Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 27 AS 3813/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 733/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 31. März 2007 in Höhe von zuletzt insgesamt 988,59 EUR.
Der am ... 1986 geborene Kläger lebte im streitigen Zeitraum zusammen mit seiner am ... 1966 geborenen Mutter und seinem am ... 1993 geborenen Bruder in einer Wohnung in der N-straße in F., für die monatlich 421,19 EUR aufzuwenden waren. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Grundmiete iHv 239,19 EUR, einer Betriebskostenvorauszahlung iHv 126,54 EUR und einer Heizkostenvorauszahlung iHv 55,46 EUR. Die Wohnung hatte eine Wohnfläche von 66,03 qm und wird mit Erdgas beheizt. Warmwasser wird über die Heizungsanlage bereitet.
Der Kläger bezog bis zum 30. September 2006 als eigene Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend Beklagter) und beantragte am 5. September 2006 die Fortzahlung der Leistungen. Im Fortzahlungsantrag teilte er mit, dass er arbeitslos sei und die Bescheinigung über die Arbeitslosengeldbewilligung nachreichen werde. Die Mutter des Klägers beantragte am 19. Oktober 2006 für sich selbst und den Bruder des Klägers die Weiterbewilligung von Leistungen. Der Beklagte bewilligte allen drei Personen mit einem an die Mutter gerichteten Bescheid vom 28. November 2006 Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 in Höhe von monatlich 1.080,19 EUR. Dabei berücksichtigte der Beklagte Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in voller Höhe abzüglich eines Betrages iHv 9,98 EUR für Warmwasser, insgesamt iHv 411,21 EUR. Die Leistung für den Kläger setzt sich zusammen aus der Regelleistung iHv 259,12 EUR und Leistungen für KdU iHv 137,07 EUR (insgesamt 396,19 EUR). In den auf Seite zwei des Bescheides abgedruckten Erläuterungen zum Feld "Zahlungsmodus" teilte der Beklagte mit, dass über den Anspruch vorläufig entschieden worden sei, da aktuelle Belege zu den Unterkunftskosten fehlten. Nach vollständiger Klärung der Sach- und Rechtslage werde ein endgültiger Bescheid erteilt.
Mit Schreiben vom 28. November 2006 forderte der Beklagte die Mutter des Klägers auf, den vollständigen Mietvertrag mit aktuellen Abschlagszahlungen der Heiz- und Nebenkosten sowie die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 bis zum 15. Dezember 2006 vorzulegen.
In einer Veränderungsmitteilung vom 18. Dezember 2006 teilten die Mutter und der Kläger mit, dass er ab 2. Dezember 2006 eine Arbeit bei der Fa. Malerwerkstätten H. S. GmbH & Co KG in N. (Am H. St ...) aufgenommen habe und legten den am 1. Dezember 2006 unterzeichneten Arbeitsvertrag in Kopie vor. Am 19. Januar 2007 reichte der Kläger die vom Arbeitgeber ausgefüllte Verdienstbescheinigung für den Monat Dezember 2006 ein.
Der Kläger erzielte im Januar 2007 Einkommen iHv brutto 1.321,17 EUR und netto 961,87 EUR, im Februar 2007 iHv brutto 1.890,60 EUR und netto 1.347,71 EUR und im März 2007 iHv brutto 1.701,72 EUR und netto 1.271,04 EUR. Im Erörterungstermin vor dem Senat am 5. März 2014 erklärte der Kläger, er sei seinerzeit mit dem Auto von F. nach N. zum Firmengelände gefahren und von Kollegen zur Arbeit mitgenommen worden. Im September 2014 erklärte der Kläger demgegenüber, er sei von zu Hause abgeholt und zurückgefahren worden. Kosten für das Zurücklegen des Arbeitsweges seien ihm nicht entstanden. Im April 2015 erklärte der Kläger, er habe für eine KfZ-Haftpflichtversicherung monatlich 84,69 EUR aufgewandt und eine Wegstrecke von 28 km pro Woche für Hin- und Rückfahrt zurückgelegt.
Die mit Schreiben vom 28. November 2006 angeforderten Unterlagen zu den KdU reichte die Mutter des Klägers zusammen mit dem Urteil über die Ehescheidung im Januar 2007 zur Akte. Am 22. Februar 2007, 23. März 2007 und 20. April 2007 wies die Mutter des Klägers ihre eigenen Einkünfte für die Monate Januar bis März 2007 gegenüber dem Beklagten nach.
Der Beklagte stellte am 28. Februar 2007 fest, dass der Kläger ab Januar 2007 vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist und berechnete die Überzahlung für die Monate Januar bis März 2007. Mit Schreiben vom 1. März 2007 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung von Leistungen für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2007 in Höhe von 1.188,57 EUR an.
Mit (nicht mehr vorläufigem) Änderungsbescheid vom 1. März 2007 änderte der Beklagte die Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum 1. April bis 31. Mai 2007 ab und bewilligte nunmehr Leistungen nur noch für die Mutter und den Bruder des Klägers.
Am 16. März 2007 wandte sich der Kläger zusammen mit seiner Mutter mit einem Widerspruch gegen die Anhörung vom 1. März 2007: Es könne nicht sein, dass erst nach vier Monaten bemerkt werde, dass zu viel Geld überwiesen worden sei. Obwohl die Mutter mehrfach in N. gewesen sei und alles angegeben habe, sei nichts unternommen worden. Es sei nicht das erste Mal, dass vertrauliche Anträge verschwänden. Er sei sich keiner Schuld bewusst. Die Mitarbeiter des Jobcenters müssten zur Rechenschaft gezogen werden.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Mai 2007 hob der Beklagte gegenüber dem Kläger die Entscheidung vom 30. November 2006 über die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2007 teilweise iHv 1.188,57 EUR auf und forderte diesen Betrag zurück. Der Beklagte differenzierte in der Aufhebungsentscheidung nach der Regelleistung (777,36 EUR) und den Leistungen für Unterkunft und Heizung (411,21 EUR). Er stützte diese Entscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Der Kläger habe Einkommen aus der Erwerbstätigkeit erzielt und sei nicht in bisher festgestellter Höhe hilfebedürftig. Das Einkommen habe zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt. Die zu Unrecht gezahlten Leistungen iHv 1.188,57 EUR seien zu erstatten.
