Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 6 AS 3739/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 360/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wenn ein Leistungsempfänger mit einer "Abtretungserklärung" ein Finanzamt auffordert und ermächtigt, die Zahlung der künftigen Steuererstattung an eine dritte Person mit befreiender Wirkung ihm gegenüber zu leisten, stehen ihm infolge der Zahlung der Steuererstattung unmittelbar auf das Konto der dritten Person die Steuererstattung von vorne herein nicht als bereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes tatsächlich zur Verfügung und ist für ihn als Einnahme konkret nicht realisierbar.
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. Mai 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2010 aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 in Höhe von insgesamt 82,62 EUR.
Der am 1978 geborene Kläger erhielt seit November 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, zeitweise in Bedarfsgemeinschaft mit seiner 1985 geborenen Lebensgefährtin. Mit Antrag vom 2. April 2009 beantragte für sich und seine Lebensgefährtin die Weitergewährung von Leistungen. Mit Bescheid vom 14. Mai 2009 bewilligte ihnen der Beklagte für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. November 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 944,00 EUR (jeweils 316,00 EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und anteilig 156,00 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung). Aufgrund des Auszuges der Lebensgefährtin aus der gemeinsamen Wohnung, änderte der Beklagte die Bewilligung mit Bescheid vom 10. September 2009 dahingehend ab, dass er dem Kläger nunmehr für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2009 Leistungen in Höhe 530,73 EUR (359,00 EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie 171,73 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) gewährte.
Am 17. Februar 2010 teilte das Finanzamts B dem Beklagten mit, dass der Kläger gegenüber dem Finanzamt Steuererstattungsansprüche gehabt habe. Hierbei habe es sich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2007 um einen Betrag in Höhe von 1.127,16 EUR und der Einkommenssteuerveranlagung 2008 in Höhe von 679,29 EUR gehandelt. Die Beträge seien wunschgemäß einem abweichenden Kontoinhaber im September 2009 ausgezahlt worden. Das Finanzamt B hatte am 3. September 2009 zwei Einkommensteuerbescheide erlassen und hierin die Einkommenssteuer des Klägers für die Jahre 2007 und 2008 festgesetzt. Entsprechend der Erklärung des Klägers im Steuerformular wurden die Erstattungsbeträge in Höhe von insgesamt 1.806,45 EUR nicht an ihn, sondern unmittelbar auf das Konto von S M , die auch als Adressatin der Steuerbescheiden genannt worden war, überwiesen.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2010 änderte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 ab und forderte die aus seiner Sicht zu Unrecht erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 82,61 EUR zurück. Hierbei wurde die Einkommenssteuererstattung in Höhe von insgesamt 1.806,45 EUR als einmalige Einnahme angerechnet und in Höhe eines monatlichen Anrechnungsbetrages von 150,54 EUR abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 EUR auf einen Zeitraum von 12 Monaten verteilt. Unter Berücksichtigung der sich durch den Auszugs der Lebensgefährtin des Klägers zum 1. Oktober 2009 und dem Abschluss eines neuen Mietvertrages zum 1. November 2009 ergebenen Veränderungen in Bezug auf die Kosten der Unterkunft ergab sich hieraus ein für September 2009 in Höhe von 410,19 EUR (238,46 EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und 171,73 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung), für Oktober 2009 in Höhe von 581,92 EUR (238,46 EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und 343,46 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) und für November in Höhe von 517,46 EUR (238,46 EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und 279,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Unter Berücksichtigung der bereits ausgezahlten Leistungen errechnete der Beklagte für die Monate September 2009 und November 2009 eine Überzahlung von 120,54 EUR sowie 13,23 EUR und für den Monat Oktober 2009 eine Differenz zugunsten des Klägers in Höhe von 51,19 EUR, so dass sich insgesamt eine Rückforderung in Höhe von 82,62 EUR ergab.
Der vom Kläger am 24. März 2010 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2010 zurückgewiesen.
