlung von Sozialleistungen aufgrund durchgeführter Rechtsstreite über diese erschöpfe sich stets in einem einmaligen Geschehen. Es handele sich bei einer solchen Nachzahlung schon ihrem Wesen nach nicht um eine regelmäßige Zahlung. Sie erfolge untypisch, einmalig und nicht zum Bestreiten eines laufend wiederkehrenden Bedarfs. Daher stelle die streitgegenständliche Kindergeldnachzahlung anders als eine letzte reguläre Abschlusszahlung eine "echte" Nachzahlung dar, die als einmalige Einnahme zu werten sei. Zu beachten sei unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der SGB II-Leistungen, dass der Leistungsempfänger bei Nachzahlungen einer an sich laufend anzurechnenden Sozialleistung in einem Vorgang rechnerisch ohne dies rechtfertigenden Grund besser gestellt würde. Hilfsweise sei die Einnahme der Einmalzahlung nach § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II entsprechend wie bei einer einmaligen Einnahme zu verteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide vom 16.10.2012, 18.10.2012 und 25.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013, mit denen der Beklagte u.a. die mit Bescheid vom 08.10.2012 an die Kläger bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 31.01.2013 herabgesetzt und damit teilweise aufgehoben hat. Damit handelt es sich bei den angefochtenen Bescheiden um Aufhebungsbescheide (vgl. zum Charakter eines herabsetzenden Änderungsbescheides als Aufhebungsbescheid: BSG, Urteil vom 09.01.2010 - B 4 As 78/10 R, BSGE 107, 106), gegen die nur eine (isolierte) Anfechtungsklage i.S.v. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG zulässig ist.

Dem haben die Kläger Rechnung getragen und verfolgen - ausgehend von dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrag - ihr Leistungsbegehren im Berufungsverfahren nicht mehr weiter. Auch begehren die Kläger nicht die vollständige Aufhebung der sie belastenden drei Verwaltungsakte. Sie haben ihren Anfechtungsantrag zeitlich - auf die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 31.01.2013 - und der Höhe nach begrenzt. Damit sind Streitgegenstand des Berufungsverfahrens die Bescheide vom 16.10.2012, 18.10.2012 und 25.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013, soweit durch sie die mit Bescheid vom 08.10.2012 bewilligten Grundsicherungsleistungen für den Kläger zu 1) unter den Betrag von 262,03 EUR und für die Klägerin zu 2) unter den Betrag von 291,06 EUR für November 2012, für den Kläger zu 1) unter den Betrag von 304,77 EUR und für die Klägerin zu 2) unter den Betrag von 338,55 EUR für Dezember 2012 und für den Kläger zu 1) unter den Betrag von 325,61 EUR und für die Klägerin zu 2) unter den Betrag von 361,78 EUR für Januar 2013 herabgesetzt worden sind.

Im beantragten Umfang hat das Sozialgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen.

Die Kläger sind beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.

Die Bescheide vom 16.10.2012, 18.10.2012 und 25.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 sind insoweit rechtswidrig, als sie die im Bescheid vom 08.10.2012 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 31.01.2013 über den Berufungsantrag hinausgehend teilweise aufgehoben haben. Der Beklagte ist berechtigt gewesen, den Bewilligungsbescheid vom 08.10.2012 wegen Anrechnung eines weiteren Einkommens nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 3 SGB III, 48 Abs. 1 S. 1 SGB X für den streitbefangenen Zeitraum teilweise aufzuheben (I). Bei der im Oktober 2012 zugeflossenen Kindergeldnachzahlung handelt es sich nicht um eine Einnahme, die auf den Bedarf der Kläger im streitbefangenen Zeitraum anzurechnen ist (II). Die über die in dem Berufungsantrag genannten Beträge hinausgehende teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 08.10.2012 ist rechtswidrig (III).

I.
Mit Bescheid vom 16.10.2012 hat der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 08.10.2012 wegen Erzielung eines weiteren Einkommens mit Wirkung zum 01.11.2012 teilweise aufgehoben. Dieser Bescheid hat sich durch den Bescheid vom 18.10.2012 i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt, da der Beklagte durch diesen Bescheid den Bescheid vom 08.10.2012 im weiteren Umfang mit Wirkung ab dem 01.11.2012 aufgehoben und damit den Bescheid vom 16.10.2012 vollständig ersetzt hat. Mit Bescheid vom 25.01.2013 hat der Beklagte den Bescheid vom 18.10.2012 teilweise aufgehoben, da er geringeres Einkommen auf den Bedarf der Kläger als im Bescheid vom 18.10.2012 angerechnet und damit die im Bescheid vom 18.10.2012 verfügte teilweise Aufhebung des Bescheides vom 08.10.2012 mit Wirkung für die Zukunft reduziert hat. Der Bescheid vom 25.01.2013 ist nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.

Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 08.10.2012 wegen der Anrechnung von Einkommen nach § 11 SGB II für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 31.01.2013 sind die §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 3 SGB III, 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Nach letzterer Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Dies ist vorliegend der Fall.

Wesentlich i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist jede für die bewilligte Leistung rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 90/10 R). Durch den Zufluss des an sie abgezweigten Kindergeldes i.H.v. 184,00 EUR monatlich ab November 2012 hat die Klägerin zu 2) nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 08.10.2012 Einkommen i.S.v. §§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, 4 S. 1, S. 2 Nr. 1 AlgII-V erzielt, das auf den Hilfebedarf der Kläger nach §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II im streitbefangenen Zeitraum anzurechnen ist und damit ihre Leistungsansprüche entsprechend mindert. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) bilden vorliegend als Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Sie haben die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II im streitbefangenen Zeitraum erfüllt, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatten sowie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht hatten. Sie sind auch erwerbsfähig i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II gewesen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie nicht in der Lage gewesen sind, eine Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu verrichten. Die Kläger sind auch hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II gewesen, da ihr anrechenbares Einkommen nur teilweise den Bedarf gedeckt hat (vgl. hierzu III) und dir über kein berücksichtigungsfähiges Vermögen i.S.v. § 12 SGB II verfügt haben. Nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft, die ihren gesamten Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann, im Verhältnis ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Deshalb ist nach der sog. horizontalen Berechnungsmethode zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird alsdann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs zum Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (BSG, Urteil vom 21.12.2009 - B 14/7b AS 32/06 R, BSGE 100, 83 m.w.N.). Der Zufluss eines weiteren anrechenbaren Einkommens - laufendes Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR - stellt daher eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X dar.

Dabei kann dahinstehen, ob der Bescheid vom 08.10.2012 wegen des schwankenden Erwerbseinkommens des Klägers zu 1) von Anfang an rechtswidrig gewesen ist (vgl. zur Rechtswidrigkeit einer endgültigen Bewilligung bei voraussichtlich schwankendem Erwerbseinkommen: BSG, Urteile vom 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R m.w.N. und 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R, BSGE 112, 221). Nach § 48 SGB X kann auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse, die seinem Erlass zugrunde gelegen haben, wesentlich ändern (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 59/12 R, BSGE 113, 184). § 45 SGB X sperrt nicht die Aufhebung nach § 48 SGB X wegen einer nachträglichen Änderung in jenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, auf denen die (ursprüngliche) Rechtswidrigkeit nicht beruht. Vorliegend hat der Bewilligungsbescheid vom 08.10.2012 zwar auf dem Zufluss eines anrechenbaren Einkommens des Klägers zu 1) beruht, nicht aber auf dem Zufluss eines Einkommens der Klägerin zu 2). Der Zufluss der laufenden monatlichen Kindergeldzahlungen an die Kläger ist erst nach Erlass des Bescheides vom 08.10.2012 hinzugetreten.

Die Bescheide vom 16.10.2012, 18.10.2012 und 25.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 sind hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 SGB X. Die unterbliebene Anhörung der Kläger vor Erlass der Aufhebungsbescheide ist im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden und deshalb nach § 41 SGB X unbeachtlich (zu den Anforderungen an eine Heilung vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2012 - B 4 AS 2/13 R, SozR 4-4200 § 38 Nr. 3 m.w.N.).

II.
Der Zufluss der Kindergeldnachzahlung i.H.v. 1.840,00 EUR im Oktober 2012 stellt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X im streitbefangenen Aufhebungszeitraum dar. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist neben dem laufend an die Klägerin zu 2) abgezweigten Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR kein weiteres Einkommen der Klägerin zu 2) als anrechenbare Einnahme im streitbefangenen Zeitraum zu berücksichtigen. Die im Oktober 2012 zugeflossene Nachzahlung ist nicht als einmalige Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II anzurechnen. Bei dieser Nachzahlung handelt es sich um eine laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II, die für den Monat zu berücksichtigen ist, in dem sie zufließt, sich also nur auf den Bedarf der Kläger im Oktober 2012 mindernd auswirkt. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II, wonach § 11 Abs. 3 SGB II für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, entsprechend anwendbar ist, ist nicht einschlägig.

Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Die nachträgliche Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert deren Qualität nicht (vgl. BSG, Urteile vom 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 72, vom 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R, SozR 4-1300 § 33 Nr. 1, vom 07.05.2009 - B 14 AS 4/08 R, vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 19 und vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 17; Hauck/Noftz, SGB II, § 11, Rn. 105; Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11, Rn. 30; Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11, Rn. 70.2; vgl. auch Geiger in LPK-SGB II, 5 Aufl., § 11 Rn. 37, wonach die erste Auszahlung einer laufend zu zahlenden Leistung laufendes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB II ist, auch wenn ein aufgestauter Betrag zur Auszahlung kommt).

