S 8 SO 214/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 SO 214/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid des Beklagten vom 05.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2013 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, der Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zur Beschaffung eines behinderungsgerechten Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 13.000 Euro zu gewähren. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darum, ob die Klägerin von dem Beklagten die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für die Anschaffung eine behinderungsgerechten Kfz beanspruchen kann.

Die Klägerin wurde am 00.00.1987 geboren. Sie leidet an einer Spina Bifida mit hochgradiger Lähmung beider Beine mit bestehender Kyphoskoliose der Wirbelsäule. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 sowie den Nachteilsausgleichen aG, B und G. Sie bezieht laufende Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter Bielefeld. Derzeit ist sie Eigentümerin eines PKW WX M, Baujahr 1999 mit dem amtlichen Kennzeichen M1-XS 00 mit Automatikgetriebe und einer Laufleistung von 220.000 km.

Am 11.06.2012 beantragte sie die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe bei dem Beklagten. Da sie sich außerhalb ihres Fahrzeuges nur über kurze Strecken mit Hilfe zweier Unterarmgehstützen fortbewegen könne, sei sie zwingend auf ein eigenes Auto angewiesen. Sie lebe allein und größtenteils selbstständig. Ihr PKW WX M sei nicht mehr zuverlässig und erfülle ihre behinderungsbedingten Ansprüche nicht. Insbesondere verfüge dieser über keine Standheizung; sie sei aber nicht in der Lage, die Scheiben zu enteisen. Bei größeren Städteausflügen müsse sie außerdem einen Rollstuhl transportieren können, was mit dem Wagen nicht möglich sei. Ohne eigenes Auto sei es ihr nicht möglich, selbstständig einzukaufen. Da sie größere Einkäufe nicht transportieren könne, müsse sie mehrfach in der Woche einkaufen. Von ihrem personenbezogenen Behindertenparkplatz an der Wohnung müsse sie die Einkäufe nur wenige Meter weit tragen. Von der nächstgelegenen Bushal-testelle aus sei ihr dies nicht möglich. Ferner benötige sie das Fahrzeug zur Aufrechterhaltung ihrer sozialen Kontakte und der Teilhabe an kulturellen Veranstaltungen. Sie fahre regelmäßig zu Konzerten, wobei eine Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht mehr möglich sei. Ferner stelle sich das Problem des Gepäcktransportes, wenn sie beispielsweise zu ihren Eltern fahre. Geeignet sei ein WX D. Die Klägerin fügte ihrem Antrag ein Angebot über einen gebrauchten WX D zu einem Kaufpreis von 13.990 EUR bei, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Mit Bescheid vom 05.07.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin sei nicht auf die Benutzung eines Kfz angewiesen. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Fahrbedarf nicht durch den Einsatz eines Krankenfahrzeuges, durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, eines Mietwagens oder des Behindertenfahrdienstes gedeckt werden könne. Derzeit sei die Klägerin nicht im Besitz eines Krankenfahrstuhls. Dieser könne aber bei der Krankenkasse beantragt werden. Fahrten zu ärztlichen Behandlungen müssten außer Betracht bleiben, da hierfür die Krankenkasse zuständig sei. Fahrten zu Versorgungseinrichtungen sowie die Teilnahme an kulturellen und sonstigen Veranstaltungen führten regelmäßig nicht zu einer Notwendigkeit einer Kraftfahrzeugnutzung. Sollte für gelegentliche Fahrten die Benutzung eines Kfz erforderlich sein, bestünde die Möglichkeit, den Behindertenfahrdienst in Anspruch zu nehmen oder einen Mietwagen oder ein Taxi zu benutzen.

