Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 26515/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Auch für Zeiträume nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) hat ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem SGB II bezieht und in Bedarfsgemeinschaft mit einem nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten lebt, zunächst weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung des Regelbedarfs aus § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Eine analoge Anwendung von § 20 Abs. 4 SGB II ist in diesen Fällen nicht gerechtfertigt.
2. An eine andere Beurteilung ist nur dann zu denken, wenn und soweit die Anwendung des Alleinerziehenden-Regelbedarfssatzes aus § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft zu einer Besserstellung gegenüber dem in § 20 Abs. 4 SGB II geregelten Fall führen, weil den Partnern auf diese Weise zusammen mehr als 180 Prozent des Regelbedarfssatzes aus § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zur Verfügung stehen (hier: nicht der Fall).
2. An eine andere Beurteilung ist nur dann zu denken, wenn und soweit die Anwendung des Alleinerziehenden-Regelbedarfssatzes aus § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft zu einer Besserstellung gegenüber dem in § 20 Abs. 4 SGB II geregelten Fall führen, weil den Partnern auf diese Weise zusammen mehr als 180 Prozent des Regelbedarfssatzes aus § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zur Verfügung stehen (hier: nicht der Fall).
Sozialgericht Berlin Az.: S 26 AS 26515/13 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A R , - Klägerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt S , gegen Jobcenter , -Rechtsstelle- - Beklagter - hat die 26. Kammer des Sozialgerichts Berlin ohne mündliche Verhandlung am 28. Januar 2016 durch den Richter am Sozialgericht sowie die ehrenamtlichen Richter Herr und Herr f ü r R e c h t e r k a n n t: 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner drei Überprüfungsbescheide vom 25.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2013 (W- ; W- ; W- ) verpflichtet, seine Bewilligungsbescheide vom 22.11.2011, vom 24.11.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.11.2011 und vom 16.03.2012 sowie vom 26.06.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.10.2012 zu ändern und der Klägerin für Dezember 2011 um 36,00 Euro höheres Arbeitslosengeld II und für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 um monatlich 37,00 Euro höheres Arbeitslosengeld II zu gewähren. 2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 13.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2013 (W- ), beide in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.08.2013, für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 25.07.2013 weitere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines um monatlich 37,00 Euro höheren Regelbedarfs der Klägerin zu gewähren. 3. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand:
Die Verfahrensbeteiligten streiten um höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) für die Zeiträume vom 01.12.2011 bis zum 31.12.2012 und vom 01.07.2013 bis zum 25.07.2013.
Die 1987 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und Mutter der beiden 2008 bzw. 2010 geborenen Kinder und. Sie war jedenfalls in den streitgegenständlichen Zeiträumen verheiratet mit dem 1983 geborenen , dessen Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und der seit 30.01.2012 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verfügt (Verwaltungsakte Bl. 39).
Seit dem 25.06.2009 bis zum 25.07.2013 bewohnte die Klägerin gemeinsam mit ihren beiden Kindern und mit Herrn eine 62,43 m² große Wohnung in der straße in , für die sie seit 01.06.2011 monatliche Aufwendungen in Höhe von insgesamt 571,20 Euro (davon 421,40 Kaltmiete, 99,90 Euro Betriebs- und 49,90 Euro Heizkostenvorauszahlung; Verwaltungsakte Bl. 29) zu tragen hatte.
Die Klägerin und ihre beiden Kinder bezogen jedenfalls seit 01.12.2011 vom Beklagten laufendes Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Mit Änderungsbescheid vom 22.11.2011 (Bl. 28 der Gerichtsakte) bewilligte der Beklagte ihnen für den Monat Dezember 2011 sowie durch Bescheid vom 24.11.2011 (Bl. 30 der Gerichtsakte) für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012 Arbeitslosengeld II in Höhe von 818,39 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte im Rahmen der Bedarfsberechnung jeweils einen Regelbedarf der Klägerin von 328,00 Euro monatlich. Den Bescheid vom 24.11.2011 änderte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 26.11.2011 (Bl. 91 der Gerichtsakte) dahingehend ab, dass er der Klägerin und ihren Kindern für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012 höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Regelbedarfs von 337,00 Euro bewilligte. Ein weiterer Änderungsbescheid vom 16.03.2012 für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 30.06.2012 (Bl. 96 der Gerichtsakte) sah insofern keine Änderungen vor.
Durch einen Änderungsbescheid vom 26.06.2012 (Bl. 32 der Gerichtsakte) bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihren Kindern für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2012 Arbeitslosengeld II in Höhe von 835,39 Euro, wobei er einen monatlichen Regelbedarf der Klägerin von 337,00 Euro berücksichtigte. Ein Änderungsbescheid des Beklagten vom 17.10.2012 für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 31.12.2012 (Bl. 98 der Gerichtsakte) sah insofern keine Änderungen vor.
Herr erhielt während der streitgegenständlichen Zeiträume Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in folgender Höhe:
- Dezember 2011 bis Juli 2012: 394,56 Euro monatlich - August und September 2012: 445,59 Euro monatlich - Oktober, November 2012: 446,59 Euro monatlich - Dezember 2012: 518,41 Euro - Juli 2013: 425,77 Euro
Wegen der genauen Zusammensetzung der Herrn gewährten Leistungen nach dem AsylbLG wird auf die Berechnungsbögen des Bezirksamts von Berlin (Bl. 112ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Dabei hatte das Bezirksamt von Berlin – Sozialamt – mit Änderungsbescheid vom 22.10.2012 (Bl. 15 der Gerichtsakte) die Leistungsansprüche des Herrn nach dem AsylbLG neu berechnet und ihm für August, September und Oktober 2012 Leistungen nach dem AsylbLG in der vorgenannten Höhe bewilligt. Zur Begründung wies das Bezirksamt auf die Änderung des Regelsatzes wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 hin. Der Bescheid enthielt ferner folgenden Hinweis:
"Bitte beachten Sie, daß Sie seit dem 01.08.2012 den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen erhalten. Ihre Frau müßte demzufolge beim Jobcenter den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes erhalten. Bitte klären Sie dies schnellstmöglich mit dem Jobcenter ab."
Aus den beigefügten Berechnungsbögen ergibt sich für die Monate August und September 2012 – neben den Kosten der Unterkunft – ein Bedarf nach dem AsylbLG von 276,00 Euro (davon 40,90 Euro Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG; 66,10 Euro Erhöhung aufgrund Entscheidung Bundesverfassungsgericht; 158,50 Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG; 10,50 Euro Erhöhungsbetrag wegen Entscheidung Bundesverfassungsgericht) und für Oktober 2012 ein Bedarf nach dem AsylbLG von 277,00 Euro (davon 40,90 Euro Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG; 66,10 Euro Erhöhung aufgrund Entscheidung Bundesverfassungsgericht; 158,50 Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG; 11,50 Euro Erhöhungsbetrag wegen Entscheidung Bundesverfassungsgericht).
