S 150 AS 11967/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
150
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 150 AS 11967/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Einem Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung gem. § 16 Abs. 1 S.2 SGB II i.V.m. § 45 Abs.1 S. 1 SGB III in der 2011 geltenden Fassung steht ein etwaiger Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung der Kosten gegen den Arbeitgeber nicht entgegen.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 02.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2012 verurteilt, dem Kläger einen Betrag von 54,90 EUR zu erstatten. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten für die Anschaffung von Arbeitsschutzschuhen in Höhe von 54,90 EUR.

Dem geborenen Kläger wurden mit Bescheid vom 11.07.2011 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum August 2011 bis Januar 2012 bewilligt. Nachdem der Kläger am 13.07.2011 eine Einstellungszusage von der Fa. unter der Bedingung des Erwerbs der Sachkundeprüfung gem. § 34a der Gewerbeordnung (GewO) erhalten hatte, schlossen er und der Beklagte am darauf folgenden Tag eine Eingliederungsvereinbarung. Danach war der Kläger verpflichtet, an der Weiterbildungsmaßnahme zur Sicherheitsfachkraft teilzunehmen und die Prüfung nach §34a GewO zu absolvieren. Im Anschluss an die Maßnahme war die Durchführung eines zweiwöchigen Praktikums vorgesehen.

Weiter wird in der Eingliederungsvereinbarung ausgeführt:

"Die Maßnahmekosten umfassen: die Kosten des Trägers der Maßnahme in Höhe von 1.836,80 EUR Ihre Fahrtkosten".

Nachdem der Kläger am 22.09.2011 die Prüfung gem. § 34a GewO abgelegt hatte, sprach er bei seinem zuständigen Arbeitsvermittler vor und bat um Unterbrechung der Maßnahme zwecks Teilnahme an einer Einsatzübung für die amerikanischen Streitkräfte. Es wurde vereinbart, dass das Praktikum vom 28.10. bis 10.11.2011 stattfinden soll. Am 26.09.2011 unterzeichnete der Kläger den Praktikumsvertrag. In diesem war u.a. geregelt, dass die wöchentliche Arbeitszeit in der Regel 40 Stunden beträgt.

Am 27.10.2011 sprach der Kläger erneut beim Beklagten vor. In dem über das Gespräch gefertigten Vermerk wird ausgeführt:

"Kd. [Kunde] spricht ohne MT [Meldetermin] vor wegen Aufnahme Praktikum bei Buchholzer Wache ab 281011. Kd. fragt nach Förderung Sicherheitsschuhe. Diese würde zwar vom AG [Arbeitgeber] übernommen, aber erst nach Anschaffung gegen Rechnungsvorlage. Kd. hat neA [nach eigenen Angaben] keine Mittel zu Erwerb. Nach Rücksprache mit FbW Träger werden 50 Euro erstattet. Arbeitskleidung wird komplett gestellt. Kd. an T687 zwecks Vorschuss weitergeleitet." In der Folge erhielt der Kläger einen Betrag von 50 EUR ausgezahlt.

Am gleichen Tag erwarb der Kläger Arbeitsschutzschuhe zu einem Preis von 54,90 EUR.

Nachdem der Kläger im Praktikum tägliche Arbeitszeiten von 12 Stunden ableistete, brach er dieses am 03.11.2011 ab. Er absolvierte anschließend ein Praktikum bei der Fa. GmbH und schloss am 01.12.2011 einen Arbeitsvertrag.

Der Beklagte verrechnete die im Oktober ausgezahlten 50 EUR mit den für Dezember 2011 ausgezahlten Leistungen; eine entsprechende Änderung des Bewilligungsbescheids erging nicht.

Mit Schreiben vom 07.12.2011 an den Beklagten teilte der Kläger mit, er habe inzwischen ein zweites Praktikum absolviert. Er bitte um Kostenübernahme für die von ihm verauslagten Arbeitsschuhe. Man habe ihn zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass es sich bei dem angedachten Praktikum um eine zwölfstündige Tätigkeit handele. Wenn er dies gewusst hätte, hätte er den Beklagten darüber informieren können, dass er eine solche Tätigkeit, die obendrein noch im Stehen zu verrichten war, aus Alters- und Gesundheitsgründen gar nicht verrichten könne. Er habe die Arbeitsschuhe angeschafft, um die Arbeit überhaupt aufnehmen zu können. Die Praktikumsfirma habe auf die Übersendung der Rechnung und eine Erinnerung nicht reagiert. Deshalb bitte er nun den Beklagten um Kostenerstattung, da er letztlich für ihn Vertragspartner und für das Praktikum verantwortlich sei.

