Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 41/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Unter Aufhebung des Bescheides vom 05.12.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2007 wird die Beklagte verurteilt, die Forderung aus der Betriebskostenabrechnung vom 31.10.2006 in Höhe von 1.688,86 EUR zu begleichen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Gründe:
Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihren 3 Kindern K1, E und K2 eine Wohnung im Zuständigkeitsbezirk der Beklagten. Unter dem 04. Dezember 2006 übersandte sie eine Betriebskostenabrechnung für die von ihr bewohnte Wohnung für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis zum 30.09.2006. Die Abrechnung datiert vom 31.10.2006. Mit der Abrechnung wird eine Nachzahlung von 1.688,86 EUR gefordert. An die Begleichung der Rechnung hatte der Vermieter mit Schreiben vom 22. November 2006 bereits erinnert.
Mit Bescheid vom 05.12.2006 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, es handele sich um Schulden.
Hiergegen legte die Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2007 als sachlich unbegründet zurückwies. Der Beklagte führte aus, das SGB II gehe vom Bedarfsdeckungsprinzip aus. Vorliegend bestehe jedoch keine gegenwärtige Notlage. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 04.12.2006 sei das Zahlungsziel des Vermieters bereits verstrichen gewesen, so dass es sich um Schulden der Klägerin handele.
Hiergegen richtet sich die am 23.02.2007 bei Gericht erhobene Klage.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Jahresabrechnung - Heiz- und Nebenkosten - zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin hat die Übernahme der Heizkosten zu spät beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entscheiden, denn der zugrunde liegende Sachverhalt ist aufgeklärt und die zu entscheidende Rechtsfrage ist einfacher Natur. Dass die Beklagte mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht einverstanden ist, ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 105 SGG ohne Belang.
Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, denn die Bescheide erweisen sich als rechtswidrig.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Klägerin hat fortlaufend seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II beantragt, zuletzt mit Fortzahlungsanträgen vom 13. Juni 2006 und 04. Dezember 2006. Diese Anträge umfassen die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung. Da diese Leistungen naturgemäß nicht monatlich exakt abgedeckt werden können, weil die Vorauszahlungen auf die Nebenkosten die tatsächlich zu zahlenden Nebenkosten nicht genau abdecken können, kann die tatsächliche Zahlungsverpflichtung der Beklagten erst über die jährlich zu erstellende Nebenkostenabrechnung ermittelt werden. Ergibt sich aus dieser Nebenkostenabrechnung ein Nachzahlungsbetrag, so ist die Beklagte nach der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II selbstverständlich verpflichtet, diesen Nachzahlungsbetrag zu übernehmen. Ergibt sich dagegen ein Überschuss, so muss die Klägerin diesen Überschuss an die Beklagte abführen. Da sich vorliegend ein Nachzahlungsbetrag ergeben hat, war die Beklagte entsprechend zu verurteilen.
Die Argumentation der Beklagten es handele sich bei dem Nachzahlungsbetrag um Schulden der Klägerin ist abwegig. Vielmehr handelt es sich bei der Nebenkostenabrechnung lediglich um eine exakte Abrechnung der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zustehenden Leistungen.
Das Gericht hält den gesamten Ansatz der Beklagten im vorliegenden Fall für fehlerhaft. Die Klägerin hat mit der Hereinreichung der Nebenkostenabrechnung nicht etwa deren Übernahme "beantragt". Den nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erforderlichen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung hat die Klägerin allein in ihren Fortzahlungsanträgen, zuletzt am 13. Juni 2006 und 04. Dezember 2006, gestellt. Dieser Antrag wird der Höhe nach durch die Hereinreichung der Nebenkostenabrechnung lediglich konkretisiert. Die Übernahme der Nebenkostenabrechnung ist keine eigenständige Leistung des SGB II, die eines gesonderten Antrages bedürfte. Für diese Auffassung der Beklagten besteht im Gesetz kein Anhalt. Schon deswegen kann ein "Antrag" auf Übernahme der Nebenkosten nicht abgelehnt werden. Allenfalls kann die Höhe der Forderung in Zweifel gezogen werden, was allerdings vorliegend nicht geschehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Gründe:
Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihren 3 Kindern K1, E und K2 eine Wohnung im Zuständigkeitsbezirk der Beklagten. Unter dem 04. Dezember 2006 übersandte sie eine Betriebskostenabrechnung für die von ihr bewohnte Wohnung für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis zum 30.09.2006. Die Abrechnung datiert vom 31.10.2006. Mit der Abrechnung wird eine Nachzahlung von 1.688,86 EUR gefordert. An die Begleichung der Rechnung hatte der Vermieter mit Schreiben vom 22. November 2006 bereits erinnert.
Mit Bescheid vom 05.12.2006 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, es handele sich um Schulden.
Hiergegen legte die Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2007 als sachlich unbegründet zurückwies. Der Beklagte führte aus, das SGB II gehe vom Bedarfsdeckungsprinzip aus. Vorliegend bestehe jedoch keine gegenwärtige Notlage. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 04.12.2006 sei das Zahlungsziel des Vermieters bereits verstrichen gewesen, so dass es sich um Schulden der Klägerin handele.
Hiergegen richtet sich die am 23.02.2007 bei Gericht erhobene Klage.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Jahresabrechnung - Heiz- und Nebenkosten - zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin hat die Übernahme der Heizkosten zu spät beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entscheiden, denn der zugrunde liegende Sachverhalt ist aufgeklärt und die zu entscheidende Rechtsfrage ist einfacher Natur. Dass die Beklagte mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht einverstanden ist, ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 105 SGG ohne Belang.
Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, denn die Bescheide erweisen sich als rechtswidrig.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Klägerin hat fortlaufend seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II beantragt, zuletzt mit Fortzahlungsanträgen vom 13. Juni 2006 und 04. Dezember 2006. Diese Anträge umfassen die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung. Da diese Leistungen naturgemäß nicht monatlich exakt abgedeckt werden können, weil die Vorauszahlungen auf die Nebenkosten die tatsächlich zu zahlenden Nebenkosten nicht genau abdecken können, kann die tatsächliche Zahlungsverpflichtung der Beklagten erst über die jährlich zu erstellende Nebenkostenabrechnung ermittelt werden. Ergibt sich aus dieser Nebenkostenabrechnung ein Nachzahlungsbetrag, so ist die Beklagte nach der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II selbstverständlich verpflichtet, diesen Nachzahlungsbetrag zu übernehmen. Ergibt sich dagegen ein Überschuss, so muss die Klägerin diesen Überschuss an die Beklagte abführen. Da sich vorliegend ein Nachzahlungsbetrag ergeben hat, war die Beklagte entsprechend zu verurteilen.
Die Argumentation der Beklagten es handele sich bei dem Nachzahlungsbetrag um Schulden der Klägerin ist abwegig. Vielmehr handelt es sich bei der Nebenkostenabrechnung lediglich um eine exakte Abrechnung der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zustehenden Leistungen.
Das Gericht hält den gesamten Ansatz der Beklagten im vorliegenden Fall für fehlerhaft. Die Klägerin hat mit der Hereinreichung der Nebenkostenabrechnung nicht etwa deren Übernahme "beantragt". Den nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erforderlichen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung hat die Klägerin allein in ihren Fortzahlungsanträgen, zuletzt am 13. Juni 2006 und 04. Dezember 2006, gestellt. Dieser Antrag wird der Höhe nach durch die Hereinreichung der Nebenkostenabrechnung lediglich konkretisiert. Die Übernahme der Nebenkostenabrechnung ist keine eigenständige Leistung des SGB II, die eines gesonderten Antrages bedürfte. Für diese Auffassung der Beklagten besteht im Gesetz kein Anhalt. Schon deswegen kann ein "Antrag" auf Übernahme der Nebenkosten nicht abgelehnt werden. Allenfalls kann die Höhe der Forderung in Zweifel gezogen werden, was allerdings vorliegend nicht geschehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
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