Mit Änderungsbescheid vom 10. Mai 2007 änderte der Beklagte die Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2007 ab. Für den Kläger bewilligte der Beklagte eine Leistung iHv 0 EUR. Der Beklagte begründete diese Entscheidung damit, dass es sich um eine Änderung zum Bescheid vom 30. November 2006 handele. Der Kläger sei aus der Bedarfsgemeinschaft auszuschließen, da er seinen Bedarf durch das erzielte Einkommen selbst decken könne. Das Erwerbseinkommen der Mutter sei nach Vorlage der Einkommensbescheinigungen für Februar und März neu berechnet worden. Der Beklagte teilte auf Seite 2 des Bescheides weiter mit, dass die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen insoweit aufgehoben worden sind, sofern sich Nachzahlungen ergeben, diese in Kürze ausgezahlt werden und noch geprüft werde, ob Leistungen zurückzuzahlen sind, wenn diese zu Unrecht erbracht worden sind. Darüber erhalte die Mutter des Klägers einen gesonderten Bescheid.
Am 23. Mai 2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Mai 2007: Er sei sich keiner Schuld bewusst und habe sich am 1. Dezember 2006 beim Arbeitsamt abgemeldet. Das Geld habe die Mutter erhalten. Die Mutter habe selbst auch noch am 14. Dezember 2006 eine Veränderungsmitteilung abgegeben. Am 16. Januar 2007 habe sie einen Nachweis über das Einkommen eingereicht. Der Fehler liege nicht bei ihm, sondern bei dem Beklagten. Der Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2008 als unbegründet zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheides teilte der Beklagte wörtlich mit: "Mit Bescheid vom 28. November 2006 wurden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die gesamte Bedarfsgemeinschaft vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 iHv 1.080,19 EUR monatlich bewilligt. Diese Entscheidung wurde mit Bescheid vom 8. Mai 2007 für den individuellen Anspruch des Widerspruchsführers für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2007 teilweise iHv 404,47 EUR für Januar und 415,93 EUR für Februar-März 2007 aufgehoben." Der Kläger habe nach Einkommensanrechnung keinen Leistungsanspruch mehr, da er seinen Bedarf durch sein eigenes Einkommen vollständig decken könne. Da sich die Verhältnisse nach Erlass des Bescheides geändert hätten, sei die Bewilligungsentscheidung nach § § 48 SGB X teilweise aufzuheben gewesen. Ermessen sei nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 3 SGB III nicht auszuüben. Bereits erbrachte Leistungen seien nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Dagegen hat der Kläger am 1. September 2008 vor dem Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben und ausgeführt: Der Beklagte habe seit dem 14. Dezember 2006 aufgrund der Veränderungsmitteilung Kenntnis von der ab 2. Dezember 2006 ausgeübten Tätigkeit gehabt: Seine Mutter habe die Unterlagen abgegeben und den Kläger "abgemeldet". Der Kläger sei ab Januar 2007 auf Montage gewesen. Leistungen des Beklagten seien ihm nicht zugeflossen. Der Bescheid sei auch nicht hinreichend bestimmt, da der Rückforderungsbetrag nicht zwischen einzelnen Monaten differenziere. Der Bescheid vom 30. November 2006 sei vorläufig ergangen. Dieser vorläufige Bescheid sei durch die Änderungsbescheide vom 1. März 2007 und vom 10. Mai 2007 geändert worden. Eine endgültige Entscheidung sei erst mit dem Bescheid vom 10. Mai 2007 getroffen worden. Der Aufhebungsbescheid nehme auf den Bescheid vom 30. November 2006 Bezug und sei daher offensichtlich fehlerhaft. Sofern der Bescheid vom 30. November 2006 geändert werden sollte, hätte der Änderungsbescheid an die Mutter des Klägers gerichtet werden müssen. Diese sei Adressatin des Ausgangsbescheides gewesen.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid vom 8. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 14. März 2012 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und vorgetragen: Die Vorläufigkeit im Bescheid vom 30. November 2006 habe sich nur auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung bezogen. Durch den Einkommenszufluss sei die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung anderweitig erledigt. Bei einer vorläufigen Regelung handele es sich um einen Verwaltungsakt, der mit Rechtsbehelfen angegriffen werden könne. Bei Änderungen könne die vorläufige Regelung nach §§ 44f. SGB X iVm § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) korrigiert werden. Die Aufhebungsentscheidung richte sich hier nicht nach § 328 Abs. 3 SGB III, sondern nach § 48 SGB X. Der Bescheid sei hinreichend bestimmt. Der Bescheid, der Zeitraum und auch die Höhe des Betrages seien genannt worden. Da es sich um Einkommen des Kindes handele, sei dieses nicht auf die anderen Familienmitglieder zu verteilen gewesen. Der Bescheid vom 1. März 2007 sei in Kenntnis der Arbeitsaufnahme ergangen. Der Leistungsbezug für den Kläger sei ab 1. April 2007 beendet worden. Für den Kläger sei erkennbar gewesen, welche Leistung der Beklagte aufgehoben habe, da die Leistung vollständig aufgehoben worden sei. Durch den Vergleich der Bescheide vom 30. November 2006 und 10. Mai 2007 sei erkennbar, welcher Betrag aufgehoben worden sei.
Das SG hat am 24. Januar 2011 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Der Beklagte hat den geltend gemachten Klageanspruch danach mit Schriftsatz vom 14. März 2012 insoweit anerkannt, als nunmehr unter Beachtung der Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II nur noch Leistungen iHv 70,41 EUR monatlich für Unterkunft und Heizung aufgehoben und zurückgefordert werden. Zusammen mit der Regelleistung sei ein Betrag iHv insgesamt 988,59 EUR zu erstatten. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis des Beklagten angenommen.
Das SG hat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 6. Juni 2013 entschieden und den Bescheid vom 8. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 aufgehoben: Der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt. Die Aufhebungsentscheidung müsse spiegelbildlich zur Bewilligungsentscheidung für einzelne Monate erfolgen. Der Beklagte habe für einen Zeitraum von drei Monaten nur eine Gesamtsumme genannt und lediglich zwischen der Regelleistung und den Unterkunftskosten differenziert. In der Begründung werde mitgeteilt, dass Leistungen nur teilweise aufgehoben werden, obwohl es sich um eine vollständige Leistungsaufhebung handelte. Die fehlende Bestimmtheit könne nicht durch den Änderungsbescheid vom 10. Mai 2007 geheilt werden, da dieser erst nach dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ergangen sei. Auch der Widerspruchsbescheid führe nicht zu einer Klarstellung. In diesem würden Beträge iHv 404,47 EUR für Januar und 415,93 EUR für Februar und März 2007 genannt. Es werde nicht deutlich, ob 415,93 EUR für beide Monate oder für jeden Monat gefordert werden. Die Gesamtsumme iHv 1.236,33 EUR sei eine andere, als die im Ausgangsbescheid genannte Summe. Im Übrigen seien die Änderungen im Widerspruchsbescheid erst nach Ablauf der Jahresfrist ergangen.
Gegen das beiden Beteiligten am 12. Juni 2013 zugestellte Urteil hat nur der Beklagte am 10. Juli 2013 Berufung erhoben und ausgeführt: Der Bescheid sei hinreichend bestimmt. Nach der Entscheidung des BSG vom 29. November 2012 – B 14 AS 196/11 R - sei es unschädlich, wenn nicht zwischen einzelnen Monaten differenziert werde. Die Höhe des Rückforderungsbetrages ergebe sich zweifelsfrei aus dem Bescheid. Dieser Betrag errechne sich aus der für drei Monate bewilligten Leistung iHv 396,19 EUR. Auch wenn im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid von einer teilweisen Aufhebung die Rede sei, werde anhand der Rückforderungssumme deutlich, dass die bewilligten Leistungen vollständig aufgehoben worden seien. Der Bescheid in der Fassung, die er durch das angenommene Teilanerkenntnis erhalten habe, sei rechtmäßig.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Urteil des SG: Der Beklagte verkenne, dass zwar zwischen der Regelleistung und den Unterkunftskosten, nicht jedoch zwischen den einzelnen Monaten differenziert worden sei. Die Änderungen seien nicht nur wegen des Ausschlusses des Klägers von Leistungen erfolgt, sondern auch wegen des geänderten Einkommens der Mutter. Der Rückforderungsbetrag erschließe sich nicht. Der Kläger erhebe den Einwand der Verjährung.
Die Berichterstatterin hat am 5. März 2014 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Erstattung von Leistungen des Beklagten für die Monate Januar bis März 2007 in Höhe von zuletzt 988,59 EUR.
Die Berufung ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 750 EUR. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 SGG).
Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2007 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 18. August 2007 und das angenommene Teilanerkenntnis des Beklagten vom 14. März 2012 gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Aufhebung dieses Bescheides durch das SG erfolgte daher im Ergebnis zu Recht.
Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt als Rechtsgrundlage für den Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 nicht die Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) iVm § 330 Abs. 3 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 1457) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 50 Abs. 1 SGB X in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in Betracht. Vielmehr richtet sich die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach der Rechtsprechung des BSG in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung bereits die Voraussetzungen für eine endgültige Bewilligungsentscheidung gegeben waren, nur nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II iVm § 328 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926, vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R – Rnr. 17). Danach sind die aufgrund einer vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die endgültige zustehende Leistung anzurechnen und zu erstatten, soweit mit der endgültigen Entscheidung ein Leistungsanspruch nur in geringerer Höhe zuerkannt worden ist (§ 328 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SGB III aF). Im konkreten Fall lagen die Voraussetzungen für eine solche endgültige Bewilligung vor. In einem solchen Fall scheidet die Abänderung der vorläufigen Bewilligungsentscheidung nach § 48 SGB X aus.
Der Bescheid vom 8. Mai 2007 ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere wurde der Kläger vor Erlass des Bescheides angehört.
Der Bescheid vom 8. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dabei kann offen bleiben, ob der Bescheid noch hinreichend bestimmt ist (§ 33 Abs. 1 SGB X). Er erweist sich aus einem anderen Grund als rechtswidrig. Die Erstattung nur vorläufig erbrachter Leistungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III aF setzt voraus, dass über den Leistungsanspruch bereits endgültig entschieden worden ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Mit Bescheid vom 28. November 2006, der durch den streitigen Bescheid aufgehoben worden ist, wurden Leistungen nach dem SGB II nur vorläufig bewilligt. Die Vorläufigkeit bezieht sich sowohl auf die Regelleistung, als auch auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Zwar hatte der Beklagte die vorläufige Regelung damit begründet, dass noch Belege zu den Unterkunftskosten fehlten. Im Verfügungssatz des Bescheides wird hinsichtlich der Vorläufigkeit jedoch nicht zwischen Regelleistung und Leistungen für Unterkunft und Heizung differenziert. Auch aus der Begründung des Bescheides, die nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des Verfügungssatzes herangezogen werden kann (vgl. Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 196/11 R mit weiteren Nachweisen) lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass der Beklagte nur einen Teil der geregelten Leistungen vorläufig erbringen wollte. Der Beklagte begründet die nur vorläufige Leistungsbewilligung zwar nur mit den noch fehlenden Belegen zu den Unterkunftskosten. Eine Differenzierung hinsichtlich der Vorläufigkeit der Regelung zwischen Unterkunfts- und Heizkosten einerseits und Regelleistung andererseits ist damit jedoch nicht verbunden. Weder aus dem Verfügungssatz, noch aus der Begründung des Bescheides lässt sich eine solche Differenzierung nach den verschiedenen Leistungen entnehmen. Der Beklagte hatte vielmehr mitgeteilt, dass "über den Anspruch" vorläufig entschieden worden sei. Weiterhin hatte der Beklagte mitgeteilt, dass nach Vorlage der Belege eine endgültige Entscheidung ergehen werde. Auch bei dieser angekündigten endgültigen Entscheidung hatte der Beklagte nicht zwischen den Unterkunfts- und Heizkosten und der Regelleistung differenziert.
Der Beklagte bewilligte seinerzeit auch rechtmäßig nur vorläufige Leistungen. Nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III aF kann über die Erbringung von Geldleistungen u.a. dann vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Beklagte hatte aktuelle Belege zu den Unterkunftskosten sowie die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 angefordert. Es war möglich, dass sich aus diesen Unterlagen geänderte Unterkunfts- oder Heizkosten ergeben, die zu einer geänderten Leistungsbewilligung führen konnten.
Die vom Beklagten herangezogenen Normen für die verfügte Aufhebung und Erstattung können allenfalls dann Grundlage für einen Änderungsbescheid sein, wenn der Grund für die Vorläufigkeit der Regelung weiter besteht und die geänderte Leistung daher weiterhin nur vorläufig zu bewilligen ist. Liegen die Voraussetzungen für eine weiterhin nur vorläufige Leistungsbewilligung demgegenüber nicht mehr vor, dann muss über den Anspruch endgültig entschieden werden (BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 13/14 R – Rnr. 16). Dies folgt aus Sinn und Zweck des § 328 SGB III. Vorläufigen Entscheidungen kommt nach Zweck und Bindungswirkung allein die Funktion zu, eine (Zwischen-)Regelung bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage zu treffen. Vorläufig bewilligte Leistungen sind als aliud gegenüber endgültigen Leistungen anzusehen, deren Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet. Zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der endgültig zustehenden Leistungen muss – zumindest in den Fällen des § 328 Abs. 3 SGB III - von Amts wegen eine das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung ergehen (BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R – Rnr. 21f. mit weiteren Nachweisen).
Zum Zeitpunkt der durch den Beklagten getroffenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung (Bescheid vom 8. Mai 2007) lagen die Voraussetzungen vor, um über den Leistungsanspruch des Klägers für die Monate Januar bis März 2007 endgültig zu entscheiden. Der Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt bereits erkannt, dass der Kläger seinen eigenen Bedarf aufgrund des ihm zur Verfügung stehenden Einkommens vollständig decken konnte und ein Leistungsanspruch gegen den Beklagten nicht mehr bestand. In diesem Fall durfte sich der Beklagte nicht auf eine fortschreibende Änderung der vorläufigen Regelung beschränken.
Eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers liegt noch nicht vor. Die abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch muss den Vorläufigkeitsvorbehalt aufheben und die begehrte Leistung als die "zustehende Leistung" endgültig zuerkennen. Die Regelungswirkungen eines Änderungsbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X reichen dabei nicht aus. Maßgebend ist, ob für jeden Außenstehenden kein Zweifel über die nunmehr endgültige Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung besteht. Mit einem Änderungsbescheid wird dies gerade nicht zum Ausdruck gebracht. Der Schutzzweck einer endgültigen Bewilligungsentscheidung über den Leistungsanspruch im Hinblick auf den Vertrauensschutz nach §§ 45, 48 SGB X erfordert es, eine eindeutig abschließende Regelung über die zustehenden Leistungen zu treffen (BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R – Rnr. 23f.).
Der Bescheid vom 8. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 genügt den Anforderungen an eine solche abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch für die Monate Januar bis März 2007 nicht. Dieser Bescheid enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch handelt, nachdem zuvor Leistungen nur vorläufig bewilligt worden waren. Es handelt sich um einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Der Beklagte hatte insofern lediglich mitgeteilt, dass der Kläger nicht mehr in bisheriger Höhe hilfebedürftig war und der Anspruch nur noch in geringerer Höhe bestehe. Abgesehen von dieser Änderung im Vergleich zur vorherigen vorläufigen Bewilligung enthält der Bescheid keine Hinweise auf eine endgültige Regelung des Leistungsanspruchs des Klägers in den Monaten Januar bis März 2007. Auch der Widerspruchsbescheid vom 18. August 2008 enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass über die Leistungsbewilligung nunmehr abschließend entschieden worden ist. Vielmehr hat der Beklagte den Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung des Widerspruchsbescheides wird lediglich dargestellt, dass der Kläger aufgrund des anzurechnenden Einkommens keinen Leistungsanspruch mehr hat.
Der Änderungsbescheid vom 10. Mai 2007 regelt den Leistungsanspruch des Klägers für den Zeitraum von Januar bis März 2007 ebenfalls nicht abschließend. Der Änderungsbescheid enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr anstelle der vorläufigen eine endgültige Entscheidung getroffen worden ist. Weder im Verfügungssatz, noch in der Begründung sind Anhaltspunkte für eine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch enthalten. Vielmehr teilte der Beklagte in der Begründung lediglich mit, dass der Kläger aus der Bedarfsgemeinschaft auszuschließen sei, da er seinen Bedarf durch das erzielte Einkommen selbst decken könne und das Erwerbseinkommen der Mutter neu berücksichtigt worden sei, nachdem die Einkommensbescheinigungen für Februar und März eingereicht worden waren. Der Vorläufigkeitsvorbehalt ist nicht aufgehoben worden und es ist auch nicht mitgeteilt worden, dass dies nunmehr eine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch ist. Seinerzeit hatte der Beklagte die nur vorläufige Bewilligung mit fehlenden Unterlagen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung begründet. Die Mutter des Klägers hat diese Unterlagen dann eingereicht, ohne dass der Beklagte in einem der folgenden Bescheide mitgeteilt hat, ob sich dadurch Änderungen bei der Leistungsbewilligung ergeben haben. Insofern war für einen Außenstehenden nicht erkennbar, ob die Leistungsbewilligung auch in dieser Hinsicht nunmehr endgültig erfolgt ist.
Weder der Bescheid vom 8. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 noch der Änderungsbescheid vom 10. Mai 2007 können in einen Bescheid über die endgültige Leistungsbewilligung umgedeutet werden. Nach § 43 Abs. 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 oder dem Änderungsbescheid vom 10. Mai 2007 eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch entnommen werden könnte (BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R – Rnr. 30). Dies ist nicht der Fall. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Mai 2007 ist auf das Ziel gerichtet, den ursprünglich erlassenen Bewilligungsbescheid vom 30. November 2006 abzuändern. Die endgültige Bewilligung von Leistungen ist mit diesem Bescheid gerade nicht beabsichtigt. Auch der Änderungsbescheid vom 10. Mai 2007 lässt sich nicht in einen Bescheid über die endgültige Festsetzung von Leistungen umdeuten. Dieser Bescheid regelt zwar den Leistungsanspruch des Klägers in den Monaten Januar bis März 2007. Er enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass es sich nunmehr um eine abschließende Bewilligungsentscheidung handelt.
Da hier noch keine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch vorliegt, fehlt es derzeit an einer Grundlage für die gegenüber dem Kläger geltend gemachte Erstattungsforderung. Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Basis gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 31. März 2007 in Höhe von zuletzt insgesamt 988,59 EUR.