Hiergegen legte die Klägerin am 30.07.2012 Widerspruch ein. Sie sei ständig auf den PKW angewiesen. Sie nehme an einem Fernlehrgang der Open University teil. Hierzu müsse sie zur Bearbeitung des Stoffes drei bis vier Mal pro Woche die Unibibliothek aufsuchen. Die Teilnahme sei in der Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter vereinbart worden. Eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr nicht möglich, da sie aufgrund ihrer Einschränkungen die Bushaltestelle nicht erreichen könne. Der Weg könne auch nicht mit dem Rollstuhl zurückgelegt werden, da sie mit diesem nicht zurechtkomme. Die ständige Benutzung eines Rollstuhls sei zudem aus medizinischer Sicht kontraproduktiv. Ein Elektrorollstuhl komme ferner nicht in Betracht, da dieser nicht von der Krankenkasse finanziert würde. Darüber hinaus wohne sie nicht in einer barrierefreien Wohnung und könne die vier zur Wohnung führenden Stufen nicht mit dem Rollstuhl überwinden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges sei in erster Linie darauf ausgerichtet, behinderten Menschen eine Berufsausübung zu ermöglichen. In anderen Fallgestaltungen müssten Gründe vorliegen, die die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges gleich bedeutsam erscheinen ließen. Die Notwendigkeit zur Benutzung eines Kfz müsse ständig gegeben sein. Dies sei hier nicht der Fall. Fahrten zu Ärzten oder ärztlich verordneten Maßnahmen fielen in die Zuständigkeit der Krankenversicherung. Soweit die Klägerin auf Fahrten zur Unibibliothek verweise, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Bücher könnten von dort mitgenommen werden. Zudem müssten keine Bücher in größerem Umfang mitgebracht werden. Sofern sie ausführe, dass sie den Rollstuhl nicht mit in die Wohnung nehmen könne, ändere hieran auch die Kfz-Benutzung nichts. Für die Besuche bei den Eltern seien öffentliche Verkehrsmittel nutzbar. Zudem seien Besuche der Eltern alle vierzehn Tage sicher wünschenswert, aber sozialhilferechtlich nicht in der Häufigkeit anerkennbar. Ferner könne auch ein Besuch der Eltern bei der Klägerin erfolgen. Auch der Besuch von Konzerten in anderen Städten sei sozialhilferechtlich nicht anerkennenswert. Gepäck könne mit dem Rollstuhl transportiert werden. Auch Einkäufe könnten so transportiert werden oder aber Internetbringdienste genutzt werden. Aufgabe der Sozialhilfe sei lediglich die Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens; die Würde des Menschen sei aber nicht schon dann verletzt, wenn die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben nicht im gewünschten Ausmaß möglich sei.

