L 5 AS 427/10 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 19 AS 2194/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 427/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Oktober 2010 wird abgeändert. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 vorläufig weitere 108,08 EUR zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdegegner hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers für beide Rechtszüge zu erstatten.

Gründe:

I.

Der am ... 1964 geborene Beschwerdeführer bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Er bewohnt eine 58,87 qm große Eigentumswohnung im ersten Obergeschoss eines 1962 erbauten Hauses. Dieses besteht aus vier Wohneinheiten und ist nicht wärmegedämmt. In der Wohnung des Beschwerdeführers sind noch die originalen Doppelfenster vorhanden. Für Hausgeld sind monatlich 112,00 EUR aufzuwenden. Die Beheizung und die Warmwassererwärmung erfolgen über eine Kombigastherme (Roca 20/20 FP) mit einer Stromaufnahme laut Beschwerdeführer von 240 Watt. Er hat im Schreiben vom 25. Februar 2010 an das Sozialgericht Magdeburg angegeben, ein Energieverbrauchsmessgerät zur Erfassung des Stromverbrauchs der Heizung eingebaut zu haben. In der Zeit zwischen dem 10. Februar 2009 und dem 10. Februar 2010 habe der Stromverbrauch 287,69 kw/h betragen.

Der Beschwerdeführer hatte am 13. Februar 2007 die Übernahme einer Reparatur der Gasheizung i.H.v. 238,000 EUR beantragt und eine Rechnungsquittung vorgelegt. Der Beschwerdegegner hatte die Kostenübernahme abgelehnt (Bescheid vom 28. Juni 2007).

Der Beschwerdeführer bezieht Gas von der H. Energie GmbH & Co. KG. Diese hatte ausweislich der Jahresrechnung vom 11. November 2009 in der Zeit vom 6. November 2008 bis 28. Oktober 2009 für einen Gesamtverbrauch Erdgas von 14.581 kWh einen Restbetrag von 171,32 EUR gefordert (Rechnungsbetrag 1.076,22 EUR abzüglich Abschlagszahlungen i.H.v. 920,90 EUR zuzüglich Verzugs- und Bankkosten). Der monatliche Abschlag wurde ab Dezember 2009 auf 79,00 EUR, ab Juli 2010 auf 71,00 EUR sowie - auf Antrag des Beschwerdeführers - für Oktober 2010 auf 83,00 EUR festgesetzt. Im November 2010 war kein Abschlag zu zahlen. Hinsichtlich des geforderten Restbetrags betreibt der Beschwerdeführer bereits ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 19 AS 3345/09 B ER; L 5 AS 210/10 NZB).

Der Beschwerdeführer hat ausweislich der Auflistungen der H. Energie GmbH & Co. KG vom 19. Februar 2010 und vom 26. Oktober 2010 zwischen Oktober 2009 und Oktober 2010 Abschlagszahlungen i.H.v. 880,63 EUR aufgebracht. Ausweislich der Jahresrechnung vom 22. Oktober 2010 für die Zeit vom 29. Oktober 2009 bis 8. Oktober 2010 lag der Gesamtverbrauch Erdgas bei 15.444 kWh. Es wurde ein Restbetrag von 445,11 EUR gefordert worden (Rechnungsbetrag 980,42 EUR abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen i.H.v. 587,31 EUR zuzüglich Verzugs- und Bankkosten). Der neue Abschlag ist ab Dezember 2010 auf 90,00 EUR/Monat festgelegt worden.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2009 hatte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auf die Unangemessenheit seiner Heizkosten hingewiesen. Angemessen seien nach seiner Richtlinie 1,10 EUR/qm, also 64,90 EUR/Monat (59 qm x 1,10 EUR). Dieser Betrag sei ab Dezember 2008 für die Heizkosten zu bewilligen.