Hiergegen hat Kläger am 16. Juni 2010 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass er und seine damalige Lebensgefährtin sich im Jahr 2007 im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeuges einen Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR von S M mit schriftlichem Darlehensvertrag und Abgabe eines Schuldanerkenntnisses geliehen hätten. Zugleich habe man vereinbart, dass eine mögliche Steuererstattung des Finanzamtes an S M abgetreten werde. Dementsprechend sei die Steuererstattung nicht ihm, sondern unmittelbar S M auf deren Konto zugeflossen, die ihm auch bei der Fertigung der Steuererklärung behilflich gewesen sei. Eine Anrechnung dürfe unter diesen Umständen nicht erfolgen, da ihm die Steuererstattung nicht als bereites Mittel zur eigenen Bedarfsdeckung zur Verfügung gestanden habe. Der Beklagte habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Rückforderung.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Mai 2012 abgewiesen. Die Einkommenssteuererstattung sei zu Recht als einmalige Einnahme gemäß § 11 SGB II i. V. m. § 13 Nr. 1 SGB II und § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V]) berücksichtigt und unter Abzug der Versicherungspauschale auf einen angemessen Zeitraum von 12 Monaten verteilt worden. Der Kläger könne der Berücksichtigung als Einkommen auch nicht die Verwendung zur Schuldentilgung oder einen vorzeitigen Verbrauch entgegengehalten. Die hier vom Kläger vorgenommene Disposition durch unmittelbare Überleitung des Guthabens auf ein ihm nicht zugängliches Konto könne nicht den Zufluss verhindern.
Der Kläger hat gegen das ihm am 4. Juni 2012 zugestellte Urteil am 4. Juli 2012 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 3. März 2014 (Az. L 3 AS 590/12 NZB) hat der Senat die Berufung zugelassen.
Der Kläger führt in seiner Berufungsbegründung aus, dass er sich gegenüber S M bereits im Jahr 2007 verbindlich verpflichtet habe, sein Darlehen aus der Steuererstattung zu tilgen. Dadurch habe er bereits bei Entstehen des Erstattungsanspruchs keine Dispositionsmöglichkeit hierüber mehr gehabt. Der Erstattungsbetrag habe von vornherein nicht zur Verfügung gestanden. Es dürfe nicht relevant sein, ob die Überweisung auf das Konto seiner Gläubigerin auf freiwilliger Basis erfolgt sei. Es komme allein darauf an, ob diese Mittel ihm überhaupt zur Verfügung gestanden hätten. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Ein Zufluss habe nicht stattgefunden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, diese Mittel zur eigenen Bedarfsdeckung einzusetzen.
Die Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. Mai 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die nach seiner Auffassung zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts. Eine Realisierung der Auszahlung der Steuererstattung sei für den Kläger möglich gewesen, da die Abtretung mangels einer Abtretungsanzeige unwirksam gewesen sei. Ansprüche auf Erstattung von Steuern könnten zwar gemäß § 46 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) abgetreten werden. Jedoch müsste dies in der nach § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form erfolgen, insbesondere dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Dies sei nicht erfolgt. Die Forderung aus der Steuererstattung habe daher weiterhin dem Kläger im Rechtssinne zugestanden und müsse ihm als Einkommen angerechnet werden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. Mai 2012 ist zulässig, insbesondere statthaft. Zwar übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 361,62 EUR nicht 750,00 EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Jedoch wurde die Berufung vom Senat mit Beschluss vom 3. März 2014 (Az. L 3 AS 590/12 NZB) zugelassen.
II. Die Berufung ist auch begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2010 rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 SGG). Der Beklagte war nicht berechtigt, die sich aus den Einkommenssteuerbescheiden vom 3. September 2009 für die Jahre 2007 und 2008 ergebenden Guthaben in Höhe von insgesamt 1.806,45 EUR als einmalige Einnahme im Sinne von § 11 SGB II (in der hier maßgebenden, bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) anzurechnen und nach § 2 Abs. 4 Satz 3 ALG II-V (in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung [BGBl. I 2007, 2942]) auf einen angemessenen Zeitraum, auch auf den Leistungszeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009, zu verteilen. Denn das Guthaben aus der Steuererstattung stand dem Kläger zu keinem Zeitpunkt im Verteilungszeitraum als bereites Mittel zur Verfügung. Dementsprechend lagen die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II (in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung) i. V. m. § 48 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) und für die darauf aufbauende Erstattungsforderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB II a. F. i. V. m. § 50 Abs. 1 SGB X nicht vor.
