Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 1604/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 15.12.2009 und 18.12.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2010 werden abgeändert und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 27.12.2009 bis 31.12.2009 von 54,81 EUR und für Januar 2010 von 308,83 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 27.12.2009 bis 28.02.2010, insbesondere über die anspruchsmindernde Anrechnung von Kindergeld sowie die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen bei den Unterkunftskosten.
Die Mutter des am 00.00.1994 geborenen Klägers ist im Jahr 2004 verstorben. Als Vormund des Klägers waren zunächst gemeinschaftlich die Großeltern des Klägers, in dessen Haushalt der Kläger lebt, durch das Amtsgericht Minden bestellt worden (Bestallungsurkunde vom 31.10.2005).
Bereits unter dem 23.12.2005 schlossen die Großeltern des Klägers mit diesem einen schriftlichen Mietvertrag ab. Hierbei handelten die Großeltern sowohl im eigenen Namen als Vermieter wie auch als Vormünder des Klägers in dessen Namen. Der Mietvertrag enthielt den Zusatz, dass die Höhe der Miete sich nach den im Bereich der Beklagten als maximale Kosten für ALG II-Empfänger anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten richten würde. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Mietvertrag vom 23.11.2005 (Blatt B 26) der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Nach dem Tod der Großmutter im Jahr 2009 ist der Großvater als alleiniger Vormund bestellt worden (Bestallungsurkunde vom 17.12.2009).
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 15.12.2019 SGB II-Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 27.12.2009 bis zum 31.12.2010. Hierbei berücksichtigt die Beklagte bei der Bedarfsberechnung die Regelleistung für Alleinstehende von 359,00 EUR sowie die von ihr errechneten kopfanteilig auf den Kläger entfallenden Unterkunftskosten am im Eigentum des Großvaters stehenden Wohnhaus von zunächst 272,79 EUR (Belastungen und Nebenkosten 127,08 EUR, Wasser/Abwasser 40,00 EUR, Heizkosten 112,50 EUR abzgl. 6,79 EUR Warmwasseranteil aus der Regelleistung). Den Mietvertrag vom 23.11.2005 berücksichtigte sie nicht. Als Einkommen berücksichtigte die Beklagte bedarfsmindernd das für den Kläger gezahlte Kindergeld für Dezember 2009 anteilig ausgehend von 164,00 EUR und ab Januar 2010 von 184,00 EUR sowie die ihm gezahlte Halbwaisenrente in Höhe des Zahlbetrages von 187,77 EUR. Ein inhaltsgleicher weiterer Bescheid erging am 18.12.2009.
Gegen die Bewilligungsentscheidung erhob der Kläger Widerspruch durch seinen Vormund, mit dem die Höhe der Regelleistung, die Unterkunftskosten hinsichtlich der Berechnung und der nicht erfolgten Berücksichtigung des Mietvertrages, die Anrechnung des Kindergeldes, die fehlende Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale und ein abweichender Bedarf für Bekleidung wegen der Körpergröße des Klägers gerügt wurden.
Mit Änderungsbescheid vom 09.02.2010 änderte die Beklagte die Bewilligung ab dem 01.02.2010 ab und berücksichtigten nunmehr 273,11 EUR Kosten der Unterkunft. Die Änderung beruhte auf einem auf 6,47 EUR reduzierten Abzug für die Warmwasserbereitung. Der bewilligte Anspruch betrug nunmehr 308,83 EUR. Mit Änderungsbescheiden vom 25.03.2010 und 27.05.2010 erfolgten weitere Änderungen der Bewilligung ab April und Mai 2010 hinsichtlich der berücksichtigten Unterkunftskosten.
