Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 1 R 231/12
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 181/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 40a SGB II stellt klar, dass sich Erstattungsansprüche der Grundsicherungsträger nach dem SGB II gegenüber Sozialversicherungsträgern grundsätzlich nach § 104 SGB X richten.
Ein Grundsicherungsträger hat gegen einen Rentenversicherungsträger für den ersten Monat des Rentenbezugs keinen Erstattungsanspruch, wenn der Rentenversicherungsträger die Rente rechtzeitig zum Ende dieses Monats an den Versicherten ausgezahlt hat.
Zur Vermeidung von Bedarfslücken in Hinblick auf die unterschiedlichen Zahlungszeitpunkte gemäß § 41 Abs.1 SGB II und § 118 Abs.1 SGB VI sind die Grundsicherungsträger gehalten unter den Voraussetzungen des § 24 Abs.4 SGB II Überbrückungsdarlehn für den ersten Monats des Rentenbezugs zu gewähren.
Ein Grundsicherungsträger hat gegen einen Rentenversicherungsträger für den ersten Monat des Rentenbezugs keinen Erstattungsanspruch, wenn der Rentenversicherungsträger die Rente rechtzeitig zum Ende dieses Monats an den Versicherten ausgezahlt hat.
Zur Vermeidung von Bedarfslücken in Hinblick auf die unterschiedlichen Zahlungszeitpunkte gemäß § 41 Abs.1 SGB II und § 118 Abs.1 SGB VI sind die Grundsicherungsträger gehalten unter den Voraussetzungen des § 24 Abs.4 SGB II Überbrückungsdarlehn für den ersten Monats des Rentenbezugs zu gewähren.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Juni 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 812,18 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen von dem Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch in Höhe von 812,18 EUR für den Monat September 2012.
Gegenstand des Rechtsstreits sind Leistungen der Beteiligten an den am 27. August 1949 geborenen Versicherten der Beklagten P (Im Folgenden: der Versicherte). Dieser stand bis September 2012 im Grundsicherungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) bei dem Kläger. Der Versicherte war wirtschaftlich hilfebedürftig und erfüllte alle weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Am 24. Mai 2012 stellte der Versicherte gegenüber der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente für Schwerbehinderte ab dem 1. September 2012. Bereits am 22. Juni 2012 meldete der Kläger gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch für den Fall der Rentengewährung an. Mit Bescheid vom 25. Juni 2012 gewährte der Kläger seinerseits dem Versicherten Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 in Höhe von 601,57 EUR monatlich unter gleichzeitiger Durchführung der Kranken- und Pflegeversicherung. Mit Bescheid vom 4. September 2012 gewährte die Beklagte dem Versicherten ab 1. September 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe eines Zahlbetrages von 1.081,46 EUR netto monatlich und kündigte die Aufnahme der laufenden Zahlungen zum Monatsende an. Mit gleicher Post informierte die Beklagte den Kläger über die Rentengewährung. Mit Schreiben vom 7. September 2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch für den Monat September 2012 in Höhe von 812,18 EUR geltend, der sich aus den dem Versicherten für September 2012 gezahlten Leistungen in Höhe von 601,57 EUR und den für diesen gezahlten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen zusammensetzte. Mit Schreiben vom 19. Sep-tember 2012 bekräftigte der Kläger den geltend gemachten Erstattungsanspruch. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10. September 2012 und 8. Oktober 2012 die Befriedigung eines Erstattungsanspruchs ab und führte zur Begründung aus, ein solcher bestehe nicht, für den genannten Zahlungszeitraum stehe keine Nachzahlung zur Verfügung. Die Altersrente sei im Monat des Rentenbeginns zur Zahlung an den Versicherten angewiesen worden, ein Erstattungsanspruch könne sich aus tatsächlichen Gründen aber nur auf den Zeitraum vor dem Monat des Beginns der laufenden Zahlung beziehen. Das Risiko der Überschneidung von Leistungen im Monat der Zahlungsaufnahme gehe nicht zu Lasten des Rentenversicherungsträgers, da dieser seine Leistungen insoweit rechtzeitig und nicht nachträglich erbringe.
Am 26. Oktober 2012 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Kiel Zahlungsklage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Voraussetzungen für einen Erstattungs¬anspruch nach § 103 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) seien erfüllt. Der Anspruch des Versicherten auf Leistungen nach dem SGB II sei aufgrund der Gewährung der Altersrente durch die Beklagte entfallen. Im Hinblick auf die monatlich nachträgliche Leistungsgewährung der Beklagten habe diese zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Erstattungsanspruchs ihre Leistungspflicht auch noch nicht gegenüber dem Versicherten erfüllt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 812,18 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, für den Auszahlungsmonat September sei keine Nachzahlung entstanden. Ein etwaiger Erstattungsanspruch des Klägers beruhe nicht auf § 103 SGB X sondern auf § 104 SGB X beruhen. Dessen Voraussetzungen seien allerdings nicht erfüllt, denn dieser setze voraus, dass der Erstattungsberechtigte bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Sie habe aber rechtzeitig im Sinne des § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) zum Ende des Monats geleistet. Zwar bestehe nach den Lebensumständen der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) häufig für den Monat der Aufnahme der laufenden Rentenzahlungen noch eine Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers. Daraus resultiere jedoch kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger, zumal Jobcenter oft von der darlehensweisen Leistungsgewährung Gebrauch machten.