Das Sozialgericht Magdeburg hatte den Beschwerdegegner mit Beschluss vom 30. Januar 2009 (S 25 AS 140/08 ER) verpflichtet, für die Zeit von Januar bis Juni 2009 vorläufig 24,47 EUR/Monat mehr für Heizkosten zu zahlen (86,00 EUR Abschlag + 10,00 EUR Heizungsstrom abzüglich 6,63 EUR Warmwasserbereitung). Mit Bescheid vom 25. Juni 2009 hatte der Antragsgegner für die Monate Juli bis Oktober 2009 für Heizkosten 89,21 EUR/Monat bewilligt; für November 2009 wurden Leistungen für Heizkosten abgelehnt. Mit Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2009 und mit Bescheid vom 9. Dezember 2009 hatte der Beschwerdegegner für die Monate Dezember 2009 sowie Januar bis Juni 2010 monatlich 64,76 EUR bewilligt. Mit Beschlüssen des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. April 2010 (S 19 AS 3345/09 ER und S 19 AS 4445/09 ER) war der Beschwerdegegner verpflichtet worden, für diesen Zeitraum vorläufig weitere 6,74 EUR/Monat für Heizkosten zu zahlen. Nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel sei ein monatlicher Abschlag i.H.v. 71,50 EUR (1,43 EUR/qm x 50 qm angemessene Wohnfläche) abzüglich 6,48 EUR Wassererwärmungskosten angemessen. Mit Beschlüssen vom 29. April 2010 hatte das Sozialgericht Magdeburg die Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2009 und höherer Regelleistungen für Februar bis Juni 2010 abgelehnt (S 19 AS 494/10 ER und 3945/09 ER).

Mit Bescheid vom 24. Juni 2010 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 19. August 2010, 15. September 2010 und 12. November 2010 bewilligte der Beschwerdegegner für die Monate Juli bis August 2010 für Heizkosten 64,76 EUR/Monat, für September 2010 64,53 EUR, für Oktober 2010 64,76 EUR und für Dezember 2010 67,50 EUR.

Bereits am 12. Juli 2010 hat der Beschwerdeführer wiederum einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Magdeburg gestellt. Er hat im Einzelnen begehrt: Die vollen Heizkosten sowie zusätzlich 12,00 EUR/Monat Betriebsstrom für die Heizung für Juli bis Dezember 2010, Übernahme der Heizkostennachforderung aus November 2009 zuzüglich Mahngebühren, Kosten für die Rechtsauseinandersetzung mit dem Energielieferanten, Übernahme von Heizkosten für November und Dezember 2010 nach einem "Ein- und Auszugsmodell" (insgesamt 3.423,60 EUR), Mittelbereitstellung für eine Berechnung nach "Gradtagezahlen" (2.500,00 EUR), Installation eines Messgeräts nebst Softwareentwicklung an der Heizung (5.000,00 EUR), Warmwasserabzug i.H.v. nur 4,37 EUR/Monat, Reparaturkosten (77,86 EUR), Weihnachtsbeihilfe (159,60 EUR), Beachtung der Rundungsregel (1,82 EUR), "Immobilientauschkosten" zuzüglich Rückstände beim Hausgeld (6.700,00 EUR), Praktikumsaufwendungen aus dem Jahr 2009 (395,29 EUR) sowie um monatlich 271,00 EUR erhöhte Regelleistungen. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, bei der Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten müssten der Gebäudezustand und die Witterungsverhältnisse Berücksichtigung finden. Er heize seine Wohnung auf 20,5° C. Wegen offener Zahlungsverpflichtungen aus dem Gasversorgungsvertrag seien wiederholt Sperrandrohungen ergangen.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2010 den Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer vorläufig für die Zeit vom 12. bis 31. Juli 2010 weitere 2,74 EUR/Monat und für Oktober 2010 weitere 2,97 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Die Grenze der Angemessenheit sei nach dem bundesweiten Heizspiegel zu bestimmen, nicht dagegen nach dem Gutachten zur Ermittlung angemessener Heizkosten im Landkreis Harz von September 2009. Ausgehend von der zu beheizenden Wohnfläche von 58,87 qm sei ein monatlicher Betrag von 67,50 EUR angemessen (rechte Spalte des Heizspiegels = 1,35 EUR/qm x 50 qm angemessene Mietwohnungsgröße). Die tatsächlichen Heizkosten überstiegen den angemessenen Monatsbetrag im Juli und Oktober 2010. Die Abschlagszahlungen seien um die Kosten der Warmwasserbereitung (6,48 EUR/Monat) zu mindern. Für August und September 2010 fielen für den Bezug von Erdgas nicht mehr als 67,50 EUR an. Die Höhe der Kosten für den Betriebsstrom der Heizanlage sei nicht glaubhaft gemacht worden. Für die Monate November und Dezember 2010 seien keine Heizkosten zu zahlen, da in diesen Monaten keine Abschläge fällig seien. Der Beschwerdeführer sei auch mit Bescheid vom 29. Januar 2009 auf die Unangemessenheit seiner Heizkosten hingewiesen worden. Die Übernahme der Nachforderung des Gasversorgers aus November 2009 sei bereits in dem Verfahren S 19 AS 3345/09 ER geltend gemacht worden und könne nicht Gegenstand einer weiteren einstweiligen Anordnung sein. Für die übrigen geltend gemachten Leistungen sei kein besonderes Eilbedürfnis bzw. kein Anordnungsanspruch erkennbar. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine höhere Regelleistung oder einen entsprechenden unabweisbaren und laufenden monatlichen Mehrbedarf.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2010 Beschwerde, Gegenvorstellung und Anhörungsrüge beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt. Er hat von der H. Energie GmbH & Co. KG eine Aufstellung vom 26. Oktober 2010 über die von ihm in der Abrechnungsperiode Oktober 2009/2010 geleisteten Zahlungen vorgelegt. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Magdeburg für die Monate November und Dezember 2010 einen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Schreiben vom 15. November 2010 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass der Zeitraum von dem Beschwerdeverfahren erfasst ist.