Am 23.02.2010 erfolgte durch die F Lebensversicherung AG die Auszahlung eines Betrages von 5.839,38 EUR zu Gunsten des Klägers auf das hierfür angegebene Konto des Vormundes. Dieser überwies den Betrag am 26.02.2010 auf ein zu Gunsten des Klägers geführtes Bausparkonto. Das Bausparkonto ist mit einem Sperrvermerk versehen, eine Verfügung hierüber laut Auskunft der Bausparkasse nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts möglich. Der Kläger und sein Vormund teilten den Zufluss des Betrages der Beklagten zunächst nicht mit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2010 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch gegen die Bewilligungsentscheidung als unbegründet zurück. Dies begründete sie damit, dass die Regelleistungen nach der Entscheidung des BVerfG bis Ende 2010 unverändert bleiben. Der Kläger erhalte auch die volle Regelleistung. Tilgungskosten seien bei den Kosten der Unterkunft nicht zu berücksichtigen. Es sei ein Betrag von 150,00 EUR Stromkosten als Kosten für den Heizungsbetrieb im Jahr berücksichtigt worden. Ein besonderer Bedarf für Bekleidung bestehe nicht. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Instandhaltungspauschale und die Übernahme der Kosten für den Kabelanschluss. Das Kindergeld sei Einkommen des Klägers. Vom Einkommen sei eine Pauschale von 30,00 EUR abzuziehen, jedoch keine Werbungskosten. Der Mietvertrag sei nicht wirksam, da er auf einem In-Sich-Geschäft beruhe.
Am 26.07.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Im Rahmen der Vorlage von Unterlagen über den Bausparvertrag des Klägers hat die Beklagte im September 2010 Kenntnis von der Auszahlung des Betrages aus der Lebensversicherung erhalten. Mit Schreiben vom 30.09.2010 hat sie den Kläger über eine vorläufige Leistungseinstellung nach § 40 SGB II i.V.m. § 331 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) informiert. Anschließend hat die Beklagte den Vormund des Klägers zur beabsichtigten Aufhebung der bewilligten Leistungen angehört. Mit Bescheid vom 04.11.2010 hat die Beklagte die Bewilligungsbescheide über SGB II-Leistungen für den Kläger für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 30.09.2010 sowie den Bescheid über die Gewährung von Schulbedarf für August 2010 zurückgenommen (Blatt D 582 der Verwaltungsakte). Mit weiterem Bescheid vom selben Tag (Blatt D 578 der Verwaltungsakte) hat sie die Aufhebung von SGB II-Leistungen für den Monat März 2010 verfügt. Mit weiterem Bescheid vom 26.11.2010 hat die Beklagte die Bewilligung von SGB II-Leistungen von Oktober bis Dezember 2010 zurückgenommen (Bl. 123 ff. der Gerichtsakte).
Mit Beschluss vom 26.01.2015 hat das Gericht den Rechtsstreit hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.03.2010 bis 31.12.2010 abgetrennt. Er wird unter dem Aktenzeichen S 18 AS 135/15 fortgeführt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Höhe der gewährten Leistungen rechtswidrig sei, soweit keine Tilgungskosten für die Unterkunft berücksichtigt werden und das Kindergeld als Einkommen angerechnet wird. Die übrigen Einwendungen aus dem Widerspruch würden nicht weiter aufrechterhalten. Der Großvater sei kindergeldberechtig, er bilde jedoch keine Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger. Eine Anrechnung beim Kläger würde nicht dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen. Das Kindergeld sei nicht an den Kläger ausgekehrt worden. Es sei verschiedentlich verwandt worden um Bedarfe abzudecken, die durch die Regelleistung nicht abgedeckt worden waren sowie für Ansparungen um z.B. dem Kläger den Führerscheinerwerb zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Tilgungsleistungen müsste bestehen, da es sich um das Haus des Großvaters und nicht des Klägers selbst handele. Bei einem Mietvertrag mit einem Dritten würde der Großvater einen Teil der Hauslasten durch die Miete auf einen Mieter umlegen könne. Es könne nicht zum Nachteil gereichen, dass ein Mietvertrag mit dem Kläger nicht vorhanden sei. Dem Kläger hätten zwei Zimmer im Haus für sich zur Verfügung gestanden. Die restlichen Wohn- und Sanitärräume seien gemeinsam genutzt worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 15.12.2009 und 18.12.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2010 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm weitere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 27.12.2009 bis zum 28.02.2010 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass kein höherer Leistungsanspruch bestünde. Die Anrechnung des Kindergeldes sei richtig. Es entspreche der gesetzgeberischen Intention, durch die Anrechnung beim Kind dessen Hilfebedarf zu senken. Dies habe auch das LSG Berlin-Brandenburg am 25.04.2007 entsprechend entschieden. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Tilgungsleistungen bestünde nicht. Dies wäre genauso bei einem Kind über 25 Jahren, welches ohne Mietvertrag im Haus der Eltern lebt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (3 Band I-III und 1 Hefter) ergänzend Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nur geringfügig im tenorierten Umfang begründet.
