S 201 AS 328/11 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
201
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 201 AS 328/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig ab dem 05.01.2011 bis zum 30.06.2011, längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 516,19 Euro pro Monat zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin J B, S traße ..., 1 B beigeordnet.

Gründe:

Der am 05.01.2011 beim Sozialgericht Berlin gestellte Antrag der Antragsteller,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab dem 01.01.2011 Leistungen nach dem SGB II (insbesondere unter Berücksichtigung der Kranken- und Pflegekassenbeiträge) in Höhe von 516,49 Euro zu erbringen,

ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind.

Von einem Anordnungsanspruch ist auszugehen, wenn nach summarischer Prüfung von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen werden kann. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und den Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist. Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteile zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b Rn. 28 ff.).

Die Antragsteller, die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums für die Monate Januar bis Juni 2011 begehren, haben ein Bedürfnis an einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft gemacht. Zwar würden die begehrten Leistungen, wenn sie im Hauptsacheverfahren erstritten werden, rückwirkend gewährt. Bis dahin bliebe jedoch das Existenzminimum für den fraglichen Zeitraum nicht gedeckt. Diese möglicherweise längere Zeit andauernde, erhebliche Beeinträchtigung kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht ("Gegenwärtigkeitsprinzip").

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Leistungen der Antragsteller hätten abgelehnt werden dürfen. Entscheidend ist insoweit die Frage, ob die Antragsteller in dem Zeitraum hilfebedürftig waren. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Voraussetzungen liegen nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung vor, wenngleich Aufklärungen der Hauptsache vorbehalten bleiben müssen.

Die Antragsteller sind nach dieser summarischen Prüfung trotz der Einnahmen aus dem von dem Antragsteller zu 1) betriebenen Asia-Imbiss hilfebedürftig. Die Einnahmen aus dem Asia-Imbiss belaufen sich voraussichtlich auf 298,51 Euro pro Monat für den Zeitraum Januar bis Juni 2011. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Berechnungen zur Einkommensprognose. Danach rechnet der Antragsteller zu 1) mit einem Gewinn von 1.791,07 Euro für die ersten sechs Monate des Jahres 2011. Verteilt auf sechs Monate ergibt dies einen monatlichen Gewinn von 298,51 Euro. Hiervon abzuziehen sind die Freibeträge gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II und § 30 Satz 1 Nr. 1 SGB II von 100,- Euro bzw. 39,70 Euro. Im Ergebnis verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 158,81 Euro monatlich für die Monate Januar bis Juni 2011. Der Gesamtbedarf der Antragsteller beträgt insgesamt 1.227,- Euro und setzt sich zusammen aus der Regelleistung für den Antragsteller zu 1) von 359,- Euro, dem Mehrbedarf für Alleinerziehende für den Antragsteller zu 1) von 129,- Euro, der Regelleistung für die Antragstellerin zu 2) von 251,- Euro und den angemessenen Kosten der Unterkunft von 488,- Euro. Hiervon sind abzuziehen das Einkommen aus Kindergeld von 552,- Euro (je 184,- Euro für drei Kinder) sowie dem oben errechneten Einkommen aus dem Asia-Imbiss von 158,81. Im Ergebnis verbleibt ein Gesamtbedarf von 516,19 Euro.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Kammer nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung der Auffassung, dass die der Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen entnommene monatliche Pauschale von 332,17 Euro den Antragstellern nicht ohne weitere Prüfung als Einnahme angerechnet werden darf. Bei den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben handelt es sich um eine steuerliche Vereinfachung für Restaurantbetriebe. Die Kammer hat erhebliche Zweifel, ob diese Werte ohne Weiteres auf die Anrechnung nach § 11 SGB II übertragen werden können. Dies würde dazu führen, dass den Antragstellern ein höherer Betrag als Einnahme angerechnet wird als in der Regelleistung für Lebensmittel enthalten ist. § 3 Abs. 3 Alg II-V regelt nur die Behandlung von tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Nicht geregelt ist, inwieweit Pauschalen für den Eigenverbrauch angesetzt werden dürfen. Zwar hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom 04.04.2008, Az. L 7 AS 5626/07) die Pauschbeträge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums für Finanzen verwendet und als Betriebseinnahme des selbständigen Hilfebedürftigen berücksichtigt. Jedoch ergab sich in dem Fall der Ansatz der Pauschbeträge bereits aus der vorläufigen Ergebnisberechnung des Steuerberaters. Dieser hatte die Pauschbeträge als "betriebliche Erlöse" angesetzt. Der Antragsteller hatte in dem Verfahren auf die gerichtliche Aufforderung seine tatsächlichen Warenentnahmen nicht glaubhaft gemacht, weswegen auf die Pauschbeträge zurückgegriffen worden ist.

Anders ist die Situation bei den Antragstellern. Selbst wenn der Ansatz derartiger Pauschalen grundsätzlich rechtmäßig wäre, bestehen hier Zweifel, ob in dem Fall der Antragsteller auf diese Pauschalen abgestellt werden darf. Der Antragsteller zu 1) hat glaubhaft gemacht, dass er sich und die Antragstellerin zu 2) nicht aus den Lebensmitteln ernährt, die er für den Asia-Imbiss kauft. Der Antragsteller zu 1) versichert an Eides Statt, dass er in seinem Imbiss überwiegend Fast Food, das heißt Pommes, Bockwurst, Bratwurst, Chinapfanne, Kindersofteis, Bier, Cola, Capri Sonne und ähnliche Sachen verkauft. Zu Hause würden er und die Antragstellerin zu 2) Obst, Brot, Gemüse, Fisch und Fleisch essen. Er versichert, nicht Lebensmittel im Wert von 332,17 Euro mitzunehmen und mit der Antragstellerin zu 2) privat zu verzehren. Der Antragsteller zu 1) hat zudem Lieferlisten über die für den Imbiss erworbenen Lebensmittel eingereicht, die seine Angaben bestätigen. Den Rechnungen ist zu entnehmen, dass es sich um Würste, Fleisch, Pommes, Eis, Bier und ähnliche Lebensmittel handelt. Die summarische Prüfung kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Antragsteller sich nicht aus den für den Imbiss erworbenen Lebensmitteln ernähren. Der Ansatz der monatlichen Pauschale von 332,17 Euro ist nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt. Jedoch bleibt eine genaue Prüfung eventueller Warenentnahmen im geringen Umfang und der angesetzten Betriebsausgaben (insbesondere die Reinigungskosten) ausdrücklich der Hauptsache vorbehalten.

Die deswegen vorzunehmende Folgenabwägung geht zugunsten der Antragsteller aus. Die Abwägung ergibt hier, dass die Nachteile, die entstünden, wenn der Antrag abgelehnt, die Klage aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen bei Stattgabe des Antrags und Erfolglosigkeit der Klage schwerer wiegen. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -, zitiert nach juris). Im Hinblick auf das bereits erwähnte Gegenwärtigkeitsprinzip wären die Folgen der ungerechtfertigten Leistungsversagung ungleich schwerwiegender als die der nicht gebotenen Gewährung. Zu betonen ist zudem, dass die Leistungen bei Stattgabe des Antrags im Fall des Unterliegens in der Hauptsache zurückgefordert werden können. Die Leistungen werden nur vorläufig gewährt.

Im Ergebnis haben die Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Die Antragsteller haben eine existentielle Notlage mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verankerten Gebots des effektiven Rechtsschutzes ist es den Antragstellern nicht zuzumuten, eine Entscheidung in der – grundsätzlich vorrangigen – Hauptsache abzuwarten, so dass der Antragsgegner zur Zahlung vorläufig Leistungen zu verpflichten war. Schwere und unwiederbringliche Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung eine solche Entscheidung nicht mehr in der Lage sein könnte, liegen vor. Dem Antragsteller zu 1) und seiner erst sechsjährige Tochter, der Antragstellerin zu 2), drohen bei Verweis auf die Hauptsache erhebliche finanzielle Einbußen von monatlich 516,19 Euro und vor allem der Verlust des Krankenversicherungsschutzes (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Die Einnahmen aus dem Asia-Imbiss und dem Kindergeld reichen zur Zahlung der Miete und der Lebenshaltungskosten nicht annähernd aus. Die Auswirkungen sind vor allem für das minderjährige Kind erheblich, so dass auch das Vorliegen des Anordnungsgrundes zu bejahen war.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern im Ergebnis Leistungen in Höhe von 516,19 monatlich (statt der beantragten 516,49 monatlich) ab dem Tag der Antragstellung am 05.01.2011 (und nicht bereits ab dem 01.01.2011) bis zum 30.06.2011 vorläufig zu zahlen. Im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem überwiegenden Erfolg des Antrags.

Im Hinblick auf diesen überwiegenden Erfolg ihres Rechtschutzantrags war den Antragstellern für das Verfahren vor dem Sozialgericht auch Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 73a Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m. § 114 ZPO) und ihnen ihre Verfahrensbevollmächtigte beizuordnen.
Rechtskraft
Aus
Saved