Am 21. Dezember 2010 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde begründet: Die Heizkosten seien angemessen. Nicht berücksichtigt worden seien die rechnerische Heizfläche, der Zustand des Hauses sowie die Witterungsverhältnisse. Bei Eigentumswohnungen seien 80 bis 120 qm Wohnfläche angemessen. Eine Pauschalierung anhand des Heizkostenspiegels sei unzulässig. Die Reparaturkosten im Winter 2009/2010 seien im Rahmen der Unterkunftskosten zu erstatten. Er habe Anspruch auf eine Regelleistung entsprechend der EVS 2008; eine Anpassung hätte im Oktober 2010 erfolgen müssen. Die Weihnachtsbeihilfe sei im Rahmen der Kontinuität der Entwicklung vom Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zum SGB II zu leisten. Die Bedarfsunterdeckung für Gas- und Betriebsheizstrom sei auch auf die unterschiedlichen Monate im Guthabensjahr und im Nachzahlungsjahr zurückzuführen. Die Betriebsstromkosten hätten berechnet, gemessen oder geschätzt werden können. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer die Sperrankündigung der H. Energie GmbH & Co. KG vom 15. Februar 2011 vorgelegt. Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 hat diese nach verweigertem Zutritt zu ihrer Messeinrichtung eine einstweilige Verfügung angedroht und unter dem 24. Februar 2011 letztmals Zugang zu den Räumlichkeiten zwecks Demontage des Gaszählers gefordert.

Der Beschwerdeführer beantragt wörtlich:

"den Beschluss des SG Magdeburg vom 18.10.2010 Az: S 19 As 2194/10 ER, folgendermaßen abzuändern:

Antrag im Einzelnen:

Übernahme der vollen Heizkosten (Gas) und des aufgelaufenen Heizkostenrückstandes.

Übernahme der vollen Heizkosten (Strom) nach § 20 SGBII i.V.m. § 22 SGBII (Betriebsstrom der Heizungsanlage).

Rückzahlung aller, der aus dem Regelsatz vom Antragsteller gezwungenermaßen entnommenen Heizkostenanteile, an den Antragsteller.

Auszahlung der Reparaturkosten entstanden durch den Winter 2009/2010.

Auszahlung des Regelsatzes nach der EVS 2003/EVS2008 und der Sonderauswertung der EVS mit der Referenzgruppe der Untersten 20%.