Die angefochtene Bescheide vom 15.12.2009 und 18.12.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2010 erweisen sich teilweise als rechtswidrig, soweit geringere als die im Urteilstenor ausgewiesenen Beträge bewilligt wurden. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der während des Widerspruchsverfahrens ergangene Änderungsbescheid vom 09.02.2010 ist gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden und damit auch Gegenstand des Klageverfahrens. Der Zeitraum ab dem 01.03.2010 und die diesen Zeitraum betreffenden weiteren Änderungs- und Rücknahmebescheide sind aufgrund des Trennungsbeschlusses Gegenstand des weiter anhängigen Klageverfahrens S 18 AS 135/15.
Der Kläger ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigt nach dem SGB II. Er kann auch aus dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen und Vermögen seinen Lebensunterhalt im streitgegenständlichen Zeitraum nicht ausreichend sicherstellen (§ 9 Abs. 1 SGB II). Entsprechend hat er einen Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Satz 1 SGB II. Der Leistungsanspruch des Klägers setzt sich zusammen aus dem Anspruch auf die Regelleistung sowie aus dem Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Die dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zustehende Regelleistung betrug monatlich 359,00 EUR. Ein Anspruch auf eine höhere Regelleistung bestand im hier streitigen Zeitraum nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/10). Ebenso besteht kein Mehrbedarf im Hinblick auf wachstumsbedingte besondere Bedarfe beim Kläger (BSG, Urteil vom 23.03.2010, B 14 AS 81/08 R).
Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung besteht beim Kläger ein Bedarf von 273,11 EUR monatlich. Die Kosten aus dem Mietvertrag vom 23.12.2005 sind nicht berücksichtigungsfähig, da es sich um keinen wirksamen Mietvertrag handelt. Soweit die Großeltern des Klägers mit diesem am 23.12.2005 einen Mietvertrag geschlossen haben, ist dieser wegen Verstoß gegen § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht wirksam. Denn hierbei handelt es sich um ein In-Sich-Geschäft, da die Großeltern bei Abschluss des Vertrages sowohl im eigenen Namen als auch als Vormünder des Klägers in dessen Namen tätig wurden. Da für den Abschluss des Mietvertrages kein Ergänzungspfleger gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt wurde, scheidet auch eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses des Mietvertrages aus.
Die Beklagte hat zutreffend die Kosten der Unterkunft mit 127,08 EUR zzgl. 40,00 EUR Kosten für Wasser und Abwasser berücksichtigt. Dies entspricht dem Kopfanteil des Klägers an den Unterkunftskosten für das Haus, welches er gemeinsam mit seinem Großvater und Vormund bewohnt. Hinsichtlich der Berechnung wird auf Blatt B 1 (Band II) der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Beklagte hat hierbei die zu berücksichtigenden Kosten einbezogen, nämlich die Schuldzinsen, die öffentlichen Abgaben und die Gebäudeversicherung, die Erbpachtzinsen sowie die Kosten für Wasser und Abwasser. Eine Instandhaltungspauschale und die Kosten des Kabelanschlusses sind nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen (hierzu: BSG, Urteile vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R und vom 03.03.2009, B 4 AS 38/08 R). Auch die auf die Kredite für das Haus entfallenden Tilgungskosten sind nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass Tilgungskosten für ein Eigenheim nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind (vgl. bereits BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Eine Ausnahme wird lediglich dann angenommen, wenn bei der ausbleibenden Berücksichtigung der Tilgungskosten ein Verlust des Wohnraumes erfolgen würde (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R). Da vorliegend ein solcher Verlust nicht droht kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Tilgungskosten vorliegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Großvater den Kläger aufgenommen hat und aufgrund der Stellung als Vormund der Mietvertrag nicht wirksam war. Insbesondere führte die Aufnahme des Klägers in den Haushalt des Großvaters nicht dazu, dass dieser hierdurch hinsichtlich der Unterkunftskosten Nachteile hatte. Denn dem Kläger wurde keine getrennt vermietbare Wohnung überlassen, sondern er bewohnte gemeinsam mit den Großeltern und später mit dem Großvater dessen Wohnhaus. Durch die Berücksichtigung der hälftigen Kosten des Hauses durch die Beklagte stand der Großvater daher besser als er gestanden hätte, wenn er den Kläger nicht in seinem Haushalt aufgenommen hätte. Ein Nachteil ist dem Großvater insofern nicht entstanden. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass die Tilgungskosten, die der Großvater in selber Höhe hätte zahlen müssen, wenn der Kläger nicht bei ihm gelebt hätte, als Kosten der Unterkunft beim Kläger zu berücksichtigen wären.
