Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 22 SO 600/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 517/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.
Sind Jobcenter und Agentur für Arbeit eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs. 1 Satz 2 SGB II), so kann der in § 44a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II vorgesehene Widerspruch nicht nur gegenüber der Agentur für Arbeit, sondern auch gegenüber dem Jobcenter erfolgen.
2.
Vertritt der Sozialhilfeträger gegenüber dem Leistungsberechtigten die Auffassung, dieser sei entgegen der Ansicht des Jobcenters bzw. den Feststellungen der Agentur für Arbeit nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert, so ersetzt dies nicht den nach § 44a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II notwendigen Widerspruch des Sozialhilfeträgers. Ohne einen solchen Widerspruch kann eine Erwerbsfähigkeit des Leistungsberechtigten nicht nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II unterstellt werden.
3.
Unterliegt der Antragsgegner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und muss er deshalb die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen, so kann Prozesskostenhilfe für den Antragsteller nicht mit der Begründung versagt werden, dem Antrag fehle wegen dieses Kostenersatzanspruchs das Rechtsschutzinteresse. Denn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, ob er sich wegen seines Vergütungsanspruchs gemäß § 45 RVG an die Staatskasse oder an den erstattungspflichtigen Gegner wendet.
Sind Jobcenter und Agentur für Arbeit eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs. 1 Satz 2 SGB II), so kann der in § 44a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II vorgesehene Widerspruch nicht nur gegenüber der Agentur für Arbeit, sondern auch gegenüber dem Jobcenter erfolgen.
2.
Vertritt der Sozialhilfeträger gegenüber dem Leistungsberechtigten die Auffassung, dieser sei entgegen der Ansicht des Jobcenters bzw. den Feststellungen der Agentur für Arbeit nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert, so ersetzt dies nicht den nach § 44a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II notwendigen Widerspruch des Sozialhilfeträgers. Ohne einen solchen Widerspruch kann eine Erwerbsfähigkeit des Leistungsberechtigten nicht nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II unterstellt werden.
3.
Unterliegt der Antragsgegner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und muss er deshalb die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen, so kann Prozesskostenhilfe für den Antragsteller nicht mit der Begründung versagt werden, dem Antrag fehle wegen dieses Kostenersatzanspruchs das Rechtsschutzinteresse. Denn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, ob er sich wegen seines Vergütungsanspruchs gemäß § 45 RVG an die Staatskasse oder an den erstattungspflichtigen Gegner wendet.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.12.2015 neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vom 24.11.2015 bis zu einem ausdrücklichen Widerspruch der Antragsgegnerin gegenüber dem Jobcenter E bzw. der Bundesagentur für Arbeit i.S.v. § 44a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II, längstens jedoch bis zum 31.01.2016, Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Höhe des Regelsatzes nach der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII zu gewähren. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 06.01.2016 Prozesskostenhilfe und Rechtsanwalt T, E, beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes Leistungen nach dem SGB XII.
Die 1968 geborene Antragstellerin bezog von Mai bis Oktober 2015 vom Jobcenter E Leistungen nach dem SGB II. In einem auf Veranlassung des Jobcenters erstellten Gutachten vom 24.03.2015 hatte die Gutachterin des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit seinerzeit bei der Antragstellerin eine langjährige ausgeprägte seelische Störung mit einer Funktionsminderung in den Alltagskompetenzen diagnostiziert. In einem weiteren (nach Aktenlage erstellten) Gutachten vom 11.05.2015 hatte sie ebenfalls eine schwerwiegende seelische Störung mit Einschränkungen in sämtlichen Alltagskompetenzen beschrieben. Die Behandlung - so die Gutachterin - gestalte sich schwierig und sei nur bei guter Mitarbeit erfolgreich. Eine regelmäßige Mitwirkung sei jedoch - auch krankheitsbedingt - nur schwer erreichbar. Das Restleistungsvermögen schätzte die Gutachterin dahingehend ein, dass die Antragstellerin voraussichtlich zwar mehr als sechs Monate, jedoch nicht dauerhaft, täglich weniger als drei Stunden pro Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig sei.
Das Jobcenter E forderte die Antragstellerin daraufhin mehrfach auf, bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen. Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin nicht nach, weil sie sich nicht für voll erwerbsgemindert hielt. Den anschließend vom Jobcenter gestellten Rentenantrag lehnte der Rentenversicherungsträger durch Bescheid vom 29.09.2015 wegen fehlender Mitwirkung der Antragstellerin ab, nachdem diese diverse Vordrucke nicht vervollständigt und unterschrieben zurückgesandt hatte.
Den Antrag der Antragstellerin vom 07.10.2015, ihr über Oktober 2015 hinaus Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, lehnte das Jobcenter E durch Bescheid vom 08.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2015 ab. Die dagegen erhobene Klage ist bei dem Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 19 AS 4665/15 anhängig.
Die anschließend beim Sozialgericht Düsseldorf (S 19 AS 4164/15 ER und S 19 AS 4664/15 ER) gestellten Anträge der Antragstellerin, das Jobcenter E im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten, blieben erfolglos (Beschlüsse vom 04.11.2015 und 21.12.2015). Im Verlauf eines dieser Eilverfahren wies das Jobcenter u.a. darauf hin, einen sog. "Fallübergang" auf die Antragsgegnerin im Sinne der Geschäftsanweisung Nr. 3/2013 vom 12.06.2013 nicht eingeleitet zu haben, weil die Antragstellerin auch insofern ihre Mitwirkung verweigert und die erforderliche datenschutzrechtliche Einwilligung nicht unterzeichnet habe. Eine ausdrückliche schriftliche Erklärung der Antragsgegnerin, in der diese den Feststellungen der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin widerspreche, liege dem Jobcenter bislang nicht vor.
