Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
82
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 AS 17604/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Höhere Kosten der Unterkunft und Heizung, die einer umgangsberechtigten Person durch den Aufenthalt des Kindes in ihrer Wohnung im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft entstehen, sind vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 GG nur dann gemäß § 38 SGB II durch den Grundsicherungsträger zu berücksichtigen, wenn das Umgangsrecht aus einem durch Abstammung oder einfachgesetzliche Zuordnung begründeten Elternverhältnis resultiert. Dabei macht es für die Schutzbedürftigkeit des Elternrechts gegenüber dem Staat keinen Unterschied, ob die Eltern gleichen oder verschiedenen Geschlechts sind.
Rein soziale Elternschaft ist für sich genommen nicht hinreichende Voraussetzung verfassungsrechtlicher Elternschaft. Familiären Bindungen durch eine soziale Elternrolle wird lediglich über den Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung getragen. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber jedoch nicht, tatsächlich vorgefundene familiäre Gemeinschaften genau nachzuzeichnen und in sozialrechtlichen Ansprüchen widerzuspiegeln. Dies gilt auch bei einem Umgangsrecht gemäß § 1685 BGB. Diesem kann kein wesentlich herausgehobener und mit einer finanziellen Sonderzuwendung gegenüber anderen Grundsicherungsempfängern gesondert zu schützender Status entnommen werden. Denn die Situation der bloß sozialen Bezugs- und Vertrauensperson ohne rechtlichen oder leiblichen Elternstatus unterscheidet sich wesentlich von der Situation des vom Kind getrennt lebenden Elternteils.
Sofern besonders häufige und lange Besuchskontakte aus Gründen des Kindeswohls geboten sein sollten, würde nicht eine Sondersituation des sozialen Elternteils kausal werden, sondern eine atypische Sachlage des Kindes. Entsprechend wären etwaig anfallende Sonderkosten auch dem Kind zuzuordnen, könnten aber nicht zu einem höheren Individualanspruch des bloß sozialen Elternteils führen.
Rein soziale Elternschaft ist für sich genommen nicht hinreichende Voraussetzung verfassungsrechtlicher Elternschaft. Familiären Bindungen durch eine soziale Elternrolle wird lediglich über den Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung getragen. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber jedoch nicht, tatsächlich vorgefundene familiäre Gemeinschaften genau nachzuzeichnen und in sozialrechtlichen Ansprüchen widerzuspiegeln. Dies gilt auch bei einem Umgangsrecht gemäß § 1685 BGB. Diesem kann kein wesentlich herausgehobener und mit einer finanziellen Sonderzuwendung gegenüber anderen Grundsicherungsempfängern gesondert zu schützender Status entnommen werden. Denn die Situation der bloß sozialen Bezugs- und Vertrauensperson ohne rechtlichen oder leiblichen Elternstatus unterscheidet sich wesentlich von der Situation des vom Kind getrennt lebenden Elternteils.
Sofern besonders häufige und lange Besuchskontakte aus Gründen des Kindeswohls geboten sein sollten, würde nicht eine Sondersituation des sozialen Elternteils kausal werden, sondern eine atypische Sachlage des Kindes. Entsprechend wären etwaig anfallende Sonderkosten auch dem Kind zuzuordnen, könnten aber nicht zu einem höheren Individualanspruch des bloß sozialen Elternteils führen.
Der Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18. Juni 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. November 2013 verpflichtet, den Klägerinnen zu 1) bis 3) weitere Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 zu gewähren, und zwar für den Monat Juli 2013 jeweils 1,09 EUR und für die Monate August bis Dezember 2013 monatlich jeweils 1,76 EUR Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - die Höhe der den Klägerinnen für den Leistungszeitraum Juli 2013 bis einschließlich Dezember 2013 zu bewilligenden Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die im Jahr 1982 geborene Klägerin zu 2) bildet mit der im Jahr 1971 geborenen Klägerin zu 1) und deren Tochter, der im Jahr 2007 geborenen Klägerin zu 3), eine Bedarfsgemeinschaft. Diese steht bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen der Grundsicherung.
Die Klägerinnen bewohnen gemeinsam eine 96,77 m² große Vierzimmerwohnung unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift. Im hier streitgegenständlichen Zeitraum zahlten sie eine monatliche Bruttokaltmiete von 532,24 EUR. Hinzu kamen Vorauszahlungen für Betriebskosten und Heizkosten über - das gesamte Jahr 2013 betreffend - 4281,12 EUR, bei einem Guthaben von 1378,98 EUR. Die tatsächlichen Nebenkosten abzüglich des den Klägerinnen zustehenden Erstattungsbetrags beliefen sich damit auf 2.902,14 EUR, mithin monatlich 241,85 EUR. Darin enthalten waren Heizkosten in Höhe von insgesamt 977,78 EUR, also monatlich 81,48 EUR. Die monatliche Bruttowarmmiete belief sich demzufolge im streitgegenständlichen Zeitraum auf 774,09 EUR.
Die Wohnung wird mit Fernwärme beheizt, verfügt über eine zentrale Warmwasserversorgung und liegt in einem Gebäude mit einer beheizbaren Fläche von mehr als 1000 m². Vertragspartnerinnen des Mietvertrages sind die Klägerin zu 1) und die Neues Berlin Wohnungsbaugenossenschaft.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 forderte die Beklagte die Klägerin zu 1) auf, ihre Unterkunftskosten wegen unangemessenen Wohnraums zu senken. Der Mietzins inklusive Betriebskosten und Kosten für Heizung und Warmwasser solle 603,00 EUR nicht übersteigen.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Juni 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. November 2013 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 1. Juli 2013 in Höhe von monatlich 603,00 EUR.
Mit Überprüfungsantrag vom 10. Februar 2014 beantragten die Klägerinnen die Überprüfung der Bescheide vom 18. Juni 2013 und 27. November 2013. Eine Begründung erfolgte seitens der Klägerinnen nicht.
Der Beklagte lehnte die Überprüfung gemäß § 44 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) mangels fehlender Begründung mit Bescheid vom 14. Mai 2014 ab.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch trugen die Klägerinnen vor, dass ihre Wohnkosten angemessen und somit die Bescheide hinsichtlich des bewilligten Unterkunftsbedarfs unzutreffend seien. Hierbei sei die Besonderheit des Aufenthalts des Kindes F. S. P. geboren am 2008, zu berücksichtigen. Die Klägerin zu 2) sei die jetzige Partnerin der Klägerin zu 1) und "soziale Mutter" des Kindes F. S. P. sei. Das Kind halte sich an jedem zweiten Wochenende sowie für drei Tage pro Woche von Montag bis Mittwoch in ihrem Haushalt auf. In den übrigen Zeiten halte es sich bei der leiblichen Mutter und früheren Lebenspartnerin der Klägerin zu 2), Frau J. S. auf. Zu diesem Sachverhalt wurde eine Stellungnahme des Jugendamtes des Bezirksamts Mitte, Frau K. vom 23. Mai 2014 vorgelegt.
Den Widerspruch der Klägerinnen wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 zurück. Die Ablehnung der sachlichen Überprüfung im Überprüfungsbescheid vom 14. Mai 2014 sei korrekt gewesen. Im Überprüfungsantrag sei auch auf Nachfrage nichts vorgebracht worden, was für die Unrichtigkeit der bestandskräftigen Entscheidung hätte sprechen können. Nach Vorlage der Stellungnahme des Jugendamtes im Widerspruchsverfahren werde nunmehr die sachliche Prüfung der angegriffenen Bescheide durchgeführt. Nach dem Ergebnis der Überprüfung seien die angegriffenen Bescheide jedoch rechtmäßig. Das Kind F. S. beziehe laufende Leistungen nach dem SGB II unter der Bedarfsgemeinschaftsnummer seiner leiblichen Mutter J. S. Es gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerinnen. Zwar habe das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R - die Rechtsfigur einer temporären Bedarfsgemeinschaft anerkannt. Diese setze jedoch voraus, dass sich ein Kind bei einem umgangsberechtigten Elternteil aufhalte. Zwar könnten hiernach Stief- und Partnerkinder grundsätzlich Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sein. Es müsse sich jedoch um ein Kindschaftsverhältnis handeln. Die Klägerin zu 2) habe keinerlei Kindschaftsverhältnis. Sie sei nicht Elternteil des Kindes F. S. P. Laut Geburtsurkunde sei die leibliche Mutter Frau J. S. sowie der unterhaltspflichtige Vater O. P., der die Vaterschaft anerkannt habe. Vor dem Hintergrund der fehlenden Elternschaft gehöre das Kind nicht zur Bedarfsgemeinschaft, auch eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft scheide aus. Ein geteiltes Sorgerecht oder ähnliches bestehe nicht. Eine Adoption liege nicht vor. Gemäß § 38 Abs. 2 SGB II habe für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehöre. Die umgangsberechtigte Person müsse betroffen sein. Umgangsberechtigte Personen seien gemäß § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich die Eltern. Träger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG könnten für ein Kind nur eine Mutter und ein Vater sein. Ein Nebeneinander von zwei Müttern, denen zusammen mit dem Vater jeweils die gleiche grundrechtlich zugewiesene Elternverantwortung für das Kind zukomme, entspreche nicht der Vorstellung von elterlicher Verantwortung, die Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zugrunde liege.