Hiergegen hat die Klägerin am 11.07.2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Soweit der Beklagte darauf verweise, dass Kraftfahrzeughilfe außer zur beruflichen Teilhabe lediglich in solche Fällen gewährt werden könne, die hiermit gleichbedeutend seien, gehe dies fehl. Die Notwendigkeit einer ständigen Benutzung des Kfz werde weder vom Normtext noch von der Rechtsprechung gefordert. Zudem liege diese Notwendigkeit vor. Sie könne ohne Kfz den Weg zur Universitätsbibliothek mit Gepäck wie Laptop, Büchern und Schreibmaterialien nicht zurücklegen. Sie müsse auf die in der Bibliothek vorhandenen Bestandsbücher zugreifen können und könne insofern nicht, wie der Beklagte meine, auch mal zuhause lernen. Sie könne auch einen Rollstuhl nicht nutzen, da sie wegen der mangelnden Kraft im Oberkörper hiermit nicht zurechtkomme. Zudem könne sie die Stufen im Haus nicht überwinden. Die Vorschläge des Beklagten seien sämtlich nicht durchführbar. Die Klägerin besuche alle vierzehn Tage ihre Eltern, die ihre Hauptbezugspersonen seien. Ein Gegenbesuch sei kaum durchführbar, da bei der Klägerin keine Übernachtungsmöglichkeit bestünde. Zudem besuche die Klägerin häufig Konzerte. Eine Rückkehr sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Behindertenfahrdienst nicht möglich. Zudem müsse die Klägerin ständig auf Hygieneartikel zugreifen können, die sie aufgrund behinderungsbedingter urologischer Probleme benötige. Auch für ihre Einkäufe benötige sie ein Kfz. Der vorhandene PKW sei nicht mehr verkehrssicher. Weiter sei die Klägerin aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf eine Standheizung angewiesen. Sie benötige behinderungsbedingt eine Standheizung und ein Automatikgetriebe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 05.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zur Beschaffung eines behinderungsgerechten Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 13.000 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Die Voraussetzung des Angewiesenseins ergebe sich eindeutig aus dem § 8 der VO zu § 60 SGB XII. Auch wenn dieser Begriff neuerdings in der Rechtsprechung weiter ausgelegt werde, müsse es sozialhilferechtlich dabei verbleiben, dass eine zwingende Notwendigkeit für die Versorgung mit einem PKW gegeben sein müsse. Dies sei nicht gegeben. Die Klägerin mache lediglich pauschale Angaben. Es sei nicht ersichtlich, warum sie bei Teilnahme an einem Fernlehrgang die Unibibliothek aufsuchen müsse. Weiterhin sei nicht erkennbar, warum nicht öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden könnten. Fraglich sei ferner, warum die Klägerin einen PKW für den Transport eines Rollstuhls benötige, wenn sie gar keinen Rollstuhl besitze. Es dürfte jedenfalls ein Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl bestehen. Fahrten zu Konzerten, Eltern und Einkäufe seien sozialhilferechtlich nicht anerkennenswert. Fraglich sei zudem auch, warum das kulturelle Angebot in Bielefeld und Umgebung nicht ausreichend sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin ist durch den Bescheid des Beklagten vom 05.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2013 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da der Bescheid rechtswidrig ist. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für die Anschaffung eines behinderungsgerechten Kfz als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 13.000 EUR.

Anspruchsgrundlage für die Anschaffung sowie den behinderungsgerechten Umbau des Kfz sind §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX i.V.m. §§ 8, 9 EingliederungshilfeVO. Gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Einglie-derungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 sowie den Nachteilsausgleichen G, B und aG und gehört daher unstreitig zum berechtigten Personenkreis des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII.

Es handelt sich bei der von der Klägerin begehrten Leistung um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Abgrenzung zur weiter in Betracht kommenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII neben den dort aufgezählten Leistungen die Leistungen der §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX. Gemäß § 55 SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und die nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1 sind gemäß § 55 Abs. 2 SGB IX insbesondere die Versorgung mit anderen als den in § 31 genannten Hilfsmitteln oder den in § 33 genannten Hilfen (Nr. 1), heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (Nr. 2), Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (Nr. 3), Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (Nr. 4), Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürf-nissen der behinderten Menschen entspricht (Nr. 5), Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (Nr. 6) sowie Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben (Nr. 7). Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben umfassen gemäß § 58 SGB IX vor allem Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen (Nr. 1), Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen (Nr. 2) sowie die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist (Nr. 3). Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden gemäß § 33 Abs. 1 SGB IX die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Nr. 1), Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung (Nr. 2), individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen unterstützter Beschäftigung (Nr. 2a), berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen (Nr. 3), berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden (Nr. 4), Gründungszuschuss entsprechend § 93 SGB III durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SGB IX (Nr. 5) sowie sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten (Nr. 6). Leistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 und 6 SGB IX umfassen gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 SGB IX auch Leistungen nach der KraftfahrzeughilfeVO.

