Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 2 RA 49/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RA 2/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 29/03 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zuzusichern oder festzustellen, dass im Falle seines Vorversterbens sein Lebenspartner Anspruch auf Hinterbliebenenrente in dem für Ehepartner geltenden Umfang erhalten wird.
Der am ...1940 geborene Kläger hat mit seinem am 24.04.1955 geborenen Prozessbevollmächtigten Dr. X L am 01.08.2001 eine Lebenspartnerschaft i.S.d. Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften - Lebenspartnerschaftsgesetz - (LPartDisBG) begründet.
Mit Bescheid vom 17.01.2002 bewilligte ihm die Beklagte eine monatliche Rente i.H.v. 1.134,51 EUR.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.04.2002 beantragte er bei der Beklagten, dass sein Lebenspartner für den Fall, dass dieser ihn überlebe, eine Hinterbliebenenversorgung in dem für den Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten werde. Das LPartDisBG regele eine solche Versorgung nicht. Dies stehe jedoch einem entsprechenden Anspruch nicht entgegen. Gleichheitssatz und Benachteiligungsverbot des Art. 3 Grundgesetz (GG) rechtfertigten einen solchen Anspruch; eine Versagung des Anspruches würde Gleichheitssatz und Benachteiligungsverbot verletzen. Dies ergebe sich seit Inkrafttreten des LPartDisBG am 01.01.2001 im Wege des Erst-Recht-Schlusses. Ein Lebenspartner sei bei Versterben des anderen nächststehender Hinterbliebener. Bis zum Tode seien die Lebenspartner zu gegenseitigem gesetzlichen Unterhalt und in unterschiedlichsten Bereichen zu wechselseitigem Einstehen verpflichtet. Solche Verpflichtungen müssten im Lichte von Art. 3 GG Rechte zur Folge haben; für den Todesfall bedeute dies als Korrelat zur bis dahin bestehenden Unterhaltspflicht eine Hinterbliebenenversorgung des überlebenden Partners. Er - der Kläger - sehe sich insoweit in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29.02.2000 - 1 B 82/99, die eine Hinterbliebenenversorgung bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften davon habe abhängig machen wollen, dass "insbesondere eine gegenseitige gesetzliche Unterhaltspflicht und wohl auch als Voraussetzung dafür eine der Eheschließung ähnliche förmliche Begründung der Gemeinschaft" bestehe. Insofern sei das Inkrafttreten des LPartDisBG am 01.08.2001 eine einschneidende Zäsur.
Mit Schreiben vom 15.04.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, Voraussetzung für den Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente sei das Bestehen einer gültigen Ehe zur Zeit des Todes des Versicherten. Für den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sehe das LPartDisBG eine Gleichstellung mit Witwen bzw. Witwern i.S.d. § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vor.
Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, er verstehe das Schreiben vom 15.04.2002 als ablehnenden Bescheid. Dass § 46 SGB VI eine Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften nicht vorsehe, bedeute einen Verstoß gegen Art. 3 GG. Dass die Versicherungswirtschaft gleichgeschlechtliche Partnerschaften seit Jahren beispielsweise mit dem Slogan "Wir machen keinen Unterschied" (AXA Colonia) bewerbe, werde ebenso als bekannt vorausgesetzt wie die entsprechende Versicherungspraxis. Mit welchem Grund für die Beklagte etwas anderes gelten solle, erschließe sich nicht. Der angefochtene Bescheid vergebe die Chance, bestehendes Unrecht zu beseitigen und Recht fortzuschreiben; er schiebe eine formale Position vor, die eine langdauernde Diskriminierung aufrechterhalte.
Mit Schreiben vom 24.04.2002 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, ihr Schreiben vom 15.04.2002 stelle keinen Verwaltungsakt dar, gegen den Widerspruch oder Klage zulässig wäre. Es sei vielmehr lediglich ein aufklärendes Schreiben. Ein entsprechender ablehnender Bescheid könnte erst erteilt werden, wenn tatsächlich einer der Partner verstorben wäre und der überlebende Partner einen Antrag auf Hinterbliebenenrente gestellt hätte.
Der Kläger teilte daraufhin mit, er halte den Widerspruch für zulässig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Schreiben vom 15.04.2002 gebe die Rechtslage zu § 46 SGB VI zutreffend wieder und sei lediglich ein aufklärendes Schreiben, keine Entscheidung über einen Rentenanspruch. Ein Anspruch, einen Rentenanspruch nach § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entgegen der Gesetzeslage zuzusichern, bestehe nicht. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 46 SGB VI sei von der Beklagten nicht zu prüfen. Eine Gleichstellung von Ehe und Partnerschaft sei nicht in die Vorschrift aufgenommen worden. Der Widerspruch gegen das Schreiben vom 15.04.2002 sei als unzulässig zurückzuweisen.
