S 8 AS 860/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 860/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Schlüssiges Konzept verneint bei Fortschreibung des früheren Konzepts mittels eines landesweiten Preisindex
1. Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 18. Mai 2015 und vom 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2015 und des Bescheids vom 4. September 2015 verpflichtet, der Klägerin vom 1. Juli bis zum 30. November 2015 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 445,40 EUR vorläufig zu bewilligen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf höhere vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Juni bis zum 30. November 2015 hat, indem die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anzusetzen sind.

Die 1969 geborene Klägerin bezieht seit Längerem laufende Leistungen zum Lebensunterhalt vom Beklagten. Sie bewohnt eine 2-Zimmer-Wohnung mit knapp 45 qm und zahlt dafür monatlich 325 EUR Grundmiete, 55,40 EUR Betriebskosten und 65 EUR Heizkosten. Im Juni 2012 erklärte sie, nicht zur Senkung ihrer Unterkunftskosten auf damals maximal 335,40 EUR bereit zu sein. Die Klägerin arbeitet zudem Teilzeit für 9,55 EUR Stundenlohn.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 15. April 2015 hin bewilligte das beklagte Jobcenter der Klägerin mit Bescheid vom 18. Mai 2015 vorläufig Leistungen für die Monate Juni bis November 2015 in Höhe von jeweils 391,05 EUR. An Kosten der Unterkunft und Heizung wurden dabei insgesamt 412,05 EUR angesetzt.

Im Widerspruch wurde geltend gemacht, das Konzept des Beklagten sei nicht schlüssig und deshalb seien zu geringe Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden. Zudem sei ein zu hohes vorläufiges Einkommen angenommen worden.

Mit Änderungsbescheid vom 24. Juli 2015 bewilligte der Beklagte nun vorläufige monatliche Leistungen von 458,29 EUR für Juni bis August 2015 und von 467,46 EUR ab September 2015. Dabei wurde nun ab September eine höhere Bruttokaltmiete berücksichtigt.

Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2015 zurückgewiesen. Ab 1. September 2015 sei das schlüssige Konzept des Beklagten fortgeschrieben worden und dementsprechend seien die Kosten der Unterkunft angepasst worden.

Dagegen hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 31. Juli 2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Ein schlüssiges Konzept des Beklagten liege nicht vor. Die Erhöhung ab September sei unzureichend, da die Mietsteigerungen deutlich höher ausfielen. Der örtliche Wohnungsmarkt sei nicht ausreichend abgebildet, weil kaum Daten aus einer tatsächlichen Mieterbefragung verwendet worden seien. Bei den kalten Betriebskosten sei nicht klar, ob tatsächlich die letzten Abrechnungen eingeflossen seien. Eine fortwährende Aktualisierung sei erforderlich und mit dem zur Verfügung stehenden Tool auch einfach machbar. Zudem stünden aktuell der Klägerin keine Wohnalternativen zur Verfügung. Die Anwendung von über den Freistaat Bayern erhobenen Daten sei nicht realitäts- und zeitgerecht. Es sei nicht klar, weshalb nicht gegebenenfalls vorhandene Daten zu A-Stadt herangezogen worden seien. A-Stadt habe in den vergangenen Jahren deutlich höhere Mietpreissteigerungen aufzuweisen als der Durchschnitt in Bayern. Ferner verfolge der Mietspiegel nach dem Zivilrecht eine andere Zielrichtung. Eine sachgerechte Anpassung im Grundsicherungsrecht sei nicht mittels eines bayerischen Index ohne Bezug zu den örtlichen Gegebenheiten möglich. So gewährten an A-Stadt angrenzende Träger auch teils wesentlich höhere Bruttokaltmieten. Bereits das ursprüngliche Konzept genüge den Anforderungen nicht und demzufolge auch nicht die Fortschreibung. Außerdem sei das Konzept nicht öffentlich bekannt gemacht worden. Die Klägerin habe auch keine wirksame Kostensenkungsaufforderung erhalten und der Beklagte habe die ausreichende konkrete Verfügbarkeit von Wohnraumalternativen nicht nachgewiesen.

