L 16 AS 326/15 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 AS 604/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 326/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Anhörungsfehler sind bei einer Verweisung wegen funktioneller Unzuständigkeit unbeachtlich.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

III. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

IV. Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten sind Schadensersatzansprüche streitig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin machte vor dem Sozialgericht München Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten und Beschwerdegegner wegen fehlender Beratung und Unterstützung durch das Jobcenter A-Stadt, für das der Beklagte verantwortlich sei, geltend. Sie beziehe sich auf die §§ 13, 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch, (SGB I). Es handle sich um eine eklatante Form von Amtspflichtverletzung. Mit Beschluss vom 27.05.2015 verwies das Sozialgericht München den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht München II. Anspruchsgrundlage könne ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 Abs. 3 Grundgesetzes (GG) sein. Ein Anspruch nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei nicht erkennbar.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 30.04.2015 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Nach den im weiteren Verfahren eingegangenen Schriftsätzen der Klägerin geht es dieser offensichtlich um die Aufarbeitung ihrer fehlenden Vermittlung in Arbeit seit dem Jahr 2005 und den damit verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Mehrfach hat die Klägerin eine Stellungnahme der ehemaligen Leiterin der Regionaldirektion B-Stadt des Beklagten eingefordert.

Dem Hinweis, dass auch der Senat davon ausgehe, dass die Klägerin eine Schadensersatzforderung wegen Amtspflichtverletzung geltend mache, hat die Klägerin nicht widersprochen. Vielmehr hat sie erneut ausgeführt, dass es ihr um die vergangenen zehn Jahre des SGB II gehe, dass sie ein konkretes Ziel, nämlich Fortbildung, verfolge und dieses ihr verweigert worden sei. Sie weise die Behauptung, sie hätte die Arbeitsaufnahme, Mitwirkung und Teilnahme an Bildungsmaßnahmen verweigert, zurück. Die Behörden hätten ihr vorsätzlich Schaden zugefügt.

Der Beklagte hat beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27.5.2015 zurückzuweisen und zur Begründung auf die den Beschluss tragenden Gründe verwiesen.

II.

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V.m. § 172 Abs. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach den Schreiben der Klägerin kommt für den von ihr geltend gemachten Schadenersatz eine andere Anspruchsgrundlage als ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 3 GG nicht in Betracht.

Für solche Streitigkeiten ist nicht der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Für die Klage auf Amtspflichtverletzung ergibt sich aus Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.09.2014, B 8 SF 1/14 R).

Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG war daher - nach Anhörung der Beteiligten - die Unzulässigkeit des beschrittenen Sozialrechtswegs von Amts wegen festzustellen und die Klage wegen Amtshaftung an das funktionell, sachlich und örtlich zuständige Landgericht München II zu verweisen. Unbeachtlich ist, dass die Anhörung erst im Beschwerdeverfahren erfolgt ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11.Aufl. 2014, § 98, Rn. 7a, zur Beachtlichkeit von Anhörungsfehlern bei unanfechtbaren Verweisungsbeschlüssen).

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des ersten Rechtszugs. Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (vgl. Bundessozialgericht Beschluss vom 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 GVG).
Rechtskraft
Aus
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