Hinsichtlich der Heizkosten berücksichtigt die Beklagte von den monatlichen Abschlägen von 225,00 EUR die Hälfte als Anteil des Klägers, also 112,50 EUR. Da durch die Heizkosten auch die Warmwasserbereitung mit abgedeckt wird, durfte die Beklagte auch den in der Regelleistung des Klägers bereits enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung von den zu berücksichtigenden Heizkosten abziehen (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R). Bei der Regelleistung von 359,00 EUR war ein Anteil für Warmwasser von 6,47 EUR enthalten, nicht wie von der Beklagten für Dezember 2009 und Januar 2010 noch berücksichtigten 6,79 EUR. Es verbleiben so Heizkosten von 106,03 EUR. Zusammen mit den Kosten der Unterkunft ist dies dann ein monatlicher Betrag von 273,11 EUR als Kosten der Unterkunft und Heizung (127,08 EUR + 40,00 EUR + 106,03 EUR).
Es besteht so ein Bedarf beim Kläger von 632,11 EUR (Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung).
Dem Bedarf ist das anrechenbare Einkommen (§ 11 SGB II) des Klägers gegenüberzustellen. Zunächst verfügt er über Einkommen in Form der für ihn gezahlten Waisenrente von 169,28 EUR. Weiterhin ist auch das für den Kläger an den Großvater gezahlte Kindergeld als bedarfsminderndes Einkommen zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung folgt hierbei nicht unmittelbar aus der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, denn der Kläger und sein Großvater bilden zusammen keine Bedarfsgemeinschaft im Sinn von § 7 Abs. 3 SGB II. Jedoch kann dem Kläger das Kindergeld als tatsächliches Einkommen bedarfsmindernd angerechnet werden. Dies folgt daraus, dass dem Kläger dadurch, dass er mit seinem Großvater in einem Haushalt lebt und dieser das für den Kläger gezahlte Kindergeld auch für diesen verwendet hat (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2007, L 19 B 116/07 AS ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06. 2010, L 2 AS 349/10 B ER). Dass die Kindergeldzahlungen hierbei verwendet wurden für Bedarfe die nach Auskunft des Klägers nicht durch die Regelleistung abgedeckt waren vermag die bedarfsmindernde Anrechnung nicht zu verhindern. Denn entscheidend ist, ob Einkommen vorhanden ist das geeignet war, den grundsicherungsrechtlichen Bedarf zu decken. Auf die tatsächliche Verwendung für die Beschaffung von durch die Regelleistung umfasste Bedarfe kommt es nicht an. Vom Einkommen des Klägers ist dann noch die Versicherungspauschale von 30,00 EUR (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-VO) abzuziehen, da der Kläger über eigene Versicherungen verfügte. Eine Werbungskostenpauschale ist nicht zu berücksichtigen, da der Kläger nicht über Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit verfügt.
Es ergibt sich so ein monatliches Einkommen von 303,28 EUR in Dezember 2009 und von 323,28 EUR ab Januar 2010 aufgrund des von 164,00 EUR auf 184,00 EUR gestiegenen Kindergeldes.
Im Hinblick auf den Bedarf von 632,11 EUR verbleibt bei einem Einkommen von 303,28 EUR im Dezember 2009 ein ungedeckter Bedarf von 328,83 EUR. Da der Kläger erst ab dem 27.12.2009, nach der Vollendung des 15. Lebensjahres, einen Anspruch nach dem SGB II hat, besteht für Dezember 2009 nur für 5 Tage ein Anspruch des Klägers. Da der Monat jeweils mit 30 Tagen berechnet wird (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II) besteht ein Anspruch für Dezember 2009 von 5/30 von 328,83 EUR, dies sind 54,81 EUR. Ab Januar 2010 folgt aus einem Bedarf von 632,11 EUR und einem Einkommen von 323,28 EUR ein Anspruch von 308,83 EUR.
Da durch den Änderungsbescheid vom 09.02.2010 für Februar 2010 bereits in dieser Höhe Leistungen bewilligt wurden, waren dem Kläger für Dezember 2008 und Januar 2009 geringfügig höhere Leistungen zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Der geringfügige Umfang des Obsiegens rechtfertigt im Hinblick auf die insgesamt geforderte höhere Leistung nach dem SGB II keine teilweise Kostentragungspflicht der Beklagten (Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 27.12.2009 bis 28.02.2010, insbesondere über die anspruchsmindernde Anrechnung von Kindergeld sowie die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen bei den Unterkunftskosten.