Der Beklagte erließ am 16.12.2011 einen Sanktionsbescheid wegen des Abbruchs des Praktikums. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2012 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage, die unter dem Az. S 18 AS 4243/12 beim Sozialgericht Berlin registriert wurde.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 02.02.2012 lehnte der Beklagte die Erstattung der Kosten für die Arbeitsschutzschuhe ab. Alle erforderlichen Kosten seien im Maßnahmebogen festgehalten worden. Eine Kostenübernahme über die im Bogen erfasste Summe hinaus sei nicht möglich. Der Bildungsträger habe erklärt, der Praktikumsbetrieb wäre für die Kosten der Arbeitsschuhe aufgekommen, wenn der Kläger das Praktikum nicht abgebrochen hätte.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2012 ebenfalls zurück. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers folge, dass dieser auch die Aufwendungen für Arbeitsschutzkleidung übernehmen müsse. Aufgrund der vorrangigen Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers bestehe keine Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass sich der Arbeitgeber aufgrund des Abbruchs des Praktikums offenbar nicht zur Kostenerstattung verpflichtet sehe.

Mit seiner am 27.04.2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter.

Er macht geltend, er habe erst zwei Tage vor Aufnahme des Praktikums am 26.10.2011 vom zuständigen Vorgesetzten auf der Baustelle erfahren, dass er Arbeitsschuhe selbst zu kaufen hätte.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 02.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2012 zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von 54,90 EUR zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er weist zunächst darauf hin, dass die an den Kläger gezahlten 50 EUR als Vorschuss zu seinen laufenden Leistungen gewährt worden seien, nicht explizit für Arbeitsschuhe. Zwar sei eine Kürzung der Leistung für Dezember versäumt worden. Jedoch würde dem Beklagten sogleich ein Erstattungsanspruch zustehen. Der Arbeitgeber sei aufgrund der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet, Arbeitsschutzschuhe zu stellen. Er habe dieser Verpflichtung auch nachkommen wollen. Die Zahlungen seien infolge des Abbruchs der Maßnahme durch den Kläger nicht mehr geflossen.

In dem Verfahren S 18 AS 4243/12 wurde im August 2013 ein Verhandlungstermin durchgeführt, in dem der Beklagte auf den Hinweis der Vorsitzenden, dass eine Pflichtverletzung mit dem Abbruch des Praktikums nicht verbunden sein dürfte, ein Anerkenntnis abgab und den Sanktionsbescheid aufhob.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1) Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) und begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Leistungsanspruch zu.

Der Anspruch folgt aus § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II kann die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach dem 1. Abschnitt des 4. Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringen. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB III können Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II stellt insoweit klar, dass der Grundsicherungsträger die Leistungen aus dem Katalog des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur dann erbringen kann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Leistung nach den Vorschriften des SGB III gegeben sind. Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften des SGB III, wobei die Besonderheiten des Leistungssystems des SGB II - wie das Entfallen der Prüfung von Verfügbarkeit und Arbeitslosigkeit - zu beachten sind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.09.2014, L 5 AS 1066/13, Rn. 24 bei juris). Vorliegend sind die für die Gewährung der Förderung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere vermag ein etwaiger Rechtsanspruch des Klägers gegen den Arbeitgeber den Anspruch des Klägers auf Förderung nicht auszuschließen (dazu unter lit. a). Weiterhin hat der Kläger einen Anspruch unmittelbar auf Kostenerstattung, da ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (dazu unter lit. b).

a) Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget hat danach zur Voraussetzung, dass die hilfebedürftige Person arbeitslos ist, die gewünschte Leistung der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung dient und diese Leistung für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

Die Notwendigkeit der Anschaffung von Arbeitsschutzschuhen ist unstreitig. Der Kläger war durch die im Juli 2011 geschlossene Eingliederungsvereinbarung zur Absolvierung des Praktikums verpflichtet und für dessen Durchführung war das Tragen von Arbeitsschutzschuhen Voraussetzung.

Ebenfalls nicht streitig ist, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Anschaffung der Arbeitsschutzschuhe nicht übernommen hat. Soweit sich der Beklagte zunächst darauf berufen hatte, der Arbeitgeber habe seine ursprüngliche Kostenzusage nur aufgrund des vom Kläger zu verantwortenden Abbruchs des Praktikums zurückgezogen, was dem Kläger anzulasten sei, so macht er dies zutreffend nicht mehr geltend. Denn der Abbruch des Praktikums dürfte aufgrund der vom Kläger geschilderten Arbeitszeiten und unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands gerechtfertigt gewesen sein. Dementsprechend hat der Beklagte den Sanktionsbescheid vom 16.12.2011 auch aufgehoben.

Doch auch mit seinem nunmehrigen Vortrag, der Arbeitgeber sei zur Kostenerstattung verpflichtet, weshalb sich der Kläger an diesen halten müsse, vermag der Beklagte nicht durchzudringen. Grundsätzlich folgt eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers aus § 618 BGB und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Während § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG die Verpflichtung des Arbeitgebers normiert, zu gewährleisten, dass die erforderlichen Arbeitsschutzmittel tatsächlich verfügbar sind, regelt § 3 Abs. 3 ArbSchG die sich hieraus ergebende Frage der Kostentragung. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die in seinem Betrieb anfallenden Kosten für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu tragen. § 3 Abs. 3 ArbSchG erfasst alle Maßnahmen und Vorkehrungen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, unabhängig davon, ob diese den Beschäftigten unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Allerdings können Kosten für persönliche Schutzausrüstungen, die auch im Privatbereich genutzt werden können (z.B. Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe), auf den Arbeitnehmer übergewälzt werden. Erforderlich ist insoweit grundsätzlich eine wirksame Kostenübernahmevereinbarung.

