Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 20 AS 18/16 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 6, § 31b SGB II sind wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsgebot, Art. 20 Abs. 1 GG) verfassungswidrig.
2. Während das BVerfG auf den Vorlagebeschluss des SG Gotha (Beschluss vom 26. Mai 2015 – S 15 AS 5157/14 –)bereits mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften befasst ist, war zu Gunsten des Antragstellers vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.
2. Während das BVerfG auf den Vorlagebeschluss des SG Gotha (Beschluss vom 26. Mai 2015 – S 15 AS 5157/14 –)bereits mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften befasst ist, war zu Gunsten des Antragstellers vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2015 in der Fassung des Bescheides vom 6. Januar 2016 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verhängung einer Sanktion im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum Januar bis März 2016. Der am 1982 geborene Antragsteller bezieht Leistungen nach dem SGB II, da er arbeitslos ist. Mit Bescheid vom 12. August 2015 senkte der Antragsgegner das Arbeitslosengeld II des Antragstellers vom 1. September 2015 bis 30. November 2015 um 100 % ab. Mit Beschluss vom 31. August 2015 – S 20 AS 4288/15 ER – ordnete das Sozialgericht Dresden die aufschiebende Wirkung des Widerspruches an. Mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 15. September 2015 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Auf den Folgeantrag des Antragstellers vom 18. September 2015 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 28. Oktober 2015 für November 2015 0 EUR und für Dezember 2015 bis März 2016 monatlich 731,58 EUR. Am 5. Mai 2015 schloss der Antragsgegner mit dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung. Hierin verpflichtete sich der Antragsteller u. a., telefonisch oder persönlich zwei Bewerbungsbemühungen pro Monat beginnend mit dem 13. Mai 2015 zu unternehmen. Die geforderten Nachweise hierfür erbrachte er innerhalb der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Fristen nicht. Mit Schreiben vom 13. November 2015 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu einer beabsichtigten Sanktion an. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 stellte der Antragsgegner fest, dass das Arbeitslosengeld II des Antragstellers auf Grund einer Minderung vollständig entfalle. Die Minderung beginne am 1. Januar 2016 und dauere bis zum 31. März 2016. Der Antragsteller erhob am 5. Januar 2016 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Am 5. Januar 2016 hat er ferner Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Dresden gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei mittellos. Die Sanktionierung sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Der Antragsteller beantragt, ihm vor dem Sozialgericht Dresden einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller möge sich zunächst positionieren, ob er an dem Eilantrag festhalte. Die drohende Obdachlosigkeit sei abgewendet. Am 5. Januar 2016 hat sich der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner bereit erklärt, die geforderten Bewerbungen zu erbringen. Mit Bescheid vom 6. Januar 2016 hat der Antragsgegner die mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 ausgesprochene vollständige Minderung des Arbeitslosengeldes II mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 teilweise aufgehoben und für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2016 die Leistungen um 60 % des maßgebenden Regelbedarfs gemindert. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist begründet. 1. Der Antrag ist als Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zulässig und begründet. Nach dieser Vorschrift können die Gerichte auf Antrag, der gemäß § 86b Abs. 3 SGG bereits vor Klageerhebung zulässig ist, in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2015 in der Fassung des Bescheides vom 6. Januar 2016 hat gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist begründet, wenn das private Interesse des Anfechtenden, den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (privates Aussetzungsinteresse), gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen Sofortvollzug (öffentliches Vollzugsinteresse) überwiegt. Die danach nötige Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse hat sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, weil am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides in der Regel kein öffentliches Interesse besteht, während bei einem rechtmäßigen Bescheid das öffentliche Interesse angesichts der gesetzlich angeordneten, sofortigen Vollziehbarkeit in der Regel vorrangig ist. Daneben sind aber auch alle sonstigen Umstände des Einzelfalls, die für und gegen die sofortige Vollziehbarkeit sprechen, gegeneinander abzuwägen, insbesondere das besondere Vollzugsinteresse im Einzelfall, der Umfang der drohenden Rechtsbeeinträchtigung und die Folgen, die der Sofortvollzug eines rechtswidrigen Bescheides einerseits und das Aussetzen des Sofortvollzugs