Übernahme der Praktikumsaufwendungen.

Auszahlung der Weihnachtsbeihilfe gemäß der Vorgaben der BSHG-Urteile und dessen Nachfolgegesetzes des SGBII i.V.m. dem Urteil des BVerfG vom 9.02.2010.

Verzinsung der Punkte 1 bis 7 gemäß § 44 SGBI.

vorbeugender Hilfsantrag:

Übernahme der Gerichtskosten wegen Heizungsabstellung (Gas).

Übernahme der Kosten der Notunterkunft.

Übernahme der Kosten für Krankenhausaufenthalt.

Übernahme der Kosten für Gutachten für Folgeschäden wegen Heizungsabstellung.

Übernahme der Kosten für Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerden.

Übernahme vom Immobilientauschkosten.

Hilfsantrag:

Ermittlung des Betriebsstrom/Kosten der Heizungsanlage, nach § 22 SGBi.V.m.§ 20 SGBII sowie dem Urteil des 14. Senats vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 64/06 R -Warmwasserabzugsmodell einer Gaskombitherme mittels Gutachten.

Die Zuordnung, des Gesamtbedarfs an Energie eines Ein-Personen-Haushalt zur KdU, da eine Pauschale wie die Regelleistung/Regelsatz nicht aufteilbar ist.

Kosten- und Wärmebarfsberechnung in Abhängigkeit vom Standort und der zukünftigen Marktpreisentwicklung.

Gutachten der C02 online GmbH, zu den Heizkosten."

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hat ausgeführt, für die Monate November und Dezember 2010 seien zunächst keine Heizkosten gewährt worden, weil noch kein Abschlagsnachweis vorgelegen hätte. Nach Vorliegen der Jahresendrechnung sei der Änderungsbescheid vom 12. November 2010 erlassen worden. Die Nachforderung aus der Abrechnung werde nicht übernommen. Der Beschwerdeführer habe die maximal angemessenen Heizkosten erhalten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er sich um eine Tilgungsregelung bemüht habe. Der Warmwasserabzug erfolge entsprechend der Rechtsprechung des BSG. Der Gasthermenheizstrom sei nicht glaubhaft gemacht bzw. objektiv beziffert worden. Nach dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29. November 2010 (L 11 AS 611/07) zähle der Betriebsstrom für die Heizpumpe auch nicht zu den Heizkosten, sondern zur Haushaltsenergie. Eine Schätzung nach § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) allein aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers wäre nicht möglich. Für die weiteren geltend gemachten Forderungen bestehe keine Anspruchsgrundlage.

Aufgrund eines Anerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung eines Rechtsstreits beim Sozialgericht Magdeburg am 1. Dezember 2010 stehe ein Gesamtnachzahlungsbetrag von 256,39 EUR zur Auszahlung bereit. Lediglich in Höhe eines Betrags von 59,50 EUR sei der Beschwerdeführer ausdrücklich einer Direktüberweisung an die H. -Energie einverstanden gewesen. Aufgrund eines am 1. Dezember 2010 geschlossenen Vergleichs sei ein Nachzahlungsbetrag von 238,00 EUR für eine Gasthermenreparatur im Jahr 2007 angewiesen worden. Hierbei sei der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht mit einer Direktüberweisung an den Energieversorger einverstanden gewesen.

Daraufhin hat der Beschwerdeführer die Zustimmung zur Direktüberweisung des Betrags von 258,38 EUR an den Energieversorger unter dem Vorbehalt des Rückforderungsbetrags zuzüglich Verzinsung nach Abschluss des Verfahrens erklärt.

Der Senat hat von der H. Energie GmbH & Co. KG die Auskunft vom 16. Februar 2011 eingeholt. Danach sei derzeit nach Fälligkeit der Abschlagszahlung für Februar 2011 noch ein Betrag von 595,61 EUR offen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beschwerdegegners haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.

II.

A.1.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden.

Sie ist auch statthaft i.S.v. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Hier ist keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr streitig. Dem Streitverhältnis liegt der Bewilligungsabschnitt vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 zugrunde. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Jahresrechnung vom 22. Oktober den Zeitraum vom 29. Oktober 2009 bis 8. Oktober 2010 umfasst. Es handelt sich bei der dort ausgewiesenen Nachforderung um einen im Zeitpunkt deren Fälligkeit (im November 2010) entstehenden Bedarf (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R (29)).

Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt hier aber die Grenze von 750,00 EUR. Er bemisst sich danach, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer versagt hat und was dieser mit seiner Beschwerde weiterverfolgt. Hier begehrt der Beschwerdeführer neben einer Freistellung von der Forderung der H. Energie GmbH &Co. KG i.H.v. 591,61 EUR weitere Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010, die insgesamt den Betrag von 750,00 EUR weit überschreiten.

2.

Unerheblich ist für die Zulässigkeit des Antrags auf Übernahme der Nachzahlung aus der Jahresabrechnung der H. Energie GmbH & Co. KG vom 22. Oktober 2010, dass hinsichtlich der Nachforderung aus der Jahresrechnung vom 11. November 2009 i.H.v. 171,32 EUR noch ein weiteres Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (L 5 AS 210/10 NZB) anhängig ist. Es ist davon auszugehen, dass die Abschlagszahlungen für das Jahr 2010 mit der Forderung aus der Jahresabrechnung 2009 seitens der H. Energie GmbH& Co. KG verrechnet worden sind. Daher besteht hinsichtlich der jetzt aufgelaufenen Forderung von 595,61 EUR keine Streitidentität.

B.

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf vorläufige Leistung eines Betrags i.H.v. insgesamt 108,08 EUR für die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 aufzuwendenden Heizkosten glaubhaft gemacht.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b).

Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf höhere Leistungen für die Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 glaubhaft gemacht.

1.

In diesen Zeitraum fällt die Jahresrechnung vom 22. Oktober 2010 mit Fälligkeit der Nachforderung im November 2010. Er hat nach summarischer Prüfung einen vorläufigen Anspruch auf vollständige Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Gaslieferungen (980,42 EUR für die Zeit vom 29. Oktober 2009 bis 8. Oktober 2010), gekürzt um den Warmwasserabzug (12 Monate x 6,47 EUR = 77,64 EUR). Erhalten hat der Antragsteller von dem Antragsgegner für die Monate Oktober 2009 bis Oktober 2010 einen Betrag i.H.v. 848,29 EUR. Daraus ergibt sich ein weiterer Zahlungsanspruch i.H.v. 54,49 EUR.

Nach summarischer Prüfung durfte der Antragsgegner die Heizkosten nicht auf den von ihm als angemessenen angesehenen Betrag kürzen.

a.

Zu Recht hat das Sozialgericht zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze der Heizkosten auf die rechte Spalte des bundesweiten Heizspiegels abgestellt und die Rechtsprechung des BSG berücksichtigt (vgl. Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R (21); Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 70/08 R (19)). Die Heizkosten sind danach so lange zu erbringen, soweit sie angemessen sind. Die am Einzelfall orientierte Prüfung für die Heizkosten hat grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen. Eklatant unwirtschaftliches Heizverhalten muss nicht finanziert werden. Anhaltspunkte für derartige Heizkosten können sich daraus ergeben, dass die tatsächlichen Kosten die durchschnittlich aufzuwendenden Kosten aller Energieverbraucher für eine Wohnung vergleichbarer Größe erheblich überschreiten. Als Indiz für ein unwirtschaftliches Heizverhalten kann auf einen kommunalen Heizspiegel, und falls dieser nicht existiert, auf die rechte Spalte des bundesweiten Heizspiegels ("extrem hoch") zurückgegriffen werden.