Zwar ist hier nicht ersichtlich, dass eine solche Vereinbarung vorliegen würde. Jedoch hat der Arbeitgeber nach dem Vortrag des Beklagten klar mitgeteilt, dass er zur Kostenerstattung nicht bereit ist. Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 S. 3 HS 2 SGB III ist die Förderleistung nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber eine gleichartige Leistung erbringt oder voraussichtlich erbringt. Ein Rechtsanspruch auf die Leistung allein schließt die Förderung nicht aus. Dementsprechend führt Stratmann (in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 45 Rn. 24) aus: "Erfüllt ein ArbGeb [Arbeitgeber] seine rechtlichen Verpflichtungen (zB zur Übernahme der Kosten für eine Schutzkleidung oder zur Erstattung der Reisekosten für eine von ihm veranlasste Vorstellung) nicht, darf die Förderung nicht versagt werden (vgl. Stascheit info also 2009,9)." Vielmehr ist in einem solchen Fall der Sozialleistungsträger gehalten, den infolge der Leistungserbringung auf ihn entweder gem. § 115 SGB X oder gem. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II übergegangenen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend zu machen. Diese Regelungen sichern die Subsidiarität von Sozialleistungen. Aus ihnen wird deutlich, dass es Sache des Leistungsträgers ist, auf den gesetzlich vorgesehenen Wegen den Nachrang seiner Leistung durch Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte zu realisieren (vgl. zu Unterhaltsansprüchen OLG Celle, Urteil vom 15.03.2006, 15 UF 54/05, Rn. 39 bei juris).

Ähnlich argumentiert das Bundessozialgericht (BSG) im Sozialhilferecht. So hat es mit Urteil vom 29.09.2009 (B 8 SO 23/08 R) ausgeführt:

"Der Sozialhilfeträger darf einem bedürftigen Bestattungspflichtigen, der die Übernahme von Bestattungskosten beantragt hat, nicht Ausgleichsansprüche gegenüber Dritten entgegenhalten, wenn deren Durchsetzung ein gerichtliches Vorgehen mit unsicherem Ausgang erfordert." (Leitsatz, zitiert nach juris)

b) Die Erbringung von Förderungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget ist grundsätzlich in das Ermessen des Beklagten gestellt. Deshalb hat ein Antragsteller grundsätzlich auch keinen Anspruch auf die Leistung, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) iVm § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Vorliegend ist das Ermessen des Beklagten unter Berücksichtigung des konkreten Sachstands jedoch auf Null reduziert.

Nach § 14 Satz 1 SGB II (Grundsatz des Förderns) unterstützen die Träger der Leistungen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Nach den Leistungsgrundsätzen des § 3 SGB II sollen vorrangig Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen (Abs. 1 Satz 3). Die Hilfe zur Erlangung eines angemessenen Arbeitsplatzes zählt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) zu den sozialen Rechten, die wiederum gemäß § 2 Abs. 2 SGB I bei der Ausübung von Ermessen zu beachten sind, wobei sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (so zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.10.2011, L 15 AS 317/11 B ER, Rn. 18 bei juris)

Nach diesen Maßstäben konnte der Beklagte sein Ermessen ermessensfehlerfrei nur dahingehend ausüben, dass die Kosten für den Erwerb der Arbeitsschutzschuhe in voller Höhe übernommen werden. Der Kläger war ausweislich der Eingliederungsvereinbarung vom 14.07.2011 zur Teilnahme an dem Praktikum, für das er die Arbeitsschutzschuhe benötigte, verpflichtet. Er hatte bereits eine Einstellungszusage erhalten und die nach der GewO notwendige Prüfung zur Ausübung einer Tätigkeit im Bewachungsgewerbe abgelegt. Mithin fehlte allein noch die Durchführung des Praktikums zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrags. Der Kläger hat auch glaubhaft vorgetragen, dass er die Kosten für die Schuhe nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte. Anhaltspunkte für die Unangemessenheit der hier geltend gemachten Kosten für die Arbeitsschutzschuhe liegen nicht vor.

2) Der Anspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil in der Eingliederungsvereinbarung die Übernahme der Kosten nicht vorgesehen war.

Da der Erstattungsanspruch bereits aus § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III folgt kann offenbleiben, ob ein Zahlungsanspruch iHv 50 EUR auch aus dem Bewilligungsbescheid vom 11.07.2011 folgt, da der Beklagte die im Dezember gewährten Leistungen um den als Vorschuss ausgezahlten Betrag von 50 EUR kürzte, ohne den Bewilligungsbescheid entsprechend zu ändern.

3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreites.

Der geltend gemachte Erstattungsanspruch übersteigt die Berufungssumme von EUR 750,00 nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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