1. Gemäß § 19 Satz 1 SGB II (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) erhielten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger war, wer unter anderem hilfebedürftig war (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II [in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung]). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. In diesem Sinne war der Kläger unstreitig ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger.
Die vom Beklagten im ursprünglichen Bewilligungsbescheid ermittelte Hilfebedürftigkeit minderte sich nicht durch die vom Finanzamt B gezahlte Steuererstattung.
a) Einer möglichen Berücksichtigung der vom Finanzamt B gezahlten Steuererstattung als Einkommen des Klägers steht allerdings nicht bereits sein Einwand entgegen, dass eine Steuererstattung, die schon vor Entstehung als zukünftige Forderung abgetreten wurde, nicht mehr als Einkommen des Zedenten zu werten sei. Denn dieser Einwand fußt auf der Prämisse, dass der Kläger seine künftige Steuererstattungsforderung an S M abgetreten hat. Eine rechtswirksame Abtretung ist jedoch nicht erfolgt. Eine solche ist aber Voraussetzung für die Anerkennung einer Abtretung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16. Dezember 2009 – B 7 AL 43/07 R – JURIS-Dokument Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 26/10 R – BSGE 110, 288 = SozR 4-1200 § 46 Nr. 3 = JURIS-Dokument, jeweils Rndr. 18).
Die Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis unterliegen nach § 46 der Abgabenordnung (AO) besonderen Formerfordernissen (vgl. BFH, Urteil vom 28. September 2011 – VII R 52/10 – BFHE 235, 111 = JURIS-Dokument; BFH, Urteil vom 28. August 2012 –VII R 62/11 – BFH/NV 2013, 498 = JURIS-Dokument; König, in: Pahlke/König, Abgabenordnung, [2. Aufl., 2009], Rdnr. 11). Diese sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat auch gar nicht behauptet, dass er eine Forderungsabtretung im Sinne von § 46 AO vorgenommen hat. Die "Abtretungserklärung" ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der Kläger das Finanzamt B aufforderte und ermächtigte, die Zahlung der Steuererstattung an S M mit befreiender Wirkung ihm gegenüber zu leisten.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist eine im Bedarfszeitraum zugeflossene Steuererstattung ein nach § 11 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen und nicht Vermögen im Sinne von § 12 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 = JURIS-Dokument Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 48/07 R – FEVS 60, 546 = JURIS-Dokument Rdnr. 10; BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 49/08 R = JURIS-Dokument Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 64/08 R = JURIS-Dokument Rdnr. 23). Eine zugeflossene Steuererstattung war dementsprechend als einmalige Einnahme gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 ALG II-V a. F. auf einen angemessen Zeitraum zu verteilen.
Es ist allerdings nicht ausreichend, dass sich mit einem aus einer Einkommenserzielung folgenden wertmäßigen Zuwachs die wirtschaftlichen Verhältnisse des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (seit 1. April 2011: des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten) im allgemeinen verbessern. Erforderlich ist vielmehr, dass das Einkommen verfügbar ist und zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eingesetzt werden kann. Dies folgt unter anderem aus § 9 Abs. 1 SGB II, wonach das zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen geeignet sein muss, den Lebensunterhalt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jedenfalls in Teilen zu sichern. Eine solche Sicherung ist nur mit verfügbaren Mitteln möglich (vgl. auch Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. I/15], § 11 Rdnr. 243). § 9 Abs. 4 SGB II ist ein weiterer Beleg dafür. Nach dieser Regelung ist auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Aus diesem Grund kommt es für die Berücksichtigung eines wertmäßigen Zuwachses als Einkommen in einem abschließenden Prüfungsschritt darauf an, ob der wertmäßige Zuwachs als sogenannte "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R – BSGE 108, 258 ff. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 39 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 161/11 R –SozR 4-4200 § 22 Nr. 66 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 18 f.; Hengelhaupt, a. a. O., m. w. N.).