Hier kann weder die seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterkunftsrichtlinie des Beschwerdegegners noch auf das von diesem eingeholte, dem Senat vorliegende "Gutachten zur Ermittlung angemessener Heizkosten" der Hochschule H. herangezogen werden. Es handelt sich jeweils nicht um kommunale Heizspiegel. Das Gutachten enthält, soweit erkennbar, keine Erhebungen zu I ... Im Übrigen ist es mit dem Ziel der Ermittlung von Durchschnittsverbrauchswerten erstellt worden. Diese sind jedoch gerade nicht i.S. einer Obergrenze geeignet, als Hinweistatsache für unwirtschaftliches Verhalten zu dienen. So streuen etwa die erhobenen Energieverbrauchskennwerte von 62 bis 203 kWh/qm (S. 37 des Gutachtens).

Außerdem weicht der dort und in der Richtlinie des Antragsgegners genannte Höchstwert von 1,10 EUR/qm deutlich von dem des bundesdeutschen Heizspiegels 2010 ab. Danach ist die Grenze der Angemessenheitsvermutung bei 1,35 EUR/qm zu ziehen (16,20 EUR/qm: 12 Monate).

Im Übrigen bestehen auch Zweifel, ob der in dem Gutachten als auskömmlich ausgewiesene Durchschnittswert von 1,10 EUR/qm geeignet ist, den Heizkostenbedarf in allen Regionen des Antragsgegners zu decken. So ist etwa für den Ort T. , der klimatisch I. ähneln dürfte, ein Durchschnittsbedarf von 1,30 EUR/qm ausgewiesen (S. 60 des Gutachtens).

Allerdings ist der Grenzwert des bundesweiten Heizspiegels nur ein Indiz für ein unwirtschaftliches Heizverhalten (BSG, Urteil vom 22. September 2009, a.a.O.). Denn dabei handelt es sich um einen Richtwert, der die tatsächlichen Wohnverhältnisse im Einzelfall nicht berücksichtigt. Er dient lediglich dazu, im Wege einer Verwaltungsvereinfachung die Bewertung des Energieverbrauchs von SGB II-Empfängern erleichtern. Dabei wird in aller Regel der Energieverbrauch unter dem als "zu hoch" bezeichneten Wert liegen. In dem Fall des Überschreitens obliegt es dem Leistungsempfänger, konkret darzulegen, weshalb die Heizungsaufwendungen über dem Grenzwert liegen und trotzdem noch angemessen sein sollen.

Das Sozialgericht hat nicht berücksichtigt, dass der vom BSG vorgegebene Grenzwert nur ein Indiz für unwirtschaftliches Verbrauchsverhalten darstellt. Vielmehr hat es diesen Wert als quasi normative Obergrenze herangezogen. Es hat daher - aus seiner Sicht zu Recht - nicht den Vortrag des Beschwerdeführers berücksichtigt. Der Senat hat derzeit keine ernsthaften Zweifel an dessen Darstellung, wonach die Innentemperatur konstant auf 20,5 Grad eingestellt sei. Die hohen Heizkosten können durchaus, wie er unter Hinweis auf eigene Messungen und sonstige Daten anführt, durch ungünstige individuelle Gegebenheiten (mit-) verursacht werden. Offen bleiben kann insoweit, ob darunter auch der bauliche Zustand der Wohnung fällt. Insbesondere die Einwände des Beschwerdeführers zu den besonderen klimatischen Verhältnissen an seinem Wohnort (hoch gelegenes Flusstal im Mittelgebirge) sind jedenfalls nicht völlig von der Hand zu weisen. Sie führen hier im Rahmen der summarischen Prüfung dazu, dass die Überschreitung des Werts "zu hoch" keine Indizwirkung entfaltet. In einem Hauptsacheverfahren wird - ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - zu prüfen sein, ob sich die Heizkosten tatsächlich als unangemessen darstellen.

b.

Darüber hinaus hat der Senat Bedenken, ob die vom Sozialgericht gewählte Methode zur Ermittlung der Grenze der Angemessenheit unter Berücksichtigung einer Wohnfläche von 50 qm hier zur Anwendung kommen kann.

Der Beschwerdegegner hatte im Bewilligungsbescheid vom 19. Januar 2009 ausgeführt, wie nach seiner Richtlinie ab 1. Januar 2008 die angemessenen Heizkosten zu berechnen seien. Dabei hat er die Fläche der bewohnten Wohnung (59 qm) mit einem Höchstwert von 1,10 EUR/qm multipliziert und danach einen Warmwasseranteil in Abzug gebracht.

c.