Mit Urteil vom 12. Juni 2015 hat das Sozialgericht Kiel die Beklagte verurteilt, an den Kläger 812,18 EUR zu zahlen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gemäß § 103 Abs. 1 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte. Seine Leistungsverpflichtung sei rückwirkend entfallen, denn § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II ordne an, dass Leistungen nach dem SGB II u. a. nicht erhalte, wer eine Rente wegen Alters beziehe. Dadurch sei ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand normiert, bei dessen Erfüllung die Leistungsverpflichtung nach dem SGB II im Sinne des § 103 SGB X entfalle. Zum Zeitpunkt der Leistung des Klägers an den Versicherten sei die Leistung auch rechtmäßig erfolgt. Materiellrechtlich sei die Auszahlung rückblickend aber nicht mehr gedeckt gewesen und der Anwendungsbereich des § 103 SGB X eröffnet. Auf fehlende Kenntnis könne sich die Beklagte nicht berufen, denn sie habe schon aufgrund des Schreibens des Klägers vom 22. Juni 2012 Kenntnis von seiner Leistung gehabt. Die Berufung hat das Sozialgericht in dem Urteil weder im Tenor noch in den Gründen zugelassen. Das Urteil ist den Beteiligten am 13. Juli 2015 zugestellt worden.
Mit der am 23. Juli 2015 erhobenen Beschwerde hat sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Berufung im angefochtenen Urteil gewandt.
Mit Beschluss vom 21. September 2015 hat der erkennende Senat die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Juni 2015 zugelassen und das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren weitergeführt wird.
Die Beklagte nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Juni 2015 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stützt sich auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der den Versicherten betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Beschluss vom 21. September 2015 zulässig, insbesondere ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist des § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Der Einlegung einer gesonderten Berufung bedurfte es gemäß § 145 Abs. 4 SGG nicht.
Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung des streitigen Betrages an den Kläger verurteilt. Dieser hat keinen Anspruch auf die ausgeurteilte Zahlung, denn er hat in Hinblick auf die dem Versicherten für September 2012 gewährten Leistungen gegen die Beklagte keinen Erstattungsanspruch. Das Urteil war daher aufzuheben und die Klage war abzuweisen.
Die Klage ist als echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, denn die Beteiligten, die beide öffentlich rechtlich strukturierte Sozialleistungsträger sind, verfügen untereinander nicht über die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten.
Regelungen zu öffentlich rechtlichen Erstattungsansprüchen finden sich in den §§ 102 ff. SGB X. Dabei sieht § 102 SGB X Erstattungsansprüche des vorläufig leistenden Leistungsträgers vor und § 105 SGB X Erstattungsansprüche des unzuständigen Leistungsträgers. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 102 SGB X oder § 105 SGB X kommt in der hier vorliegenden Konstellation von vornherein nicht in Betracht.
Gemäß § 103 Abs. 1 SGB X hat ein Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, einen Erstattungsanspruch gegen den zuständigen Leistungsträger, wenn der Anspruch auf die erbrachten Leistungen nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist. Dies gilt nicht, wenn der zuständige Leistungsträger bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
§ 104 Abs. 1 SGB X bestimmt demgegenüber, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger, wenn er Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, gegenüber dem Leistungsträger einen Erstattungsanspruch hat, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit dieser nicht bereits selbst in Unkenntnis der Leistung des anderen Leistungsträgers geleistet hat. Nachrangig verpflichtet ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
§ 40a Abs. 1 SGB II bestimmt, dass, wenn einer leistungsberechtigten Person nach dem SGB II für denselben Zeitraum, für den ein Grundsicherungsträger nach dem SGB II Leistungen erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt wird, dem Grundsicherungsträger nach dem SGB II unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zusteht. Gemäß § 40a Satz 2 SGB II besteht der Erstattungsanspruch auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein aufgrund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird.
§ 40a SGB II ist mit Gesetz vom 28. Juli 2014 (BGBl. I, 1306) rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Er stellt die gesetzgeberische Reaktion auf zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 11/11 R und B 13 R 9/12 R) dar. In diesen Entscheidungen hatte das Bundessozialgericht Erstattungsansprüche eines Jobcenters gegen einen Rentenversicherungsträger in der Konstellation einer nachträglich rückwirkend gewährten Erwerbsminderungsrente nach § 103 SGB X verneint und dies damit begründet, dass das SGB II keinen Tatbestand enthalte, der einen Anspruch nach diesem Buch bei rückwirkender Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nachträglich ganz oder teilweise entfallen lasse. Ob aufgrund dieser Konstellation grundsätzlich Erstattungsansprüche eines Jobcenters gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach § 104 SGB X beständen, hatte das Bundessozialgericht im Hinblick auf die konkreten entschiedenen Fallkonstellationen (Verpflichtung zur Erbringung von Sozialgeld in mindestens gleicher Höhe bzw. vorrangig zu befriedigender Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit) offengelassen.
Da die Träger der Rentenversicherung die genannten Urteile des Bundessozialgerichts zum Anlass genommen haben, gegen sie gerichtete Erstattungsansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in allen Fällen der rückwirkenden Rentengewährung abzulehnen (vgl. Patar in jurisPK SGB II, § 40a Rn. 5), hat sich der Gesetzgeber zu einer klarstellenden Regelung veranlasst gesehen. Die Regelung des § 40a SGB II wird in der Literatur dahingehend rezipiert, dass die Regelung des Satzes 1 lediglich eine klarstellende Wirkung ohne eigenen Regelungsgehalt entfaltet, während Satz 2 der Vorschrift eine Ausweitung des Anwendungsgebietes des § 104 SGB X enthält (Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, § 40a Nr. 16 ff.; Patar in jurisPK SGB II, § 40a Rn. 29 ff.).
Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von der, die den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 zugrunde lag. Zunächst geht es nicht um ein Zusammentreffen von Leistungen nach dem SGB II mit einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, sondern mit der Gewährung einer Rente wegen Alters, also mit einer anderen Leistungsart nach dem SGB VI. Zudem handelt es sich nicht um eine rückwirkende Leistungsgewährung, denn § 118 Abs. 1 SGB VI sieht grundsätzlich die Auszahlung von Rentenleistungen nach dem SGB VI am Ende des Monats, für den sie gewährt werden, vor, und die Beklagte hat Ende September 2012 daher auch rechtzeitig im Sinne dieser Vorschrift ab dem Beginn des Rentenanspruchs am 1. September 2012 gezahlt. Allerdings hat sie das Leistungsverhältnis mit dem Versicherten nicht bereits vor Beginn des Monats, für den erstmals ein Rentenanspruch bestand, geregelt, sondern erst mit Bescheid vom 4. September 2009, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem der Rentenanspruch – nicht der Zahlungsanspruch – bereits bestand.
Es erscheint daher auf den ersten Blick zunächst erwägenswert, einen Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen den Rentenversicherungsträger nach § 103 Abs.1 SGB X bei überlappender Leistung im Monat des Beginns der laufenden Zahlungen einer Rente wegen Alters anzunehmen. In § 7 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative SGB II, nach dem der Bezug einer Rente wegen Alters Leistungen nach dem SGB II ausschließt, könnte die vom BSG in den Urteilen vom 31. Oktober 2012 geforderte Wegfallregelung erblickt werden, die das BSG im Fall der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente vermisst hat. Nicht zu verkennen ist, dass das SGB II den parallelen Bezug von Alterstrenten deutlich anders reguliert als den gleichzeitigen Bezug von Erwerbsminderungsrenten. Während der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bei Bezug einer Altersrente, auch einer vorgezogenen Altersrente, nach § 7 Abs.4 Satz 1 SGB II ausgeschlossen ist und der betroffene Altersrentner bei Fortbestehen der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit auf ergänzende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Sozialgesetzbuch, 12. Buch –Sozialhilfe -) bzw. auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII verwiesen wird, gestalten sich die Leistungsansprüche Erwerbsgeminderter auf Grundsicherungsleistungen deutlich differenzierter. Ausgeschlossen von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II vollumfänglich lediglich Erwerbsgeminderte, die Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben, also Personen, die dauerhaft medizinisch voll erwerbsgemindert sind. Personen, die hingegen nur vor¬übergehend erwerbsgemindert sind (Fälle der befristeten Erwerbsminderungsrenten nach §§ 101, 102 SGB VI), können demgegenüber einen Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II haben, wenn sie mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft leben (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Bezieher von Erwerbsminderungsrenten, die lediglich Anspruch auf eine so genannte Arbeitsmarktrente haben, kommen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 SGB II sogar als Primäranspruchsberechtigte nach dem SGB II in Betracht.
Gleichwohl besteht ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 103 Abs.1 SGB X nicht. Zu berücksichtigen ist, dass Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gegenüber Leistungen der Sozialversicherung in einem Nachrangigkeitsverhältnis stehen, §§ 5 Abs.1, 9 Abs.1 SGB II. Zwar schließt der Wortlaut des § 104 SGB X das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger nicht aus, vielmehr ist Voraussetzung für die Anwendung des § 104 SGB X gerade, dass die Voraussetzungen des § 103 SGB X – aus welchen Gründen auch immer – nicht vollständig erfüllt sind.
Grundsätzlich erfolgt die Abgrenzung der Erstattungsansprüche zwischen den §§ 103 und 104 SGB X aber nach der Systemsubsidiarität bzw. der institutionellen Gleichrangigkeit oder Verschiedenrangigkeit der beteiligten Träger (BSG, Urteil vom 14.9.1994 – 3/1-RK 56/93 – SozR 3-2500 § 33 Nr. 11 zu § 2 BSHG; BSG, Urteil vom 6.11.2008 – B 1 KR 37/07 R – SozR 4-2500 § 44 Nr. 15 gegenüber dem SGB V; BSG Urteil vom 23.2.2011 – B 11 AL 15/02 R – SozR 4-3250 § 51 Nr. 2 zum SGB III; vgl. Prange in jurisPK SGB X, § 103 Rn. 24; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 103 Rn. 5; Eichenhofer in Eichenhofer/Wenner, § 104 SGB X Rn. 9). Danach richtet sich ein Erstattungsanspruch zwischen institutionell gleichrangigen Leistungsträgern, etwa innerhalb der Sozialversicherung, aber auch innerhalb der verschiedenen Grundsicherungssysteme, nach § 103 SGB X, während ein Erstattungsanspruch eines nachrangigen Grundsicherungsträgers gegenüber einem Sozialversicherungsträger nach § 104 SGB X zu beurteilen ist ( Im Ergebnis so auch BSG, Urteil vom 18. No-vember 2014, B 1 KR 12/14 R, juris, Rn. 14 und Urteil vom 24. Mai 2012, B 9 V 2/11 R, juris, Rn. 17). Diese Abgrenzung erscheint dem Senat schlüssig und vorzugswürdig, denn regelmäßig stehen Leistungsansprüche nach dem sozialen Grundsicherungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis, vielmehr besteht ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis dahingehend, dass soziale Grundsicherungsansprüche nachranging gegenüber den regelmäßig als Einkommen anrechenbaren Sozialversicherungsleistungen bestehen. Auch vorliegend ist der Rentenbezug des Versicherten ungeachtet der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative SGB II als grundsicherungsrechtlich anrechenbares Einkommen gemäß §§ 9 Abs.1, 11 Abs.1 SGB II zu werten, welches in Hinblick auf die den grundsicherungsrechtlichen Bedarf übersteigende Höhe der Rentenzahlung, wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II und damit einen Anspruch auf Zuschussleistungen nach dem SGB II ausschließt. Im Grundsicherungsrecht des SGB II wird zur Bedarfsermittlung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den jeweiligen Kalendermonat abgestellt. Innerhalb dieses Zeitraums zufließendes, nach § 11 ff. SGB II anrechenbares Einkommen mindert die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit oder hebt sie ganz auf. Die Erzielung von Einnahmen durch Rentenbezug über den grundsicherungsrechtlichen Bedarf hinaus ist vorliegend wesentlicher Grund für den Wegfall des Leistungsanspruchs nach dem SGB II im September 2012. Wäre das Renteneinkommen der Höhe nach nicht bedarfsdeckend gewesen, hätte der Versicherte einen Aufstockungsanspruch gegenüber dem zuständigen Träger nach dem SGB XII und dort nach dem Dritten Kapitel gehabt. Gegen diesen Träger hätte der Kläger dann gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch im Gleichrangverhältnis nach § 103 SGB X.