Die Mutter des am 00.00.1994 geborenen Klägers ist im Jahr 2004 verstorben. Als Vormund des Klägers waren zunächst gemeinschaftlich die Großeltern des Klägers, in dessen Haushalt der Kläger lebt, durch das Amtsgericht Minden bestellt worden (Bestallungsurkunde vom 31.10.2005).
Bereits unter dem 23.12.2005 schlossen die Großeltern des Klägers mit diesem einen schriftlichen Mietvertrag ab. Hierbei handelten die Großeltern sowohl im eigenen Namen als Vermieter wie auch als Vormünder des Klägers in dessen Namen. Der Mietvertrag enthielt den Zusatz, dass die Höhe der Miete sich nach den im Bereich der Beklagten als maximale Kosten für ALG II-Empfänger anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten richten würde. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Mietvertrag vom 23.11.2005 (Blatt B 26) der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Nach dem Tod der Großmutter im Jahr 2009 ist der Großvater als alleiniger Vormund bestellt worden (Bestallungsurkunde vom 17.12.2009).
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 15.12.2019 SGB II-Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 27.12.2009 bis zum 31.12.2010. Hierbei berücksichtigt die Beklagte bei der Bedarfsberechnung die Regelleistung für Alleinstehende von 359,00 EUR sowie die von ihr errechneten kopfanteilig auf den Kläger entfallenden Unterkunftskosten am im Eigentum des Großvaters stehenden Wohnhaus von zunächst 272,79 EUR (Belastungen und Nebenkosten 127,08 EUR, Wasser/Abwasser 40,00 EUR, Heizkosten 112,50 EUR abzgl. 6,79 EUR Warmwasseranteil aus der Regelleistung). Den Mietvertrag vom 23.11.2005 berücksichtigte sie nicht. Als Einkommen berücksichtigte die Beklagte bedarfsmindernd das für den Kläger gezahlte Kindergeld für Dezember 2009 anteilig ausgehend von 164,00 EUR und ab Januar 2010 von 184,00 EUR sowie die ihm gezahlte Halbwaisenrente in Höhe des Zahlbetrages von 187,77 EUR. Ein inhaltsgleicher weiterer Bescheid erging am 18.12.2009.
Gegen die Bewilligungsentscheidung erhob der Kläger Widerspruch durch seinen Vormund, mit dem die Höhe der Regelleistung, die Unterkunftskosten hinsichtlich der Berechnung und der nicht erfolgten Berücksichtigung des Mietvertrages, die Anrechnung des Kindergeldes, die fehlende Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale und ein abweichender Bedarf für Bekleidung wegen der Körpergröße des Klägers gerügt wurden.
Mit Änderungsbescheid vom 09.02.2010 änderte die Beklagte die Bewilligung ab dem 01.02.2010 ab und berücksichtigten nunmehr 273,11 EUR Kosten der Unterkunft. Die Änderung beruhte auf einem auf 6,47 EUR reduzierten Abzug für die Warmwasserbereitung. Der bewilligte Anspruch betrug nunmehr 308,83 EUR. Mit Änderungsbescheiden vom 25.03.2010 und 27.05.2010 erfolgten weitere Änderungen der Bewilligung ab April und Mai 2010 hinsichtlich der berücksichtigten Unterkunftskosten.
Am 23.02.2010 erfolgte durch die F Lebensversicherung AG die Auszahlung eines Betrages von 5.839,38 EUR zu Gunsten des Klägers auf das hierfür angegebene Konto des Vormundes. Dieser überwies den Betrag am 26.02.2010 auf ein zu Gunsten des Klägers geführtes Bausparkonto. Das Bausparkonto ist mit einem Sperrvermerk versehen, eine Verfügung hierüber laut Auskunft der Bausparkasse nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts möglich. Der Kläger und sein Vormund teilten den Zufluss des Betrages der Beklagten zunächst nicht mit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2010 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch gegen die Bewilligungsentscheidung als unbegründet zurück. Dies begründete sie damit, dass die Regelleistungen nach der Entscheidung des BVerfG bis Ende 2010 unverändert bleiben. Der Kläger erhalte auch die volle Regelleistung. Tilgungskosten seien bei den Kosten der Unterkunft nicht zu berücksichtigen. Es sei ein Betrag von 150,00 EUR Stromkosten als Kosten für den Heizungsbetrieb im Jahr berücksichtigt worden. Ein besonderer Bedarf für Bekleidung bestehe nicht. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Instandhaltungspauschale und die Übernahme der Kosten für den Kabelanschluss. Das Kindergeld sei Einkommen des Klägers. Vom Einkommen sei eine Pauschale von 30,00 EUR abzuziehen, jedoch keine Werbungskosten. Der Mietvertrag sei nicht wirksam, da er auf einem In-Sich-Geschäft beruhe.