Jedenfalls am 09.01.2013 beantragte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten eine Überprüfung der Bescheide vom 22.11.2011, 24.11.2011 und 26.06.2012 mit der Begründung, sie habe Anspruch auf die Anerkennung einer Regelleistung von 364,00 Euro bzw. 374,00 Euro statt der von dem Beklagten berücksichtigten 328,00 Euro bzw. 337,00 Euro (Schriftsatz vom 04.12.2012; Verwaltungsakte Bl. 78).
Durch Änderungsbescheid vom 13.06.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihren Kindern für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 Arbeitslosengeld II nach dem SGB II, darunter der Klägerin einen Regelbedarf in Höhe von 345,00 Euro monatlich. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2013 (W- ) als unbegründet zurück. Die Höhe der Regelleistung sei in der gesetzlichen Höhe bewilligt worden. Gegen den Bescheid vom 13.06.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2013 erhob die Klägerin am 10.07.2013 bei dem Sozialgericht Berlin zu Az. S 154 AS 16866/13 Klage, mit der sie ursprünglich weitere Leistungen in Höhe von monatlich 37,00 Euro für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 geltend machte. Nach dem Auszug des Herrn begrenzte die Klägerin den streitgegenständlichen Zeitraum später auf die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 25.07.2013.
Sodann lehnte der Beklagte mit drei Bescheiden vom 25.07.2013 (Bl. 41, 42, 43 der Gerichtsakte) den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 09.01.2013 jeweils mit der Begründung ab, die Überprüfung habe ergeben, dass der überprüfte Bescheid nicht zu beanstanden sei. Da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist, müsse es bei der ursprünglichen Entscheidung verbleiben.
Gegen die drei Überprüfungsbescheide vom 25.07.2013 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 12.08.2013 Widerspruch, wobei sie u. a. auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.10.2011 (B 14 AS 171/10 R) hinwies. Die klägerischen Widersprüche wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21.10.2013 (W- ) als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, bei erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die mit einer nach § 3 AsylbLG leistungsberechtigten, von SGB II-Leistungen ausgeschlossenen Person zusammen lebten, sei der Regelbedarf für volljährige Partner anzuerkennen. Ausgelöst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 2/11) hätten Asylbewerber für Zeiträume ab dem 01.01.2011 Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG, die sich der Höhe nach nur unwesentlich von den Leistungen für den Regelbedarf nach SGB II/SGB XII unterscheiden. Die übergangsweise angeordneten Leistungen würden sich nach den Vorschriften des § 28 SGB XII bemessen, dabei ausgeklammert seien die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände, weil diese Bedarfe regelmäßig als Sachleistungen gewährt würden. Asylbewerbern, die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bereits über einen über die Wartefrist aus § 2 Abs. 1 AsylbLG hinausgehenden Zeitraum erhielten und die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmißbräuchlich selbst beeinflusst hätten, stünden sogenannte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG zu, in diesen Fällen würden Leistungen in Höhe des Dritten Kapitels des SGB XII gezahlt. Bei der Klägerin, die mit einem Leistungen nach dem AsylbLG beziehenden Partner zusammen lebte, sei daher der Regelbedarf für volljährige Partner anzuerkennen gewesen.
Mit ihrer am 05.11.2013 erhobenen, weiteren Klage (Az. S 26 AS 26515/13) wendet sich die Klägerin gegen die drei Überprüfungsbescheide vom 25.07.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 21.10.2013 und verfolgt ihr Begehren weiter. Sie trägt unter Vorlage eines Telefax-Übertragungsberichtes vor, sie habe den Überprüfungsantrag vom 04.12.2012 am gleichen Tage per Telefax an den Beklagten gesendet. Darüber hinaus macht sie geltend, sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2011 bis Dezember 2012 zusammen mit ihrem Mann, Herrn , und den Kindern und gewohnt. Sie habe Anspruch auf Anerkennung der Regelleistung von 364,00 Euro bzw. 374,00 Euro, weil ihr damaliger Partner Leistungen nach dem AsylbLG erhalten habe, diese Leistungen seien trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts mit bewilligten 277,00 Euro deutlich geringer als die Regelleistung nach dem SGB II. Hintergrund des Partnerregelsatzes sei jedoch, dass davon ausgehend, dass Partner zusammen lebten, Einsparungen bis zu 20 Prozent der doppelten vollen Regelleistung möglich seien. Dies sei jedoch in der Kombination einer Hilfebedürftigen nach dem SGB II und eines Asylbewerberleistungsberechtigten nicht der Fall. Diese Rechtsauffassung habe auch das Bundessozialgericht mit dem Urteil vom 06.10.2011 zum Aktenzeichen B 14 AS 171/10 R bestätigt. Auch das Bezirksamt habe darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes anzuerkennen sei.
Das Gericht hat nach einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten am 29.01.2015 mit Beschluss vom 29.01.2015 die beiden Verfahren S 26 AS 26515/13 und S 154 AS 16866/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. den Beklagten unter Aufhebung seiner drei Überprüfungsbescheide vom 25.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2013 (W- ) zu verpflichten, seine Bewilligungsbescheide vom 22.11.2011, vom 24.11.2011 und vom 26.06.2012 zu ändern und ihr für Dezember 2011 um 36,00 Euro höheres Arbeitslosengeld II und für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 um monatlich 37,00 Euro höheres Arbeitslosengeld II zu gewähren,
2. den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 13.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2013 (W- ) für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 25.07.2013 weitere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines um monatlich 37,00 Euro höheren Regelbedarfs der Klägerin zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er hält die Klage für unbegründet und nimmt zur Begründung auf den Akteninhalt und die angegriffenen Widerspruchsbescheide Bezug. Ergänzend trägt der Beklagte unter Bezugnahme auf die fachlichen Hinweise zu § 20 SGB II vor, er sehe sich aufgrund der für ihn geltenden Weisungslage außerstande, ein Anerkenntnis zu erklären. Die Beibringung eines Faxempfangsprotokolls sei ihm nicht möglich. Bei der von der Klägerseite bei dem Telefax vom 04.12.2012 verwendeten Faxnummer handele es sich um eine Faxnummer des Beklagten.
