Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Neuruppin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 2963/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird im Wege der Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren ab dem 28. Dezember 2015 bis zum 30. Juni 2016 monatlich 70 Prozent des ihm zustehenden Regelbedarfsbetrages zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 2/5 der ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu erstatten.
Gründe:
Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller vorläufig Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren.
Der bei dem Sozialgericht Neuruppin am 28. Dezember 2015 gestellte Antrag, mit dem der Antragsteller (sinngemäß) beantragt,
den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm ab dem 28. Dezember 2015 – vorläufig – laufende Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren,
hat im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen war er abzulehnen.
1. Der Antrag ist zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet. Gemäß § 86b Abs 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie des Anordnungsgrunds - die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs 2 S 4 SGG, § 920 Abs 3 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b, RdNr 16b).
Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat er Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes. Zwar sind im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage jedoch nicht möglich, so ist eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller einerseits und der öffentlichen Belange des Antragsgegners andererseits vorzunehmen (vgl Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/06, NVwZ 2005, S 927 ff).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Regelungsverfügung nach § 86b Abs 2 S 2 SGG liegen im Hinblick auf die monatliche Gewährung der Regelbedarfsbeträge zum überwiegenden Teil vor (dazu unter 2.); im Hinblick auf die Gewährung der Kosten der Unterkunft und Heizung liegen sie indes nicht vor (dazu unter 3.).
2. Hinsichtlich des begehrten Regelbedarfsbetrages hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und – zum überwiegenden Teil – auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können.
a) aa) Anspruchsgrundlage für den begehrten monatlichen Regelbedarfsbetrag für eine alleinstehende Person ist § 19 Abs 1 S 1 und S 3, Abs 3 S 1 und S 2 iVm § 7 Abs 1 S 1 und – für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 – § 20 Abs 1, Abs 2 S 1 und Abs 5 S 1 und S 3 SGB II iVm § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) iVm § 40 S 1 Nr 1 SGB XII iVm der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 (RBSFV 2015) vom 14. Oktober 2014 (BGBl I S 1618) bzw – für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2016 – § 20 Abs 1, Abs 2 S 1 und Abs 5 S 1 und S 3 SGB II iVm § 28a SGB XII iVm § 40 S 1 Nr 1 SGB XII iVm der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016 (RBSFV 2016) vom 22. Oktober 2015 (BGBl I S 1788).
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er die maßgeblichen Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 S 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II erfüllt. Er ist insbesondere erwerbsfähig und hat die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses vorliegen könnten.
bb) Der Antragsteller hat darüber hinaus auch glaubhaft gemacht, im Sinne des § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II hilfebedürftig zu sein.
Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dies konkretisiert § 19 Abs 1 S 1 und S 3 und Abs 3 S 1 SGB II dahingehend, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ua in Höhe des Regelbedarfs und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht werden, soweit diese nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt dabei zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und § 23 SGB II, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22 (§ 19 Abs 3 S 2 SGB II).
Vorliegend besteht gemäß § 20 Abs 1, Abs 2 S 1 und Abs 5 S 1 und S 3 SGB II iVm § 28a SGB XII iVm § 40 S 1 Nr 1 SGB XII iVm der RBSFV 2015 für den Zeitraum bis zum 31.Dezember 2015 ein Regelbedarf in Höhe eines Betrages von monatlich 399,00 Euro und gemäß § 20 Abs 1, Abs 2 S 1 und Abs 5 S 1 und S 3 SGB II iVm § 28a SGB XII iVm § 40 S 1 Nr 1 SGB XII iVm der RBSFV 2016 für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2016 ein Regelbedarf in Höhe eines Betrages von monatlich 404,00 Euro.
Zur Deckung dieses Bedarfs steht dem Antragsteller auch weder Einkommen, noch Vermögen im Sinne der §§ 11und 12 SGB II zur Verfügung.
Dies alles ist zwischen den Beteiligten auch – zu Recht – nicht umstritten.
cc) Darüber hinaus mindert der Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – Leistungen eines anderen Leistungsträgers vorrangig in Anspruch nehmen könnte, seine Hilfebedürftigkeit – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nicht. Aufgrund der bloßen Möglichkeit, anderweitige Sozialleistungen zu erhalten, erzielt er kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 SGB II.