Dies war vorliegend nicht der Fall. Denn infolge der Zahlung der Steuererstattung unmittelbar auf das Konto von S M stand die Steuererstattung dem Kläger von vorne herein nicht als bereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes tatsächlich zur Verfügung und war für ihn als Einnahme konkret nicht realisierbar. Diesbezüglich stellte das Sozialgericht auch zutreffend fest, dass das Konto von S M für den Kläger nicht zugänglich war. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von denjenigen, in denen der erwerbsfähige Hilfebedürftige zunächst über das Einkommen verfügen kann, dann die finanziellen Mittel aber ausgibt, zum Beispiel zur Schuldentilgung.
Wenn dementgegen die dem Kläger nicht zur Verfügung stehende Steuererstattung als Einkommen angerechnet würde, würde sie als fiktives Einkommen behandelt (vgl. hierzu: Hengelhaupt, a. a. O., Rdnr. 250 ff., m. w. N.). Die Anrechnung von fiktivem Einkommen ist jedoch nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 – B 14 AS 53/12 R – SozR 4-4200 § 11b Nr. 4 = JURIS-Dokument Rdnr. 30; vgl. auch BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 132/11 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 60 = JURIS-Dokument Rdnr. 22; BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 KG 1/10 R – SozR 4-5870 § 6a Nr. 2, SozR 4-4200 § 11 Nr. 37 =JURIS-Dokument Rdnr. 19; Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 11 Rdnr. 25; Mecke, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 11 Rdnr. 13).
2. Soweit die Beklagte unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2012 (Az. B 4 AS 132/11 R) einwendet, dass dem Kläger die Realisierung der Auszahlung der Einkommenssteuererstattung jederzeit möglich gewesen sei, weil die Abtretung mangels Abtretungsanzeige unwirksam gewesen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Das Bundessozialgericht hat in dieser Entscheidung gefordert, dass bei grundsätzlich zu berücksichtigendem Einkommen, auch wenn es (zunächst) an einer "tatsächlichen Verfügungsgewalt" fehlt, zu prüfen ist, ob das Einkommen aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisieren kann. Nur wenn dies festgestellt wird, stehen bereite Mittel zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, a. a. O.).
Im Gegensatz zu dieser Entscheidung stellt sich nach der Auszahlung des Guthabens durch das Finanzamt B nicht mehr die Frage, ob der Kläger mangels Formgültigkeit der Abtretung weiterhin Inhaber der Forderung ist und diese gegebenenfalls noch realisieren könnte. Denn aufgrund der rechtswirksamen Zahlungsanweisung des Klägers konnte das Finanzamt ungeachtet einer etwaigen Formgültigkeit der Abtretung nach § 46 AO jedenfalls mit befreiender Wirkung durch die Überweisung des Steuerguthabens auf das Konto von S M schuldbefreiend gegenüber dem Kläger leisten. Zugleich wurden mit dieser Überweisung auch die Schulden des Klägers gegenüber S M gemäß § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) getilgt. Die Steuererstattung stand dem Kläger damit ab diesem Zeitpunkt, als die Zahlung auf dem Konto von S M einging, weder rechtlich noch tatsächlich zur Verfügung. Sie war nicht mehr realisierbar und konnte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Bedarfsdeckung verwendet werden.
3. Wenn Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts im Verteilzeitraum verwenden und führen sie so ihre Hilfebedürftigkeit (gegebenenfalls teilweise) herbei, kann ein solches Verhalten einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn über die zu erwartende Auszahlung einer künftigen Steuererstattung vom Hilfebedürftigen freiwillig zum Zwecke der Schuldentilgung disponiert wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Leistungsberechtigten aus vorangegangenen Bezugszeiträumen bekannt ist oder bekannt sein müsste, in welcher Weise der Einsatz einer einmaligen Einnahme von ihm erwartet wird (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 33/12 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 57 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 17). Ob vorliegend eine den Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösende Obliegenheitsverletzung vorgelegen hat, kann hier aber dahingestellt bleiben, da ein derartiger Ersatzanspruch zum einen nicht streitgegenständlich ist und zum anderen selbst das Bestehen eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II nicht dazu führt, dass dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorenthalten werden dürfen. Denn die Verweigerung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II trotz der zur Bedarfsdeckung fehlenden bereiten Mittel ist mit Artikel 1 i. V. m. Artikel 20 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012, a. a. O., Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 73/12 R – NZS 2014, 114 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 24).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
IV. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage, ob eine als Einkommen zu berücksichtigende Steuererstattung ein bereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes ist, wenn das Finanzamt die Auszahlung auf Wunsch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf ein ihm nicht zugängliches Konto eines Dritten vorgenommen hat, ist – soweit ersichtlich – bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Dr. Scheer Höhl Krewer
II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 in Höhe von insgesamt 82,62 EUR.
