S 20 SO 55/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 55/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von aus Mitteln der Sozialhilfe überwiesener Miete in Höhe von 260,00 EUR.

Die Beigeladene bezog vom Kläger ergänzende Sozialhilfe vom 01.12.2003 bis 31.03.2004. Sie hatte ab 01.12.2003 vom Beklagten eine Wohnung in B. zum Preis von 310,00 EUR monatlich (einschließlich Nebenkosten) gemietet. Entsprechend dem Wunsch der Beigeladenen zahlte der Kläger die Miete ab Januar 2004 unmittelbar an den Beklagten. Er teilte diesem mit, es handele sich bei der Mietüberweisung lediglich um die Weiterleitung sozialhilferechtlicher Ansprüche der Beigeladenen; sie bedeute nicht das Einverständnis hinsichtlich der Zulässigkeit der geforderten Miete.

Am 04.02.2004 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, die Wohnung habe erhebliche Mängel; es regne herein, sodass der Laminatboden aufquille, Briefkasten und Wohnungstür seien defekt; trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung sei der Vermieter der Bitte zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen; sie beabsichtige, die Miete ab März 2004 um 50,00 EUR zu mindern.

Daraufhin stellte der Kläger gegenüber der Beigeladenen durch Bescheid vom 12.02.2004 für März 2004 einen um 50,00 EUR niedrigerer Sozialhilfebedarf fest und bewilligte ihr 528,50 EUR, von denen er als Miete 260,00 EUR an den Beklagten überwies und die übrigen 268,50 EUR an die Beigeladene auszahlte. Am 28.02.2004 kündigte die Beigeladene den Mietvertrag mit dem Beklagten fristlos wegen nicht beseitigter Mängel und nicht unerheblicher Gesundheitsgefährdung.

Am 01.03.2004 bezog die Beigeladene eine Wohnung in T ... Die Stadt T. übernahm als Leistung der Sozialhilfe für März 2004 die Kosten der neuen Unterkunft und gewährte der Beigeladenen ab April 2004 zusätzlich Regelsatzleistungen. Der Kläger stellte seinerseits die Sozialhilfeleistungen an die Beigeladene ab 01.04.2004 ein (Bescheid vom 09.03.2004).

Erstmals mit Schreiben vom 09.03.2004 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat um Rücküberweisung der Miete für März 2004 in Höhe von 260,00 EUR. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 20.04.2004 ab; er schilderte ausführlich seine Sicht des Sachverhalts und warf seinerseits der Beigeladenen vertragswidriges Verhalten vor. Parallel hierzu forderte die Beigeladene vom Beklagten die Miete für März 2004 zurück. Für eine entsprechende zivilrechtliche Klage lehnte das Amtsgericht B. durch Beschluss vom 23.09.2004 einen Antrag der Beigeladenen (und dortigen Klägerin) auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ab mit der Begründung, sie mache "einen Anspruch des Sozialamtes geltend" und sei "deshalb nicht aktivlegitimiert".

Daraufhin hob der Kläger durch Bescheid vom 06.01.2005 gegenüber der Beigeladenen die Entscheidung über die Bewilligung von Sozialhilfe für den Monat März 2004 auf und forderte die Rückzahlung von 528,50 EUR. Auf den dagegen am 09.01.2005 eingelegten Widerspruch der Beigeladenen teilte ihr der Kläger mit Schreiben vom 10.02.2005 mit, dass sich seine Rückforderungsansprüche nur gegen sie richteten; durch die Mietüberweisung aus ihren Sozialhilfeansprüche an den Vermieter sei kein Rechtsverhältnis zwischen der Stadt B. und dem Vermieter entstanden; das Sozialamt habe lediglich versucht, auf dem "einfachen Verwaltungswege" die zuviel gezahlten Mietbeträge vom Vermieter zurückzuerhalten. Nach Korrespondenz des Klägers mit der Stadt T. über Art und Umfang der von dort seit März 2004 geleisteten Sozialhilfe nahm der Kläger gegenüber der Beigeladenen durch Änderungsbescheid vom 22.06.2005 "die Rückforderung des für den Monat März 2004 von hier aus gewährten Regelsatzes in Höhe von 296,00 EUR" zurück und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf 232,50 EUR. Zur Begründung führte er aus, die Leistungen für die Miete würden dem Grunde nach zu Recht von der Beigeladenen zurückgefordert, da durch die Überweisung der Miete an den Vermieter kein Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialamt und dem Vermieter begründet worden sei; insofern komme es auch nicht darauf an, ob die seitens der Beigeladenen ausgesprochene fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtmäßig gewesen sei oder nicht.

