L 5 AS 181/07

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 306/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 181/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. September 2007 wird aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 10. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2006 verpflichtet, ihren Bescheid vom 30. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2005 und der Änderungsbescheide vom 10. November 2005 und 28. März 2006 und ihren Bescheid vom 14. November 2005 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. März 2006 zu ändern und dem Kläger in den Monaten November und Dezember 2005 jeweils weitere 361,20 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der seitens der Gemeinde O. vom Kläger und Berufungskläger erhobene Straßenausbaubeitrag von der Beklagten im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) bei der Berechnung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu berücksichtigen ist.

Der am ... 1948 geborene, geschiedene Kläger war im Jahr 2005 unterhaltspflichtig für eine im Jahr 1990 geborene Tochter. Er bewohnte allein ein ihm gehörendes, im Jahr 1850 gebautes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 85 qm auf einem 602 qm großen Grundstück in O ... Das Anwesen ist grundbuchlich nicht belastet. Mit Beschluss vom 9. März 2006 ordnete das Amtsgericht K. die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen eines Unterhaltsrückstands des Klägers iHv 3.300,00 EUR an.

Das Haus wird zum Teil mit Kohle und Holz und zum Teil mit Nachtspeicheröfen beheizt. Für den gesondert bezogenen Nachtstrom hatte der Kläger im Jahr 2005 monatliche Abschläge iHv 52,00 EUR bzw. 64,00 EUR (ab August) zu zahlen.

Zu seinem Vermögen hatte der Kläger im Erstantrag erklärt, er besitze eine Kapitallebensversicherung bei der A. M. Lebensversicherung AG. Bei einem Rückkauf erhielte er derzeit 4.814,70 EUR bei eingezahlten Beiträgen iHv 5.388,80 EUR. Weiter habe er eine Riester-Rentenversicherung bei der A. Lebensversicherungs-AG. Deren Auszahlungsbetrag bei einem Rückkauf liege bei 145,60 EUR. Ein Bausparvertrag weise ein Guthaben iHv 2.801,36 EUR auf.

Mit Bewilligungsbescheid vom 25. November 2004 bewilligte die damalige Agentur für Arbeit K. dem Kläger im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 SGB II-Leistungen iHv insgesamt 447,71 EUR/Mt. Zur Regelleistung iHv 331,00 EUR kamen KdU iHv 116,71 EUR. Es entfielen auf den Nachtstrom 52,00 EUR und auf die Betriebskosten 64,71 EUR.

Für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2005 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 2005 Leistungen iHv 566,71 EUR für Juni 2005 und im Übrigen unverändert iHv 447,71 EUR/Mt. Für Juni 2005 wurden KdU iHv 235,71 EUR gewährt, weil mit Bescheid vom selben Tag eine Winterbefeuerungsbeihilfe iHv 119,00 EUR bewilligt worden war. Die Widersprüche des Klägers gegen die Höhe der bewilligten Leistungen im ersten und zweiten Bewilligungsabschnitt blieben erfolglos. Mit Widerspruchsbescheiden vom 15. und 16. Juni 2005 und 8. März 2006 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.

Am 12. Juli 2005 beantragte der Kläger die Finanzierung eines Beistellherds (als Ersatz für einen defekten Herd, über den die Beheizung der Küche erfolgte) ab der nächsten Heizperiode. Dem Antrag wurde erst im Widerspruchsverfahren mit Abhilfebescheiden vom 19. Juli 2006 und 20. September 2007 entsprochen.

Die im August 2005 erhöhten monatlichen Abschläge für Nachtstrom berücksichtigte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 3. August 2005. Von der Nachforderung iHv 143,82 EUR aus der Jahresabrechnung übernahm sie zunächst einen Betrag iHv 71,91 EUR. Insgesamt erhielt der Kläger im August 2005 Leistungen iHv 531,62 EUR; dabei setzten sich die KdU-Leistungen iHv 200,62 EUR zusammen aus der Heizkostenvorauszahlung iHv 64,00 EUR, der anteiligen Nachforderung iHv 71,91 EUR und den Betriebskosten iHv 64,71 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 28. März 2006 übernahm die Beklagte die Nachforderung aus der Jahresabrechnung vollständig.

Am 26. Oktober 2005 legte der Kläger bei der Beklagten Rechnungen vor und bat um umgehende Begleichung. Es handelte sich um die Jahresabrechnung für Trink- und Abwasser, einen Zahlungsbeleg über Gebühren für die Ausstellung eines Personalausweises iHv 8,00 EUR sowie den Beitragsbescheid über die Erhebung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags für das Jahr 2004, den die Verwaltungsgemeinschaft O. namens und im Auftrag der Gemeinde O. unter dem 19. Oktober 2005 erlassen hatte. Danach war für das Grundstück des Klägers ein Beitrag iHv 722,40 EUR, fällig in zwei Teilbeträgen von 361,20 EUR zum 30. November und 30. Dezember 2005, zu zahlen.

Mit Bescheid vom 10. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2006 lehnte die Beklagte die Übernahme der Nachzahlungen für Wasser und Abwasser ab. Sie berücksichtigte jedoch die geänderten Vorauszahlungen, indem sie die Betriebskosten ab Oktober 2005 änderte, aber diese zunächst auf 63,29 EUR monatlich absenkte. Der Betrag wurde im Widerspruchsverfahren (mit Änderungsbescheiden vom 10. November 2005 und 28. März 2006) auf 65,71 EUR erhöht.

Mit weiterem Bescheid vom 10. November 2005 lehnte die Beklagte den "Antrag auf Übernahme der Kosten für den Straßenausbau" ab und führte zur Begründung aus, durch den Straßenausbau werde der Wert des Grundstücks des Klägers erhöht und dadurch Vermögen geschaffen. Eine Vermögensmehrung dürfe jedoch nicht durch SGB II-Leistungen erfolgen. Da sich der Kläger als Beitragspflichtiger der Forderung nicht entziehen könne, bestehe "sicherlich die Möglichkeit eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Verwaltungsgemeinschaft" abzuschließen. "Sollten dabei Schuldzinsen anfallen, können diese bei der Berechnung des monatlichen Bedarfs berücksichtigt werden". Dazu sei ein vollständiger Zins- und Tilgungsplan einzureichen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21. November 2005 Widerspruch ein. Sein Grundstück liege nicht an einer ausgebauten Straße, so dass für ihn kein Vermögen geschaffen werde. Notwendige Reparaturen seien aus SGB II-Mitteln zu finanzieren. Über die Notwendigkeit der Straßenreparaturen könne die Beklagte von der Gemeinde mehr erfahren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zum Straßenausbaubeitrag zurück. Der Annahme einer Wertsteigerung des Grundstücks stehe nicht entgegen, dass ggf. die Straße, an der das Grundstück des Klägers liege, erst zukünftig erneuert werde. Der Wert eines Grundstücks steige durch die Erhöhung der Attraktivität der Ortschaft.

Mit Bescheid vom 14. November 2005 bewilligte die Beklagte für dien Bewilligungsabschnitt vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 monatliche Leistungen iHv 458,29 EUR (KdU: 127,29 EUR). Mit Änderungsbescheid vom 28. März 2006 wurden die KdU-Leistungen für Dezember 2005 auf 129,71 EUR und ab Januar 2006 auf 131,51 EUR monatlich erhöht. Mit Bescheid vom 24. März 2006 bewilligte die Beklagte eine Befeuerungsbeihilfe.

Am 20. März 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage auf Übernahme des Straßenausbaubeitrags erhoben. Der Klageschrift beigefügt hat er eine Mahnung der Gemeinde O. vom 28. Februar 2006 über die noch nicht beglichene Forderung iHv 722,40 EUR aus Straßenausbaubeiträgen. Zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren seien nunmehr 769,40 EUR zu zahlen.

Im Erörterungstermin des SG am 17. Mai 2006 hat der Kläger einen am 2. März 2006 erlassenen "Stundungsbescheid/Ratenzahlung auf Mahnung" vorgelegt. Er enthält einen Ratenzahlungsplan, nach dem der Kläger beginnend im Monat Januar 2006 monatlich gleichbleibende Raten iHv 12,00 EUR bis einschließlich März 2011 und am 1. April 2011 eine Restzahlung iHv 13,40 EUR auf die Forderung aus Straßenausbaubeiträgen, Säumniszuschlag und Mahngebühren für das Jahr 2006 zu zahlen hat. Nach dessen Erfüllung ist die Forderung getilgt. In der Folgezeit hat die Beklagte die monatlichen Raten nicht bei den KdU berücksichtigt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, in seinem Dorf werde nur abgerissen. Von einer Erhöhung der Attraktivität des Orts könne nicht die Rede sein. Mit Urteil vom 4. September 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, ein Straßenausbaubeitrag gehöre nicht zu den im Rahmen der KdU ersatzfähigen Aufwendungen. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz, dass die Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienten. Durch die gemeindliche Tätigkeit, für die sowohl Straßenausbaubeiträge als auch Erschließungsbeiträge erhoben würden, werde dem Grundstückseigentümer ein Wertzuwachs verschafft. Denn ein Beitrag werde nur dann erhoben, soweit eine Maßnahme zu einem individualisierbaren Vorteil führe. Dies habe auch in § 6 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) Niederschlag gefunden. Beiträge seien nach dem Maß des Vorteils für den Leistungspflichtigen zu erheben. Die Einwendung des Klägers, er habe keinen wirtschaftlichen Vorteil vom Straßenausbau, richte sich gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids. Wenn schon die Beklagte nicht verpflichtet sei, Leistungen für einen rechtmäßig erhobenen Straßenausbaubeitrag zu erbringen, gelte dies erst recht für einen rechtswidrigen Beitragsbescheid.

Gegen das ihm am 18. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. November 2007 Berufung eingelegt. Die Raten iHv 12,00 EUR, die er regelmäßig zahle, beeinträchtigten seine Lebensqualität. Er müsse noch monatlich 50,00 EUR Unterhalt für seine Tochter nachzahlen, um die Zwangsversteigerung seines Grundstücks abzuwenden. Eine Wertsteigerung des Grundstücks sei nicht nachvollziehbar. Post und Dorfklubhaus seien aus dem Dorfleben verschwunden. Die Schule werde nur noch teilweise genutzt; die evangelische Pfarrstelle sei nur halb besetzt. Nach einer Mitteilung der Beklagten vom 1. Dezember 2006 sei nach der Richtlinie des Landkreises K. jährlich die Berücksichtigung von 940,00 EUR an Reparaturkosten für das Eigenheim möglich. Daraus könnte auch der Straßenausbaubeitrag finanziert werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. September 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 10. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2006 zu verpflichten, ihren Bescheid vom 30. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2005 und der Änderungsbescheide vom 10. November 2005 und 28. März 2006 und ihren Bescheid vom 14. November 2005 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. März 2006 zu ändern, und ihm in den Monaten November und Dezember 2005 jeweils weitere 361,20 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Die Straßenausbaubeiträge könnten auch nicht als notwendige Reparaturkosten für das Haus anerkannt werden.

Nach Hinweis des Senats auf den Beschluss des SG Altenburg (vom 2. März 2009, Az.: S 23 AS 130/09 ER) hat die Beklagte weiter ausgeführt, ein Straßenausbaubeitrag sei nicht mit einem Beitrag für die Errichtung einer Entwässerungseinrichtung vergleichbar. Letztere diene der Erhaltung des Grundstücks. Der Straßenausbau diene diesem nur dann unmittelbar, wenn es durch den Bau der Straße erschlossen werde. Dazu hat der Kläger am 24. November 2009 mitgeteilt, im Zuge der Straßenausbaumaßnahmen sei seine Straße nur in Teilen rekonstruiert worden; sein Grundstück sei nicht betroffen gewesen.

Der Senat hat verfahrensübergreifend zur Angemessenheit der KdU ermittelt und mit den von den Leistungsträgern vorgelegten Unterlagen (Datenmaterial und/oder Konzepten) sowie den von dem Senat eingeholten Auskünften trägerbezogene Dokumentationen erstellt. Deren Inhalt bezogen auf den Altkreis K. und das Jahr 2005 – insbesondere der Schriftwechsel mit der Beklagten bzw. dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld sowie mit dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt, dem Verband der Wohnungswirtschaft Sachsen-Anhalt e.V. (vdw) und dem Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e.V. (vdwg) – ist im Vorfeld der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die in das Verfahren eingeführte Dokumentation des Senats zu den KdU im Bereich des Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft iSv § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes bis zum 31. März 2008. Danach bedurfte die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Hier ist ein Wert des Beschwerdegegenstands von 722,40 EUR im Streit.

Streitgegenständlich ist im vorliegenden Fall allein der vom Kläger geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Forderung aus dem bestandskräftigen Straßenausbaubeitragsbescheid der Gemeinde O. vom 19. Oktober 2005 iHv 722,40 EUR im Rahmen der KdU. Die anderen im Verlauf des Jahres 2005 gewährten laufenden Leistungen der Grundsicherung, die aus den Regelleistungen einerseits und den laufenden KdU andererseits bestanden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Die diesbezüglichen Bewilligungsbescheide sind bestandskräftig und vom Kläger nicht im Klagewege angegriffen worden.

Bereits mit seinem Antrag beim SG, der ausdrücklich auf die Übernahme des Straßenausbaubeitrags gerichtet gewesen ist, hat der Kläger den Streitstoff auf höhere Leistungen für KdU beschränkt (Vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008, Az.: B 14/7b AS 2/07 R, juris RN 14). Der Höhe nach ist die Überprüfung im Berufungsverfahren daher auf weitere Leistungen für die KdU iHv 722,40 EUR begrenzt.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist daher der Bescheid vom 10. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2006, mit dem die Beklagte die Übernahme der am 30. November 2005 bzw. 30. Dezember 2005 fälligen Teilbeträge iHv jeweils 361,20 EUR des Straßenausbaubeitrags für das Jahr 2004 abgelehnt hat. Gegen diese Bescheide wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 iVm § 56 SGG).

Wie im Fall der Nachforderung des Vermieters aus einer Betriebskostenabrechnung (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 22. März 2010, Az.: B 4 AS 62/09 R, juris RN 11) misst sich die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnungsbescheide an § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), weil die Beklagte sowohl für den Monat November 2005 als auch für den Monat Dezember 2005 bereits bestandskräftig Leistungen für die KdU bewilligt hatte und die Fälligkeit des Straßenausbaubeitrags zeitlich in diese beiden Bewilligungsmonate fällt.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt. Dabei sind bei der Frage, ob bzw. inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – bezogen auf die hier streitigen KdU – dazu führt, dass ein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid abzuändern ist, grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. BSG, a.a.O., RN 12).

Es ergeben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem Kläger für die Monate November und Dezember 2005 bewilligten Leistungen für die laufenden KdU unzutreffend festgesetzt sein könnten.

Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 7 Abs. 1 SGB II sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger war in den Monaten November und Dezember 2005 hilfebedürftig. Seiner Hilfebedürftigkeit stand auch das Vorhandensein eines nach § 12 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigenden Vermögens nicht entgegen. Der Kläger verfügte bei Erstantragstellung über ein Vermögen iHv 4.814,70 EUR und am 1. März 2006 iHv 7.224,33 EUR aus dem Rückkaufswert einer Lebensversicherung, einer Riesterrentenversicherung mit einem Wert von 145,60 EUR sowie einem Bausparguthaben iHv 2.801,36 EUR. Die Freibeträge gemäß § 12 Abs. 2 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung der Norm ab dem 1. Januar 2005 betrugen 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen sowie 750,00 EUR als Freibetrag für die notwendigen Anschaffungen. Es ergibt sich danach ein Freibetrag für den Kläger iHv 11.950,00 EUR (56 x 200,00 EUR + 750,00 EUR). Der Gesamtwert des oben genannten Vermögens lag unter dem Grenzbetrag und war nicht einzusetzen.

Es gibt nach Lage des Falls keine Anhaltspunkte dafür, dass das vom Kläger bewohnte, im Jahr 1850 erbaute 85 qm große Eigenheim aufgrund seiner Größe und seines Werts nicht mehr dem Schonvermögen des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II unterfällt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, Az. B 11b AS 37/06 R, juris, RN 25 ff.). Das BSG hat bereits ein Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von 91,89 qm für ein bis zwei Bewohner noch für angemessen iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II gehalten (BSG, Urteil vom 15. April 2008, Az.: B 14/7b AS 34/06 R, juris RN 27), bzw. in einem anderen Fall (BSG, Urteil vom 19. September 2008, Az.: B 14 AS 54/07 R, juris RN 16) ausgeführt, dass je nach räumlichen Verhältnissen und besonderen Umständen des Einzelfalls sogar eine Wohnfläche von 100 qm noch angemessen sein kann. Angesichts des Alters des Wohngebäudes und des bescheidenen Wohnstandards (keine Zentralheizung, Einfachverglasung) besteht kein Anlass, von einer Unangemessenheit des selbstgenutzten Hausgrundstücks iSv § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II auszugehen.

Eine Änderung gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass der Bewilligungsbescheide vorlagen, ist eingetreten, da der geltend gemachte Straßenausbaubeitrag zu den KdU iSv § 22 Abs. 1 SGB II gehört.

Zu den KdU iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehören die für ein Eigenheim aufzuwendenden Kosten. Darunter fallen etwa die Kreditzinsen für einen im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb aufgenommenen Kredit sowie grundsätzlich die Nebenkosten für das Eigentum. Insoweit gelten die vom BSG zur Angemessenheit der tatsächlichen Kosten bei angemietetem Wohnraum aufgestellten Grundsätze auch für ein selbstgenutztes Hausgrundstück (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 32/07 R, juris RN 29).

Erfasst werden sowohl die laufenden als auch einmalige Aufwendungen, die dem Hilfeempfänger für seine Unterkunft entstehen. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehören nach der Rechtsprechung des BSG alle mit dem Eigentum verbundenen notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (BSG, Urteil vom 15. April 2008, Az.: B 14/7b 34/06 R, juris RN 38; BSG, Urteil vom 3. März 2009, Az.: B 4 AS 38/08 R, juris RN 16; Knickrehm/Voeltzke/Spellbrink: Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, 2009, S. 19). Dabei sei § 7 Abs. 2 der Verordnung zu § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) entsprechend anzuwenden. Im Rahmen der "entsprechenden Anwendung" seien jedoch die gesetzliche Systematik sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich um eine Bestimmung zur Einkommensberücksichtigung im Sozialhilferecht handele, die nur dann zur Anwendung komme, wenn der Leistungsberechtigte Einkünfte erziele (so zur Instandhaltungspauschale: BSG, Urteil vom 3. März 2009, a.a.O, RN 16). Die Anwendung der VO müsse im Lichte des Regelungsgehalts von § 22 Abs. 1 SGB II erfolgen, sodass beispielsweise tatsächliche Instandsetzungsaufwendungen in nur angemessenem Umfang berücksichtigungsfähig seien.

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 der VO zu § 82 SGB XII gehören zu den berücksichtigungsfähigen Ausgaben die Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge. Der vom Kläger geforderte Straßenausbaubeitrag ist diesen sonstigen öffentlichen Abgaben zuzuordnen, denn Straßenausbaubeiträge werden gemäß §§ 6, 6a KAG LSA erhoben. Nach § 1 Satz 1 KAG LSA sind u.a. die Gemeinden berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben wie Steuern, Gebühren und Beiträge zu fordern.

Auch im Urteil vom 17. Juni 2010 (Az.: B 14 AS 79/09 R, juris RN 12) hat das BSG im Falle einer dauerhaften Nutzung eines Wohnmobils als Unterkunft ausgeführt, dass im entschiedenen Fall anstelle der ansonsten anfallenden Grundsteuer und der weiteren Grundabgaben als Nebenkosten eines Hauseigentümers die Kfz-Steuer im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Rahmen der Angemessenheit zu berücksichtigen sei. Grundsteuern lägen als Grundlasten auf dem Wohneigentum des Hauseigentümers.

Dasselbe gilt für den hier von der Gemeinde als kommunale Abgabe geforderten Straßenausbaubeitrag. Auch dieser ist gemäß § 6 Abs. 9 KAG LSA eine öffentliche Last, die mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auf dem Grundstück ruht (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. November 1999, Az.: B 2 S 434/99, juris RN 11). Öffentliche Lasten sind die auf einem nicht privatrechtlichen Titel beruhenden Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück nach Gesetz oder Verfassung haften. Die öffentliche Last ist mithin ein auf öffentlichem Recht beruhendes Grundpfandrecht am belasteten Grundstück. Sie gewährt dem Abgabengläubiger ein Befriedigungsrecht an dem haftenden Grundstück und verpflichtet den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks, wegen der Abgabenforderung die Zwangsvollstreckung in dieses zu dulden (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung, § 13 Abs. 1 Nr. 2d KAG LSA). Die öffentliche Last ruht bis zur Tilgung der Beitragsschuld als dingliches Recht auf dem Grundstück.

Die die Abgaben betreffende Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 der VO zu § 82 SGB XII ist nach Auffassung des Senats im Rahmen des § 22 SGB II uneingeschränkt anwendbar, sodass es auf eine Unterscheidung zwischen werterhaltend und wertsteigernd – wie bei Instandhaltungsarbeiten am Eigenheim – oder auf eine grundsicherungsrechtliche Bewertung des abgabenrechtlichen Vorteilsbegriff iSv § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht ankommt. Die Abgabenlast ist für den jeweiligen Grundstückseigentümer unausweichlich. Ihre Berücksichtigung im Rahmen der Leistungen für die KdU steht nur unter der Beschränkung auf die angemessenen Kosten iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Die Straßenausbaubeiträge sind grundsätzlich als tatsächlich für den Wohnbedarf anfallende Kosten zu berücksichtigen, soweit die KdU insgesamt angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung limitiert die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach. Sie ist nicht in das Belieben des Leistungsträgers gestellt. Es sind durch die Rechtsprechung des BSG Konkretisierungen erfolgt, die einheitliche Kriterien darstellen.

Bei der Prüfung der Angemessenheit der KdU sind in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße sowie der Wohnungsstandard festzulegen. Sodann ist der räumliche Vergleichsmaßstab zu ermitteln und zuletzt zu klären, wie viel Miete für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen anzusehende Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt monatlich aufzuwenden ist. Dieser Mietwert ist auch für den Eigenheimbesitzer maßgeblich (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 32/07 R, a.a.O., RN 22).

Zur Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ist im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285, RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MWV) vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) zurückzugreifen.

Insoweit stellt der Senat auf die anerkannten Wohnraumgrößen im sozialen Mietwohnungsbau ab; er kann jedoch nicht auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte zurückgreifen (siehe auch BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 70/08 R, juris RN 13 f.). Denn das Land Sachsen-Anhalt hat zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG, vom 13. September 2001, BGBl. I S. 2376) keine Ausführungsvorschriften erlassen.

Das am 22. Dezember 1995 in Kraft getretene Belegungsbindungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BelBindG LSA vom 14. Dezember 1995, GVBl. LSA Nr. 45/1995, S. 376) weist keine angemessenen Wohnungsgrößen aus. Es erlaubt deren Bestimmung nach Raumzahl oder Wohnfläche (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BelBindG), geht aber von einer angemessenen Wohnungsgröße aus, wenn auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt (§ 10 Abs. 2 Satz 3 BelBindG).

Auch auf die zu § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) erlassene Verwaltungsvorschrift zur Sicherung der Belegungsbindungen unterliegenden Wohnungen in Sachsen Anhalt (BelgWoVV LSA, RdErl. des MWV vom 19. Juli 1996, MBl. LSA 1996 Nr. 46, S.1843), die durch Art. 9 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt (vom 16. Juli 2003, GVBl. LSA Nr. 26/2003, S. 158) aufgehoben wurde, kann nicht abgestellt werden. Denn diese differenzierte – nach Maßgabe des BelBindG LSA – die Wohnungsgrößen nach der Anzahl der Wohnräume. Zwar sah sie unter Nr. 6.8.1. (zu § 5: Ausstellung der Wohnberechtigungsbescheinigung) beispielsweise für Alleinstehende eine Wohnungsgröße von "50 Quadratmeter/oder ein Wohnraum" und für Haushalte mit zwei Personen "70 Quadratmeter/oder zwei Wohnräume" (Abs. 1 Satz 1 Buchst a bis e) vor. Indes war nach Satz 2 der Vorschrift maßgeblich die Anzahl der Wohnräume – unabhängig von der Größe der Grundfläche. Nach dem beigefügten Beispiel war eine Wohnung mit drei Wohnräumen auch dann angemessen für eine dreiköpfige Familie, wenn sie eine 80 qm übersteigende Grundfläche aufwies.

Differenzierungen nach der Raumzahl sind jedoch nach der Rechtsprechung des BSG für die Auslegung des § 22 SGB II unbeachtlich (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 27/09 R, juris RN 16; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R, juris RN 17), weil sie kein praxistaugliches Abgrenzungskriterium sind. Dem folgt der Senat.

Daher ist auf die vorgenannten Werte der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt (a.a.O.) zurückzugreifen. Diese bezogen sich nicht nur auf den Neubau von Wohnraum zum Zweck der Vermietung an finanziell bedürftige Personen entsprechend der Vorgaben von § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (i.d.F. vom 19. August 1994, BGBl. I S. 2137, i.d.F. der Änderung vom 14. September 1994 (BGBl. 2325), sondern förderten auch die Erweiterung, Wiederherstellung und den Umbau von Gebäuden zur Wohnnutzung und bezogen somit den gesamten Wohnungsmarkt ein. Die Richtlinien zu den Wohnungsbauförderungsbestimmungen beinhalteten die maßgeblichen Festlegungen der im Land Sachsen-Anhalt anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau. Danach waren Wohnflächen für einen Ein-Personen-Haushalt bis zu 50 qm und für einen Zwei-Personen-Haushalt bis zu 60 qm förderfähig. Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöhte sich die förderfähige Wohnfläche um maximal 10 qm.

Soweit im Land in zugleich (vgl. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung leerstehender Wohngebäude zur Schaffung von Mietwohnungen in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1287) oder später erlassenen Verwaltungsvorschriften (vgl. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Neuschaffung von alten- und/oder behindertengerechten Mietwohnungen in Sachsen-Anhalt 1997, RdErl. des MWV vom 15. Januar 1997, MBl. LSA Nr. 12/1997, S. 643; Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Modernisierung von Wohngebäuden und der Verbesserung des Wohnumfeldes in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MWV vom 19. Februar 2002, MBl. LSA Nr. 41/2002, S. 821) teilweise höhere förderfähige Wohnflächen – zumeist in Verbindung mit der Nennung einer Mindestzahl von Wohnräumen – beispielsweise bei der Sanierung leerstehender Wohngebäude oder zur Schaffung von alten- und behindertengerechten Wohnraums ausgewiesen wurden, handelte es sich anders als bei den generellen Richtlinien zu den Wohnungsbauförderungsbestimmungen um Spezialvorschriften, die lediglich Ausschnitte des sozialen Wohnungsbaus betrafen. Mit ihnen wurden von der reinen Förderung des sozialen Wohnungsbaus abweichende Förderziele verfolgt (z.B. städtebauliche Ziele), so dass diese keinen Aufschluss geben können über die Größe des als angemessen erachteten Wohnraums. Diese sind daher nicht heranzuziehen.

Im Übrigen findet im Land Sachsen-Anhalt seit dem Jahr 2003 eine Förderung im klassischen Mietwohnungsbau nicht mehr statt. Sämtliche zuvor geltende Wohnraumförderungsbestimmungen sind spätestens zum 1. April 2005 außer Kraft getreten. Daher legt der Senat mangels aktueller Vorschriften über die Wohnraumförderung die Werte der genannten Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt vom 23. Februar 1993 und vom 10. März 1995 (a.a.O.) als angemessene Wohnfläche bei der Ermittlung der angemessenen KdU zugrunde.

Maßgeblich ist daher im Fall des Ein-Personen-Haushalts des Klägers von einer angemessenen Wohnfläche von 50 qm auszugehen.

Die weiteren Faktoren für die Bestimmung der Angemessenheit des Mietpreises – wie Wohnungsstandard und Vergleichsraum – sind von den Grundsicherungsträgern darzulegen. Sie haben ein "schlüssiges Konzept" für die Datengrundlage ihrer Unterkunftsrichtlinien bzw. der anerkannten Höchstwerte vorzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R, juris RN 15 f.; Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O., RN 21 f.; Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 33/08 R, juris RN 21 f., Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R, juris RN 17 f.).

Es ist nicht erforderlich, auf einfache oder qualifizierte Mietspiegel iSv §§ 558c und d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzustellen. Die von dem Leistungsträger gewählte Datengrundlage muss allerdings auf einem "schlüssigen Konzept" beruhen, das eine hinreichende Gewähr für die Wiedergabe der aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts bietet (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, a.a.O., RN 26). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers iS der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum.

Indes liegen für das hier maßgebliche Jahr 2005 weder ein schlüssiges Konzept noch eine planvolle Ermittlung von Mietwerten oder überhaupt eine Vorgabe zu den Unterkunftskosten der Beklagten für das Gebiet des ehemaligen Landkreises K. vor. Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung lediglich erklärt, dass im Jahr 2005 im Gebiet des Altkreises K. dieselben Werte gegolten hätten wie nach der ab 28. Januar 2006 geltenden Richtlinie, bzw. dass es keine auf einem datenbasierten Konzept beruhenden Werte für die angemessene Kosten der Unterkunft gab.

Unterlagen zu den im Jahr 2005 geltenden Werten ergeben sich nicht aus der Verwaltungsakte der Beklagten. Solche sind auch im Verlauf der gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden. Sie waren auch bei einer Internetrecherche der Berichterstatterin nicht aufzufinden.

Seit Januar 2010 hat der Senat verfahrens- und trägerübergreifende Ermittlungen zu den Höchstwerten für grundsicherungsrechtlich angemessenen Wohnraum aufgenommen und auch die Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar 2010 gebeten, ihre Unterkunftskostenrichtlinie und ihr "schlüssiges Konzept" darzulegen. Daraufhin hat die ARGE SGB II des Landkreises Anhalt-Bitterfeld unter dem 3. März 2010 die entsprechende Zuarbeit des Landkreises als kommunalem Träger vom 15. Februar 2010 übersandt. Es wurden u.a. Unterlagen für den (neuen) Landkreis Anhalt-Bitterfeld vorgelegt. Soweit dieser jedoch als der in § 8 Abs. 2 iVm § 14 Abs 1 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung (LKGebNRG, vom 11. November 2005, GVBl. LSA 2005, S. 692) genannte Rechtsnachfolger ab dem 1. Januar 2007 die in die Zuständigkeit des ehemaligen Landkreises K. fallenden Aufgaben fortführt, hat er für den Altkreis K. keine Unterlagen vorgelegt.

Auf Nachfrage des Senats hat der Landkreis Anhalt-Bitterfeld im Schreiben vom 20. April 2010 ausgeführt, "ein Datenbestand aus den Bereichen K. und Z. liegen entweder nur vereinzelt oder gar nicht für den Zeitraum vor der Kreisgebietsreform vor, da keine regelmäßige Datenerhebung erfolgte. Zu den Ermittlungsweisen der Angemessenheitskriterien" im Altkreis K. lägen "ebenfalls keine systematischen Erhebungen mit Analysecharakter" vor. Es könne nur die (beigefügte) Richtlinie des Altkreises K. vom 9. Januar 2006 vorgelegt werden. Für das Jahr 2005 sind weder verbindliche Richtwerte noch eine Datengrundlage benannt worden.

Mangels prüfbarer Unterlagen für das Jahr 2005 im Altkreis K. konnte der Senat davon absehen, die Beklagte zur weiteren Darlegung der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze aufzufordern. Denn es ist – auch nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R, juris RN 26) – nicht Aufgabe der Gerichte, selbst anstelle des zuständigen Grundsicherungsträgers ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind. Vom Grundsicherungsträger sind in den Leistungsfällen ohne weiteres die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen zu übernehmen.

Jedoch sind die Unterkunftskosten – ohne Heizkosten – auch in einem solchen Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen. Vielmehr sind sie nur bis zur Höhe der Tabellenwerte nach § 8 WoGG a.F. zu bestimmen. Soweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im maßgeblichen Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle zurückzugreifen. Ferner wird nach Auffassung des BSG ein Sicherheitszuschlag zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraums als erforderlich angesehen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 50/09 R, juris RN 27).

Für die Bestimmung der Höchstbeträge für die Miete und Nebenkosten legt der Senat § 8 WoGG in der Fassung vom 7. Juli 2005, gültig vom 14. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2008, zu Grunde. Nach der hier maßgeblichen Liste der Mietstufen der Gemeinden ab dem 1. Januar 2002 zählte das Kreisgebiet des Altkreises K. – bis auf das Stadtgebiet K. – zur Mietenstufe 2. Damit war für einen Ein-Personen-Haushalt ein Höchstbetrag von 280,00 EUR für Kaltmiete einschließlich Betriebskosten, jedoch ohne Heizkosten, maßgeblich.

Ein Zuschlag von 10 Prozent zu den im streitigen Zeitraum geltenden Tabellenwerten erscheint dem Senat angemessen und ausreichend, um den Gefahren einer Bedarfsunterdeckung wegen der Pauschalierung Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Senats vom 26. August 2010, Az.: L 5 AS 4/08, juris, RN 47).

Damit ergibt sich ein höchstmöglicher monatlicher Anspruch auf Kaltmiete und Betriebskosten iHv 308,00 EUR (280,00 + 10%) für den Ein-Personen-Haushalt des Klägers.

Unter Berücksichtigung der fälligen Teilzahlungen iHv 361,20 EUR auf den Straßenausbaubeitrag überstiegen die tatsächlichen KdU (ohne Heizkosten) in den Monaten November und Dezember 2005 (65,71 EUR + 361,20 EUR = 426,91 EUR) die o.g. monatlichen Höchstbeträge um 118,91 EUR. Indes erscheint es dem Senat bei einmalig anfallenden Aufwendungen – wie hier – nicht sachgerecht, zur Beurteilung allein auf den Fälligkeitsmonat abzustellen, wenn sich diese – wie auch eine Betriebskostennachforderung aus der Jahresabrechnung eines Vermieters – auf einen längeren Zeitraum beziehen. Dies gilt grundsätzlich bei Beiträgen nach dem KAG LSA wie auch bei Instandsetzungsarbeiten. Daher ist es sachgerecht, derartige einmalige Aufwendungen auf einen längeren Zeitraum zu verteilen.

Vorliegend kann dahinstehen, ob bei der Berechnung der Leistungen für derartige einmalige KdU-Leistungen der "Verteilzeitraum" unter Zugrundelegung eines sechsmonatigen Bewilligungszeitraums nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II zu erfolgen hat (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2010, Az. L 29 AS 328/10, juris RN 123), oder ob Maßstab der hypothetische Jahreskostenaufwand für eine angemessene Mietwohnung ist (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2010, a.a.O., RN 39). Für die Heranziehung eines sechsmonatigen Vergleichszeitraums spricht die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, nach der auch unangemessene KdU für längstens sechs Monate zu übernehmen sind. Indes sieht der Entwurf des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BT-Drs. 17/3404 S. 15) in der Neufassung von § 22 Abs. 2 SGB II einen Vergleichszeitraum von insgesamt 12 Monaten vor (vgl. auch: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss des 2. Senats vom 22. Dezember 2010, Az.: L 2 AS 425/10 B ER, juris).

Denn bereits bei Verteilung der Straßenausbaubeitragsforderung auf einen weiteren Monat des Leistungsbezugs wäre diese bei Annahme von höchstmöglichen KdU iHv 308,00 EUR monatlich finanziert ((3 x 308,00 EUR) - (3 x 65,71 EUR) = 726,87 EUR). In seinem Fall beträgt der Jahreswert der höchstzulässigen KdU (ohne Heizkosten) 3.696,00 EUR. Tatsächlich hat er im gesamten Jahr 2005 an KdU (ohne Heizkosten) Leistungen iHv 779,52 EUR erhalten (9 x 64,71 EUR und 3 x 65,61 EUR). Die ihm im Jahr 2005 bewilligten KdU-Leistungen unterschritten die Angemessenheitsgrenze daher deutlich um 2.916,48 EUR.

Werden – wie hier – die die angemessenen Kosten der Unterkunft durch die laufenden KdU-Leistungen nicht überschritten, sind einem Eigentümer, dessen selbstgenutztes Hausgrundstück zum Schonvermögen zählt, auf einmalige Unterkunftsaufwendungen, sei es für Instandhaltung oder für unvermeidbare öffentliche Lasten, weitere KdU-Leistungen jedenfalls bis zur Angemessenheitsgrenze zu erbringen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen zur Erneuerung von Kanalanschlüssen: Urteil vom 25. Februar 2010, Az.: L 7 AS 47/09, juris RN 39; dazu auch: Terminbericht der mündlichen Verhandlung des 14. Senats des BSG vom 24. Februar 2011, Az.: B 14 AS 61/10 R, www.bundessozialgericht.de).

Mithin ist durch die Erhebung des Straßenausbaubeitrags bei Fälligkeit der beiden Teilbeträge iHv 361,20 EUR zum 30. November und 30. Dezember 2005 gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass der maßgeblichen Bewilligungsbescheide für vorgenannte Monate vorlagen, eine relevante Änderung eingetreten. Der Kläger hat Anspruch auf Übernahme dieser Abgaben und damit auf höhere Leistungen für die KdU nach § 22 Abs. 1 SGB II.

Die Abgabenforderung ist als tatsächlicher aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010, Az.: B 4 AS 62/09 R, juris RN 13, und Urteil vom 15. April 2008, Az.: B 14/7b AS 58/06 R).

Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 10. November 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 9. März 2006 waren aufzuheben und die bestandskräftigen Bewilligungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchs- und Änderungsbescheide waren für die Monate November und Dezember 2005 entsprechend zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Denn es ist noch nicht geklärt, nach welchen Kriterien und in welchem Umfang Kommunalabgaben zu den KdU gehören.
Rechtskraft
Aus
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