Zudem ist jedenfalls für den Bereich des SGB II durch § 40a Satz 1 und Satz 2 SGB II klargestellt, dass sich Erstattungsansprüche der Grundsicherungsträger nach dem SGB II gegenüber Sozialversicherungsträgern grundsätzlich nach § 104 SGB X und nicht nach § 103 SGB X richten. § 40a Satz 4 SGB II lässt durch Verweis auf § 44a Abs. 3 SGB II den dort normierten Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X unberührt. Dieses Normengefüge spricht systematisch für eine Beschränkung von Erstattungsansprüchen des SGB II-Trägers nach § 103 SGB X auf die in § 44a SGB II geregelten Fälle des Trägerdissenses über die Erwerbsfähigkeit. Letztendlich benennt § 40a Satz 2 SGB II die rückwirkende Gewährung einer Rente wegen Alters ausdrücklich als Konstellation, in der sich ein Erstattungsanspruch des Jobcenters nach § 104 SGB X richtet.
Nach alledem ist das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte für den Zeitraum September 2012 allein nach den Regeln des § 104 SGB X zu betrachten. Dessen Voraussetzungen liegen indessen nicht vor. Es fehlt an der nicht rechtzeitigen Leistungserbringung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers, hier der Beklagten, gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X, denn die Beklagte hat nach der maßgebenden Regelung des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Septemberrente rechtzeitig durch Auszahlung zum Monatsende an den Versicherten geleistet.
Schließlich belegt auch die in § 24 Abs. 4 SGB II vorgesehene Möglichkeit der darlehnsweisen Leistungsgewährung bei im Laufe des Bedarfsmonats zufließenden Einnahmen, dass ein Erstattungsanspruch in der vorliegenden Konstellation nicht probat ist. § 24 Abs. 4 SGB II ermöglicht eine Bedarfssicherung im Übergang vom Grundsicherungsbezug zum Rentenbezug, der aufgrund der unterschiedlichen Auszahlungszeitpunkte gemäß § 41 SGB II und § 118 SGB VII regelmäßig zu einer knapp einmonatigen Bedarfslücke führt, und sichert jedenfalls bei bedarfsüberschreitendem Rentenbezug die nachträgliche Herstellung des Nachrangs der Grundsicherung durch Tilgung des Darlehens. Die darlehensweise Weiterzahlung der Grundsicherung im Übergangsmonat erscheint gegenüber der Konstruktion eines Erstattungsanspruchs deutlich vorzugwürdig. Zwar hatte der Kläger vorliegend bei Auszahlung der SGB II-Leis¬tungen für den Monat September im Voraus (s. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) noch keine sichere Kenntnis von der Rentengewährung für den Monat September und damit vom Zufluss von bedarfsdeckendem Einkommen während des Monats September, denn die Leistungsgewährung nach dem SGB VI ist erst nach Beginn des Monats September 2012 erfolgt. Dies stand einer Darlehensgewährung aber nicht entgegen, denn § 24 Abs. 4 SGB II ermöglicht die Gewährung eines bedarfssichernden Darlehens bereits bei voraussichtlich zufließenden Einnahmen
Schließlich würde die Annahme eines Erstattungsanspruchs im Übergangszeitraum zu erheblichen praktischen Problemen bei der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Versicherten in den Folgemonaten führen. Hätte nämlich die Beklagte die Rentenzahlung für September 2012 am Ende dieses Monats nicht voll an den Versicherten ausgekehrt, sondern in Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs eine Zahlung gegenüber dem Kläger vorgenommen, so hätte dem Versicherten zu Beginn des Folgemonats Oktober 2012 wiederum kein bedarfsdeckendes Einkommen zur Verfügung gestanden, der Kläger hätte wiederum eine ergänzende Leistung erbringen und gegebenenfalls einen erneuten Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten stellen müssen. Je nach Differenz zwischen dem grundsicherungsrechtlichen Hilfebedarf und der Höhe der Rentenzahlung könnte dies zu einer mehrmonatigen Kaskade von Erstattungsansprüchen führen. Im Hinblick auf den Leistungsausschluss des § 7 Abs.4 SGB II hätten ergänzende existenzsichernde Leistungen für die Zeit ab Oktober 2012 zudem durch den Kreis Plön als Träger des SGB XII erbracht werden müssen, so dass bei Befriedigung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs durch die Beklagte sogar noch ein dritter Träger zu involvieren gewesen wäre. Dies ist ersichtlich unpraktikabel, die Lösung des Übergangsproblems durch Gewährung eines bedarfssichernden Darlehens erscheint demgegenüber deutlich vorzugswürdig, zumal dies der Dogmatik des Grundsicherungsrechts auch eher entspricht, denn bei sicherer Kenntnis des Zuflusses bedarfsdeckender Einnahmen im jeweiligen Bedarfsmonat darf der Grundsicherungsträger mangels Hilfebedürftigkeit rechtmäßig gar keine Zuschussleistungen mehr erbringen (anders aber Behrend in jurisPK-SGB II, § 24 Rn. 108; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010, L 5 AS 1010/10 B PKH).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 VwGO und folgt der Sachentscheidung.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Bei dem Übergang von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in eine (bedarfsdeckende) Altersrente handelt es sich um ein Massenphänomen, so dass sich die Frage eines bestehenden Erstattungsanspruchs für den Übergangsmonat auch in vielen anderen Fällen stellt. Eine hinreichende Klärung ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht erfolgt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen von dem Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch in Höhe von 812,18 EUR für den Monat September 2012.