Die Klägerseite hat im Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten am 29.01.2015 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zugestimmt. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 26.11.2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten S 26 AS 26515/13 und S 154 AS 16866/13, insbesondere auf das Protokoll des Erörterungstermins am 29.01.2015, sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugsweise (Bl. 1-398) vorlagen.
Entscheidungsgründe:
1. Das Gericht konnte hier gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da beide Beteiligten hierzu ihr Einver-ständnis erklärt haben.
2. Die dem ursprünglich zu Az. S 26 As 26515/13 anhängig gewesenen Verfahren zugrunde liegende Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG zulässig. Die Klägerin hat den Streitgegenstand in zulässiger Weise zweifach – hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums und in der Sache auf die Höhe des Regelbedarfs – begrenzt.
Die gegen den Änderungsbescheid des Beklagten vom 13.06.2013 gerichtete Klage, die dem ursprünglich zu Aktenzeichen S 154 AS 16866/13 geführten Verfahren zugrunde liegt, ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Auch hier hat die Klägerin den Streitgegenstand in zulässiger Weise zweifach – hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums und in der Sache auf die Höhe des Regelbedarfs – begrenzt.
Der Änderungsbescheid vom 07.08.2013 für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des ursprünglich zu Az. S 154 AS 16866/13 anhängig gewesenen Verfahrens geworden, da er den dort angegriffenen Änderungsbescheid vom 13.06.2013 nach Klageerhebung abänderte.
3. Auch sind die Klagen begründet.
Die Bescheide des Beklagten vom 25.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2013 (W- ) sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, denn sie kann in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abänderung der Bescheide vom 22.11.2011, vom 24.11.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.11.2011 und vom 16.03.2012 sowie vom 26.06.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.10.2012 und auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2012 herleiten (hierzu unter a.).
Desgleichen erweist sich der Änderungsbescheid vom 13.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2013, beide in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.08.2013, hinsichtlich des Teilzeitraums vom 01.-25.07.2013 als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da diese für den genannten Zeitraum in dem aus Ziff. 2 der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang einen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II nach dem SGB II herleiten kann (hierzu unter b.).
a. Für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2012 kann die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abänderung der ursprünglichen Bewilligungsbescheide für diesen Zeitraum und auf höheres Arbeitslosengeld II – unter Berücksichtigung höherer Regelbedarfe – aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II herleiten.
aa. Dem klägerischen Anspruch steht für den Monat Dezember 2011 nicht bereits die Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II – in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung – in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Hiernach werden u. a. dann, wenn ein Verwaltungsakt auf Antrag mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Beantragung erbracht, wobei der Zeitpunkt der Beantragung vom Beginn des Jahres an gerechnet wird, in dem die Rücknahme beantragt wurde.
Die Kammer hält es für erwiesen, dass die Klägerin bereits am 04.12.2012 die Überprüfung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen des Beklagten u. a. für den Monat Dezember 2011 und damit die teilweise Rücknahme dieser Bewilligungsentscheidungen im Hinblick auf die für sie berücksichtigte Regelbedarfshöhe beantragt hat. Zwar ist der per Telefax übermittelte Überprüfungsantrag der Klägerbevollmächtigten vom 04.12.2012 nicht zu den Verwaltungsvorgängen des Beklagten gelangt. Die Klägerseite hat jedoch einen Telefax-Übertragungsbericht vorgelegt, dem zufolge der Überprüfungsantrag am 04.12.2012 von 11:31 Uhr bis 11:36 Uhr per Telefax übermittelt wurde, bei der Zielrufnummer handelt es sich nach dem Angaben des Beklagten um eine Telefaxnummer des Beklagten. Der vorgelegte Faxübertragungsbericht enthält den Zusatz "CP" für eine abgeschlossene Übertragung und keine Fehlermeldungen. Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerseite diesen Überprüfungsantrag so in den Herrschaftsbereich des Beklagten gebracht hat, dass bei verständiger Würdigung von einem Zugang desselben auszugehen war. Hieran ändert der Umstand, dass kein Ausdruck dieses Telefaxes zu den die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgängen gelangt ist, nichts.
bb. Die Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II liegen im Falle der Klägerin für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 31.12.2012 vor.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist dann, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Das ist mit Blick auf die Klägerin der Fall. Bei seinen ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen vom 22.11.2011, vom 24.11.2011, vom 26.11.2011, vom 16.03.2012, vom 26.06.2012 und vom 17.10.2012 hat der Beklagte das Recht unrichtig angewendet, denn er berücksichtigte hierin für die Klägerin für die Zeiträume vom 01.12.2011 bis zum 31.12.2012 durchgängig lediglich den Regelbedarf für in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Partner aus § 20 Abs. 4 SGB II. Die Klägerin hatte jedoch für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 31.12.2012 durchgängig Anspruch auf eine Bewilligung von Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung des Regelbedarfs aus § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II anstatt des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 4 SGB II, jeweils in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung.
Bis zum Auszug des Herrn am 25.07.2013 lebte die Klägerin in einer sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft, hier in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem in diesem Zeitraum nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigten, Leistungen nach dem AsylbLG beziehenden und daher gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen Herrn.
Am 06.10.2011 hat das Bundessozialgericht – zu § 20 SGB II in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung und vor dem Hintergrund der im Jahr 2006 maßgebenden Höhe der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG – folgendes entschieden (BSG, Urteil vom 06.10.2011, B 14 AS 171/10 R, Rn. 15, 19ff; juris):
"Die Klägerin zu 1. hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der vollen Regelleistung in Höhe von seinerzeit 345 Euro aus der analogen Anwendung des § 20 Abs 2 SGB II in der bis zum 30.6.2006 gültigen Fassung. Nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung beträgt die Regelleistung bei zwei Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vH der Regelleistung nach Abs 2. Die Verwendung des Begriffs ‚jeweils‘ im Zusammenhang mit der Bestimmung der anteiligen Regelleistung von 90 vH kann in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden, dass beide Partner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen können, die rechnerisch bei der Bedarfsermittlung in Höhe von insgesamt 180 vH anzusetzen sind. Im Ergebnis folgt der Anspruch der Klägerin zu 1 auf die Berücksichtigung der vollen Regelleistung aus der analogen Anwendung des § 20 Abs 2 SGB II, denn die wirtschaftliche Situation des Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der mit einem Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG zusammenlebt, ist mit derjenigen eines Leistungsberechtigten vergleichbar, der alleinstehend ist oder dessen Partner jedenfalls nicht in den Genuss der vollen Regelleistung für Erwachsene kommt.