Hiergegen hat der Kläger am 07.08.2002 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe im Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1/01 und 2/01 ausgeführt, es sei "verfassungsrechtlich auch nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass ... anderen Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen" seien. Das Gericht habe weiter ausgeführt, "mit ihrer Entscheidung, die Lebenspartnerschaft eingehen zu wollen, verpflichte(te)n sich die Lebenspartner zu gegenseitiger Fürsorge und Unterstützung sowie zur Unterhaltsgewährung. Diese Verpflichtung zur gegenseitigen umfassen den Sorge rechtfertig(e) es ebenso wie bei Ehegatten, dem Lebenspartner ... auch über den Tod hinaus eine ökonomische Basis aus dem Vermögen des verstorbenen Lebenspartners zu sichern." Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dies gelte auch für die Hinterbliebenenversorgung. Auch insoweit gälten die Ausführungen des BVerfG in der genannten Entscheidung, dass die "wirtschaftliche Belastung durch Unterhaltspflichten ... ein besonderer und unvermeidbarer, die Leistungsfähigkeit mindernder Umstand (sei), dessen Nichtberücksichtigung gegen Art. 3 Abs. 1 GG" verstoße. Seine Nichteinbeziehung in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung könne die wirtschaftliche Existenz des überlebenden Lebenspartners vernichten. So habe er - der Kläger - gemeinsam mit seinem Partner 1995 ein Einfamilienhaus erworben, welches in jeweils hälftigem Miteigentum stehe. Die Finanzierung sei auf 20 Jahre angelegt und durch Grundschuld abgesichert worden. Versterbe einer der Partner und entfalle gleichzeitig dessen Einkommen, müsse der andere Partner den gesamten Kredit aus eigenem Einkommen bedienen, was wirtschaftlich nicht zu schaffen sei. Der überlebende Partner verlöre deshalb nicht nur seinen Lebenspartner, sondern auch sein Zuhause, d.h. das gemeinsam erworbene Hausgrundstück. Anders sei es bei überlebenden Ehegatten. Diese unterschiedliche Behandlung sei mit dem Gleichheitssatz und dem Benachteiligungsverbot aus Art. 3 GG nicht vereinbar.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15. und 24.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, zuzusichern, dass der Lebenspartner des Klägers für den Fall des Versterbens des Klägers und Überlebens des Lebenspartners eine Hinterbliebenenversorgung in dem für Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten wird; hilfsweise, festzustellen, dass der Lebenspartner des Klägers für den Fall des Versterbens des Klägers und Überlebens des Lebenspartners eine Hinterbliebenenversorgung in dem für den Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten wird;
hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage anzurufen, ob § 46 SGB VI in der geltenden Fassung mit dem Grundgesetz und der Entschließung des Europäischen Gerichts entsprechend der Richtlinie 2000/78/EG zu vereinbaren ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer Entscheidung festgehalten. Es bestehe kein Anspruch, entgegen der Gesetzeslage eine Zusicherung eines Hinterbliebenenrentenanspruchs für den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft abzugeben. Eine Zusicherung sei kein Verwaltungsakt, sondern die Zusage eines künftigen Verwaltungsakts. Über die Verfassungsmäßigkeit des § 46 SGB VI habe die Beklagte als Organ der Exekutive nicht zu befinden.
Der Kläger hat hierauf erwidert, die Zusicherung i.S.v. § 34 SGB X werde heute nahezu einhellig als Verwaltungsakt angesehen, welcher auch mit der Verpflichtungsklage erzwungen werden könne, sofern dem Empfänger ein subjektiv-öffentliches Recht zustehe. Ein solches Recht bestehe. Die Beklagte verlege sich auf einen formaljuristischen Standpunkt, wenn sie auf ihre Eigenschaft als Organ der Exekutive verweise. Denn spätestens seit dem Inkrafttreten des LPartDisBG am 01.08.2001 dürfe es keine unterschiedliche Behandlung zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern geben. Es könne nicht sein, dass der Gesetzgeber in § 563 Abs. 1 Satz 2 n.F. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dem eingetragenen Lebenspartner besonderen Schutz und konkret das Recht gewähre, in ein bestehendes Mietverhältnis einzutreten und den zuvor gemeinsam geführten Hausstand fortzusetzen, wenn nicht auch die materielle Voraussetzung geschaffen werde, dieses Recht tatsächlich wahrzunehmen. Dieser Schutz laufe sonst ins Leere. Die mit dem LPartDisBG beabsichtigte und vom BVerfG bestätigte Beendigung der Diskriminierung wäre für diesen Fall nicht viel mehr als eine Geste, noch dazu eine solche, welche die Lebenspartner überwiegend sowohl im Verhältnis zueinander als auch im Verhältnis zum Staat verpflichte. Ein Grund für die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern sei nicht zu rechtfertigen und jedenfalls dann nicht zu finden, wenn der Abbau der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften ernsthaft gewollt sei und Gleichheitssatz sowie Benachteiligungsverbot des Art. 3 GG auch für Menschen gleichgeschlechtlicher Veranlagung gelte. Privatrechtliche Verträge könnten eine Versorgung wie durch eine Rente, wie sie ein über lebender Ehegatte ganz selbstverständlich erhalte, nicht verschaffen. Ein Grund, dem eingetragenen Lebenspartner als dem nächsten Angehörigen eine Hinterbliebenenversorgung zu verwehren, sei unerfindlich; die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und Lebenspartnern sei sachlich nicht zu rechtfertigen.
Mit Urteil vom 12.12.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 02.01.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.01.2003 Berufung eingelegt. Er weist ergänzend darauf hin, dass sein Lebenspartner ein entsprechendes Begehren gegenüber dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein- Westfalen geltend gemacht habe, welches mit Widerspruchsbescheid des Versorgungswerks vom 08.10.2002 zurückgewiesen worden sei. Die Beklagte habe entgegen der Ansicht des Sozialgerichts keineswegs erkennbar weder einen Verwaltungsakt erlassen wollen noch eine Zusicherung i.S.d. § 34 SGB X abgelehnt. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten, welcher begrifflich schon einen Verwaltungsakt voraussetze, führe die Rechtsansicht aus, dass ein Anspruch auf Zusicherung eines Rentenanspruches entgegen der Gesetzeslage nicht bestehe. Die Klage sei deshalb im Hauptantrag zulässig und überdies begründet. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags bestehe ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 15. und 24.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2002 zu verurteilen, zuzusichern, dass der Lebenspartner des Klägers für den Fall seines Versterbens und Überlebens des Lebenspartners eine Hinterbliebenenversorgung in dem für Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten wird, hilfsweise, festzustellen, dass der Lebenspartner des Klägers für den Fall seines Versterbens und Überlebens des Lebenspartners eine Hinterbliebenenversorgung in dem für Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten wird; weiter hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage anzurufen, ob § 46 SGB VI mit dem Grundgesetz vereinbar ist, äußerst hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und den Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung der Frage anzurufen, ob § 46 SGB VI mit dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot zu vereinbaren ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung werde von ihr nicht in Frage gestellt. Für die beantragte Zusicherung bzw. Feststellung einer Hinterbliebenenversorgung für den Lebenspartner des Klägers finde sich keine gesetzliche Grundlage. Im übrigen werde dem angefochtenen Urteil gefolgt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigefügten Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Hinsichtlich des Hauptantrages hat allerdings die Beklagte, anders als das Sozialgericht ausgeführt hat, mit ihren Schreiben vom 15. und 24.04.2002 es in der Sache abgelehnt, dem Kläger eine Zusicherung zu erteilen, im Falle seines Vorversterbens seinem Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Damit stellen sich diese Schreiben als Bescheide dar, gegen die - anders als die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat - der Widerspruch des Klägers zulässig war.
