S 20 SO 88/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 88/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2008 verurteilt, Kosten der Bestattung des verstorbenen Ehemanns (I. H.) der Klägerin in Höhe von 742,64 EUR zu übernehmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt vier Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von 1.942,64 EUR.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin bezieht vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung (GSi) bei Erwerbsminderung. Am 29.04.2006 verstarb ihr Ehemann. Dieser hatte aus einer früheren Ehe drei Kinder: N.E., O.L.und E.T ... Die Töchter N. und O. beziehen jeweils Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Sohn E. ist erwerbstätig und hat ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200,00 bis 1.300,00 EUR; er zahlte im Jahre 2006 seinem Sohn monatlich 122,00 EUR und seiner geschiedenen Ehefrau weitere 118,00 EUR Unterhalt. Im Jahre 2006 zahlte er für seine damalige Wohnung Mietkosten in Höhe von 396,19 EUR, für Gas einen monatlichen Abschlag von 90,00 EUR.

Am 04.05.2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes. Sie legte eine Kostenaufstellung des Bestattungshauses I. über 1.855,62 EUR vor. Mit Schreiben vom 18.05.2006 wies der Beklagte auf die Bestattungspflicht der Kinder hin und forderte die Klägerin auf, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Am 20.05.2006 wurde der PKW des Verstorbenen abgemeldet; die Klägerin erzielte hierfür einen Erlös von 50,00 EUR.

Da die Klägerin keine weiteren Angaben machte, lehnte der Beklagte den Kostenübernahmeantrag durch Bescheid vom 22.03.2007 wegen fehlender Mitwirkung ab.

Dagegen legte die Klägerin am 23.04.2007 Widerspruch ein. Sie teilte die Anschriften der Kinder des Verstorbenen mit. In der Folgezeit ermittelte der Beklagte, dass der Verstorbene eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte, die zum 01.08.2006 fällig geworden wäre; für den Todesfall waren die erste Ehefrau und die drei Kinder des Verstorbenen bezugsberechtigt; der Auszahlungsbetrag betrug 508,70 EUR. Auf Anfrage des Beklagten erklärte der Sohn E.T. am 14.06./27.12.2007 u.a., seine Schwester N. und er hätten der Klägerin 1.200,00 EUR zur Deckung der Kosten der Bestattung ihres Vaters ausgehändigt. Die Schwester N. bestätigte diese Angaben in einer Erklärung vom 25.06.2007; ergänzend teilte sie mit, ihren Anteil von 600,00 EUR trage sie in monatlichen Raten von 20,00 bis 30,00 EUR bei ihrem Bruder ab. Hierzu von der Beklagten befragt, erklärte die Klägerin, sie habe von keinem Angehörigen des Verstorbenen Geld erhalten, insbesondere keine 1.200,00 EUR von dessen Sohn; die Erklärungen der Kinder des Verstorbenen seien erlogen; die Bestattungskosten stünden noch in voller Höhe offen, es sei kein Geld zweckentfremdet worden. Die Klägerin legte hierzu eine Rechnung der Firma I. vom 26.05.2006 über einen Gesamtbetrag von 2.097,84 EUR vor; abzüglich (offensichtlich bereits bezahlter) 155,20 EUR verblieb eine Restforderung von 1.942,64 EUR.

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 15.10.2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, als erforderliche Bestattungskosten könnten nicht die tatsächlichen, sondern lediglich Kosten in Höhe von 1.314,00 EUR bzw. 1.435,57 EUR anerkannt werden. Diesen Kosten stünden der Erlös aus dem PKW-Verkauf von 50,00 EUR, die Zahlung der Kinder von 1.200,00 EUR sowie der Betrag aus der Lebensversicherung von 508,70 EUR, der Bestandteil des Nachlasses sei, insgesamt 1.758,70 EUR gegenüber. Soweit die Klägerin die Zahlung der Kinder bestreite, stünden deren Aussagen entgegen; die Unaufklärbarkeit gehe im Zweifel zu Lasten der Klägerin.

Dagegen hat die Klägerin am 17.11.2008 Klage erhoben. Sie bestreitet den Erhalt der 1.200,00 EUR von den Kindern des Verstorbenen zur Bestreitung von dessen Bestattungskosten; die Erklärungen der Kinder seien wahrheitswidrig. Über einen Lebensversicherungsbetrag könne sie nicht verfügen, da die erste Ehefrau des Verstorbenen und die drei Kindern bezugsberechtigt seien. Von den vom Bestattungshaus I. am 26.05.2006 in Rechnung gestellten Kosten habe sie lediglich 80,00 EUR für den Blumenschmuck auf dem Sarg bezahlt; 50,00 EUR davon seien aus dem Erlös für den PKW gewesen, weitere 30,00 EUR habe sie noch dazu getan. Die Kosten für eine Anzeige im Super Sonntag in Höhe von 75,20 EUR habe eine Freundin bezahlt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2008 zu verurteilen, Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes I. H. in Höhe von 1.942,64 EUR zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verbleibt bei seiner in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung. Ergänzend meint er, aufgrund der Einkommensverhältnisse des bestattungspflichtigen Sohnes E.T. sei dieser in der Lage gewesen, einen Teil der Bestattungskosten zu tragen.

Das Gericht hat über die Frage, ob Zahlungen an die Klägerin für die Kosten der Bestattung des verstorbenen I.H- geleistet worden sind, Beweis erhoben durch eidliche Vernehmung der Zeugen E.T. und N.E ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen zur Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von 742,64 EUR.

Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

"Erforderlich" im Sinne des § 74 SGB XII sind nicht nur die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid anerkannten 1.314,00 EUR bzw. 1.435,57 EUR, sondern die gesamten vom Bestattungsunternehmen in der Rechnung vom 26.05.2006 in Rechnung gestellten Kosten. Erforderliche Kosten einer Bestattung sind die Kosten, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen, nicht die Aufwendungen für eine standesgemäße Beerdigung. Angemessenen Wünschen des Verstorbenen bzw. Bestattungsverpflichteten nach einer bestimmten Bestattungsart ist regelmäßig und insbesondere dann zu entsprechen, wenn sie den religiösen Bindungen des Verstorbenen entsprechen. Der Sozialhilfelträger darf nicht generell auf eine etwa kostengünstigere Feuerbestattung oder gar eine anonyme Bestattung verweisen; der Eindruck eines Armenbegräbnisses bzw. Armengrabes ist zu vermeiden. Was örtsüblich und angemessen ist, bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen friedhofsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach der jeweiligen maßgeblichen Friedhofssatzung (so: Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rn. 12). Der Begriff der "Erforderlichkeit" bezieht sich sowohl auf Art und Umfang der Bestattungsaufwendungen (Leichenschau und -beförderung, Gebühren, Sargträger, Sarg, Kranz und Blumen, das Zurechtmachen der Leiche, die Erstherrichtung der Grabstätte, ein einfacher Grabstein, Einäscherungskosten, Urne usw.) als auch die Höhe der Kosten. Die vom Bestattungsunternehmen erbrachten Leistungen sind ihrer Art nach alle erforderlich gewesen. Soweit der Beklagte die Kosten pauschal oder im Bezug auf einzelne Bestattungsaufwendungen als überhöht ansieht und dies durch seines Erachtens ortsangemessene Kosten ersetzt, hält dies einer Nachprüfung nicht stand. Der Beklagte behauptet, im Jahre 2006 mit einem Pauschalbetrag von 830,00 EUR die Kosten für eine Urnenbestattung abdecken zu können; darin enthalten seien ein Kiefernsarg inkl. Innenausstattung, eine Deckengarnitur, ein Totenhemd, die Überführung zum Krematorium und Rücktransport der Aschenkapsel, ein Grabkreuz mit Beschriftung, die Erledigung aller Formalitäten, Dekoration und Leitung der Trauerfeier, Grabausschlagung und Sarggebinde/Blumenschmuck sowie die Kosten für Urnenträger. Von den in diesem Pauschalbetrag enthaltenen Kosten hat das Bestattungshaus Haas für den Kremierungssarg 600,00 EUR, für die Deckengarnitur 50,00 EUR, für die Einbettung 80,00 EUR, für die Überführung zum Krematorium Heerlen 185,00 EUR, für die Kapellennutzung inkl. Dekoration 110,00 EUR, für die Besorgung aller Formalitäten 95,00 EUR und für den Sargblumenschmuck 80,00 EUR, insgesamt 1.120,00 EUR berechnet. Es ergibt sich hieraus eine Differenz von 290,00 EUR zu dem vom Beklagten benannten Pauschalbetrag. Da die Rechnungsgrundlagen des Pauschalbetrags nicht nachvollziehbar sind, kann die Kammer in den vom Bestattungshaus I. in Rechnung gestellten Kosten keine Unangemessenheit erkennen. Im Pauschalbetrag des Beklagten nicht enthalten sind die weiteren vom Bestattungshaus in Rechnung gestellten Positionen Überführung zum Bestattungshaus (125,00 EUR), Unterstellung in Kühlung (50,00 EUR), Leichenpass (15,00 EUR), Todesbescheinigung (110,52 EUR), Kosten des Gesundheitsamts (38,12 EUR) und Zeitungsanzeige (75,20 EUR). All diese Positionen hält die Kammer für keinesfalls unangemessen, vielmehr für erforderlich im Sinne von § 74 SGB XII. Die noch verbleibenden Rechnungspositonen Besorgung der Einäscherungspapiere (55,00 EUR), Einäscherungsgebühr (408,00 EUR) und Sterbeurkunden (21,00 EUR) hat der Beklagte angemessen anerkannt. Nach alledem handelt es sich bei den vom Bestattungshaus I. in der Rechnung vom 26.05.2006 bezifferten Kosten von 2.097,84 EUR um erforderliche Kosten der Bestattung des Verstorbenen. Da die Klägerin hiervon die Kosten für den Blumenschmuck und eine Freundin von ihr die Kosten für die Zeitungsanzeige, insgesamt 155,20 EUR übernommen haben, verbleibt ein Restbetrag erforderlicher Kosten der Bestattung im Sinne von 74 SGB XII in Höhe von 1.942,64 EUR. Ob und gegebenenfalls im welchem Umfang diese erforderlichen Kosten der Bestattung zu Lasten der Sozialhilfe zu übernehmen sind, richtet sich danach, ob die Kostentragung den zur Bestattung Verpflichteten zugemutet werden kann.

Die "hierzu Verpflichteten" sind diejenigen, die verpflichtet sind, die Bestattungskosten zu tragen. § 8 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Bestattungsgesetzes (BestG NRW) vom 17.06.2003 (GVBl. 2003, S. 313) verpflichtet u.a. den Ehegatten und die volljährigen Kinder eines Verstorbenen zu dessen Bestattung. Bestattungspflichtige nach § 8 BestG NRW waren also die Klägerin und die drei Kinder des Verstorbenen aus erster Ehe. Der Umstand, dass die Kinder E. und N. das Erbe ausgeschlagen haben, steht ihrer Bestattungspflicht nach dem BestG NRW nicht entgegen.

Die Zumutbarkeit der Kostentragung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar und nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles ausfüllungsbedürftig ist. Stets zumutbar ist der Einsatz des vorhandenen Nachlasses sowie von Leistungen, die aus Anlass des Todes des Verstorbenen erbracht wurden. Sind die Bestattungskosten nicht durch den Nachlass gedeckt, so kann die Zumutbarkeit in Anlehnung an die sozialhilferechtlichen Grundsätze über den Einsatz von Einkommen beurteilt werden.

Nach diesen Grundsätzen konnte den drei Kindern des Verstorbenen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zugemutet werden, die Kosten der Bestattung zu tragen. Für die Töchter O. L. und N.E. ergibt sich dies bereits daraus, dass sie laufende Leistungen nach dem SGB II beziehen und auch 2006 bezogen haben; dadurch waren sie gerade in der Lage, den eigenen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht aber, Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Vaters auch nur teilweise zu tragen.

Dem Sohn E.T. konnte die Übernahme von Bestattungskosten nicht zugemutet werden, weil sein Einkommen die für ihn maßgebliche Einkommensgrenze nicht überstieg. Gemäß § 85 Abs. 1 SGB XII ist bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn das monatliche Einkommen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt. Diese ergibt sich für den Sohn E. aus einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Regelsatzes sowie den Kosten der Unterkunft (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII). Ein Familienzuschlag nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII ist nicht zu berücksichtigen, weil E.T. durch die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen seinen Sohn und seine geschiedene Ehefrau offensichtlich nicht "überwiegend" unterhalten hat. Zu den Kosten der Unterkunft gehören auch die Kosten der Heizung. Zwar ist die Differenzierung von Unterkunft und Heizung, wie sie in § 29 SGB XII vorgenommen wird, nicht in § 85 SGB XII übernommen worden; dennoch ist es gerechtfertigt, die Heizkosten auch dort in die Unterkunftskosten einzubeziehen (Conradis in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 85 Rn. 5). Hiernach bestimmte sich im Jahre 2006 die Einkommensgrenze für E.T. wie folgt: zweifacher Regelsatz (2 x 345,00 EUR) 690,00 EUR Miete 396,19 EUR Heizung 90,00 EUR insgesamt 1.176,19 EUR. Dem stand ein monatliches Nettoeinkommen von 1.250,00 EUR (nach eigenen Angaben "1.200,00 bis 1.300,00 EUR") gegenüber; hiervon sind die Unterhaltszahlungen an den Sohn von 122,00 EUR und an die geschiedene Ehefrau von 118,00 EUR abzuziehen; es verbleibt ein Einkommen von 1.010,00 EUR. Dieses Einkommen übersteigt die Einkommensgrenze nicht (und zwar auch dann nicht, wenn die Heizkosten nicht als Kosten der Unterkunft bei der Ermittlung der Einkommensgrenze berücksichtigt worden wären).

Allein nach ihren laufenden Einkünften war der Klägerin die Übernahme der (Rest-)Bestattungskosten von 1.942,64 EUR nicht zuzumuten. Denn die Erwerbsunfähigkeitsrente und die ergänzenden GSi-Leistungen genügten gerade, um den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Den Erlös von 50,00 EUR aus dem Verkauf des PKW hat die Klägerin für den Blumensargschmuck, der zu den erforderlichen Kosten der Bestattung gehört, eingesetzt. Der Lebensversicherungsbetrag von 508,70 EUR konnte - entgegen der Auffassung des Beklagten - von der Klägerin nicht für die Kosten der Bestattung eingesetzt werden. Dies ergibt sich aus der für Lebensversicherungsverträge maßgeblichen Auslegungsregel des § 330 BGB. Danach ist, wenn in einem Lebensversicherungsvertrag die Zahlung der Versicherungssumme an einen Dritten bedungen ist, im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Der hier in Rede stehende Lebensmittelversicherungsvertrag war als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet. Für den Todesfall war der Versicherer ausschließlich zur Leistung an die erste Ehefrau des Verstorbenen bzw. dessen drei Kinder - die Bezugsberechtigten - verpflichtet. Der Anspruch auf die Versicherungssumme entsteht in einem solchen Fall ohne Durchgang durch das Vermögen des Versicherungsnehmers unmittelbar in der Person den bzw. der Bezugsberechtigten, fällt also bei einer Versicherung auf Todesfall nicht in den Nachlass (Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, § 330 Anm. 2 unter Hinweis auf BGHE 13, 232; 32, 47; 130, 381).

Der Klägerin war es jedoch zuzumuten, 1.200,00 EUR für die Restkosten der Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes einzusetzen. Unter Berücksichtigung aller ihr bekannt gewordenen Umstände, insbesondere nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen E.T. und N.E. ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin von den beiden Zeugen 1.200,00 EUR mit der Zweckbestimmung, diese für die Bestattungskosten einzusetzen, erhalten hat. Die Zeugen haben bei ihrer Vernehmung vor der Kammer eingehend die Umstände geschildert, unter denen sie vom Tod ihres Vaters erfahren haben und wie es zu der Zahlung der 1.200,00 EUR gekommen ist. Sie haben glaubhaft dargelegt, dass die Klägerin nicht selbst den Kontakt zu ihnen gesucht hat, um über die Bestattung und deren Kosten zu sprechen, sondern eine dritte Person dies übernommen hat. Als die Recherchen der Kinder beim Bestattungshaus I. ergaben, dass sich die Kosten der Bestattung auf ca. 1.800,00 EUR beliefen, haben sie diesen Betrag auf drei Personen - die Klägerin sowie die Zeugen selbst - verteilt, sodass auf jeden der drei Personen ein Anteil von 600,00 EUR entfiel. Die weitere Tochter O. haben die Zeugen in diese Berechnung nicht miteinbezogen, weil sie zu dieser so gut wie keinen Kontakt mehr hatten und - jedenfalls der Zeuge E.T. - auch keinen Kontakt haben wollten. Den von den Zeugen für sich errechneten Bestattungskostenanteil von 1.200,00 EUR hat der Zeuge E.T. sodann im Beisein seiner Schwester N. bar an die Klägerin ausgezahlt. Die Geschwister haben übereinstimmend und glaubhaft die Umstände der Geldübergabe geschildert. Dabei war ihnen offenbar nicht bewusst, dass ihnen sozialhilferechtlich die Tragung der Bestattungskosten nicht hätte zugemutet werden können. Der Zeuge E.T. hat dargelegt, dass er aufgrund eingeholter Auskünfte bei der Behörde davon ausging, dass sie letztendlich doch die Kosten der Bestattung würden tragen müssen. Der Umstand, dass er diese Auskünfte nicht auf ihre Richtigkeit überprüft hat, macht die Aussage der Zeugen, die 1.200,00 EUR aufgebracht und der Klägerin übergeben zu haben, nicht unglaubhaft. Der Zeuge E.T. hat bereits bei seiner ersten Vorsprache bei der Beklagten die Zahlung der 1.200,00 EUR mitgeteilt. Die Höhe des Betrages und die Verteilung auf die beiden Geschwister (und die Klägerin mit einem dritten Anteil) entsprechend der beim Bestattungshaus I. erfragten ungefähren Kosten von ca. 1.800,00 EUR ist ebenfalls plausibel und nachvollziehbar. Die Zeugin N. E. hat von Anfang an bereits im Rahmen ihrer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Beklagten die Angaben ihres Bruders bestätigt und ist dabei auch bei ihrer Vernehmung vor der Kammer geblieben. Die Zeugen sind vor ihrer Aussage zu Beginn der mündlichen Verhandlung über ihre Wahrheitspflicht und die Möglichkeit einer Vereidigung belehrt worden. Nach Abschluss ihrer Vernehmung und nach Zwischenberatung der Kammer haben sie die Frage des Vorsitzenden, ob sie bereit sind, ihre Aussage zu beeidigen, sofort und ohne Zögern bejaht. Sie haben daraufhin nach erneuter Belehrung durch den Vorsitzenden geschworen, nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen zu haben. Nach alledem ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Angabe der Zeugen, der Ehefrau ihres verstorbenen Vaters 1.200,00 EUR für die Kosten der Bestattung übergeben zu haben, der Wahrheit entspricht. Soweit die Klägerin den Erhalt des Geldes bestreitet, überzeugt dies die Kammer nicht.

War (und ist) es nach alledem der Klägerin zuzumuten, von den (Rest-)Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von 1.942,64 EUR die 1.200,00 EUR einzusetzen, die sie von den Kindern des Verstorbenen erhalten hat, verbleibt ein Kostenbetrag von 742,64 EUR, den zu tragen der Klägerin nicht zuzumuten ist. Diesen Betrag kann die Klägerin nach § 74 SGB XII vom Beklagten beanspruchen. Soweit sie die Übernahme weiterer 1.200,00 EUR begehrt hat, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der vom Beklagten zu übernehmende Bestattungsbetrag umfasst ist ungefähr vier Zehntel des eingeklagten Betrages. Dementsprechend ist es sachgerecht, dass der Beklagte (nur) vier Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt.
Rechtskraft
Aus
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