Ausgehend von einer - nicht erkennbar beanstandeten - Wohnfläche von 58,87 qm ergibt sich ein Grenzwert der Angemessenheit für die Heizkosten, der nur unwesentlich den Verbrauch des Antragstellers unterschreitet.

Dabei legt der Senat - mangels aktuellen bundesweiten Heizspiegels für 2011 - die Werte des bundesweiten Heizspiegels für 2010 zugrunde. Diese basieren auf Datenerhebungen des Abrechnungsjahrs 2009. Da die H. Energie GmbH & Co. KG die Jahresabrechnung abweichend vom Kalenderjahr erstellt, hat der Senat vergleichend die Verbrauchszahlen der Jahresabrechnung vom 11. November 2009 herangezogen (14.581 kWh). Der Abrechnungszeitraum vom 6. November 2008 bis 28. Oktober 2009 deckt sich weitgehend mit dem Abrechnungsjahr 2009.

Ausgehend von 58,87 qm Wohnfläche ergibt sich ein Jahresverbrauch/qm von 247,68 kWh. Reduziert um 30 kWh wegen der Warmwasserbereitung mittels Gasheizung ist ein Wert von 217,68 kWh zugrunde zu legen. Der Grenzwert des bundesweiten Heizspiegels 2010 für Gebäudeflächen von 100 bis 250 qm liegt bei 215 kWh und deckt sich fast mit den tatsächlichen Verbrauchswerten des Antragstellers.

Der um knapp 10% erhöhte Jahresverbrauch von 15.444 kWh im Folgezeitraum bis 8. Oktober 2010 ergibt 232,34 kWh/Jahr/qm. Dieser Wert ist - auch wegen Fehlens eines Mietspiegels für 2011 - noch als angemessen anzusehen und daher vom Antragsgegner zu übernehmen.

Somit bestehen erhebliche Bedenken, ob die von dem Beschwerdegegner bewilligten Leistungen, die deutlich unter der Angemessenheitsgrenze liegen, korrekt bestimmt worden sind.

2.

Der Beschwerdeführer hat auch einen Anspruch auf Übernahme des für den Betrieb der Gastherme benötigten Heizstroms i.H.v. 37,56 EUR im Bewilligungsabschnitt vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 glaubhaft gemacht (6 x 6,26 EUR).

Der Senat folgt nicht der vom Beschwerdegegner zitierten Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen. Er legt vielmehr die Rechtsprechung des BSG zu Grunde (Beschluss vom 26. Mai 2010, B 4 AS 7/10 B). Danach gehört der Strom für den Betrieb der Heizungsanlage zu den Unterkunftskosten.

Allerdings geht der Senat nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer dafür der von ihm geforderte Betrag von monatlich 12,00 EUR zusteht. Vielmehr legt der Senat dessen Angaben im Schriftsatz vom 25. Februar 2010 zu Grunde. Danach hatte der Beschwerdeführer in dem Zeitraum vom Februar 2009 bis Februar 2010 287,69 kw/h verbraucht. Bei einem Strompreis ab Mai 2010 in Höhe von 0,2617 EUR/kw/h ergibt sich ein Jahresbetrag von 75,10 EUR und ein monatlicher Betrag von 6,26 EUR. Da eine genaue Ermittlung nicht möglich ist, können diese Kosten auch geschätzt werden (BSG, Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 41/08 R (27) unter Hinweis auf § 287 Abs. 2 ZPO). Eine Kontrollüberlegung ergibt, dass die von dem Beschwerdeführer mitgeteilten Verbrauchswerte plausibel sind. Nach einer im Internet verbreiteten Beispielsrechnung (vgl. etwa www.harzIV-forum.de) wird im Bundesdurchschnitt von 1800 jährlichen Betriebsstunden ausgegangen. Bei einer Leistungsaufnahme der Heizung von 240 Watt ergeben sich Werte von 432 kw/h/Jahr, die etwas über den vom Beschwerdeführer angegebenen Wert liegen.