Am 26.07.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Im Rahmen der Vorlage von Unterlagen über den Bausparvertrag des Klägers hat die Beklagte im September 2010 Kenntnis von der Auszahlung des Betrages aus der Lebensversicherung erhalten. Mit Schreiben vom 30.09.2010 hat sie den Kläger über eine vorläufige Leistungseinstellung nach § 40 SGB II i.V.m. § 331 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) informiert. Anschließend hat die Beklagte den Vormund des Klägers zur beabsichtigten Aufhebung der bewilligten Leistungen angehört. Mit Bescheid vom 04.11.2010 hat die Beklagte die Bewilligungsbescheide über SGB II-Leistungen für den Kläger für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 30.09.2010 sowie den Bescheid über die Gewährung von Schulbedarf für August 2010 zurückgenommen (Blatt D 582 der Verwaltungsakte). Mit weiterem Bescheid vom selben Tag (Blatt D 578 der Verwaltungsakte) hat sie die Aufhebung von SGB II-Leistungen für den Monat März 2010 verfügt. Mit weiterem Bescheid vom 26.11.2010 hat die Beklagte die Bewilligung von SGB II-Leistungen von Oktober bis Dezember 2010 zurückgenommen (Bl. 123 ff. der Gerichtsakte).
Mit Beschluss vom 26.01.2015 hat das Gericht den Rechtsstreit hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.03.2010 bis 31.12.2010 abgetrennt. Er wird unter dem Aktenzeichen S 18 AS 135/15 fortgeführt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Höhe der gewährten Leistungen rechtswidrig sei, soweit keine Tilgungskosten für die Unterkunft berücksichtigt werden und das Kindergeld als Einkommen angerechnet wird. Die übrigen Einwendungen aus dem Widerspruch würden nicht weiter aufrechterhalten. Der Großvater sei kindergeldberechtig, er bilde jedoch keine Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger. Eine Anrechnung beim Kläger würde nicht dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen. Das Kindergeld sei nicht an den Kläger ausgekehrt worden. Es sei verschiedentlich verwandt worden um Bedarfe abzudecken, die durch die Regelleistung nicht abgedeckt worden waren sowie für Ansparungen um z.B. dem Kläger den Führerscheinerwerb zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Tilgungsleistungen müsste bestehen, da es sich um das Haus des Großvaters und nicht des Klägers selbst handele. Bei einem Mietvertrag mit einem Dritten würde der Großvater einen Teil der Hauslasten durch die Miete auf einen Mieter umlegen könne. Es könne nicht zum Nachteil gereichen, dass ein Mietvertrag mit dem Kläger nicht vorhanden sei. Dem Kläger hätten zwei Zimmer im Haus für sich zur Verfügung gestanden. Die restlichen Wohn- und Sanitärräume seien gemeinsam genutzt worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 15.12.2009 und 18.12.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2010 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm weitere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 27.12.2009 bis zum 28.02.2010 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass kein höherer Leistungsanspruch bestünde. Die Anrechnung des Kindergeldes sei richtig. Es entspreche der gesetzgeberischen Intention, durch die Anrechnung beim Kind dessen Hilfebedarf zu senken. Dies habe auch das LSG Berlin-Brandenburg am 25.04.2007 entsprechend entschieden. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Tilgungsleistungen bestünde nicht. Dies wäre genauso bei einem Kind über 25 Jahren, welches ohne Mietvertrag im Haus der Eltern lebt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (3 Band I-III und 1 Hefter) ergänzend Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nur geringfügig im tenorierten Umfang begründet.
Die angefochtene Bescheide vom 15.12.2009 und 18.12.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2010 erweisen sich teilweise als rechtswidrig, soweit geringere als die im Urteilstenor ausgewiesenen Beträge bewilligt wurden. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der während des Widerspruchsverfahrens ergangene Änderungsbescheid vom 09.02.2010 ist gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden und damit auch Gegenstand des Klageverfahrens. Der Zeitraum ab dem 01.03.2010 und die diesen Zeitraum betreffenden weiteren Änderungs- und Rücknahmebescheide sind aufgrund des Trennungsbeschlusses Gegenstand des weiter anhängigen Klageverfahrens S 18 AS 135/15.
Der Kläger ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigt nach dem SGB II. Er kann auch aus dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen und Vermögen seinen Lebensunterhalt im streitgegenständlichen Zeitraum nicht ausreichend sicherstellen (§ 9 Abs. 1 SGB II). Entsprechend hat er einen Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Satz 1 SGB II. Der Leistungsanspruch des Klägers setzt sich zusammen aus dem Anspruch auf die Regelleistung sowie aus dem Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Die dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zustehende Regelleistung betrug monatlich 359,00 EUR. Ein Anspruch auf eine höhere Regelleistung bestand im hier streitigen Zeitraum nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/10). Ebenso besteht kein Mehrbedarf im Hinblick auf wachstumsbedingte besondere Bedarfe beim Kläger (BSG, Urteil vom 23.03.2010, B 14 AS 81/08 R).
Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung besteht beim Kläger ein Bedarf von 273,11 EUR monatlich. Die Kosten aus dem Mietvertrag vom 23.12.2005 sind nicht berücksichtigungsfähig, da es sich um keinen wirksamen Mietvertrag handelt. Soweit die Großeltern des Klägers mit diesem am 23.12.2005 einen Mietvertrag geschlossen haben, ist dieser wegen Verstoß gegen § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht wirksam. Denn hierbei handelt es sich um ein In-Sich-Geschäft, da die Großeltern bei Abschluss des Vertrages sowohl im eigenen Namen als auch als Vormünder des Klägers in dessen Namen tätig wurden. Da für den Abschluss des Mietvertrages kein Ergänzungspfleger gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt wurde, scheidet auch eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses des Mietvertrages aus.
Die Beklagte hat zutreffend die Kosten der Unterkunft mit 127,08 EUR zzgl. 40,00 EUR Kosten für Wasser und Abwasser berücksichtigt. Dies entspricht dem Kopfanteil des Klägers an den Unterkunftskosten für das Haus, welches er gemeinsam mit seinem Großvater und Vormund bewohnt. Hinsichtlich der Berechnung wird auf Blatt B 1 (Band II) der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Beklagte hat hierbei die zu berücksichtigenden Kosten einbezogen, nämlich die Schuldzinsen, die öffentlichen Abgaben und die Gebäudeversicherung, die Erbpachtzinsen sowie die Kosten für Wasser und Abwasser. Eine Instandhaltungspauschale und die Kosten des Kabelanschlusses sind nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen (hierzu: BSG, Urteile vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R und vom 03.03.2009, B 4 AS 38/08 R). Auch die auf die Kredite für das Haus entfallenden Tilgungskosten sind nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass Tilgungskosten für ein Eigenheim nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind (vgl. bereits BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Eine Ausnahme wird lediglich dann angenommen, wenn bei der ausbleibenden Berücksichtigung der Tilgungskosten ein Verlust des Wohnraumes erfolgen würde (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R). Da vorliegend ein solcher Verlust nicht droht kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Tilgungskosten vorliegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Großvater den Kläger aufgenommen hat und aufgrund der Stellung als Vormund der Mietvertrag nicht wirksam war. Insbesondere führte die Aufnahme des Klägers in den Haushalt des Großvaters nicht dazu, dass dieser hierdurch hinsichtlich der Unterkunftskosten Nachteile hatte. Denn dem Kläger wurde keine getrennt vermietbare Wohnung überlassen, sondern er bewohnte gemeinsam mit den Großeltern und später mit dem Großvater dessen Wohnhaus. Durch die Berücksichtigung der hälftigen Kosten des Hauses durch die Beklagte stand der Großvater daher besser als er gestanden hätte, wenn er den Kläger nicht in seinem Haushalt aufgenommen hätte. Ein Nachteil ist dem Großvater insofern nicht entstanden. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass die Tilgungskosten, die der Großvater in selber Höhe hätte zahlen müssen, wenn der Kläger nicht bei ihm gelebt hätte, als Kosten der Unterkunft beim Kläger zu berücksichtigen wären.
Hinsichtlich der Heizkosten berücksichtigt die Beklagte von den monatlichen Abschlägen von 225,00 EUR die Hälfte als Anteil des Klägers, also 112,50 EUR. Da durch die Heizkosten auch die Warmwasserbereitung mit abgedeckt wird, durfte die Beklagte auch den in der Regelleistung des Klägers bereits enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung von den zu berücksichtigenden Heizkosten abziehen (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R). Bei der Regelleistung von 359,00 EUR war ein Anteil für Warmwasser von 6,47 EUR enthalten, nicht wie von der Beklagten für Dezember 2009 und Januar 2010 noch berücksichtigten 6,79 EUR. Es verbleiben so Heizkosten von 106,03 EUR. Zusammen mit den Kosten der Unterkunft ist dies dann ein monatlicher Betrag von 273,11 EUR als Kosten der Unterkunft und Heizung (127,08 EUR + 40,00 EUR + 106,03 EUR).
Es besteht so ein Bedarf beim Kläger von 632,11 EUR (Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung).
Dem Bedarf ist das anrechenbare Einkommen (§ 11 SGB II) des Klägers gegenüberzustellen. Zunächst verfügt er über Einkommen in Form der für ihn gezahlten Waisenrente von 169,28 EUR. Weiterhin ist auch das für den Kläger an den Großvater gezahlte Kindergeld als bedarfsminderndes Einkommen zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung folgt hierbei nicht unmittelbar aus der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, denn der Kläger und sein Großvater bilden zusammen keine Bedarfsgemeinschaft im Sinn von § 7 Abs. 3 SGB II. Jedoch kann dem Kläger das Kindergeld als tatsächliches Einkommen bedarfsmindernd angerechnet werden. Dies folgt daraus, dass dem Kläger dadurch, dass er mit seinem Großvater in einem Haushalt lebt und dieser das für den Kläger gezahlte Kindergeld auch für diesen verwendet hat (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2007, L 19 B 116/07 AS ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06. 2010, L 2 AS 349/10 B ER). Dass die Kindergeldzahlungen hierbei verwendet wurden für Bedarfe die nach Auskunft des Klägers nicht durch die Regelleistung abgedeckt waren vermag die bedarfsmindernde Anrechnung nicht zu verhindern. Denn entscheidend ist, ob Einkommen vorhanden ist das geeignet war, den grundsicherungsrechtlichen Bedarf zu decken. Auf die tatsächliche Verwendung für die Beschaffung von durch die Regelleistung umfasste Bedarfe kommt es nicht an. Vom Einkommen des Klägers ist dann noch die Versicherungspauschale von 30,00 EUR (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-VO) abzuziehen, da der Kläger über eigene Versicherungen verfügte. Eine Werbungskostenpauschale ist nicht zu berücksichtigen, da der Kläger nicht über Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit verfügt.
Es ergibt sich so ein monatliches Einkommen von 303,28 EUR in Dezember 2009 und von 323,28 EUR ab Januar 2010 aufgrund des von 164,00 EUR auf 184,00 EUR gestiegenen Kindergeldes.
Im Hinblick auf den Bedarf von 632,11 EUR verbleibt bei einem Einkommen von 303,28 EUR im Dezember 2009 ein ungedeckter Bedarf von 328,83 EUR. Da der Kläger erst ab dem 27.12.2009, nach der Vollendung des 15. Lebensjahres, einen Anspruch nach dem SGB II hat, besteht für Dezember 2009 nur für 5 Tage ein Anspruch des Klägers. Da der Monat jeweils mit 30 Tagen berechnet wird (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II) besteht ein Anspruch für Dezember 2009 von 5/30 von 328,83 EUR, dies sind 54,81 EUR. Ab Januar 2010 folgt aus einem Bedarf von 632,11 EUR und einem Einkommen von 323,28 EUR ein Anspruch von 308,83 EUR.
Da durch den Änderungsbescheid vom 09.02.2010 für Februar 2010 bereits in dieser Höhe Leistungen bewilligt wurden, waren dem Kläger für Dezember 2008 und Januar 2009 geringfügig höhere Leistungen zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Der geringfügige Umfang des Obsiegens rechtfertigt im Hinblick auf die insgesamt geforderte höhere Leistung nach dem SGB II keine teilweise Kostentragungspflicht der Beklagten (Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved