Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 7 AS 4016/15 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 990/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die ein Jobcenter dazu berechtigen würde, allein wegen eines Anspruches auf vorzeitige Altersrente einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II abzulehnen.
2. Hilfe von einem Träger anderer Sozialleistungen "erhält" im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II, wer sie bezieht, das heißt wem sie tatsächlich zufließt. Es reicht nicht aus, wenn der Leistungsberechtigte die erforderliche Hilfe von anderen erhalten kann.
2. Hilfe von einem Träger anderer Sozialleistungen "erhält" im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II, wer sie bezieht, das heißt wem sie tatsächlich zufließt. Es reicht nicht aus, wenn der Leistungsberechtigte die erforderliche Hilfe von anderen erhalten kann.
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. August 2015 wird zurückgewiesen.
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsgegner wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. August 2015, mit dem er ihm Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) für die Zeit vom 5. August 2015 bis zum 31. Januar 2016 in bezifferter Höhe zu zahlen.
Der im 1951 geborene, erwerbsfähige Antragsteller bezog vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Vom 23. Februar 2015 bis zum 22. August 2015 nahm er an einer Maßnahme mit Mehraufwandentschädigung in Höhe von 1,75 EUR/Stunde teil. Die Beschäftigungszeit betrug 25 Stunden pro Woche, max. jedoch 100 Stunden pro Monat. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurden ihm zuletzt bis zum 31. Juli 2015 vorläufig in Höhe von 774,05 EUR bewilligt.
Nach der Rentenauskunft vom 27. Mai 2014 konnte der Antragsteller ab 1. März 2014 eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 21. Mai 2014 auf, bis zum 14. Juni 2014 bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Altersrente zu stellen. Den zunächst vom Antragsteller gestellten Rentenantrag nahm dessen Bevollmächtigte am 30. Juli 2014 zurück, weshalb der Antragsgegner am 23. Februar 2015 auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II einen Rentenantrag stellte. Nach Mitteilung des Rentenversicherungsträgers habe der Antragsteller im Rentenverfahren nicht mitgewirkt.
Am 25. Juni 2015 beantragte der Antragsteller die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II, welchen der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Juli 2015 ablehnte. Der Antragsteller könne nach Aktenlage bei Inanspruchnahme der Rente und von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) seinen Bedarf decken, ohne Leistungen nach dem SGB II erhalten zu müssen. Der Antragsteller habe bereits ab dem 1. März 2014 die Möglichkeit, Altersrente in Anspruch zu nehmen, wozu er mit Schreiben vom 21. Mai 2014 aufgefordert worden sei. Nachdem seine Bevollmächtigte diesen Antrag zurückgenommen habe, sei eine weitere Vorleistung des Antragsgegners durch eine weitere Bewilligung von Arbeitslosengeld II nicht möglich. Gründe, die gegen eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente sprächen, seien nicht ersichtlich. Zu den Leistungsansprüchen des Antragstellers stellte der Antragsgegner fest, dass er zuletzt Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 774,05 EUR erhalten habe; die Rentenhöhe hätte bei einem Rentenbeginn am 1. März 2014 bei 643,21 EUR gelegen.
Der Antragsteller legte gegen den Bescheid am 24. Juli 2015 Widerspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.
Auf den Antrag des Antragstellers vom 5. August 2015 hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 14. August 2015 eine einstweilige Anordnung erlassen. Darin ist der Antragsgegner verpflichtet worden, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 5. August 2015 bis zum 31. August 2015 in Höhe von 696,65 EUR und für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. Januar 2016 in Höhe von monatlich 774,05 EUR zu zahlen, jeweils längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Zum Anordnungsanspruch hat das Sozialgericht ausgeführt, dass sich für die Leistungsablehnung im Gesetz keine Stütze finde. Der Antragsteller sei hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Der Antragsteller verfüge weder über Einkommen noch Vermögen. Die Leistungen des Rentenversicherungsträgers hätten noch nicht eingesetzt. Die Regelungen in § 12a Satz 1 SGB II und § 5 Abs. 3 SGB II würden das Zuflussprinzip nicht außer Kraft setzen. Der Antragsgegner könne sich zudem weder auf die §§ 30 ff. SGB II noch auf § 66 des Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) berufen. Unter Verweis auf den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 25. März 2014 (Az. S 40 AS 1666/14 ER – juris) hat das Sozialgericht die Auffassung vertreten, dass das Vorgehen des Antragsgegners, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes quasi als "Sanktion" für den nicht gestellten oder zurückgenommenen Rentenantrag zu verweigern, in keinem Gesetz eine Stütze finde.
Der Antragsgegner hat am 15. September 2015 Beschwerde eingelegt, die angekündigte "baldmöglichst" nachzureichende Beschwerdebegründung aber bislang nicht eingereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 14. August 2015 ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat unter Beachtung der aus § 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) folgenden Vorgaben (vgl. hierzu Sächs. LSG, Beschluss vom 31. März 2015 – L 3 AS 148/15 B ER – ZFSH/SGB 2015, 467 ff. = juris Rdnr. 3 ff.) zu Recht die begehrte einstweilige Anordnung erlassen. Denn der Antragsteller war weiterhin hilfebedürftig, weil ein Leistungsausschluss in der Existenzsicherung, worauf das Bundessozialgericht im Urteil vom 27. September 2011 hingewiesen hat, auch im Hinblick auf den Bedarfdeckungsgrundsatz einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 202/10 R – SozR 4-4200 § 23 Nr. 13 = juris Rdnr. 22, m. w. N.; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2014 – L 32 AS 623/14 B ER – juris Rdnr. 28). Eine solche Rechtsgrundlage, die ein Jobcenter dazu berechtigen würde, allein wegen eines Anspruches auf vorzeitige Altersrente einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II abzulehnen, gibt es aber nicht.
a) Arbeitslosengeld II, im Falle des Klägers im Umfang von Leistungen für den Regelbedarf und des Bedarfes für Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 4 SGB II), erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nummer 1), erwerbsfähig sind (Nummer 2), hilfebedürftig sind (Nummer 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nummer 4). Der Antragsteller erfüllt, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Voraussetzungen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II. Er ist aber auch hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II und nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen.
b) Der Begriff der Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II wird in § 9 SGB II näher beschrieben. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(1) Über Einkommen, aus dem der Antragsteller seinen Lebensunterhalt sichern könnte, verfügt er nicht. Dies gilt auch in Bezug auf Rentenzahlungen des Rentenversicherungsträgers. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kommt es bei Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 33/12 R – BSGE 112, 229 ff. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 57 = juris, jeweils Rdnr. 13, m. w. N.). Vorliegend fehlt es in Bezug auf die Rentenzahlung bereits an deren Zufluss beim Antragsteller (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2014 – L 32 AS 623/14 B ER – juris Rdnr. 26).
(2) Der Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Rentenversicherungsträger, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen zu können, stellt zwar zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II dar. Dessen Verwertung nimmt aber, auch wenn ein Rentenantrag gestellt ist und der Antragsteller am Rentenverfahren mitwirkt oder mitwirken würde, noch Zeit in Anspruch, weshalb vorerst keine bereiten Mittel zur Verfügung stehen.
Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen in diesem Sinne sind die vorhandenen aktiven Vermögenswerte (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2012 – B 4 AS 28/09 R – info also 2010, 186 = FEVS 62, 6 ff. = juris, jeweils Rdnr. 22, m. w. N.), oder mit anderen Worten ist Vermögen der Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 1989 – 7 RAr 34/88 –SozR 4100 § 138 Nr. 25= juris Rdnr. 15). Da zum Vermögen auch Forderungen und Rechte gehören (vgl. Radüge, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 12 Rdnr. 30; Striebinger, in: Gagel, SGB II/SGB III [59. Erg. Lfg, September 2015], § 12 Rdnr. 19), kommen als Vermögensgegenstände auch öffentlich-rechtliche Forderungen, hier der Anspruch des Antragstellers gegen den Rentenversicherungsträger auf Zahlung einer vorzeitigen Altersrente, in Betracht.
Der Vermögensbegriff in § 12 Abs. 1 SGB II setzt darüber hinaus noch voraus, dass der Vermögensgegenstand verwertbar ist. Die Verwertbarkeit von Vermögen kann nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln – autonom – herbeizuführen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 46/06 R – BSGE 99, 248 ff. = SozR 4-4200 § 12 Nr. 6 [jeweils Leitsatz]). Im Hinblick auf diese zeitliche Komponente dürfte ein Anspruch auf eine Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente verwertbar sein, wenn in einem Aufforderungsverfahren nach § 5 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 12a SGB II eine Rentenauskunft vorliegt, aus der sich der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Inanspruchnahme einer Altersrente und die zu erwartenden Höhe der Rente ergibt. Denn vor dem Hintergrund der Amtspflicht zu einer zügigen Sachbearbeitung (vgl. Zimmerling, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth, jurisPK-BGB Band 2 [7. Aufl., 2014], § 839 Rdnr. 71 ff.) kann mit einem zügigen Abschluss des Rentenverfahrens gerechnet werden, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.
Da aber auch bei einer zügigen Bearbeitung des Rentenantrages die Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht sofort möglich ist, das heißt der nach § 12a SGB II zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente Verpflichtete nicht sofort über bereite Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt, ist er gemäß § 9 Abs. 4 SGB II noch hilfebedürftig und hat nach § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II einen Anspruch darauf, dass ihm Leistungen als Darlehen erbracht werden (so zu Leistungen Dritter: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2012 – L 19 AS 544/12 B ER – juris Rdnr. 14).
Für den Antragsgegner bedeutet dies, dass er dem Antragsteller trotz zu berücksichtigendem Vermögens jedenfalls Arbeitslosengeld II darlehensweise hätte gewähren müssen.
(3) Der Antragsteller erhält schließlich auch keine Hilfe von einem Träger anderer Sozialleistungen, hier dem Rentenversicherungsträger.
(1) Nach überwiegender Auffassung "erhält" Hilfe von einem Träger anderer Sozialleistungen, wer sie bezieht, das heißt wem sie tatsächlich zufließt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Oktober 2012 – L 9 AS 3208/12 B ER – juris Rdnr. 18; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. November 2014 – L 19 AS 1772/14 B ER – juris Rdnr. 16; Sächs. LSG, Beschluss vom 22. Mai 2015 – L 8 AS 125/15 B ER – juris Rdnr. 27; Karl. in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 9 Rdnr. 49 f.; Peters, in: Estelmann [Hrsg.], SGB II [Stand: 49. Erg.-Lfg., Dezember 2015], § 9 Rdnr. 20; Striebinger, in: Gagel, SGB II/SGB III [59. Erg. Lfg, September 2015], § 9 Rdnr. 31; Thie, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 9 Rdnr. 10; vgl. auch Wenner, SozSicherPlus 2015 Nr. 10 S. 2).
Demgegenüber soll nach der Gesetzesbegründung derjenige nicht hilfebedürftig sein, der die erforderliche Hilfe von anderen "erhält oder erhalten kann" (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 52). Diese Gesetzesauslegung vertritt auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 17. August 2015 (Az. L 3 AS 370/15 B ER – Sozialrecht aktuell 2015, 261 ff. = juris Rdnr. 19 ff.). Dem steht allerdings der Gesetzeswortlaut entgegen. Wenn der Gesetzgeber eine Vorleistungspflicht des Trägers der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes insoweit hätte ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetzestext ausdrücklich zum Ausdruck gebracht bringen müssen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Oktober 2012, a. a. O.). Dies gebietet der verfassungsrechtliche Grundsatz der hinreichenden Normenklarheit (vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 782/94, 957/96 – BVerfGE 114, 1 [53] = JURIS-Dokument Rdnr. 189, m. w. N.). Im Übrigen werden bei dieser Gesetzesauslegung auch die Regelungen in § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II und § 9 Abs. 5 SGB II nicht berücksichtigt. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer unter anderem Rente wegen Alters bezieht. Das Bundessozialgericht charakterisiert diese Regelung als einen Fall der gesetzlichen Fiktion der Erwerbsunfähigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 81/09 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 24 = juris, jeweils Rdnr. 23, m. w. N.). Nach § 9 Abs. 5 SGB II wird, wenn Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Das Bundessozialgericht versteht den Begriff "erhalten" im Sinne eines tatsächlichen Zuflusses von Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 32/08 R – SozR 4-4200 § 9 Nr. 9 = juris, jeweils Rdnr. 15; vgl. auch Karl, a. a. O., Rdnr. 168). Weshalb es in diesen beiden Fällen – wie auch in anderen Fällen – auf den tatsächlichen Zufluss von Leistungen ankommen soll, bei der Hilfe von Dritten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II hingegen nicht, erschließt sich im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine aktuelle Bedarfslage zu decken, nicht. Auch soweit das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ausführt, es weiche nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Berücksichtigung "bereiter Mittel" (vgl. hierzu die Nachweise bei LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. August 2015, a. a. O., Rdnr. 21) ab, überzeugt die hierfür gegebene Begründung nicht. Selbst wenn die bisherigen Entscheidungen des Bundessozialgerichtes zum zu berücksichtigenden Einkommen im Sinne von § 11 SGB II ergangen sein sollten, wird aus dessen Rechtsprechung deutlich, dass es ein gesetzgeberisches Grundprinzip gibt, wonach Einkommen nicht "fiktiv" berücksichtigt werden darf, sondern tatsächlich geeignet sein muss, Hilfebedürftigkeit zu beseitigen (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 33/12 – BSGE 112, 229 ff. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 57 = juris, jeweils Rdnr 14). Dieser Grundsatz der tatsächlichen Eignung zur Bedarfsdeckung gilt über das Einkommen hinaus für alle Mittel, mit denen die Hilfebedürftigkeit verringert oder beseitigt werden kann.
c) Der Antragsteller ist nach keiner Regelung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen.
(1) Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer unter anderem Rente wegen Alters bezieht. Dieser Leistungsausschlusstatbestand setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut den Bezug einer Altersrente, das heißt deren tatsächlichen Zufluss, voraus. Ein bloßer Anspruch auf Altersrente oder ein Antragstellung reichen nicht aus (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2012 – L 19 AS 544/12 B ER – juris Rdnr. 15; Leopold, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 7 Rdnr. 254, m. w. N.; Thie, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 7 Rdnr. 95; Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VI/2015, Juni 2015], § 7 Rdnr. 234).
(2) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Nach § 3 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II dürfen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Bei beiden Regelungen handelt es sich jedoch nicht um eigenständige Ausschlusstatbestände, sondern um Grundsatznormen, die durch die Regelungen insbesondere über den Einsatz von Einkommen und Vermögen oder sonstige leistungshindernde Normen konkretisiert werden und regelmäßig nur im Zusammenhang mit ihnen Wirkung entfalten (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 202/10 R – SozR 4-4200 § 23 Nr. 13 = juris Rdnr. 21, m. w. N.; vgl. auch Sächs. LSG, Beschluss vom 22. Mai 2015 – L 8 AS 125/15 B ER – juris Rdnr. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2014 – L 32 AS 623/14 B ER – juris Rdnr. 28).
d) Schließlich gibt es auch an anderer Stelle keine Rechtsgrundlage, die den Antragsgegner berechtigt hätte, den Leistungsantrag des Antragstellers abzulehnen.
(1) Nach § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte, vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen in § 12a Satz 2 SGB II und der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsV) vom 14. April 2008 (BGBl. I S. 734), verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Die Rechtsfolge für den Fall, dass der Leistungsberechtigte dem nicht nachkommt, ist in § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II geregelt. Danach können die Leistungsträger nach dem SGB II, wenn Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen, den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Weder § 12a Satz 1 SGB II noch § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II enthalten aber eine Rechtsgrundlage, die eine Jobcenter berechtigen würde, einen Leistungsantrag abzulehnen, zu versagen oder bewilligte Leistungen zu entziehen (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2012 – L 19 AS 544/12 B ER – juris Rdnr. 16; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VI/2015, Juni 2015], § 12a Rdnr. 320, m. w. N.; Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 12a Rdnr. 1; vgl. auch Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 12a Rdnr. 1). Die beiden Regelungen setzen auch nicht das Zuflussprinzip außer Kraft (vgl. Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 12a Rdnr. 9).
(2) Die Frage, ob ein Jobcenter nach Maßgabe von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I die Gewährung von Arbeitslosengeld II versagen oder bewilligtes Arbeitslosengeld II entziehen kann, wenn ein Leistungsberechtigter entgegen § 12a SGB II keinen Rentenantrag stellt oder im Rentenverfahren nicht mitwirkt, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Mehrheitlich wird die Auffassung vertreten, dass § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB II jedenfalls dann nicht zum Zuge kommen kann, wenn der Leistungsberechtigter entgegen § 12a SGB II auch nach Aufforderung durch das Jobcenter keinen Rentenantrag stellt. Denn für diesen Fall stelle § 5 Abs. 3 SGB II eine abschließende Regelung der Rechtsfolgen dar (vgl. Bieback, in: Gagel, SGB II/SGB III [59. Erg. Lfg, September 2015], § 5 Rdnr. 97 f.; Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 12a Rdnr. 9; Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VI/2015, Juni 2015], § 5 Rdnr. 165; Radüge, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 12a Rdnr. 22; vgl. auch Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VI/2015, Juni 2015], § 12a Rdnr. 321; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2011 – L 5 AS 525/11 B ER – juris Rdnr. 3 [zur Forderung, einen Nachweis über die Beantragung von BAföG-Leistungen zu erbringen]; a. A.: Stachnow-Meyerhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 5 Rdnr. 92).
Eine Leistungsversagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird jedoch teilweise als möglich erachtet, wenn der Leistungsberechtigte im Rentenverfahren seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (vgl. Armborst, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 5 Rdnr. 47; Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 12a Rdnr. 2; Luthe, a. a. O., Rdnr. 165 f.; Radüge, a. a. O.). Teilweise wird eine analoge Anwendung von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB II befürwortet (vgl. z. B. Sächs. LSG, Beschluss vom 22. Mai 2015 – L 8 AS 125/15 B ER – juris Rdnr. 34) oder jedenfalls erwogen (vgl. z. B. Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 5 Rdnr. 37). Bedenken diesbezüglich bestehen allerdings unter anderem, weil der mitwirkungsberechtigte (antragsbearbeitende) und der sanktionierende (leistungsgewährende) Träger nicht identisch sind (vgl. Hengelhaupt, a. a. O.). Zudem erfordern Sanktionen in Form von Leistungskürzungen oder Leitungsentzug bei den existenznotwendigen Leistungen des SGB II eine präzise gesetzliche Grundlage. Insoweit ist auf das oben zitierte Urteil des Bundessozialgerichtes vom 27. September 2011 zu Regelungen über einen Leistungsausschluss in der Existenzsicherung zu verweisen. Aus diesem Grund dürfte eine Gesetzesanwendung im Wege der Lückenfüllung oder Analogie nicht möglich sein (ausdrücklich verneinend: Bieback, a. a. O., Rdnr. 99).
Die Frage, ob vorliegend der Antragsgegner eine Leistungsversagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB II hätte aussprechen können, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn zum einen kann eine zur Sache erfolgte, gebundene Antragsablehnung nicht in eine verfahrensrechtliche, im Ermessen des Jobcenters stehende Leistungsversagung umgedeutet werden (vgl. § 43 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – [(SGB X]). Zum anderen kann eine Leistungsversagung nur erfolgen, wenn die verfahrensrechtlichen Anforderungen aus § 66 Abs. 3 SGB X beachtet worden sind (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 22. Mai 2015, a. a. O., Rdnr. 35; Bieback, a. a. O., Rdnr. 99; Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 5 Rdnr. 37), das heißt, wenn zuvor der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Auch an einem solchen Hinweis fehlt es vorliegend.
(3) Das Unterlassen eines nach § 12a SGB II zumutbaren Antrages auf eine vorzeitige Altersrente kann nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Sanktion wegen einer Pflichtverletzung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zur Folge haben. Danach verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Ab. 1 Satz 6 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen. Als solche Pflicht kann gemäß § 15 Abs. Satz 2 Nr. 3 SGB II vereinbart oder durch Verwaltungsakt festgelegt werden, welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben. Eine etwaige Verletzung einer Pflicht zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente hätte aber nur eine Sanktion nach Maßgabe der §§ 31a und 31b SGB II zur Folge, würde aber ein Jobcenter nicht zur Ablehnung eines Antrages auf Gewährung von Arbeitslosengeld II berechtigen. Im Übrigen ist fraglich, ob trotz der beschriebenen Regelungen eine Sanktion mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar wäre, weil dem Jobcenter die Möglichkeit nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II eröffnet ist, selbst einen Rentenantrag zu stellen (vgl. Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 12a Rdnr. 9).
Vorliegend hält der Antragsgegner dem Antragsteller jedoch die mangelnde Mitwirkung im Rentenverfahren vor. Ob eine Pflicht zur Mitwirkung in einem anderen Sozialverwaltungsverfahren geeigneter Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein kann, und wie gegebenenfalls eine solche Regelung gefasst sein müsste, um den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen, kann hier dahingestellt bleiben. Denn eine Eingliederungsvereinbarung oder einen diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Ab. 1 Satz 6 SGB II mit einem solchen Inhalt gibt es vorliegend nicht.
(4) Als mögliche Handlungsoption für ein Jobcenter ist schließlich § 34 SGB II in Betracht zu ziehen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Aber auch § 34 SGB II berechtigt nicht zu einer Ablehnung eines Antrages auf Arbeitslosengeld II.
Zwar kann im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II möglicherweise demjenigen, der nach Maßgabe von § 12a SGB II verpflichtet ist, eine vorzeitige Altersrente auch mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, dieser Pflicht aber nicht nachkommt, jedenfalls dann ein sozialwidriges Verhalten vorgehalten werden, wenn er im Rentenverfahren entgegen seinen Obliegenheiten (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 75/12 R – BSGE 114, 129 ff. = SozR 4-4200 § 16 Nr. 13 = juris, jeweils Rdnr. 25) aus § 60 SGB I nicht mitwirkt oder sogar eine mögliche Rentenbewilligung aktiv dadurch behindert, dass er den Rentenantrag wieder zurücknimmt. Allerdings ist für die Ablehnung eines Antrages auf Arbeitslosengeld II zweierlei zu beachten. Zum einen erfordert der Wortlaut von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach SGB II "herbeigeführt" worden sind. Dieses Kausalitätserfordernis ist aber nicht gegeben, wenn die Hilfebedürftigkeit allenfalls aufrechterhalten wird (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 3. März 2008 – L 3 B 187/07 AS-ER – juris Rdnr. 13; Grote-Seifert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 34 Rdnr. 21, m. w. N.; Fügemann, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VI/2015, Juni 2015], § 34 Rdnr. 30; a. A. Hänlein, in: Gagel, SGB II/SGB III [59. Erg. Lfg, September 2015], § 34 Rdnr. 11, der sich aber weder mit der gegenteiligen Rechtsauffassung auseinandersetzt noch bei seinem Verweis auf die Kommentierung von Grote-Seifert dessen inzwischen geänderte Rechtsauffassung zur Kenntnis nimmt). Zum anderen sieht § 34 SGB II als Rechtsfolge nicht die Antragsablehnung, Leistungsversagung oder Leistungsentziehung vor. Vielmehr ist derjenige, dem sozialwidriges Verhalten im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Last gelegt wird, lediglich "zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet".
e) Im Übrigen hätte der Antragsgegner selbst auf der Grundlage der von ihm vertretenen Rechtsauffassung die Gewährung von Arbeitslosengeld II wohl nicht in vollem Umfange ablehnen dürfen. Denn er hatte dem Antragsteller zuletzt bis zum 31. Juli 2015 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 774,05 EUR zugesprochen. In derselben Höhe hat das Sozialgericht Leistungen bis zum 31. Januar 2016 zuerkannt. Die Rentenhöhe hätte bei einem Rentenbeginn am 1. März 2014 bei 643,21 EUR gelegen. Selbst wenn sich die vom Antragsteller hinzunehmenden Abschläge bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente monatlich verringert hätten, hätte sein Bedarfs durch die Rentenzahlung nicht gedeckt werden können. Er wäre auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. SGB XII angewiesen gewesen. Hierfür wäre zwar der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig (vgl. § 97 Abs. 1 SGB XII). Weil der Antragsteller sich aber wegen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes an den Antragsgegner gewandt hat, war dieser gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I für die Leistungserbringung zuständig.
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
4. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Dr. Scheer Höhl Atanassov
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsgegner wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. August 2015, mit dem er ihm Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) für die Zeit vom 5. August 2015 bis zum 31. Januar 2016 in bezifferter Höhe zu zahlen.
Der im 1951 geborene, erwerbsfähige Antragsteller bezog vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Vom 23. Februar 2015 bis zum 22. August 2015 nahm er an einer Maßnahme mit Mehraufwandentschädigung in Höhe von 1,75 EUR/Stunde teil. Die Beschäftigungszeit betrug 25 Stunden pro Woche, max. jedoch 100 Stunden pro Monat. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurden ihm zuletzt bis zum 31. Juli 2015 vorläufig in Höhe von 774,05 EUR bewilligt.
Nach der Rentenauskunft vom 27. Mai 2014 konnte der Antragsteller ab 1. März 2014 eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 21. Mai 2014 auf, bis zum 14. Juni 2014 bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Altersrente zu stellen. Den zunächst vom Antragsteller gestellten Rentenantrag nahm dessen Bevollmächtigte am 30. Juli 2014 zurück, weshalb der Antragsgegner am 23. Februar 2015 auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II einen Rentenantrag stellte. Nach Mitteilung des Rentenversicherungsträgers habe der Antragsteller im Rentenverfahren nicht mitgewirkt.
Am 25. Juni 2015 beantragte der Antragsteller die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II, welchen der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Juli 2015 ablehnte. Der Antragsteller könne nach Aktenlage bei Inanspruchnahme der Rente und von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) seinen Bedarf decken, ohne Leistungen nach dem SGB II erhalten zu müssen. Der Antragsteller habe bereits ab dem 1. März 2014 die Möglichkeit, Altersrente in Anspruch zu nehmen, wozu er mit Schreiben vom 21. Mai 2014 aufgefordert worden sei. Nachdem seine Bevollmächtigte diesen Antrag zurückgenommen habe, sei eine weitere Vorleistung des Antragsgegners durch eine weitere Bewilligung von Arbeitslosengeld II nicht möglich. Gründe, die gegen eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente sprächen, seien nicht ersichtlich. Zu den Leistungsansprüchen des Antragstellers stellte der Antragsgegner fest, dass er zuletzt Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 774,05 EUR erhalten habe; die Rentenhöhe hätte bei einem Rentenbeginn am 1. März 2014 bei 643,21 EUR gelegen.
Der Antragsteller legte gegen den Bescheid am 24. Juli 2015 Widerspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.
Auf den Antrag des Antragstellers vom 5. August 2015 hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 14. August 2015 eine einstweilige Anordnung erlassen. Darin ist der Antragsgegner verpflichtet worden, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 5. August 2015 bis zum 31. August 2015 in Höhe von 696,65 EUR und für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. Januar 2016 in Höhe von monatlich 774,05 EUR zu zahlen, jeweils längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Zum Anordnungsanspruch hat das Sozialgericht ausgeführt, dass sich für die Leistungsablehnung im Gesetz keine Stütze finde. Der Antragsteller sei hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Der Antragsteller verfüge weder über Einkommen noch Vermögen. Die Leistungen des Rentenversicherungsträgers hätten noch nicht eingesetzt. Die Regelungen in § 12a Satz 1 SGB II und § 5 Abs. 3 SGB II würden das Zuflussprinzip nicht außer Kraft setzen. Der Antragsgegner könne sich zudem weder auf die §§ 30 ff. SGB II noch auf § 66 des Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) berufen. Unter Verweis auf den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 25. März 2014 (Az. S 40 AS 1666/14 ER – juris) hat das Sozialgericht die Auffassung vertreten, dass das Vorgehen des Antragsgegners, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes quasi als "Sanktion" für den nicht gestellten oder zurückgenommenen Rentenantrag zu verweigern, in keinem Gesetz eine Stütze finde.
Der Antragsgegner hat am 15. September 2015 Beschwerde eingelegt, die angekündigte "baldmöglichst" nachzureichende Beschwerdebegründung aber bislang nicht eingereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 14. August 2015 ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat unter Beachtung der aus § 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) folgenden Vorgaben (vgl. hierzu Sächs. LSG, Beschluss vom 31. März 2015 – L 3 AS 148/15 B ER – ZFSH/SGB 2015, 467 ff. = juris Rdnr. 3 ff.) zu Recht die begehrte einstweilige Anordnung erlassen. Denn der Antragsteller war weiterhin hilfebedürftig, weil ein Leistungsausschluss in der Existenzsicherung, worauf das Bundessozialgericht im Urteil vom 27. September 2011 hingewiesen hat, auch im Hinblick auf den Bedarfdeckungsgrundsatz einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 202/10 R – SozR 4-4200 § 23 Nr. 13 = juris Rdnr. 22, m. w. N.; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2014 – L 32 AS 623/14 B ER – juris Rdnr. 28). Eine solche Rechtsgrundlage, die ein Jobcenter dazu berechtigen würde, allein wegen eines Anspruches auf vorzeitige Altersrente einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II abzulehnen, gibt es aber nicht.
a) Arbeitslosengeld II, im Falle des Klägers im Umfang von Leistungen für den Regelbedarf und des Bedarfes für Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 4 SGB II), erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nummer 1), erwerbsfähig sind (Nummer 2), hilfebedürftig sind (Nummer 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nummer 4). Der Antragsteller erfüllt, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Voraussetzungen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II. Er ist aber auch hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II und nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen.
b) Der Begriff der Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II wird in § 9 SGB II näher beschrieben. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(1) Über Einkommen, aus dem der Antragsteller seinen Lebensunterhalt sichern könnte, verfügt er nicht. Dies gilt auch in Bezug auf Rentenzahlungen des Rentenversicherungsträgers. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kommt es bei Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 33/12 R – BSGE 112, 229 ff. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 57 = juris, jeweils Rdnr. 13, m. w. N.). Vorliegend fehlt es in Bezug auf die Rentenzahlung bereits an deren Zufluss beim Antragsteller (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2014 – L 32 AS 623/14 B ER – juris Rdnr. 26).
(2) Der Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Rentenversicherungsträger, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen zu können, stellt zwar zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II dar. Dessen Verwertung nimmt aber, auch wenn ein Rentenantrag gestellt ist und der Antragsteller am Rentenverfahren mitwirkt oder mitwirken würde, noch Zeit in Anspruch, weshalb vorerst keine bereiten Mittel zur Verfügung stehen.
Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen in diesem Sinne sind die vorhandenen aktiven Vermögenswerte (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2012 – B 4 AS 28/09 R – info also 2010, 186 = FEVS 62, 6 ff. = juris, jeweils Rdnr. 22, m. w. N.), oder mit anderen Worten ist Vermögen der Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 1989 – 7 RAr 34/88 –SozR 4100 § 138 Nr. 25= juris Rdnr. 15). Da zum Vermögen auch Forderungen und Rechte gehören (vgl. Radüge, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 12 Rdnr. 30; Striebinger, in: Gagel, SGB II/SGB III [59. Erg. Lfg, September 2015], § 12 Rdnr. 19), kommen als Vermögensgegenstände auch öffentlich-rechtliche Forderungen, hier der Anspruch des Antragstellers gegen den Rentenversicherungsträger auf Zahlung einer vorzeitigen Altersrente, in Betracht.
Der Vermögensbegriff in § 12 Abs. 1 SGB II setzt darüber hinaus noch voraus, dass der Vermögensgegenstand verwertbar ist. Die Verwertbarkeit von Vermögen kann nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln – autonom – herbeizuführen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 46/06 R – BSGE 99, 248 ff. = SozR 4-4200 § 12 Nr. 6 [jeweils Leitsatz]). Im Hinblick auf diese zeitliche Komponente dürfte ein Anspruch auf eine Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente verwertbar sein, wenn in einem Aufforderungsverfahren nach § 5 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 12a SGB II eine Rentenauskunft vorliegt, aus der sich der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Inanspruchnahme einer Altersrente und die zu erwartenden Höhe der Rente ergibt. Denn vor dem Hintergrund der Amtspflicht zu einer zügigen Sachbearbeitung (vgl. Zimmerling, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth, jurisPK-BGB Band 2 [7. Aufl., 2014], § 839 Rdnr. 71 ff.) kann mit einem zügigen Abschluss des Rentenverfahrens gerechnet werden, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.
Da aber auch bei einer zügigen Bearbeitung des Rentenantrages die Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht sofort möglich ist, das heißt der nach § 12a SGB II zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente Verpflichtete nicht sofort über bereite Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt, ist er gemäß § 9 Abs. 4 SGB II noch hilfebedürftig und hat nach § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II einen Anspruch darauf, dass ihm Leistungen als Darlehen erbracht werden (so zu Leistungen Dritter: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2012 – L 19 AS 544/12 B ER – juris Rdnr. 14).
Für den Antragsgegner bedeutet dies, dass er dem Antragsteller trotz zu berücksichtigendem Vermögens jedenfalls Arbeitslosengeld II darlehensweise hätte gewähren müssen.
(3) Der Antragsteller erhält schließlich auch keine Hilfe von einem Träger anderer Sozialleistungen, hier dem Rentenversicherungsträger.
(1) Nach überwiegender Auffassung "erhält" Hilfe von einem Träger anderer Sozialleistungen, wer sie bezieht, das heißt wem sie tatsächlich zufließt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Oktober 2012 – L 9 AS 3208/12 B ER – juris Rdnr. 18; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. November 2014 – L 19 AS 1772/14 B ER – juris Rdnr. 16; Sächs. LSG, Beschluss vom 22. Mai 2015 – L 8 AS 125/15 B ER – juris Rdnr. 27; Karl. in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 9 Rdnr. 49 f.; Peters, in: Estelmann [Hrsg.], SGB II [Stand: 49. Erg.-Lfg., Dezember 2015], § 9 Rdnr. 20; Striebinger, in: Gagel, SGB II/SGB III [59. Erg. Lfg, September 2015], § 9 Rdnr. 31; Thie, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 9 Rdnr. 10; vgl. auch Wenner, SozSicherPlus 2015 Nr. 10 S. 2).
Demgegenüber soll nach der Gesetzesbegründung derjenige nicht hilfebedürftig sein, der die erforderliche Hilfe von anderen "erhält oder erhalten kann" (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 52). Diese Gesetzesauslegung vertritt auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 17. August 2015 (Az. L 3 AS 370/15 B ER – Sozialrecht aktuell 2015, 261 ff. = juris Rdnr. 19 ff.). Dem steht allerdings der Gesetzeswortlaut entgegen. Wenn der Gesetzgeber eine Vorleistungspflicht des Trägers der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes insoweit hätte ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetzestext ausdrücklich zum Ausdruck gebracht bringen müssen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Oktober 2012, a. a. O.). Dies gebietet der verfassungsrechtliche Grundsatz der hinreichenden Normenklarheit (vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 782/94, 957/96 – BVerfGE 114, 1 [53] = JURIS-Dokument Rdnr. 189, m. w. N.). Im Übrigen werden bei dieser Gesetzesauslegung auch die Regelungen in § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II und § 9 Abs. 5 SGB II nicht berücksichtigt. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer unter anderem Rente wegen Alters bezieht. Das Bundessozialgericht charakterisiert diese Regelung als einen Fall der gesetzlichen Fiktion der Erwerbsunfähigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 81/09 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 24 = juris, jeweils Rdnr. 23, m. w. N.). Nach § 9 Abs. 5 SGB II wird, wenn Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Das Bundessozialgericht versteht den Begriff "erhalten" im Sinne eines tatsächlichen Zuflusses von Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 32/08 R – SozR 4-4200 § 9 Nr. 9 = juris, jeweils Rdnr. 15; vgl. auch Karl, a. a. O., Rdnr. 168). Weshalb es in diesen beiden Fällen – wie auch in anderen Fällen – auf den tatsächlichen Zufluss von Leistungen ankommen soll, bei der Hilfe von Dritten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II hingegen nicht, erschließt sich im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine aktuelle Bedarfslage zu decken, nicht. Auch soweit das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ausführt, es weiche nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Berücksichtigung "bereiter Mittel" (vgl. hierzu die Nachweise bei LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. August 2015, a. a. O., Rdnr. 21) ab, überzeugt die hierfür gegebene Begründung nicht. Selbst wenn die bisherigen Entscheidungen des Bundessozialgerichtes zum zu berücksichtigenden Einkommen im Sinne von § 11 SGB II ergangen sein sollten, wird aus dessen Rechtsprechung deutlich, dass es ein gesetzgeberisches Grundprinzip gibt, wonach Einkommen nicht "fiktiv" berücksichtigt werden darf, sondern tatsächlich geeignet sein muss, Hilfebedürftigkeit zu beseitigen (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 33/12 – BSGE 112, 229 ff. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 57 = juris, jeweils Rdnr 14). Dieser Grundsatz der tatsächlichen Eignung zur Bedarfsdeckung gilt über das Einkommen hinaus für alle Mittel, mit denen die Hilfebedürftigkeit verringert oder beseitigt werden kann.
c) Der Antragsteller ist nach keiner Regelung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen.
(1) Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer unter anderem Rente wegen Alters bezieht. Dieser Leistungsausschlusstatbestand setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut den Bezug einer Altersrente, das heißt deren tatsächlichen Zufluss, voraus. Ein bloßer Anspruch auf Altersrente oder ein Antragstellung reichen nicht aus (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2012 – L 19 AS 544/12 B ER – juris Rdnr. 15; Leopold, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 7 Rdnr. 254, m. w. N.; Thie, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 7 Rdnr. 95; Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VI/2015, Juni 2015], § 7 Rdnr. 234).
(2) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Nach § 3 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II dürfen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Bei beiden Regelungen handelt es sich jedoch nicht um eigenständige Ausschlusstatbestände, sondern um Grundsatznormen, die durch die Regelungen insbesondere über den Einsatz von Einkommen und Vermögen oder sonstige leistungshindernde Normen konkretisiert werden und regelmäßig nur im Zusammenhang mit ihnen Wirkung entfalten (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 202/10 R – SozR 4-4200 § 23 Nr. 13 = juris Rdnr. 21, m. w. N.; vgl. auch Sächs. LSG, Beschluss vom 22. Mai 2015 – L 8 AS 125/15 B ER – juris Rdnr. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2014 – L 32 AS 623/14 B ER – juris Rdnr. 28).
d) Schließlich gibt es auch an anderer Stelle keine Rechtsgrundlage, die den Antragsgegner berechtigt hätte, den Leistungsantrag des Antragstellers abzulehnen.
(1) Nach § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte, vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen in § 12a Satz 2 SGB II und der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsV) vom 14. April 2008 (BGBl. I S. 734), verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Die Rechtsfolge für den Fall, dass der Leistungsberechtigte dem nicht nachkommt, ist in § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II geregelt. Danach können die Leistungsträger nach dem SGB II, wenn Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen, den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Weder § 12a Satz 1 SGB II noch § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II enthalten aber eine Rechtsgrundlage, die eine Jobcenter berechtigen würde, einen Leistungsantrag abzulehnen, zu versagen oder bewilligte Leistungen zu entziehen (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2012 – L 19 AS 544/12 B ER – juris Rdnr. 16; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VI/2015, Juni 2015], § 12a Rdnr. 320, m. w. N.; Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 12a Rdnr. 1; vgl. auch Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 12a Rdnr. 1). Die beiden Regelungen setzen auch nicht das Zuflussprinzip außer Kraft (vgl. Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 12a Rdnr. 9).
(2) Die Frage, ob ein Jobcenter nach Maßgabe von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I die Gewährung von Arbeitslosengeld II versagen oder bewilligtes Arbeitslosengeld II entziehen kann, wenn ein Leistungsberechtigter entgegen § 12a SGB II keinen Rentenantrag stellt oder im Rentenverfahren nicht mitwirkt, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Mehrheitlich wird die Auffassung vertreten, dass § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB II jedenfalls dann nicht zum Zuge kommen kann, wenn der Leistungsberechtigter entgegen § 12a SGB II auch nach Aufforderung durch das Jobcenter keinen Rentenantrag stellt. Denn für diesen Fall stelle § 5 Abs. 3 SGB II eine abschließende Regelung der Rechtsfolgen dar (vgl. Bieback, in: Gagel, SGB II/SGB III [59. Erg. Lfg, September 2015], § 5 Rdnr. 97 f.; Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 12a Rdnr. 9; Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VI/2015, Juni 2015], § 5 Rdnr. 165; Radüge, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 12a Rdnr. 22; vgl. auch Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VI/2015, Juni 2015], § 12a Rdnr. 321; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2011 – L 5 AS 525/11 B ER – juris Rdnr. 3 [zur Forderung, einen Nachweis über die Beantragung von BAföG-Leistungen zu erbringen]; a. A.: Stachnow-Meyerhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 5 Rdnr. 92).
Eine Leistungsversagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird jedoch teilweise als möglich erachtet, wenn der Leistungsberechtigte im Rentenverfahren seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (vgl. Armborst, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 5 Rdnr. 47; Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 12a Rdnr. 2; Luthe, a. a. O., Rdnr. 165 f.; Radüge, a. a. O.). Teilweise wird eine analoge Anwendung von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB II befürwortet (vgl. z. B. Sächs. LSG, Beschluss vom 22. Mai 2015 – L 8 AS 125/15 B ER – juris Rdnr. 34) oder jedenfalls erwogen (vgl. z. B. Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 5 Rdnr. 37). Bedenken diesbezüglich bestehen allerdings unter anderem, weil der mitwirkungsberechtigte (antragsbearbeitende) und der sanktionierende (leistungsgewährende) Träger nicht identisch sind (vgl. Hengelhaupt, a. a. O.). Zudem erfordern Sanktionen in Form von Leistungskürzungen oder Leitungsentzug bei den existenznotwendigen Leistungen des SGB II eine präzise gesetzliche Grundlage. Insoweit ist auf das oben zitierte Urteil des Bundessozialgerichtes vom 27. September 2011 zu Regelungen über einen Leistungsausschluss in der Existenzsicherung zu verweisen. Aus diesem Grund dürfte eine Gesetzesanwendung im Wege der Lückenfüllung oder Analogie nicht möglich sein (ausdrücklich verneinend: Bieback, a. a. O., Rdnr. 99).
Die Frage, ob vorliegend der Antragsgegner eine Leistungsversagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB II hätte aussprechen können, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn zum einen kann eine zur Sache erfolgte, gebundene Antragsablehnung nicht in eine verfahrensrechtliche, im Ermessen des Jobcenters stehende Leistungsversagung umgedeutet werden (vgl. § 43 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – [(SGB X]). Zum anderen kann eine Leistungsversagung nur erfolgen, wenn die verfahrensrechtlichen Anforderungen aus § 66 Abs. 3 SGB X beachtet worden sind (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 22. Mai 2015, a. a. O., Rdnr. 35; Bieback, a. a. O., Rdnr. 99; Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 5 Rdnr. 37), das heißt, wenn zuvor der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Auch an einem solchen Hinweis fehlt es vorliegend.
(3) Das Unterlassen eines nach § 12a SGB II zumutbaren Antrages auf eine vorzeitige Altersrente kann nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Sanktion wegen einer Pflichtverletzung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zur Folge haben. Danach verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Ab. 1 Satz 6 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen. Als solche Pflicht kann gemäß § 15 Abs. Satz 2 Nr. 3 SGB II vereinbart oder durch Verwaltungsakt festgelegt werden, welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben. Eine etwaige Verletzung einer Pflicht zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente hätte aber nur eine Sanktion nach Maßgabe der §§ 31a und 31b SGB II zur Folge, würde aber ein Jobcenter nicht zur Ablehnung eines Antrages auf Gewährung von Arbeitslosengeld II berechtigen. Im Übrigen ist fraglich, ob trotz der beschriebenen Regelungen eine Sanktion mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar wäre, weil dem Jobcenter die Möglichkeit nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II eröffnet ist, selbst einen Rentenantrag zu stellen (vgl. Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 12a Rdnr. 9).
Vorliegend hält der Antragsgegner dem Antragsteller jedoch die mangelnde Mitwirkung im Rentenverfahren vor. Ob eine Pflicht zur Mitwirkung in einem anderen Sozialverwaltungsverfahren geeigneter Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein kann, und wie gegebenenfalls eine solche Regelung gefasst sein müsste, um den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen, kann hier dahingestellt bleiben. Denn eine Eingliederungsvereinbarung oder einen diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Ab. 1 Satz 6 SGB II mit einem solchen Inhalt gibt es vorliegend nicht.
(4) Als mögliche Handlungsoption für ein Jobcenter ist schließlich § 34 SGB II in Betracht zu ziehen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Aber auch § 34 SGB II berechtigt nicht zu einer Ablehnung eines Antrages auf Arbeitslosengeld II.
Zwar kann im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II möglicherweise demjenigen, der nach Maßgabe von § 12a SGB II verpflichtet ist, eine vorzeitige Altersrente auch mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, dieser Pflicht aber nicht nachkommt, jedenfalls dann ein sozialwidriges Verhalten vorgehalten werden, wenn er im Rentenverfahren entgegen seinen Obliegenheiten (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 75/12 R – BSGE 114, 129 ff. = SozR 4-4200 § 16 Nr. 13 = juris, jeweils Rdnr. 25) aus § 60 SGB I nicht mitwirkt oder sogar eine mögliche Rentenbewilligung aktiv dadurch behindert, dass er den Rentenantrag wieder zurücknimmt. Allerdings ist für die Ablehnung eines Antrages auf Arbeitslosengeld II zweierlei zu beachten. Zum einen erfordert der Wortlaut von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach SGB II "herbeigeführt" worden sind. Dieses Kausalitätserfordernis ist aber nicht gegeben, wenn die Hilfebedürftigkeit allenfalls aufrechterhalten wird (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 3. März 2008 – L 3 B 187/07 AS-ER – juris Rdnr. 13; Grote-Seifert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 34 Rdnr. 21, m. w. N.; Fügemann, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VI/2015, Juni 2015], § 34 Rdnr. 30; a. A. Hänlein, in: Gagel, SGB II/SGB III [59. Erg. Lfg, September 2015], § 34 Rdnr. 11, der sich aber weder mit der gegenteiligen Rechtsauffassung auseinandersetzt noch bei seinem Verweis auf die Kommentierung von Grote-Seifert dessen inzwischen geänderte Rechtsauffassung zur Kenntnis nimmt). Zum anderen sieht § 34 SGB II als Rechtsfolge nicht die Antragsablehnung, Leistungsversagung oder Leistungsentziehung vor. Vielmehr ist derjenige, dem sozialwidriges Verhalten im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Last gelegt wird, lediglich "zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet".
e) Im Übrigen hätte der Antragsgegner selbst auf der Grundlage der von ihm vertretenen Rechtsauffassung die Gewährung von Arbeitslosengeld II wohl nicht in vollem Umfange ablehnen dürfen. Denn er hatte dem Antragsteller zuletzt bis zum 31. Juli 2015 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 774,05 EUR zugesprochen. In derselben Höhe hat das Sozialgericht Leistungen bis zum 31. Januar 2016 zuerkannt. Die Rentenhöhe hätte bei einem Rentenbeginn am 1. März 2014 bei 643,21 EUR gelegen. Selbst wenn sich die vom Antragsteller hinzunehmenden Abschläge bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente monatlich verringert hätten, hätte sein Bedarfs durch die Rentenzahlung nicht gedeckt werden können. Er wäre auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. SGB XII angewiesen gewesen. Hierfür wäre zwar der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig (vgl. § 97 Abs. 1 SGB XII). Weil der Antragsteller sich aber wegen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes an den Antragsgegner gewandt hat, war dieser gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I für die Leistungserbringung zuständig.
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
4. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Dr. Scheer Höhl Atanassov
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