Im Falle der Klägerin handelt es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, denn der Schwerpunkt der Kfz-Nutzung liegt nach den Ausführungen der Klägerin im Verwaltungs- und Klageverfahren mehr auf der Nutzung zur Ermöglichung sozialer Kontakte sowie dem Besuch kultureller Veranstaltungen als auf der Ermöglichung oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit. So hat die Klägerin bereits im Rahmen der Antragstellung ausgeführt, das Auto zur Aufrechterhaltung ihrer sozialen Kontakte sowie zur Teilhabe an kulturellen Veranstaltungen zu nutzen. Im Rahmen des Klageverfahrens hat sie dies dahingehend konkretisiert, dass sie alle vierzehn Tage ihre 200 km entfernt lebenden Eltern besucht, zu denen sie einen engen Kontakt hat und die ihre Hauptbezugspersonen sind. Weiter hat sie darauf hingewiesen, häufig Konzerte zu besuchen sowie für die Durchführung von Einkäufen einen PKW zu benötigen, da sie die Einkäufe sonst nicht transportieren könne. Hierbei handelt es sich sämtlich nicht um Wege, die zur beruflichen Eingliederung zurückgelegt werden müssen. Hieran ändert auch der Besuch der Klägerin mehrmals in der Woche in der Universitätsbibliothek der Universität Bielefeld nichts. Zwar führt die Klägerin aus, den dort vorhandenen Literaturbestand zur Durchführung ihres Studiums an der Open University zu benötigen. Jedoch ist dies vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Fernlehrgang handelt, der ja gerade auch ohne den Besuch einer Bildungseinrichtung zuhause durchführbar sein soll, nicht ohne weiteres plausibel. Soweit die Klägerin jedoch im Rahmen freier Alltagsgestaltung die Bibliothek aufsuchen möchte, um dort für ihr Studium zu lernen, handelt es sich um gesellschaftliche Teilhabe.

Handelt es sich bei der begehrten Leistung um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, richten sich die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach § 60 SGB XII i.V.m. §§ 8, 9 EingliederungshilfeVO. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 EingliederungshilfeVO wird die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist; bei Teilhabe am Arbeitsleben findet die KraftfahrzeughilfeVO Anwendung. Die Hilfe nach § 8 Abs. 1 EingliederungshilfeVO kann gemäß § 8 Abs. 2 EingliederungshilfeVO als Darlehen gewährt werden. Die Hilfe nach Absatz 1 ist gemäß § 8 Abs. 3 EingliederungshilfeVO in der Regel davon abhängig, dass der Behinderte das Kfz selbst bedienen kann. Eine erneute Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges soll gemäß § 8 Abs. 4 EingliederungshilfeVO nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Gewährung der letzten Hilfe gewährt werden. Gemäß § 9 Abs. 1 EingliederungshilfeVO sind andere Hilfsmittel im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33 und 55 SGB IX nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 11 EingliederungshilfeVO gehören hierzu auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Gemäß § 9 Abs. 3 EingliederungshilfeVO wird die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33 und 55 SGB IX nur gewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, zu dem in Absatz 1 genannten Ausgleich beizutragen, und wenn der behinderte Mensch das Hilfsmittel bedienen kann.

Ob die Klägerin auf ein Kraftfahrzeug im Sinne dieser Vorschriften angewiesen ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe (BSG, Urteil vom 02.02.2012, Az.: B 8 SO 9/10 R und Urteil vom 23.08.2013, Az.: B 8 SO 24/11 R zu § 9 Abs. 2 Nr. 11 EingliederungshilfeVO). Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gemeinschaft einzugliedern. Hierzu gehört gemäß § 53 Abs. 3 S. 2 insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern und ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Die Formulierung in § 53 Abs. 3 SGB XII verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer ange-messenen Lebensführung zu fördern (BSG a.a.O.). Maßgeblich sind im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten Menschen (BSG a.a.O.). Bei der Auslegung zu berücksichtigen ist zur Überzeugung der Kammer auch das am 26.03.2009 ratifizierte Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention). Hier ist im vorliegenden Fall vor allem Art. 20 der Konvention zu berücksichtigen, wonach die Vertragsstaaten wirksame Maßnahmen treffen, um für Menschen mit Behinderung persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern. Der Begriff des Angewiesenseins kann vor diesem Hintergrund nicht so verstanden werden, dass lediglich eine behinderungsbedingte Grundsicherung in dem Sinne erfolgt, dass nur der absolut lebensnotwendige Mobilitätsbedarf gedeckt wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der behinderte Mensch in die Lage versetzt wird, unter Berücksichtigung seiner Lebenssituation und seiner individuellen Wünsche, vergleichbar mit gleichaltrigen nichtbehinderten Menschen, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

Hiervon ausgehend ist die Klägerin auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen. Die Klägerin benötigt zur Überzeugung der Kammer ein Kraftfahrzeug, um ihr eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, die den Üblichkeiten nichtbehinderter gleichaltriger Menschen entspricht. Die Klägerin benötigt ein Kfz zur Durchführung der oben näher umschriebenen Fahrten, insbesondere zur Aufrechterhaltung ihrer sozialen Kontakte, namentlich den regelmäßigen Besuch ihrer Eltern, sowie zur Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen sowie zur Durchführung von Einkäufen und anderen Wegen zur privaten Alltagsgestaltung wie dem Aufsuchen der Universitätsbibliothek. Sämtliche dieser Zwecke sind im Sinne der über eine absolute Grundversorgung hinausgehenden Eingliederungshilfe auch anerkennenswert. Die Klägerin muss sich dabei nicht darauf verweisen lassen, dass sie ihre Eltern seltener besuchen solle oder diese sie besuchen kommen sollten. Ebenso muss sie sich nicht darauf verweisen lassen, in ihrer Wohnung statt in der Bibliothek zu lernen. Auch muss die Klägerin sich nicht darauf verweisen lassen, kulturelle Veranstaltungen lediglich auf dem Stadtgebiet von C wahrzunehmen. Die Wege, die die Klägerin zurücklegen möchte, entsprechen letztlich dem Aktionsradius, den auch nichtbehinderte Menschen im Alter und in der Lebenssituation der Klägerin regelmäßig zurücklegen möchten. Sie sind als - im Übrigen auch nicht überzogen scheinende - Wünsche der Klägerin sämtlich im Rahmen der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Klägerin muss sich insofern auch nicht zumutbar auf den Behindertenfahrdienst verweisen lassen. Der Behindertenfahrdienst steht lediglich für zwölf Fahrten im Monat zur Verfügung, wobei Hin- und Rückfahrt als zwei Fahrten zählen, und ist somit nicht geeignet, den individuellen Mobilitätsbedarf der Klägerin sicherzustellen. Auch muss sich die Klägerin, der die Nachteilsausgleiche B und aG zuerkannt sind, nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verweisen lassen. Plausibel erscheint für die Kammer vor dem Hintergrund, dass der Klägerin bereits das Aufsuchen der Haltestelle Probleme bereitet und insbesondere ein Transport von Gepäck hierbei für die Klägerin nicht möglich ist.

Die Klägerin verfügt auch nicht über ein Kraftfahrzeug, das die behinderungsbedingten Anforderungen erfüllt. Das derzeit noch vorhandene Fahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 220.000 km verfügt nicht über eine Standheizung und ist zum Transport des von der Klägerin inzwischen zeitweise genutzten Rollstuhls ungeeignet. Für angemessen, aber auch ausreichend erachtet die Kammer ein Fahrzeug der Kompaktklasse, das über ein Automatikgetriebe sowie eine Standheizung verfügt und für den Transport eines Rollstuhls geeignet ist. Insofern hält die Kammer - auch vor dem Hintergrund des bereits im Verwaltungsverfahrens vorgelegten Angebots der Klägerin - einen Betrag von 13.000 EUR für ausreichend, aber auch angemessen, um ein derartiges Fahrzeug zu beschaffen. Einen Einkommenseinsatz hat die im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehende Klägerin nicht zu leisten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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