Der Beklagte hat seine Entscheidung, namentlich das Konzept als schlüssig verteidigt. Er hat ausgeführt, die Erhöhung ab September 2015 orientiere sich an den Vorgaben zum qualifizierten Mietspiegel. Für die erstmalige Fortschreibung des Konzepts seien vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung entnommene Indizes für Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten verwendet worden. Die Werte für die kalte Grundmiete seien um 3,18%, die für die Betriebskosten um 0,58% erhöht worden. Die Fortschreibung anhand von eines Indexwertes werde auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende für zulässig erachtet. Hinsichtlich Datenerhebung und Datenauswertung sei eine grundsätzliche Vergleichbarkeit des Konzepts mit einem qualifizierten Mietspiegel gegeben. Da der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland nicht nur die Entwicklung der Wohnkosten wiederspiegle, sei abweichend davon für die Fortschreibung der Verbraucherpreisindex für Bayern, der als Sondergliederung einen Index für Nettokaltmieten und für Wohnnebenkosten ausweise, als sinnvoll erachtet worden. Indizes speziell für die Stadt A-Stadt oder Schwaben lägen nicht vor. Einen spezifischen Index nur für den grundsicherungsrelevanten Teil des Wohnens gebe es ebenfalls nicht. Es wäre jedoch überraschend, wenn dieser Teil des Wohnungsmarktes eine andere, insbesondere stärker preisgesteigerte Entwicklung genommen haben sollte als der restliche Wohnungsmarkt. Der Indexwert gebe die Mietpreisentwicklung für den Zeitraum April 2013 bis April 2015 wieder und entspreche damit genau einem Zweijahresabstand zur Ersterhebung. Die Fortschreibung zum 1. September 2015 sei dem Umstand geschuldet, dass das ursprüngliche Konzept auch erst zum 1. November 2013 in Kraft gesetzt worden sei. Nach mietrechtlicher Auffassung sei aber auf diesen Zeitpunkt bei der Fortschreibung abzustellen. Zudem hätte ansonsten eine rückwirkende Anpassung zum 1. Mai 2015 erfolgen müssen, die Angemessenheitsgrenzen müssten den Leistungsempfängern aber bekannt sein. Eine alternative Fortschreibung mittels Tool wäre nicht möglich gewesen ohne eine völlig neue Datenerhebung. Dafür stünden keine Kapazitäten zur Verfügung. Eine einfache Fortschreibung durch reine Einspeisung von Angebotsmieten wäre also nicht möglich. Vor der Entscheidung des Stadtrates hätten sich auf immoscout.de am 2. und 6. Juli 2015 17 verfügbare Wohnungen über 30qm im Rahmen der neuen Angemessenheitsgrenzen gefunden.

Mit Bescheid vom 4. September 2015 hat der Beklagte die vorläufigen Leistungen für die Klägerin für September bis November 2015 infolge des Wegfalls von Einkommen erhöht.

Für die Klägerin wird beantragt:

Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 18. Mai 2015 und vom 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2015 und des Bescheids vom 4. September 2015 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2015 die vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 445,40 EUR zu bewilligen.

Für den Beklagten wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache zum großen Teil Erfolg.

Die Klägerin hat ab 1. Juli 2015 Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 445,40 EUR und somit auf entsprechend höhere vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten. Soweit die Bescheide des Beklagten vom 18. Mai und 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2015 und des Bescheids vom 4. September 2015 dem entgegenstehen, sind sie rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) umfassen zum einen die Regelbedarfe nach § 20 SGB II, vornehmlich in Form eines altersstufenabhängigen Regelbedarfs, und zum anderen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB II. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Mehrbedarfe oder unabweisbare Bedarfe; dergleichen kommt vorliegend aber nicht infrage.