Gegenstand des Rechtsstreits sind Leistungen der Beteiligten an den am 27. August 1949 geborenen Versicherten der Beklagten P (Im Folgenden: der Versicherte). Dieser stand bis September 2012 im Grundsicherungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) bei dem Kläger. Der Versicherte war wirtschaftlich hilfebedürftig und erfüllte alle weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Am 24. Mai 2012 stellte der Versicherte gegenüber der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente für Schwerbehinderte ab dem 1. September 2012. Bereits am 22. Juni 2012 meldete der Kläger gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch für den Fall der Rentengewährung an. Mit Bescheid vom 25. Juni 2012 gewährte der Kläger seinerseits dem Versicherten Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 in Höhe von 601,57 EUR monatlich unter gleichzeitiger Durchführung der Kranken- und Pflegeversicherung. Mit Bescheid vom 4. September 2012 gewährte die Beklagte dem Versicherten ab 1. September 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe eines Zahlbetrages von 1.081,46 EUR netto monatlich und kündigte die Aufnahme der laufenden Zahlungen zum Monatsende an. Mit gleicher Post informierte die Beklagte den Kläger über die Rentengewährung. Mit Schreiben vom 7. September 2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch für den Monat September 2012 in Höhe von 812,18 EUR geltend, der sich aus den dem Versicherten für September 2012 gezahlten Leistungen in Höhe von 601,57 EUR und den für diesen gezahlten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen zusammensetzte. Mit Schreiben vom 19. Sep-tember 2012 bekräftigte der Kläger den geltend gemachten Erstattungsanspruch. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10. September 2012 und 8. Oktober 2012 die Befriedigung eines Erstattungsanspruchs ab und führte zur Begründung aus, ein solcher bestehe nicht, für den genannten Zahlungszeitraum stehe keine Nachzahlung zur Verfügung. Die Altersrente sei im Monat des Rentenbeginns zur Zahlung an den Versicherten angewiesen worden, ein Erstattungsanspruch könne sich aus tatsächlichen Gründen aber nur auf den Zeitraum vor dem Monat des Beginns der laufenden Zahlung beziehen. Das Risiko der Überschneidung von Leistungen im Monat der Zahlungsaufnahme gehe nicht zu Lasten des Rentenversicherungsträgers, da dieser seine Leistungen insoweit rechtzeitig und nicht nachträglich erbringe.
Am 26. Oktober 2012 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Kiel Zahlungsklage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Voraussetzungen für einen Erstattungs¬anspruch nach § 103 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) seien erfüllt. Der Anspruch des Versicherten auf Leistungen nach dem SGB II sei aufgrund der Gewährung der Altersrente durch die Beklagte entfallen. Im Hinblick auf die monatlich nachträgliche Leistungsgewährung der Beklagten habe diese zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Erstattungsanspruchs ihre Leistungspflicht auch noch nicht gegenüber dem Versicherten erfüllt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 812,18 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, für den Auszahlungsmonat September sei keine Nachzahlung entstanden. Ein etwaiger Erstattungsanspruch des Klägers beruhe nicht auf § 103 SGB X sondern auf § 104 SGB X beruhen. Dessen Voraussetzungen seien allerdings nicht erfüllt, denn dieser setze voraus, dass der Erstattungsberechtigte bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Sie habe aber rechtzeitig im Sinne des § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) zum Ende des Monats geleistet. Zwar bestehe nach den Lebensumständen der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) häufig für den Monat der Aufnahme der laufenden Rentenzahlungen noch eine Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers. Daraus resultiere jedoch kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger, zumal Jobcenter oft von der darlehensweisen Leistungsgewährung Gebrauch machten.
Mit Urteil vom 12. Juni 2015 hat das Sozialgericht Kiel die Beklagte verurteilt, an den Kläger 812,18 EUR zu zahlen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gemäß § 103 Abs. 1 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte. Seine Leistungsverpflichtung sei rückwirkend entfallen, denn § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II ordne an, dass Leistungen nach dem SGB II u. a. nicht erhalte, wer eine Rente wegen Alters beziehe. Dadurch sei ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand normiert, bei dessen Erfüllung die Leistungsverpflichtung nach dem SGB II im Sinne des § 103 SGB X entfalle. Zum Zeitpunkt der Leistung des Klägers an den Versicherten sei die Leistung auch rechtmäßig erfolgt. Materiellrechtlich sei die Auszahlung rückblickend aber nicht mehr gedeckt gewesen und der Anwendungsbereich des § 103 SGB X eröffnet. Auf fehlende Kenntnis könne sich die Beklagte nicht berufen, denn sie habe schon aufgrund des Schreibens des Klägers vom 22. Juni 2012 Kenntnis von seiner Leistung gehabt. Die Berufung hat das Sozialgericht in dem Urteil weder im Tenor noch in den Gründen zugelassen. Das Urteil ist den Beteiligten am 13. Juli 2015 zugestellt worden.