Daraufhin forderte die Beigeladene erneut vom Beklagten die Rückzahlung der Miete für März 2004. Für eine entsprechende zivilrechtliche Klage lehnte das Amtsgericht B. jedoch durch Beschluss vom 02.09.2005 (11 C 368/05) erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab mit der Begründung, ein Bereicherungsanspruch bestehe selbst dann nicht, wenn unterstellt werde, dass kein Rechtsgrund gegeben sei; es liege eine Leistung des Sozialamtes und nicht der Antragstellerin (der Beigeladenen) an den Antragsgegner (den Beklagten) vor; das Sozialamt habe nicht auf eigene Schuld, sondern auf die Schuld der Antragstellerin als Hilfeempfängerin geleistet; ein Fall der Anweisung sei vorliegend nicht gegeben; die Bereichungsabwicklung finde im Leistungsverhältnis statt.

Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 13.03. und 04.05.2006 erneut an den Beklagten und forderte von ihm die Erstattung von 260,00 EUR, was dieser ablehnte.

Am 21.08.2006 hat der Kläger Leistungsklage gegen den Beklagten auf Zahlung von 260,00 EUR erhoben, gestützt auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Er ist der Auffassung, dessen Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Es habe ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Sozialhilfeanspruch der Beigeladenen und der Mietüberweisung durch das Sozialamt an den Beklagten bestanden; die Mietüberweisung sei damit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt. Mit dem Auszug der Beigeladenen aus der Mietwohnung sei ihr sozialhilferechtlicher Bedarf hinsichtlich der Übernahme der Unterkunftskosten durch den Kläger für März 2004 entfallen. Ob bei einem eigenmächtigen und sozialhilferechtlich nicht notwendigen Umzug aufgrund zivilrechtlicher Bestimmungen weitergehende Mietzinsverpflichtungen bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist bestünden, sei unerheblich. Zur Verfolgung eventueller Ansprüche müsse sich der Vermieter an den Mieter halten. Der Vermieter sei jedoch nicht zur Einbehaltung von Sozialhilfeansprüchen berechtigt. Mit dem Wegfall des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Beigeladenen sei zugleich die Zahlungsgrundlage für den Mietzins an den Vermieter entfallen. Die Überweisung der Unterkunftskosten an den Beklagten für den Monat März 2004 sei daher ohne Rechtsgrund entfallen, sodass er zur Rückzahlung verpflichtet sei. Der Kläger ist der Auffassung, dass von dem Grundsatz der vorrangigen Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsverhältnis abgewichen werden könne, um einen interessengerechten Ausgleich herbeizuführen. In der vorliegenden Fallkonstellation sei eine abweichende Bewertung bzw. ein interessengerechter Ausgleich vorzunehmen.

Mit Schreiben vom 16.10.2006 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Sozialhilfebewilligungsentscheidung vom 12.02.2004 noch nicht bestandskräftig aufgehoben und deshalb die Zahlung der Märzmiete nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Daraufhin nahm die Beigeladene nach Rücksprache mit dem Kläger den Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.06.2005 zurück. Dies teilte der Kläger dem Gericht mit Schreiben vom 09.11.2006 mit.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihm 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins- satz seit dem 21.08.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er sieht die Zahlung der Märzmiete als rechtmäßig an.

Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag; sie schließt sich dem Antrag und dem Vorbringen des Klägers an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Beigeladene betreffende Verwaltungsakte des Klägers, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht kein öffentlich-rechtlich begründetes Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern ein gleichrangiges Verhältnis, in dem eine Leistung - hier: die Erstattungsforderung - nicht einseitig durch Verwaltungsakt festgesetzt werden kann (vgl. § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Es fehlt an einer Rechtsgrundlage, die es dem Kläger erlaubt hätte, mittels (belastendem) Verwaltungsakt die Rückforderung der Miete für März 2004 gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Bürgers bedürfen einer gesetzlichen Ermächtigung. Im Verhältnis des Klägers zum Beklagten beinhaltet insbesondere § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) keine gesetzliche Ermächtigung zur Rückforderung mittels Verwaltungsakt. Nach dieser Vorschrift dürfen nur Leistungen, die aufgrund eines - inzwischen aufgehobenen - Verwaltungsaktes (Absatz 1) oder ohne Verwaltungsakt (Abs. 2) zu Unrecht erbracht worden sind, durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abs. 3) zurückgefordert werden. Mit "Leistungen" im Sinne von § 50 SGB X sind Sozialleistungen, das sind Dienst- Sach- und Geldleistungen (vgl. § 11 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I) gemeint. Eine solche Leistung ist die Sozialhilfe (§ 28 SGB I). Das Sozialhilfeleistungsverhältnis bestand allerdings ausschließlich zwischen dem Kläger und der Beigeladenen. Der Kläger hat der Beigeladenen durch Bescheid vom 12.02.2004 für März 2004 Sozialhilfe in Höhe von 528,50 EUR bewilligt. Soweit hiervon 260,00 EUR für Kosten der Unterkunft direkt an den Beklagten überwiesen wurden, stellt sich diese Zahlung nicht als (Sozial-)Leistung des Klägers an den Beklagten, sondern als Leistung des Klägers an die Beigeladene zur Erfüllung von deren Sozialhilfeanspruch dar. Gemäß § 50 SGB X ist derjenige erstattungspflichtig, der Empfänger der Sozialhilfe ist, dass heißt derjenige, der - tatsächlich oder vermeintlich - Inhaber der Forderung gegenüber dem Sozialhilfeträger ist, also grundsätzlich der Hilfe Suchende, dem die Leistung zugedacht ist. Für die Anwendung des § 50 SGB X ist grundsätzlich erforderlich, dass es sich bei dem geltendgemachten Anspruch um einen Erstattungsanspruch handelt, der sich als Kehrseite des Leistungsanspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis darstellt. § 50 SGB X gehört zu einem geschlossenen System der Rücknahme und des Widerrufs von Verwaltungsakten und der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen im Verhältnis zwischen dem Sozialleistungsträger und dem Sozialleistungsberechtigten (OVG NRW, Urteil vom 14.09.2005 - 12 A 3513/03 mit ausführlicher Begründung und Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerwG, des BSG, des BFH und des BGH). Daraus folgt, dass ein Träger der Sozialhilfe, der die an einen Hilfeempfänger als Sozialhilfe zu gewährenden Kosten der Unterkunft unmittelbar an den Vermieter überwiesen hat, einen behaupteten Rückforderungsanspruch gegenüber dem Vermieter nicht durch Verwaltungsakt geltend machen kann (VG Neustadt, Urteil vom 16.01.2002 - 4 K 2436/01.NW).

Die Leistungsklage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der Miete für März 2004 in Höhe von 260,00 EUR.

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch stellt ein eigenständiges, gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut dar. Seine Anspruchsvoraussetzungen entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereichungsanspruches. Er verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgte und nicht Gründe des Vertrauensschutzes der Rückabwicklung entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1985 - 7 C 48/82 = BVerwGE 71, 85 = NJW 1985, 2436 = DÖV 1985, 577 = DVBl. 1985, 850 m.w.N.).