Zwar handele es sich bei der Klägerin zu 2) um die "soziale Mutter". Auch der tatsächliche Umgang werde nicht bestritten. Aus diesem lasse sich jedoch kein Umgangsrecht ableiten. Der Klägerin zu 2) sei nicht durch ein Vormundschaftsgericht ein Umgangsrecht nach § 1685 BGB eingeräumt worden. Somit sei sie auch nicht berechtigt im Sinne des §§ 38 Abs. 2 SGB II.
Unter Berücksichtigung des nach der Wohnaufwendungsverordnung (WAV) geltenden Richtwertes für eine 3-Personen-Bedarfsgemeinschaft seien Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 603,00 EUR monatlich für den Monat Juli 2013 und 601,00 EUR ab dem 1. August 2013 angemessen.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sei kein zusätzlicher Raumbedarf durch Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaftsgröße von vier Personen und dem sich dann ergebenden Richtwert nach § 4 der WAV anzuerkennen.
Am 22. Juli 2014 erhoben die Klägerinnen über ihren Bevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Die Klägerin zu 2) werde als "soziale Mutter" ausgeschlossen und diskriminiert. Um Aufenthalte des Kindes F. S. in ihrer Wohnung zu ermöglichen, sei der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung eine aus vier Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft zugrunde zu legen.
Die Klägerinnen beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 18. Juni 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. November 2013 die Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochten Bescheide für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese lagen bei der Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt.
Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen, geringen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Klägerinnen haben im Wege einer Überprüfung gemäß § 44 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) bezüglich des Zeitraums 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 nur den aus dem Tenor ersichtlichen Anspruch auf Erstattung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Der insoweit ergangene ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 18. Juni 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. November 2013 ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen auch nur insoweit in ihren Rechten. Im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.
Streitgegenstand sind allein Ansprüche der Klägerinnen auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie haben den Streitstoff erkennbar auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R – zitiert nach Juris).
Die Klägerinnen gehörten im streitigen Zeitraum dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) hatten das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, waren erwerbsfähig und hilfebedürftig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Klägerin zu 3) gehörte als dem Haushalt angehörendes minderjähriges unverheiratetes Kind nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft.
Kosten der Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Erfasst sind alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben. Dazu zählen hier neben der geschuldeten Nettokaltmiete auch die Vorauszahlungen für die "kalten" Betriebskosten und die Heizung.
Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung orientiert sich dabei nach Auffassung der Kammer vorliegend daran, was für eine aus drei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft als angemessen angesehen werden kann. Eine aus dem Umgangsrecht eines Elternteils herzuleitende temporäre Bedarfsgemeinschaft mit dem Kind F. S. P. bestand nicht.
Die vom BSG entwickelte Konstruktion einer temporären Bedarfsgemeinschaft stellt eine SGB II-immanente und nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotene Lösung des Problems der Umgangskosten zur Wahrung des Umgangsrechts dar (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 50/12 R -, Juris). Soweit während des Aufenthalts beim Umgangsberechtigten eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft besteht, kann der Umgangsberechtigte diese Kosten gemäß § 38 SGB II beantragen.
Eine solche aus dem Umgangsrecht eines Elternteils resultierende temporäre Bedarfsgemeinschaft ist hier in Bezug auf den Aufenthalt des Kindes F. S. P. in der Bedarfsgemeinschaft der Klägerinnen nicht gegeben.
Die Gleichgeschlechtlichkeit zweier Personen schließt es zwar nicht aus, beide als Elternteile im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1GG anzusehen. Dies folgt bereits aus der Kindeswohlfunktion des Grundrechts; für die Schutzbedürftigkeit des Elternrechts gegenüber dem Staat macht es keinen Unterschied, ob die Eltern gleichen oder verschiedenen Geschlechts sind (Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Urteil vom 19. Februar 2013, 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09, zitiert nach Juris Rdnr. 49). Ein soziales Elternverhältnis zum Kind des Lebenspartners begründet jedoch keine Elternschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG. Für den verfassungsrechtlichen Schutz ist vielmehr ein Elternverhältnis erforderlich, das entweder durch Abstammung oder durch einfachgesetzliche Zuordnung begründet wird (BVerfG, aaO, Rdnr. 57 nach Juris).
Kann soziale Elternschaft demnach verfassungsrechtlich notwendige Bedingung für die einfachgesetzliche Zuweisung der Elternrolle sein, so ist sie doch für sich genommen nicht hinreichende Voraussetzung verfassungsrechtlicher Elternschaft. Soziale Elternschaft allein begründet grundsätzlich keine Elternposition im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Dem verfassungsrechtlichen Schutzbedarf der familiären Bindungen zwischen einem Kind und der Person, die ihm gegenüber eine soziale Elternrolle übernommen hat, ohne rechtlich Elternteil zu sein, wird vielmehr durch den Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung getragen, der vom formalen Elternstatus unabhängig ist (BVerfG, aaO, Rdnr. 59 nach Juris). Damit bleibt die Ausgestaltung einer sozialen Elternrolle innerhalb familiärer Bindungen zwar grundrechtlich gebunden. Der Gesetzgeber ist durch Art. 6 Abs. 1 GG jedoch nicht ohne weiteres verpflichtet, bei der Ausgestaltung der Familie im rechtlichen Sinne tatsächlich vorgefundene familiäre Gemeinschaften genau nachzuzeichnen (BVerfG, aaO, Rdnr. 68 nach Juris).
Sozialrechtlich ergibt sich damit keine Pflicht des Staates, alle sozialen Bindungen in rechtlichen Ansprüchen widerzuspiegeln. Eine aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG bestehende und auf den Grundsicherungsanspruch ausstrahlende Pflicht zur Ermöglichung des Umgangsrechts besteht für Eltern, denen diese Rolle qua rechtlicher Stellung oder leiblich zufällt, nicht aber für "Nenn-Eltern", wenn dieser rein soziale Status ohne rechtliches Korrelat bleibt. Dies gilt erst recht dann, wenn – wie hier – ein Umgang zwischen "sozialer Mutter" und "sozialer Tochter" zwar faktisch ausgeübt wird, aber nicht rechtlich statuiert wurde. Selbst wenn aber einem bloß "sozialen Elternteil" ein Umgangsrecht nach § 1685 BGB zufällt, folgt ein solches einfachgesetzlich normiertes Umgangsrecht nicht aus einer grundrechtlich geschützten und besonders hervorgehobenen Rechtsposition, sondern aus dem gesetzgeberischen Willen der Besserstellung des Kindes durch Ermöglichung des Umgangs mit Vertrauenspersonen (BT-Drucks. 13/4899 S. 46 und 106). Der zivilrechtlich gegenüber der sorgeberechtigten Person bestehende Anspruch auf Ermöglichung des Umgangs umfasst enge Bezugspersonen des Kindes und setzt die positive Feststellung voraus, dass "der Umgang dem Wohl des Kindes dient" (vgl.: Hennemann in: Münchener Kommentar zum BGB, § 1685 Rdnr. 1; Götz in: Palandt, BGB, § 1685 Rdnr. 3). Zentraler Schutzzweck der einfachgesetzlichen Regelung ist das Kindeswohl und nicht vorrangig ein subjektives Recht der betreffenden Vertrauensperson (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 29. September 2009 - 11 UF 386/99 - Juris). In Ansehung dieser Rechtsgrundlagen kann aus § 1685 BGB aber gerade kein wesentlich herausgehobener und mit einer finanziellen Sonderzuwendung gegenüber anderen Grundsicherungsempfängern gesondert zu schützender Status entnommen werden.
Die Situation der bloß sozialen Bezugs- und Vertrauensperson ohne rechtlichen oder leiblichen Elternstatus unterscheidet sich wesentlich von der Situation des vom Kind getrennt lebenden Elternteils, so dass auch ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Gleichheitssatz nicht vorliegt. Der getrennt lebende Elternteil ist und bleibt Grundrechtsträger des aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Elternrechts, während ein solches Grundrecht gerade einem "sozialen Elternteil" nicht zugeordnet ist. Dieser kann sich vielmehr nur auf den – abgeschwächt zum Tragen kommenden – allgemeinen Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG berufen, den der Gesetzgeber – wie oben dargelegt – nicht stets nachzuvollziehen verpflichtet ist. Entsprechend sind Umgangsbefugnisse nach § 1685 BGB auch nachrangig gegenüber den Rechten getrennt lebender leiblicher Elternteile aus § 1684 BGB (vgl.: Hennemann in: Münchener Kommentar zum BGB, § 1685 Rdnr. 2). Eine Gleichbehandlung mit der Situation der vom eigenen Kind getrennt lebenden Elternteile, die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung bereits seit Längerem anerkannt ist (vgl. BSG. Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R -, Juris) und ausweislich der Gesetzesbegründung auch im Wesentlichen der Einführung von § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II mit seiner Mehrbedarfsregelung für atypische Fälle zu Grunde liegt (vgl.: BT-Drucks. 17/1465, S. 9), kommt bereits aufgrund dieses erheblichen Unterschieds in den Rechtspositionen nicht in Betracht. Mit dem grundgesetzlich besonders geschützten Verhältnis zwischen Eltern und dem getrennt lebenden leiblichen oder rechtlichen Kind ist eine Gleichstellung vielmehr aufgrund der wesentlich unterschiedlichen Rechtspositionen gerade nicht durch die Einheit der Rechtsordnung geboten.