Denn die beiden Schreiben lehnen bei verständiger Lesart das ab, was der Kläger mit seinem Schreiben vom 02.04.2002 bei der Beklagten beantragt hatte, nämlich, dass sein Lebenspartner im Falle des klägerischen Vorversterbens eine Hinterbliebenenversorgung in dem für Ehegatten vorgesehen Umfang "erhalten wird". Brachte der Kläger damit zum Ausdruck, seinem Partner möge ggf. eine Witwerrente bewilligt werden, hat er mit diesem Antrag von der Beklagten nichts anderes verlangt, als dass sie ggf. i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine Zusage erteile, einen bestimmten Verwaltungsakt (nämlich den Witwerrentenbescheid) später zu erlassen. Daran ändert es nichts, wenn die Beklagte zugleich ausgeführt hat, ein (ablehnender) Bescheid könne erst erteilt werden, wenn tatsächlich ein Antrag auf Hinterbliebenenrente gestellt worden sei; der Widerspruch sei deshalb unzulässig. Zwar wäre ein entsprechender (ablehnender) Bescheid in der Tat (erst) auf einen entsprechenden Rentenantrag hin zu erteilen. Das Schreiben des Klägers vom 02.04.2002 ist jedoch nicht bereits als vorweggenommener, unter einer Bedingung stehender Rentenantrag für seinen Partner zu verstehen, sondern lediglich als Antrag auf verbindliche Zusage an ihn selbst, im Bedingungsfalle einen Rentenantrag seines hinterbliebenen Partners positiv zu bescheiden. Dieses Ansinnen des Klägers hat die Beklagte jedoch mit den vom Kläger mit dem Widerspruch angefochtenen Schreiben zumindest schlüssig abgelehnt und damit die Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X abgelehnt.
Die Ablehnung, eine Zusicherung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erteilen, ist jedoch selbst ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch sowie kombinierter Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angefochten werden kann. Insoweit gilt nichts anderes als für die (erteilte) Zusicherung selbst. Auch diese ist ein Verwaltungsakt. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass dies nach wie vor umstritten ist (Nachw. bei Schroeder-Printzen, SGB X § 34 Rz. 4). Die Zusicherung erfüllt jedoch sämtliche Merkmale eines Verwaltungsakts nach § 31 Satz 1 SGB X; dementsprechend sieht der Senat sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Verwaltungsakt an (BSG SozR 3 - 1300 § 34 Nr. 2).
Die Beklagte hat allerdings im Ergebnis den Widerspruch des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Denn er war zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Zusicherung; seine Anfechtungsklage gegen die beiden Bescheide und seine mit dieser kombinierte Verpflichtungsklage auf Erteilung einer solchen Zusicherung ist damit zu Recht abgewiesen worden.
Ob eine Behörde eine Zusicherung erteilt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Ein Anspruch des Bürgers auf Erteilung besteht deshalb nur bei entsprechender Ermessensreduzierung auf Null; es muss ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung der Zusicherung bestehen (Schroeder-Printzen, a.a.O. Rz. 9 m.N.). Wäre jedoch der Verwaltungsakt, dessen Zusicherung begehrt wird, rechtswidrig, kann von vornherein ein auf ihre Erteilung gerichtetes subjektiv-öffentliches Recht nicht bestehen.
Eine Bewilligung von Hinterbliebenenrente für seinen ggf. überlebenden Partner wäre jedoch rechtswidrig, so dass ihre Zusicherung nicht möglich ist. Zwischen den Beteiligten ist auch nicht streitig, dass das einfach-gesetzliche Recht eine Witwerrente für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht vorsieht. § 46 SGB VI, der Witwen- und Witwerrenten regelt, ist vor dem LPartDisBG entstanden und geht mit den Begriffen "Witwe" und "Witwer" von dem überlebenden Ehepartner einer Ehe zwischen Mann und Frau aus. Anders sieht es auch der Kläger nicht.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 46 SGB VI insofern, als die Vorschrift hinterbliebene Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht als Rentenberechtigte vorsieht, auch nicht verfassungswidrig.
Zwar stellt das LPartDisBG die Lebenspartner in vielen sozialrechtlichen Bereichen den Ehegatten gleich (vgl. Wenner, Soziale und rechtliche Lage der Lebenspartnerschaft, SozSich 2002, 268, 270). Zentrale, vom Gesetzgeber gewollte Ausnahme ist jedoch die Hinterbliebenenversorgung. Dem Kläger ist zuzugeben, dass dies im Schrifttum als unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) "nicht unproblematisch" (a.a.O.) angesehen wird, zu mal die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ebenso wie Ehegatten einander zu Unterhaltsleistung verpflichtet sind (§ 5 LPartDisBG i.V.m. §§ 1360a und 1360b BGB).
Für die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern besteht jedoch ein sachlich gerechtfertigtes Differenzierungskriterium. Denn Ehe und Lebenspartnerschaft sind nicht allein nach der einfach-gesetzlichen, sondern auch nach verfassungsrechtlicher Sichtweise zwei wesensverschiedenen Dinge, auch wenn durch das LPartDisBG in Teilbereichen eine Annäherung erfolgt ist.
Wesensmerkmal der Ehe ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner. Dies entspricht nicht nur dem hergebrachten Sprachverständnis, sondern gilt auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG vom 17.07.2002 - 1 BvF 1/01 und 2/01 zur Verfassungsmäßigkeit des LPartDisBG, zu II.1.a.aa.), der die Ehe unter besonderen Schutz stellt. Von diesem Schutz wird die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht erfasst. Die Lebenspartnerschaft erkennt gleichgeschlechtlichen Paaren zwar Rechte zu, mit denen der Gesetzgeber den Art. 2 Abs. 1 sowie 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG Rechnung trägt, indem er den Partnern zu einer besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit verhilft und Diskriminierungen abbaut (a.a.O. zu II.1.b.bb.). Dem Gesetzgeber ist es wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aber nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen, auch wenn das Grundgesetz für diese anderen Lebensformen kein aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitendes Benachteiligungsgebot enthält (a.a.O. zu II.1.c.cc.). Wenn Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe unter besonderen Schutz stellt, so liegt ihre Besonderheit darin, dass allein die Ehe als Institut neben der Familie diesen verfassungsrechtlichen Schutz erfährt, nicht dagegen eine andere Lebensform. Nur für sie besteht ein verfassungsrechtlicher Auftrag zur Förderung (a.a.O. II.1.c.cc.1.). Zwar wäre es dem Gesetzgeber generell nicht verwehrt, für verschiedengeschlechtliche Paare oder für andere Einstandsgemeinschaften neue Möglichkeiten zu eröffnen, ihre Beziehung in eine Rechtsform zu bringen, wenn dabei eine Austauschbarkeit der jeweiligen rechtlichen Gestalt mit der Ehe vermieden würde. Ein verfassungsrechtliches Gebot, solche Möglichkeiten tatsächlich zu schaffen, besteht jedoch nicht (a.a.O. zu II.2.b.cc.).
Ist die Lebensgemeinschaft danach ein "aliud" zur Ehe (so a.a.O. in Orientierungssatz 2d), so ist schon wegen deren besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes in Art. 6 Abs. 1 GG keine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern im Vergleich zu Ehegatten denkbar. Der Gesetzgeber hätte vielmehr zwar das Recht, aber keineswegs die Pflicht, Lebenspartner bei Hinterbliebenenansprüchen Ehepartnern gleichzustellen.
Daran ändert es nichts, wenn das Eheverständnis des Verfassungsgebers auf traditionellen Vorstellungen von einer "Ein-Verdiener-Ehe" mit Kindern beruht haben mag, bei denen der überlebende, nicht verdienende Ehepartner wirtschaftlich abgesichert werden musste. Zwar kann eingewandt werden, dieses Eheverständnis treffe nicht mehr uneingeschränkt auf die Vielgestaltigkeit heutiger Ehepartnerschaften zu und ohnehin unterfalle auch die (gewollt) kinderlose, ggf. "doppelt verdienende" Ehe dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Im übrigen knüpfe § 46 SGB VI nicht tatbestandlich an das traditionelle Eheverständnis an. Wenn der Gesetzgeber auch eine nicht dem traditionellen Ehebild entsprechende Ehe durch die Gewährung von Hinterbliebenenrentenansprüchen begünstige und zugleich die Lebenspartnerschaft in wirtschaftlicher Hinsicht einer Ehe gleichstelle, sei der Ausschluss der Lebenspartner von der Hinterbliebenenrente begründungsbedürftig (so Wenner, a.a.O. 271). Eine grundsätzlich andere verfassungsrechtliche Sicht ergibt sich daraus jedoch nicht. Denn auch wenn eine Ehe nicht vom Fortpflanzungswillen und der Fortpflanzungsfähigkeit der Ehepartner abhängt und die Zahl kinderloser Ehen ebenso zunimmt wie die Zahl außerhalb einer Ehe geborener und erzogener Kinder, bleibt die Grundannahme des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe die Ermöglichung einer rechtlichen Absicherung der Ehepartner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 04.10.1993 - 1 BvR 640/93). Die allgemeinen Verhältnisse und Ansichten über das Wesen der Ehe haben sich trotz heute vielfach vorzufindender Ausnahmen und besonderen Weisen der Ehepartnerschafts- und Familiengestaltung nicht so grundlegend geändert, dass der nach wie vor vom traditionellen Ehe- und Familienbild ausgehende, allerdings für be sondere Ehe- und Familiengestaltungen offene Art. 6 Abs. 1 GG mittlerweile im Verhältnis zum Gleichheitsgebot eine geringe Wertigkeit erhielte, die seine Heranziehung als in der Verfassung selbst enthaltenes Differenzierungskriterium verböte. Im Übrigen zeigen die Anrechnungsregelungen des § 97 SGB VI ohnehin, dass Hinterbliebenenrenten in erster Linie den wenig- oder nichtverdienenden Ehepartner absichern sollen. Das aber ist im Regelfall ein Ehepartner, der Erziehungszeiten ohne Berufstätigkeit aufweist und deshalb eine größere Nähe zum traditionellen Ehebild aufweist als beispielsweise ein Ehepartner einer gewollt kinderlosen Doppelverdienerehe.
Wird der Kläger nach nationalem Verfassungsrecht nicht in ungerechtfertigter Weise ungleich behandelt gegenüber Ehepartnern, so ist auch eine europarechtliche Diskriminierung nicht ersichtlich. Der Kläger hat seine diesbezüglichen Erwägungen auch nicht näher begründet.
Sofern der Kläger auf Möglichkeiten hinweist, bei privaten Versicherern Versicherungsverträge zugunsten eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners abzuschließen, ist das für die Frage der Auslegung und Anwendung von Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung ohne Belang; ein die Auslegung beeinflussender Sachzusammenhang ist wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit zwischen Sozialversicherungsverhältnis und privatem Versicherungsvertrag nicht erkennbar. Auch private Aufwendungen mit Rücksicht auf die Lebenspartnerschaft, wie etwa das vom Kläger und seinem Partner schon vor Inkrafttreten des LPartDisBG erworbene Hausgrundstück, sind für die Erkenntnis des Sozialversicherungsrechts ohne Bedeutung; sie können allenfalls den Wunsch des Klägers nach einer Hinterbliebenenabsicherung seines Partners allgemein nachvollziehbarer machen, bleiben aber als rein im Privaten angesiedelte wirtschaftliche Entscheidungen für die Entscheidung des Senats irrelevant.
Besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers auf Erteilung der von ihm begehrten Zusicherung, so kann auch sein auf Feststellung eines im Vorversterbensfalle bestehenden Anspruchs seines Partners auf Hinterbliebenenrente gerichteter Feststellungsantrag von vornherein keinen Erfolg haben. Dabei kann dahin stehen, ob ein "Rechtsverhältnis" i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGG und ein baldiges Feststellungsinteresse i.S.d. Vorschrift besteht; auch die Frage, ob angesichts der Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 54 Rz. 19 m.N.) diese überhaupt zulässig ist, kann offenbleiben. Denn jedenfalls bestünde aus den schon im Rahmen der Ausführungen zum Hauptantrag dargestellten Gründen kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, dessen Feststellung mit dem Hilfsantrag begehrt wird.
Da weder ein Verstoß gegen die nationale Verfassung noch gegen europarechtliche Vorschriften ersichtlich ist, können auch die übrigen Hilfsanträge des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG wegen grundsätz licher Bedeutung zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zuzusichern oder festzustellen, dass im Falle seines Vorversterbens sein Lebenspartner Anspruch auf Hinterbliebenenrente in dem für Ehepartner geltenden Umfang erhalten wird.
Der am ...1940 geborene Kläger hat mit seinem am 24.04.1955 geborenen Prozessbevollmächtigten Dr. X L am 01.08.2001 eine Lebenspartnerschaft i.S.d. Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften - Lebenspartnerschaftsgesetz - (LPartDisBG) begründet.
Mit Bescheid vom 17.01.2002 bewilligte ihm die Beklagte eine monatliche Rente i.H.v. 1.134,51 EUR.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.04.2002 beantragte er bei der Beklagten, dass sein Lebenspartner für den Fall, dass dieser ihn überlebe, eine Hinterbliebenenversorgung in dem für den Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten werde. Das LPartDisBG regele eine solche Versorgung nicht. Dies stehe jedoch einem entsprechenden Anspruch nicht entgegen. Gleichheitssatz und Benachteiligungsverbot des Art. 3 Grundgesetz (GG) rechtfertigten einen solchen Anspruch; eine Versagung des Anspruches würde Gleichheitssatz und Benachteiligungsverbot verletzen. Dies ergebe sich seit Inkrafttreten des LPartDisBG am 01.01.2001 im Wege des Erst-Recht-Schlusses. Ein Lebenspartner sei bei Versterben des anderen nächststehender Hinterbliebener. Bis zum Tode seien die Lebenspartner zu gegenseitigem gesetzlichen Unterhalt und in unterschiedlichsten Bereichen zu wechselseitigem Einstehen verpflichtet. Solche Verpflichtungen müssten im Lichte von Art. 3 GG Rechte zur Folge haben; für den Todesfall bedeute dies als Korrelat zur bis dahin bestehenden Unterhaltspflicht eine Hinterbliebenenversorgung des überlebenden Partners. Er - der Kläger - sehe sich insoweit in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29.02.2000 - 1 B 82/99, die eine Hinterbliebenenversorgung bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften davon habe abhängig machen wollen, dass "insbesondere eine gegenseitige gesetzliche Unterhaltspflicht und wohl auch als Voraussetzung dafür eine der Eheschließung ähnliche förmliche Begründung der Gemeinschaft" bestehe. Insofern sei das Inkrafttreten des LPartDisBG am 01.08.2001 eine einschneidende Zäsur.
Mit Schreiben vom 15.04.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, Voraussetzung für den Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente sei das Bestehen einer gültigen Ehe zur Zeit des Todes des Versicherten. Für den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sehe das LPartDisBG eine Gleichstellung mit Witwen bzw. Witwern i.S.d. § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vor.
Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, er verstehe das Schreiben vom 15.04.2002 als ablehnenden Bescheid. Dass § 46 SGB VI eine Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften nicht vorsehe, bedeute einen Verstoß gegen Art. 3 GG. Dass die Versicherungswirtschaft gleichgeschlechtliche Partnerschaften seit Jahren beispielsweise mit dem Slogan "Wir machen keinen Unterschied" (AXA Colonia) bewerbe, werde ebenso als bekannt vorausgesetzt wie die entsprechende Versicherungspraxis. Mit welchem Grund für die Beklagte etwas anderes gelten solle, erschließe sich nicht. Der angefochtene Bescheid vergebe die Chance, bestehendes Unrecht zu beseitigen und Recht fortzuschreiben; er schiebe eine formale Position vor, die eine langdauernde Diskriminierung aufrechterhalte.
Mit Schreiben vom 24.04.2002 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, ihr Schreiben vom 15.04.2002 stelle keinen Verwaltungsakt dar, gegen den Widerspruch oder Klage zulässig wäre. Es sei vielmehr lediglich ein aufklärendes Schreiben. Ein entsprechender ablehnender Bescheid könnte erst erteilt werden, wenn tatsächlich einer der Partner verstorben wäre und der überlebende Partner einen Antrag auf Hinterbliebenenrente gestellt hätte.
Der Kläger teilte daraufhin mit, er halte den Widerspruch für zulässig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Schreiben vom 15.04.2002 gebe die Rechtslage zu § 46 SGB VI zutreffend wieder und sei lediglich ein aufklärendes Schreiben, keine Entscheidung über einen Rentenanspruch. Ein Anspruch, einen Rentenanspruch nach § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entgegen der Gesetzeslage zuzusichern, bestehe nicht. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 46 SGB VI sei von der Beklagten nicht zu prüfen. Eine Gleichstellung von Ehe und Partnerschaft sei nicht in die Vorschrift aufgenommen worden. Der Widerspruch gegen das Schreiben vom 15.04.2002 sei als unzulässig zurückzuweisen.
Hiergegen hat der Kläger am 07.08.2002 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe im Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1/01 und 2/01 ausgeführt, es sei "verfassungsrechtlich auch nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass ... anderen Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen" seien. Das Gericht habe weiter ausgeführt, "mit ihrer Entscheidung, die Lebenspartnerschaft eingehen zu wollen, verpflichte(te)n sich die Lebenspartner zu gegenseitiger Fürsorge und Unterstützung sowie zur Unterhaltsgewährung. Diese Verpflichtung zur gegenseitigen umfassen den Sorge rechtfertig(e) es ebenso wie bei Ehegatten, dem Lebenspartner ... auch über den Tod hinaus eine ökonomische Basis aus dem Vermögen des verstorbenen Lebenspartners zu sichern." Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dies gelte auch für die Hinterbliebenenversorgung. Auch insoweit gälten die Ausführungen des BVerfG in der genannten Entscheidung, dass die "wirtschaftliche Belastung durch Unterhaltspflichten ... ein besonderer und unvermeidbarer, die Leistungsfähigkeit mindernder Umstand (sei), dessen Nichtberücksichtigung gegen Art. 3 Abs. 1 GG" verstoße. Seine Nichteinbeziehung in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung könne die wirtschaftliche Existenz des überlebenden Lebenspartners vernichten. So habe er - der Kläger - gemeinsam mit seinem Partner 1995 ein Einfamilienhaus erworben, welches in jeweils hälftigem Miteigentum stehe. Die Finanzierung sei auf 20 Jahre angelegt und durch Grundschuld abgesichert worden. Versterbe einer der Partner und entfalle gleichzeitig dessen Einkommen, müsse der andere Partner den gesamten Kredit aus eigenem Einkommen bedienen, was wirtschaftlich nicht zu schaffen sei. Der überlebende Partner verlöre deshalb nicht nur seinen Lebenspartner, sondern auch sein Zuhause, d.h. das gemeinsam erworbene Hausgrundstück. Anders sei es bei überlebenden Ehegatten. Diese unterschiedliche Behandlung sei mit dem Gleichheitssatz und dem Benachteiligungsverbot aus Art. 3 GG nicht vereinbar.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15. und 24.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, zuzusichern, dass der Lebenspartner des Klägers für den Fall des Versterbens des Klägers und Überlebens des Lebenspartners eine Hinterbliebenenversorgung in dem für Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten wird; hilfsweise, festzustellen, dass der Lebenspartner des Klägers für den Fall des Versterbens des Klägers und Überlebens des Lebenspartners eine Hinterbliebenenversorgung in dem für den Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten wird;
hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage anzurufen, ob § 46 SGB VI in der geltenden Fassung mit dem Grundgesetz und der Entschließung des Europäischen Gerichts entsprechend der Richtlinie 2000/78/EG zu vereinbaren ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer Entscheidung festgehalten. Es bestehe kein Anspruch, entgegen der Gesetzeslage eine Zusicherung eines Hinterbliebenenrentenanspruchs für den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft abzugeben. Eine Zusicherung sei kein Verwaltungsakt, sondern die Zusage eines künftigen Verwaltungsakts. Über die Verfassungsmäßigkeit des § 46 SGB VI habe die Beklagte als Organ der Exekutive nicht zu befinden.
Der Kläger hat hierauf erwidert, die Zusicherung i.S.v. § 34 SGB X werde heute nahezu einhellig als Verwaltungsakt angesehen, welcher auch mit der Verpflichtungsklage erzwungen werden könne, sofern dem Empfänger ein subjektiv-öffentliches Recht zustehe. Ein solches Recht bestehe. Die Beklagte verlege sich auf einen formaljuristischen Standpunkt, wenn sie auf ihre Eigenschaft als Organ der Exekutive verweise. Denn spätestens seit dem Inkrafttreten des LPartDisBG am 01.08.2001 dürfe es keine unterschiedliche Behandlung zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern geben. Es könne nicht sein, dass der Gesetzgeber in § 563 Abs. 1 Satz 2 n.F. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dem eingetragenen Lebenspartner besonderen Schutz und konkret das Recht gewähre, in ein bestehendes Mietverhältnis einzutreten und den zuvor gemeinsam geführten Hausstand fortzusetzen, wenn nicht auch die materielle Voraussetzung geschaffen werde, dieses Recht tatsächlich wahrzunehmen. Dieser Schutz laufe sonst ins Leere. Die mit dem LPartDisBG beabsichtigte und vom BVerfG bestätigte Beendigung der Diskriminierung wäre für diesen Fall nicht viel mehr als eine Geste, noch dazu eine solche, welche die Lebenspartner überwiegend sowohl im Verhältnis zueinander als auch im Verhältnis zum Staat verpflichte. Ein Grund für die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern sei nicht zu rechtfertigen und jedenfalls dann nicht zu finden, wenn der Abbau der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften ernsthaft gewollt sei und Gleichheitssatz sowie Benachteiligungsverbot des Art. 3 GG auch für Menschen gleichgeschlechtlicher Veranlagung gelte. Privatrechtliche Verträge könnten eine Versorgung wie durch eine Rente, wie sie ein über lebender Ehegatte ganz selbstverständlich erhalte, nicht verschaffen. Ein Grund, dem eingetragenen Lebenspartner als dem nächsten Angehörigen eine Hinterbliebenenversorgung zu verwehren, sei unerfindlich; die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und Lebenspartnern sei sachlich nicht zu rechtfertigen.
Mit Urteil vom 12.12.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 02.01.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.01.2003 Berufung eingelegt. Er weist ergänzend darauf hin, dass sein Lebenspartner ein entsprechendes Begehren gegenüber dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein- Westfalen geltend gemacht habe, welches mit Widerspruchsbescheid des Versorgungswerks vom 08.10.2002 zurückgewiesen worden sei. Die Beklagte habe entgegen der Ansicht des Sozialgerichts keineswegs erkennbar weder einen Verwaltungsakt erlassen wollen noch eine Zusicherung i.S.d. § 34 SGB X abgelehnt. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten, welcher begrifflich schon einen Verwaltungsakt voraussetze, führe die Rechtsansicht aus, dass ein Anspruch auf Zusicherung eines Rentenanspruches entgegen der Gesetzeslage nicht bestehe. Die Klage sei deshalb im Hauptantrag zulässig und überdies begründet. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags bestehe ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 15. und 24.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2002 zu verurteilen, zuzusichern, dass der Lebenspartner des Klägers für den Fall seines Versterbens und Überlebens des Lebenspartners eine Hinterbliebenenversorgung in dem für Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten wird, hilfsweise, festzustellen, dass der Lebenspartner des Klägers für den Fall seines Versterbens und Überlebens des Lebenspartners eine Hinterbliebenenversorgung in dem für Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten wird; weiter hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage anzurufen, ob § 46 SGB VI mit dem Grundgesetz vereinbar ist, äußerst hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und den Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung der Frage anzurufen, ob § 46 SGB VI mit dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot zu vereinbaren ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung werde von ihr nicht in Frage gestellt. Für die beantragte Zusicherung bzw. Feststellung einer Hinterbliebenenversorgung für den Lebenspartner des Klägers finde sich keine gesetzliche Grundlage. Im übrigen werde dem angefochtenen Urteil gefolgt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigefügten Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Hinsichtlich des Hauptantrages hat allerdings die Beklagte, anders als das Sozialgericht ausgeführt hat, mit ihren Schreiben vom 15. und 24.04.2002 es in der Sache abgelehnt, dem Kläger eine Zusicherung zu erteilen, im Falle seines Vorversterbens seinem Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Damit stellen sich diese Schreiben als Bescheide dar, gegen die - anders als die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat - der Widerspruch des Klägers zulässig war.