Bei Kindergeld handelt es sich um eine laufende Einnahme, denn seine monatliche Auszahlung ist gesetzlich bestimmt (§ 66 Abs. 2 EStG). Die nachträgliche Zahlung von Kindergeld für zehn Monate in einem Betrag ändert den Charakter als laufende Einnahme nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist es für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme auch bei Zusammenfassung mehrerer Einzelleistungen in einem Auszahlungsvorgang ausreichend, dass diese nach ihrem Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wären. Diese entscheidend auf den Rechtsgrund abstellende Sichtweise ermöglicht auch in Fällen mit Leistungsstörungen eine klare und praktisch gut handhabbare Abgrenzung, denn Rechtsgrund und vereinbarter Turnus von Zahlungen sind in der Regel einfach feststellbar. Zudem hängt die Beurteilung einer Einnahme als laufende oder einmalige nicht vom Verhalten des Schuldners ab, welches, wenn bestehende Ansprüche nicht erfüllt werden, unter Umständen sogar vertragswidrig ist. Wenn also Zahlungen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen sind, ändert sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt werden.

Soweit der Beklagte annimmt, die Argumentation des Bundessozialgerichts sei nicht auf die Nachzahlung von Sozialleistungen und mithin auch nicht auf die hier streitige Kindergeldnachzahlung übertragbar, übersieht er zunächst, dass es sich bei Kindergeld nach § 62 ff. EStG nicht um eine - in einem Buch des SGB geregelte - Sozialleistung i.S.v. § 11 SGB I handelt, vielmehr um eine steuerrechtliche Begünstigung. Auch verkennt diese Rechtsansicht, dass die Orientierung alleine am Rechtsgrund der Zahlung keine isoliert zu betrachtende Besonderheit des Grundsicherungsrechtes nach dem SGB II, vielmehr auch außerhalb hiervon eine gängige Betrachtungsweise darstellt. Insoweit nämlich stimmt diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit der Rechtsprechung zu dem in § 51 Abs. 2 SGB I verwendeten Begriff der "laufenden Geldleistungen" überein. Danach wird der Charakter einer Sozialleistung als laufende Geldleistung nicht dadurch berührt, dass sie bei rückwirkender Gewährung nicht in monatlichen Abständen, sondern in einem Betrag für den gesamten Nachzahlungszeitraum zu leisten ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.09.2007 - L 8 RA 91/04 m.w.N.). Laufende Geldleistungen sind daher auch über den Anwendungsbereich des SGB II hinaus solche, auf die der Berechtigte einen dem Grunde nach wiederkehrenden Anspruch hat; unerheblich ist, ob eine einmalige Zahlung für mehrere Zeitabschnitte erfolgt (LSG NRW, Urteil vom 24.07.2009 - L 13 R 137/08 m.w.N.; siehe auch FG Sachsen, Urteil vom 19.07.2011 - 6 K 1290/06 zum Charakter einer Kindergeldnachzahlung als laufende Geldleistung i.S.v. § 75 EStG). Vor diesem Hintergrund bedürfte eher eine hiervon abweichende Handhabung im Grundsicherungsrecht der rechtfertigenden Begründung als die Übertragung des auch in anderen Rechtsbereichen üblichen Ansatzes.

Der Nachzahlungsbetrag einer an sich laufend zu zahlenden Leistung ist auch nicht als "aufgestauter Betrag" und daher als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II zu werten. Danach gilt für laufende Einnahmen die in größeren zeitlichen Abständen zufließen, § 11 Abs. 3 SGB II entsprechend. Ein solcher Sachverhalt ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24.04.2015, a.a.O.) zum Begriff der "laufenden Leistung" nur dann gegeben, wenn sich der größere Zeitabstand aus dem Rechtsgrund der Zahlung ergibt, wie es etwa bei jährlichen Sonderzahlungen oder nicht regelmäßig zu zahlenden Prämien der Fall ist (Söhngen, a.a.O.). Unter die Regelung des § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II fallen daher nur laufende Einnahmen, die zwar regelmäßig, aber nicht in aufeinander folgenden Monaten gezahlt werden (vgl. Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 11 Rn. 33; LSG NRW, Beschluss vom 01.04.2015 - L 19 AS 2233/14 B; a.A. SG Osnabrück, Urteil vom 09.07.2014 - S 33 AS 133/13).

III.
Da die Kläger ihren Anfechtungsantrag dem Betrag nach begrenzt haben, ist die Prüfung des Senats auf die Frage beschränkt, ob der Beklagte berechtigt gewesen ist, die an die Kläger mit Bescheid vom 08.10.2012 bewilligten monatlichen Leistungen von jeweils 429,75 EUR für den Monat November 2012 um mehr als 167,72 EUR ((Kläger zu 1) bewilligte Leistungen 429,75 EUR - Berufungsantrag 262,03 EUR) bzw. 138, 69 EUR ((Klägerin zu 2) 429,75 EUR - 291,06 EUR), für den Monat Dezember 2012 um mehr als 124,98 EUR ((Kläger zu 1) 429,75 EUR - 304,77 EUR) bzw. 91,20 EUR ((Klägerin zu 2) 429,75 EUR - 338,55 EUR) und für den Monat Januar 2013 um mehr als 104,14 EUR ((Kläger zu 1) 429,75 EUR - 325,61 EUR) bzw. 67,97 EUR ((Klägerin zu 2) 429,75 EUR - 361,78 EUR) aufgehoben hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Gesamtbedarf der Kläger belief sich in den Monaten November 2012 und Dezember 2012 auf insgesamt 1.097,09 EUR, wobei sich der Bedarf des Klägers zu 1) auf 519,75 EUR (337,00 EUR Regelleistung + 7,75 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 175,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) und der Bedarf der Klägerin zu 2) auf 577,34 EUR (337,00 EUR Regelleistung + 57,59 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2 SGB II + 7,75 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 175,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) belaufen hat. Im Januar 2013 erhöhte sich der Gesamtbedarf der Kläger auf insgesamt 1.114,53 EUR. Der Bedarf des Klägers zu 1) hat sich auf 527,94 EUR (345,00 EUR Regelleistung + 7,94 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 175,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) und der Bedarf der Klägerin zu 2) auf 586,59 EUR (345,00 EUR Regelleistung + 58,65 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2 SGB II + 7,94 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 175,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) belaufen. Damit hat der Anteil des Bedarfs des Klägers zu 1) an dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft 47,37 % und der Anteil der Klägerin zu 2) 52,63 % betragen.

Entsprechend diesen Bedarfsanteilen sind die beiden anrechenbaren Einkommen der Kläger - Erwerbseinkommen und Kindergeld - nach der horizontalen Berechnungsmethode auf die Bedarfe der Kläger zu verteilen. Im November 2012 verfügten die Kläger über ein anrechenbares Gesamteinkommen von 544,00 EUR, das sich aus dem nach Abzug von 30,00 EUR nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alg-II V i.H.v. 154,00 EUR anrechenbaren Kindergeld der Klägerin zu 2) und einem Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) von 390,00 EUR (602,35 EUR - 212,35 EUR Absetzbeträge nach § 11b Abs. 2 Nrn. 3 -6, Abs. 3 S. 1, Abs. 3 SGB II) zusammensetzt. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Absetzbeträge nach § 11b Abs. 2 Nrn. 3-6, Abs. 3 S. 1, Abs. 3 SGB II nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug. Vom nach der Anrechnung von Einkommen verbleibenden Gesamtbedarf beider Kläger von 553,09 EUR (1097,09 EUR- 544,00 EUR) entfallen auf den Kläger zu 1) entsprechend seinem prozentualen Anteil am Gesamtbedarf von 47,38% 262,03 EUR, auf die Klägerin zu 2) entsprechend ihrem Bedarfsanteil von 52,62 % 291,06 EUR.

Dem Gesamtbedarf beider Kläger im Dezember 2012 von insgesamt 1.097,09 EUR hat ein Gesamteinkommen von 453,77 EUR gegenüber gestanden. Das Gesamteinkommen von 453,77 EUR hat sich aus dem Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR und dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) von 299,77 EUR zusammengesetzt. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe des anrechenbaren Erwerbseinkommens nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug. Der verbleibende Bedarf von insgesamt 643,32 EUR entfällt entsprechend ihren Bedarfsanteilen zu 304,77 EUR auf den Kläger zu 1) bzw. 338,55 EUR auf die Klägerin zu 2).

Im Januar hat den Klägern ein Gesamteinkommen von insgesamt 427,14 EUR, zusammengesetzt aus Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR und Erwerbseinkommen von 273,14 EUR, zur Verfügung gestanden. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe des anrechenbaren Erwerbseinkommens nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug. Nach Abzug des Gesamteinkommens von 427,14 EUR vom Gesamtbedarf von 1.114,73 EUR, ergibt sich ein Bedarf beider Kläger von 687,39 EUR, von dem 361,78 EUR auf die Klägerin zu 2) und 325,61 EUR auf den Kläger zu 1) entfallen.

Die über die beantragten verbleibenden Leistungsbeträge hinausgehende Aufhebung war danach rechtswidrig und aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Abgrenzung zwischen laufenden und einmaligen Einnahmen durch die vorstehend angeführte Rechtsprechung des BSG geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
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