Abweichendes kann sich auch nicht aus einer jeweiligen konkreten und individuellen Besuchsausgestaltung und aus der Besuchshäufigkeit ergeben, vorliegend also aus den regelmäßigen Aufenthalten am Wohnort der Klägerin zu 2). Insoweit handelt es sich um der individuellen Gestaltung innerhalb der Familie unterliegende Entscheidungen, die nicht zur Begründung höherer Leistungsansprüche nach dem SGB II führen können. Sofern besonders häufige und lange Besuchskontakte aus Gründen des Kindeswohls geboten sein sollten, würde in diesen Fällen zudem eine etwaige atypische Sachlage des Kindes kausal werden und nicht eine Sondersituation der "sozialen Mutter". Entsprechend wären etwaig dabei anfallende Sonderkosten auch der jeweils für die Entstehung kausalen Person zuzuordnen. Hieraus könnten bei dort fehlenden finanziellen Mitteln allenfalls Ansprüche des jeweiligen Kindes auf Übernahme der etwaig erforderlichen Kosten zur Besuchsermöglichung resultieren, zum Beispiel im Rahmen der Jugendhilfe nach § 18 Abs. 3 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder im Rahmen des SGB II als jeweilige individuelle Mehrbedarfsansprüche, nicht aber Individualansprüche der Klägerinnen. Von der "sozialen Tochter" geltend gemachte Kosten oder eine von ihr erhobene Klage sind aber weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Klägerinnen eine konkrete Notwendigkeit besonders häufiger und langer Besuche, zum Beispiel zur Vermeidung oder Linderung von Entwicklungsstörungen, konkret vorgetragen und erläutert sowie belegt haben, etwa durch entsprechende Bescheinigungen von Jugendhilfeeinrichtungen, Kinderpsychologen oder ähnlichem. Die von den Klägerinnen eingereichte Stellungnahme des Bezirksamtes Mitte von Berlin, Jugendamt, stellt den Umgang des Kindes F. S. P. mit der Klägerin zu 2) zwar als pädagogisch sinnvoll dar. An dieser Einschätzung hat auch die Kammer keinen Zweifel. Entwicklungspsychologische Notwendigkeiten, die eine atypische Bedarfslage begründen könnten, dürften sich der Stellungnahme des Jugendamtes aber nicht hinreichend sicher entnehmen lassen.
Nach alledem haben sich die Kosten der Unterkunft und Heizung vorliegend an demjenigen zu bemessen, was für einen aus drei Personen bestehenden Haushalt angemessen ist. Die Bruttowarmmiete von monatlich 774,09 EUR ist für eine solche Bedarfsgemeinschaft nicht mehr angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Die von dem Beklagten herangezogene WAV stellt allerdings keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft dar. Mit Urteil vom 4. Juni 2014 (Az. B 14 AS 53/13 R) hat das BSG die WAV in der Fassung vom 3. April 2012 im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für rechtswidrig und damit unwirksam erklärt. Der Kern der WAV ist die in ihrem § 4 vorgesehene Gesamtangemessenheitsgrenze für eine Bruttowarmmiete. Ein solches Bruttowarmmietenkonzept ist zwar nach § 22b Abs. 1 Satz 3 SGB II grundsätzlich zulässig. Es entbindet jedoch nicht von den auch für Satzungen oder Verordnungen nach §§ 22a ff. SGB II geltenden Ermittlungsanforderungen zur Bestimmung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diesen Anforderungen wird die WAV hinsichtlich des Bedarfs für die Heizung nicht gerecht. In der WAV wird zur Bestimmung dieses Bedarfs die rechte Spalte "zu hoch" des bundesweiten Heizspiegels zugrunde gelegt, deren Werte Ausdruck für zu hohe Heizkosten sind und die Leistungsberechtigten grundsätzlich begünstigt. Dieser Grenzwert ist jedoch nicht zur Bestimmung der angemessenen Heizkosten geeignet, sondern nur als ein Grenzwert im Einzelfall, der weitere Nachprüfungen erforderlich macht (siehe hierzu auch BSG, Urt. v. 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - , zitiert nach Juris). Beruht jedoch einer von zwei Summanden auf einer unzutreffenden Grundlage, so gilt dies auch für die Summe, hier also die in § 4 WAV vorgesehene Gesamtangemessenheitsgrenze. Mit der objektiv-rechtlichen Rechtswidrigkeit dieser Grenze auf der Grundlage des in der WAV verfolgten Bruttowarmmietenkonzepts ist die WAV insgesamt rechtswidrig und unwirksam (BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R -, zitiert nach Juris).
Das BSG hat zwar nur die WAV in der Fassung vom 3. April 2012 für unwirksam erklärt, die von dem Beklagten zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum Juli 2013 herangezogen wurde. Der der Entscheidung des Beklagten hinsichtlich des Leistungszeitraums 1. August 2013 bis 31. Dezember 2013 zugrunde liegenden WAV in der Fassung vom 16. Juli 2013 ist jedoch eine identische Art der Ermittlung der Bruttowarmmiete immanent, so dass die Kammer sie gleichermaßen für unwirksam hält bzw. auf den vorliegenden Fall nicht anwendet.
Entscheidend für die Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten ist nach der Rechtsprechung des BSG, der sich die Kammer anschließt, die so genannte Produkttheorie. Danach ist zunächst die maßgebliche Wohnungsgröße zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, muss angemessen und es müssen tatsächlich Wohnungen, die den genannten Kriterien entsprechen, auf dem Markt anzumieten sein (grundlegend: BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, zitiert nach Juris, Rdnr. 17 ff.).
Bei der Festsetzung der angemessenen Wohnungsgröße ist auf die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße abzustellen (vgl. BSG, grundlegendes Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - zitiert nach Juris, Rdnr. 19). Da das Land Berlin zu § 10 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) keine Ausführungsvorschriften erlassen hat und zu § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) n.F. und § 27 WoFG nur unveröffentlichte Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 vorliegen, die wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen, ist die Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20. Oktober 1995 (Amtsblatt für Berlin, 1995, 4462) maßgeblich. Dabei sind weder Differenzierungen nach der Raumzahl (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22 und B 14 AS 2/10 R, Rdnr. 17, beide zitiert nach Juris) noch die (unterschiedlichen) Wohnungsgrößen in den (zum 31. Dezember 1999) außer Kraft getretenen Richtlinien der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen für die Förderung der Neuschaffung von Wohnraum im sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 vom 16. Juli 1990 i.d.F. der Änderungsvorschriften vom 13. Dezember 1992) und die Richtlinien über die Förderung von eigen genutztem Wohneigentum (Eigentumsförderungssätze 1999 vom 25. Mai 1999) bedeutsam (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22 und B 14 AS 65/09 R, Rdnr. 23 sowie B 14 AS 2/10 R, Rdnr. 17, alle zitiert nach Juris). Danach ist für 3-Personen-Haushalte eine Wohnfläche von bis zu 80 m2 zugrunde zu legen.
In einem zweiten Schritt ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 25; B 14 AS 65/09 R, Rdnr. 25; B 14 AS 2/10 R, Rdnr. 19, alle zitiert nach Juris). Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses stützt sich die Kammer auf den örtlichen, gemäß den §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin 2013 (Amtsblatt für Berlin 2013 vom 23. Mai 2013). Dieser Mietspiegel, der zu Beginn des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 bereits veröffentlicht war, ist hier maßgeblich. Er stellt eine repräsentative Datenerhebung über die in Berlin am 1. September 2012 üblicherweise gezahlten Mieten für verschiedene Wohnungstypen jeweils vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage dar. Als örtlicher Vergleichsraum ist dabei das gesamte Stadtgebiet Berlins heranzuziehen, weil es sich insoweit um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handelt, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (so ausdrücklich BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, B 14 AS 65/09 R, B 14 AS 2/10 R - alle zitiert nach Juris).