Was die Kosten für Unterkunft und Heizung anbelangt, schreibt § 22 Abs. 1 SGB II vor, dass diese in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Sie sind als Bedarf außerdem so lange anzuerkennen, als es dem Leistungsberechtigten bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Die Prüfung der Angemessenheit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Dabei werden die Kaltmiete und die Betriebs- bzw. Nebenkosten ohne die Heizkosten (sogenannte kalte Betriebskosten) auf der einen und die Heizkosten auf der anderen Seite gesondert betrachtet. Die Prüfung der Aufwendungen für die Unterkunft erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien in mehreren Stufen unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie (vgl. zum Ganzen BSG, Urteile vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, und vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R). Zunächst wird ermittelt, ob die tatsächlichen Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien angemessene Unterkunft aufzuwenden wäre. Dazu ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, welche Wohnungsgröße für die Bedarfsgemeinschaft abstrakt angemessen ist. Das orientiert sich an den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau, in Bayern den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWOBindR - Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 27. Februar 2013, AllMBl. S. 133). Nachfolgend ist der abstrakt angemessenen Preises, der pro Quadratmeter anzusetzen ist, zu ermitteln. Dabei ist auf Wohnungsstandards im Vergleichsraum im unteren Bereich abzustellen. Die Wohnung muss nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Anforderungen genügen und darf keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Wohnungen gehobenen Standards gehören von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung der Vergleichsmiete abzubilden ist. Die Merkmale Ausstattung, Lage und Bausubstanz müssen im Ergebnis (insofern besteht Methodenfreiheit) beachtet werden. Der zu bildende Vergleichsraum muss genügend groß gewählt werden, aber aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit noch einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden.

Im Anschluss ist aus dem Produkt der so ermittelten abstrakt angemessenen Werte für Wohnungsgröße und Quadratmetermietzins die Vergleichsmiete zu errechnen.

Den für die Bildung der Vergleichsmiete heranzuziehenden angemessenen Quadratmetermietzins hat vorrangig das örtlich zuständige Jobcenter für seinen Bereich zu ermitteln. Falls diesbezügliche Erkenntnismöglichkeiten und - mittel fehlen, kann auf die Werte nach § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines Zuschlages von 10% zurückgegriffen werden.

Bei der Ermittlung des angemessenen Wertes pro Quadratmeter muss das Jobcenter nach einem Konzept vorgehen, das die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse auf dem relevanten (örtlichen) (Miet-)Wohnungsmarkt wiederspiegelt, somit ein "schlüssiges Konzept" darstellt. Alle Leistungsberechtigten müssen danach in der Lage sein, eine zugleich bedarfsgerechte als auch kostenangemessene Wohnung zu finden. Das BSG hat folgende methodische wie inhaltliche Mindestvoraussetzungen für ein derartiges schlüssiges Konzept - bei grundsätzlicher Methodenfreiheit des Jobcenters - aufgestellt: - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen, - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

In die Ermittlung des pro Quadratmeter anzusetzenden Betrages sind auch die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Dazu sind zunächst örtliche Übersichten heranzuziehen, bei deren Fehlen auch auf bundesweite Übersichten abgestellt werden kann. Hieraus sind sodann Durchschnittswerte zu ermitteln.

Überschreiten die tatsächlichen Kosten für Unterkunft oder Heizung die so gebildeten Werte, ist im letzten Schritt schließlich zu prüfen, ob eine nach den so ermittelten Werten angemessene Unterkunft für den Leistungsberechtigten auch konkret verfügbar ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass hierzulande angemessener Wohnraum verfügbar ist, weil keine allgemeine Wohnungsnot herrscht. Wenn zur Erstellung des Konzepts auch Mietwerte erhoben worden sind, ist die Annahme begründet, dass angemessene Wohnungen auch konkret verfügbar sind. Um dies zu widerlegen, muss deshalb der Leistungsberechtigt zunächst konkret darlegen, dass er sich intensiv, aber vergebens um eine Unterkunftsalternative bemüht hat. Erfolgt dies in ausreichender Weise, liegt es am beklagten Jobcenter nachzuweisen, dass dennoch eine angemessene Unterkunft konkret verfügbar war.

Nach diesen Maßstäben ergibt sich ab Juli 2015 ein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung.

Hinsichtlich der angesetzten Regelbedarfe ist eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kosten für Heizenergie wurden über den gesamten streitigen Bewilligungszeitraum in tatsächlicher Höhe angesetzt. Insofern besteht schon deswegen keine Basis für einen höheren Anspruch.

Bezüglich der Kosten der Unterkunft in Form der sogenannten Bruttokaltmiete sind ab 1. Juli 2015 jedoch höhere Kosten zu berücksichtigen. Es sind ab dann die tatsächlich zu zahlende Grundmiete und die kalten Nebenkosten von zusammen monatlich 380,40 EUR anzusetzen und nicht nur der vom Beklagten als angemessen erachtete Richtwert von 347,05 EUR bzw. ab September 2015 von 356,22 EUR.

Es gibt keine Gründe, die der Klägerin im streitigen Zeitraum eine Senkung der Unterkunftskosten unmöglich oder unzumutbar gemacht haben. Vor allem sind keine gesundheitlichen Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die sie an einem Wechsel der Unterkunft gehindert haben oder ihr Verbleiben in der bisherigen Wohnung erforderten.

Auch hat die Klägerin im Juni 2012 erklärt, nicht zur Senkung ihrer Unterkunftskosten bereit zu sein. Daher bedurfte es einer (weiteren) Kostensenkungsaufforderung nicht.

Allerdings geht das Gericht zum einen davon aus, dass das bisherige, seit 1. November 2013 angewandte Konzept des Beklagten (im Folgenden: ursprüngliches Konzept), spätestens zum 1. Juli 2015 hätte aktualisiert werden müssen. Zum anderen hält das Gericht das seit 1. September 2015 zugrunde gelegte Konzept des Beklagten (im Folgenden: fortgeschriebenes Konzept) für nicht schlüssig und daher für nicht anwendbar zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Sinn des § 22 Abs. 1 SGB II.

Das ursprüngliche Konzept des Beklagten, welches seit 1. November 2013 zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten herangezogen wird, hat diese Kammer in mehreren Urteilen für fehlerfrei erachtet (Urteile vom 22. Mai 2015, S 8 AS 121/15 und S 8 AS 167/15). Die Entscheidungen sind dem Beklagten sowie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt und außerdem veröffentlicht, so dass darauf verwiesen werden kann. Soweit mit der vorliegenden Klage erneut das ursprüngliche Konzept angegriffen wird, hält das Gericht die betreffenden Rügen für nicht durchgreifend und nimmt dazu Bezug auf die genannten Entscheidungen vom 22. Mai 2015.

Im Hinblick auf die seitdem fortgeführte Diskussion ist noch hervorzuheben, dass das Gericht nach wie vor den Einwand für nicht stichhaltig betrachtet (vgl. auch Urteil dieser Kammer vom 24. November 2015, S 8 AS 984/15), bei einem Konzept im Sinn des § 22 Abs. 1 SGB II handle es sich um (normkonkretisierende) Verwaltungsvorschriften (dagegen: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R; LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015, L 4 AS 718/14) und deren Anwendung bzw. Wirksamkeit erfordere eine Publikation (so aber nun SG Bayreuth, Urteil vom 26. Mai 2015, S 4 AS 102/15). Diesbezüglich wird Bezug genommen auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004, 5 CN 2/03), wonach Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten bekannt zu machen sein sollen und für die Bekanntgabe eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichen soll. Vorliegend wurde das der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zugrunde gelegte Konzept des Beklagten nicht publiziert oder den Klägern vollständig zur Kenntnis gebracht.

Das war aber auch nicht erforderlich. Denn sieht man ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft als Verwaltungsvorschrift an, umfasst der maßgebliche Teil, d.h. der "Vorschriftsteil" des Konzepts allein die ermittelten Kostenobergrenzen (hier S. 5 des Konzepts). Nur diese Werte sind sozusagen die angewandten Vorschriften. Der darüber hinausgehende Teil des Konzepts ist dann als Weg zu diesen Werten, quasi als Begründung anzusehen. Hinsichtlich des Letzteren ist eine Publikationspflicht aber nicht gegeben, wie etwa auch der Blick auf die Verkündung sonstiger Rechtsnormen zeigt, die sich auch allein im Regelungstext erschöpft. Etwas anderes hat das Bundesverwaltungsgericht auch für die normkonkretisierenden/regelnden Verwaltungsvorschriften nicht angenommen. Dort war es - im Gegensatz zum Konzept des Beklagten - nur so, dass die gesamte Verwaltungsvorschrift regelnden Charakter hatte.

Aus § 22b Abs. 2 SGB II ist nichts anders herzuleiten. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Fall, dass durch Satzung die angemessenen Unterkunftskosten bestimmt werden, nicht aber, wenn - wie hier - entsprechend der von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben ein sogenanntes Konzept im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II erstellt wird. Auch wenn die §§ 22a ff. SGB II insbesondere vom BSG entwickelte Überlegungen aufgreifen, ist die Satzungsregelung nicht mit dem Konzept vergleichbar, weil einer Satzung eine rechtlich andere Qualität und Verbindlichkeit zukommt und die Veröffentlichung der Begründung gerade mit Blick auf das Verfahren nach § 55a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statuiert wurde.

Ferner geht das Gericht davon aus, dass eine fehlende Veröffentlichung nur beachtlich ist, wenn sie auch unverzüglich und rechtzeitig, d.h. vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, gerügt wird. Das war hier nicht der Fall. Zu sehen ist nämlich, dass die Veröffentlichung lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung haben kann, nicht aber eine materielle. Sie kann allenfalls der Information und Transparenz dienen, um die Aufklärungsfunktion einer Kostensenkungsaufforderung zu vertiefen. Insofern besteht nach Auffassung des Gerichts eine ähnliche Situation wie beim Auswahlrecht nach § 200 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Dort nimmt das BSG eine unverzügliche Rügeobliegenheit an (BSG, Urteil vom 20. Juli 2010, B 2 U 17/09 R), um dem Leistungsträger eine rechtzeitige Reaktion zu ermöglichen. Das wäre im Fall der fehlenden Kenntnis eines Konzepts ebenso relativ einfach umsetzbar und gegebenenfalls dadurch Streit vermeidbar. Also müsste auch hier eine unverzügliche Rüge erfolgen, andernfalls dieser Einwand unbeachtlich wird.

Das Gericht ist aber nun zu der Auffassung gelangt, dass das ursprüngliche Konzept des Beklagten längstens bis 30. Juni 2015 herangezogen werden kann und bereits ab 1. Juli 2015 eine Aktualisierung erforderlich gewesen wäre. In den oben bereits zitierten Entscheidungen dieser Kammer vom 22. Mai 2015 ist ausgeführt worden, dass die Beurteilung (hinsichtlich der Unterkunftskosten) bei Bewilligungszeiträumen ab Mai 2015 anders ausfallen mag und dass Handlungsbedarf nach einer Überprüfung bzw. Fortschreibung des Konzepts mit Ablauf von zwei Jahren ab Datenerhebung Ende April 2013 besteht. Für zukünftige Hauptsacheverfahren betreffend Bewilligungszeiträume ab Mai 2015 werde daher intensiv zu prüfen sein, ob die derzeitigen Referenzwerte des Konzepts weiter aktuell sind und noch angewandt werden können. Das Gericht bejaht das bei nochmaliger Bewertung noch für die Zeit bis einschließlich Juni 2015. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: Der Beklagte hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Verwendung älterer Bestandsmieten, d.h. von Mietverhältnissen älter als vier Jahre, ohne wesentlichen Einfluss geblieben ist. Denn nach der Methodik des ursprünglichen Konzepts wurde ein Spannoberwert verwendet, so dass etwaige besonders günstige Altmietverhältnisse nicht maßgeblich für die Bildung des Referenzwertes waren. Gleichwohl besteht die fortwährende Verpflichtung des Jobcenters bzw. des kommunalen Trägers zur Überprüfung seines Konzepts auf Aktualität. Dem kann er gerecht werden, indem eine umfassende Überprüfung unter Verwendung aktueller Angebotsmieten erfolgt, wenn er nicht neue, aktuelle Mietwerterhebungen durchführt. Weiter ist zu sehen, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung eines neuen bzw. fortgeschriebenen Konzepts im Hinblick auf die erforderliche Kenntnis der Leistungsempfänger Probleme aufwerfen würde. So könnte sich die Ablehnung der Zustimmung zu einem Umzug wegen Unangemessenheit der neuen Unterkunft infolge einer nachträglichen Erhöhung der Angemessenheitsgrenzen als unbegründet erweisen, aber kaum mehr korrigiert werden können. Diesem Problem ließe sich zwar auch dadurch begegnen, dass rechtzeitig vor Ablauf von höchstens zwei Jahren ab der vorangegangenen Datenerhebung eine neue durchgeführt wird und die neue Festlegung der Angemessenheitsgrenzen dann entsprechend innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraumes erfolgen kann. Das würde aber auch zur Folge haben, dass sich der Zeitraum, während dessen ein Konzept angewandt werden kann, mit jeder neuen Fortschreibung verkürzen würde, bis er keinen Monat mehr umfassen würde. Ein derartiges Vorgehen kann vom Recht der Grundsicherung nicht gewollt sein. Hinzu kommt, dass sicherlich die Auswertung erhobener Daten und die Beschlussfassung des kommunalen Trägers mit Blick auf die vorgesehenen Verfahrensabläufe gewisse Zeit in Anspruch nehmen werden.