Die Regelleistung (jetzt: Regelbedarf, vgl Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) im Rahmen des Arbeitslosengeldes II bildet das soziokulturelle Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab (BT-Drucks 15/1516 S 56). Zwar vermeidet das SGB II die Verwendung des Begriffs ‚Eckregelsatz‘ als Bezugspunkt, der Sache nach ist § 20 Abs 2 SGB II aber nichts anderes (vgl Lang, aaO, § 20 RdNr 78). § 20 Abs 2 SGB II ist ebenso wie der Eckregelsatz im SGB XII Ausgangspunkt für die Ableitung der Regelleistungen der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II bzw der Haushaltsgemeinschaft nach dem SGB XII für den Fall, dass diese dem jeweiligen Leistungssystem unterfallen (vgl Begründung des Entwurfs der Regelsatzverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 12.3.2004, BR-Drucks 206/04 S 6). Von diesem ‚Eckregelsatz‘ abgeleitete Prozentsätze rechtfertigen sich in der durch § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II zugrunde gelegten Lebenssituation, in der beide Partner gleichwertige Existenzsicherungsleistungen erhalten. Ist ein Lebenssachverhalt dagegen nicht unter § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II zu subsumieren, ist auf § 20 Abs 2 SGB II als Grundtatbestand für die Erbringung pauschalierter existenzsichernder Leistungen zu regelleistungsrelevanten Bedarfen iS des § 20 Abs 1 SGB II abzustellen.
§ 20 Abs 2 SGB II ist auch aus der Erwägung heraus anwendbar, dass durch die gesetzlichen Regelungen in § 20 SGB II mit der Kombination von 100 vH und 80 vH des Regelsatzes bzw jeweils 90 vH des Regelsatzes der Gesichtspunkt der Berücksichtigung von Haushaltsersparnissen betont wird. Die Annahme, dass durch eine gemeinsame Haushaltsführung Kosten erspart werden, setzt die Vergleichbarkeit der in den Bedarfen angesetzten Positionen voraus. Eine solche Vergleichbarkeit besteht zwischen SGB II-Leistungen und den Grundleistungen nach dem AsylbLG schon deshalb nicht, weil in dem genannten Rahmen nur Leistungen miteinander vergleichbar sind, die von dem Konzept pauschalierter, also abstrakter Bedarfsdeckung ausgehen, während dem AsylbLG das Sachleistungsprinzip zugrunde liegt."
Diese Erwägungen, die sich die Kammer ausdrücklich zu Eigen macht, tragen auch mit Blick auf die Rechtslage in dem Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 31.12.2012.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.07.2012 (Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11; zitiert nach juris) die Regelungen in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 AsylbLG sowie in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 und § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 AsylbLG, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997, für mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar erklärt, den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet und bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung rückwirkend ab dem 01.01.2011 höhere Grundleistungen nach dem AsylbLG angeordnet.
Die angeordnete gesetzliche Neuregelung erfolgte erst zum 01.03.2015. Die in der Zwischenzeit anwendbare, sich unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 ergebende Grundleistungshöhe nach § 3 AsylbLG war jedoch – obgleich höher als die Grundleistungshöhe nach den vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Regelungen aus § 3 AsylbLG alter Fassung – weiterhin niedriger als der Regelsatz für in Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Partner aus § 20 Abs. 4 SGB II mit der Folge, dass der Fall, den § 20 Abs. 3 SGB II alter Fassung bzw. nunmehr § 20 Abs. 4 SGB II nach der von der Kammer geteilten Rechtsansicht des Bundessozialgerichts meint, bei gemischten Bedarfsgemeinschaften mit einem nach § 1 AsylbLG Anspruchsberechtigten weiterhin nicht eintrat und daher eine analoge Anwendung von § 20 Abs. 4 SGB II in dieser Konstellation nicht gerechtfertigt ist (ebenso: Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 05.02.2014 – S 32 AS 5467/13 ER, Rn. 61; juris).
Die Regelung geht, wie sich sowohl aus dem Wortlaut von § 20 Abs. 3 SGB II alter Fassung ("jeweils") als auch aus der Formulierung in § 20 Abs. 4 SGB II in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung ("für jede dieser Personen") ergibt, davon aus, dass beiden Partnern zusammen 180 vom Hundert des für Alleinstehende maßgebenden Regelbedarfs (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II neuer Fassung) zur Verfügung steht.
Dies war indes bei der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin und von Herrn im gesamten Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 31.12.2012 – und auch im Juli 2013 – klar nicht der Fall. Nach den der Kammer vorliegenden Berechnungsbögen des Bezirksamtes Mitte von Berlin erhielt Herr in dem genannten Zeitraum durchgängig Grundleistungen, die den Partnerregelbedarf nach § 20 Abs. 4 SGB II neuer Fassung erheblich unterschritten. Anhaltspunkte für darüber hinaus an Herrn geleistete Sachleistungen ließen sich nicht finden.
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG den Partnerregelbedarf nach § 20 Abs. 4 SGB II wesentlich oder – wie der Beklagte meint – nur unwesentlich unterschreiten. Bereits die Grenzen zwischen einer wesentlichen und einer unwesentlichen Unterschreitung des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 4 SGB II sind in höchstem Maße unklar. Im Übrigen vermag die Kammer hier angesichts deutlichen Differenz zwischen den Herrn gewährten Grundleistungen nach dem AsylbLG und der Regelbedarfshöhe nach § 20 Abs. 4 SGB II die Unterschreitung des Regelbedarfs aus § 20 Abs. 4 SGB II bei den Leistungen für Herrn auch nicht für unwesentlich zu erachten. An eine andere Beurteilung wäre nur dann zu denken, wenn die Anwendung des Alleinerziehenden-Regelbedarfssatzes aus § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ausnahmsweise zu einer Besserstellung gegenüber dem in § 20 Abs. 4 SGB II geregelten Fall führen, weil den Partnern auf diese Weise zusammen mehr als 180 Prozent des Regelbedarfssatzes aus § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zur Verfügung stehen. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Daher ist es auch im Falle der Klägerin – ausgehend von der durch das Bundessozialgericht in der Entscheidung B 14 AS 171/10 R vertretenen Rechtsansicht – weiterhin gerechtfertigt, für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 31.12.2012 von einem Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld II nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Regelbedarfs gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II analog auszugehen.
Dies indes hat der Beklagte im Rahmen seiner ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2012 außer Acht gelassen mit der Folge, dass an die Klägerin in Höhe der Differenz zwischen den Regelbedarfen nach § 20 Abs. 4 SGB II und nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II Leistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden. In diesem Umfang hat die Klägerin Anspruch auf Abänderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen und auf Gewährung des Differenzbetrages.
b. Auch für den weiter streitbefangenen Leistungszeitraum vom 01.07.2013 bis zum 25.07.2013, in dem die Bedarfsgemeinschaft mit Herrn unstreitig fortbestand, kann die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang herleiten.