Am 12.11.2015 wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin und beantragte dort Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag durch Bescheid vom 12.11.2015 ab. Die Antragstellerin erfülle die entsprechenden Voraussetzungen nicht; denn sie sei weder voll erwerbsgemindert i.S.v. § 43 Abs. 2 SGB VI, noch habe sie das 65. Lebensjahr vollendet. Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein.
Am 24.11.2015 hat die Antragstellerin erneut beim Sozialgericht Düsseldorf um Eilrechtsschutz nachgesucht und nunmehr beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren. Nach den Feststellungen der Agentur für Arbeit sei sie voll erwerbsgemindert und unterfalle daher dem Leistungsregime des SGB XII. Ihre mangelnde Mitwirkung im Rentenverfahren stehe dem Anspruch nicht entgegen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, einen Rentenantrag zu stellen und im Rentenverfahren mitzuwirken. Den Rentenantrag habe der SGB II-Träger für sie gestellt. Ihre Mitwirkung habe sich daher darauf beschränkt, eine Begutachtung zur Feststellung ihrer Erwerbsfähigkeit zu ermöglichen. Diese Beurteilung habe jedoch das Jobcenter E in alleiniger Zuständigkeit treffen können und aufgrund der vorhandenen Gutachten auch getroffen.
Die Antragsgegnerin hat hingegen weiterhin die Auffassung vertreten, die Antragstellerin unterfalle nicht dem Leistungsregime des SGB XII. Solange der Rentenversicherungsträger nicht festgestellt habe, dass die Antragstellerin voll erwerbsgemindert sei, sei der SGB II-Träger für die Leistungserbringung zuständig. Sie widerspreche im Übrigen - wie in dem an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsbescheid vom 12.11.2015 geschehen - der Beurteilung der Agentur für Arbeit bzgl. der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin. Folglich sei der SGB II-Träger jedenfalls gemäß § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II für die weitere Leistungsgewährung zuständig. Das gelte umso mehr, als das Jobcenter entgegen der Geschäftsanweisung Nr. 3/2013 vom 12.06.2013 bei der Antragsgegnerin keinen "Fallübergang" eingeleitet habe. Erst in dessen Rahmen hätte die Antragsgegnerin die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Feststellung der Erwerbs(un)fähigkeit in Betracht gezogen. Zudem habe es die Antragstellerin selbst in der Hand, den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II durch Nachholung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen im Rentenverfahren voranzutreiben.
Das Sozialgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 21.12.2015 die Antragsgegnerin unter Ablehnung des Antrags im Übrigen verpflichtet, der Antragstellerin vom 24.11.2015 bis zum 31.01.2016 oder bis zu einem ausdrücklichen Widerspruch der Antragsgegnerin gegenüber dem Jobcenter gemäß § 44a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II die Regelleistung nach dem SGB XII darlehensweise zu gewähren. Zumindest bis zu einem solchen Widerspruch gegen die Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin sei davon auszugehen, dass diese jedenfalls vorübergehend erwerbsgemindert sei und daher Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII beanspruchen könne. Unerheblich sei, ob entsprechend der zwischen Antragsgegnerin und Jobcenter getroffenen Geschäftsanweisung ein "Fallübergang" nach § 44a SGB II eingeleitet worden sei; denn diese innerbehördliche Verfahrensabsprache könne jedenfalls der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden. Sinn des § 44a SGB II sei es vielmehr, bei Unstimmigkeiten zwischen dem SGB II- und SGB XII-Träger über die Erwerbsfähigkeit eines Hilfebedürftigen einen durchgehenden Leistungsbezug zu gewährleisten, bis eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers vorliege. Vorliegend habe die Agentur für Arbeit i.S.v. § 44a Abs. 1 S. 1 SGB II festgestellt, dass die Antragstellerin erwerbsgemindert sei. Dieser Entscheidung habe die Antragsgegenerin zwar im Rahmen des Eilverfahrens, nicht hingegen ausdrücklich gegenüber dem Jobcenter widersprochen. Der Widerspruch sei jedoch an das Jobcenter zu richten. Da die Unterkunft der Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen aktuell nicht gefährdet sei, seien die Leistungen der Höhe nach auf den nach § 27a SGB XII zu gewährenden Regelbedarf beschränkt. Die Antragstellerin müsse allerdings, wenn sie sich weiterhin einer ärztlichen Untersuchung verweigere, langfristig mit einer Leistungseinstellung wegen fehlender Mitwirkung rechnen.
Dagegen hat die Antragsgegnerin am 23.12.2015 Beschwerde eingelegt. Sie hält weiterhin den SGB II-Träger für die Erbringung der in Rede stehenden Leistungen für zuständig. Da sich das Jobcenter E nicht um eine Klärung mit ihr bemüht habe, sei es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R) gemäß § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II weiterhin zur Leistungsgewährung verpflichtet. Dass die Antragstellerin ihr die medizinischen Feststellungen des Jobcenters zur Kenntnis vorgelegt habe, reiche insofern nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine unmittelbare Bekanntgabe durch den SGB II-Träger, welcher sie - die Antragsgegnerin - ggf. nach § 44a Abs. 1 S. 2 SGB II widersprechen könne. Ohnehin sei die Angelegenheit jedenfalls nicht eilbedürftig; denn die Antragstellerin wirke nicht in der gebotenen Weise an der Sachverhaltsaufklärung mit.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.12.2015 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu gewähren.
Sie hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend.
Auf Nachfrage des Senats hat sich die Antragstellerin bereit erklärt, diverse vom Rentenversicherungsträger übersandte Vordrucke zu vervollständigen, um diesem eine Prüfung ihrer Erwerbsfähigkeit zu ermöglichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und der Gerichtsakten S 19 AS 4664/15 ER (Sozialgericht Düsseldorf) Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1. Die gemäß §§ 172, 173 SGG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Antragsgegenerin zu Recht vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin in dem tenorierten Umfang (vom 24.11.2015 bis zu einem ausdrücklichen Widerspruch der Antragsgegnerin gegenüber dem SGB II-Träger i.S.v. § 44a Abs. 1 S. 2 SGB II, längstens jedoch bis zum 31.01.2016) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu gewähren; der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung war insoweit lediglich klarstellend zu berichtigen. Ob der Antragstellerin der Höhe nach bzw. in zeitlicher Hinsicht weitergehende Leistungen zustehen, kann offen bleiben; da lediglich die Antragsgegnerin gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde eingelegt hat, ist der Prüfungsumfang des Senats entsprechend beschränkt.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind in dem allein streitigen Zeitraum erfüllt.
Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (d.h. überwiegend wahrscheinlich; vgl. u.a. BVerfG vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03, in: NVwZ 2004, 95 f.) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.
Darüber hinaus können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (also des Bestehens eines Anordnungsanspruchs) die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Das gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
a) Ausgehend hiervon ist es zwar nicht überwiegend wahrscheinlich, jedoch durchaus möglich, dass die Antragstellerin von der Antragsgegnerin in der Zeit vom 24.11.2015 bis zum 31.01.2016, spätestens bis zu einem ausdrücklichen Widerspruch der Antragsgegnerin i.S.v. § 44a Abs. 1 S. 2 SGB II, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 27 ff. SGB XII in Höhe des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 (vgl. § 28 SGB XII i.V.m. der hierzu ergangenen Anlage) beanspruchen kann (dazu im Folgenden). Die dann gebotene Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus (dazu weiter unten).
aa) Zwischen den Beteiligten ist insofern unstreitig, dass die Antragstellerin seit dem 24.11.2015 (= Eingang des Eilantrags bei dem Sozialgericht) ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten kann, und daher hilfebedürftig i.S.v. § 27 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 SGB XII ist.
bb) Es ist zudem durchaus möglich, dass der Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen nach dem SGB XII nicht nach § 21 SGB XII ausgeschlossen ist.
Nach § 21 SGB XII erhalten Personen, die zwar keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, jedoch als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Auch ein (gegenüber dem Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 SGB XII vorrangiger) Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII besteht nicht, wenn der Hilfebedürftige erwerbsfähig ist; denn ein solcher setzt gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 SGB XII u.a. voraus, dass dieser (nicht nur vorübergehend, sondern) dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Letzteres ist für die Antragstellerin derzeit nicht festgestellt.
(1) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist zugleich allerdings eine - Leistungen nach dem SGB XII ausschließende - Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin nicht nach § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II zu unterstellen (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 17.04.2014 - L 19 AS 485/14 B ER Rn. 16, juris unter Hinweis auf Blüggel in Eicher, SGB II, 10. Aufl. § 44a Rn. 66).
Nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung des § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II erbringt der SGB II-Träger (hier das Jobcenter E) bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen solange Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, bis die Agentur für Arbeit (nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers) über einen Widerspruch eines der in § 44a Abs. 1 S. 2 SGB II genannten Träger gegen die Feststellung der Erwerbs(un)fähigkeit durch die Agentur für Arbeit entschieden hat. Im vorliegenden Fall würde somit eine unterstellte Erwerbsfähigkeit und damit eine weitere Leistungserbringung durch das Jobcenter E als SGB II-Träger nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44a Abs. 1 S. 2 bis 4 SGB II voraussetzen, dass die Antragsgegnerin (oder ein anderer der in S. 2 genannten Träger) den Feststellungen der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin widersprochen hätte.
Ein solcher - notwendiger - Widerspruch gegenüber dem Jobcenter E bzw. der Agentur für Arbeit fehlt jedoch bislang (das Jobcenter nimmt die Aufgaben nach dem SGB II - auch die der Agentur für Arbeit - als gemeinsame Einrichtung einheitlich wahr; vgl. 44b Abs. 1 S. 2 SGB II und § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II. Der in § 44a Abs. 1 S. 2 und 3 vorgesehene Widerspruch kann daher sowohl bei dem Jobcenter als auch bei der Agentur für Arbeit angebracht werden). Zwar hat die Antragsgegnerin schriftsätzlich und in dem gegenüber der Antragstellerin ergangenen ablehnenden Bescheid vom 12.01.2015 die Auffassung vertreten, die Antragstellerin sei nicht voll erwerbsgemindert. Gegenüber dem Jobcenter E (bzw. der Agentur für Arbeit) hat sie jedoch den Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit nicht widersprochen. Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher Widerspruch auch mittelbar im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens - durch Weiterleitung etwaiger Schriftsätze seitens des Gerichts an die übrigen Verfahrensbeteiligten - möglich ist; denn das Jobcenter E (bzw. die Agentur für Arbeit) ist jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren gar nicht beteiligt.
Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar mag der Hilfebedürftige nach Sinn und Zweck der Nahtlosigkeitsregelung schon im Vorfeld eines Streits der verschiedenen Leistungsträger über dessen Erwerbsfähigkeit so zu stellen sein, als wäre er erwerbsfähig, wenn der Leistungsträger des SGB II von fehlender Erwerbsfähigkeit ausgeht, sich aber nicht um eine Klärung der Angelegenheit mit dem zuständigen Leistungsträger des SGB XII bemüht hat (vgl. hierzu BSG, a.a.O.) bzw. - anders als hier - noch keinerlei Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit getroffen hat (vgl. LSG NRW vom 17.04.2014 - L 19 AS 485/14). Die der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde liegende Vorschrift des § 44a S. 3 SGB II i.d.F. vom 01.01.2005 bis 31.07.2006 verlangte jedoch - anders als die hier maßgebliche Fassung des § 44a Abs. 1 SGB II - schon nicht die Einlegung eines "Widerspruchs" durch einen der in S. 1 genannten Leistungsträger.
Letztlich kann dies jedoch offen bleiben; denn selbst wenn der SGB II-Träger über den Wortlaut des § 44a SGB II hinaus verpflichtet wäre, auch ohne das Vorliegen eines Widerspruchs Nahtlosigkeitsleistungen zu erbringen, wenn er zwar vom Fehlen der Erwerbsfähigkeit ausgeht, die Zuständigkeit aber nicht mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Träger geklärt hat (so Radüge in jurisPK-SGB II, § 44a Rn. 71 m.w.N.), kann dies jedenfalls nicht gelten, wenn - wie hier - dem SGB II-Träger eine Klärung mit dem SGB XII-Träger bereits im Vorfeld verwehrt ist, weil einerseits der Hilfebedürftige die dafür notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung nicht erteilt hat, und andererseits der SGB XII-Träger trotz Kenntnis den Feststellungen der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nicht gemäß § 44a Abs. 1 S. 2 SGB II widerspricht. Insofern ist zu berücksichtigen, dass das in § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I geregelte "Beschleunigungsgebot" auch die zügige Klärung der Zuständigkeit zwischen zwei Sozialleistungsträgern umfasst (Blüggel, a.a.O., § 44a Rn. 14). Hieran hat auch der SGB II-Leistungsträger ein berechtigtes Interesse; denn dessen Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger beginnt gemäß § 44a Abs. 3 S. 2 SGB II erst mit dem Tag des Widerspruchs des Sozialhilfeträgers (vgl. Blüggel, a.a.O.). Ohnehin sind die Leistungsträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur engen Zusammenarbeit verpflichtet (vgl. § 86 SGB X). Vor diesem Hintergrund obliegt es vorliegend zunächst der Antragsgegnerin, den Feststellungen der Agentur für Arbeit zu widersprechen und sich auf diese Weise um die Klärung der Angelegenheit zu bemühen.
(2) Ist deshalb eine Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin nicht nach § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II zu unterstellen, so erscheint es nach bisherigem Sach- und Streitstand (namentlich aufgrund der allein aktenkundigen Gutachten des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit) jedenfalls als möglich, dass die Antragstellerin vorübergehend voll erwerbsgemindert und damit anspruchsberechtigt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ist. Nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II ist die Antragstellerin dann, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit, d.h. für voraussichtlich mindestens sechs Monate (vgl. § 101 Abs. 1 SGB VI), außerstande sein sollte, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das auf Veranlassung des SGB II-Trägers erstellte Gutachten des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 11.05.2015 sieht die Antragstellerin wegen einer schwerwiegenden seelischen Störung mit Einschränkungen in sämtlichen Alltagskompetenzen zwar nicht (i.S.v. § 41 Abs. 3 SGB XII) dauerhaft, jedoch voraussichtlich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten - und damit vorübergehend - lediglich in der Lage, weniger als drei Stunden pro Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Senat verkennt insofern nicht, dass jenes Gutachten allein nach Aktenlage erstellt wurde und sich (aus datenschutzrechtlichen Gründen) auf die Wiedergabe von Diagnosen und Leistungsbeurteilung beschränkt. Jedenfalls die der Leistungsbeurteilung zugrunde liegende Diagnose wurde jedoch schon in dem früheren, auf einer klinischen Untersuchung beruhenden Gutachten vom 24.03.2015 gestellt. Überdies liegen widersprechende aktuellere Befunde und Leistungsbeurteilungen bislang nicht vor; sie müssen ggf. einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
cc) Zweifel an der Höhe der vom Sozialgericht zugesprochenen Leistungen hat die Antragsgegnerin nicht geäußert; sie sind auch nicht ersichtlich.
dd) Die bei somit offenem Ausgang des Hauptsachverfahrens gebotene Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Denn diese hat den Feststellungen der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit bislang weder i.S.v. § 44a Abs. 1 S. 2 SGB II widersprochen (s.o.) noch in irgendeiner Form dargelegt, aus welchen Gründen sie die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit durch den medizinischen Dienst für unzutreffend hält (vgl. zur Begründungspflicht § 44a Abs. 1 S. 3 SGB II). Hinzu kommt, dass das Sozialgericht die Beteiligten bereits in einem der vorangegangenen Eilverfahren auf die Notwendigkeit eines ausdrücklichen Widerspruchs der Antragsgegnerin gegen die Feststellungen der Agentur für Arbeit hingewiesen hatte, der zudem - regelmäßig unter Einschaltung medizinisch geschulten Personals - zu begründen sei. Aus welchen Erwägungen sich die Antragsgegnerin dennoch weiterhin nicht veranlasst sieht, den Feststellungen der Agentur für Arbeit zumindest vorsorglich gegenüber der Arbeitsagentur bzw. dem Jobcenter zu widersprechen, ist weder vorgetragen noch für den Senat nachvollziehbar. Die - plausibel begründete - unterbliebene Einleitung eines "Fallübergangs" durch den SGB II-Träger reicht hierfür jedenfalls nicht aus (s.o.).