3.

Für den Monat Dezember 2010 ergibt sich nach summarischer Prüfung ein weiterer Anspruch i.H.v. 16,02 EUR für die laufenden Gasabschlagszahlungen.

Der Abschlag i.H.v. 90,00 EUR ist um die Wassererwärmungskosten (6,47 EUR) auf 83,53 EUR zu kürzen. Nach dem Vorgenannten steht dem Antragsteller die Übernahme dieses Betrags ungekürzt zu. Der Antragsgegner hat bislang erst 67,50 EUR bewilligt, sodass ein Differenzbetrag von 16,03 EUR zu bewilligen ist. Dies gilt auch für die - hier nicht streitbefangenen - Heizkosten ab Januar 2011.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer für die Zeit von Juli bis Dezember 2010 einen Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) i.H.v. 108,08 EUR glaubhaft gemacht (54,49 EUR + 37,56 EUR + 16,03 EUR).

4.

Der Beschwerdeführer hat auch einen Anordnungsgrund i.H.v. insgesamt 108,08 EUR glaubhaft gemacht.

Die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung ergibt sich schon daraus, dass die H. Energie GmbH & Co. KG wegen ausstehender Zahlungen die Sperre der Gasversorgung und den Ausbau der Messzählereinrichtungen für den Monat März 2011 angedroht hat.

Soweit die Forderung des Gasversorgers sowohl aus der Jahresrechnung vom 22. Oktober 2010 (i.H.v. 445,11 EUR) als auch aktuell (i.H.v. 595,61 EUR) den zuerkannten Betrag übersteigt, bedarf es keiner weitergehenden einstweiligen Anordnung durch den erkennenden Senat. Es besteht schon kein Anordnungsgrund. Denn i.H.v. 256,39 EUR wird aufgrund der Abtretung durch den Antragsteller die Forderung durch den Antragsgegner beglichen.

Weiter ist es dem Antragsteller zuzumuten, die im Dezember 2010 bewilligten Leistungen i.H.v. 238,00 EUR für eine Gasthermenreparatur im Jahr 2007 zur Begleichung der Forderung einzusetzen. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser Betrag bis zur Übernahme seitens des Beschwerdegegners im Dezember 2010 durch ein mittlerweile zurückgezahltes Darlehen aufgebracht worden wäre. Der Betrag steht dem Beschwerdeführer seit Dezember 2010 neben der ihm bewilligten Regelleistung zur freien Verfügung. Angesichts der Dauer des Antrags- und Beschwerdeverfahrens hält es der Senat für zumutbar, dass der Beschwerdeführer die im Dezember 2010 erhaltene Leistung vorläufig zum Zweck der Tilgung seiner Schulden bei der H. Energie GmbH & Co. KG aufwendet.

Der vorläufig zu zahlende weitere Betrag für die KdU i.H.v. 108,08 EUR reicht daher aus, um die Einstellung der Gasversorgung abzuwenden.

5.

Hinsichtlich der weiteren von dem Beschwerdeführer geltend gemachten vorläufigen Leistungen fehlt es sämtlich schon an einem Anordnungsanspruch bzw. -grund. Insoweit bezieht sich der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts und macht sich diese zu Eigen.

Insbesondere ist hinsichtlich der bereits bezahlten Reparaturkosten i.H.v. 59,56 EUR aus Juni 2010 ein dringender Nachholbedarf nicht glaubhaft gemacht worden.

Die Aufwendungen für das Praktikum für das Jahr 2009 sind bereits Gegenstand eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gewesen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2010, L 5 B 274/09 B ER).

Für die geforderte höhere Regelleistung und die Auszahlung einer Weihnachtsbeihilfe gibt es keine Rechtsgrundlage.

Eine Verzinsung der geforderten Leistungen gemäß § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) kommt nur bei einem endgültigen Obsiegen in der Hauptsache in Betracht.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat berücksichtigt insoweit, dass der Beschwerdeführer nur zu einem kleinen Teil erfolgreich war.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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