Der klägerische Anspruch folgt aus § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II, § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II analog. Der Beklagte hat den grundsicherungsrechtlichen Bedarf der Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 25.07.2013 unzutreffend bestimmt, indem er lediglich den Regelbedarf nach § 20 Abs. 4 SGB II berücksichtigte. Aus den oben unter a. genannten Gründen, die auch mit Blick auf den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 25.07.2013 zutreffen, hat die Klägerin für diesen Zeitraum indes Anspruch auf Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung des höheren Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II.
Vor diesem Hintergrund war der Beklagte entsprechend der Klageanträge zu verurteilen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt die Teilabhilfe des Beklagten in dem ursprünglich zu Az. S 154 AS 16866/13 anhängig gewesenen Verfahren (Änderungsbescheid vom 07.08.2013) sowie das Unterliegen des Beklagten im Übrigen.
5. Über die Zulassung der Berufung war hier nicht zu entscheiden, da die Berufung hier nicht zulassungsbedürftig ist. Der Rechtsstreit betrifft laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Tatbestand:
Die Verfahrensbeteiligten streiten um höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) für die Zeiträume vom 01.12.2011 bis zum 31.12.2012 und vom 01.07.2013 bis zum 25.07.2013.
Die 1987 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und Mutter der beiden 2008 bzw. 2010 geborenen Kinder und. Sie war jedenfalls in den streitgegenständlichen Zeiträumen verheiratet mit dem 1983 geborenen , dessen Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und der seit 30.01.2012 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verfügt (Verwaltungsakte Bl. 39).
Seit dem 25.06.2009 bis zum 25.07.2013 bewohnte die Klägerin gemeinsam mit ihren beiden Kindern und mit Herrn eine 62,43 m² große Wohnung in der straße in , für die sie seit 01.06.2011 monatliche Aufwendungen in Höhe von insgesamt 571,20 Euro (davon 421,40 Kaltmiete, 99,90 Euro Betriebs- und 49,90 Euro Heizkostenvorauszahlung; Verwaltungsakte Bl. 29) zu tragen hatte.
Die Klägerin und ihre beiden Kinder bezogen jedenfalls seit 01.12.2011 vom Beklagten laufendes Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Mit Änderungsbescheid vom 22.11.2011 (Bl. 28 der Gerichtsakte) bewilligte der Beklagte ihnen für den Monat Dezember 2011 sowie durch Bescheid vom 24.11.2011 (Bl. 30 der Gerichtsakte) für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012 Arbeitslosengeld II in Höhe von 818,39 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte im Rahmen der Bedarfsberechnung jeweils einen Regelbedarf der Klägerin von 328,00 Euro monatlich. Den Bescheid vom 24.11.2011 änderte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 26.11.2011 (Bl. 91 der Gerichtsakte) dahingehend ab, dass er der Klägerin und ihren Kindern für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012 höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Regelbedarfs von 337,00 Euro bewilligte. Ein weiterer Änderungsbescheid vom 16.03.2012 für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 30.06.2012 (Bl. 96 der Gerichtsakte) sah insofern keine Änderungen vor.
Durch einen Änderungsbescheid vom 26.06.2012 (Bl. 32 der Gerichtsakte) bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihren Kindern für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2012 Arbeitslosengeld II in Höhe von 835,39 Euro, wobei er einen monatlichen Regelbedarf der Klägerin von 337,00 Euro berücksichtigte. Ein Änderungsbescheid des Beklagten vom 17.10.2012 für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 31.12.2012 (Bl. 98 der Gerichtsakte) sah insofern keine Änderungen vor.
Herr erhielt während der streitgegenständlichen Zeiträume Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in folgender Höhe:
- Dezember 2011 bis Juli 2012: 394,56 Euro monatlich - August und September 2012: 445,59 Euro monatlich - Oktober, November 2012: 446,59 Euro monatlich - Dezember 2012: 518,41 Euro - Juli 2013: 425,77 Euro
Wegen der genauen Zusammensetzung der Herrn gewährten Leistungen nach dem AsylbLG wird auf die Berechnungsbögen des Bezirksamts von Berlin (Bl. 112ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Dabei hatte das Bezirksamt von Berlin – Sozialamt – mit Änderungsbescheid vom 22.10.2012 (Bl. 15 der Gerichtsakte) die Leistungsansprüche des Herrn nach dem AsylbLG neu berechnet und ihm für August, September und Oktober 2012 Leistungen nach dem AsylbLG in der vorgenannten Höhe bewilligt. Zur Begründung wies das Bezirksamt auf die Änderung des Regelsatzes wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 hin. Der Bescheid enthielt ferner folgenden Hinweis:
"Bitte beachten Sie, daß Sie seit dem 01.08.2012 den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen erhalten. Ihre Frau müßte demzufolge beim Jobcenter den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes erhalten. Bitte klären Sie dies schnellstmöglich mit dem Jobcenter ab."
Aus den beigefügten Berechnungsbögen ergibt sich für die Monate August und September 2012 – neben den Kosten der Unterkunft – ein Bedarf nach dem AsylbLG von 276,00 Euro (davon 40,90 Euro Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG; 66,10 Euro Erhöhung aufgrund Entscheidung Bundesverfassungsgericht; 158,50 Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG; 10,50 Euro Erhöhungsbetrag wegen Entscheidung Bundesverfassungsgericht) und für Oktober 2012 ein Bedarf nach dem AsylbLG von 277,00 Euro (davon 40,90 Euro Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG; 66,10 Euro Erhöhung aufgrund Entscheidung Bundesverfassungsgericht; 158,50 Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG; 11,50 Euro Erhöhungsbetrag wegen Entscheidung Bundesverfassungsgericht).
Jedenfalls am 09.01.2013 beantragte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten eine Überprüfung der Bescheide vom 22.11.2011, 24.11.2011 und 26.06.2012 mit der Begründung, sie habe Anspruch auf die Anerkennung einer Regelleistung von 364,00 Euro bzw. 374,00 Euro statt der von dem Beklagten berücksichtigten 328,00 Euro bzw. 337,00 Euro (Schriftsatz vom 04.12.2012; Verwaltungsakte Bl. 78).