Der am ... 1986 geborene Kläger lebte im streitigen Zeitraum zusammen mit seiner am ... 1966 geborenen Mutter und seinem am ... 1993 geborenen Bruder in einer Wohnung in der N-straße in F., für die monatlich 421,19 EUR aufzuwenden waren. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Grundmiete iHv 239,19 EUR, einer Betriebskostenvorauszahlung iHv 126,54 EUR und einer Heizkostenvorauszahlung iHv 55,46 EUR. Die Wohnung hatte eine Wohnfläche von 66,03 qm und wird mit Erdgas beheizt. Warmwasser wird über die Heizungsanlage bereitet.
Der Kläger bezog bis zum 30. September 2006 als eigene Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend Beklagter) und beantragte am 5. September 2006 die Fortzahlung der Leistungen. Im Fortzahlungsantrag teilte er mit, dass er arbeitslos sei und die Bescheinigung über die Arbeitslosengeldbewilligung nachreichen werde. Die Mutter des Klägers beantragte am 19. Oktober 2006 für sich selbst und den Bruder des Klägers die Weiterbewilligung von Leistungen. Der Beklagte bewilligte allen drei Personen mit einem an die Mutter gerichteten Bescheid vom 28. November 2006 Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 in Höhe von monatlich 1.080,19 EUR. Dabei berücksichtigte der Beklagte Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in voller Höhe abzüglich eines Betrages iHv 9,98 EUR für Warmwasser, insgesamt iHv 411,21 EUR. Die Leistung für den Kläger setzt sich zusammen aus der Regelleistung iHv 259,12 EUR und Leistungen für KdU iHv 137,07 EUR (insgesamt 396,19 EUR). In den auf Seite zwei des Bescheides abgedruckten Erläuterungen zum Feld "Zahlungsmodus" teilte der Beklagte mit, dass über den Anspruch vorläufig entschieden worden sei, da aktuelle Belege zu den Unterkunftskosten fehlten. Nach vollständiger Klärung der Sach- und Rechtslage werde ein endgültiger Bescheid erteilt.
Mit Schreiben vom 28. November 2006 forderte der Beklagte die Mutter des Klägers auf, den vollständigen Mietvertrag mit aktuellen Abschlagszahlungen der Heiz- und Nebenkosten sowie die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 bis zum 15. Dezember 2006 vorzulegen.
In einer Veränderungsmitteilung vom 18. Dezember 2006 teilten die Mutter und der Kläger mit, dass er ab 2. Dezember 2006 eine Arbeit bei der Fa. Malerwerkstätten H. S. GmbH & Co KG in N. (Am H. St ...) aufgenommen habe und legten den am 1. Dezember 2006 unterzeichneten Arbeitsvertrag in Kopie vor. Am 19. Januar 2007 reichte der Kläger die vom Arbeitgeber ausgefüllte Verdienstbescheinigung für den Monat Dezember 2006 ein.
Der Kläger erzielte im Januar 2007 Einkommen iHv brutto 1.321,17 EUR und netto 961,87 EUR, im Februar 2007 iHv brutto 1.890,60 EUR und netto 1.347,71 EUR und im März 2007 iHv brutto 1.701,72 EUR und netto 1.271,04 EUR. Im Erörterungstermin vor dem Senat am 5. März 2014 erklärte der Kläger, er sei seinerzeit mit dem Auto von F. nach N. zum Firmengelände gefahren und von Kollegen zur Arbeit mitgenommen worden. Im September 2014 erklärte der Kläger demgegenüber, er sei von zu Hause abgeholt und zurückgefahren worden. Kosten für das Zurücklegen des Arbeitsweges seien ihm nicht entstanden. Im April 2015 erklärte der Kläger, er habe für eine KfZ-Haftpflichtversicherung monatlich 84,69 EUR aufgewandt und eine Wegstrecke von 28 km pro Woche für Hin- und Rückfahrt zurückgelegt.
Die mit Schreiben vom 28. November 2006 angeforderten Unterlagen zu den KdU reichte die Mutter des Klägers zusammen mit dem Urteil über die Ehescheidung im Januar 2007 zur Akte. Am 22. Februar 2007, 23. März 2007 und 20. April 2007 wies die Mutter des Klägers ihre eigenen Einkünfte für die Monate Januar bis März 2007 gegenüber dem Beklagten nach.
Der Beklagte stellte am 28. Februar 2007 fest, dass der Kläger ab Januar 2007 vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist und berechnete die Überzahlung für die Monate Januar bis März 2007. Mit Schreiben vom 1. März 2007 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung von Leistungen für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2007 in Höhe von 1.188,57 EUR an.
Mit (nicht mehr vorläufigem) Änderungsbescheid vom 1. März 2007 änderte der Beklagte die Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum 1. April bis 31. Mai 2007 ab und bewilligte nunmehr Leistungen nur noch für die Mutter und den Bruder des Klägers.
Am 16. März 2007 wandte sich der Kläger zusammen mit seiner Mutter mit einem Widerspruch gegen die Anhörung vom 1. März 2007: Es könne nicht sein, dass erst nach vier Monaten bemerkt werde, dass zu viel Geld überwiesen worden sei. Obwohl die Mutter mehrfach in N. gewesen sei und alles angegeben habe, sei nichts unternommen worden. Es sei nicht das erste Mal, dass vertrauliche Anträge verschwänden. Er sei sich keiner Schuld bewusst. Die Mitarbeiter des Jobcenters müssten zur Rechenschaft gezogen werden.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Mai 2007 hob der Beklagte gegenüber dem Kläger die Entscheidung vom 30. November 2006 über die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2007 teilweise iHv 1.188,57 EUR auf und forderte diesen Betrag zurück. Der Beklagte differenzierte in der Aufhebungsentscheidung nach der Regelleistung (777,36 EUR) und den Leistungen für Unterkunft und Heizung (411,21 EUR). Er stützte diese Entscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Der Kläger habe Einkommen aus der Erwerbstätigkeit erzielt und sei nicht in bisher festgestellter Höhe hilfebedürftig. Das Einkommen habe zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt. Die zu Unrecht gezahlten Leistungen iHv 1.188,57 EUR seien zu erstatten.
