L 7 AS 822/10 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 AS 2895/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 822/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Wenn die begehrte Leistung vorläufig bewilligt wurde, fehlt regelmäßig der Anordungsgrund für eine Regelungsanordnung.
Im Eilverfahren kann nicht erfolgreich begehrt werden, dass Leistungsvoraussetzungen (hier die Hilfebedürftigkeit) künftig nur eingeschränkt überprüft werden dürfen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von vorläufigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Dem Antragsteller wurde zunächst bis September 2010 Arbeitslosengeld II bewilligt. Am 13.08.2010 beantragte der Antragsteller die Fortzahlung der Leistungen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller Eigentümer eines Grundstücks ist bzw. welchen Wert das Grundstück hat. Mit Bescheid vom 19.09.2010 bewilligte die Antragsgegnerin vorläufig Leistungen für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2011. Mit Beschluss vom 29.10.2010 wies das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Es sei keine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dem Antragsteller seien die von ihm begehrten Leistungen bewilligt worden, die trotz der Vorläufigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stünden.

Am 12.11.2010 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München eingelegt. Es sei zu befürchten, dass die Antragsgegnerin in absehbarer Zeit erneut zu dem Ergebnis komme, dass er seine Verpflichtungen nicht befolge und ihn auffordern würde, nun endlich seiner Erbschaft nachzukommen, die aber lediglich eine "Pseudoerbschaft" sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II zu gewähren, ohne von einer Erbschaft des Antragstellers auszugehen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht den Antrag zu Recht abgelehnt hat.
Das Beschwerdegericht schließt sich gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Begründung des Sozialgerichts an und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Es gibt nach der vorläufigen Bewilligung der Leistung keine Notlage mehr, die mit Hilfe eines Eilverfahrens abgewendet werden müsste.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass der Antragsteller keinen Anspruch darauf hat, dass die Antragsgegnerin die Leistungen ohne Prüfung einer Erbschaft gewährt. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Leistungsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit zu überprüfen. Wenn es Anhaltspunkte gibt, muss die Antragsgegnerin von Amts wegen Ermittlungen dazu anstellen, ob der Antragsteller über Einkommen oder Vermögen aus einer Erbschaft verfügt (zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach der Verfügbarkeit vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2010, B 4 AS 70/09 R, dort Rn. 15). Zugleich ist der Antragsteller nach § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch verpflichtet, hierzu Tatsachen anzugeben und auf Verlangen der Behörde Urkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Ob es sich wirklich um eine "Pseudoerbschaft" handelt, kann nur überprüft werden, wenn der Antragsteller dem Gesetz entsprechend mitwirkt. Wenn er dies nicht tut, riskiert er eine Versagung der Leistung wegen mangelnder Mitwirkung.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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