Durch Änderungsbescheid vom 13.06.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihren Kindern für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 Arbeitslosengeld II nach dem SGB II, darunter der Klägerin einen Regelbedarf in Höhe von 345,00 Euro monatlich. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2013 (W- ) als unbegründet zurück. Die Höhe der Regelleistung sei in der gesetzlichen Höhe bewilligt worden. Gegen den Bescheid vom 13.06.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2013 erhob die Klägerin am 10.07.2013 bei dem Sozialgericht Berlin zu Az. S 154 AS 16866/13 Klage, mit der sie ursprünglich weitere Leistungen in Höhe von monatlich 37,00 Euro für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 geltend machte. Nach dem Auszug des Herrn begrenzte die Klägerin den streitgegenständlichen Zeitraum später auf die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 25.07.2013.
Sodann lehnte der Beklagte mit drei Bescheiden vom 25.07.2013 (Bl. 41, 42, 43 der Gerichtsakte) den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 09.01.2013 jeweils mit der Begründung ab, die Überprüfung habe ergeben, dass der überprüfte Bescheid nicht zu beanstanden sei. Da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist, müsse es bei der ursprünglichen Entscheidung verbleiben.
Gegen die drei Überprüfungsbescheide vom 25.07.2013 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 12.08.2013 Widerspruch, wobei sie u. a. auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.10.2011 (B 14 AS 171/10 R) hinwies. Die klägerischen Widersprüche wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21.10.2013 (W- ) als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, bei erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die mit einer nach § 3 AsylbLG leistungsberechtigten, von SGB II-Leistungen ausgeschlossenen Person zusammen lebten, sei der Regelbedarf für volljährige Partner anzuerkennen. Ausgelöst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 2/11) hätten Asylbewerber für Zeiträume ab dem 01.01.2011 Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG, die sich der Höhe nach nur unwesentlich von den Leistungen für den Regelbedarf nach SGB II/SGB XII unterscheiden. Die übergangsweise angeordneten Leistungen würden sich nach den Vorschriften des § 28 SGB XII bemessen, dabei ausgeklammert seien die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände, weil diese Bedarfe regelmäßig als Sachleistungen gewährt würden. Asylbewerbern, die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bereits über einen über die Wartefrist aus § 2 Abs. 1 AsylbLG hinausgehenden Zeitraum erhielten und die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmißbräuchlich selbst beeinflusst hätten, stünden sogenannte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG zu, in diesen Fällen würden Leistungen in Höhe des Dritten Kapitels des SGB XII gezahlt. Bei der Klägerin, die mit einem Leistungen nach dem AsylbLG beziehenden Partner zusammen lebte, sei daher der Regelbedarf für volljährige Partner anzuerkennen gewesen.
Mit ihrer am 05.11.2013 erhobenen, weiteren Klage (Az. S 26 AS 26515/13) wendet sich die Klägerin gegen die drei Überprüfungsbescheide vom 25.07.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 21.10.2013 und verfolgt ihr Begehren weiter. Sie trägt unter Vorlage eines Telefax-Übertragungsberichtes vor, sie habe den Überprüfungsantrag vom 04.12.2012 am gleichen Tage per Telefax an den Beklagten gesendet. Darüber hinaus macht sie geltend, sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2011 bis Dezember 2012 zusammen mit ihrem Mann, Herrn , und den Kindern und gewohnt. Sie habe Anspruch auf Anerkennung der Regelleistung von 364,00 Euro bzw. 374,00 Euro, weil ihr damaliger Partner Leistungen nach dem AsylbLG erhalten habe, diese Leistungen seien trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts mit bewilligten 277,00 Euro deutlich geringer als die Regelleistung nach dem SGB II. Hintergrund des Partnerregelsatzes sei jedoch, dass davon ausgehend, dass Partner zusammen lebten, Einsparungen bis zu 20 Prozent der doppelten vollen Regelleistung möglich seien. Dies sei jedoch in der Kombination einer Hilfebedürftigen nach dem SGB II und eines Asylbewerberleistungsberechtigten nicht der Fall. Diese Rechtsauffassung habe auch das Bundessozialgericht mit dem Urteil vom 06.10.2011 zum Aktenzeichen B 14 AS 171/10 R bestätigt. Auch das Bezirksamt habe darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes anzuerkennen sei.
Das Gericht hat nach einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten am 29.01.2015 mit Beschluss vom 29.01.2015 die beiden Verfahren S 26 AS 26515/13 und S 154 AS 16866/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. den Beklagten unter Aufhebung seiner drei Überprüfungsbescheide vom 25.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2013 (W- ) zu verpflichten, seine Bewilligungsbescheide vom 22.11.2011, vom 24.11.2011 und vom 26.06.2012 zu ändern und ihr für Dezember 2011 um 36,00 Euro höheres Arbeitslosengeld II und für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 um monatlich 37,00 Euro höheres Arbeitslosengeld II zu gewähren,
2. den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 13.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2013 (W- ) für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 25.07.2013 weitere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines um monatlich 37,00 Euro höheren Regelbedarfs der Klägerin zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er hält die Klage für unbegründet und nimmt zur Begründung auf den Akteninhalt und die angegriffenen Widerspruchsbescheide Bezug. Ergänzend trägt der Beklagte unter Bezugnahme auf die fachlichen Hinweise zu § 20 SGB II vor, er sehe sich aufgrund der für ihn geltenden Weisungslage außerstande, ein Anerkenntnis zu erklären. Die Beibringung eines Faxempfangsprotokolls sei ihm nicht möglich. Bei der von der Klägerseite bei dem Telefax vom 04.12.2012 verwendeten Faxnummer handele es sich um eine Faxnummer des Beklagten.
Die Klägerseite hat im Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten am 29.01.2015 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zugestimmt. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 26.11.2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten S 26 AS 26515/13 und S 154 AS 16866/13, insbesondere auf das Protokoll des Erörterungstermins am 29.01.2015, sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugsweise (Bl. 1-398) vorlagen.
Entscheidungsgründe:
1. Das Gericht konnte hier gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da beide Beteiligten hierzu ihr Einver-ständnis erklärt haben.
2. Die dem ursprünglich zu Az. S 26 As 26515/13 anhängig gewesenen Verfahren zugrunde liegende Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG zulässig. Die Klägerin hat den Streitgegenstand in zulässiger Weise zweifach – hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums und in der Sache auf die Höhe des Regelbedarfs – begrenzt.
Die gegen den Änderungsbescheid des Beklagten vom 13.06.2013 gerichtete Klage, die dem ursprünglich zu Aktenzeichen S 154 AS 16866/13 geführten Verfahren zugrunde liegt, ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Auch hier hat die Klägerin den Streitgegenstand in zulässiger Weise zweifach – hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums und in der Sache auf die Höhe des Regelbedarfs – begrenzt.