Allerdings kann es auch nicht allein Zufälligkeiten oder den vorhandenen Kapazitäten und Abläufen beim kommunalen Träger überlassen bleiben, welche Zeitspanne zwischen Datenerhebung und Umsetzung durch ein neues Konzept vergeht. Das wäre mit dem Gebot aus § 22 Abs. 1 SGB II, die nach den örtlichen Gegebenheiten angemessenen Unterkunftskosten zu gewähren und damit die Bestreitung des verfassungsrechtlich abgesicherten Existenzminimums im Bereich Wohnen sicherzustellen, nicht vereinbar.

Das Gericht hält es daher für angezeigt, dem kommunalen Träger und dem Jobcenter eine Frist von zwei Monaten zwischen dem Ende der Datenerhebung und der etwaigen Anwendung eines neuen Konzepts zuzubilligen. Mit dieser Frist dürfte ein sachgerechter Ausgleich der verschiedenen im Raum stehenden Interessen und Bedürfnisse erreicht werden können. Das Gericht nimmt dabei auch in den Blick, dass nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a BGB eine fristlose Wohnraumkündigung zulässig ist, wenn ein Mieter mit zwei Monatsmieten oder nicht unerheblichen Teilen davon in Verzug ist. Daraus lässt sich grundsicherungsrechtlich ableiten, dass darunter liegende Zeiträume noch hingenommen werden können, ohne dass für einen Leistungsempfänger seine Unterkunft betreffend nicht mehr hinnehmbar Nachteile daraus folgen müssen. In Bezug auf den kommunalen Träger und das Jobcenter sollte innerhalb von zwei Monaten die Beschlussfassung und Anwendung neuer Mietobergrenzen verwaltungsmäßig umsetzbar sein.

Ausgehend vom Abschluss der Datenerhebung für das ursprüngliche Konzept des Beklagten am 30. April 2013 wäre daher mit Blick auf den Zwei-Jahres-Zeitraum, wie ihn auch § 22c Abs. 2 SGB II bei der sogenannten Satzungslösung für die Überprüfung vorsieht, spätestens bis Ende April 2015 eine neue Datenerhebung oder eine sonstige Überprüfung, etwa mittels Einholung aktueller Angebotsmieten, erforderlich gewesen. Beides ist bis dahin nicht erfolgt.

Daraus leitet das Gericht jedoch nicht ab, dass dann bereits ab Mai 2015 kein schlüssiges Konzept mehr vorliegt und demzufolge die Angemessenheitswerte aus dem ursprünglichen Konzept nicht mehr anzuwenden sind. Denn auch wenn eine Neuerhebung von Daten - fiktiv - erfolgt wäre, wären die bisherigen Werte nach den obigen Darlegungen noch für die zwei anschließenden Monate anwendbar gewesen. Deswegen können auch für die Klägerin für den streitigen Monat Juni 2015 noch keine höheren Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Der Beklagte ist insofern fehlerfrei davon ausgegangen, dass nach den für Bayern geltenden Richtwerten (VVWOBindR, siehe oben, dort Ziffer 5.8) für den 1-Personenhaushalt der Klägerin 50qm als abstrakt angemessene Wohnfläche anzusetzen sind und dementsprechend die bereits vom Beklagten zugrunde gelegten 347,05 EUR als maximale Bruttokaltmiete zutreffend sind.

Anders stellt sich die Lage ab 1. Juli 2015 dar. Ab diesem Zeitpunkt wäre ein neues Konzept anzuwenden gewesen bzw. - hätte dies die Überprüfung ergeben - das bisherige Konzept mit dann aktualisierter Grundlage weiterzuführen gewesen.