Mit der am 23. Juli 2015 erhobenen Beschwerde hat sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Berufung im angefochtenen Urteil gewandt.
Mit Beschluss vom 21. September 2015 hat der erkennende Senat die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Juni 2015 zugelassen und das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren weitergeführt wird.
Die Beklagte nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Juni 2015 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stützt sich auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der den Versicherten betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Beschluss vom 21. September 2015 zulässig, insbesondere ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist des § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Der Einlegung einer gesonderten Berufung bedurfte es gemäß § 145 Abs. 4 SGG nicht.
Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung des streitigen Betrages an den Kläger verurteilt. Dieser hat keinen Anspruch auf die ausgeurteilte Zahlung, denn er hat in Hinblick auf die dem Versicherten für September 2012 gewährten Leistungen gegen die Beklagte keinen Erstattungsanspruch. Das Urteil war daher aufzuheben und die Klage war abzuweisen.
Die Klage ist als echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, denn die Beteiligten, die beide öffentlich rechtlich strukturierte Sozialleistungsträger sind, verfügen untereinander nicht über die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten.
Regelungen zu öffentlich rechtlichen Erstattungsansprüchen finden sich in den §§ 102 ff. SGB X. Dabei sieht § 102 SGB X Erstattungsansprüche des vorläufig leistenden Leistungsträgers vor und § 105 SGB X Erstattungsansprüche des unzuständigen Leistungsträgers. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 102 SGB X oder § 105 SGB X kommt in der hier vorliegenden Konstellation von vornherein nicht in Betracht.
Gemäß § 103 Abs. 1 SGB X hat ein Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, einen Erstattungsanspruch gegen den zuständigen Leistungsträger, wenn der Anspruch auf die erbrachten Leistungen nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist. Dies gilt nicht, wenn der zuständige Leistungsträger bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
§ 104 Abs. 1 SGB X bestimmt demgegenüber, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger, wenn er Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, gegenüber dem Leistungsträger einen Erstattungsanspruch hat, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit dieser nicht bereits selbst in Unkenntnis der Leistung des anderen Leistungsträgers geleistet hat. Nachrangig verpflichtet ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
§ 40a Abs. 1 SGB II bestimmt, dass, wenn einer leistungsberechtigten Person nach dem SGB II für denselben Zeitraum, für den ein Grundsicherungsträger nach dem SGB II Leistungen erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt wird, dem Grundsicherungsträger nach dem SGB II unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zusteht. Gemäß § 40a Satz 2 SGB II besteht der Erstattungsanspruch auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein aufgrund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird.
§ 40a SGB II ist mit Gesetz vom 28. Juli 2014 (BGBl. I, 1306) rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Er stellt die gesetzgeberische Reaktion auf zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 11/11 R und B 13 R 9/12 R) dar. In diesen Entscheidungen hatte das Bundessozialgericht Erstattungsansprüche eines Jobcenters gegen einen Rentenversicherungsträger in der Konstellation einer nachträglich rückwirkend gewährten Erwerbsminderungsrente nach § 103 SGB X verneint und dies damit begründet, dass das SGB II keinen Tatbestand enthalte, der einen Anspruch nach diesem Buch bei rückwirkender Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nachträglich ganz oder teilweise entfallen lasse. Ob aufgrund dieser Konstellation grundsätzlich Erstattungsansprüche eines Jobcenters gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach § 104 SGB X beständen, hatte das Bundessozialgericht im Hinblick auf die konkreten entschiedenen Fallkonstellationen (Verpflichtung zur Erbringung von Sozialgeld in mindestens gleicher Höhe bzw. vorrangig zu befriedigender Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit) offengelassen.
Da die Träger der Rentenversicherung die genannten Urteile des Bundessozialgerichts zum Anlass genommen haben, gegen sie gerichtete Erstattungsansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in allen Fällen der rückwirkenden Rentengewährung abzulehnen (vgl. Patar in jurisPK SGB II, § 40a Rn. 5), hat sich der Gesetzgeber zu einer klarstellenden Regelung veranlasst gesehen. Die Regelung des § 40a SGB II wird in der Literatur dahingehend rezipiert, dass die Regelung des Satzes 1 lediglich eine klarstellende Wirkung ohne eigenen Regelungsgehalt entfaltet, während Satz 2 der Vorschrift eine Ausweitung des Anwendungsgebietes des § 104 SGB X enthält (Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, § 40a Nr. 16 ff.; Patar in jurisPK SGB II, § 40a Rn. 29 ff.).
Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von der, die den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 zugrunde lag. Zunächst geht es nicht um ein Zusammentreffen von Leistungen nach dem SGB II mit einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, sondern mit der Gewährung einer Rente wegen Alters, also mit einer anderen Leistungsart nach dem SGB VI. Zudem handelt es sich nicht um eine rückwirkende Leistungsgewährung, denn § 118 Abs. 1 SGB VI sieht grundsätzlich die Auszahlung von Rentenleistungen nach dem SGB VI am Ende des Monats, für den sie gewährt werden, vor, und die Beklagte hat Ende September 2012 daher auch rechtzeitig im Sinne dieser Vorschrift ab dem Beginn des Rentenanspruchs am 1. September 2012 gezahlt. Allerdings hat sie das Leistungsverhältnis mit dem Versicherten nicht bereits vor Beginn des Monats, für den erstmals ein Rentenanspruch bestand, geregelt, sondern erst mit Bescheid vom 4. September 2009, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem der Rentenanspruch – nicht der Zahlungsanspruch – bereits bestand.