eines rechtmäßigen Bescheides andererseits mit sich bringen würde. Je geringer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso gewichtiger müssen die sonstigen, gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände sein. Der Bescheid vom 1. Dezember 2015 in der Fassung des Bescheides vom 6. Januar 2016 ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig, so dass das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers insbesondere im Hinblick auf deren betroffenes Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zurück tritt. Die Sanktion durch den Antragsgegner beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 31a Abs. 1 Satz 3, § 31b SGB II und ließ das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2016 ursprünglich vollständig entfallen. Der Bescheid vom 6. Januar 2016 ändert diese Rechtsfolge gemäß § 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II dahingehend ab, dass der Regelbedarf im genannten Zeitraum um 60 % gemindert wird. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Nach summarischer Prüfung des Sachverhalts, die dem Gericht angesichts der Tatsache, dass der Antragsgegner nur in sehr geringem Umfang seine Verwaltungsvorgänge vorgelegt hat, nur sehr eingeschränkt möglich ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Sanktion gegeben. Denn der Antragsteller hat keinen wichtigen Grund dafür dargelegt, dass er die geforderten Eigenbemühungen nicht nachgewiesen hat. Allerdings spricht vieles dafür, dass § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 6, § 31b SGB II wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsgebot, Art. 20 Abs. 1 GG) verfassungswidrig sind, wovon die Kammer überzeugt ist (vgl. im Einzelnen SG Gotha, Vorlagebeschluss vom 26. Mai 2015 – S 15 AS 5157/14 –; Beschluss der Kammer vom 31. August 2015 – S 20 AS 4288/15 ER). Da eine abschließende verfassungsrechtliche Prüfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht möglich ist, hat das Vollzugsinteresse des Antragsgegners wegen der überragenden Bedeutung des betroffenen Grundrechts des Antragstellers zurück zu treten. Im Interesse der Durchsetzung effektiven Rechtsschutzes war von einer Vorlage an das BVerfG abzusehen. Das BVerfG ist auf den Vorlagebeschluss des SG Gotha (a. a. O.) bereits mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften befasst. Da die Kammer ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften hat, konnte zu Gunsten des Antragstellers vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden (Wahrendorf, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 86b Rn. 23 f. m. w. N.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
3. Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unanfechtbar, da der Beschwerdewert von 750 EUR nicht erreicht ist. Der Regelbedarf des Antragstellers in Höhe von 404 EUR monatlich wurde für drei Monate um jeweils 60 % gekürzt. Dies ergibt eine Kürzung um insgesamt 727,20 EUR.
Gründe:
I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verhängung einer Sanktion im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum Januar bis März 2016. Der am 1982 geborene Antragsteller bezieht Leistungen nach dem SGB II, da er arbeitslos ist. Mit Bescheid vom 12. August 2015 senkte der Antragsgegner das Arbeitslosengeld II des Antragstellers vom 1. September 2015 bis 30. November 2015 um 100 % ab. Mit Beschluss vom 31. August 2015 – S 20 AS 4288/15 ER – ordnete das Sozialgericht Dresden die aufschiebende Wirkung des Widerspruches an. Mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 15. September 2015 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Auf den Folgeantrag des Antragstellers vom 18. September 2015 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 28. Oktober 2015 für November 2015 0 EUR und für Dezember 2015 bis März 2016 monatlich 731,58 EUR. Am 5. Mai 2015 schloss der Antragsgegner mit dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung. Hierin verpflichtete sich der Antragsteller u. a., telefonisch oder persönlich zwei Bewerbungsbemühungen pro Monat beginnend mit dem 13. Mai 2015 zu unternehmen. Die geforderten Nachweise hierfür erbrachte er innerhalb der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Fristen nicht. Mit Schreiben vom 13. November 2015 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu einer beabsichtigten Sanktion an. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 stellte der Antragsgegner fest, dass das Arbeitslosengeld II des Antragstellers auf Grund einer Minderung vollständig entfalle. Die Minderung beginne am 1. Januar 2016 und dauere bis zum 31. März 2016. Der Antragsteller erhob am 5. Januar 2016 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Am 5. Januar 2016 hat er ferner Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Dresden gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei mittellos. Die Sanktionierung sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Der Antragsteller beantragt, ihm vor dem Sozialgericht Dresden einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller möge sich zunächst positionieren, ob er an dem Eilantrag festhalte. Die drohende Obdachlosigkeit sei abgewendet. Am 5. Januar 2016 hat sich der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner bereit erklärt, die geforderten Bewerbungen zu erbringen. Mit Bescheid vom 6. Januar 2016 hat der Antragsgegner die mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 ausgesprochene vollständige Minderung des Arbeitslosengeldes II mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 teilweise aufgehoben und für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2016 die Leistungen um 60 % des maßgebenden Regelbedarfs gemindert. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist begründet. 1. Der Antrag ist als Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zulässig und begründet. Nach dieser Vorschrift können die Gerichte auf Antrag, der gemäß § 86b Abs. 3 SGG bereits vor Klageerhebung zulässig ist, in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2015 in der Fassung des Bescheides vom 6. Januar 2016 hat gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist begründet, wenn das private Interesse des Anfechtenden, den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (privates Aussetzungsinteresse), gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen Sofortvollzug (öffentliches Vollzugsinteresse) überwiegt. Die danach nötige Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse hat sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, weil am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides in der Regel kein öffentliches Interesse besteht, während bei einem rechtmäßigen Bescheid das öffentliche Interesse angesichts der gesetzlich angeordneten, sofortigen Vollziehbarkeit in der Regel vorrangig ist. Daneben sind aber auch alle sonstigen Umstände des Einzelfalls, die für und gegen die sofortige Vollziehbarkeit sprechen, gegeneinander abzuwägen, insbesondere das besondere Vollzugsinteresse im Einzelfall, der Umfang der drohenden Rechtsbeeinträchtigung und die Folgen, die der Sofortvollzug eines rechtswidrigen Bescheides einerseits und das Aussetzen des Sofortvollzugs eines rechtmäßigen Bescheides andererseits mit sich bringen würde. Je geringer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso gewichtiger müssen die sonstigen, gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände sein. Der Bescheid vom 1. Dezember 2015 in der Fassung des Bescheides vom 6. Januar 2016 ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig, so dass das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers insbesondere im Hinblick auf deren betroffenes Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zurück tritt. Die Sanktion durch den Antragsgegner beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 31a Abs. 1 Satz 3, § 31b SGB II und ließ das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2016 ursprünglich vollständig entfallen. Der Bescheid vom 6. Januar 2016 ändert diese Rechtsfolge gemäß § 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II dahingehend ab, dass der Regelbedarf im genannten Zeitraum um 60 % gemindert wird. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Nach summarischer Prüfung des Sachverhalts, die dem Gericht angesichts der Tatsache, dass der Antragsgegner nur in sehr geringem Umfang seine Verwaltungsvorgänge vorgelegt hat, nur sehr eingeschränkt möglich ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Sanktion gegeben. Denn der Antragsteller hat keinen wichtigen Grund dafür dargelegt, dass er die geforderten Eigenbemühungen nicht nachgewiesen hat. Allerdings spricht vieles dafür, dass § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 6, § 31b SGB II wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsgebot, Art. 20 Abs. 1 GG) verfassungswidrig sind, wovon die Kammer überzeugt ist (vgl. im Einzelnen SG Gotha, Vorlagebeschluss vom 26. Mai 2015 – S 15 AS 5157/14 –; Beschluss der Kammer vom 31. August 2015 – S 20 AS 4288/15 ER). Da eine abschließende verfassungsrechtliche Prüfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht möglich ist, hat das Vollzugsinteresse des Antragsgegners wegen der überragenden Bedeutung des betroffenen Grundrechts des Antragstellers zurück zu treten. Im Interesse der Durchsetzung effektiven Rechtsschutzes war von einer Vorlage an das BVerfG abzusehen. Das BVerfG ist auf den Vorlagebeschluss des SG Gotha (a. a. O.) bereits mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften befasst. Da die Kammer ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften hat, konnte zu Gunsten des Antragstellers vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden (Wahrendorf, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 86b Rn. 23 f. m. w. N.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
3. Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unanfechtbar, da der Beschwerdewert von 750 EUR nicht erreicht ist. Der Regelbedarf des Antragstellers in Höhe von 404 EUR monatlich wurde für drei Monate um jeweils 60 % gekürzt. Dies ergibt eine Kürzung um insgesamt 727,20 EUR.
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