Der Kläger hat die Mietzahlung nicht aufgrund einer im Verhältnis zum Beklagten bestehenden oder angenommenen eigenen Rechtspflicht geleistet. Es handelt sich vielmehr um eine mittelbare Zuwendung an die Beigeladene aufgrund deren (vermeintlichen) Sozialhilfeanspruchs. Die Rechtsbeziehung des Leistenden (Sozialhilfeträger/Kläger) zu seinem Gläubiger (Hilfeempfängerin/Beigeladene) wird im Bereichungsrecht Deckungsverhältnis genannt. Die Rechtsbeziehung zwischen Mieterin (Beigeladener) und dem Vermieter (Beklagtem) aus dem Mietvertrag, das durch die Mietzahlung erfüllt wird, ist das Valutaverhältnis. Indem der Kläger 260,00 EUR an den Beklagten überwies, hat er seine Schuld gegenüber der Beigeladenen aus dem Sozialhilfeverhältnis und zugleich deren Schuld gegenüber dem Beklagten aus dem Mietverhältnis getilgt. Eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand jedoch nicht.

Eine solche Rechtsbeziehung ist auch nicht durch die Mitteilung des Sozialamtes an den Beklagten, die Stadt Aachen werde ab 01.01.2004 die Überweisung der Miete der Beigeladenen unmittelbar an ihn vornehmen, entstanden. Weder das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einem potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt des Sozialhilfeträgers noch das vom Sozialhilfeträger verfolgte öffentliche Interesse daran, einem Hilfesuchendem Unterkunft und Heizung zu sichern, reichen für die Annahme aus, der Sozialhilfeträger wolle mit seiner Erklärung, er übernehme die Kosten der Unterkunft für den Hilfesuchenden und werde sie unmittelbar an den Vermieter zahlen (überweisen), eine eigene materiellrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter begründen. Dieser Interessenlage wird im Regelfall auch eine Auslegung gerecht, die den Inhalt der Übernahmeerklärung darin erblickt, dass der Sozialhilfeträger den Vermieter über das gegenwärtige Bestehen eines die Unterkunftskosten einschließenden Hilfsanspruch des Mieters (§§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG; ab 01.01.2005: §§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII) unterrichtet und (unter der Voraussetzung fortbestehender Hilfebedürftigkeit) zugleich eine bestimmte verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs, nämlich die Überweisung der mietvertraglichen zu zahlenden Beträge direkt an den Vermieter, bekannt gibt. Diese Verfahrensweise schließt die Gefahr aus, dass ein sozialhilferechtlicher Mieter die an ihn gezahlten Leistungen für die Unterkunft nicht oder nicht rechtzeitig an den Vermieter weiterleitet. Sie trägt damit dem Vermieterinteresse ebenso Rechnung wie dem vom Sozialhilfeträger verfolgten öffentlichen Interesse an einer wirksamen Sozialhilfegewährung. Es müssen daher besondere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine dem Vermieter gegenüber abgegebene Übernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers beschränke sich nicht auf die Mitteilung des Sozialhilfeanspruchs und der direkten Zahlungsweise, sondern bezwecke mehr, nämlich die Begründung einer materiellrechtlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter. Notwendig ist vor allem, dass der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat. Allein die Interessenlage zwischen Vermieter und Sozialhilfeträger rechtfertigt im Zweifel noch nicht die Annahme eines Vermieteranspruchs (BVerwG, Urteil vom 19.05.1994 - 5 C 33/91 = BVerwGE 96, 71 = NJW 1994, 2968 = ZfS 1994, 374 = FEVS 45, 151 = ZfSH/SGB 1995, 485; OVG NRW, Urteil vom 17.10.2000 - 22 A 5519/98 = FEVS 52, 303 = ZfSH/SGB 2001, 546; vgl. für den SG II-Bereich: SG Aachen, Urteil vom 06.10.2006 - S 8 AS 63/06). Gemessen an diesen strengen Voraussetzungen hat der Kläger gegenüber dem Beklagten keine rechtsverbindliche Mietzahlungszusage erteilt. Insbesondere der Mitteilung des Klägers an den Beklagten vom 30.12.2003 (Bl. 38 der Verwaltungsakte) ist kein Rechtsbindungswille zu entnehmen. Im Gegenteil: Der Kläger hat darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Mietüberweisung kein Rechtsverhältnis zwischen der Stadt Aachen und dem Beklagten als Vermieter begründet werde und die Stadt Aachen keinerlei Rechte oder Pflichten der Beigeladenen aus dem bestehenden Mietvertrag übernehme. Auch eine derartige Direktzahlungsmitteilung des Sozialhilfeträgers an den Vermieter begründet für den Vermieter keinen eigenen Zahlungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger (BVerwG a.a.O.; OVG NRW a.a.O.). Ebenso wenig hat daher in einem solchen Fall der Sozialhilfeträger einen Rückzahlungsanspruch unmittelbar gegen den Vermieter.