Bei der Bestimmung der angemessenen Kaltmiete ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter Bauklassen grundsätzlich nicht zulässig. Aus dem Mietspiegel allein lässt sich nämlich nicht ersehen, inwieweit gerade Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse in einem Umfang zur Verfügung stehen, die den Rückschluss zulassen, im konkreten Vergleichsraum sei eine "angemessene" Wohnung tatsächlich anmietbar. Zudem birgt die Verweisung auf bestimmte Bauklassen verdeckt die Gefahr einer Ghettoisierung. Hilfebedürftige können auch nicht auf Wohnungen verwiesen werden, die entweder nicht über ein Bad oder nicht über eine Sammelheizung verfügen. Denn aus den Daten eines qualifizierten Mietspiegels sollen grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden. Aus diesem Grund berücksichtigt die Kammer die Werte der Spalten 1 und 3 des Mietspiegels für unterdurchschnittliche Ausstattung sowie die in den Fußnoten zur Mietspiegeltabelle ausgewiesenen Abschläge auf die Spalten 1, 3, 5 und 6 für weit unterdurchschnittliche Ausstattungen nicht. Ferner sind der Berechnung sodann die Mittel- und nicht die Spannenoberwerte der einfachen Wohnlage zugrunde zu legen. Die Mittelwerte sind jeweils nach dem Verhältnis der den Wohnungsangaben zugrundeliegenden Wohnungsanzahl zum insgesamt vom Berliner Mietspiegel erfassten Wohnungsbestand zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010, a.a.O.).
Die Kammer legt ihrer Entscheidung einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach Verteilung der in der Gesamtheit abgebildeten Wohnungen dieser Größe und dieses Ausstattungsstandards in der jeweiligen Baualtersklasse zugrunde (vgl. dazu Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, Seite 28; BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - und vom 13. April 2011 - B 14 AS 85/09 R - beide zitiert nach Juris). Diese Werte ergeben sich aus den im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch die GEWOS Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH ermittelten empirischen Grundlagendaten bezüglich des hier zum Zeitpunkt der beiden streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidungen maßgeblichen Mietspiegels 2013.
Zur Gewichtung wird die Summe der auf die einzelnen Kaltmietwerte entfallenden Wohnungen ins Verhältnis gesetzt zur Summe der insgesamt für die jeweilige Baualtersklasse berücksichtigten Wohnungen. Danach werden die Kaltmietwerte bei Wohnungen von 60 m2 bis unter 90 m2 mit ihrem jeweiligen prozentualen Anteil am berücksichtigten Gesamtbestand berücksichtigt. Bei Multiplikation der so ermittelten prozentualen Anteile mit den zugehörigen, in den einzelnen Baualtersklassen angegebenen Kaltmietwerten sowie Addition der jeweiligen Produkte ergibt sich für Wohnungen mit einer Größe von 60m2 bis unter 90 m2 ein durchschnittlicher, gewichteter Kaltmietwert von monatlich 5,01 EUR/m2.
In einem weiteren Schritt sind in das Produkt die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Die Kammer legt hierzu die ebenfalls im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch die GEWOS GmbH ermittelten Betriebskostenwerte für das Land Berlin zugrunde. Dabei sind - wie bei der Ermittlung der Nettokaltmiete - die Betriebskosten für Wohnungen mit (weit) unterdurchschnittlicher Ausstattung unberücksichtigt zu lassen. Diese Daten zu den kalten Betriebskosten enthalten Durchschnittswerte für die in den einzelnen Baualtersklassen angegebenen Wohnungen, jedoch keine gesonderten Angaben zu Betriebskosten von Wohnungen der einfachen Wohnlage oder mit unterdurchschnittlicher Ausstattung. Nach Auffassung der Kammer ist es nicht erforderlich, hinsichtlich der kalten Betriebskosten eine weitergehende Gewichtung vorzunehmen. Es ist nicht erkennbar, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten ließen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R -, Rdnr. 29, zitiert nach Juris). Aus der Heranziehung von Werten aus allen Mietverhältnissen folgt zwar - weil so der gesamte Mietmarkt erfasst wird - in der Tendenz ein höherer Bruttokaltmietpreis, als dies bei Auswertung nur des Teilsegments der Fall wäre, auf das Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu verweisen sind. Sofern eine entsprechend differenzierte Datenlage aber nicht vorliegt, also eine Auswertung des Teilsegments mit vernünftigem Aufwand ausscheidet, ist eine solche Vergröberung erforderlich, um mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass in jedem Marktsegment - auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment - eine genügende Anzahl an Mietverhältnissen zu diesem Preis vorhanden ist. Dies wirkt sich im Übrigen auch nur zugunsten der Leistungsberechtigten aus (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rdnr. 31, zitiert nach Juris). Für Berlin gilt, dass die dem GEWOS-Endbericht zu entnehmenden Daten hinsichtlich der Durchschnittswerte für die kalten Betriebskosten keine Differenzierungen nach Wohnlagen und Wohnflächen aufweisen, sodass insoweit auch auf die Werte zurückzugreifen ist, die für Wohnungen nicht nur in einfachen, sondern auch besseren Wohnlagen erhoben wurden. Eine Gewichtung kann somit nur danach erfolgen, wie viele Wohnungen je Baualtersklasse Eingang in die Erhebung gefunden haben. Da zugleich die von der GEWOS für die einzelnen Baualtersklassen ermittelten Betriebskosten eine Spanne von 1,31 Euro/m2 (Baujahre bis 1918) bis 1,95 Euro/m2 (Baujahre 1973 bis 1983 West) und damit eine nicht unerhebliche Spreizung aufweisen und in die einzelnen Durchschnittswerte je nach Baualtersklasse die kalten Betriebskosten von zwischen 13.000 und 284.700 Wohnungen eingeflossen sind, erscheint es der Kammer sachgerecht, konsequenterweise auch hier eine Gewichtung vorzunehmen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2014 - L 34 AS 1050/13 -, Urteil vom 20. März 2014 - L 25 AS 2038/10 -, beide zitiert nach Juris).
Gewichtet man die danach anfallenden durchschnittlichen kalten Betriebskosten im Verhältnis der Anzahl der Wohnungen je Baualtersklasse zur Summe der berücksichtigten Wohnungen insgesamt, so ergibt sich ein Durchschnittswert der kalten Betriebskosten/m2 von 1,55 Euro. Der vorliegend maßgebliche Wert der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete errechnet sich aus dem Produkt von angemessener Wohnfläche und der Summe aus angemessener Kaltmiete und angemessenen kalten Betriebskosten je Quadratmeter. Dies ergibt eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete pro Monat für einen Einpersonenhaushalt von 80 m² x 6,99 Euro (5,01 Euro + 1,55 Euro) = 524,80 Euro. Ausgehend von den so ermittelten angemessenen Werten für die Bruttokaltmiete sind noch die angemessenen Heizkosten hinzuzuaddieren, um die angemessene Bruttowarmmiete zu erhalten. Auch die Heizkosten stehen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt der Angemessenheit. Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes ist es für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder - wie vorliegend - Fernwärme beheizten Wohnung möglich, die von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegel", hilfsweise den "Bundesweiten Heizspiegel" heranzuziehen. In Berlin ist mangels eines kommunalen Heizspiegels der "Bundesweite Heizspiegel" maßgeblich (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2014 - L 34 AS 1050/13 -, Rdnr. 51, zitiert nach Juris). Aus dem seit 2005 jährlich veröffentlichten "Bundesweiten Heizspiegel" ergeben sich Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche. Diese sind hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs in vier - in den einzelnen Jahren in der Terminologie leicht voneinander abweichende - Kategorien eingeteilt. Maßgeblich ist stets der Heizspiegel, der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bereits veröffentlicht war. Den Werten des Heizkostenspiegels aus späteren Jahren kommt keine Bedeutung zu. Den Grenzwert der Angemessenheit bildet das Produkt aus der für den Haushalt des Leistungsberechtigten abstrakt angemessenen Wohnfläche und dem Wert, ab dem bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage "extrem hohe" Heizkosten anfallen (BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R -, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R -, beide zitiert nach Juris). Der für den streitgegenständlichen Zeitraum Juli bis Dezember 2013 maßgebliche Heizkostenspiegel 2012 - derjenige für das Jahr 2013 wurde erst am 1. Oktober 2013 und damit nach den hier maßgeblichen Bewilligungsbescheiden erlassen - sieht bei Beheizung mit Fernwärme und einer beheizten Gebäudefläche von mehr als 1000 m2 einen Grenzwert für angemessene Heizkosten von 1,383 Euro/m2 vor, so dass sich bei einer angemessenen Wohnungsfläche von 80 m2 ein Betrag von 110,64 Euro ergibt. Die von den Klägerinnen monatlich geleisteten Heizkosten von 81,48 EUR halten sich innerhalb dieses Rahmens, so dass sich ein monatlicher Leistungsanspruch der Klägerinnen auf Kosten der Unterkunft und Heizung von 606,28 EUR (524,80 EUR + 81,48 EUR). ergibt. Ein Anspruch der Klägerinnen auf höhere Kosten der Unterkunft ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach sind die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Vorschrift enthält eine Zumutbarkeitsregelung, die es verhindern soll, dass Leistungsberechtigte gegebenenfalls sofort (bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit) gezwungen werden sollen, ihre bisherige Wohnung aufzugeben. Schutzbedürftig sind nach der Norm des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II insbesondere solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben oder bei denen die Unterkunftskosten während des Leistungsbezugs beispielsweise durch eine Mieterhöhung unangemessen werden (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerinnen nicht erfüllt. Eine Aufforderung zur Kostensenkung, die den Hilfebedürftigen Klarheit über die aus der Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft verschafft, wurde ihnen mit Schreiben vom 28. Januar 2013 übersandt. Dieses Schreiben enthielt insbesondere auch den Hinweis, der Mietzins inklusive Betriebskosten und Kosten für Heizung und Warmwasser dürfe 603,00 EUR nicht übersteigen. Dass die angemessene Bruttowarmmiete tatsächlich um wenige Euro monatlich höher liegt, kann an der Wirksamkeit der grundsätzlich zutreffenden Kostensenkungsaufforderung nichts ändern (vgl. zu den Anforderungen an eine Kostensenkungsaufforderung: BSG, Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 10/10 R – zitiert nach Juris).