Es erscheint daher auf den ersten Blick zunächst erwägenswert, einen Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen den Rentenversicherungsträger nach § 103 Abs.1 SGB X bei überlappender Leistung im Monat des Beginns der laufenden Zahlungen einer Rente wegen Alters anzunehmen. In § 7 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative SGB II, nach dem der Bezug einer Rente wegen Alters Leistungen nach dem SGB II ausschließt, könnte die vom BSG in den Urteilen vom 31. Oktober 2012 geforderte Wegfallregelung erblickt werden, die das BSG im Fall der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente vermisst hat. Nicht zu verkennen ist, dass das SGB II den parallelen Bezug von Alterstrenten deutlich anders reguliert als den gleichzeitigen Bezug von Erwerbsminderungsrenten. Während der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bei Bezug einer Altersrente, auch einer vorgezogenen Altersrente, nach § 7 Abs.4 Satz 1 SGB II ausgeschlossen ist und der betroffene Altersrentner bei Fortbestehen der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit auf ergänzende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Sozialgesetzbuch, 12. Buch –Sozialhilfe -) bzw. auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII verwiesen wird, gestalten sich die Leistungsansprüche Erwerbsgeminderter auf Grundsicherungsleistungen deutlich differenzierter. Ausgeschlossen von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II vollumfänglich lediglich Erwerbsgeminderte, die Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben, also Personen, die dauerhaft medizinisch voll erwerbsgemindert sind. Personen, die hingegen nur vor¬übergehend erwerbsgemindert sind (Fälle der befristeten Erwerbsminderungsrenten nach §§ 101, 102 SGB VI), können demgegenüber einen Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II haben, wenn sie mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft leben (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Bezieher von Erwerbsminderungsrenten, die lediglich Anspruch auf eine so genannte Arbeitsmarktrente haben, kommen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 SGB II sogar als Primäranspruchsberechtigte nach dem SGB II in Betracht.
Gleichwohl besteht ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 103 Abs.1 SGB X nicht. Zu berücksichtigen ist, dass Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gegenüber Leistungen der Sozialversicherung in einem Nachrangigkeitsverhältnis stehen, §§ 5 Abs.1, 9 Abs.1 SGB II. Zwar schließt der Wortlaut des § 104 SGB X das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger nicht aus, vielmehr ist Voraussetzung für die Anwendung des § 104 SGB X gerade, dass die Voraussetzungen des § 103 SGB X – aus welchen Gründen auch immer – nicht vollständig erfüllt sind.
Grundsätzlich erfolgt die Abgrenzung der Erstattungsansprüche zwischen den §§ 103 und 104 SGB X aber nach der Systemsubsidiarität bzw. der institutionellen Gleichrangigkeit oder Verschiedenrangigkeit der beteiligten Träger (BSG, Urteil vom 14.9.1994 – 3/1-RK 56/93 – SozR 3-2500 § 33 Nr. 11 zu § 2 BSHG; BSG, Urteil vom 6.11.2008 – B 1 KR 37/07 R – SozR 4-2500 § 44 Nr. 15 gegenüber dem SGB V; BSG Urteil vom 23.2.2011 – B 11 AL 15/02 R – SozR 4-3250 § 51 Nr. 2 zum SGB III; vgl. Prange in jurisPK SGB X, § 103 Rn. 24; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 103 Rn. 5; Eichenhofer in Eichenhofer/Wenner, § 104 SGB X Rn. 9). Danach richtet sich ein Erstattungsanspruch zwischen institutionell gleichrangigen Leistungsträgern, etwa innerhalb der Sozialversicherung, aber auch innerhalb der verschiedenen Grundsicherungssysteme, nach § 103 SGB X, während ein Erstattungsanspruch eines nachrangigen Grundsicherungsträgers gegenüber einem Sozialversicherungsträger nach § 104 SGB X zu beurteilen ist ( Im Ergebnis so auch BSG, Urteil vom 18. No-vember 2014, B 1 KR 12/14 R, juris, Rn. 14 und Urteil vom 24. Mai 2012, B 9 V 2/11 R, juris, Rn. 17). Diese Abgrenzung erscheint dem Senat schlüssig und vorzugswürdig, denn regelmäßig stehen Leistungsansprüche nach dem sozialen Grundsicherungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis, vielmehr besteht ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis dahingehend, dass soziale Grundsicherungsansprüche nachranging gegenüber den regelmäßig als Einkommen anrechenbaren Sozialversicherungsleistungen bestehen. Auch vorliegend ist der Rentenbezug des Versicherten ungeachtet der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative SGB II als grundsicherungsrechtlich anrechenbares Einkommen gemäß §§ 9 Abs.1, 11 Abs.1 SGB II zu werten, welches in Hinblick auf die den grundsicherungsrechtlichen Bedarf übersteigende Höhe der Rentenzahlung, wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II und damit einen Anspruch auf Zuschussleistungen nach dem SGB II ausschließt. Im Grundsicherungsrecht des SGB II wird zur Bedarfsermittlung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den jeweiligen Kalendermonat abgestellt. Innerhalb dieses Zeitraums zufließendes, nach § 11 ff. SGB II anrechenbares Einkommen mindert die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit oder hebt sie ganz auf. Die Erzielung von Einnahmen durch Rentenbezug über den grundsicherungsrechtlichen Bedarf hinaus ist vorliegend wesentlicher Grund für den Wegfall des Leistungsanspruchs nach dem SGB II im September 2012. Wäre das Renteneinkommen der Höhe nach nicht bedarfsdeckend gewesen, hätte der Versicherte einen Aufstockungsanspruch gegenüber dem zuständigen Träger nach dem SGB XII und dort nach dem Dritten Kapitel gehabt. Gegen diesen Träger hätte der Kläger dann gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch im Gleichrangverhältnis nach § 103 SGB X.
