L 5 AS 74/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 15 AS 652/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 74/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. März 2008 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern zu 1. bis 4. für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 jeweils weitere 22,33 EUR/Monat und dem Kläger zu 5. weitere 22,35 EUR/Monat für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Die am ... 1963 geborene, seit 2003 geschiedene Klägerin zu 1. ist die Mutter der Kläger zu 2. bis 5. Sie ist an einer Coxarthrose rechts bei angeborener Hüftdysplasie erkrankt. Ihr Antrag vom 27. Januar 2005 auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) wurde wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt (Bescheid vom 8. Februar 2005).

Der am ... 1989 geborene Kläger zu 2. schloss am 8. Juli 2005 die Schule für Lernbehinderte B. ab und wechselte zum Schuljahr 2005/2006 an die Sekundarschule B ... Der am ... 1992 geborene Kläger zu 3. besuchte ab dem Schuljahr 2004/2005 die Sekundarschule K ... Die am ... 1996 geborene Klägerin zu 4. besuchte im Schuljahr 2004/2005 die zweite Klasse der Grundschule B. und wechselte zum Schuljahr 2005/2006 in die dritte Klasse der Grundschule K ... Der am ... 1993 geborene Kläger zu 5. besuchte im Schuljahr 2004/2005 die vierte Klasse der Grundschule B. und wechselte zum Schuljahr 2005/2006 an die Sekundarschule K ... Nach Angaben der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung des Rechtstreits war die Grundschule B. die nach der Schließung der zunächst besuchten Grundschule P. zuständige Einrichtung. Die am ... 1985 geborene Tochter der Kläger zu 1. Alexandra besuchte bis Juli 2005 die Berufsfachschule. Sie lebte im streitigen Zeitraum im gemeinsamen Haushalt.

Die Kläger bewohnen als Mieter seit Oktober 1998 ein in diesem Jahr bezugfertig gewordenes Einfamilienhaus mit 116,43 m² Wohnfläche und Garage in E ... Der Ort war im streitigen Zeitraum eine selbstständige Gemeinde mit ca. 500 Einwohnern. Die Entfernung nach K. beträgt laut "Google-Maps" 5,7 km, nach B. 13,2 km und nach Bernburg 18,9 km. Laut Mietvertrag vom 8. März 1999 sind die Nebenkosten für Wasser, Abwasser und Müllentsorgung, Heizung und Gartenpflege von den Klägern zu tragen. Die Warmwassererwärmung erfolgt über einen Stromboiler. Die Grundmiete betrug im streitigen Zeitraum 506,00 EUR und die Betriebskosten betrugen 59,53 EUR; für die - anderweitig vermietete - Garage waren 25,56 EUR zu zahlen. Die Abfallgebühren beliefen sich im Jahr 2005 auf 154,44 EUR und waren i.H.v. je 38,61 EUR im Februar, Mai, August und November fällig. Für die Gasversorgung waren im Januar und Februar 2005 82,00 EUR bzw. 26,23 EUR zu zahlen. Für März bis Dezember 2005 war ein Abschlag von 85,00 EUR/Monat fällig. Die Gesamtrechnung vom 30. Januar 2006 für die Zeit vom 8. Januar 2005 bis 16. Januar 2006 betrug 1.285,43 EUR. Für Abwasser waren Abschläge i.H.v. je 106,00 EUR für Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember 2005 fällig. Die Jahresrechnung vom 22. Dezember 2005 mit Fälligkeit am 1. Februar 2006 wies einen Gesamtbetrag von 673,75 EUR aus. Für Trinkwasser waren in den Monaten Januar, März und Mai 2005 jeweils 62,00 EUR zu zahlen. Im Juli 2005 waren 97,34 EUR und im November 2005 67,00 EUR fällig. Auf die genannten Abschläge erbrachten die Kläger unregelmäßige Zahlungen in z.T. abweichender Höhe.

Der Beklagte hatte den Klägern mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005 i.H.v. 1.244,86 EUR/Monat bewilligt. Dabei waren als KdU die Kaltmiete (506,00 EUR), Nebenkosten (85,09 EUR), Heizkosten (97,00 EUR abzüglich 18 % Warmwasserpauschale), jeweils reduziert um 1/6, zugrunde gelegt worden. Mit Bescheid vom 13. April 2005 hatte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2005 Leistungen i.H.v. insgesamt 1.308,45 EUR/Monat bewilligt. Nunmehr waren zusätzlich 5/6 der Nebenkosten für Müll, Trink- und Abwasser i.H.v. 89,87 EUR berücksichtigt worden.

Bereits unter dem 2. Dezember 2004 hatte der Beklagte mit der "Anhörung unangemessener Wohnraum" darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen des Landkreises 100 m² Wohnfläche angemessen seien. Als Kaltmiete seien 4,00 EUR/m² und als Heizungs- und Nebenkosten 2,10 EUR/m² angemessen. In den Bescheiden vom 16. Dezember 2004 und 13. April 2005 hatte der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Kosten der Unterkunft bis 30. Juni 2005 in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen würden. Danach würden nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft erbracht.

Auf den Weiterzahlungsantrag der Kläger bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2005 Leistungen für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 i.H.v. 1.204,33 EUR/Monat. Neben der Regelleistung, dem Sozialzuschlag und dem Alleinerziehendenzuschlag anerkannte er KdU i.H.v. 508,33 EUR/Monat (5/6 von 610,00 EUR). Dabei entfielen auf die Kläger zu 1. bis 4. 101,67 EUR/Monat und auf den Kläger zu 5. 101,65 EUR/Monat. Das Kindergeld wurde bei den Klägern zu 2. bis 5. jeweils als Einkommen angerechnet.

In dem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin zu 1. geltend, aufgrund ihres Krankheitsbilds sei sie in absehbarer Zeit nicht zu einem Umzug in der Lage. In ihrer näheren Umgebung gäbe es keinen angemessenen Wohnraum. Die Kinder, die die Schule in K. besuchten, sollten nicht aus ihrem Bildungsniveau herausgerissen werden.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2005 als unbegründet zurück. Die Aufwendungen für die Wohnung überschritten die Angemessenheitsgrenze, weshalb nach Ablauf von sechs Monaten die KdU reduziert würden. Die angemessene Miete sei nach Kopfteilen aufzuteilen. Von dem Gesamtbedarf sei das Kindergeld der Kläger zu 2. bis 5. abzusetzen. Das weitergeleitete Kindergeld der Tochter Alexandra werde nicht angerechnet. In den Änderungsbescheiden vom 24. August und 29. September 2005 für die Zeit von September bzw. Oktober bis Dezember 2005 blieb es bei unveränderten Zahlbeträgen.

Die Klägerin zu 1. erzielte in den Monaten Oktober bis Dezember 2005 jeweils Einnahmen i.H.v. 120,00 EUR aus einer Nebentätigkeit im Vormonat. Der Beklagte erstellte eine neue personenbezogene Berechnung für die Monate Oktober bis Dezember 2005; ein Änderungsbescheid wurde jedoch nicht erteilt.

Die Klägerin zu 1. hat - zunächst nur im eigenen Namen - am 15. September 2005 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Ergänzend hat sie ausgeführt, derzeit gäbe es weder in E. noch in K. vergleichbaren Wohnraum. Sie habe sich landkreisübergreifend intensiv um neuen Wohnraum bemüht. Vermieter weigerten sich aber, eine alleinerziehende Frau mit fünf Kindern aufzunehmen. Dies liege auch an ihrem Nachnamen, da ihr Ex-Ehemann als der "Pate von B." bekannt sei. Der Beklagte sei darlegungspflichtig für anmietbare Wohnungen.

Der Beklagte hat ausgeführt, es fehlten Nachweise für Umzugsbemühungen, für die Weigerung von Vermietern, an sie zu vermieten sowie für Schwierigkeiten mit dem Kindsvater. Da zwei der Kinder in B. zur Schule gingen, wäre eine Ausdehnung des Suchbereichs auf B. und das Umland zumutbar. Die gesundheitlichen Gründe bei der Klägerin zu 1. seien irrelevant, da die Möglichkeit der Übernahme von Umzugskosten bestehe. Der Beklagte hat ferner Unterlagen über die Erstellung seiner Angemessenheitskriterien vorgelegt. Bei der Ermittlung angemessener Wohnflächen für angemietete Unterkünfte sei der regionale Wohnungsmarkt, der nicht nur K. und E. umfasse, berücksichtigt worden. Dabei sei der für die Stadt B. vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 gültige Mietspiegel herangezogen worden. Ferner habe er von drei Wohnungsunternehmen mit Sitz in B. im Jahr 2004 Datenmaterial angefordert. Außerdem seien von der Agentur für Arbeit B. die Unterkunftskosten von 98 Anträgen auf Arbeitslosengeld II sowie der Datenbestand aus der Sozialhilfe herangezogen worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass die von ihm bereits in der Sozialhilfe als angemessen erachteten Unterkunfts- und Heizkosten die tatsächliche Sachlage berücksichtigten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 74 f. der Gerichtsakte verwiesen.

Im streitgegenständlichen Zeitraum seien auch angemessene Wohnungen verfügbar gewesen. Nach der Auskunft der B.er Wohnstättengesellschaft mbH vom 27. Februar 2008 hätten im Jahr 2005 15 Wohnungen mit einer Wohnfläche von 96 bis 133,5 m² leer gestanden, wovon allein sieben Wohnungen die Angemessenheitsgrenze eingehalten hätten. Diese lägen auch innerhalb des räumlichen Vergleichsmaßstabs mit einem Umkreis von 15 bis 18 km Luftlinie. Die Grenzwerte für Betriebskosten und Heizkosten lägen unter denen des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbunds e.V.

Das Sozialgericht hat Befundberichte des Facharztes für Orthopädie/Chirotherapie Dr. P. vom 6. November 2005 und des Facharztes für Chirurgie Dr. M. vom 8. November 2005 eingeholt.

Auf einen rechtlichen Hinweis des Sozialgerichts hat die Klägerin zu 1. angegeben, die Klage sei im Namen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhoben worden. Die Kläger haben ihr Begehren ausweislich des zu Protokoll erklärten Antrags in der mündlichen Verhandlung am 28. März 2008 auf die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen beschränkt.

Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteil vom gleichen Tag verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 119,69 EUR/Monat zu zahlen. Als räumlicher Vergleichsmaßstab sei K. einzubeziehen, nicht aber das rund 18 km entfernte B ... Erkenntnisquellen über die dortigen angemessenen Mietkosten sowie über freie Wohnungen lägen nicht vor. Die Beibringungslast liege insoweit beim Beklagten. Zwar lägen die von den Klägern verursachten Nebenkosten über denjenigen, die der Beklagte als angemessen ansehe. Soweit sie verbrauchsunabhängig seien, müssten sie jedenfalls wegen fehlender Wohnungsalternativen übernommen werden. Hinsichtlich der verbrauchsabhängigen Kosten habe der Beklagte kein unangemessenes Verbrauchsverhalten dargelegt. Der Betriebskostenspiegel des Mieterbunds sei insbesondere für die Wasser- und Abwasserkosten nicht ausreichend, denn diese seien in den neuen Bundesländern zum Teil vielfach höher als in den alten Bundesländern. Außerdem würden darin die Kosten nicht pro Person berechnet. Das Gericht hat die Grundmiete (506,00 EUR/Monat), Nebenkosten ohne Garage (59,53 EUR/Monat), Heizkosten (89,87 EUR/Monat = 1/12 der Verbrauchsrechnung vom 30. Januar 2006), Müllabfuhr (12,87 EUR), Trinkwasser (64,69 EUR alle zwei Monate) und Abwasser (106,00 EUR alle zwei Monate) zugrunde gelegt. Insgesamt ergäben sich KdU i.H.v. 753,62 EUR, die um 1/6 auf 628,02 EUR zu reduzieren seien.

Gegen das ihm am 9. Mai 2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27. Mai 2008 Berufung eingelegt. Der Vergleichsraum sei zu eng gefasst worden. Insbesondere in ländlichen Gebieten sei er bis zu 20 km auszuweiten. Der Erhalt sozialer Bindungen sei auch dann gewahrt. Das Haus sei erst 1998 bezugsfertig geworden und daher nicht "angemessen". Er habe den Klägern keine angemessene Unterkunft nachweisen müssen. Es sei von der Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums auszugehen.

Auf den rechtlichen Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 18. November 2010 hinsichtlich der Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen aufgrund eines notwendigen Schulwechsels der Kinder hat der Beklagte weiter ausgeführt: Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) würden unangemessene Aufwendungen durch die Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels nicht angemessen. Deshalb sei der fehlende Nachweis von Kostensenkungsbemühungen auch bei der Unzumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen. Ein Schulwechsel der minderjährigen Kläger wäre nicht unzumutbar gewesen. Ein Umzug nach B. hätte lediglich für den Kläger zu 3. zu einem einschneidenden Ereignis geführt. Im Rahmen einer Härtefallprüfung seien die Interessen einzelner Personen den Bedürfnissen des Familienverbunds unterzuordnen. Anderenfalls müssten die unangemessenen Aufwendungen bis zum Ende der Schulpflicht der Kläger zu 3. bis 5. getragen werden. Eine besondere Härte könne nur angenommen werden, wenn ein Wohnungs- und somit Schulwechsel den erfolgreichen Abschluss der Grund- bzw. Sekundarschule der Kläger zu 3. bis 5. gefährdet hätte.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28. März 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Ihnen sei ein Umzug nach B. nicht zumutbar gewesen. Die persönliche Umgebung und die sozialen Kontakte der minderjährigen schulpflichtigen Kinder hätten in K./E. bestanden. Die Kontakte zum in B. lebenden Kindsvater seien 2004 eingeschlafen und im Jahr 2005 hätten die Kinder anlässlich eines Umgangsrechtsstreits erklärt, keinen Kontakt mehr zu wünschen. Im Jahr 2005 habe sich die Klägerin zu 1. auch verstärkt um den in K. wohnenden, teilweise pflegbedürftigen Vater kümmern müssen. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Klägerin zu 1. Angaben zu ihren Suchbemühungen gemacht.

Der Senat hat verfahrensübergreifend zur Angemessenheit der KdU ermittelt und mittels den von den Leistungsträgern vorgelegten Unterlagen (Datenmaterial und/oder Konzepten) sowie den vom Senat eingeholten Auskünften trägerbezogene Dokumentationen erstellt. Die Senatsdokumentation über den Beklagten ist im Vorfeld der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt worden. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben worden. Schließlich ist die Dokumentation Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beklagten und die Senatsdokumentation haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

A. I.

Die Berufung des Beklagten ist rechtzeitig erhoben gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Sie ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung. Da das Urteil des Sozialgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2008 verkündet worden ist, war die Vorschrift in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 144 RN 2a). Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Hier wendet sich der Beklagte gegen eine Verurteilung zu einer Geldleistung von mehr als 500,00 EUR. Das Sozialgericht hat ihn verurteilt, den Klägern weitere Leistungen von 119,69 EUR für sechs Monate zu zahlen.

II.

Gegenstand des Rechtstreits ist der Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2005 sowie der Änderungsbescheide vom 24. August und 29. September 2005 nur, soweit darin Leistungen für KdU für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 bewilligt worden sind.

Die Kläger haben schon in ihrem Widerspruch und ihrer Klage ausschließlich Einwendungen gegen die von dem Beklagten vorgenommene Begrenzung der Unterkunftskosten ab dem 1. Juli 2005 geltend gemacht. Ferner haben sie durch ihren Prozessbevollmächtigten bereits im Schriftsatz vom 21. Januar 2008 und nochmals in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vom 28. März 2008 ausdrücklich nur beantragt, Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu zahlen. Damit haben sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Streitgegenstand auf diesen abtrennbaren Verfügungssatz der streitbefangenen Bescheide begrenzen wollten (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 2/07 R (14)).

Die angefochtenen Bescheide sind mithin, soweit sie nicht die KdU betreffen, bestandskräftig geworden und die übrigen Verfügungssätze zu den Regelleistungen und Sozialzuschlägen sowie des Alleinerziehendenzuschlags einschließlich der Einkommensanrechnung sind ungeprüft zu übernehmen (BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 38/08 R (22)).

III.

Die Klage ist zulässigerweise von den Klägern erhoben worden. Es handelt sich bei den streitigen KdU jeweils um anteilige Individualansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14/7b AS 10/07 R (12)).

Zwar hat zunächst allein die Klägerin zu 1. Klage erhoben. Allerdings hat sie auf Nachfrage des Sozialgerichts mit Schriftsatz vom 21. Januar 2008 die Einbeziehung der Kläger zu 2. und 5. beantragt und eine Prozessvollmacht des volljährigen Klägers zu 2. vorgelegt.

Deren Klagen sind wie die der Klägerin zu 1. fristgerecht erhoben. Im Rahmen des so genannten Meistbegünstigungsgrundsatzes waren für einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2007 wegen der verbreiteten Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Vorliegens von Individualansprüchen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft von Amts wegen auch ohne ausdrückliche Bezeichnung alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, an die sich die Leistungsbescheide gerichtet haben (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2009, B 8 AY 10/07 R (18) mit einem Überblick zur Rechtsprechung der für das SGB II zuständigen Senate des BSG).

Die volljährige Tochter der Klägerin zu 1. Alexandra war nicht in das Verfahren einzubeziehen, da diese gemäß § 7 Abs. 3 Ziff. 4 SGB II in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen ist.

IV.

Der Beklagte wird seit dem 1. Januar 2011 nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (EigBG) von dessen Betriebsleiter vertreten.

B. Die Berufung des Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf höhere Leistungen für die KdU für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005, jedoch nicht in der vom Sozialgericht ausgeurteilten Höhe.

Den Klägern stehen Leistungen für die KdU i.H.v. insgesamt 619,41 EUR/Monat zu. Dieser Betrag ist auf die Ansprüche der Kläger anteilig aufzuteilen (= 123,88 EUR/Monat) und zu den unstreitigen Ansprüchen auf die Regelleistungen, das Sozialgeld und den Alleinerziehendenzuschlag sowie abzüglich der Einkommensanrechnung aus Kindergeld zu addieren. Gemäß § 41 Abs. 2 SGB II ist dieser Gesamtanspruch sodann zu runden. Daraus ergeben sich für die Kläger zu 1. bis 4. monatliche Mehransprüche i.H.v. 22,33 EUR und für die Klägerin zu 5. i.H.v. 22,35 EUR. Im Einzelnen berechnen sich die Ansprüche wie folgt:

Klägerin zu 1.:

331,00 + 159,00 EUR + KdU 123,88 EUR = gerundet 614,00 EUR, Differenz zum bewilligten Betrag (591,67 EUR/Monat): 22,33 EUR.

Kläger zu 2.:

265,00 EUR + KdU 123,88 EUR - 164,00 EUR = gerundet 225,00 EUR, Differenz zum bewilligten Betrag (202, 67 EUR): 22,33 EUR.

Kläger zu 3. und 4.:

199,00 EUR + KdU 123,88 EUR - 164,00 EUR = gerundet 159,00 EUR, Differenz zum bewilligten Betrag (136,67 EUR): 22,33 EUR.

Kläger zu 5.:

199,00 EUR + KdU 123,88 EUR - 164,00 EUR = gerundet 159,00 EUR, Differenz zum bewilligten Betrag (136,65 EUR): 22,35 EUR.

I.

Die Kläger zu 1. bis 5. waren Berechtigte i.S.v. § 7 Abs. 1, Abs. 3 SGB II bzw. § 28 SGB II in der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung.

Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. hatten das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, sie hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und sie waren hilfebedürftig. Der Senat hat auch keine Zweifel, dass die Klägerin zu 1. erwerbsfähig i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II gewesen ist. Zwar litt sie an orthopädischen Beschwerden im Bereich der Hüfte und der Wirbelsäule und hatte einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI gestellt. Allerdings ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Klägerin zu 1. auf nicht absehbarer Zeit außer Stande gewesen wäre, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. So hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu 1. nach eigenen Angaben viel Zeit für die Arbeitsuche ihrer ältesten Tochter aufwendete und zugleich den Haushalt für eine sechsköpfige Familie führen musste.

Die Kläger zu 3. bis 5. hatten im maßgeblichen Zeitraum das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie lebten aber mit der erwerbsfähigen hilfebedürftigen Klägerin zu 1. in Bedarfsgemeinschaft und hatten daher Anspruch auf Sozialleistungen gemäß § 28 SGB II.

II.

Die Kläger haben einen Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Das Sozialgericht hat dem Grunde nach zutreffend den Beklagten verurteilt, die tatsächlichen KdU zu tragen. Allerdings geht der Senat - abweichend von der Auffassung des Sozialgerichts - davon aus, dass den Klägern nur monatliche Kosten für die KdU i.H.v. 619,41 EUR entstanden sind.

1.

Die Berechnungsweise der Unterkunftskosten durch den Beklagten (Addition der unregelmäßig anfallenden Betriebskosten und anschließende Aufteilung auf Monate) ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Grundsätzlich sind die Nebenkosten zwar in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie fällig werden (BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 58/06 R (36)). Die Durchschnittsberechnung der monatlich in unterschiedlicher Höhe tatsächlich entstandenen Aufwendungen führt jedoch hier insgesamt nicht zu einer Unterdeckung des Bedarfs innerhalb des Bewilligungszeitraums (vgl. zur Zulässigkeit dieser Berechnungsweise: BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R(2,18); Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 33/08 R (3,15)). Sie ist auch von den Klägern nicht angegriffen worden. Daher legt der Senat als monatliche Kosten die monatliche Kaltmiete (506,00 EUR), die Betriebskostenvorauszahlung abzüglich Garagenmiete (59,53 EUR) sowie die monatlichen Abschläge für Gas (85,00 EUR) zugrunde. Außerdem legt er für die nicht monatlich anfallenden Zahlungsverpflichtungen die im Bewilligungszeitraum durchschnittlich monatlich zu zahlenden Abschläge für Abwasser (53,00 EUR), für Trinkwasser (26,89 EUR) und Müll (12,87 EUR) zu Grunde. Insgesamt ergibt sich ein Monatsbetrag von 743,29 EUR.

Da allein die im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt tatsächlich zu zahlenden Kosten zu berücksichtigen sind, konnten die Kosten für die Gasheizung nicht - wie es das Sozialgericht getan hat - anhand des Rechnungsbetrags von 1.285,43 EUR für die Zeit vom 8. Januar 2005 bis 16. Januar 2006 ermittelt werden. Ebenso wenig kommt es auf die tatsächlichen Zahlungen der Kläger im streitigen Zeitraum an, die von den fälligen Abschlägen teilweise abweichen. Übernahmefähig sind lediglich die vertraglich zum Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldeten Beträge.

Entgegen der Vorgehensweise des Beklagten war ein Abzug für die Kosten der Warmwassererwärmung nicht vorzunehmen. Dieser Abzug von den KdU ist nur gerechtfertigt, weil entsprechende Anteile in der Regelleistung bereits enthalten sind (BSG, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 23/06 (24 f.)). Hier erfolgt jedoch die Warmwasserbereitung mittels Elektroboilern, so dass in den monatlichen Gasabschlägen schon kein entsprechender Energieanteil enthalten war.

2.

Die Gesamtmietkosten von 743,29 EUR/Monat waren auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und die dem Haushalt angehörende volljährige Tochter Alexandra nach Köpfen aufzuteilen (BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 58/06 R (33)). Somit ergeben sich auf die Bedarfsgemeinschaft entfallende monatliche Mietkosten von 619,41 EUR (743,29 EUR x 5/6). Anteilig entfällt auf jeden der Kläger ein Betrag von 123,88 EUR.

III.

Die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung auf die seiner Meinung nach angemessenen KdU war nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, unzulässig.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist unter Zugrundelegung der so genannten "Produkttheorie" zu ermitteln. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sind in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße sowie der Wohnungsstandard festzulegen. Sodann ist der räumliche Vergleichsmaßstab zu ermitteln und zuletzt zu klären, wie viel Miete für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen anzusehende Wohnung auf dem für die Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt monatlich aufzuwenden ist. Dabei müssen nicht die Faktoren Wohnungsgröße und Wohnungsstandard jeweils für sich angemessen sein. Es reicht, dass das Produkt aus Wohnfläche und -standard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ("Referenzmiete") ergibt (siehe etwa BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 14 AS 30/08 R (13)). Daher hat der Grundsicherungsträger den Quadratmeterpreis für entsprechende Wohnungen zu ermitteln. Dieser ist mit der angemessenen Wohnungsgröße zu multiplizieren und so die angemessene Miete festzustellen.

Entscheidend ist allerdings, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig ist. Die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" ist hinreichend nachvollziehbar zu machen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 15/09 R (18 f.) m.w.H. zur weiteren Rechtsprechung des BSG; zu den Anforderungen an die Datenerhebung an ein schlüssiges Konzept auch: BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R (19 f.)). Abschließend ist zu noch prüfen, ob der Hilfesuchende eine abstrakt angemessene Wohnung auch hätte anmieten können (also ob eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat).

1.

Angemessen war für die aus fünf Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft eine Wohnungsgröße von 90 qm. Insoweit ist zu beachten, dass die Wohnungsgröße sich nur nach der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 73/08 R (23)).

Zur Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ist im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285, RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MWV) vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) zurückzugreifen.

Insoweit stellt der Senat auf die anerkannten Wohnraumgrößen im sozialen Mietwohnungsbau ab; er kann jedoch nicht auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte zurückgreifen (siehe auch BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 70/08 R, (13 f.)). Denn das Land Sachsen-Anhalt hat zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG, vom 13. September 2001, BGBl. I S. 2376) keine Ausführungsvorschriften erlassen.

Das am 22. Dezember 1995 in Kraft getretene Belegungsbindungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BelBindG LSA vom 14. Dezember 1995, GVBl. LSA Nr. 45/1995, S. 376) weist keine angemessenen Wohnungsgrößen aus. Es erlaubt deren Bestimmung nach Raumzahl oder nach Wohnfläche (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BelBindG), geht aber von einer angemessenen Wohnungsgröße aus, wenn auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt (§ 10 Abs. 2 Satz 3 BelBindG).

Auch auf die zu § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) erlassene Verwaltungsvorschrift zur Sicherung der Belegungsbindungen unterliegenden Wohnungen in Sachsen Anhalt (BelgWoVV LSA, RdErl. des MWV vom 19. Juli 1996, MBl. LSA 1996 Nr. 46, S.1843), die durch Art. 9 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt (vom 16. Juli 2003, GVBL. LSA Nr. 26/2003, S. 158) aufgehoben wurde, kann nicht abgestellt werden. Denn diese differenzierte - nach Maßgabe des BelBindG LSA - die Wohnungsgrößen nach der Anzahl der Wohnräume. Zwar sah sie unter Nr. 6.8.1. (zu § 5 Ausstellung der Wohnberechtigungsbescheinigung) beispielsweise für Alleinstehende eine Wohnungsgröße von "50 Quadratmeter/oder ein Wohnraum" und für Haushalte mit zwei Personen "70 Quadratmeter/oder zwei Wohnräume" (Abs. 1 Satz 1 Buchst a bis e) vor. Indes war nach Satz 2 der Vorschrift maßgeblich die Anzahl der Wohnräume - unabhängig von der Größe der Grundfläche. Nach dem beigefügten Beispiel war eine Wohnung mit drei Wohnräumen auch dann angemessen für eine dreiköpfige Familie, wenn sie eine 80 qm übersteigende Grundfläche aufwies.

Differenzierungen nach der Raumzahl sind jedoch nach der Rechtsprechung des BSG für die Auslegung des § 22 SGB II unbeachtlich (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 27/09 R, (16); BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, (17)), weil sie kein praxistaugliches Abgrenzungskriterium sind. Dem folgt der Senat.

Daher ist auf die vorgenannten Werte der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt (a.a.O.) zurückzugreifen. Diese bezogen sich nicht nur auf den Neubau von Wohnraum zum Zweck der Vermietung an finanziell bedürftige Personen entsprechend der Vorgaben von § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (i.d.F. vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) i.d.F. der Änderung vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325)), sondern förderten auch die Erweiterung, Wiederherstellung und den Umbau von Gebäuden zur Wohnnutzung und bezogen somit den gesamten Wohnungsmarkt ein. Die Richtlinien zu den Wohnungsbauförderungsbestimmungen beinhalteten die maßgeblichen Festlegungen der im Land Sachsen-Anhalt anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau. Danach waren Wohnflächen für einen Ein-Personen-Haushalt bis zu 50 qm und für einen Zwei-Personen-Haushalt bis zu 60 qm förderfähig. Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöhte sich die förderfähige Wohnfläche um maximal 10 qm.

Soweit im Land in zugleich (vgl. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung leerstehender Wohngebäude zur Schaffung von Mietwohnungen in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1287) oder später erlassenen Verwaltungsvorschriften (vgl. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Neuschaffung von alten- und/oder behindertengerechten Mietwohnungen in Sachsen-Anhalt 1997, RdErl. des MWV vom 15. Januar 1997, MBl. LSA Nr. 12/1997, S. 643; Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Modernisierung von Wohngebäuden und der Verbesserung des Wohnumfeldes in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MWV vom 19. Februar 2002, MBl. LSA Nr. 41/2002, S. 821) teilweise höhere förderfähige Wohnflächen - zumeist in Verbindung mit der Nennung einer Mindestzahl von Wohnräumen - beispielsweise bei der Sanierung leerstehender Wohngebäude oder zur Schaffung von alten- und behindertengerechten Wohnraums ausgewiesen wurden, handelte es sich anders als bei den generellen Richtlinien zu den Wohnungsbauförderungsbestimmungen um Spezialvorschriften, die lediglich Ausschnitte des sozialen Wohnungsbaus betrafen. Mit ihnen wurden von der reinen Förderung des sozialen Wohnungsbaus abweichende Förderziele verfolgt (z.B. städtebauliche Ziele), so dass diese keinen Aufschluss geben können über die Größe des als angemessen erachteten Wohnraums. Diese sind daher nicht heranzuziehen.

Im Übrigen findet im Land Sachsen-Anhalt seit dem Jahr 2003 eine Förderung im klassischen Mietwohnungsbau nicht mehr statt. Sämtliche zuvor geltenden Wohnraumförderungsbestimmungen sind spätestens zum 1. April 2005 außer Kraft getreten. Daher legt der Senat mangels aktueller Vorschriften über die Wohnraumförderung die Werte der genannten Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt vom 23. Februar 1993 und vom 10. März 1995 (a.a.O.) als angemessene Wohnfläche bei der Ermittlung der angemessenen KdU zugrunde.

Maßgeblich ist daher im Fall des Fünf-Personen-Haushalts der Kläger von einer angemessenen Wohnfläche von 90 qm auszugehen. Die Wohnung liegt demnach über 26 qm über der Angemessenheitsgrenze.

2.

Dies führt jedoch allein noch nicht zur Unangemessenheit der KdU. Denn die Höhe des Mietzinses kann gleichwohl angemessen sein, wenn etwa durch einen sehr einfachen Standard oder günstige Umstände ein ungewöhnlich niedriger Mietzins anfällt. Damit kann die Überschreitung der Wohnungsgröße ausgeglichen werden. Dazu ist es jedoch erforderlich, die Referenzmiete oder die Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum zu bestimmen.

Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist der räumliche Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort oder der weitere Wohnbereich des Hilfebedürftigen. Bei kleineren Gemeinden ohne repräsentativen Wohnungsmarkt können größere Gebietseinheiten möglich sein (BSG, Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 41/08 R (16)). Maßgeblich ist, ob es sich um einen "homogenen Lebens- und Wohnbereich" handelt. Dafür müssen ausreichend große Räume der Wohnbebauung vorliegen, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und verkehrstechnischen Verbundenheit insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich ergeben (BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R (15)).

Der Beklagte geht davon aus, dass als maßgeblicher Vergleichsraum ein Umkreis um den Wohnort der Kläger mit einem Radius von 18 bis 20 Kilometern und somit auch die Stadt B. zählt. Ob der Beklagte vorliegend den Vergleichsraum richtig bestimmt hat, kann dahinstehen.

Selbst wenn die von dem Beklagten durchgeführten Ermittlungen hinsichtlich der Angemessenheit der Mietpreise in der Stadt B. auf den Wohnort der Kläger anwendbar sein sollten, weil es sich um einen homogenen Lebens- und Wohnbereich handelt, entsprächen die Ermittlungen nicht den vom BSG aufgestellten Kriterien eines "schlüssigen Konzepts". Der Senat ist nicht zur Überzeugung gelangt, dass die Ermittlungen des Beklagten nach diesen Kriterien eine hinreichende Gewähr der Wiedergabe des seinerzeit aktuellen Wohnungsmarkts ermöglichen.

3.

Die Daten des vom Beklagen herangezogenen Mietspiegels können nicht der Bestimmung der Höhe der angemessenen Mieten im Rahmen des § 22 SGB II dienen. Grundlage hierfür kann nur ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein (vgl. zum qualifizierten Mietspiegel auch BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 27/09 R (23, 25, 28)). Der qualifizierte Mietspiegel ist nach § 558d Abs. 2 BGB im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Nur dann wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (vgl. § 558d Abs. 3 BGB). Offen bleiben kann hier, ob es sich bei dem vom Beklagten herangezogenen Mietspiegel um einen qualifizierten Mietspiegel handelt. Er stammt aus dem Jahr 1999 und ist seitdem nicht mehr aktualisiert worden. Er kann folglich nicht zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete und somit auch nicht zur Bestimmung der Angemessenheit der Miete im Rahmen des § 22 SGB II herangezogen werden.

Auch die Daten der Wohnungsanbieter, der B.er Wohnstättengesellschaft mbH, der B.er Bau- und Wohnungsgesellschaft mbH und der B.er Wohnungsgenossenschaft sind nicht geeignet, die Grundlage für ein schlüssiges Konzept zu bilden. Die im III. und IV. Quartal des Jahres 2004 erhobenen Daten sind nicht valide. Die Vermieter haben zwar die von ihnen bewirtschafteten Wohnungen nach Anzahl, Größe und Standort aufgelistet. Es fehlt allerdings an der Angabe der konkreten Höhe des Mietpreises für die einzelnen Wohnungen. Es wurden nur Durchschnittsmieten pro Quadratmeter Wohnfläche in den einzelnen Häusern mitgeteilt. Daraus lässt sich kein Überblick darüber gewinnen, ob und in welcher Weise sich die Quadratmeterpreise für die unterschiedlich großen Wohnungen unterscheiden. Des Weiteren lässt sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen, welcher Wohnungsstandard den Zahlen zugrunde liegt. Im Rahmen eines schlüssigen Konzepts ist jedoch darzulegen, welche Wohnungen in die Datenerhebung einbezogen wurden (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 15/09 R (20)). Letztlich ist auch nicht erkennbar, ob sich die Unterlagen auf vermietete und auf unvermietete Wohnungen beziehen (BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R (22)).

Die von den Beziehern von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe herangezogenen Wohnungsdaten sowie die Datenbank der Sozialhilfe können nur einen kleinen Ausschnitt des Wohnungsmarkts abbilden. Insbesondere lassen sie naturgemäß die Angaben zu unvermietetem Wohnraum vermissen. Sie enthalten aber auch keine Differenzierung nach Wohnungsgrößen, sondern nur nach der Anzahl der Anwohner.

Das aufgrund dieser bereits unzureichenden Datengrundlage erstellte Konzept ist zudem in sich widersprüchlich. So wollte der Beklagte nach eigenen Angaben den Leistungsempfängern auch den Zugang zu Wohnungen nicht nur mit "wenig Komfort", sondern auch mit "gutem Komfort" ermöglichen. Unabhängig davon, dass er diese aus dem Mietspiegel entnommenen Begriffe nicht definiert hat, lagen die Nettokaltmieten für Wohnungen bis 60 qm in der vom Beklagten als zumutbar angesehenen Ausstattung der Wohnungen mit Bad/Dusche und Heizung zwischen 3,23 EUR (unterer Spannenwert für die Wohnungen mit "wenig Komfort") und 4,91 EUR (oberer Spannenwert für die Wohnungen mit "gutem Komfort"). Der vom Beklagten als angemessen angesehene Nettokaltmietpreis von 4,00 EUR/qm war also bereits nicht ausreichend, um einen solchen Wohnraum anmieten zu können.

Da die vom Beklagten seinem Konzept zugrunde gelegte Datengrundlage aus den bereits o.g. Gründen nicht geeignet ist, den Wohnungsmarkt verlässlich abzubilden, war es dem Senat nicht möglich, aus ihr angemessene Mietpreise zu ermitteln.

4.

Auch eigene Ermittlungen führten nicht zum Erhalt einer validen Datengrundlage. Der Senat hat vergebens versucht, nach den Vorgaben des BSG weitere Ermittlungen durchzuführen. So hat der Senat - bezogen auf die ARGE SGB II Stendal - Anfragen an das Statistische Landesamt des Landes Sachsen-Anhalt sowie den Verband der Wohnungswirtschaft Sachsen-Anhalt e.V. und der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e.V. (VdW, VdWg) gerichtet. Weder das Statistische Landesamt noch der VdW/VdWG haben statistische Erhebungen über Mietpreise unter Einbeziehung der Wohnungsgrößen. Da das BSG für ein schlüssiges Konzept jedoch die Ermittlung nach verschiedenen Wohnungsgrößen fordert, können die vorhandenen Daten zur Nachbesserung oder als Grundlage für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts nicht nutzbar gemacht werden. Der Senat sieht keine anderen Möglichkeiten, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht weitere Nachbesserungen der Datenerhebungen durchzuführen. Die Ergebnisse der Recherchen für den Landkreis Stendal gelten auch für die übrigen Gebiete von Sachsen-Anhalt, sodass der Senat auch eine nochmalige Nachfrage für die Region B. verzichtet hat.

5.

Der Senat geht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG davon aus, dass die von dem Beklagten unter dem 28. Februar 2008 vorgelegte Liste über leerstehende Wohnungen der B.er Wohnstätten GmbH im Jahr 2005 (Bl. 119 Gerichtsakte) Ermittlungen hinsichtlich der angemessenen Kosten einer Unterkunft im maßgeblichen Vergleichsraum nicht entbehrlich macht. Denn erforderlich ist grundsätzlich ein planmäßiges Vorgehen i.S. einer systematischen Ermittlung und Bewertung der erhobenen Daten für alle Leistungsbezieher. Dem Grunde nach ist diese Liste allenfalls geeignet, um im Rahmen einer "Gegenprobe" festzustellen, ob in dem maßgeblichen Vergleichsraum bis zur Höhe der Angemessenheitsgrenze Wohnungen anzumieten waren (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R (22)).

IV.

Nach der Rechtsprechung des BSG führt das Fehlen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung des angemessenen Mietpreises dazu, dass der tatsächliche Mietzins als angemessen zu Grunde zu legen ist.

1.

Jedoch sind die Unterkunftskosten (Kaltmiete und Betriebskosten) - ohne Heizkosten - auch in einem solchen Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen. Vielmehr sind sie nur bis zur Höhe der Tabellenwerte nach § 8 WoGG a.F. zu bestimmen. Da insoweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im maßgeblichen Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle zurückzugreifen. Ferner wird ein Sicherheitszuschlag zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraums als erforderlich angesehen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R (27)).

Für die Bestimmung der Höchstbeträge für Miete und Nebenkosten legt der Senat § 8 WoGG in der Fassung vom 7. Juli 2005, gültig vom 14. Juli 2005 bis 31. Dezember 2008, zugrunde. Nach der hier maßgeblichen Liste der Mietstufen der Gemeinden ab 1. Januar 2002 (herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) zählte der Landkreis B. zur Mietstufe 2. Damit waren für eine Bedarfsgemeinschaft mit fünf Mitgliedern 545,00 EUR/Monat als Höchstbetrag angemessen.

Ein Zuschlag von 10% zu den für die Kläger im streitigen Zeitraum maßgeblichen Tabellenwerten erscheint dem Senat ausreichend, um den Gefahren einer Bedarfsunterdeckung wegen der Pauschalierung Rechnung zu tragen. Der Wert von 545,00 EUR galt ab dem 1. Januar 2002 (§ 8 WoGG in der Fassung vom 23. Januar 2002) bis einschließlich 31. Dezember 2008 (§ 8 WoGG in der Fassung vom 24. September 2008). Der Senat geht davon aus, dass die Tabellenwerte in dem hier maßgeblichen Zeitraum die Gegebenheiten des örtlichen Mietwohnungsmarktes annähernd wirklichkeitsgetreu wiedergegeben haben. Außerdem beträgt die Erhöhung zum 1. Januar 2009 durch die Neuregelung in § 12 WoGG ebenfalls ca. 10% (von 545,00 EUR auf 600,00 EUR). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass durch den Rückgriff auf die rechte Spalte des WoGG (Wohnraum, der ab 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden ist) mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, dass es sich um Wohnungen aller einfachsten Standards handelt, die den Leistungsberechtigten nicht zumutbar wären (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Urteil vom 26. August 2010, L 5 AS 4/08).

Somit ergibt sich ein höchstmöglicher monatlicher Anspruch auf Kaltmiete und Betriebskosten i.H.v. 599,50 EUR (545,00 EUR + Sicherheitszuschlag 10%). Dieser Betrag liegt über den tatsächlichen Kosten für Kaltmiete und Nebenkosten i.H.v. 552,88 EUR/Monat (748,45 EUR Gesamtmiete - 85,00 EUR Gasabschlag x 5/6), sodass insoweit keine Kürzung vorzunehmen war.

2.

Als Kosten der Heizung standen den Klägern im streitigen Zeitraum Leistungen i.H. der Abschlagszahlungen von 85,00 EUR/Monat zu.

Die Heizkosten sind in Höhe der tatsächlichen Abschläge als angemessen anzusehen, sofern nicht besondere Umstände Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben. Anhaltspunkte für ein unangemessenes Verbrauchsverhalten ergeben sich dann, wenn der rechte Wert des bundesweiten Heizspiegels ("extrem hoch") überschritten wird. Aufgrund des bundesweiten Heizspiegels sind zunächst die Heizungsart und die insgesamt zu beheizende Hausfläche zu ermitteln. Danach ist ein Produkt aus der jeweils für die Bedarfsgemeinschaft angemessenen Wohnfläche und den Werten der rechten Spalte des Heizspiegels zu bilden (BSG, Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 65/08 R (27)).

Hier ist angemessen eine Wohnfläche von 90 m². Der im Jahr 2006 herausgegebene bundesweite Heizspiegel für das Jahr 2005 enthält als Vergleichswert für erdgasbeheizte Gebäude mit einer Wohnfläche von 100 m² bis 250 m² Heizkosten pro Quadratmeter i.H.v. 16,00 EUR. Somit ergibt sich ein Grenzwert 1.440,00 EUR/Jahr und von 120,00 EUR/Monat. Die tatsächlichen Abschläge lagen unter diesem Wert, sodass die Heizkosten in unbeschränkter Höhe zu übernehmen sind.

Insgesamt steht den Klägern somit ein Betrag von 623,27 EUR/Monat entsprechend der tatsächlichen auf die Bedarfsgemeinschaft entfallenden KdU zu.

V.

Der Senat kann daher offen lassen, ob den Klägern zum 1. Juli 2005 Kostensenkungsmaßnahmen objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar gewesen sind. Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Umzug vom Wohnort der Kläger in das ca. 20 km entfernt gelegene B. zu einer unzumutbaren Aufgabe des Wohnorts und damit des sozialen Umfelds geführt hätte.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Angesichts des weitgehenden Obsiegens der Kläger auch im Berufungsverfahren war keine Kostenquotelung zu ihren Lasten vorzunehmen.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es ist obergerichtlich die Höhe des zu den Werten von § 8 WoGG aufzuschlagenden "Sicherheitszuschlags" nicht geklärt.
Rechtskraft
Aus
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