b) Die Angelegenheit ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch eilbedürftig (= Anordnungsgrund). Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ist der Antragstellerin nicht zumutbar, weil existenzsichernde Leistungen im Streit stehen. Zwar ist die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten im Rentenverfahren bisher nicht vollumfänglich nachgekommen. Im Beschwerdeverfahren hat sie sich jedoch bereit erklärt, die zur Prüfung ihrer Erwerbsfähigkeit dort notwendigen Vordrucke zu vervollständigen. Zudem lässt sich ohne weitere Ermittlungen nicht feststellen, ob das bisherige Verhalten der Antragstellerin vollständig ihrer freien, verantwortlichen Willensbildung unterliegt. Diesbezügliche Zweifel gründen sich vor allem darauf, dass die Gutachterin des arbeitsmedizinischen Dienstes der Agentur für Arbeit unter dem 11.05.2015 zu der Einschätzung gelangt ist, dass die auch im Rahmen der Behandlung der Erkrankungen notwendige Mitwirkung der Antragstellerin u.a. krankheitsbedingt nur schwer erreichbar sei.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
3. Der Antragstellerin war gemäß § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ab Eingang der vollständigen Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (am 06.01.2016) für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu bewilligen. Angesichts der erstinstanzlichen Versagung von Prozesskostenhilfe mit Rücksicht auf die Pflicht der Antragsgegnerin zur Tragung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin weist der Senat darauf hin, dass einem Prozesskostenhilfegesuch auch in einem solchen Fall das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Denn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, ob er sich wegen seines Vergütungsanspruchs gemäß § 45 RVG an die Staatskasse oder an den erstattungspflichtigen Gegner wendet (Büttner/ Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage 2014, Rn. 801 m.w.N.).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes Leistungen nach dem SGB XII.
Die 1968 geborene Antragstellerin bezog von Mai bis Oktober 2015 vom Jobcenter E Leistungen nach dem SGB II. In einem auf Veranlassung des Jobcenters erstellten Gutachten vom 24.03.2015 hatte die Gutachterin des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit seinerzeit bei der Antragstellerin eine langjährige ausgeprägte seelische Störung mit einer Funktionsminderung in den Alltagskompetenzen diagnostiziert. In einem weiteren (nach Aktenlage erstellten) Gutachten vom 11.05.2015 hatte sie ebenfalls eine schwerwiegende seelische Störung mit Einschränkungen in sämtlichen Alltagskompetenzen beschrieben. Die Behandlung - so die Gutachterin - gestalte sich schwierig und sei nur bei guter Mitarbeit erfolgreich. Eine regelmäßige Mitwirkung sei jedoch - auch krankheitsbedingt - nur schwer erreichbar. Das Restleistungsvermögen schätzte die Gutachterin dahingehend ein, dass die Antragstellerin voraussichtlich zwar mehr als sechs Monate, jedoch nicht dauerhaft, täglich weniger als drei Stunden pro Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig sei.
Das Jobcenter E forderte die Antragstellerin daraufhin mehrfach auf, bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen. Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin nicht nach, weil sie sich nicht für voll erwerbsgemindert hielt. Den anschließend vom Jobcenter gestellten Rentenantrag lehnte der Rentenversicherungsträger durch Bescheid vom 29.09.2015 wegen fehlender Mitwirkung der Antragstellerin ab, nachdem diese diverse Vordrucke nicht vervollständigt und unterschrieben zurückgesandt hatte.
Den Antrag der Antragstellerin vom 07.10.2015, ihr über Oktober 2015 hinaus Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, lehnte das Jobcenter E durch Bescheid vom 08.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2015 ab. Die dagegen erhobene Klage ist bei dem Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 19 AS 4665/15 anhängig.
Die anschließend beim Sozialgericht Düsseldorf (S 19 AS 4164/15 ER und S 19 AS 4664/15 ER) gestellten Anträge der Antragstellerin, das Jobcenter E im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten, blieben erfolglos (Beschlüsse vom 04.11.2015 und 21.12.2015). Im Verlauf eines dieser Eilverfahren wies das Jobcenter u.a. darauf hin, einen sog. "Fallübergang" auf die Antragsgegnerin im Sinne der Geschäftsanweisung Nr. 3/2013 vom 12.06.2013 nicht eingeleitet zu haben, weil die Antragstellerin auch insofern ihre Mitwirkung verweigert und die erforderliche datenschutzrechtliche Einwilligung nicht unterzeichnet habe. Eine ausdrückliche schriftliche Erklärung der Antragsgegnerin, in der diese den Feststellungen der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin widerspreche, liege dem Jobcenter bislang nicht vor.
Am 12.11.2015 wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin und beantragte dort Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag durch Bescheid vom 12.11.2015 ab. Die Antragstellerin erfülle die entsprechenden Voraussetzungen nicht; denn sie sei weder voll erwerbsgemindert i.S.v. § 43 Abs. 2 SGB VI, noch habe sie das 65. Lebensjahr vollendet. Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein.
Am 24.11.2015 hat die Antragstellerin erneut beim Sozialgericht Düsseldorf um Eilrechtsschutz nachgesucht und nunmehr beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren. Nach den Feststellungen der Agentur für Arbeit sei sie voll erwerbsgemindert und unterfalle daher dem Leistungsregime des SGB XII. Ihre mangelnde Mitwirkung im Rentenverfahren stehe dem Anspruch nicht entgegen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, einen Rentenantrag zu stellen und im Rentenverfahren mitzuwirken. Den Rentenantrag habe der SGB II-Träger für sie gestellt. Ihre Mitwirkung habe sich daher darauf beschränkt, eine Begutachtung zur Feststellung ihrer Erwerbsfähigkeit zu ermöglichen. Diese Beurteilung habe jedoch das Jobcenter E in alleiniger Zuständigkeit treffen können und aufgrund der vorhandenen Gutachten auch getroffen.
Die Antragsgegnerin hat hingegen weiterhin die Auffassung vertreten, die Antragstellerin unterfalle nicht dem Leistungsregime des SGB XII. Solange der Rentenversicherungsträger nicht festgestellt habe, dass die Antragstellerin voll erwerbsgemindert sei, sei der SGB II-Träger für die Leistungserbringung zuständig. Sie widerspreche im Übrigen - wie in dem an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsbescheid vom 12.11.2015 geschehen - der Beurteilung der Agentur für Arbeit bzgl. der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin. Folglich sei der SGB II-Träger jedenfalls gemäß § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II für die weitere Leistungsgewährung zuständig. Das gelte umso mehr, als das Jobcenter entgegen der Geschäftsanweisung Nr. 3/2013 vom 12.06.2013 bei der Antragsgegnerin keinen "Fallübergang" eingeleitet habe. Erst in dessen Rahmen hätte die Antragsgegnerin die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Feststellung der Erwerbs(un)fähigkeit in Betracht gezogen. Zudem habe es die Antragstellerin selbst in der Hand, den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II durch Nachholung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen im Rentenverfahren voranzutreiben.
Das Sozialgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 21.12.2015 die Antragsgegnerin unter Ablehnung des Antrags im Übrigen verpflichtet, der Antragstellerin vom 24.11.2015 bis zum 31.01.2016 oder bis zu einem ausdrücklichen Widerspruch der Antragsgegnerin gegenüber dem Jobcenter gemäß § 44a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II die Regelleistung nach dem SGB XII darlehensweise zu gewähren. Zumindest bis zu einem solchen Widerspruch gegen die Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin sei davon auszugehen, dass diese jedenfalls vorübergehend erwerbsgemindert sei und daher Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII beanspruchen könne. Unerheblich sei, ob entsprechend der zwischen Antragsgegnerin und Jobcenter getroffenen Geschäftsanweisung ein "Fallübergang" nach § 44a SGB II eingeleitet worden sei; denn diese innerbehördliche Verfahrensabsprache könne jedenfalls der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden. Sinn des § 44a SGB II sei es vielmehr, bei Unstimmigkeiten zwischen dem SGB II- und SGB XII-Träger über die Erwerbsfähigkeit eines Hilfebedürftigen einen durchgehenden Leistungsbezug zu gewährleisten, bis eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers vorliege. Vorliegend habe die Agentur für Arbeit i.S.v. § 44a Abs. 1 S. 1 SGB II festgestellt, dass die Antragstellerin erwerbsgemindert sei. Dieser Entscheidung habe die Antragsgegenerin zwar im Rahmen des Eilverfahrens, nicht hingegen ausdrücklich gegenüber dem Jobcenter widersprochen. Der Widerspruch sei jedoch an das Jobcenter zu richten. Da die Unterkunft der Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen aktuell nicht gefährdet sei, seien die Leistungen der Höhe nach auf den nach § 27a SGB XII zu gewährenden Regelbedarf beschränkt. Die Antragstellerin müsse allerdings, wenn sie sich weiterhin einer ärztlichen Untersuchung verweigere, langfristig mit einer Leistungseinstellung wegen fehlender Mitwirkung rechnen.
Dagegen hat die Antragsgegnerin am 23.12.2015 Beschwerde eingelegt. Sie hält weiterhin den SGB II-Träger für die Erbringung der in Rede stehenden Leistungen für zuständig. Da sich das Jobcenter E nicht um eine Klärung mit ihr bemüht habe, sei es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R) gemäß § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II weiterhin zur Leistungsgewährung verpflichtet. Dass die Antragstellerin ihr die medizinischen Feststellungen des Jobcenters zur Kenntnis vorgelegt habe, reiche insofern nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine unmittelbare Bekanntgabe durch den SGB II-Träger, welcher sie - die Antragsgegnerin - ggf. nach § 44a Abs. 1 S. 2 SGB II widersprechen könne. Ohnehin sei die Angelegenheit jedenfalls nicht eilbedürftig; denn die Antragstellerin wirke nicht in der gebotenen Weise an der Sachverhaltsaufklärung mit.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.12.2015 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu gewähren.
Sie hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend.
Auf Nachfrage des Senats hat sich die Antragstellerin bereit erklärt, diverse vom Rentenversicherungsträger übersandte Vordrucke zu vervollständigen, um diesem eine Prüfung ihrer Erwerbsfähigkeit zu ermöglichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und der Gerichtsakten S 19 AS 4664/15 ER (Sozialgericht Düsseldorf) Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1. Die gemäß §§ 172, 173 SGG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Antragsgegenerin zu Recht vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin in dem tenorierten Umfang (vom 24.11.2015 bis zu einem ausdrücklichen Widerspruch der Antragsgegnerin gegenüber dem SGB II-Träger i.S.v. § 44a Abs. 1 S. 2 SGB II, längstens jedoch bis zum 31.01.2016) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu gewähren; der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung war insoweit lediglich klarstellend zu berichtigen. Ob der Antragstellerin der Höhe nach bzw. in zeitlicher Hinsicht weitergehende Leistungen zustehen, kann offen bleiben; da lediglich die Antragsgegnerin gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde eingelegt hat, ist der Prüfungsumfang des Senats entsprechend beschränkt.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind in dem allein streitigen Zeitraum erfüllt.
Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (d.h. überwiegend wahrscheinlich; vgl. u.a. BVerfG vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03, in: NVwZ 2004, 95 f.) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.
Darüber hinaus können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (also des Bestehens eines Anordnungsanspruchs) die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Das gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
a) Ausgehend hiervon ist es zwar nicht überwiegend wahrscheinlich, jedoch durchaus möglich, dass die Antragstellerin von der Antragsgegnerin in der Zeit vom 24.11.2015 bis zum 31.01.2016, spätestens bis zu einem ausdrücklichen Widerspruch der Antragsgegnerin i.S.v. § 44a Abs. 1 S. 2 SGB II, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 27 ff. SGB XII in Höhe des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 (vgl. § 28 SGB XII i.V.m. der hierzu ergangenen Anlage) beanspruchen kann (dazu im Folgenden). Die dann gebotene Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus (dazu weiter unten).
aa) Zwischen den Beteiligten ist insofern unstreitig, dass die Antragstellerin seit dem 24.11.2015 (= Eingang des Eilantrags bei dem Sozialgericht) ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten kann, und daher hilfebedürftig i.S.v. § 27 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 SGB XII ist.
bb) Es ist zudem durchaus möglich, dass der Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen nach dem SGB XII nicht nach § 21 SGB XII ausgeschlossen ist.
Nach § 21 SGB XII erhalten Personen, die zwar keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, jedoch als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Auch ein (gegenüber dem Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 SGB XII vorrangiger) Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII besteht nicht, wenn der Hilfebedürftige erwerbsfähig ist; denn ein solcher setzt gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 SGB XII u.a. voraus, dass dieser (nicht nur vorübergehend, sondern) dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Letzteres ist für die Antragstellerin derzeit nicht festgestellt.
(1) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist zugleich allerdings eine - Leistungen nach dem SGB XII ausschließende - Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin nicht nach § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II zu unterstellen (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 17.04.2014 - L 19 AS 485/14 B ER Rn. 16, juris unter Hinweis auf Blüggel in Eicher, SGB II, 10. Aufl. § 44a Rn. 66).
Nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung des § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II erbringt der SGB II-Träger (hier das Jobcenter E) bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen solange Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, bis die Agentur für Arbeit (nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers) über einen Widerspruch eines der in § 44a Abs. 1 S. 2 SGB II genannten Träger gegen die Feststellung der Erwerbs(un)fähigkeit durch die Agentur für Arbeit entschieden hat. Im vorliegenden Fall würde somit eine unterstellte Erwerbsfähigkeit und damit eine weitere Leistungserbringung durch das Jobcenter E als SGB II-Träger nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44a Abs. 1 S. 2 bis 4 SGB II voraussetzen, dass die Antragsgegnerin (oder ein anderer der in S. 2 genannten Träger) den Feststellungen der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin widersprochen hätte.
Ein solcher - notwendiger - Widerspruch gegenüber dem Jobcenter E bzw. der Agentur für Arbeit fehlt jedoch bislang (das Jobcenter nimmt die Aufgaben nach dem SGB II - auch die der Agentur für Arbeit - als gemeinsame Einrichtung einheitlich wahr; vgl. 44b Abs. 1 S. 2 SGB II und § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II. Der in § 44a Abs. 1 S. 2 und 3 vorgesehene Widerspruch kann daher sowohl bei dem Jobcenter als auch bei der Agentur für Arbeit angebracht werden). Zwar hat die Antragsgegnerin schriftsätzlich und in dem gegenüber der Antragstellerin ergangenen ablehnenden Bescheid vom 12.01.2015 die Auffassung vertreten, die Antragstellerin sei nicht voll erwerbsgemindert. Gegenüber dem Jobcenter E (bzw. der Agentur für Arbeit) hat sie jedoch den Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit nicht widersprochen. Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher Widerspruch auch mittelbar im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens - durch Weiterleitung etwaiger Schriftsätze seitens des Gerichts an die übrigen Verfahrensbeteiligten - möglich ist; denn das Jobcenter E (bzw. die Agentur für Arbeit) ist jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren gar nicht beteiligt.
Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar mag der Hilfebedürftige nach Sinn und Zweck der Nahtlosigkeitsregelung schon im Vorfeld eines Streits der verschiedenen Leistungsträger über dessen Erwerbsfähigkeit so zu stellen sein, als wäre er erwerbsfähig, wenn der Leistungsträger des SGB II von fehlender Erwerbsfähigkeit ausgeht, sich aber nicht um eine Klärung der Angelegenheit mit dem zuständigen Leistungsträger des SGB XII bemüht hat (vgl. hierzu BSG, a.a.O.) bzw. - anders als hier - noch keinerlei Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit getroffen hat (vgl. LSG NRW vom 17.04.2014 - L 19 AS 485/14). Die der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde liegende Vorschrift des § 44a S. 3 SGB II i.d.F. vom 01.01.2005 bis 31.07.2006 verlangte jedoch - anders als die hier maßgebliche Fassung des § 44a Abs. 1 SGB II - schon nicht die Einlegung eines "Widerspruchs" durch einen der in S. 1 genannten Leistungsträger.
Letztlich kann dies jedoch offen bleiben; denn selbst wenn der SGB II-Träger über den Wortlaut des § 44a SGB II hinaus verpflichtet wäre, auch ohne das Vorliegen eines Widerspruchs Nahtlosigkeitsleistungen zu erbringen, wenn er zwar vom Fehlen der Erwerbsfähigkeit ausgeht, die Zuständigkeit aber nicht mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Träger geklärt hat (so Radüge in jurisPK-SGB II, § 44a Rn. 71 m.w.N.), kann dies jedenfalls nicht gelten, wenn - wie hier - dem SGB II-Träger eine Klärung mit dem SGB XII-Träger bereits im Vorfeld verwehrt ist, weil einerseits der Hilfebedürftige die dafür notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung nicht erteilt hat, und andererseits der SGB XII-Träger trotz Kenntnis den Feststellungen der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nicht gemäß § 44a Abs. 1 S. 2 SGB II widerspricht. Insofern ist zu berücksichtigen, dass das in § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I geregelte "Beschleunigungsgebot" auch die zügige Klärung der Zuständigkeit zwischen zwei Sozialleistungsträgern umfasst (Blüggel, a.a.O., § 44a Rn. 14). Hieran hat auch der SGB II-Leistungsträger ein berechtigtes Interesse; denn dessen Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger beginnt gemäß § 44a Abs. 3 S. 2 SGB II erst mit dem Tag des Widerspruchs des Sozialhilfeträgers (vgl. Blüggel, a.a.O.). Ohnehin sind die Leistungsträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur engen Zusammenarbeit verpflichtet (vgl. § 86 SGB X). Vor diesem Hintergrund obliegt es vorliegend zunächst der Antragsgegnerin, den Feststellungen der Agentur für Arbeit zu widersprechen und sich auf diese Weise um die Klärung der Angelegenheit zu bemühen.
(2) Ist deshalb eine Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin nicht nach § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II zu unterstellen, so erscheint es nach bisherigem Sach- und Streitstand (namentlich aufgrund der allein aktenkundigen Gutachten des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit) jedenfalls als möglich, dass die Antragstellerin vorübergehend voll erwerbsgemindert und damit anspruchsberechtigt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ist. Nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II ist die Antragstellerin dann, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit, d.h. für voraussichtlich mindestens sechs Monate (vgl. § 101 Abs. 1 SGB VI), außerstande sein sollte, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das auf Veranlassung des SGB II-Trägers erstellte Gutachten des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 11.05.2015 sieht die Antragstellerin wegen einer schwerwiegenden seelischen Störung mit Einschränkungen in sämtlichen Alltagskompetenzen zwar nicht (i.S.v. § 41 Abs. 3 SGB XII) dauerhaft, jedoch voraussichtlich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten - und damit vorübergehend - lediglich in der Lage, weniger als drei Stunden pro Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Senat verkennt insofern nicht, dass jenes Gutachten allein nach Aktenlage erstellt wurde und sich (aus datenschutzrechtlichen Gründen) auf die Wiedergabe von Diagnosen und Leistungsbeurteilung beschränkt. Jedenfalls die der Leistungsbeurteilung zugrunde liegende Diagnose wurde jedoch schon in dem früheren, auf einer klinischen Untersuchung beruhenden Gutachten vom 24.03.2015 gestellt. Überdies liegen widersprechende aktuellere Befunde und Leistungsbeurteilungen bislang nicht vor; sie müssen ggf. einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
cc) Zweifel an der Höhe der vom Sozialgericht zugesprochenen Leistungen hat die Antragsgegnerin nicht geäußert; sie sind auch nicht ersichtlich.
dd) Die bei somit offenem Ausgang des Hauptsachverfahrens gebotene Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Denn diese hat den Feststellungen der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit bislang weder i.S.v. § 44a Abs. 1 S. 2 SGB II widersprochen (s.o.) noch in irgendeiner Form dargelegt, aus welchen Gründen sie die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit durch den medizinischen Dienst für unzutreffend hält (vgl. zur Begründungspflicht § 44a Abs. 1 S. 3 SGB II). Hinzu kommt, dass das Sozialgericht die Beteiligten bereits in einem der vorangegangenen Eilverfahren auf die Notwendigkeit eines ausdrücklichen Widerspruchs der Antragsgegnerin gegen die Feststellungen der Agentur für Arbeit hingewiesen hatte, der zudem - regelmäßig unter Einschaltung medizinisch geschulten Personals - zu begründen sei. Aus welchen Erwägungen sich die Antragsgegnerin dennoch weiterhin nicht veranlasst sieht, den Feststellungen der Agentur für Arbeit zumindest vorsorglich gegenüber der Arbeitsagentur bzw. dem Jobcenter zu widersprechen, ist weder vorgetragen noch für den Senat nachvollziehbar. Die - plausibel begründete - unterbliebene Einleitung eines "Fallübergangs" durch den SGB II-Träger reicht hierfür jedenfalls nicht aus (s.o.).
b) Die Angelegenheit ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch eilbedürftig (= Anordnungsgrund). Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ist der Antragstellerin nicht zumutbar, weil existenzsichernde Leistungen im Streit stehen. Zwar ist die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten im Rentenverfahren bisher nicht vollumfänglich nachgekommen. Im Beschwerdeverfahren hat sie sich jedoch bereit erklärt, die zur Prüfung ihrer Erwerbsfähigkeit dort notwendigen Vordrucke zu vervollständigen. Zudem lässt sich ohne weitere Ermittlungen nicht feststellen, ob das bisherige Verhalten der Antragstellerin vollständig ihrer freien, verantwortlichen Willensbildung unterliegt. Diesbezügliche Zweifel gründen sich vor allem darauf, dass die Gutachterin des arbeitsmedizinischen Dienstes der Agentur für Arbeit unter dem 11.05.2015 zu der Einschätzung gelangt ist, dass die auch im Rahmen der Behandlung der Erkrankungen notwendige Mitwirkung der Antragstellerin u.a. krankheitsbedingt nur schwer erreichbar sei.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
3. Der Antragstellerin war gemäß § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ab Eingang der vollständigen Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (am 06.01.2016) für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu bewilligen. Angesichts der erstinstanzlichen Versagung von Prozesskostenhilfe mit Rücksicht auf die Pflicht der Antragsgegnerin zur Tragung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin weist der Senat darauf hin, dass einem Prozesskostenhilfegesuch auch in einem solchen Fall das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Denn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, ob er sich wegen seines Vergütungsanspruchs gemäß § 45 RVG an die Staatskasse oder an den erstattungspflichtigen Gegner wendet (Büttner/ Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage 2014, Rn. 801 m.w.N.).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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Aus
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