Zudem ist jedenfalls für den Bereich des SGB II durch § 40a Satz 1 und Satz 2 SGB II klargestellt, dass sich Erstattungsansprüche der Grundsicherungsträger nach dem SGB II gegenüber Sozialversicherungsträgern grundsätzlich nach § 104 SGB X und nicht nach § 103 SGB X richten. § 40a Satz 4 SGB II lässt durch Verweis auf § 44a Abs. 3 SGB II den dort normierten Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X unberührt. Dieses Normengefüge spricht systematisch für eine Beschränkung von Erstattungsansprüchen des SGB II-Trägers nach § 103 SGB X auf die in § 44a SGB II geregelten Fälle des Trägerdissenses über die Erwerbsfähigkeit. Letztendlich benennt § 40a Satz 2 SGB II die rückwirkende Gewährung einer Rente wegen Alters ausdrücklich als Konstellation, in der sich ein Erstattungsanspruch des Jobcenters nach § 104 SGB X richtet.
Nach alledem ist das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte für den Zeitraum September 2012 allein nach den Regeln des § 104 SGB X zu betrachten. Dessen Voraussetzungen liegen indessen nicht vor. Es fehlt an der nicht rechtzeitigen Leistungserbringung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers, hier der Beklagten, gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X, denn die Beklagte hat nach der maßgebenden Regelung des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Septemberrente rechtzeitig durch Auszahlung zum Monatsende an den Versicherten geleistet.
Schließlich belegt auch die in § 24 Abs. 4 SGB II vorgesehene Möglichkeit der darlehnsweisen Leistungsgewährung bei im Laufe des Bedarfsmonats zufließenden Einnahmen, dass ein Erstattungsanspruch in der vorliegenden Konstellation nicht probat ist. § 24 Abs. 4 SGB II ermöglicht eine Bedarfssicherung im Übergang vom Grundsicherungsbezug zum Rentenbezug, der aufgrund der unterschiedlichen Auszahlungszeitpunkte gemäß § 41 SGB II und § 118 SGB VII regelmäßig zu einer knapp einmonatigen Bedarfslücke führt, und sichert jedenfalls bei bedarfsüberschreitendem Rentenbezug die nachträgliche Herstellung des Nachrangs der Grundsicherung durch Tilgung des Darlehens. Die darlehensweise Weiterzahlung der Grundsicherung im Übergangsmonat erscheint gegenüber der Konstruktion eines Erstattungsanspruchs deutlich vorzugwürdig. Zwar hatte der Kläger vorliegend bei Auszahlung der SGB II-Leis¬tungen für den Monat September im Voraus (s. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) noch keine sichere Kenntnis von der Rentengewährung für den Monat September und damit vom Zufluss von bedarfsdeckendem Einkommen während des Monats September, denn die Leistungsgewährung nach dem SGB VI ist erst nach Beginn des Monats September 2012 erfolgt. Dies stand einer Darlehensgewährung aber nicht entgegen, denn § 24 Abs. 4 SGB II ermöglicht die Gewährung eines bedarfssichernden Darlehens bereits bei voraussichtlich zufließenden Einnahmen
Schließlich würde die Annahme eines Erstattungsanspruchs im Übergangszeitraum zu erheblichen praktischen Problemen bei der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Versicherten in den Folgemonaten führen. Hätte nämlich die Beklagte die Rentenzahlung für September 2012 am Ende dieses Monats nicht voll an den Versicherten ausgekehrt, sondern in Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs eine Zahlung gegenüber dem Kläger vorgenommen, so hätte dem Versicherten zu Beginn des Folgemonats Oktober 2012 wiederum kein bedarfsdeckendes Einkommen zur Verfügung gestanden, der Kläger hätte wiederum eine ergänzende Leistung erbringen und gegebenenfalls einen erneuten Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten stellen müssen. Je nach Differenz zwischen dem grundsicherungsrechtlichen Hilfebedarf und der Höhe der Rentenzahlung könnte dies zu einer mehrmonatigen Kaskade von Erstattungsansprüchen führen. Im Hinblick auf den Leistungsausschluss des § 7 Abs.4 SGB II hätten ergänzende existenzsichernde Leistungen für die Zeit ab Oktober 2012 zudem durch den Kreis Plön als Träger des SGB XII erbracht werden müssen, so dass bei Befriedigung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs durch die Beklagte sogar noch ein dritter Träger zu involvieren gewesen wäre. Dies ist ersichtlich unpraktikabel, die Lösung des Übergangsproblems durch Gewährung eines bedarfssichernden Darlehens erscheint demgegenüber deutlich vorzugswürdig, zumal dies der Dogmatik des Grundsicherungsrechts auch eher entspricht, denn bei sicherer Kenntnis des Zuflusses bedarfsdeckender Einnahmen im jeweiligen Bedarfsmonat darf der Grundsicherungsträger mangels Hilfebedürftigkeit rechtmäßig gar keine Zuschussleistungen mehr erbringen (anders aber Behrend in jurisPK-SGB II, § 24 Rn. 108; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010, L 5 AS 1010/10 B PKH).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 VwGO und folgt der Sachentscheidung.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Bei dem Übergang von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in eine (bedarfsdeckende) Altersrente handelt es sich um ein Massenphänomen, so dass sich die Frage eines bestehenden Erstattungsanspruchs für den Übergangsmonat auch in vielen anderen Fällen stellt. Eine hinreichende Klärung ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht erfolgt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG.
Rechtskraft
Aus
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