Fehlt es in einem oder in beiden Rechtsverhältnis - Deckungs- und/oder Valutaverhältnis - an einem die Zuwendung rechtfertigenden Grund, so findet der Bereicherungsausgleich stets nur zwischen den an dem jeweiligen Verhältnis Beteiligten statt, nicht aber zwischen dem die Leistung tatsächlich Erbringenden und dem Empfänger (Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 812, Rn. 43, 44 ff., 58 ff. ; VG Regensburg, Urteil vom 28.10.1999 - RO 8 K 98.1444; VG Hamburg, Urteil vom 20.11.2002 - 13 VG 2845/2002). Die hiervon abweichende Auffassung (vgl. VGH München, Beschluss vom 06.10.1997 - 12 B 94.2291; VG Lüneburg, Urteile vom 26.11.2002 - 4 A 103/01 - und vom 24.06.2003 - 4 A 78/02), die u.a. davon ausgeht, der im zivilrechtlichen Bereichungsrecht geltende Vorrang der Leistungs-vor der Nichtleistungskondiktion gelte im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht, überzeugt die Kammer nicht.

Der rechtlich richtige Weg, die aus Sicht des Klägers zu Unrecht erbrachten Unterkunftskosten in Höhe von 260,00 EUR zurückzuerlangen, wäre nach Auffassung der Kammer gewesen, die Entscheidung vom 12.02.2004 über die Bewilligung der Sozialhilfe für März 2004 teilweise - in Höhe von 260,00 EUR - aufzuheben und diesen Betrag von der Beigeladenen zurückzufordern. Diesen Weg hat der Kläger - wenn auch mit unzu- treffenden Beträgen - durch Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 06.01.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.06.2005 beschritten. Dabei ist ihm allerdings ein Denk- und/oder Rechenfehler unterlaufen: Die Begründung im Änderungsbescheid, er habe der Beigeladenen Regelsatzleistungen in Höhe von 296,00 EUR gewährt, verkennt, dass der Beigeladenen laut Bescheid vom 12.02.2004 lediglich 268,50 EUR an Regelsatzleistungen bewilligt und ausgezahlt worden sind. Hätte der Kläger den Bescheid vom 06.01.2005 lediglich um diesen Betrag zurückgenommen, wäre der allein streitige Rückforderungsbetrag von 260,00 EUR, die Miete für März 2004, verblieben. Da die Beigeladene ihren Widerspruch gegen die Aufhebungs-/Rückforderungsbescheide zurückgenommen hat, sind diese bestandskräftig geworden. Der Kläger verfügt also über einen vollstreckbaren Titel gegen die Beigeladene, der nur aufgrund des aufgezeigten Fehlers nicht den vollständigen Mietbetrag erfasst. Warum der Kläger nicht aus diesem Titel vollstreckt, sondern sich darüber hinaus mit der Leistungsklage gegen den Beklagten einen weiteren Titel verschaffen will, erschließt sich der Kammer nicht. Erfolg kann er mit diesem Begehren aus den dargelegten Gründen nicht haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 VwGO und § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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