Mit Änderungsbescheid vom 10. Mai 2007 änderte der Beklagte die Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2007 ab. Für den Kläger bewilligte der Beklagte eine Leistung iHv 0 EUR. Der Beklagte begründete diese Entscheidung damit, dass es sich um eine Änderung zum Bescheid vom 30. November 2006 handele. Der Kläger sei aus der Bedarfsgemeinschaft auszuschließen, da er seinen Bedarf durch das erzielte Einkommen selbst decken könne. Das Erwerbseinkommen der Mutter sei nach Vorlage der Einkommensbescheinigungen für Februar und März neu berechnet worden. Der Beklagte teilte auf Seite 2 des Bescheides weiter mit, dass die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen insoweit aufgehoben worden sind, sofern sich Nachzahlungen ergeben, diese in Kürze ausgezahlt werden und noch geprüft werde, ob Leistungen zurückzuzahlen sind, wenn diese zu Unrecht erbracht worden sind. Darüber erhalte die Mutter des Klägers einen gesonderten Bescheid.
Am 23. Mai 2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Mai 2007: Er sei sich keiner Schuld bewusst und habe sich am 1. Dezember 2006 beim Arbeitsamt abgemeldet. Das Geld habe die Mutter erhalten. Die Mutter habe selbst auch noch am 14. Dezember 2006 eine Veränderungsmitteilung abgegeben. Am 16. Januar 2007 habe sie einen Nachweis über das Einkommen eingereicht. Der Fehler liege nicht bei ihm, sondern bei dem Beklagten. Der Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2008 als unbegründet zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheides teilte der Beklagte wörtlich mit: "Mit Bescheid vom 28. November 2006 wurden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die gesamte Bedarfsgemeinschaft vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 iHv 1.080,19 EUR monatlich bewilligt. Diese Entscheidung wurde mit Bescheid vom 8. Mai 2007 für den individuellen Anspruch des Widerspruchsführers für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2007 teilweise iHv 404,47 EUR für Januar und 415,93 EUR für Februar-März 2007 aufgehoben." Der Kläger habe nach Einkommensanrechnung keinen Leistungsanspruch mehr, da er seinen Bedarf durch sein eigenes Einkommen vollständig decken könne. Da sich die Verhältnisse nach Erlass des Bescheides geändert hätten, sei die Bewilligungsentscheidung nach § § 48 SGB X teilweise aufzuheben gewesen. Ermessen sei nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 3 SGB III nicht auszuüben. Bereits erbrachte Leistungen seien nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Dagegen hat der Kläger am 1. September 2008 vor dem Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben und ausgeführt: Der Beklagte habe seit dem 14. Dezember 2006 aufgrund der Veränderungsmitteilung Kenntnis von der ab 2. Dezember 2006 ausgeübten Tätigkeit gehabt: Seine Mutter habe die Unterlagen abgegeben und den Kläger "abgemeldet". Der Kläger sei ab Januar 2007 auf Montage gewesen. Leistungen des Beklagten seien ihm nicht zugeflossen. Der Bescheid sei auch nicht hinreichend bestimmt, da der Rückforderungsbetrag nicht zwischen einzelnen Monaten differenziere. Der Bescheid vom 30. November 2006 sei vorläufig ergangen. Dieser vorläufige Bescheid sei durch die Änderungsbescheide vom 1. März 2007 und vom 10. Mai 2007 geändert worden. Eine endgültige Entscheidung sei erst mit dem Bescheid vom 10. Mai 2007 getroffen worden. Der Aufhebungsbescheid nehme auf den Bescheid vom 30. November 2006 Bezug und sei daher offensichtlich fehlerhaft. Sofern der Bescheid vom 30. November 2006 geändert werden sollte, hätte der Änderungsbescheid an die Mutter des Klägers gerichtet werden müssen. Diese sei Adressatin des Ausgangsbescheides gewesen.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid vom 8. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 14. März 2012 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und vorgetragen: Die Vorläufigkeit im Bescheid vom 30. November 2006 habe sich nur auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung bezogen. Durch den Einkommenszufluss sei die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung anderweitig erledigt. Bei einer vorläufigen Regelung handele es sich um einen Verwaltungsakt, der mit Rechtsbehelfen angegriffen werden könne. Bei Änderungen könne die vorläufige Regelung nach §§ 44f. SGB X iVm § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) korrigiert werden. Die Aufhebungsentscheidung richte sich hier nicht nach § 328 Abs. 3 SGB III, sondern nach § 48 SGB X. Der Bescheid sei hinreichend bestimmt. Der Bescheid, der Zeitraum und auch die Höhe des Betrages seien genannt worden. Da es sich um Einkommen des Kindes handele, sei dieses nicht auf die anderen Familienmitglieder zu verteilen gewesen. Der Bescheid vom 1. März 2007 sei in Kenntnis der Arbeitsaufnahme ergangen. Der Leistungsbezug für den Kläger sei ab 1. April 2007 beendet worden. Für den Kläger sei erkennbar gewesen, welche Leistung der Beklagte aufgehoben habe, da die Leistung vollständig aufgehoben worden sei. Durch den Vergleich der Bescheide vom 30. November 2006 und 10. Mai 2007 sei erkennbar, welcher Betrag aufgehoben worden sei.
Das SG hat am 24. Januar 2011 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Der Beklagte hat den geltend gemachten Klageanspruch danach mit Schriftsatz vom 14. März 2012 insoweit anerkannt, als nunmehr unter Beachtung der Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II nur noch Leistungen iHv 70,41 EUR monatlich für Unterkunft und Heizung aufgehoben und zurückgefordert werden. Zusammen mit der Regelleistung sei ein Betrag iHv insgesamt 988,59 EUR zu erstatten. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis des Beklagten angenommen.
Das SG hat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 6. Juni 2013 entschieden und den Bescheid vom 8. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 aufgehoben: Der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt. Die Aufhebungsentscheidung müsse spiegelbildlich zur Bewilligungsentscheidung für einzelne Monate erfolgen. Der Beklagte habe für einen Zeitraum von drei Monaten nur eine Gesamtsumme genannt und lediglich zwischen der Regelleistung und den Unterkunftskosten differenziert. In der Begründung werde mitgeteilt, dass Leistungen nur teilweise aufgehoben werden, obwohl es sich um eine vollständige Leistungsaufhebung handelte. Die fehlende Bestimmtheit könne nicht durch den Änderungsbescheid vom 10. Mai 2007 geheilt werden, da dieser erst nach dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ergangen sei. Auch der Widerspruchsbescheid führe nicht zu einer Klarstellung. In diesem würden Beträge iHv 404,47 EUR für Januar und 415,93 EUR für Februar und März 2007 genannt. Es werde nicht deutlich, ob 415,93 EUR für beide Monate oder für jeden Monat gefordert werden. Die Gesamtsumme iHv 1.236,33 EUR sei eine andere, als die im Ausgangsbescheid genannte Summe. Im Übrigen seien die Änderungen im Widerspruchsbescheid erst nach Ablauf der Jahresfrist ergangen.
Gegen das beiden Beteiligten am 12. Juni 2013 zugestellte Urteil hat nur der Beklagte am 10. Juli 2013 Berufung erhoben und ausgeführt: Der Bescheid sei hinreichend bestimmt. Nach der Entscheidung des BSG vom 29. November 2012 – B 14 AS 196/11 R - sei es unschädlich, wenn nicht zwischen einzelnen Monaten differenziert werde. Die Höhe des Rückforderungsbetrages ergebe sich zweifelsfrei aus dem Bescheid. Dieser Betrag errechne sich aus der für drei Monate bewilligten Leistung iHv 396,19 EUR. Auch wenn im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid von einer teilweisen Aufhebung die Rede sei, werde anhand der Rückforderungssumme deutlich, dass die bewilligten Leistungen vollständig aufgehoben worden seien. Der Bescheid in der Fassung, die er durch das angenommene Teilanerkenntnis erhalten habe, sei rechtmäßig.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Urteil des SG: Der Beklagte verkenne, dass zwar zwischen der Regelleistung und den Unterkunftskosten, nicht jedoch zwischen den einzelnen Monaten differenziert worden sei. Die Änderungen seien nicht nur wegen des Ausschlusses des Klägers von Leistungen erfolgt, sondern auch wegen des geänderten Einkommens der Mutter. Der Rückforderungsbetrag erschließe sich nicht. Der Kläger erhebe den Einwand der Verjährung.
Die Berichterstatterin hat am 5. März 2014 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Erstattung von Leistungen des Beklagten für die Monate Januar bis März 2007 in Höhe von zuletzt 988,59 EUR.
Die Berufung ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 750 EUR. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 SGG).
Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2007 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 18. August 2007 und das angenommene Teilanerkenntnis des Beklagten vom 14. März 2012 gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Aufhebung dieses Bescheides durch das SG erfolgte daher im Ergebnis zu Recht.
Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt als Rechtsgrundlage für den Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 nicht die Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) iVm § 330 Abs. 3 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 1457) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 50 Abs. 1 SGB X in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in Betracht. Vielmehr richtet sich die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach der Rechtsprechung des BSG in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung bereits die Voraussetzungen für eine endgültige Bewilligungsentscheidung gegeben waren, nur nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II iVm § 328 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926, vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R – Rnr. 17). Danach sind die aufgrund einer vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die endgültige zustehende Leistung anzurechnen und zu erstatten, soweit mit der endgültigen Entscheidung ein Leistungsanspruch nur in geringerer Höhe zuerkannt worden ist (§ 328 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SGB III aF). Im konkreten Fall lagen die Voraussetzungen für eine solche endgültige Bewilligung vor. In einem solchen Fall scheidet die Abänderung der vorläufigen Bewilligungsentscheidung nach § 48 SGB X aus.
Der Bescheid vom 8. Mai 2007 ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere wurde der Kläger vor Erlass des Bescheides angehört.
Der Bescheid vom 8. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dabei kann offen bleiben, ob der Bescheid noch hinreichend bestimmt ist (§ 33 Abs. 1 SGB X). Er erweist sich aus einem anderen Grund als rechtswidrig. Die Erstattung nur vorläufig erbrachter Leistungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III aF setzt voraus, dass über den Leistungsanspruch bereits endgültig entschieden worden ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Mit Bescheid vom 28. November 2006, der durch den streitigen Bescheid aufgehoben worden ist, wurden Leistungen nach dem SGB II nur vorläufig bewilligt. Die Vorläufigkeit bezieht sich sowohl auf die Regelleistung, als auch auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Zwar hatte der Beklagte die vorläufige Regelung damit begründet, dass noch Belege zu den Unterkunftskosten fehlten. Im Verfügungssatz des Bescheides wird hinsichtlich der Vorläufigkeit jedoch nicht zwischen Regelleistung und Leistungen für Unterkunft und Heizung differenziert. Auch aus der Begründung des Bescheides, die nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des Verfügungssatzes herangezogen werden kann (vgl. Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 196/11 R mit weiteren Nachweisen) lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass der Beklagte nur einen Teil der geregelten Leistungen vorläufig erbringen wollte. Der Beklagte begründet die nur vorläufige Leistungsbewilligung zwar nur mit den noch fehlenden Belegen zu den Unterkunftskosten. Eine Differenzierung hinsichtlich der Vorläufigkeit der Regelung zwischen Unterkunfts- und Heizkosten einerseits und Regelleistung andererseits ist damit jedoch nicht verbunden. Weder aus dem Verfügungssatz, noch aus der Begründung des Bescheides lässt sich eine solche Differenzierung nach den verschiedenen Leistungen entnehmen. Der Beklagte hatte vielmehr mitgeteilt, dass "über den Anspruch" vorläufig entschieden worden sei. Weiterhin hatte der Beklagte mitgeteilt, dass nach Vorlage der Belege eine endgültige Entscheidung ergehen werde. Auch bei dieser angekündigten endgültigen Entscheidung hatte der Beklagte nicht zwischen den Unterkunfts- und Heizkosten und der Regelleistung differenziert.
Der Beklagte bewilligte seinerzeit auch rechtmäßig nur vorläufige Leistungen. Nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III aF kann über die Erbringung von Geldleistungen u.a. dann vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Beklagte hatte aktuelle Belege zu den Unterkunftskosten sowie die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 angefordert. Es war möglich, dass sich aus diesen Unterlagen geänderte Unterkunfts- oder Heizkosten ergeben, die zu einer geänderten Leistungsbewilligung führen konnten.
Die vom Beklagten herangezogenen Normen für die verfügte Aufhebung und Erstattung können allenfalls dann Grundlage für einen Änderungsbescheid sein, wenn der Grund für die Vorläufigkeit der Regelung weiter besteht und die geänderte Leistung daher weiterhin nur vorläufig zu bewilligen ist. Liegen die Voraussetzungen für eine weiterhin nur vorläufige Leistungsbewilligung demgegenüber nicht mehr vor, dann muss über den Anspruch endgültig entschieden werden (BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 13/14 R – Rnr. 16). Dies folgt aus Sinn und Zweck des § 328 SGB III. Vorläufigen Entscheidungen kommt nach Zweck und Bindungswirkung allein die Funktion zu, eine (Zwischen-)Regelung bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage zu treffen. Vorläufig bewilligte Leistungen sind als aliud gegenüber endgültigen Leistungen anzusehen, deren Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet. Zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der endgültig zustehenden Leistungen muss – zumindest in den Fällen des § 328 Abs. 3 SGB III - von Amts wegen eine das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung ergehen (BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R – Rnr. 21f. mit weiteren Nachweisen).
Zum Zeitpunkt der durch den Beklagten getroffenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung (Bescheid vom 8. Mai 2007) lagen die Voraussetzungen vor, um über den Leistungsanspruch des Klägers für die Monate Januar bis März 2007 endgültig zu entscheiden. Der Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt bereits erkannt, dass der Kläger seinen eigenen Bedarf aufgrund des ihm zur Verfügung stehenden Einkommens vollständig decken konnte und ein Leistungsanspruch gegen den Beklagten nicht mehr bestand. In diesem Fall durfte sich der Beklagte nicht auf eine fortschreibende Änderung der vorläufigen Regelung beschränken.
Eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers liegt noch nicht vor. Die abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch muss den Vorläufigkeitsvorbehalt aufheben und die begehrte Leistung als die "zustehende Leistung" endgültig zuerkennen. Die Regelungswirkungen eines Änderungsbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X reichen dabei nicht aus. Maßgebend ist, ob für jeden Außenstehenden kein Zweifel über die nunmehr endgültige Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung besteht. Mit einem Änderungsbescheid wird dies gerade nicht zum Ausdruck gebracht. Der Schutzzweck einer endgültigen Bewilligungsentscheidung über den Leistungsanspruch im Hinblick auf den Vertrauensschutz nach §§ 45, 48 SGB X erfordert es, eine eindeutig abschließende Regelung über die zustehenden Leistungen zu treffen (BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R – Rnr. 23f.).
Der Bescheid vom 8. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 genügt den Anforderungen an eine solche abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch für die Monate Januar bis März 2007 nicht. Dieser Bescheid enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch handelt, nachdem zuvor Leistungen nur vorläufig bewilligt worden waren. Es handelt sich um einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Der Beklagte hatte insofern lediglich mitgeteilt, dass der Kläger nicht mehr in bisheriger Höhe hilfebedürftig war und der Anspruch nur noch in geringerer Höhe bestehe. Abgesehen von dieser Änderung im Vergleich zur vorherigen vorläufigen Bewilligung enthält der Bescheid keine Hinweise auf eine endgültige Regelung des Leistungsanspruchs des Klägers in den Monaten Januar bis März 2007. Auch der Widerspruchsbescheid vom 18. August 2008 enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass über die Leistungsbewilligung nunmehr abschließend entschieden worden ist. Vielmehr hat der Beklagte den Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung des Widerspruchsbescheides wird lediglich dargestellt, dass der Kläger aufgrund des anzurechnenden Einkommens keinen Leistungsanspruch mehr hat.
Der Änderungsbescheid vom 10. Mai 2007 regelt den Leistungsanspruch des Klägers für den Zeitraum von Januar bis März 2007 ebenfalls nicht abschließend. Der Änderungsbescheid enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr anstelle der vorläufigen eine endgültige Entscheidung getroffen worden ist. Weder im Verfügungssatz, noch in der Begründung sind Anhaltspunkte für eine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch enthalten. Vielmehr teilte der Beklagte in der Begründung lediglich mit, dass der Kläger aus der Bedarfsgemeinschaft auszuschließen sei, da er seinen Bedarf durch das erzielte Einkommen selbst decken könne und das Erwerbseinkommen der Mutter neu berücksichtigt worden sei, nachdem die Einkommensbescheinigungen für Februar und März eingereicht worden waren. Der Vorläufigkeitsvorbehalt ist nicht aufgehoben worden und es ist auch nicht mitgeteilt worden, dass dies nunmehr eine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch ist. Seinerzeit hatte der Beklagte die nur vorläufige Bewilligung mit fehlenden Unterlagen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung begründet. Die Mutter des Klägers hat diese Unterlagen dann eingereicht, ohne dass der Beklagte in einem der folgenden Bescheide mitgeteilt hat, ob sich dadurch Änderungen bei der Leistungsbewilligung ergeben haben. Insofern war für einen Außenstehenden nicht erkennbar, ob die Leistungsbewilligung auch in dieser Hinsicht nunmehr endgültig erfolgt ist.
Weder der Bescheid vom 8. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 noch der Änderungsbescheid vom 10. Mai 2007 können in einen Bescheid über die endgültige Leistungsbewilligung umgedeutet werden. Nach § 43 Abs. 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 oder dem Änderungsbescheid vom 10. Mai 2007 eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch entnommen werden könnte (BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R – Rnr. 30). Dies ist nicht der Fall. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Mai 2007 ist auf das Ziel gerichtet, den ursprünglich erlassenen Bewilligungsbescheid vom 30. November 2006 abzuändern. Die endgültige Bewilligung von Leistungen ist mit diesem Bescheid gerade nicht beabsichtigt. Auch der Änderungsbescheid vom 10. Mai 2007 lässt sich nicht in einen Bescheid über die endgültige Festsetzung von Leistungen umdeuten. Dieser Bescheid regelt zwar den Leistungsanspruch des Klägers in den Monaten Januar bis März 2007. Er enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass es sich nunmehr um eine abschließende Bewilligungsentscheidung handelt.
Da hier noch keine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch vorliegt, fehlt es derzeit an einer Grundlage für die gegenüber dem Kläger geltend gemachte Erstattungsforderung. Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Basis gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung.
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