Mangels entsprechend zeitgerechter Überprüfung können die Richtwerte des ursprünglichen Konzepts auch nicht weiter herangezogen werden. Denn es ist für das Gericht nicht mehr belegt, dass diese Werte ab Juli 2015 noch die aktuellen Verhältnisse auf dem örtlichen Mietwohnungsmarkt in Bezug auf den grundsicherungsrechtlich relevanten Teil wiederspiegeln und so den im Sinn von § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Mietzins pro Quadratmeter realitätsgerecht ergeben. So wenden Jobcenter, deren Zuständigkeitsbezirk an den des Beklagten angrenzt (dies sind die Jobcenter A-Stadt-Land und Wittelsbacher Land) ab 1. Juli 2015 bzw. ab 1. August 2015 ebenfalls neue Konzepte an, haben dabei aber zum Teil Mietobergrenzen - gerade für den hier relevanten Bereich der 1-Personen-Haushalte, die nicht nur unwesentlich über den bisherigen des Beklagten liegen. Das mag mit strukturellen Unterschieden der dortigen Wohnungsmärkte im Vergleich zu demjenigen der Großstadt A-Stadt erklärbar sein. Es spricht angesichts der engen räumlichen Verflechtungen zwischen A-Stadt und mehreren angrenzenden Städten wie Gersthofen, Stadtbergen, Königsbrunn und Friedberg aber genauso dafür, dass die bisherigen Werte des Beklagten inzwischen zu niedrig sind. Darauf deutet auch hin, dass seit 1. August 2015 für die Stadt A-Stadt die sogenannte Mietpreisbremse gemäß § 556d Abs. 2 und § 558 Abs. 3 BGB i.V.m. der Wohnungsgebieteverordnung (WoGeV - GVBl 2012, S. 189) in der Fassung der Verordnung vom 14. Juli 2015 (GVBl S. 250) gilt. Diese setzt einen angespannten Mietwohnungsmarkt voraus, also dass die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Nachdem dies für den gesamten Mietwohnungsmarkt gilt, betrifft es auch den grundsicherungsrechtlich relevanten Teil. Und da die entsprechende Änderungsverordnung zur WoGeV im Juli 2015 erlassen wurde, muss diese Situation spätesten ab dann angenommen werden. Damit werden die Angemessenheitswerte aus dem ursprünglichen Konzept des Beklagten für das Gericht derart infrage gestellt, dass sie ab Juli 2015 nicht mehr herangezogen werden können.

Gleiches gilt für die Zeit ab 1. September 2015, auch wenn der Beklagte ab diesem Zeitpunkt ein neues, das fortgeschriebene Konzept anwendet. Denn dieses Konzept ist methodisch nicht fehlerfrei zustande gekommen und daher sind die so ermittelten Werte nicht geeignet, die grundsicherungsrechtlich angemessenen Unterkunftskosten zu bestimmen.

Während das ursprüngliche Konzept des Beklagten auf einer Mietwerterhebung und den daraus gezogenen Schlüssen für den grundsicherungsrechtlichen Bereich beruht, besteht das seit September 2015 geltende Konzept aus der Fortschreibung der damals ermittelten Richtwerte mittels eines bayernweiten Preisindex. Dieses Vorgehen genügt nicht den Anforderungen des Rechts der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Das BSG fordert methodisch-inhaltlich mindestens eine bestimmte Datenerhebung und Datenauswertung. Bereits eine Datenerhebung ist für das fortgeschriebene Konzept nur insofern erfolgt, als die für das ursprüngliche Konzept erhobenen Daten der Fortschreibung als Grundklage dienten. Ob dieses Vorgehen bei der Überprüfung und Aktualisierung methodisch zulässig ist, dazu hat sich das BSG, soweit ersichtlich bisher nicht geäußert. Auch der einschlägigen Kommentarliteratur zum SGB II lässt sich zu dieser Frage keine eindeutige Linie entnehmen. Das Gericht will nicht ausschließen, dass eine Fortschreibung mittels eines Index grundsicherungsrechtlich möglich ist. Allerdings nicht in der vorliegend erfolgten Art und Weise.