Der am 1978 geborene Kläger erhielt seit November 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, zeitweise in Bedarfsgemeinschaft mit seiner 1985 geborenen Lebensgefährtin. Mit Antrag vom 2. April 2009 beantragte für sich und seine Lebensgefährtin die Weitergewährung von Leistungen. Mit Bescheid vom 14. Mai 2009 bewilligte ihnen der Beklagte für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. November 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 944,00 EUR (jeweils 316,00 EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und anteilig 156,00 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung). Aufgrund des Auszuges der Lebensgefährtin aus der gemeinsamen Wohnung, änderte der Beklagte die Bewilligung mit Bescheid vom 10. September 2009 dahingehend ab, dass er dem Kläger nunmehr für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2009 Leistungen in Höhe 530,73 EUR (359,00 EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie 171,73 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) gewährte.
Am 17. Februar 2010 teilte das Finanzamts B dem Beklagten mit, dass der Kläger gegenüber dem Finanzamt Steuererstattungsansprüche gehabt habe. Hierbei habe es sich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2007 um einen Betrag in Höhe von 1.127,16 EUR und der Einkommenssteuerveranlagung 2008 in Höhe von 679,29 EUR gehandelt. Die Beträge seien wunschgemäß einem abweichenden Kontoinhaber im September 2009 ausgezahlt worden. Das Finanzamt B hatte am 3. September 2009 zwei Einkommensteuerbescheide erlassen und hierin die Einkommenssteuer des Klägers für die Jahre 2007 und 2008 festgesetzt. Entsprechend der Erklärung des Klägers im Steuerformular wurden die Erstattungsbeträge in Höhe von insgesamt 1.806,45 EUR nicht an ihn, sondern unmittelbar auf das Konto von S M , die auch als Adressatin der Steuerbescheiden genannt worden war, überwiesen.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2010 änderte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 ab und forderte die aus seiner Sicht zu Unrecht erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 82,61 EUR zurück. Hierbei wurde die Einkommenssteuererstattung in Höhe von insgesamt 1.806,45 EUR als einmalige Einnahme angerechnet und in Höhe eines monatlichen Anrechnungsbetrages von 150,54 EUR abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 EUR auf einen Zeitraum von 12 Monaten verteilt. Unter Berücksichtigung der sich durch den Auszugs der Lebensgefährtin des Klägers zum 1. Oktober 2009 und dem Abschluss eines neuen Mietvertrages zum 1. November 2009 ergebenen Veränderungen in Bezug auf die Kosten der Unterkunft ergab sich hieraus ein für September 2009 in Höhe von 410,19 EUR (238,46 EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und 171,73 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung), für Oktober 2009 in Höhe von 581,92 EUR (238,46 EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und 343,46 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) und für November in Höhe von 517,46 EUR (238,46 EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und 279,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Unter Berücksichtigung der bereits ausgezahlten Leistungen errechnete der Beklagte für die Monate September 2009 und November 2009 eine Überzahlung von 120,54 EUR sowie 13,23 EUR und für den Monat Oktober 2009 eine Differenz zugunsten des Klägers in Höhe von 51,19 EUR, so dass sich insgesamt eine Rückforderung in Höhe von 82,62 EUR ergab.
Der vom Kläger am 24. März 2010 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2010 zurückgewiesen.
Hiergegen hat Kläger am 16. Juni 2010 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass er und seine damalige Lebensgefährtin sich im Jahr 2007 im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeuges einen Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR von S M mit schriftlichem Darlehensvertrag und Abgabe eines Schuldanerkenntnisses geliehen hätten. Zugleich habe man vereinbart, dass eine mögliche Steuererstattung des Finanzamtes an S M abgetreten werde. Dementsprechend sei die Steuererstattung nicht ihm, sondern unmittelbar S M auf deren Konto zugeflossen, die ihm auch bei der Fertigung der Steuererklärung behilflich gewesen sei. Eine Anrechnung dürfe unter diesen Umständen nicht erfolgen, da ihm die Steuererstattung nicht als bereites Mittel zur eigenen Bedarfsdeckung zur Verfügung gestanden habe. Der Beklagte habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Rückforderung.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Mai 2012 abgewiesen. Die Einkommenssteuererstattung sei zu Recht als einmalige Einnahme gemäß § 11 SGB II i. V. m. § 13 Nr. 1 SGB II und § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V]) berücksichtigt und unter Abzug der Versicherungspauschale auf einen angemessen Zeitraum von 12 Monaten verteilt worden. Der Kläger könne der Berücksichtigung als Einkommen auch nicht die Verwendung zur Schuldentilgung oder einen vorzeitigen Verbrauch entgegengehalten. Die hier vom Kläger vorgenommene Disposition durch unmittelbare Überleitung des Guthabens auf ein ihm nicht zugängliches Konto könne nicht den Zufluss verhindern.
Der Kläger hat gegen das ihm am 4. Juni 2012 zugestellte Urteil am 4. Juli 2012 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 3. März 2014 (Az. L 3 AS 590/12 NZB) hat der Senat die Berufung zugelassen.
Der Kläger führt in seiner Berufungsbegründung aus, dass er sich gegenüber S M bereits im Jahr 2007 verbindlich verpflichtet habe, sein Darlehen aus der Steuererstattung zu tilgen. Dadurch habe er bereits bei Entstehen des Erstattungsanspruchs keine Dispositionsmöglichkeit hierüber mehr gehabt. Der Erstattungsbetrag habe von vornherein nicht zur Verfügung gestanden. Es dürfe nicht relevant sein, ob die Überweisung auf das Konto seiner Gläubigerin auf freiwilliger Basis erfolgt sei. Es komme allein darauf an, ob diese Mittel ihm überhaupt zur Verfügung gestanden hätten. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Ein Zufluss habe nicht stattgefunden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, diese Mittel zur eigenen Bedarfsdeckung einzusetzen.
Die Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. Mai 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die nach seiner Auffassung zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts. Eine Realisierung der Auszahlung der Steuererstattung sei für den Kläger möglich gewesen, da die Abtretung mangels einer Abtretungsanzeige unwirksam gewesen sei. Ansprüche auf Erstattung von Steuern könnten zwar gemäß § 46 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) abgetreten werden. Jedoch müsste dies in der nach § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form erfolgen, insbesondere dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Dies sei nicht erfolgt. Die Forderung aus der Steuererstattung habe daher weiterhin dem Kläger im Rechtssinne zugestanden und müsse ihm als Einkommen angerechnet werden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. Mai 2012 ist zulässig, insbesondere statthaft. Zwar übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 361,62 EUR nicht 750,00 EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Jedoch wurde die Berufung vom Senat mit Beschluss vom 3. März 2014 (Az. L 3 AS 590/12 NZB) zugelassen.
II. Die Berufung ist auch begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2010 rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 SGG). Der Beklagte war nicht berechtigt, die sich aus den Einkommenssteuerbescheiden vom 3. September 2009 für die Jahre 2007 und 2008 ergebenden Guthaben in Höhe von insgesamt 1.806,45 EUR als einmalige Einnahme im Sinne von § 11 SGB II (in der hier maßgebenden, bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) anzurechnen und nach § 2 Abs. 4 Satz 3 ALG II-V (in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung [BGBl. I 2007, 2942]) auf einen angemessenen Zeitraum, auch auf den Leistungszeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009, zu verteilen. Denn das Guthaben aus der Steuererstattung stand dem Kläger zu keinem Zeitpunkt im Verteilungszeitraum als bereites Mittel zur Verfügung. Dementsprechend lagen die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II (in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung) i. V. m. § 48 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) und für die darauf aufbauende Erstattungsforderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB II a. F. i. V. m. § 50 Abs. 1 SGB X nicht vor.
1. Gemäß § 19 Satz 1 SGB II (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) erhielten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger war, wer unter anderem hilfebedürftig war (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II [in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung]). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. In diesem Sinne war der Kläger unstreitig ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger.
Die vom Beklagten im ursprünglichen Bewilligungsbescheid ermittelte Hilfebedürftigkeit minderte sich nicht durch die vom Finanzamt B gezahlte Steuererstattung.
a) Einer möglichen Berücksichtigung der vom Finanzamt B gezahlten Steuererstattung als Einkommen des Klägers steht allerdings nicht bereits sein Einwand entgegen, dass eine Steuererstattung, die schon vor Entstehung als zukünftige Forderung abgetreten wurde, nicht mehr als Einkommen des Zedenten zu werten sei. Denn dieser Einwand fußt auf der Prämisse, dass der Kläger seine künftige Steuererstattungsforderung an S M abgetreten hat. Eine rechtswirksame Abtretung ist jedoch nicht erfolgt. Eine solche ist aber Voraussetzung für die Anerkennung einer Abtretung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16. Dezember 2009 – B 7 AL 43/07 R – JURIS-Dokument Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 26/10 R – BSGE 110, 288 = SozR 4-1200 § 46 Nr. 3 = JURIS-Dokument, jeweils Rndr. 18).
Die Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis unterliegen nach § 46 der Abgabenordnung (AO) besonderen Formerfordernissen (vgl. BFH, Urteil vom 28. September 2011 – VII R 52/10 – BFHE 235, 111 = JURIS-Dokument; BFH, Urteil vom 28. August 2012 –VII R 62/11 – BFH/NV 2013, 498 = JURIS-Dokument; König, in: Pahlke/König, Abgabenordnung, [2. Aufl., 2009], Rdnr. 11). Diese sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat auch gar nicht behauptet, dass er eine Forderungsabtretung im Sinne von § 46 AO vorgenommen hat. Die "Abtretungserklärung" ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der Kläger das Finanzamt B aufforderte und ermächtigte, die Zahlung der Steuererstattung an S M mit befreiender Wirkung ihm gegenüber zu leisten.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist eine im Bedarfszeitraum zugeflossene Steuererstattung ein nach § 11 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen und nicht Vermögen im Sinne von § 12 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 = JURIS-Dokument Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 48/07 R – FEVS 60, 546 = JURIS-Dokument Rdnr. 10; BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 49/08 R = JURIS-Dokument Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 64/08 R = JURIS-Dokument Rdnr. 23). Eine zugeflossene Steuererstattung war dementsprechend als einmalige Einnahme gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 ALG II-V a. F. auf einen angemessen Zeitraum zu verteilen.
Es ist allerdings nicht ausreichend, dass sich mit einem aus einer Einkommenserzielung folgenden wertmäßigen Zuwachs die wirtschaftlichen Verhältnisse des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (seit 1. April 2011: des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten) im allgemeinen verbessern. Erforderlich ist vielmehr, dass das Einkommen verfügbar ist und zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eingesetzt werden kann. Dies folgt unter anderem aus § 9 Abs. 1 SGB II, wonach das zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen geeignet sein muss, den Lebensunterhalt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jedenfalls in Teilen zu sichern. Eine solche Sicherung ist nur mit verfügbaren Mitteln möglich (vgl. auch Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. I/15], § 11 Rdnr. 243). § 9 Abs. 4 SGB II ist ein weiterer Beleg dafür. Nach dieser Regelung ist auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Aus diesem Grund kommt es für die Berücksichtigung eines wertmäßigen Zuwachses als Einkommen in einem abschließenden Prüfungsschritt darauf an, ob der wertmäßige Zuwachs als sogenannte "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R – BSGE 108, 258 ff. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 39 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 161/11 R –SozR 4-4200 § 22 Nr. 66 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 18 f.; Hengelhaupt, a. a. O., m. w. N.).
Dies war vorliegend nicht der Fall. Denn infolge der Zahlung der Steuererstattung unmittelbar auf das Konto von S M stand die Steuererstattung dem Kläger von vorne herein nicht als bereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes tatsächlich zur Verfügung und war für ihn als Einnahme konkret nicht realisierbar. Diesbezüglich stellte das Sozialgericht auch zutreffend fest, dass das Konto von S M für den Kläger nicht zugänglich war. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von denjenigen, in denen der erwerbsfähige Hilfebedürftige zunächst über das Einkommen verfügen kann, dann die finanziellen Mittel aber ausgibt, zum Beispiel zur Schuldentilgung.
Wenn dementgegen die dem Kläger nicht zur Verfügung stehende Steuererstattung als Einkommen angerechnet würde, würde sie als fiktives Einkommen behandelt (vgl. hierzu: Hengelhaupt, a. a. O., Rdnr. 250 ff., m. w. N.). Die Anrechnung von fiktivem Einkommen ist jedoch nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 – B 14 AS 53/12 R – SozR 4-4200 § 11b Nr. 4 = JURIS-Dokument Rdnr. 30; vgl. auch BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 132/11 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 60 = JURIS-Dokument Rdnr. 22; BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 KG 1/10 R – SozR 4-5870 § 6a Nr. 2, SozR 4-4200 § 11 Nr. 37 =JURIS-Dokument Rdnr. 19; Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 11 Rdnr. 25; Mecke, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 11 Rdnr. 13).
2. Soweit die Beklagte unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2012 (Az. B 4 AS 132/11 R) einwendet, dass dem Kläger die Realisierung der Auszahlung der Einkommenssteuererstattung jederzeit möglich gewesen sei, weil die Abtretung mangels Abtretungsanzeige unwirksam gewesen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Das Bundessozialgericht hat in dieser Entscheidung gefordert, dass bei grundsätzlich zu berücksichtigendem Einkommen, auch wenn es (zunächst) an einer "tatsächlichen Verfügungsgewalt" fehlt, zu prüfen ist, ob das Einkommen aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisieren kann. Nur wenn dies festgestellt wird, stehen bereite Mittel zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, a. a. O.).
Im Gegensatz zu dieser Entscheidung stellt sich nach der Auszahlung des Guthabens durch das Finanzamt B nicht mehr die Frage, ob der Kläger mangels Formgültigkeit der Abtretung weiterhin Inhaber der Forderung ist und diese gegebenenfalls noch realisieren könnte. Denn aufgrund der rechtswirksamen Zahlungsanweisung des Klägers konnte das Finanzamt ungeachtet einer etwaigen Formgültigkeit der Abtretung nach § 46 AO jedenfalls mit befreiender Wirkung durch die Überweisung des Steuerguthabens auf das Konto von S M schuldbefreiend gegenüber dem Kläger leisten. Zugleich wurden mit dieser Überweisung auch die Schulden des Klägers gegenüber S M gemäß § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) getilgt. Die Steuererstattung stand dem Kläger damit ab diesem Zeitpunkt, als die Zahlung auf dem Konto von S M einging, weder rechtlich noch tatsächlich zur Verfügung. Sie war nicht mehr realisierbar und konnte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Bedarfsdeckung verwendet werden.
3. Wenn Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts im Verteilzeitraum verwenden und führen sie so ihre Hilfebedürftigkeit (gegebenenfalls teilweise) herbei, kann ein solches Verhalten einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn über die zu erwartende Auszahlung einer künftigen Steuererstattung vom Hilfebedürftigen freiwillig zum Zwecke der Schuldentilgung disponiert wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Leistungsberechtigten aus vorangegangenen Bezugszeiträumen bekannt ist oder bekannt sein müsste, in welcher Weise der Einsatz einer einmaligen Einnahme von ihm erwartet wird (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 33/12 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 57 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 17). Ob vorliegend eine den Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösende Obliegenheitsverletzung vorgelegen hat, kann hier aber dahingestellt bleiben, da ein derartiger Ersatzanspruch zum einen nicht streitgegenständlich ist und zum anderen selbst das Bestehen eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II nicht dazu führt, dass dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorenthalten werden dürfen. Denn die Verweigerung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II trotz der zur Bedarfsdeckung fehlenden bereiten Mittel ist mit Artikel 1 i. V. m. Artikel 20 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012, a. a. O., Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 73/12 R – NZS 2014, 114 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 24).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
IV. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage, ob eine als Einkommen zu berücksichtigende Steuererstattung ein bereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes ist, wenn das Finanzamt die Auszahlung auf Wunsch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf ein ihm nicht zugängliches Konto eines Dritten vorgenommen hat, ist – soweit ersichtlich – bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Dr. Scheer Höhl Krewer
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