Den Klägerinnen wäre der Umzug in eine angemessene Unterkunft auch möglich gewesen. Beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels – wie hier – ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis verfügbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R –; Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R - beide zitiert nach Juris). In Berlin gab es im streitigen Zeitraum bezogen auf das Stadtgebiet als Ganzes keine allgemeine Wohnungsnot.
Nach alledem steht den Klägerinnen für den Monat Juli 2013 insgesamt ein weiterer Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung von 3,28 EUR (606,28 EUR – 603,00 EUR) und für die Monate August bis Dezember 2013 jeweils ein solcher von insgesamt 5,28 EUR (606,28 EUR – 601,00 EUR) zu. Da es sich jeweils um Individualansprüche der Klägerinnen handelt, war der betreffende Differenzbetrag anteilig auf sie zu verteilen.
Ein weitergehender Anspruch der Klägerinnen besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des SGG. Das nur ganz geringfügige Obsiegen der Klägerinnen wirkt sich kostenrechtlich nicht aus.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - die Höhe der den Klägerinnen für den Leistungszeitraum Juli 2013 bis einschließlich Dezember 2013 zu bewilligenden Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die im Jahr 1982 geborene Klägerin zu 2) bildet mit der im Jahr 1971 geborenen Klägerin zu 1) und deren Tochter, der im Jahr 2007 geborenen Klägerin zu 3), eine Bedarfsgemeinschaft. Diese steht bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen der Grundsicherung.
Die Klägerinnen bewohnen gemeinsam eine 96,77 m² große Vierzimmerwohnung unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift. Im hier streitgegenständlichen Zeitraum zahlten sie eine monatliche Bruttokaltmiete von 532,24 EUR. Hinzu kamen Vorauszahlungen für Betriebskosten und Heizkosten über - das gesamte Jahr 2013 betreffend - 4281,12 EUR, bei einem Guthaben von 1378,98 EUR. Die tatsächlichen Nebenkosten abzüglich des den Klägerinnen zustehenden Erstattungsbetrags beliefen sich damit auf 2.902,14 EUR, mithin monatlich 241,85 EUR. Darin enthalten waren Heizkosten in Höhe von insgesamt 977,78 EUR, also monatlich 81,48 EUR. Die monatliche Bruttowarmmiete belief sich demzufolge im streitgegenständlichen Zeitraum auf 774,09 EUR.
Die Wohnung wird mit Fernwärme beheizt, verfügt über eine zentrale Warmwasserversorgung und liegt in einem Gebäude mit einer beheizbaren Fläche von mehr als 1000 m². Vertragspartnerinnen des Mietvertrages sind die Klägerin zu 1) und die Neues Berlin Wohnungsbaugenossenschaft.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 forderte die Beklagte die Klägerin zu 1) auf, ihre Unterkunftskosten wegen unangemessenen Wohnraums zu senken. Der Mietzins inklusive Betriebskosten und Kosten für Heizung und Warmwasser solle 603,00 EUR nicht übersteigen.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Juni 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. November 2013 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 1. Juli 2013 in Höhe von monatlich 603,00 EUR.
Mit Überprüfungsantrag vom 10. Februar 2014 beantragten die Klägerinnen die Überprüfung der Bescheide vom 18. Juni 2013 und 27. November 2013. Eine Begründung erfolgte seitens der Klägerinnen nicht.
Der Beklagte lehnte die Überprüfung gemäß § 44 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) mangels fehlender Begründung mit Bescheid vom 14. Mai 2014 ab.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch trugen die Klägerinnen vor, dass ihre Wohnkosten angemessen und somit die Bescheide hinsichtlich des bewilligten Unterkunftsbedarfs unzutreffend seien. Hierbei sei die Besonderheit des Aufenthalts des Kindes F. S. P. geboren am 2008, zu berücksichtigen. Die Klägerin zu 2) sei die jetzige Partnerin der Klägerin zu 1) und "soziale Mutter" des Kindes F. S. P. sei. Das Kind halte sich an jedem zweiten Wochenende sowie für drei Tage pro Woche von Montag bis Mittwoch in ihrem Haushalt auf. In den übrigen Zeiten halte es sich bei der leiblichen Mutter und früheren Lebenspartnerin der Klägerin zu 2), Frau J. S. auf. Zu diesem Sachverhalt wurde eine Stellungnahme des Jugendamtes des Bezirksamts Mitte, Frau K. vom 23. Mai 2014 vorgelegt.
Den Widerspruch der Klägerinnen wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 zurück. Die Ablehnung der sachlichen Überprüfung im Überprüfungsbescheid vom 14. Mai 2014 sei korrekt gewesen. Im Überprüfungsantrag sei auch auf Nachfrage nichts vorgebracht worden, was für die Unrichtigkeit der bestandskräftigen Entscheidung hätte sprechen können. Nach Vorlage der Stellungnahme des Jugendamtes im Widerspruchsverfahren werde nunmehr die sachliche Prüfung der angegriffenen Bescheide durchgeführt. Nach dem Ergebnis der Überprüfung seien die angegriffenen Bescheide jedoch rechtmäßig. Das Kind F. S. beziehe laufende Leistungen nach dem SGB II unter der Bedarfsgemeinschaftsnummer seiner leiblichen Mutter J. S. Es gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerinnen. Zwar habe das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R - die Rechtsfigur einer temporären Bedarfsgemeinschaft anerkannt. Diese setze jedoch voraus, dass sich ein Kind bei einem umgangsberechtigten Elternteil aufhalte. Zwar könnten hiernach Stief- und Partnerkinder grundsätzlich Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sein. Es müsse sich jedoch um ein Kindschaftsverhältnis handeln. Die Klägerin zu 2) habe keinerlei Kindschaftsverhältnis. Sie sei nicht Elternteil des Kindes F. S. P. Laut Geburtsurkunde sei die leibliche Mutter Frau J. S. sowie der unterhaltspflichtige Vater O. P., der die Vaterschaft anerkannt habe. Vor dem Hintergrund der fehlenden Elternschaft gehöre das Kind nicht zur Bedarfsgemeinschaft, auch eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft scheide aus. Ein geteiltes Sorgerecht oder ähnliches bestehe nicht. Eine Adoption liege nicht vor. Gemäß § 38 Abs. 2 SGB II habe für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehöre. Die umgangsberechtigte Person müsse betroffen sein. Umgangsberechtigte Personen seien gemäß § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich die Eltern. Träger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG könnten für ein Kind nur eine Mutter und ein Vater sein. Ein Nebeneinander von zwei Müttern, denen zusammen mit dem Vater jeweils die gleiche grundrechtlich zugewiesene Elternverantwortung für das Kind zukomme, entspreche nicht der Vorstellung von elterlicher Verantwortung, die Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zugrunde liege.
Zwar handele es sich bei der Klägerin zu 2) um die "soziale Mutter". Auch der tatsächliche Umgang werde nicht bestritten. Aus diesem lasse sich jedoch kein Umgangsrecht ableiten. Der Klägerin zu 2) sei nicht durch ein Vormundschaftsgericht ein Umgangsrecht nach § 1685 BGB eingeräumt worden. Somit sei sie auch nicht berechtigt im Sinne des §§ 38 Abs. 2 SGB II.
Unter Berücksichtigung des nach der Wohnaufwendungsverordnung (WAV) geltenden Richtwertes für eine 3-Personen-Bedarfsgemeinschaft seien Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 603,00 EUR monatlich für den Monat Juli 2013 und 601,00 EUR ab dem 1. August 2013 angemessen.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sei kein zusätzlicher Raumbedarf durch Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaftsgröße von vier Personen und dem sich dann ergebenden Richtwert nach § 4 der WAV anzuerkennen.
Am 22. Juli 2014 erhoben die Klägerinnen über ihren Bevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Die Klägerin zu 2) werde als "soziale Mutter" ausgeschlossen und diskriminiert. Um Aufenthalte des Kindes F. S. in ihrer Wohnung zu ermöglichen, sei der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung eine aus vier Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft zugrunde zu legen.
Die Klägerinnen beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 18. Juni 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. November 2013 die Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochten Bescheide für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese lagen bei der Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt.
Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen, geringen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Klägerinnen haben im Wege einer Überprüfung gemäß § 44 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) bezüglich des Zeitraums 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 nur den aus dem Tenor ersichtlichen Anspruch auf Erstattung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Der insoweit ergangene ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 18. Juni 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. November 2013 ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen auch nur insoweit in ihren Rechten. Im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.
Streitgegenstand sind allein Ansprüche der Klägerinnen auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie haben den Streitstoff erkennbar auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R – zitiert nach Juris).
Die Klägerinnen gehörten im streitigen Zeitraum dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) hatten das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, waren erwerbsfähig und hilfebedürftig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Klägerin zu 3) gehörte als dem Haushalt angehörendes minderjähriges unverheiratetes Kind nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft.
Kosten der Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Erfasst sind alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben. Dazu zählen hier neben der geschuldeten Nettokaltmiete auch die Vorauszahlungen für die "kalten" Betriebskosten und die Heizung.
Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung orientiert sich dabei nach Auffassung der Kammer vorliegend daran, was für eine aus drei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft als angemessen angesehen werden kann. Eine aus dem Umgangsrecht eines Elternteils herzuleitende temporäre Bedarfsgemeinschaft mit dem Kind F. S. P. bestand nicht.
Die vom BSG entwickelte Konstruktion einer temporären Bedarfsgemeinschaft stellt eine SGB II-immanente und nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotene Lösung des Problems der Umgangskosten zur Wahrung des Umgangsrechts dar (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 50/12 R -, Juris). Soweit während des Aufenthalts beim Umgangsberechtigten eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft besteht, kann der Umgangsberechtigte diese Kosten gemäß § 38 SGB II beantragen.
Eine solche aus dem Umgangsrecht eines Elternteils resultierende temporäre Bedarfsgemeinschaft ist hier in Bezug auf den Aufenthalt des Kindes F. S. P. in der Bedarfsgemeinschaft der Klägerinnen nicht gegeben.
Die Gleichgeschlechtlichkeit zweier Personen schließt es zwar nicht aus, beide als Elternteile im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1GG anzusehen. Dies folgt bereits aus der Kindeswohlfunktion des Grundrechts; für die Schutzbedürftigkeit des Elternrechts gegenüber dem Staat macht es keinen Unterschied, ob die Eltern gleichen oder verschiedenen Geschlechts sind (Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Urteil vom 19. Februar 2013, 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09, zitiert nach Juris Rdnr. 49). Ein soziales Elternverhältnis zum Kind des Lebenspartners begründet jedoch keine Elternschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG. Für den verfassungsrechtlichen Schutz ist vielmehr ein Elternverhältnis erforderlich, das entweder durch Abstammung oder durch einfachgesetzliche Zuordnung begründet wird (BVerfG, aaO, Rdnr. 57 nach Juris).
Kann soziale Elternschaft demnach verfassungsrechtlich notwendige Bedingung für die einfachgesetzliche Zuweisung der Elternrolle sein, so ist sie doch für sich genommen nicht hinreichende Voraussetzung verfassungsrechtlicher Elternschaft. Soziale Elternschaft allein begründet grundsätzlich keine Elternposition im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Dem verfassungsrechtlichen Schutzbedarf der familiären Bindungen zwischen einem Kind und der Person, die ihm gegenüber eine soziale Elternrolle übernommen hat, ohne rechtlich Elternteil zu sein, wird vielmehr durch den Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung getragen, der vom formalen Elternstatus unabhängig ist (BVerfG, aaO, Rdnr. 59 nach Juris). Damit bleibt die Ausgestaltung einer sozialen Elternrolle innerhalb familiärer Bindungen zwar grundrechtlich gebunden. Der Gesetzgeber ist durch Art. 6 Abs. 1 GG jedoch nicht ohne weiteres verpflichtet, bei der Ausgestaltung der Familie im rechtlichen Sinne tatsächlich vorgefundene familiäre Gemeinschaften genau nachzuzeichnen (BVerfG, aaO, Rdnr. 68 nach Juris).
Sozialrechtlich ergibt sich damit keine Pflicht des Staates, alle sozialen Bindungen in rechtlichen Ansprüchen widerzuspiegeln. Eine aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG bestehende und auf den Grundsicherungsanspruch ausstrahlende Pflicht zur Ermöglichung des Umgangsrechts besteht für Eltern, denen diese Rolle qua rechtlicher Stellung oder leiblich zufällt, nicht aber für "Nenn-Eltern", wenn dieser rein soziale Status ohne rechtliches Korrelat bleibt. Dies gilt erst recht dann, wenn – wie hier – ein Umgang zwischen "sozialer Mutter" und "sozialer Tochter" zwar faktisch ausgeübt wird, aber nicht rechtlich statuiert wurde. Selbst wenn aber einem bloß "sozialen Elternteil" ein Umgangsrecht nach § 1685 BGB zufällt, folgt ein solches einfachgesetzlich normiertes Umgangsrecht nicht aus einer grundrechtlich geschützten und besonders hervorgehobenen Rechtsposition, sondern aus dem gesetzgeberischen Willen der Besserstellung des Kindes durch Ermöglichung des Umgangs mit Vertrauenspersonen (BT-Drucks. 13/4899 S. 46 und 106). Der zivilrechtlich gegenüber der sorgeberechtigten Person bestehende Anspruch auf Ermöglichung des Umgangs umfasst enge Bezugspersonen des Kindes und setzt die positive Feststellung voraus, dass "der Umgang dem Wohl des Kindes dient" (vgl.: Hennemann in: Münchener Kommentar zum BGB, § 1685 Rdnr. 1; Götz in: Palandt, BGB, § 1685 Rdnr. 3). Zentraler Schutzzweck der einfachgesetzlichen Regelung ist das Kindeswohl und nicht vorrangig ein subjektives Recht der betreffenden Vertrauensperson (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 29. September 2009 - 11 UF 386/99 - Juris). In Ansehung dieser Rechtsgrundlagen kann aus § 1685 BGB aber gerade kein wesentlich herausgehobener und mit einer finanziellen Sonderzuwendung gegenüber anderen Grundsicherungsempfängern gesondert zu schützender Status entnommen werden.
Die Situation der bloß sozialen Bezugs- und Vertrauensperson ohne rechtlichen oder leiblichen Elternstatus unterscheidet sich wesentlich von der Situation des vom Kind getrennt lebenden Elternteils, so dass auch ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Gleichheitssatz nicht vorliegt. Der getrennt lebende Elternteil ist und bleibt Grundrechtsträger des aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Elternrechts, während ein solches Grundrecht gerade einem "sozialen Elternteil" nicht zugeordnet ist. Dieser kann sich vielmehr nur auf den – abgeschwächt zum Tragen kommenden – allgemeinen Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG berufen, den der Gesetzgeber – wie oben dargelegt – nicht stets nachzuvollziehen verpflichtet ist. Entsprechend sind Umgangsbefugnisse nach § 1685 BGB auch nachrangig gegenüber den Rechten getrennt lebender leiblicher Elternteile aus § 1684 BGB (vgl.: Hennemann in: Münchener Kommentar zum BGB, § 1685 Rdnr. 2). Eine Gleichbehandlung mit der Situation der vom eigenen Kind getrennt lebenden Elternteile, die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung bereits seit Längerem anerkannt ist (vgl. BSG. Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R -, Juris) und ausweislich der Gesetzesbegründung auch im Wesentlichen der Einführung von § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II mit seiner Mehrbedarfsregelung für atypische Fälle zu Grunde liegt (vgl.: BT-Drucks. 17/1465, S. 9), kommt bereits aufgrund dieses erheblichen Unterschieds in den Rechtspositionen nicht in Betracht. Mit dem grundgesetzlich besonders geschützten Verhältnis zwischen Eltern und dem getrennt lebenden leiblichen oder rechtlichen Kind ist eine Gleichstellung vielmehr aufgrund der wesentlich unterschiedlichen Rechtspositionen gerade nicht durch die Einheit der Rechtsordnung geboten.