Einnahmen in Geld sind nur dann Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 SGB II, wenn sie zugeflossen und geeignet sind, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; es muss sich um "bereite Mittel" handeln. Gerade die Formulierung in § 9 Abs 1 SGB II, dass die Leistungen anderer Sozialleistungsträger nur zu berücksichtigen sind, wenn der Hilfebedürftige sie "erhält", verdeutlicht, dass es auf deren tatsächlichen Zufluss ankommt. Dementsprechend ist die Anrechnung fiktiven Einkommens zur Bedarfsminderung ausgeschlossen, was selbst dann gilt, wenn der Leistungsberechtigte eine naheliegende Selbsthilfe unterlässt oder Ansprüche aufgrund des Verhaltens des Hilfebedürftigen nicht in Form von Einnahmen realisiert werden. Demnach sind – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – Sozialleistungen nicht fiktiv als Einkommen zu berücksichtigen, die der Hilfebedürftige in zumutbarer Weise und zeitnah durchsetzen könnte.
Die Hilfebedürftigkeit kann auch nicht unabhängig vom Einkommen im Sinne des § 11 SGB II unter Rückgriff auf § 9 Abs 1 oder §§ 2, 3 SGB II verneint werden. Insbesondere verdeutlicht – wie bereits aufgezeigt – gerade der Wortlaut des § 9 Abs 1 SGB II, dass es auf den tatsächlichen Zufluss ankommt ("erhält"). Abgesehen davon regelt diese Vorschrift keine weitere Möglichkeit der faktischen Bedarfsdeckung neben der Bedarfsdeckung durch Einkommen und Vermögen.
Im Übrigen trifft zwar zu, dass nach § 2 Abs 1 S 1 SGB II Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen und nach § 3 Abs 3 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur erbracht werden dürfen, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Hierbei handelt es sich jedoch um Grundsatznormen, die durch die Regelungen insbesondere über den Einsatz von Einkommen und Vermögen bzw sonstige leistungshindernde Normen konkretisiert werden und nur im Zusammenhang mit ihnen Wirkung entfalten (vgl dazu auch G. Becker in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Auflage 2015, § 11 SGB II, RdNr 9). Sie können daher nicht als allgemeine Rechtsgrundlage für Leistungsausschlüsse oder zur Minderung von Grundsicherungsleistungen im Falle fehlender spezieller Regelungen herangezogen werden, wenn Sozialleistungen (ggf sogar vorwerfbar) nicht in Anspruch genommen werden (vgl zum Ganzen instruktiv: Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Mai 2015 – L 8 AS 125/15 B ER, RdNr. 25ff mwN).
Soweit der Antragsgegner daher das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der maßgeblichen Anspruchsgrundlagen deshalb in Zweifel zieht, weil der Antragssteller von einem anderen Leistungsträger – vorrangig – Leistungen erlangen könnte, hat er nicht dargelegt, woraus sich ergeben soll, dass der Antragsteller – trotz Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen im Rechtskreis des SGB II – Leistungen vom Antragsgegner nicht erlangen können soll. Jedenfalls enthalten die oben näher bezeichneten Regelungen, aus denen sich die Subsidiarität der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende ergibt, keine Norm, die den bestehenden Leistungsanspruch auszuschließen vermag. Auch der Antragsgegner hat eine solche Vorschrift nicht benannt. Allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld oder auf Gewährung von Arbeitslosengeld geltend machen könnte, führt jedenfalls nicht dazu, dass diese (bloße) Möglichkeit den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende ausschließt. Solange und soweit dem Antragsteller entsprechende Leistungen nicht tatsächlich zufließen, mindern sie mangels Vorhandensein hieraus geschöpfter "bereiter Mittel" auch nicht den Umfang seiner Hilfebedürftigkeit und damit auch nicht die Höhe seines Leistungsanspruches.
Die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners widerspricht insoweit im Übrigen dem auch im Rechtskreis des SGB II geltenden Faktizitätsprinzip, nach dem ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich auch bei einer schuldhaft herbeigeführten Hilfebedürftigkeit besteht (vgl dazu auch erneut G. Becker in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Auflage 2015, § 11 SGB II, RdNr 9). Sollte der Antragsteller – wie es der Antragsgegner unterstellt – seine Hilfebedürftigkeit durch fehlende Mitwirkungshandlungen gegenüber anderen in Betracht kommenden Leistungsträgern tatsächlich (schuldhaft) herbeigeführt haben, bleibt es ihm – dem Antragsgegner – unbenommen, gegen den Antragsteller jedenfalls auch einen Ersatzanspruch nach Maßgabe der §§ 34ff SGB II geltend zu machen.
b) aa) Wenn der Antragsteller danach dem Grunde nach einen Anspruch auf den monatlichen Regelbedarfsbetrag glaubhaft gemacht hat, hat er es – im Umfang von 70 Prozent des maßgeblichen monatlichen Regelbedarfes – auch vermocht, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Stehen derartige existenzsichernde Leistungen einem Leistungsberechtigten nämlich nicht zur Verfügung, ist regelmäßig – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch hier – vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 86b Abs 2 S 3 SGG auszugehen, zumal der Antragsteller mit der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung auch glaubhaft gemacht hat, über keinerlei Einkommen zu verfügen.
bb) Indes besteht im Umfang des von der Kammer vorgenommenen Abschlages von 30 Prozent keine den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende Notlage. Die besonderen Anforderungen an einstweilige Rechtsschutzverfahren schließen es insoweit nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen. Ein Abschlag im gewählten Umfang ist dabei gerechtfertigt, weil die gesetzlichen Vorgaben (vgl etwa § 31a Abs 1 S 1 SGB II) insoweit eine Absenkung sogar im Rahmen endgültiger sozialverwaltungsbehördlicher Entscheidungen für Leistungsberechtigte als zumutbar erscheinen lassen. In diesem Umfang war der Antrag daher abzulehnen.
3. Auch hinsichtlich der darüber hinaus begehrten Kosten für die Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des § 22 Abs 1 S 1 SGB II fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes; auch insoweit war der Antrag abzulehnen. Eine einstweilige Anordnung kann nämlich nur dann ergehen, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies ist hier weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat insoweit einen Anordnungsgrund jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat insbesondere nicht dargetan, dass bei Nichtgewährung der erstrebten Leistungen eine schier unerträgliche existenzielle Notlage eintritt oder fortwirkt, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit zu rechtfertigen vermag. Die Kammer hat insbesondere keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Antragsteller Wohnungslosigkeit droht oder gar unmittelbar bevorsteht, wenn der Antragsgegner ihm – vorläufig – keine Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt. Der Antragsteller hat insoweit zwar vorgetragen, dass der Hauptmieter der von Antragsteller als Untermieter bewohnten Wohnung wegen dessen eigener wirtschaftlichen Situation nur seinen eigenen Mietanteil ausgeglichen habe und nunmehr die Kündigung des Hauptmietverhältnisses drohe. Indes ist eine solche bis zum heutigen Tage nicht tatsächlich ausgesprochen worden. Dass der Vermieter von Wohnraum bei erheblichen Zahlungsrückständen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich berechtigt wäre, eine fristlose Kündigung auszusprechen, ändert nichts daran, dass derartige Maßnahmen offensichtlich – trotz des vorgetragenen Zahlungsrückstandes – bislang nicht in die Wege geleitet worden sind; auch hat der Antragsteller dies nicht einmal selbst behauptet.
Weil schließlich auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass der Hauptmieter von dem Antragsteller verlangt, die gemeinsam bewohnte Wohnung – etwa aufgrund von Zahlungsrückständen – zu verlassen, ist es ihm zuzumuten, den Ausgang eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens abzuwarten, so dass mit Blick auf die begehrte – vorläufige – Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung eine den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende Notlage nicht glaubhaft gemacht ist.
4. Die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungsgewährung (erst) ab dem 28. Dezember 2015 beruht auf dem insoweit begrenzten Antrag und auf der Überlegung, dass erst durch den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht die existenzielle Notlage dokumentiert wird und eine einstweilige Regelung regelmäßig - und auch hier - nur für die Zukunft gewährt werden kann. Wegen der Vorläufigkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes war die Verpflichtung des Antragsgegners – ebenfalls antragsgemäß – auf den sich aus § 41 Abs 1 S 4 SGB II ergebenden Sechsmonatszeitraum zu begrenzen.
5. Da der Antragsteller nur zu einem Teil obsiegt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 193 Abs 1 S 1 SGG, dass der Antragsgegner 2/5 der dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten trägt.
6. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).
Rechtsmittelbelehrung:
( ...)
X.
Richter am Sozialgericht
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 2/5 der ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu erstatten.
Gründe:
Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller vorläufig Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren.
Der bei dem Sozialgericht Neuruppin am 28. Dezember 2015 gestellte Antrag, mit dem der Antragsteller (sinngemäß) beantragt,
den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm ab dem 28. Dezember 2015 – vorläufig – laufende Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren,
hat im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen war er abzulehnen.
1. Der Antrag ist zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet. Gemäß § 86b Abs 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie des Anordnungsgrunds - die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs 2 S 4 SGG, § 920 Abs 3 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b, RdNr 16b).
Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat er Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes. Zwar sind im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage jedoch nicht möglich, so ist eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller einerseits und der öffentlichen Belange des Antragsgegners andererseits vorzunehmen (vgl Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/06, NVwZ 2005, S 927 ff).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Regelungsverfügung nach § 86b Abs 2 S 2 SGG liegen im Hinblick auf die monatliche Gewährung der Regelbedarfsbeträge zum überwiegenden Teil vor (dazu unter 2.); im Hinblick auf die Gewährung der Kosten der Unterkunft und Heizung liegen sie indes nicht vor (dazu unter 3.).
2. Hinsichtlich des begehrten Regelbedarfsbetrages hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und – zum überwiegenden Teil – auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können.
a) aa) Anspruchsgrundlage für den begehrten monatlichen Regelbedarfsbetrag für eine alleinstehende Person ist § 19 Abs 1 S 1 und S 3, Abs 3 S 1 und S 2 iVm § 7 Abs 1 S 1 und – für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 – § 20 Abs 1, Abs 2 S 1 und Abs 5 S 1 und S 3 SGB II iVm § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) iVm § 40 S 1 Nr 1 SGB XII iVm der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 (RBSFV 2015) vom 14. Oktober 2014 (BGBl I S 1618) bzw – für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2016 – § 20 Abs 1, Abs 2 S 1 und Abs 5 S 1 und S 3 SGB II iVm § 28a SGB XII iVm § 40 S 1 Nr 1 SGB XII iVm der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016 (RBSFV 2016) vom 22. Oktober 2015 (BGBl I S 1788).
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er die maßgeblichen Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 S 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II erfüllt. Er ist insbesondere erwerbsfähig und hat die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses vorliegen könnten.
bb) Der Antragsteller hat darüber hinaus auch glaubhaft gemacht, im Sinne des § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II hilfebedürftig zu sein.
Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dies konkretisiert § 19 Abs 1 S 1 und S 3 und Abs 3 S 1 SGB II dahingehend, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ua in Höhe des Regelbedarfs und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht werden, soweit diese nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt dabei zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und § 23 SGB II, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22 (§ 19 Abs 3 S 2 SGB II).
Vorliegend besteht gemäß § 20 Abs 1, Abs 2 S 1 und Abs 5 S 1 und S 3 SGB II iVm § 28a SGB XII iVm § 40 S 1 Nr 1 SGB XII iVm der RBSFV 2015 für den Zeitraum bis zum 31.Dezember 2015 ein Regelbedarf in Höhe eines Betrages von monatlich 399,00 Euro und gemäß § 20 Abs 1, Abs 2 S 1 und Abs 5 S 1 und S 3 SGB II iVm § 28a SGB XII iVm § 40 S 1 Nr 1 SGB XII iVm der RBSFV 2016 für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2016 ein Regelbedarf in Höhe eines Betrages von monatlich 404,00 Euro.
Zur Deckung dieses Bedarfs steht dem Antragsteller auch weder Einkommen, noch Vermögen im Sinne der §§ 11und 12 SGB II zur Verfügung.
Dies alles ist zwischen den Beteiligten auch – zu Recht – nicht umstritten.
cc) Darüber hinaus mindert der Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – Leistungen eines anderen Leistungsträgers vorrangig in Anspruch nehmen könnte, seine Hilfebedürftigkeit – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nicht. Aufgrund der bloßen Möglichkeit, anderweitige Sozialleistungen zu erhalten, erzielt er kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 SGB II.
Einnahmen in Geld sind nur dann Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 SGB II, wenn sie zugeflossen und geeignet sind, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; es muss sich um "bereite Mittel" handeln. Gerade die Formulierung in § 9 Abs 1 SGB II, dass die Leistungen anderer Sozialleistungsträger nur zu berücksichtigen sind, wenn der Hilfebedürftige sie "erhält", verdeutlicht, dass es auf deren tatsächlichen Zufluss ankommt. Dementsprechend ist die Anrechnung fiktiven Einkommens zur Bedarfsminderung ausgeschlossen, was selbst dann gilt, wenn der Leistungsberechtigte eine naheliegende Selbsthilfe unterlässt oder Ansprüche aufgrund des Verhaltens des Hilfebedürftigen nicht in Form von Einnahmen realisiert werden. Demnach sind – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – Sozialleistungen nicht fiktiv als Einkommen zu berücksichtigen, die der Hilfebedürftige in zumutbarer Weise und zeitnah durchsetzen könnte.
Die Hilfebedürftigkeit kann auch nicht unabhängig vom Einkommen im Sinne des § 11 SGB II unter Rückgriff auf § 9 Abs 1 oder §§ 2, 3 SGB II verneint werden. Insbesondere verdeutlicht – wie bereits aufgezeigt – gerade der Wortlaut des § 9 Abs 1 SGB II, dass es auf den tatsächlichen Zufluss ankommt ("erhält"). Abgesehen davon regelt diese Vorschrift keine weitere Möglichkeit der faktischen Bedarfsdeckung neben der Bedarfsdeckung durch Einkommen und Vermögen.
Im Übrigen trifft zwar zu, dass nach § 2 Abs 1 S 1 SGB II Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen und nach § 3 Abs 3 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur erbracht werden dürfen, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Hierbei handelt es sich jedoch um Grundsatznormen, die durch die Regelungen insbesondere über den Einsatz von Einkommen und Vermögen bzw sonstige leistungshindernde Normen konkretisiert werden und nur im Zusammenhang mit ihnen Wirkung entfalten (vgl dazu auch G. Becker in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Auflage 2015, § 11 SGB II, RdNr 9). Sie können daher nicht als allgemeine Rechtsgrundlage für Leistungsausschlüsse oder zur Minderung von Grundsicherungsleistungen im Falle fehlender spezieller Regelungen herangezogen werden, wenn Sozialleistungen (ggf sogar vorwerfbar) nicht in Anspruch genommen werden (vgl zum Ganzen instruktiv: Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Mai 2015 – L 8 AS 125/15 B ER, RdNr. 25ff mwN).
Soweit der Antragsgegner daher das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der maßgeblichen Anspruchsgrundlagen deshalb in Zweifel zieht, weil der Antragssteller von einem anderen Leistungsträger – vorrangig – Leistungen erlangen könnte, hat er nicht dargelegt, woraus sich ergeben soll, dass der Antragsteller – trotz Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen im Rechtskreis des SGB II – Leistungen vom Antragsgegner nicht erlangen können soll. Jedenfalls enthalten die oben näher bezeichneten Regelungen, aus denen sich die Subsidiarität der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende ergibt, keine Norm, die den bestehenden Leistungsanspruch auszuschließen vermag. Auch der Antragsgegner hat eine solche Vorschrift nicht benannt. Allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld oder auf Gewährung von Arbeitslosengeld geltend machen könnte, führt jedenfalls nicht dazu, dass diese (bloße) Möglichkeit den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende ausschließt. Solange und soweit dem Antragsteller entsprechende Leistungen nicht tatsächlich zufließen, mindern sie mangels Vorhandensein hieraus geschöpfter "bereiter Mittel" auch nicht den Umfang seiner Hilfebedürftigkeit und damit auch nicht die Höhe seines Leistungsanspruches.
Die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners widerspricht insoweit im Übrigen dem auch im Rechtskreis des SGB II geltenden Faktizitätsprinzip, nach dem ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich auch bei einer schuldhaft herbeigeführten Hilfebedürftigkeit besteht (vgl dazu auch erneut G. Becker in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Auflage 2015, § 11 SGB II, RdNr 9). Sollte der Antragsteller – wie es der Antragsgegner unterstellt – seine Hilfebedürftigkeit durch fehlende Mitwirkungshandlungen gegenüber anderen in Betracht kommenden Leistungsträgern tatsächlich (schuldhaft) herbeigeführt haben, bleibt es ihm – dem Antragsgegner – unbenommen, gegen den Antragsteller jedenfalls auch einen Ersatzanspruch nach Maßgabe der §§ 34ff SGB II geltend zu machen.
b) aa) Wenn der Antragsteller danach dem Grunde nach einen Anspruch auf den monatlichen Regelbedarfsbetrag glaubhaft gemacht hat, hat er es – im Umfang von 70 Prozent des maßgeblichen monatlichen Regelbedarfes – auch vermocht, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Stehen derartige existenzsichernde Leistungen einem Leistungsberechtigten nämlich nicht zur Verfügung, ist regelmäßig – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch hier – vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 86b Abs 2 S 3 SGG auszugehen, zumal der Antragsteller mit der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung auch glaubhaft gemacht hat, über keinerlei Einkommen zu verfügen.
bb) Indes besteht im Umfang des von der Kammer vorgenommenen Abschlages von 30 Prozent keine den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende Notlage. Die besonderen Anforderungen an einstweilige Rechtsschutzverfahren schließen es insoweit nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen. Ein Abschlag im gewählten Umfang ist dabei gerechtfertigt, weil die gesetzlichen Vorgaben (vgl etwa § 31a Abs 1 S 1 SGB II) insoweit eine Absenkung sogar im Rahmen endgültiger sozialverwaltungsbehördlicher Entscheidungen für Leistungsberechtigte als zumutbar erscheinen lassen. In diesem Umfang war der Antrag daher abzulehnen.
3. Auch hinsichtlich der darüber hinaus begehrten Kosten für die Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des § 22 Abs 1 S 1 SGB II fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes; auch insoweit war der Antrag abzulehnen. Eine einstweilige Anordnung kann nämlich nur dann ergehen, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies ist hier weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat insoweit einen Anordnungsgrund jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat insbesondere nicht dargetan, dass bei Nichtgewährung der erstrebten Leistungen eine schier unerträgliche existenzielle Notlage eintritt oder fortwirkt, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit zu rechtfertigen vermag. Die Kammer hat insbesondere keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Antragsteller Wohnungslosigkeit droht oder gar unmittelbar bevorsteht, wenn der Antragsgegner ihm – vorläufig – keine Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt. Der Antragsteller hat insoweit zwar vorgetragen, dass der Hauptmieter der von Antragsteller als Untermieter bewohnten Wohnung wegen dessen eigener wirtschaftlichen Situation nur seinen eigenen Mietanteil ausgeglichen habe und nunmehr die Kündigung des Hauptmietverhältnisses drohe. Indes ist eine solche bis zum heutigen Tage nicht tatsächlich ausgesprochen worden. Dass der Vermieter von Wohnraum bei erheblichen Zahlungsrückständen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich berechtigt wäre, eine fristlose Kündigung auszusprechen, ändert nichts daran, dass derartige Maßnahmen offensichtlich – trotz des vorgetragenen Zahlungsrückstandes – bislang nicht in die Wege geleitet worden sind; auch hat der Antragsteller dies nicht einmal selbst behauptet.
Weil schließlich auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass der Hauptmieter von dem Antragsteller verlangt, die gemeinsam bewohnte Wohnung – etwa aufgrund von Zahlungsrückständen – zu verlassen, ist es ihm zuzumuten, den Ausgang eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens abzuwarten, so dass mit Blick auf die begehrte – vorläufige – Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung eine den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende Notlage nicht glaubhaft gemacht ist.
4. Die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungsgewährung (erst) ab dem 28. Dezember 2015 beruht auf dem insoweit begrenzten Antrag und auf der Überlegung, dass erst durch den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht die existenzielle Notlage dokumentiert wird und eine einstweilige Regelung regelmäßig - und auch hier - nur für die Zukunft gewährt werden kann. Wegen der Vorläufigkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes war die Verpflichtung des Antragsgegners – ebenfalls antragsgemäß – auf den sich aus § 41 Abs 1 S 4 SGB II ergebenden Sechsmonatszeitraum zu begrenzen.
5. Da der Antragsteller nur zu einem Teil obsiegt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 193 Abs 1 S 1 SGG, dass der Antragsgegner 2/5 der dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten trägt.
6. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).
Rechtsmittelbelehrung:
( ...)
X.
Richter am Sozialgericht
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