Die Verwendung eines Indexwertes, der nicht nur die maßgeblichen lokalen Verhältnisse im Bereich des beklagten Jobcenters beinhaltet, sondern darüber hinausgehende, hier bayernweite Verhältnisse abbildet, ist mit den Vorgaben des § 22 Abs. 1 SGB II nicht schlüssig in Einklang zu bringen (in diese Richtung auch SG Dresden, Urteil vom 4. September 2015, S 40 AS 2451/13). Denn diese Norm verlangt, dass das Konzept des Grundsicherungsträgers Gewähr dafür bietet, dass die Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes abgebildet werden. Es liegt aber auf der Hand, dass dies ein bayernweiter Index nicht leisten kann. Denn es ist nicht anzunehmen, dass insbesondere die Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes in der Stadt A-Stadt als drittgrößter bayerischer Stadt ausreichend erfasst sind, wenn zu einem großen Teil Daten in den Index einfließen, die aus Gebietskörperschaften stammen, deren Lebensverhältnisse mit denen in A-Stadt nicht vergleichbar sind. Dies gilt vor allem für Faktoren, welche die Mietpreisbildung beeinflussen, wie Bevölkerungsdichte, Arbeitsplätze, Anbindung an das nächste Oberzentrum oder Einkommen der ansässigen Bevölkerung. Deshalb kann der für die Bildung des Indexwertes herangezogene Vergleichsraum, der gesamte Freistaat Bayern, schon ob seiner Größe sicherlich auch nicht als homogener Lebens- und Wohnbereich betrachtet werden.

Hinzu kommt, dass der verwendete Indexwert zwar aufgrund von Kennzahlen für die Entwicklung der Nettomieten und der kalten Betriebskosten gebildet wurde. Allerdings - wie der Beklagte auch einräumt - nicht nur den hier relevanten Teil des Mietwohnungsmarktes umfasst, nämlich Unterkünfte, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Anforderungen genügen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Ob die Preisentwicklung in diesem Segment tatsächlich derjenigen über den gesamten Markt gleicht, wie der Beklagte meint, oder eben nicht, bleibt für das Gericht völlig offen. Das kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass Recherchen des Beklagten bzw. seines kommunalen Trägers Anfang Juli 2015 erbracht haben sollen, dass 17 Wohnungen zu den neuen Angemessenheitswerten verfügbar waren. Das ist schon nicht weiter belegt worden und vor allem nicht ausreichend als repräsentative und valide Grundlage. Dafür hätte es angesichts der fehlenden Mietwerterhebungen einer deutlich umfangreicheren Recherche in der Größenordnung von mindestens 15% der unangemessen wohnenden Bedarfsgemeinschaften bedurft. Nur dann wäre die Annahme begründet, dass für alle betroffenen Bedarfsgemeinschaften je nach Haushaltsgröße angemessene Wohnungsalternativen innerhalb von sechs Monaten verfügbar sind.

Aus diesen Gründen ist das fortgeschriebene Konzept ebenso untauglich zur Festsetzung der angemessenen Unterkunftskosten.

Aufgrund der vorliegenden Umstände ist es nicht möglich, durch weitere Ermittlungen des Gerichts oder des Beklagten bzw. des kommunalen Trägers den angemessenen Quadratmetermietzins zu ermitteln. Es liegen keinerlei spezifische Daten für die Stadt A-Stadt vor und auch keine spezifischen Daten für den grundsicherungsrechtlich maßgeblichen Bereich des Wohnens. Der streitige Zeitraum ist abgelaufen und der Beklagte hat mitgeteilt, dass der kommunale Träger keine Kapazitäten für die erforderliche umfangreiche Datenerhebung hat. Deswegen erachtet das Gericht auch ein Vorgehen gemäß § 131 Abs. 5 SGG für nicht angebracht.

In der Konsequenz daraus sind für die Bestimmung der Mietobergrenze ab 1. Juli 2015 die Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10% anzusetzen. Das sind für eine Person in der Stadt A-Stadt 393,80 EUR pro Monat. Die von der Klägerin ab Juli 2015 entrichteten Kosten der Unterkunft liegen unter diesem Betrag und sind daher in ihrer tatsächlichen Höhe voll zu berücksichtigen. Ob mit Blick auf die Anhebung der Werte nach dem WoGG ab 2016 noch ein Sicherheitszuschlag anzusetzen ist, kann in diesem Verfahren offen bleiben.

Damit sind vom Beklagten von Juli bis November 2015 der Leistungsbewilligung Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 445,40 EUR zugrunde zu legen.

In diesem Umfang ist der Klage deshalb stattzugeben, im Übrigen ist sie abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens sowie an der wirtschaftlichen Bedeutung für die Klägerin.

Die Berufung wird gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Soweit ersichtlich, ist ober- oder höchstrichterlich über die Rechtmäßigkeit der Fortschreibung eines Konzepts mittels eines Indexwertes bisher nicht entschieden.
Rechtskraft
Aus
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