Abweichendes kann sich auch nicht aus einer jeweiligen konkreten und individuellen Besuchsausgestaltung und aus der Besuchshäufigkeit ergeben, vorliegend also aus den regelmäßigen Aufenthalten am Wohnort der Klägerin zu 2). Insoweit handelt es sich um der individuellen Gestaltung innerhalb der Familie unterliegende Entscheidungen, die nicht zur Begründung höherer Leistungsansprüche nach dem SGB II führen können. Sofern besonders häufige und lange Besuchskontakte aus Gründen des Kindeswohls geboten sein sollten, würde in diesen Fällen zudem eine etwaige atypische Sachlage des Kindes kausal werden und nicht eine Sondersituation der "sozialen Mutter". Entsprechend wären etwaig dabei anfallende Sonderkosten auch der jeweils für die Entstehung kausalen Person zuzuordnen. Hieraus könnten bei dort fehlenden finanziellen Mitteln allenfalls Ansprüche des jeweiligen Kindes auf Übernahme der etwaig erforderlichen Kosten zur Besuchsermöglichung resultieren, zum Beispiel im Rahmen der Jugendhilfe nach § 18 Abs. 3 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder im Rahmen des SGB II als jeweilige individuelle Mehrbedarfsansprüche, nicht aber Individualansprüche der Klägerinnen. Von der "sozialen Tochter" geltend gemachte Kosten oder eine von ihr erhobene Klage sind aber weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Klägerinnen eine konkrete Notwendigkeit besonders häufiger und langer Besuche, zum Beispiel zur Vermeidung oder Linderung von Entwicklungsstörungen, konkret vorgetragen und erläutert sowie belegt haben, etwa durch entsprechende Bescheinigungen von Jugendhilfeeinrichtungen, Kinderpsychologen oder ähnlichem. Die von den Klägerinnen eingereichte Stellungnahme des Bezirksamtes Mitte von Berlin, Jugendamt, stellt den Umgang des Kindes F. S. P. mit der Klägerin zu 2) zwar als pädagogisch sinnvoll dar. An dieser Einschätzung hat auch die Kammer keinen Zweifel. Entwicklungspsychologische Notwendigkeiten, die eine atypische Bedarfslage begründen könnten, dürften sich der Stellungnahme des Jugendamtes aber nicht hinreichend sicher entnehmen lassen.
Nach alledem haben sich die Kosten der Unterkunft und Heizung vorliegend an demjenigen zu bemessen, was für einen aus drei Personen bestehenden Haushalt angemessen ist. Die Bruttowarmmiete von monatlich 774,09 EUR ist für eine solche Bedarfsgemeinschaft nicht mehr angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Die von dem Beklagten herangezogene WAV stellt allerdings keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft dar. Mit Urteil vom 4. Juni 2014 (Az. B 14 AS 53/13 R) hat das BSG die WAV in der Fassung vom 3. April 2012 im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für rechtswidrig und damit unwirksam erklärt. Der Kern der WAV ist die in ihrem § 4 vorgesehene Gesamtangemessenheitsgrenze für eine Bruttowarmmiete. Ein solches Bruttowarmmietenkonzept ist zwar nach § 22b Abs. 1 Satz 3 SGB II grundsätzlich zulässig. Es entbindet jedoch nicht von den auch für Satzungen oder Verordnungen nach §§ 22a ff. SGB II geltenden Ermittlungsanforderungen zur Bestimmung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diesen Anforderungen wird die WAV hinsichtlich des Bedarfs für die Heizung nicht gerecht. In der WAV wird zur Bestimmung dieses Bedarfs die rechte Spalte "zu hoch" des bundesweiten Heizspiegels zugrunde gelegt, deren Werte Ausdruck für zu hohe Heizkosten sind und die Leistungsberechtigten grundsätzlich begünstigt. Dieser Grenzwert ist jedoch nicht zur Bestimmung der angemessenen Heizkosten geeignet, sondern nur als ein Grenzwert im Einzelfall, der weitere Nachprüfungen erforderlich macht (siehe hierzu auch BSG, Urt. v. 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - , zitiert nach Juris). Beruht jedoch einer von zwei Summanden auf einer unzutreffenden Grundlage, so gilt dies auch für die Summe, hier also die in § 4 WAV vorgesehene Gesamtangemessenheitsgrenze. Mit der objektiv-rechtlichen Rechtswidrigkeit dieser Grenze auf der Grundlage des in der WAV verfolgten Bruttowarmmietenkonzepts ist die WAV insgesamt rechtswidrig und unwirksam (BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R -, zitiert nach Juris).
Das BSG hat zwar nur die WAV in der Fassung vom 3. April 2012 für unwirksam erklärt, die von dem Beklagten zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum Juli 2013 herangezogen wurde. Der der Entscheidung des Beklagten hinsichtlich des Leistungszeitraums 1. August 2013 bis 31. Dezember 2013 zugrunde liegenden WAV in der Fassung vom 16. Juli 2013 ist jedoch eine identische Art der Ermittlung der Bruttowarmmiete immanent, so dass die Kammer sie gleichermaßen für unwirksam hält bzw. auf den vorliegenden Fall nicht anwendet.
Entscheidend für die Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten ist nach der Rechtsprechung des BSG, der sich die Kammer anschließt, die so genannte Produkttheorie. Danach ist zunächst die maßgebliche Wohnungsgröße zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, muss angemessen und es müssen tatsächlich Wohnungen, die den genannten Kriterien entsprechen, auf dem Markt anzumieten sein (grundlegend: BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, zitiert nach Juris, Rdnr. 17 ff.).
Bei der Festsetzung der angemessenen Wohnungsgröße ist auf die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße abzustellen (vgl. BSG, grundlegendes Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - zitiert nach Juris, Rdnr. 19). Da das Land Berlin zu § 10 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) keine Ausführungsvorschriften erlassen hat und zu § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) n.F. und § 27 WoFG nur unveröffentlichte Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 vorliegen, die wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen, ist die Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20. Oktober 1995 (Amtsblatt für Berlin, 1995, 4462) maßgeblich. Dabei sind weder Differenzierungen nach der Raumzahl (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22 und B 14 AS 2/10 R, Rdnr. 17, beide zitiert nach Juris) noch die (unterschiedlichen) Wohnungsgrößen in den (zum 31. Dezember 1999) außer Kraft getretenen Richtlinien der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen für die Förderung der Neuschaffung von Wohnraum im sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 vom 16. Juli 1990 i.d.F. der Änderungsvorschriften vom 13. Dezember 1992) und die Richtlinien über die Förderung von eigen genutztem Wohneigentum (Eigentumsförderungssätze 1999 vom 25. Mai 1999) bedeutsam (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22 und B 14 AS 65/09 R, Rdnr. 23 sowie B 14 AS 2/10 R, Rdnr. 17, alle zitiert nach Juris). Danach ist für 3-Personen-Haushalte eine Wohnfläche von bis zu 80 m2 zugrunde zu legen.
In einem zweiten Schritt ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 25; B 14 AS 65/09 R, Rdnr. 25; B 14 AS 2/10 R, Rdnr. 19, alle zitiert nach Juris). Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses stützt sich die Kammer auf den örtlichen, gemäß den §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin 2013 (Amtsblatt für Berlin 2013 vom 23. Mai 2013). Dieser Mietspiegel, der zu Beginn des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 bereits veröffentlicht war, ist hier maßgeblich. Er stellt eine repräsentative Datenerhebung über die in Berlin am 1. September 2012 üblicherweise gezahlten Mieten für verschiedene Wohnungstypen jeweils vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage dar. Als örtlicher Vergleichsraum ist dabei das gesamte Stadtgebiet Berlins heranzuziehen, weil es sich insoweit um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handelt, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (so ausdrücklich BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, B 14 AS 65/09 R, B 14 AS 2/10 R - alle zitiert nach Juris).
Bei der Bestimmung der angemessenen Kaltmiete ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter Bauklassen grundsätzlich nicht zulässig. Aus dem Mietspiegel allein lässt sich nämlich nicht ersehen, inwieweit gerade Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse in einem Umfang zur Verfügung stehen, die den Rückschluss zulassen, im konkreten Vergleichsraum sei eine "angemessene" Wohnung tatsächlich anmietbar. Zudem birgt die Verweisung auf bestimmte Bauklassen verdeckt die Gefahr einer Ghettoisierung. Hilfebedürftige können auch nicht auf Wohnungen verwiesen werden, die entweder nicht über ein Bad oder nicht über eine Sammelheizung verfügen. Denn aus den Daten eines qualifizierten Mietspiegels sollen grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden. Aus diesem Grund berücksichtigt die Kammer die Werte der Spalten 1 und 3 des Mietspiegels für unterdurchschnittliche Ausstattung sowie die in den Fußnoten zur Mietspiegeltabelle ausgewiesenen Abschläge auf die Spalten 1, 3, 5 und 6 für weit unterdurchschnittliche Ausstattungen nicht. Ferner sind der Berechnung sodann die Mittel- und nicht die Spannenoberwerte der einfachen Wohnlage zugrunde zu legen. Die Mittelwerte sind jeweils nach dem Verhältnis der den Wohnungsangaben zugrundeliegenden Wohnungsanzahl zum insgesamt vom Berliner Mietspiegel erfassten Wohnungsbestand zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010, a.a.O.).
Die Kammer legt ihrer Entscheidung einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach Verteilung der in der Gesamtheit abgebildeten Wohnungen dieser Größe und dieses Ausstattungsstandards in der jeweiligen Baualtersklasse zugrunde (vgl. dazu Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, Seite 28; BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - und vom 13. April 2011 - B 14 AS 85/09 R - beide zitiert nach Juris). Diese Werte ergeben sich aus den im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch die GEWOS Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH ermittelten empirischen Grundlagendaten bezüglich des hier zum Zeitpunkt der beiden streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidungen maßgeblichen Mietspiegels 2013.
Zur Gewichtung wird die Summe der auf die einzelnen Kaltmietwerte entfallenden Wohnungen ins Verhältnis gesetzt zur Summe der insgesamt für die jeweilige Baualtersklasse berücksichtigten Wohnungen. Danach werden die Kaltmietwerte bei Wohnungen von 60 m2 bis unter 90 m2 mit ihrem jeweiligen prozentualen Anteil am berücksichtigten Gesamtbestand berücksichtigt. Bei Multiplikation der so ermittelten prozentualen Anteile mit den zugehörigen, in den einzelnen Baualtersklassen angegebenen Kaltmietwerten sowie Addition der jeweiligen Produkte ergibt sich für Wohnungen mit einer Größe von 60m2 bis unter 90 m2 ein durchschnittlicher, gewichteter Kaltmietwert von monatlich 5,01 EUR/m2.
In einem weiteren Schritt sind in das Produkt die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Die Kammer legt hierzu die ebenfalls im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch die GEWOS GmbH ermittelten Betriebskostenwerte für das Land Berlin zugrunde. Dabei sind - wie bei der Ermittlung der Nettokaltmiete - die Betriebskosten für Wohnungen mit (weit) unterdurchschnittlicher Ausstattung unberücksichtigt zu lassen. Diese Daten zu den kalten Betriebskosten enthalten Durchschnittswerte für die in den einzelnen Baualtersklassen angegebenen Wohnungen, jedoch keine gesonderten Angaben zu Betriebskosten von Wohnungen der einfachen Wohnlage oder mit unterdurchschnittlicher Ausstattung. Nach Auffassung der Kammer ist es nicht erforderlich, hinsichtlich der kalten Betriebskosten eine weitergehende Gewichtung vorzunehmen. Es ist nicht erkennbar, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten ließen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R -, Rdnr. 29, zitiert nach Juris). Aus der Heranziehung von Werten aus allen Mietverhältnissen folgt zwar - weil so der gesamte Mietmarkt erfasst wird - in der Tendenz ein höherer Bruttokaltmietpreis, als dies bei Auswertung nur des Teilsegments der Fall wäre, auf das Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu verweisen sind. Sofern eine entsprechend differenzierte Datenlage aber nicht vorliegt, also eine Auswertung des Teilsegments mit vernünftigem Aufwand ausscheidet, ist eine solche Vergröberung erforderlich, um mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass in jedem Marktsegment - auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment - eine genügende Anzahl an Mietverhältnissen zu diesem Preis vorhanden ist. Dies wirkt sich im Übrigen auch nur zugunsten der Leistungsberechtigten aus (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rdnr. 31, zitiert nach Juris). Für Berlin gilt, dass die dem GEWOS-Endbericht zu entnehmenden Daten hinsichtlich der Durchschnittswerte für die kalten Betriebskosten keine Differenzierungen nach Wohnlagen und Wohnflächen aufweisen, sodass insoweit auch auf die Werte zurückzugreifen ist, die für Wohnungen nicht nur in einfachen, sondern auch besseren Wohnlagen erhoben wurden. Eine Gewichtung kann somit nur danach erfolgen, wie viele Wohnungen je Baualtersklasse Eingang in die Erhebung gefunden haben. Da zugleich die von der GEWOS für die einzelnen Baualtersklassen ermittelten Betriebskosten eine Spanne von 1,31 Euro/m2 (Baujahre bis 1918) bis 1,95 Euro/m2 (Baujahre 1973 bis 1983 West) und damit eine nicht unerhebliche Spreizung aufweisen und in die einzelnen Durchschnittswerte je nach Baualtersklasse die kalten Betriebskosten von zwischen 13.000 und 284.700 Wohnungen eingeflossen sind, erscheint es der Kammer sachgerecht, konsequenterweise auch hier eine Gewichtung vorzunehmen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2014 - L 34 AS 1050/13 -, Urteil vom 20. März 2014 - L 25 AS 2038/10 -, beide zitiert nach Juris).
Gewichtet man die danach anfallenden durchschnittlichen kalten Betriebskosten im Verhältnis der Anzahl der Wohnungen je Baualtersklasse zur Summe der berücksichtigten Wohnungen insgesamt, so ergibt sich ein Durchschnittswert der kalten Betriebskosten/m2 von 1,55 Euro. Der vorliegend maßgebliche Wert der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete errechnet sich aus dem Produkt von angemessener Wohnfläche und der Summe aus angemessener Kaltmiete und angemessenen kalten Betriebskosten je Quadratmeter. Dies ergibt eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete pro Monat für einen Einpersonenhaushalt von 80 m² x 6,99 Euro (5,01 Euro + 1,55 Euro) = 524,80 Euro. Ausgehend von den so ermittelten angemessenen Werten für die Bruttokaltmiete sind noch die angemessenen Heizkosten hinzuzuaddieren, um die angemessene Bruttowarmmiete zu erhalten. Auch die Heizkosten stehen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt der Angemessenheit. Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes ist es für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder - wie vorliegend - Fernwärme beheizten Wohnung möglich, die von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegel", hilfsweise den "Bundesweiten Heizspiegel" heranzuziehen. In Berlin ist mangels eines kommunalen Heizspiegels der "Bundesweite Heizspiegel" maßgeblich (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2014 - L 34 AS 1050/13 -, Rdnr. 51, zitiert nach Juris). Aus dem seit 2005 jährlich veröffentlichten "Bundesweiten Heizspiegel" ergeben sich Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche. Diese sind hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs in vier - in den einzelnen Jahren in der Terminologie leicht voneinander abweichende - Kategorien eingeteilt. Maßgeblich ist stets der Heizspiegel, der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bereits veröffentlicht war. Den Werten des Heizkostenspiegels aus späteren Jahren kommt keine Bedeutung zu. Den Grenzwert der Angemessenheit bildet das Produkt aus der für den Haushalt des Leistungsberechtigten abstrakt angemessenen Wohnfläche und dem Wert, ab dem bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage "extrem hohe" Heizkosten anfallen (BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R -, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R -, beide zitiert nach Juris). Der für den streitgegenständlichen Zeitraum Juli bis Dezember 2013 maßgebliche Heizkostenspiegel 2012 - derjenige für das Jahr 2013 wurde erst am 1. Oktober 2013 und damit nach den hier maßgeblichen Bewilligungsbescheiden erlassen - sieht bei Beheizung mit Fernwärme und einer beheizten Gebäudefläche von mehr als 1000 m2 einen Grenzwert für angemessene Heizkosten von 1,383 Euro/m2 vor, so dass sich bei einer angemessenen Wohnungsfläche von 80 m2 ein Betrag von 110,64 Euro ergibt. Die von den Klägerinnen monatlich geleisteten Heizkosten von 81,48 EUR halten sich innerhalb dieses Rahmens, so dass sich ein monatlicher Leistungsanspruch der Klägerinnen auf Kosten der Unterkunft und Heizung von 606,28 EUR (524,80 EUR + 81,48 EUR). ergibt. Ein Anspruch der Klägerinnen auf höhere Kosten der Unterkunft ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach sind die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Vorschrift enthält eine Zumutbarkeitsregelung, die es verhindern soll, dass Leistungsberechtigte gegebenenfalls sofort (bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit) gezwungen werden sollen, ihre bisherige Wohnung aufzugeben. Schutzbedürftig sind nach der Norm des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II insbesondere solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben oder bei denen die Unterkunftskosten während des Leistungsbezugs beispielsweise durch eine Mieterhöhung unangemessen werden (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerinnen nicht erfüllt. Eine Aufforderung zur Kostensenkung, die den Hilfebedürftigen Klarheit über die aus der Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft verschafft, wurde ihnen mit Schreiben vom 28. Januar 2013 übersandt. Dieses Schreiben enthielt insbesondere auch den Hinweis, der Mietzins inklusive Betriebskosten und Kosten für Heizung und Warmwasser dürfe 603,00 EUR nicht übersteigen. Dass die angemessene Bruttowarmmiete tatsächlich um wenige Euro monatlich höher liegt, kann an der Wirksamkeit der grundsätzlich zutreffenden Kostensenkungsaufforderung nichts ändern (vgl. zu den Anforderungen an eine Kostensenkungsaufforderung: BSG, Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 10/10 R – zitiert nach Juris).
Den Klägerinnen wäre der Umzug in eine angemessene Unterkunft auch möglich gewesen. Beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels – wie hier – ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis verfügbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R –; Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R - beide zitiert nach Juris). In Berlin gab es im streitigen Zeitraum bezogen auf das Stadtgebiet als Ganzes keine allgemeine Wohnungsnot.
Nach alledem steht den Klägerinnen für den Monat Juli 2013 insgesamt ein weiterer Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung von 3,28 EUR (606,28 EUR – 603,00 EUR) und für die Monate August bis Dezember 2013 jeweils ein solcher von insgesamt 5,28 EUR (606,28 EUR – 601,00 EUR) zu. Da es sich jeweils um Individualansprüche der Klägerinnen handelt, war der betreffende Differenzbetrag anteilig auf sie zu verteilen.
Ein weitergehender Anspruch der Klägerinnen besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des SGG. Das nur ganz geringfügige Obsiegen der Klägerinnen wirkt sich kostenrechtlich nicht aus.
Rechtskraft
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