Der Änderungsbescheid vom 07.08.2013 für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des ursprünglich zu Az. S 154 AS 16866/13 anhängig gewesenen Verfahrens geworden, da er den dort angegriffenen Änderungsbescheid vom 13.06.2013 nach Klageerhebung abänderte.
3. Auch sind die Klagen begründet.
Die Bescheide des Beklagten vom 25.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2013 (W- ) sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, denn sie kann in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abänderung der Bescheide vom 22.11.2011, vom 24.11.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.11.2011 und vom 16.03.2012 sowie vom 26.06.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.10.2012 und auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2012 herleiten (hierzu unter a.).
Desgleichen erweist sich der Änderungsbescheid vom 13.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2013, beide in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.08.2013, hinsichtlich des Teilzeitraums vom 01.-25.07.2013 als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da diese für den genannten Zeitraum in dem aus Ziff. 2 der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang einen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II nach dem SGB II herleiten kann (hierzu unter b.).
a. Für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2012 kann die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abänderung der ursprünglichen Bewilligungsbescheide für diesen Zeitraum und auf höheres Arbeitslosengeld II – unter Berücksichtigung höherer Regelbedarfe – aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II herleiten.
aa. Dem klägerischen Anspruch steht für den Monat Dezember 2011 nicht bereits die Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II – in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung – in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Hiernach werden u. a. dann, wenn ein Verwaltungsakt auf Antrag mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Beantragung erbracht, wobei der Zeitpunkt der Beantragung vom Beginn des Jahres an gerechnet wird, in dem die Rücknahme beantragt wurde.
Die Kammer hält es für erwiesen, dass die Klägerin bereits am 04.12.2012 die Überprüfung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen des Beklagten u. a. für den Monat Dezember 2011 und damit die teilweise Rücknahme dieser Bewilligungsentscheidungen im Hinblick auf die für sie berücksichtigte Regelbedarfshöhe beantragt hat. Zwar ist der per Telefax übermittelte Überprüfungsantrag der Klägerbevollmächtigten vom 04.12.2012 nicht zu den Verwaltungsvorgängen des Beklagten gelangt. Die Klägerseite hat jedoch einen Telefax-Übertragungsbericht vorgelegt, dem zufolge der Überprüfungsantrag am 04.12.2012 von 11:31 Uhr bis 11:36 Uhr per Telefax übermittelt wurde, bei der Zielrufnummer handelt es sich nach dem Angaben des Beklagten um eine Telefaxnummer des Beklagten. Der vorgelegte Faxübertragungsbericht enthält den Zusatz "CP" für eine abgeschlossene Übertragung und keine Fehlermeldungen. Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerseite diesen Überprüfungsantrag so in den Herrschaftsbereich des Beklagten gebracht hat, dass bei verständiger Würdigung von einem Zugang desselben auszugehen war. Hieran ändert der Umstand, dass kein Ausdruck dieses Telefaxes zu den die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgängen gelangt ist, nichts.
bb. Die Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II liegen im Falle der Klägerin für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 31.12.2012 vor.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist dann, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Das ist mit Blick auf die Klägerin der Fall. Bei seinen ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen vom 22.11.2011, vom 24.11.2011, vom 26.11.2011, vom 16.03.2012, vom 26.06.2012 und vom 17.10.2012 hat der Beklagte das Recht unrichtig angewendet, denn er berücksichtigte hierin für die Klägerin für die Zeiträume vom 01.12.2011 bis zum 31.12.2012 durchgängig lediglich den Regelbedarf für in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Partner aus § 20 Abs. 4 SGB II. Die Klägerin hatte jedoch für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 31.12.2012 durchgängig Anspruch auf eine Bewilligung von Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung des Regelbedarfs aus § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II anstatt des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 4 SGB II, jeweils in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung.
Bis zum Auszug des Herrn am 25.07.2013 lebte die Klägerin in einer sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft, hier in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem in diesem Zeitraum nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigten, Leistungen nach dem AsylbLG beziehenden und daher gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen Herrn.
Am 06.10.2011 hat das Bundessozialgericht – zu § 20 SGB II in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung und vor dem Hintergrund der im Jahr 2006 maßgebenden Höhe der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG – folgendes entschieden (BSG, Urteil vom 06.10.2011, B 14 AS 171/10 R, Rn. 15, 19ff; juris):
"Die Klägerin zu 1. hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der vollen Regelleistung in Höhe von seinerzeit 345 Euro aus der analogen Anwendung des § 20 Abs 2 SGB II in der bis zum 30.6.2006 gültigen Fassung. Nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung beträgt die Regelleistung bei zwei Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vH der Regelleistung nach Abs 2. Die Verwendung des Begriffs ‚jeweils‘ im Zusammenhang mit der Bestimmung der anteiligen Regelleistung von 90 vH kann in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden, dass beide Partner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen können, die rechnerisch bei der Bedarfsermittlung in Höhe von insgesamt 180 vH anzusetzen sind. Im Ergebnis folgt der Anspruch der Klägerin zu 1 auf die Berücksichtigung der vollen Regelleistung aus der analogen Anwendung des § 20 Abs 2 SGB II, denn die wirtschaftliche Situation des Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der mit einem Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG zusammenlebt, ist mit derjenigen eines Leistungsberechtigten vergleichbar, der alleinstehend ist oder dessen Partner jedenfalls nicht in den Genuss der vollen Regelleistung für Erwachsene kommt.
Die Regelleistung (jetzt: Regelbedarf, vgl Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) im Rahmen des Arbeitslosengeldes II bildet das soziokulturelle Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab (BT-Drucks 15/1516 S 56). Zwar vermeidet das SGB II die Verwendung des Begriffs ‚Eckregelsatz‘ als Bezugspunkt, der Sache nach ist § 20 Abs 2 SGB II aber nichts anderes (vgl Lang, aaO, § 20 RdNr 78). § 20 Abs 2 SGB II ist ebenso wie der Eckregelsatz im SGB XII Ausgangspunkt für die Ableitung der Regelleistungen der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II bzw der Haushaltsgemeinschaft nach dem SGB XII für den Fall, dass diese dem jeweiligen Leistungssystem unterfallen (vgl Begründung des Entwurfs der Regelsatzverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 12.3.2004, BR-Drucks 206/04 S 6). Von diesem ‚Eckregelsatz‘ abgeleitete Prozentsätze rechtfertigen sich in der durch § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II zugrunde gelegten Lebenssituation, in der beide Partner gleichwertige Existenzsicherungsleistungen erhalten. Ist ein Lebenssachverhalt dagegen nicht unter § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II zu subsumieren, ist auf § 20 Abs 2 SGB II als Grundtatbestand für die Erbringung pauschalierter existenzsichernder Leistungen zu regelleistungsrelevanten Bedarfen iS des § 20 Abs 1 SGB II abzustellen.
§ 20 Abs 2 SGB II ist auch aus der Erwägung heraus anwendbar, dass durch die gesetzlichen Regelungen in § 20 SGB II mit der Kombination von 100 vH und 80 vH des Regelsatzes bzw jeweils 90 vH des Regelsatzes der Gesichtspunkt der Berücksichtigung von Haushaltsersparnissen betont wird. Die Annahme, dass durch eine gemeinsame Haushaltsführung Kosten erspart werden, setzt die Vergleichbarkeit der in den Bedarfen angesetzten Positionen voraus. Eine solche Vergleichbarkeit besteht zwischen SGB II-Leistungen und den Grundleistungen nach dem AsylbLG schon deshalb nicht, weil in dem genannten Rahmen nur Leistungen miteinander vergleichbar sind, die von dem Konzept pauschalierter, also abstrakter Bedarfsdeckung ausgehen, während dem AsylbLG das Sachleistungsprinzip zugrunde liegt."
Diese Erwägungen, die sich die Kammer ausdrücklich zu Eigen macht, tragen auch mit Blick auf die Rechtslage in dem Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 31.12.2012.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.07.2012 (Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11; zitiert nach juris) die Regelungen in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 AsylbLG sowie in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 und § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 AsylbLG, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997, für mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar erklärt, den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet und bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung rückwirkend ab dem 01.01.2011 höhere Grundleistungen nach dem AsylbLG angeordnet.
Die angeordnete gesetzliche Neuregelung erfolgte erst zum 01.03.2015. Die in der Zwischenzeit anwendbare, sich unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 ergebende Grundleistungshöhe nach § 3 AsylbLG war jedoch – obgleich höher als die Grundleistungshöhe nach den vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Regelungen aus § 3 AsylbLG alter Fassung – weiterhin niedriger als der Regelsatz für in Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Partner aus § 20 Abs. 4 SGB II mit der Folge, dass der Fall, den § 20 Abs. 3 SGB II alter Fassung bzw. nunmehr § 20 Abs. 4 SGB II nach der von der Kammer geteilten Rechtsansicht des Bundessozialgerichts meint, bei gemischten Bedarfsgemeinschaften mit einem nach § 1 AsylbLG Anspruchsberechtigten weiterhin nicht eintrat und daher eine analoge Anwendung von § 20 Abs. 4 SGB II in dieser Konstellation nicht gerechtfertigt ist (ebenso: Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 05.02.2014 – S 32 AS 5467/13 ER, Rn. 61; juris).
Die Regelung geht, wie sich sowohl aus dem Wortlaut von § 20 Abs. 3 SGB II alter Fassung ("jeweils") als auch aus der Formulierung in § 20 Abs. 4 SGB II in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung ("für jede dieser Personen") ergibt, davon aus, dass beiden Partnern zusammen 180 vom Hundert des für Alleinstehende maßgebenden Regelbedarfs (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II neuer Fassung) zur Verfügung steht.
Dies war indes bei der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin und von Herrn im gesamten Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 31.12.2012 – und auch im Juli 2013 – klar nicht der Fall. Nach den der Kammer vorliegenden Berechnungsbögen des Bezirksamtes Mitte von Berlin erhielt Herr in dem genannten Zeitraum durchgängig Grundleistungen, die den Partnerregelbedarf nach § 20 Abs. 4 SGB II neuer Fassung erheblich unterschritten. Anhaltspunkte für darüber hinaus an Herrn geleistete Sachleistungen ließen sich nicht finden.
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG den Partnerregelbedarf nach § 20 Abs. 4 SGB II wesentlich oder – wie der Beklagte meint – nur unwesentlich unterschreiten. Bereits die Grenzen zwischen einer wesentlichen und einer unwesentlichen Unterschreitung des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 4 SGB II sind in höchstem Maße unklar. Im Übrigen vermag die Kammer hier angesichts deutlichen Differenz zwischen den Herrn gewährten Grundleistungen nach dem AsylbLG und der Regelbedarfshöhe nach § 20 Abs. 4 SGB II die Unterschreitung des Regelbedarfs aus § 20 Abs. 4 SGB II bei den Leistungen für Herrn auch nicht für unwesentlich zu erachten. An eine andere Beurteilung wäre nur dann zu denken, wenn die Anwendung des Alleinerziehenden-Regelbedarfssatzes aus § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ausnahmsweise zu einer Besserstellung gegenüber dem in § 20 Abs. 4 SGB II geregelten Fall führen, weil den Partnern auf diese Weise zusammen mehr als 180 Prozent des Regelbedarfssatzes aus § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zur Verfügung stehen. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Daher ist es auch im Falle der Klägerin – ausgehend von der durch das Bundessozialgericht in der Entscheidung B 14 AS 171/10 R vertretenen Rechtsansicht – weiterhin gerechtfertigt, für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 31.12.2012 von einem Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld II nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Regelbedarfs gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II analog auszugehen.
Dies indes hat der Beklagte im Rahmen seiner ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2012 außer Acht gelassen mit der Folge, dass an die Klägerin in Höhe der Differenz zwischen den Regelbedarfen nach § 20 Abs. 4 SGB II und nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II Leistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden. In diesem Umfang hat die Klägerin Anspruch auf Abänderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen und auf Gewährung des Differenzbetrages.
b. Auch für den weiter streitbefangenen Leistungszeitraum vom 01.07.2013 bis zum 25.07.2013, in dem die Bedarfsgemeinschaft mit Herrn unstreitig fortbestand, kann die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang herleiten.
Der klägerische Anspruch folgt aus § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II, § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II analog. Der Beklagte hat den grundsicherungsrechtlichen Bedarf der Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 25.07.2013 unzutreffend bestimmt, indem er lediglich den Regelbedarf nach § 20 Abs. 4 SGB II berücksichtigte. Aus den oben unter a. genannten Gründen, die auch mit Blick auf den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 25.07.2013 zutreffen, hat die Klägerin für diesen Zeitraum indes Anspruch auf Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung des höheren Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II.
Vor diesem Hintergrund war der Beklagte entsprechend der Klageanträge zu verurteilen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt die Teilabhilfe des Beklagten in dem ursprünglich zu Az. S 154 AS 16866/13 anhängig gewesenen Verfahren (Änderungsbescheid vom 07.08.2013) sowie das Unterliegen des Beklagten im Übrigen.
5. Über die Zulassung der Berufung war hier nicht zu entscheiden, da die Berufung hier nicht zulassungsbedürftig ist. Der Rechtsstreit betrifft laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved