S 1 SO 4053/15 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 4053/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Hat der Hilfesuchende den Erwerb von Vermögen während des laufenden Leistungsbezuges, der zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit führte, dem Hilfeträger gegenüber verschwiegen, bestehen an die Glaubhaftmachung des Eintritts späterer erneuter Hilfebedürftigkeit erhöhte Anforderungen. Die bloße, durch keine nachprüfbaren Unterlagen belegte Behauptung, das Vermögen vollständig verbraucht zu haben, reicht insoweit nicht aus.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Mit ihrem am 10.12.2015 beim erkennenden Gericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Dritten Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII) ab dem 01.01.2016.

Die 1965 geborene Antragstellerin bezog vom Antragsgegner ab dem 01.10.2009 bis zum 29.02.2012 Hilfe zum Lebensunterhalt und ab dem 01.03.2012 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel SGB XII. Zuletzt hatte der Antragsgegner die Leistungen der Grundsicherung für die Zeitspanne vom 01.01.2015 bis zum 30.06.2015 auf mtl. 571,97 EUR festgesetzt (Bescheid vom 29.12.2014).

Nachdem der Antragsgegner im Januar 2015 Kenntnis vom Anfall einer Erbschaft auf Seiten der Antragstellerin in Höhe von rd. 67.000 EUR Kenntnis erlangte, hob er nach weiterer Sachaufklärung die ab dem 01.03.2012 erlassenen Leistungsbescheide mit Wirkung zum 01.03.2012 vollständig auf und stellte die Gewährung weiterer Leistungen über den 31.01.2015 hinaus ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Antragstellerin habe eigenen Angaben zufolge die gesamte Erbschaft in Kenntnis ihrer Bedürftigkeit innerhalb kürzester Zeit vollständig ausgegeben und damit ihre Bedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt (Bescheid vom 21.07.2015).

Wegen Zweifeln an der Bedürftigkeit der Antragstellerin lehnte der Antragsgegner durch weiteren Bescheid vom 21.07.2015 außerdem die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab. Durch Beschluss vom 28.08.2015 (S 1 SO 2712/15 ER) verpflichtete die Kammer den Antragsgegner im Wege vorläufigen Rechtsschutzes, der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 477,88 EUR für die Zeit vom 01.09.2015 bis zum 31.12.2015 zu gewähren.

Die Widersprüche der Antragstellerin gegen die Bescheide vom 21.07.2015 blieben jeweils erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.11.2015 betr. Leistungen der Grundsicherung und Widerspruchsbescheid vom 25.11.2015 betr. Hilfe zum Lebensunterhalt).

Deswegen hat die Antragstellerin am 10.12.2015 jeweils Klage zum erkennenden Gericht erhoben (S 1 SO 4054/15 und S 1 SO 4055/15).

Mit ihrem ebenfalls am 10.12.2015 beim Sozialgericht Karlsruhe eingegangenen erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 01.01.2016. Sie sei dringend auf diese Leistungen angewiesen. Andernfalls könne sie ab Januar 2016 auch die Miete für ihre Unterkunft nicht mehr bezahlen. Ihr drohe dann die Kündigung der angemieteten Zimmer und damit Obdachlosigkeit. Weiter hat die Antragstellerin beantragt, ihr ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin X, Karlsruhe, als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

Der Antragsgegner ist den Anträgen entgegen getreten.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.

1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist § 86 b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall von § 86 b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ast vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß Satz 2 der genannten Bestimmung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG).

Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Zustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86 b, Rd-Nr. 26 ff.), und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 b, Rd-Nrn. 16 c und 36; Binder in Hk-SGG, 4. Aufl. 2012, § 86 b Rd-Nr. 41) - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs, ferner die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123, Rd-Nr. 64, 73 ff. und 80 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 123, Rd-Nr. 23 ff.). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) und die Ausgestaltung des Eilverfahrens die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG, NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f und NVwZ 2005, 927 ff. sowie SuP 2009, 235). Deshalb ist in den Fällen, in denen es um existenziell bedeutsame Leistungen für den Antragsteller geht, den Gerichten eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich verwehrt; vielmehr müssen die Gerichte unter diesen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen. Ist dem Gericht in einem solchen Fall eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, 927, 928; vom 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06 - (juris) und BVerfG, SuP 2009, 235 sowie Bay. LSG vom 06.03.2009 - L 17 U 167/08 ER -). Dies gilt indes nicht, wenn die Aufklärung des Sachverhalts an der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers scheitert (vgl. Hess. LSG vom 08.08.2008 - L 7 AS 149/08 b ER -).

Um einen Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen, hat der Antragsteller nachvollziehbar darzulegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird.

2. In Anwendung dieser Grundsätze ist hier ein Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Zeit ab dem 01.01.2016 nicht gegeben. Denn weder anhand der Angaben der Antragstellerin noch der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakte kann sich die Kammer einen realistischen und hinreichend konkreten Eindruck von der aktuellen wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin verschaffen. Die Antragstellerin hat - unstreitig und unzweifelhaft - im Jahr 2008 aus der Erbschaft auf Ableben ihres Vaters den Betrag von 67.331,68 EUR erhalten. Sie hat damit über erhebliche wirtschaftliche Mittel verfügt, deren Verbleib bzw. Verbrauch sie bislang nicht plausibel dargelegt und insbesondere nicht glaubhaft gemacht hat. Damit fehlt es an der Glaubhaftmachung der für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlichen Hilfebedürftigkeit (§§ 2 Abs. 1 und 19 Abs. 1 SGB XII).

Eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit setzt voraus, dass die tatsächliche Einkommens- und Vermögenssituation des Betroffenen bekannt ist. Insoweit obliegt es zunächst dem Betroffenen, sämtliche hierfür erforderlichen Tatsachen anzugeben, entsprechende Beweismittel zu bezeichnen sowie sämtliche Beweisurkunden vorzulegen bzw. ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (SGB I)). Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungsobliegenheit auch im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. hierzu: § 103 Satz 1, 2. Halbsatz SGG) nicht nach, sind die Gerichte trotz des Amtsermittlungsprinzips (§ 103 Satz 1, 1. Halbsatz SGG) nur eingeschränkt verpflichtet, weiter zu ermitteln (vgl. BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 1 und Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 103 Rn. 16 m.w.N.). Dies gilt insbesondere für Umstände, die - wie vorliegend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers - in der Sphäre des Anspruchstellers liegen. Soweit ein SGB XII-Leistungsbezieher geltend macht, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht, trägt er hierfür die Vortrags- und Beweislast (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.01.2015 - L 11 AS 1310/14 B ER -, Rn. 14 m.w.N. (juris)). Können sich der Leistungsträger bzw. das Gericht wegen unzureichender Angaben des Betroffenen kein hinreichend klares Bild über seine Einkommens- und Vermögenssituation verschaffen, kann eine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden und dementsprechend eine einstweilige Anordnung nicht ergehen.

Allerdings dürfen Leistungsträger existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - (juris)). Insbesondere wäre das schlichte Bestreiten des Sozialleistungsträgers, es seien weiteres Vermögen oder weitere Einnahmen vorhanden, für eine Leistungsverweigerung nicht ausreichend (vgl. Hess. LSG vom 07.12.2005 - L 7 AS 81/05 ER - (juris)). Im Fall der Antragstellerin begründen jedoch die ihr in der Vergangenheit zugeflossenen erheblichen Mittel aus der Erbschaft auf Ableben ihres Vaters und der ungeklärte Verbleib bzw. die fehlenden Nachweise hierzu berechtigte Zweifel an der geltend gemachten Hilfebedürftigkeit.

Bei berechtigten Zweifeln ist die Behörde umso mehr zu umfassender Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nach § 20 des Sozialgesetzbuchs - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) verpflichtet, die Antragstellerin hat an dieser gemäß §§ 21 Abs. 2 SGB X, 60 SGB I mitzuwirken. Gerade und insbesondere Leistungsbezieher nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und dem SGB XII sind gehalten, die für den geltend gemachten Anspruch erforderlichen Tatsachen umfassend, vollständig und behördlich nachprüfbar vorzutragen (vgl. Hess. LSG vom 22.02.2006 - L 9 SO 40/05 ER - m.w.N. und vom 08.08.2008 - L 7 AS 149/08 B ER - (jeweils juris)).

Gerade indem der Sozialleistungsträger dem Hilfesuchenden/-empfänger die Sachverhalte oder Fragen, an denen er seine Zweifel anknüpft, darlegt und ihn zur Vorlage konkret bezeichneter Beweismittel auffordert, ermöglicht er eine Widerlegung behördlicher Mutmaßungen (vgl. Hess. LSG vom 08.08.2008 - L 7 AS 149/08 B ER - (juris)). Bei Antragstellern, deren persönliche Glaubwürdigkeit aufgrund besonderer Umstände - wie hier aufgrund des Verschweigens eines erheblichen Geldzuflusses in der Vergangenheit trotz des laufenden Bezugs von SGB II-Leistungen - erschüttert ist, besteht dabei eine gesteigerte Nachweisobliegenheit in dem Sinne, dass widerspruchsfreie und lückenlose Nachweise in Form beweiskräftiger Urkunden und oder auch Zeugenaussagen zu erbringen sind (LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.06.2005 - L 1 B 2/05 AS ER - und vom 05.08.2013 - L 2 AS 546/13 B ER, L 2 AS 547/13 B ER (jeweils juris)).

3. Hieran fehlt es vorliegend. Denn der von der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner vorgetragene vollständige Verbrauch der ihr zugeflossenen Geldmittel aus der Erbschaft auf Ableben ihres Vaters ist schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ihre Angaben in der eMail ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 23.02.2015 hat die Antragstellerin - trotz wiederholter Aufforderungen des Antragsgegners - bislang nicht einmal ansatzweise belegt. So fehlen weiterhin nachprüfbare Unterlagen des Kontos, auf das das Erbe überwiesen wurde - hier: Das Konto Ihrer Vermieterin (!) - wie auch Belege über die tatsächliche Verwendung der Erbschaft. Soweit die Antragstellerin hierzu unter anderem vorgetragen hat, sie habe 12.000 EUR für 2 Amerika-Rundreisen ausgegeben, wäre hierzu zumindest die Vorlage des Reisepasses der Antragstellerin mit entsprechenden Ein- und Ausreisestempeln der US-Behörden sowie der jeweiligen Visa zu erwarten. Die Vorlage dieser Unterlagen ist bislang indes, trotz wiederholter Aufforderung des Antragsgegners unter anderem im Schreiben vom 12.06.2015, dem Bescheid vom 21.07.2015 und erneut im Schreiben vom 12.11.2015, unterblieben. Gleiches gilt für die Vorlage von Nachweisen zu geltend gemachten Auslagen für 2 Mallorca-Urlaube im Umfang von insgesamt 1.400 EUR.

Nicht nachvollziehbar ist weiter das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe die Kosten für den Einbau einer LPG-Gasanlage in den PKW Ihrer Vermieterin (!) in Höhe von 3.300 EUR übernommen. Hierzu fehlen ebenso nachprüfbare Unterlagen wie zu dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin, sie habe 6.000 EUR verschenkt, "um Freunde zu unterstützen". Ohne namentliche Benennung dieser "Freunde" mit Angabe ladungsfähiger Anschriften ist das Vorbringen nicht nachprüfbar und deshalb nicht glaubhaft.

Weiter fehlen Nachweise über die Anschaffung und den Verbleib von Schmuckgegenständen im Umfang von 5.000 EUR. Gleiches gilt für die Angaben der Antragstellerin, sie habe ihrer Vermieterin 2.000 EUR als Zuschuss zur Wohnungsrenovierung überlassen - ungeachtet dessen, dass für die Antragstellerin selbst nach dem Inhalt des aktenkundigen Untermietvertrags vom 10.08.2003 keine Renovierungsverpflichtung besteht und im Rahmen eines üblichen Verhältnisses von Untermieter/Hauptmieter auch sonst kein Anlass besteht, für letzteren die Aufwendungen für eine Wohnungsrenovierung zu übernehmen bzw. dem Hauptmieter der Wohnung die hierfür anfallenden Kosten zu schenken.

Gleiches gilt für die von der Antragstellerin vorgetragenen weiteren Ausgaben i.H.v. 5.000 EUR für den Kauf einer neuen Küchenzeile, neuer Geräte und einer neuen Wohnzimmer-Garnitur. Auch zum Ankauf eines Motorrads zum Preis von 4.000 EUR aus der Erbschaft, zu dessen Verkauf im Jahr 2010 und dem dabei erzielten Erlös und insbesondere dessen Verbleib verhält sich das bisherige Vorbringen der Antragstellerin, trotz entsprechender Aufforderungen des Antragsgegners, nicht.

Nicht geklärt ist außerdem, ob, wann und gegebenenfalls in welcher Höhe der Antragstellerin weitere Zahlungen aus der Erbschaft auf Ableben ihres Vaters aus der im Rahmen des notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages vom 21.02.2008 zwischen den Miterben vereinbarten "Sicherheit" von 20.000 EUR, die vorab dem Nachlass entnommen wurde, zugeflossen sind. Auch hierzu hatte der Antragsgegner von der Antragstellerin bereits wiederholt Aufklärung und die Vorlage nachprüfbarer Unterlagen gefordert.

Ihr bloßer Einwand im Verwaltung- und Widerspruchsverfahren, sie könne die vom Antragsgegner geforderten Unterlagen nicht mehr vorlegen, unter anderem auch deswegen, weil das damalige Konto ihrer Vermieterin, auf das das Auseinandersetzungsguthaben aus der Erbschaft überwiesen worden war, aufgelöst worden sei, ist nicht ausreichend, um ihren Mitwirkungspflichten gemäß § 60 ff. SGB I ausreichend nachzukommen.

4. Nach alledem hat die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend offengelegt und damit eine Hilfebedürftigkeit für den im vorliegenden Verfahren maßgebenden Zeitraum ab dem 01.01.2016 nicht plausibel bzw. glaubhaft gemacht. Aus eben diesen Gründen war ihr Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 in Verbindung mit § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

5. Abzulehnen war außerdem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens auf Gewährung eines weiten Rechtsschutzes. Denn das Begehren der Antragstellerin bietet keine - wie erforderlich (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) - hinreichende Erfolgsaussicht.
Rechtskraft
Aus
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