Denn die beiden Schreiben lehnen bei verständiger Lesart das ab, was der Kläger mit seinem Schreiben vom 02.04.2002 bei der Beklagten beantragt hatte, nämlich, dass sein Lebenspartner im Falle des klägerischen Vorversterbens eine Hinterbliebenenversorgung in dem für Ehegatten vorgesehen Umfang "erhalten wird". Brachte der Kläger damit zum Ausdruck, seinem Partner möge ggf. eine Witwerrente bewilligt werden, hat er mit diesem Antrag von der Beklagten nichts anderes verlangt, als dass sie ggf. i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine Zusage erteile, einen bestimmten Verwaltungsakt (nämlich den Witwerrentenbescheid) später zu erlassen. Daran ändert es nichts, wenn die Beklagte zugleich ausgeführt hat, ein (ablehnender) Bescheid könne erst erteilt werden, wenn tatsächlich ein Antrag auf Hinterbliebenenrente gestellt worden sei; der Widerspruch sei deshalb unzulässig. Zwar wäre ein entsprechender (ablehnender) Bescheid in der Tat (erst) auf einen entsprechenden Rentenantrag hin zu erteilen. Das Schreiben des Klägers vom 02.04.2002 ist jedoch nicht bereits als vorweggenommener, unter einer Bedingung stehender Rentenantrag für seinen Partner zu verstehen, sondern lediglich als Antrag auf verbindliche Zusage an ihn selbst, im Bedingungsfalle einen Rentenantrag seines hinterbliebenen Partners positiv zu bescheiden. Dieses Ansinnen des Klägers hat die Beklagte jedoch mit den vom Kläger mit dem Widerspruch angefochtenen Schreiben zumindest schlüssig abgelehnt und damit die Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X abgelehnt.
Die Ablehnung, eine Zusicherung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erteilen, ist jedoch selbst ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch sowie kombinierter Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angefochten werden kann. Insoweit gilt nichts anderes als für die (erteilte) Zusicherung selbst. Auch diese ist ein Verwaltungsakt. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass dies nach wie vor umstritten ist (Nachw. bei Schroeder-Printzen, SGB X § 34 Rz. 4). Die Zusicherung erfüllt jedoch sämtliche Merkmale eines Verwaltungsakts nach § 31 Satz 1 SGB X; dementsprechend sieht der Senat sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Verwaltungsakt an (BSG SozR 3 - 1300 § 34 Nr. 2).
Die Beklagte hat allerdings im Ergebnis den Widerspruch des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Denn er war zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Zusicherung; seine Anfechtungsklage gegen die beiden Bescheide und seine mit dieser kombinierte Verpflichtungsklage auf Erteilung einer solchen Zusicherung ist damit zu Recht abgewiesen worden.
Ob eine Behörde eine Zusicherung erteilt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Ein Anspruch des Bürgers auf Erteilung besteht deshalb nur bei entsprechender Ermessensreduzierung auf Null; es muss ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung der Zusicherung bestehen (Schroeder-Printzen, a.a.O. Rz. 9 m.N.). Wäre jedoch der Verwaltungsakt, dessen Zusicherung begehrt wird, rechtswidrig, kann von vornherein ein auf ihre Erteilung gerichtetes subjektiv-öffentliches Recht nicht bestehen.
Eine Bewilligung von Hinterbliebenenrente für seinen ggf. überlebenden Partner wäre jedoch rechtswidrig, so dass ihre Zusicherung nicht möglich ist. Zwischen den Beteiligten ist auch nicht streitig, dass das einfach-gesetzliche Recht eine Witwerrente für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht vorsieht. § 46 SGB VI, der Witwen- und Witwerrenten regelt, ist vor dem LPartDisBG entstanden und geht mit den Begriffen "Witwe" und "Witwer" von dem überlebenden Ehepartner einer Ehe zwischen Mann und Frau aus. Anders sieht es auch der Kläger nicht.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 46 SGB VI insofern, als die Vorschrift hinterbliebene Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht als Rentenberechtigte vorsieht, auch nicht verfassungswidrig.
Zwar stellt das LPartDisBG die Lebenspartner in vielen sozialrechtlichen Bereichen den Ehegatten gleich (vgl. Wenner, Soziale und rechtliche Lage der Lebenspartnerschaft, SozSich 2002, 268, 270). Zentrale, vom Gesetzgeber gewollte Ausnahme ist jedoch die Hinterbliebenenversorgung. Dem Kläger ist zuzugeben, dass dies im Schrifttum als unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) "nicht unproblematisch" (a.a.O.) angesehen wird, zu mal die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ebenso wie Ehegatten einander zu Unterhaltsleistung verpflichtet sind (§ 5 LPartDisBG i.V.m. §§ 1360a und 1360b BGB).
Für die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern besteht jedoch ein sachlich gerechtfertigtes Differenzierungskriterium. Denn Ehe und Lebenspartnerschaft sind nicht allein nach der einfach-gesetzlichen, sondern auch nach verfassungsrechtlicher Sichtweise zwei wesensverschiedenen Dinge, auch wenn durch das LPartDisBG in Teilbereichen eine Annäherung erfolgt ist.
Wesensmerkmal der Ehe ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner. Dies entspricht nicht nur dem hergebrachten Sprachverständnis, sondern gilt auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG vom 17.07.2002 - 1 BvF 1/01 und 2/01 zur Verfassungsmäßigkeit des LPartDisBG, zu II.1.a.aa.), der die Ehe unter besonderen Schutz stellt. Von diesem Schutz wird die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht erfasst. Die Lebenspartnerschaft erkennt gleichgeschlechtlichen Paaren zwar Rechte zu, mit denen der Gesetzgeber den Art. 2 Abs. 1 sowie 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG Rechnung trägt, indem er den Partnern zu einer besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit verhilft und Diskriminierungen abbaut (a.a.O. zu II.1.b.bb.). Dem Gesetzgeber ist es wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aber nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen, auch wenn das Grundgesetz für diese anderen Lebensformen kein aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitendes Benachteiligungsgebot enthält (a.a.O. zu II.1.c.cc.). Wenn Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe unter besonderen Schutz stellt, so liegt ihre Besonderheit darin, dass allein die Ehe als Institut neben der Familie diesen verfassungsrechtlichen Schutz erfährt, nicht dagegen eine andere Lebensform. Nur für sie besteht ein verfassungsrechtlicher Auftrag zur Förderung (a.a.O. II.1.c.cc.1.). Zwar wäre es dem Gesetzgeber generell nicht verwehrt, für verschiedengeschlechtliche Paare oder für andere Einstandsgemeinschaften neue Möglichkeiten zu eröffnen, ihre Beziehung in eine Rechtsform zu bringen, wenn dabei eine Austauschbarkeit der jeweiligen rechtlichen Gestalt mit der Ehe vermieden würde. Ein verfassungsrechtliches Gebot, solche Möglichkeiten tatsächlich zu schaffen, besteht jedoch nicht (a.a.O. zu II.2.b.cc.).
Ist die Lebensgemeinschaft danach ein "aliud" zur Ehe (so a.a.O. in Orientierungssatz 2d), so ist schon wegen deren besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes in Art. 6 Abs. 1 GG keine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern im Vergleich zu Ehegatten denkbar. Der Gesetzgeber hätte vielmehr zwar das Recht, aber keineswegs die Pflicht, Lebenspartner bei Hinterbliebenenansprüchen Ehepartnern gleichzustellen.
Daran ändert es nichts, wenn das Eheverständnis des Verfassungsgebers auf traditionellen Vorstellungen von einer "Ein-Verdiener-Ehe" mit Kindern beruht haben mag, bei denen der überlebende, nicht verdienende Ehepartner wirtschaftlich abgesichert werden musste. Zwar kann eingewandt werden, dieses Eheverständnis treffe nicht mehr uneingeschränkt auf die Vielgestaltigkeit heutiger Ehepartnerschaften zu und ohnehin unterfalle auch die (gewollt) kinderlose, ggf. "doppelt verdienende" Ehe dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Im übrigen knüpfe § 46 SGB VI nicht tatbestandlich an das traditionelle Eheverständnis an. Wenn der Gesetzgeber auch eine nicht dem traditionellen Ehebild entsprechende Ehe durch die Gewährung von Hinterbliebenenrentenansprüchen begünstige und zugleich die Lebenspartnerschaft in wirtschaftlicher Hinsicht einer Ehe gleichstelle, sei der Ausschluss der Lebenspartner von der Hinterbliebenenrente begründungsbedürftig (so Wenner, a.a.O. 271). Eine grundsätzlich andere verfassungsrechtliche Sicht ergibt sich daraus jedoch nicht. Denn auch wenn eine Ehe nicht vom Fortpflanzungswillen und der Fortpflanzungsfähigkeit der Ehepartner abhängt und die Zahl kinderloser Ehen ebenso zunimmt wie die Zahl außerhalb einer Ehe geborener und erzogener Kinder, bleibt die Grundannahme des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe die Ermöglichung einer rechtlichen Absicherung der Ehepartner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 04.10.1993 - 1 BvR 640/93). Die allgemeinen Verhältnisse und Ansichten über das Wesen der Ehe haben sich trotz heute vielfach vorzufindender Ausnahmen und besonderen Weisen der Ehepartnerschafts- und Familiengestaltung nicht so grundlegend geändert, dass der nach wie vor vom traditionellen Ehe- und Familienbild ausgehende, allerdings für be sondere Ehe- und Familiengestaltungen offene Art. 6 Abs. 1 GG mittlerweile im Verhältnis zum Gleichheitsgebot eine geringe Wertigkeit erhielte, die seine Heranziehung als in der Verfassung selbst enthaltenes Differenzierungskriterium verböte. Im Übrigen zeigen die Anrechnungsregelungen des § 97 SGB VI ohnehin, dass Hinterbliebenenrenten in erster Linie den wenig- oder nichtverdienenden Ehepartner absichern sollen. Das aber ist im Regelfall ein Ehepartner, der Erziehungszeiten ohne Berufstätigkeit aufweist und deshalb eine größere Nähe zum traditionellen Ehebild aufweist als beispielsweise ein Ehepartner einer gewollt kinderlosen Doppelverdienerehe.
Wird der Kläger nach nationalem Verfassungsrecht nicht in ungerechtfertigter Weise ungleich behandelt gegenüber Ehepartnern, so ist auch eine europarechtliche Diskriminierung nicht ersichtlich. Der Kläger hat seine diesbezüglichen Erwägungen auch nicht näher begründet.
Sofern der Kläger auf Möglichkeiten hinweist, bei privaten Versicherern Versicherungsverträge zugunsten eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners abzuschließen, ist das für die Frage der Auslegung und Anwendung von Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung ohne Belang; ein die Auslegung beeinflussender Sachzusammenhang ist wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit zwischen Sozialversicherungsverhältnis und privatem Versicherungsvertrag nicht erkennbar. Auch private Aufwendungen mit Rücksicht auf die Lebenspartnerschaft, wie etwa das vom Kläger und seinem Partner schon vor Inkrafttreten des LPartDisBG erworbene Hausgrundstück, sind für die Erkenntnis des Sozialversicherungsrechts ohne Bedeutung; sie können allenfalls den Wunsch des Klägers nach einer Hinterbliebenenabsicherung seines Partners allgemein nachvollziehbarer machen, bleiben aber als rein im Privaten angesiedelte wirtschaftliche Entscheidungen für die Entscheidung des Senats irrelevant.
Besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers auf Erteilung der von ihm begehrten Zusicherung, so kann auch sein auf Feststellung eines im Vorversterbensfalle bestehenden Anspruchs seines Partners auf Hinterbliebenenrente gerichteter Feststellungsantrag von vornherein keinen Erfolg haben. Dabei kann dahin stehen, ob ein "Rechtsverhältnis" i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGG und ein baldiges Feststellungsinteresse i.S.d. Vorschrift besteht; auch die Frage, ob angesichts der Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 54 Rz. 19 m.N.) diese überhaupt zulässig ist, kann offenbleiben. Denn jedenfalls bestünde aus den schon im Rahmen der Ausführungen zum Hauptantrag dargestellten Gründen kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, dessen Feststellung mit dem Hilfsantrag begehrt wird.
Da weder ein Verstoß gegen die nationale Verfassung noch gegen europarechtliche Vorschriften ersichtlich ist, können auch die übrigen Hilfsanträge des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG wegen grundsätz licher Bedeutung zugelassen.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved