S 5 AS 3363/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 3363/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
1) Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II kann nur zwischen zwei „Partnern“ bestehen. Eine solche Partnerschaft setzt eine Beziehung mit einer gewissen Ausschließlichkeit (Treue) voraus, also eine auf Dauer angelegte Verbindung zweier Personen, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt.

2) § 7 Abs. 3a SGB II bietet keine Legaldefinition für den Begriff des Partners, sondern knüpft an diesen an. Sie begründet keine Vermutung für eine Partnerschaft, sondern nur - bei nachgewiesener Partnerschaft - eine Vermutung für den wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 16.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.7.2010 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld II a) für die Zeit vom 6. - 31.5.2010 in Höhe von 175 EUR und b) für die Zeit vom 1.6. - 31.10.2010 in Höhe von monatlich 210 EUR zu zahlen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Die Klägerin (geboren am x.x.1948) bezieht seit dem 1.5.2010 Arbeitslosengeld I in Höhe von 474,90 EUR pro Monat. Am 6.5.2010 beantragte sie bei der Beklagten ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.7.2010 ab. Zur Begründung gab sie an, Leistungen nach dem SGB II erhielten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II nur Personen, die hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig sei gemäß § 9 Abs. 1 SGB II nur, wer seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Gemessen hieran, sei die Klägerin nicht hilfebedürftig. Sie lebe mit Frau B. (geboren am x.x.1952) in einer eheähnlichen Gemeinschaft; zwischen den beiden bestehe somit eine Bedarfsgemeinschaft. Der monatliche Bedarf der beiden betrage insgesamt 1.213,34 EUR (2 x 323 EUR Regelleistung zuzüglich 567,34 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Dem stehe zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von insgesamt 1.233 EUR gegenüber: Die Klägerin verfüge über Einkommen aus Arbeitslosengeld I in Höhe von 474,90 EUR; nach Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR seien hiervon 444,90 EUR zu berücksichtigen. Frau B. beziehe ebenfalls Arbeitslosengeld I, und zwar in Höhe von 818,10 EUR; abzüglich von 30 EUR würden hiervon 788,10 EUR angerechnet. Übersteige mithin das zu berücksichtigende Einkommen den Bedarf, so scheide ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus.

Hiergegen legte die Klägerin am 23.7.2010 Widerspruch ein. Sie machte geltend, sie bilde mit Frau B. keine Bedarfsgemeinschaft. Es bestehe lediglich eine Wohngemeinschaft. Jede von ihnen trage ihren Anteil an Miete und Nebenkosten selbst. Auch ansonsten komme jede für sich selbst auf.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.7.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II seien bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehöre gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II u. a. eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, werde gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 1 und Nr. 4 SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. So verhalte es sich hier. Die Klägerin lebe bereits seit dem 1.11.2004 mit Frau B. in der aktuellen Wohnung; die Wohnung hätten sie seinerzeit gemeinsam gemietet. Bei einem Besuch am 22.6.2006 habe ihre Außendienstmitarbeiterin festgestellt, dass es in der Wohnung keine getrennten Schlafzimmer gebe. Zudem nutzten die Klägerin und Frau B. ein gemeinsames Girokonto bei der R. - Bank. Die Einnahmen und Ausgaben beider Personen würden mindestens seit 2005 ausschließlich über dieses Konto abgewickelt. Es finde somit ein gemeinsames Wirtschaften statt. Die bloße Behauptung der Klägerin, es liege keine Einstehensgemeinschaft vor, sei nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu wiederlegen.

Mit der am 11.8.2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Sie trägt vor, bei Frau B. handele es sich nicht um ihre Partnerin. Sie wohnten zwar schon länger als ein Jahr zusammen. Dies sei aber eine reine Zweckgemeinschaft, die allein dazu diene, Kosten zu sparen. Entgegen der Darstellung der Beklagten verfüge jede von ihnen über ein eigenes Schlafzimmer mit eigenem Bett; jedes Schlafzimmer sei zudem mit Schrank und Kommode ausgestattet, in denen sich jeweils die persönliche Habe befinde. Küche und Wohnzimmer nutzten sie zwar - wie in einer Wohngemeinschaft üblich - gemeinsam; die Eigentumsverhältnisse am Mobiliar seien aber strikt getrennt. Keine von ihnen habe zudem die Befugnis, über das Vermögen der anderen zu disponieren. Frau B. dürfe nur deshalb ihr Girokonto bei der R. - Bank mit benutzen, weil sie, Frau B., keine eigene Bankverbindung unterhalten könne: Vor etlichen Jahren sei Frau B. mit ihrer selbständigen Tätigkeit gescheitert und habe seitdem erhebliche Schulden. Würde sie ein eigenes Konto eröffnen, erfolgten sofort Pfändungen. Aus diesem Grund seien in der Vergangenheit Sozialleistungen und Arbeitsentgelt für Frau B. stets auf ihr Girokonto überwiesen worden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.7.2010 zu verurteilen, ihr ab dem 6.5.2010 Arbeitslosengeld II zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor, sei - wie hier - ein Tatbestand nach § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt, werde eine Einstehensgemeinschaft gesetzlich vermutet. Die Klägerin treffe also die Darlegungslast dafür, dass gleichwohl kein entsprechender Wille vorliegt. Diese gesetzliche Vermutung habe sie weiterhin nicht ausreichend entkräftet.

Im Rahmen eines Erörterungstermins am 20.9.2010 hat das Gericht die Klägerin angehört und Frau B. als Zeugin vernommen. Weiterhin hat es die Akte S 5 R 5964/07 zum Verfahren beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1) Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu vorher gehört.

2) Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ab dem 6.5.2010.

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere ist die Klägerin hilfebedürftig:

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB II).

Im vorliegenden Fall reicht das zu berücksichtigende Einkommen nicht aus, um den Bedarf der Klägerin zu decken; Vermögen ist unstreitig nicht zu berücksichtigen.

a) Der monatliche Bedarf der Klägerin beträgt insgesamt 633,03 EUR.

aa) Als Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sind 359 EUR zu berücksichtigen.

Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend sind, 359 EUR (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i. V. m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 vom 17.6.2009 (BGBl I Seite 1342).

Entgegen der Auffassung der Beklagten findet § 20 Abs. 3 SGB II hier keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift beträgt die Regelleistung für die zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 % der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II, also monatlich nur 323 EUR.

Die Klägerin und Frau B. sind indes nicht Partner einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II.

Nach dieser Vorschrift gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (sog. Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). Die Regelung ist seit dem 1.8.2006 in Kraft (vgl. Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20.7.2006, BGBl. I Seite 1706). Sie hat die bis dahin geltende Regelung ersetzt, wonach zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person gehört, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.3.2003, BGBl. I Seite 2954). Eine "eheähnliche Gemeinschaft" kann nur zwischen einem Mann und einer Frau bestehen (Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 43). Nach der bis zum 31.7.2006 geltenden Rechtslage waren daher lediglich heterosexuelle Lebensgemeinschaften erfasst, nicht hingegen homosexuelle (BT-DruckS 16/1410 Seite 19). Durch die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II zum 1.8.2006 wollte der Gesetzgeber diese Ungleichbehandlung beseitigen; auch die Partner einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft sollten nun - unter zusätzlichen Voraussetzungen - eine Bedarfsgemeinschaft bilden (BT-DruckS 16/1410, a. a. O.). Eine weitergehende Änderung der Rechtslage beabsichtigte der Gesetzgeber hingegen nicht. Insbesondere ging es ihm nicht darum, nun jegliche Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft zusammenzufassen; das bloße Zusammenleben in einer Wohnung soll hierfür weiterhin nicht ausreichen. Vielmehr können gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II nach wie vor nur "Partner" eine Bedarfsgemeinschaft bilden (Spellbrink, a. a. O., Rdnr. 45; Brühl/Schoch in: Münder, SGB II, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 72). Eine solche Partnerschaft setzt eine Beziehung mit einer gewissen Ausschließlichkeit (Treue) voraus (Spellbrink, a. a. O.), also eine auf Dauer angelegte Verbindung zweier Personen, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.1.2007, L 13 AS 3747/06 ER-B, Rdnr. 6 - nach Juris). Auf § 7 Abs. 3a SGB II kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Vorschrift bietet keine Legaldefinition für den Begriff des Partners, sondern knüpft an diesen an (Spellbrink, a. a. O.); sie begründet keine Vermutung für eine Partnerschaft, sondern nur - bei nachgewiesener Partnerschaft - eine Vermutung für den wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Es bestehen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine (homosexuelle) Partnerschaft zwischen der Klägerin und Frau B.: Im Rahmen eines früheren, auf Rente wegen Erwerbsminderung gerichteten Klageverfahrens (S 5 R 5964/07) hatte die Klägerin gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. B. u. a. Angaben zu ihrem Lebensweg gemacht. Danach war die Klägerin zweimal verheiratet; beide Ehen wurden geschieden. Aus der ersten Ehe hat die Klägerin einen Sohn, aus der zweiten Ehe zwei Töchter. Die zweimalige Eheschließung (mit einem Mann) spricht - jedenfalls dem ersten Anschein nach - gegen eine homosexuelle Neigung der Klägerin. Zudem hatte die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Frau B. lediglich als "Bekannte" und "Mitbewohnerin" bezeichnet, mit der sie in einer "Wohngemeinschaft" lebe. Diesen Angaben kommt eine besondere Aussagekraft zu. Denn für das damalige Rentenverfahren war die Frage einer etwaigen Partnerschaft mit Frau B. ohne Belang. Die Klägerin hatte also keinen Anlass, eine etwaige Beziehung zu verschweigen; vielmehr konnte sie insoweit gegenüber dem Sachverständigen unbefangen aussagen. Aus den gleich bleibenden Angaben der Klägerin im Verfahren S 5 R 5964/07 und im vorliegenden Verfahren sowie der Zeugenaussage von Frau B. im Erörterungstermin vom 20.9.2010 ergibt sich somit zwar eine langjährige Wohngemeinschaft zwischen den beiden; es mag auch eine durch Loyalität gekennzeichnete Freundschaft bestehen. Diese freundschaftliche Beziehung schließt aber ähnliche freundschaftliche Beziehungen zu anderen Personen nicht aus; eine gleichgeschlechtliche Liebesbeziehung ist nicht belegt. Fehlt es demnach schon an einer Partnerschaft zwischen der Klägerin und Frau B., so kommt es nicht mehr darauf an, ob beide den Willen haben, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

bb) Die zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung betragen 274,03 EUR.

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Nutzen Hilfebedürftige eine Wohnung gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Kosten im Regelfall anteilig pro Kopf aufzuteilen; dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind (BSG, FEVS 61, 13, 15). Sofern in den Kosten für Unterkunft und Heizung auch Aufwendungen für die Warmwasserbereitung enthalten sind, ist von den Kosten eine sog. Warmwasserpauschale abzusetzen (BSG, a. a. O., Seite 16); denn die Haushaltsenergie - also auch die Kosten für die Warmwasserbereitung - ist mit der Regelleistung nach § 20 SGB II zu bezahlen.

Laut Mietvertrag schulden die Klägerin und Frau B. insgesamt 660 EUR. Nach ihren übereinstimmenden Angaben im Erörterungstermin vom 20.9.2010 haben sie indes die Miete im streitigen Zeitraum auf monatlich 561 EUR gemindert. Die Hälfte hiervon - also 280,50 EUR - sind der Klägerin zuzuordnen. Nach Abzug einer Warmwasserpauschale in Höhe von 6,47 EUR verbleiben zu berücksichtigende Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 274,03 EUR.

b) Dem monatlichen Bedarf in Höhe von 633,03 EUR steht zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 423,17 EUR gegenüber.

Als Einkommen zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Vom Einkommen abzusetzen sind u. a. Beiträge zu privaten Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II). Für letztere Versicherungen ist von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ein Pauschbetrag in Höhe von 30 EUR monatlich abzuziehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg-II-VO).

Die Klägerin verfügt über Einkommen aus Arbeitslosengeld in Höhe von 474,90 EUR. Hiervon sind ihre Aufwendungen für die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung (65,20 EUR pro Quartal = 21,73 EUR pro Monat) sowie die Pauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg-II-VO (30 EUR) abzusetzen. Das zu berücksichtigende Einkommen beträgt somit 423,17 EUR.

Einkommen von Frau B. ist der Klägerin mangels einer Bedarfsgemeinschaft (s. o.) nicht zuzurechnen.

c) Ausgehend von einem Bedarf in Höhe von 633,03 EUR und Einkommen in Höhe von 423,17 EUR beträgt der ungedeckte Bedarf der Klägerin monatlich 209,86 EUR. Dieser Betrag ist gemäß § 41 Abs. 2 SGB II auf 210 EUR aufzurunden.

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Beginnt demnach der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld II erst mit der Antragstellung am 6.5.2010, stehen ihr für Mai 2010 nur anteilige Leistungen zu, nämlich 25/30 von 210 EUR (vgl. zu dieser Berechnungsweise Eicher in: Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 41 Rdnr. 10), also 175 EUR.

Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II). An diesem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum hat sich das Gericht bei seiner Entscheidung orientiert und Leistungen vorerst nur bis zum 31.10.2010 zugesprochen. Für die Zeit danach muss die Klägerin einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen bei der Beklagten stellen.

3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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