L 2 SO 5815/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 13 SO 494/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 5815/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Betreutes Wohnen im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII setzt eine konzeptionelle Verknüpfung von Wohnung und ambulanter Betreuung voraus.
Die Berufungen der Beklagten Ziff. 1) und Ziff. 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. November 2009 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten Ziff. 1) und Ziff. 2) Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit nicht zu leisten haben.

Die Beklagten Ziff. 1) und Ziff. 2) tragen jeweils die Kosten ihres Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für die Berufung des Beklagten Ziff. 1) auf 391.706,91 EUR und die Berufung der Beklagten Ziff. 2) auf 9.188,44 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der vom Kläger für den Hilfeempfänger Stohl erbrachten Aufwendungen im Streit. Der am 1967 geborene Hilfeempfänger leidet seit seinem 12. Lebensjahr an einer neuromuskulären Muskeldystrophie vom Typ Duchenne, zwischenzeitlich mit Tetraparese (vgl. ärztliches Attest Dr. W. vom 23.03.2007, Bl. 298/35 der Verwaltungsakten der Klägerin - VA). Er bezieht seit 01.02.1999 Erwerbsunfähigkeitsrente (Bl. 40 VA). Bei dem Hilfeempfänger ist ein Grad der Behinderung von 100 (Bl. 4 VA) und Pflegestufe 3 mit besonderem Härtefall seit 24.02.2000 anerkannt (Bescheid der Pflegekasse vom 23.11.2000, Bl. 18 VA). Der Hilfeempfänger war von Geburt an bis zum 30.03.1987 in der Stadt M. wohnhaft. Zum 24.03.1987 verzog er zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums der medizinischen Informatik, an welches sich eine Tätigkeit bei der Fachhochschule H. anschloss, in die Stadt H. und zum 01.09.1994 nach W. in den Zuständigkeitsbereich des Klägers. Dort war er bis 30.04.2007 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vom 01.04.1987 bis zum 31.08.2003 erhielt der Hilfeempfänger zunächst von der Beklagten Ziff. 2 (vgl. zuletzt Bescheid vom 23.11.2000, Bl. 17 VA) Hilfe zur Pflege sowie Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Kfz-Hilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Vor April 2003 ging dann die Leistungszuständigkeit auf den Beklagten Ziff. 1) über (vgl. Aktenvermerk vom 17.04.2003, Bl. 21 VA). Mit Bescheid vom 17.06.2003 (Bl. 23-2 VA) stellte die Beklagte Ziff. 2) die dem Hilfeempfänger bis dahin gewährten monatlichen Leistungen zum 31.08.2003 ein. Ab 01.09.2003 leistete der Kläger dem Hilfeempfänger Hilfe in besonderen Lebenslagen nach den §§ 69a, b und c BSHG in Form der Hilfe zur häuslichen Pflege (Pflegegeld, Kostenübernahme der notwendigen ungedeckten Kosten einer Pflegekraft der AWO, Kfz-Hilfe i. H. v. monatlich 100,00 EUR). Ab 01.01.2003 erbrachte der Kläger für den Hilfeempfänger außerdem Grundsicherungsleistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (Bescheid vom 05.11.2003, Bl. 36 VA) und ab 01.01.2005 nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Zum 01.05.2007 verzog der Hilfeempfänger wegen des Eintritts einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (vgl. Aktenvermerk vom 05.02.2007, Bl. 241 VA sowie Schreiben des Paritätischen Sozialdienstes M. (PSD) vom 01.02.2007, Bl. 264/2 VA) vom Zuständigkeitsbereich des Klägers in die Stadt M. in eine von ihm selbst angemietete Wohnung in dem Wohnhaus, in welchem auch seine Eltern ihre Wohnung haben. Die Wohnung des Hilfeempfängers ist 90 m2 groß und verfügt über drei Zimmer. Dort wird er rund um die Uhr vom PSD im Rahmen einer sogenannten individuellen Schwerstbehindertenbetreuung (ISB) durch Pflegehilfskräfte versorgt (Schreiben des PSD an die Klägerin vom 03.05.2007, Bl. 341 VA). Der Hilfeempfänger ist gemäß telefonischen Auskünften der Pflegedienstleiterin des PSD, G., vom 30.08.2007, 29.01.2008 und vom 01.07.2008 (vgl. Aktenvermerke der Klägerin unter den genannten Daten, Bl. 410, 451 und 479 VA) in der Lage, seinen Tagesablauf, Freizeitaktivitäten sowie seine Pflege selbst zu regeln. Er ist mithin in der Lage seinen Willen kund zu tun, nicht jedoch diesen mechanisch umzusetzen. Für die mechanische Umsetzung seines Willens ist er auf die Hilfe anderer Personen angewiesen, wie er auch selbst in einem von ihm angestrengten Eilverfahren in der Beschwerdeinstanz (Aktenzeichen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg: L 2 SO 2228/07 ER-B) hat vortragen lassen (vgl. Schriftsatz des Bev. des Hilfeempfängers vom 04.07.2007, Bl. 384/4 VA). Der Hilfeempfänger benötigt hiernach in regelmäßigen Abständen eine assistierte Druckbeatmung. Die Pflegehilfskräfte unterstützen ihn bei sämtlichen körperbezogenen Verrichtungen, wie die Druckbeatmung überprüfen, ihn waschen, ihm seine Nahrung geben, mit ihm gymnastische Übungen machen und ihm beim Einkaufen behilflich sein. Gemäß den telefonischen Auskünften des PSD gegenüber dem Kläger erfolgen pflegerische und hauswirtschaftliche Dienste. Die Assistenten werden auch für die Freizeitgestaltung eingesetzt, so begleiten sie den Hilfeempfänger zu allen Aktivitäten und Ausflügen, wie Konzerten und anderen Veranstaltungen. Nach Auskunft des PSD erfolgt weder eine sozialpädagogische noch eine spezifische qualifizierte Wohnbetreuung. Eine schriftliche Konzeption, Hilfeplanung oder Leistungsdokumentation durch den paritätischen Sozialdienst gibt es nicht. Der Hilfeempfänger beantragte bei dem Kläger für die Zeit ab 01.05.2007 die Fortgewährung der bisher erbrachten Leistungen. Der Antrag wurde von der Beklagten Ziff. 2) mit Bescheid vom 26.03.2007 (Bl. 297/1 VA) abgelehnt, gegen den der Kläger mit Schreiben vom 16.04.2007 (Bl. 310/5 VA) Widerspruch erhob. Auch der Kläger gab zu erkennen, dass er sich nicht für zuständig halte und verwies in einem an den Landschaftsverband L. gerichteten Schreiben, welches er dem Bevollmächtigten des Hilfeempfängers per Fax am 21.03.2007 (Bl. 298/29 VA) zugänglich gemacht hatte, auf § 98 Abs. 1 SGB XII, da es sich bei dem vorliegenden Hilfefall um Hilfe zur Pflege handele. Die Beklagte Ziff. 2) verwies auf § 98 Abs. 5 SGB XII, da die Versorgung des Hilfeempfängers durch den paritätischen Sozialdienst in Form einer 24-Stunden-Betreuung eine Form des ambulant betreuten Wohnens darstelle. Auf einen entsprechenden Antrag des Hilfeempfängers im einstweiligen Rechtschutzverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) wurde der Kläger durch Beschluss vom 24.04.2007 (Az. S 4 SO 1252/07 ER) verpflichtet, vorläufig Leistungen im bisherigen Umfang über den 30.04.2007 hinaus bis zur Klärung der Zuständigkeit, längstens bis 31.08.2007, zu gewähren. Die dagegen von dem Kläger eingelegte Beschwerde wurde nach Hinweis des erkennenden Senats (Az. L 2 SO 2228/07 ER-B) auf § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) am 30.08.2007 zurückgenommen. Der Kläger leistete auch über den 31.08.2007 hinaus bis zum Ende des streitigen Zeitraumes (30.09.2009) die bisher gewährten Leistungen. Mit klägerischem Schreiben vom 22.05.2007 (Bl. 354 VA - Zugang 24.05.2007) erfolgte der Beklagten Ziff. 2) gegenüber eine Erstattungsanzeige in Bezug auf Grundsicherungsleistungen, Hilfe zur Pflege und Pflegesachleistungen nach dem SGB XII für den Hilfeempfänger ab 01.05.2007 i. H. v. "derzeit monatlich 528,73 EUR sowie Pflegesachleistungen nach dem 7. Kapitel des SGB XII". Der Kläger führte aus, sollte ein Antrag nicht gestellt worden sein, gelte dieses Schreiben als Antrag auf Feststellung der bezeichneten Sozialleistungen nach § 95 SGB XII. Er gewähre aufgrund des Beschlusses des SG Heilbronn vom 24.04.2007 bis zur Klärung der Zuständigkeit vorläufige Leistungen. Nach seiner Auffassung sei die Beklagte Ziff. 2) der zuständige Leistungsträger nach § 98 Abs. 1 SGB XII. Aus diesem Grund mache er Erstattung gem. § 102 ff. SGB X geltend. Nach abschließender Klärung der örtlichen Zuständigkeit werde ggf. der Erstattungsanspruch der Höhe nach geltend gemacht. Eine Weiterleitung dieser Erstattungsanzeige an den Beklagten Ziff. 1) durch die Beklagte Ziff. 2) erfolgte nicht, allerdings hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 02.10.2009 der Beklagte Ziff. 1) erklärt, er lasse sich den Zugang dieser Erstattungsanzeige am 24.05.2007 bei der Beklagen Ziff. 2) zurechnen. Mit Schreiben vom 02.10.2007 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ziff. 2) Kostenerstattungsansprüche nach § 102 SGB X ab 01.05.2007 geltend. Er führte aus, dass für den Hilfeempfänger Eingliederungshilfe zum Betrieb eines Kfz i. H. v. monatlich 100,00 EUR erbracht werde. Dieses Schreiben ist bei der Beklagten Ziff. 2) am 05.10.2007 und bei dem Beklagten Ziff. 1) am 09.10.2007 eingegangen. Mit Schreiben vom 19.10.2007 (Bl. 415 VA) bezifferte der Kläger gegenüber der Beklagten Ziff. 2) den Aufwand für die Monate Mai 2007 bis August 2007 mit insgesamt 47.446,31 EUR für Grundsicherungsleistungen, Hilfe zur Pflege und Pflegesachleistungen. Er bat um Erstattung des Betrages bis 15.11.2007 und zugleich darum, den Vorgang als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger ab 01.12.2007 in eigener Zuständigkeit weiter zu bearbeiten. Falls die Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit bis 15.11.2007 nicht erfolge, werde Leistungsklage erhoben werden. Dieses Schreiben ist bei der Beklagten Ziff. 2) am 25.10.2007 eingegangen und von dort an den Beklagten Ziff. 1) weitergeleitet worden (Eingang dort am 07.11.2007). Mit Schreiben vom 05.11.2007 (Bl. 425 VA) teilte die Beklagte Ziff. 2) unter Verweis auf ihren gegenüber dem Hilfeempfänger erteilten Ablehnungsbescheid vom 26.03.2007 mit, dass sie den Erstattungsanspruch nicht anerkenne, da ihre Zuständigkeit nach § 98 SGB XII nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 07.11.2007 bat der Beklagte Ziff. 1) um stillschweigende Fristverlängerung um zunächst einen Monat. Eine Stellungnahme durch den Beklagten Ziff. 1) erfolgte nicht. Gemäß den Feststellungen des SG erbrachte der Kläger für den hier streitigen Zeitraum vom 01.05.2007 bis 30.09.2009 (kassenwirksam) dem Hilfeempfänger insgesamt Leistungen in Höhe von 400.895,35 EUR, davon 9.188,44 EUR Leistungen der Grundsicherung, 4.931,37 EUR Eingliederungshilfe, 6.650,01 EUR Hilfe zur Pflege (Restpflegegeld). Den größten Einzelposten stellen die Leistungen der Hilfe zur Pflege (für PSD) in Höhe von 380.125,44 EUR dar. Auf die tabellarische Aufstellung des SG im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Der Kläger hat am 14.02.2008 beim SG Klage gegen den Beklagten Ziff. 1) erhoben und beantragt, die Beklagte Ziff. 2) beizuladen. Mit Schreiben vom 09.09.2008, beim SG eingegangen am 15.09.2008, hat der Kläger nach einem richterlichen Hinweis die Klage auf die Beklagte Ziff. 2) erstreckt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 SGB XII auf von freien Trägern organisierte ambulante Wohnmöglichkeiten, jedoch nicht auf eine Wohnung, die sich der Hilfesuchende selbst gesucht habe und von der aus er selbst sich ambulante Hilfe organisiere, beziehe. Ferner sei für die Anerkennung einer ambulant betreuten Wohnform im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII eine spezifische qualifizierte Wohnbetreuung erforderlich, welche von den paritätischen Sozialdiensten nicht erbracht werde. Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeit nach § 98 Abs. 5 SGB XII orientiere sich an dem des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, der "Hilfen zum selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten" regelt. Eine betreute Wohnform liege vor, wenn dem Leistungsberechtigten Fähigkeiten und Kenntnisse zu selbstbestimmtem Leben vermittelt würden. Über diese Fähigkeiten verfüge der Hilfeempfänger bereits in ausreichendem Umfang, da er in der Lage sei, seinen Tagesablauf, Freizeitaktivitäten und seine Pflege selbstbestimmt zu regeln. Er sei zur eigenständigen Steuerung seines Tagesablaufs bzw. seiner Lebensbezüge in der Lage. Zur Anerkennung einer betreuten Wohnmöglichkeit sei zudem erforderlich, dass durch fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbracht werden. Demgegenüber hätten die Pfleger des Hilfeempfängers lediglich Aufgaben im Bereich Pflege und Hauswirtschaft übernommen. Für die Mitwirkung bei der Freizeitgestaltung seien keine Betreuungsleistungen durch fachlich geschultes Personal erforderlich. Auch sei vorliegend keine Vergütungsvereinbarung im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII abgeschlossen worden. Nach der für den Landschaftsverband L. fest verhandelten Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für den Leistungsbereich ambulant betreutes Wohnen richte sich dieses Angebot an geistig behinderte/psychisch behinderte Menschen und Menschen mit schwerwiegenden, andauernden Abhängigkeitserkrankungen. Der Hilfeempfänger erfülle keines der genannten Kriterien. Der Fall sei eindeutig der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, 7. Kapitel zuzuordnen. Der Beklagte Ziff. 1) hat demgegenüber die Auffassung vertreten, es sei bereits einer Stellungnahme des paritätischen Sozialdienstes vom 20.02.2008 zu entnehmen, dass es sich im Falle des Hilfeempfängers um ambulant betreutes Wohnen handele. Der Begriff des ambulant betreuten Wohnens sei weit auszulegen und orientiere sich an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Insbesondere das Anmieten einer eigenen Wohnung sei der Baustein zur Führung eines eigenständigen und selbstbestimmten Lebens. Sollte der Bereich des ambulant betreuten Wohnens allein auf solche Wohnformen zutreffen, die durch freie Leistungsträger organisiert werden, stelle dies eine nicht zutreffende Einschränkung des Begriffs des ambulant betreuten Wohnens dar. Die Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnformen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX könnten sowohl in stationärer als auch in ambulanter Form erfolgen. Der Gesetzgeber habe offen gelassen, wie und durch wen die Hilfe im Einzelnen geleistet werde. Es sei anerkannt, dass das betreute Wohnen nicht etwa nur in Wohngemeinschaften oder in Wohnheimen für behinderte Menschen erfolge, sondern auch in ambulanter Form als Einzelwohnen oder als Paarwohnen in einer selbst angemieteten Wohnung. Ob Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten vorlägen, sei weniger von der Wohnform, sondern vielmehr von der Art und Zielsetzung der Betreuungsleistung abhängig. Die Inhalte, Ziele und Qualitätsmerkmale der ISB seien im Leistungstyp G des Landesrahmenvertrages ambulanter Bereich niedergelegt. Dieser habe als Zielgruppe Personen, die gem. §§ 53, 54 SGB XII und zugleich gem. §§ 61, 62 ff. SGB XII anspruchsberechtigt seien, insbesondere den Personenkreis der Menschen mit Behinderungen, die einen besonderes zeitintensiven Versorgungsbedarf hätten. Der Hilfeempfänger sei der Zielgruppe des Leistungstyps G der ISB zuzurechnen. Damit liege den Leistungen des paritätischen Sozialdienstes zugleich eine Gesamtkonzeption zugrunde. Dies lasse sich an dem im Landesrahmenvertrag niedergeschriebenen Art und Umfang des Leistungstyps G festmachen. So bestehe die Hilfe u. a. aus der Begleitung, Assistenz, Unterstützung und Beaufsichtigung in allen Lebensbereichen, vor allem in der Pflege, Hauswirtschaft, Mobilität in Schule, Ausbildung und Beruf, Freizeitgestaltung und anderen Bereichen des täglichen Lebens. Auch eine Einsatzdauer bis zu einer 24-Stunden-Betreuung sei durch die ISB vorgesehen. Die Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB VII erstrecke sich auf alle Leistungen nach dem 6., 7. oder 8. Kapitel. Es würden also nicht nur die unmittelbar, das betreute Wohnen, ermöglichenden Sozialleistungen (Kernbereich) erfasst, sondern alle Leistungen nach dem SGB XII, also auch die Hilfe zur häuslichen Pflege als Annexleistung. Das Vorliegen von Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich des selbstbestimmten Lebens schließe es nicht aus, weitergehende Leistung und Hilfen in diesem Bereich anzubieten. So seien die Ziele des Leistungstyps G (ISB) u. a. die Befähigung zu einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensweise sowie die Aufrechterhaltung und Förderung bereits vorhandener Fähigkeiten. Ein weiterer Teilaspekt der Zielsetzung der ISB sei die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Da für diesen Teilbereich trotz der vom Kläger dargelegten Selbständigkeit des Hilfeempfängers ein Hilfebedarf bestehe, werde vorausgesetzt, dass sonst eine Leistungserbringung von Maßnahmen zur Freizeitgestaltung nicht erforderlich wäre. Wenn der Kläger geltend mache, dass schriftliche Konzeptionen, Dienstleistungsbeschreibungen, Hilfeplanung und Leistungsdokumentationen sowie eine sozialpädagogische, sozialarbeiterische Leitungskraft fehlen würden, so sei dies nicht erforderlich, da die Merkmale des Leistungstyps G nicht kumulativ erfüllt sein müssten. Vielmehr handele es sich um beispielhafte Kriterien, die bei der Bewertung des Leistungstyps zu berücksichtigen seien. Das SG hat der Klage mit Urteil vom 05.11.2009 im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte Ziff. 1) verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 30.09.2009 von diesem verauslagte 386.775,54 EUR Hilfe zur Pflege und 4.931,37 EUR Eingliederungshilfe zu erstatten; es hat ferner die Beklagte Ziff. 2) verurteilt, dem Kläger die Kosten der Grundsicherung von 9.188,44 EUR zu erstatten. Darüber hinaus wurden die Beklagten verurteilt, an den Kläger auf die Erstattungsbeträge jeweils Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu leisten. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, § 98 Abs. 5 SGB XII greife im vorliegenden Fall nicht ein. Die vom Kläger erbrachten Leistungen würden nicht "in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten" im Sinne der Vorschrift erbracht, weshalb sich die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 SGB XII richte. Zwar müsse die Wohnung, in der ambulante Leistungen erbracht würden, nicht vom Anbieter der ambulanten Dienstleistungen organisiert sein, sondern es reiche aus, dass eine Wohnung bezogen werde, die überhaupt durch einen ambulanten Leistungserbringer erreicht werden könne. Aufgrund des Schutzzwecks der Norm, dem Schutz der Einrichtungsorte, könne keine vom ambulanten Dienstleister bzw. freien Einrichtungsträger organisierte Wohnung verlangt werden, nachdem derartiger Wohnraum beinahe jeder Gemeinde bzw. jedem Landkreis Formen von Dienstleistern oder freien Einrichtungsträgern geschaffen worden sei. Gleichwohl seien die Voraussetzungen des § 98 Abs. 5 SGB XII im vorliegenden Fall deshalb nicht erfüllt, weil der Begriff "betreuen" verlange, dass neben den ambulant erbrachten Leistungen eine Betreuung zur eigenständigen Steuerung und Sicherung des Tagesablaufs mit regelmäßiger sozialpädagogischer Hilfe und der Beratung in bestimmten Lebenssituationen im Bereich Wohnen stattfinde, welche in ein auf die Einzelperson des Leistungsempfängers zugeschnittenes Konzept einbezogen sei. Dabei müssten u.a. auch die Fähigkeit, sich selbständig in der Wohnung zurecht zu finden, diese eigenverantwortlich sauber zu halten und den sozialen Umgang mit Mitbewohnern und anderen Mietern zu erlernen mit dem Ziel vermittelt werden, sich innerhalb und außerhalb der Wohnung möglichst selbständig zu bewegen. Dies sei nicht erfüllt, da der Hilfebedürftige keine Wohnbetreuungsleistungen erhalte und nicht benötige. Gegen das Urteil hat der Beklagte Ziff. 1) am 10.12.2009 Berufung eingelegt. Die Beklagte Ziff. 2) hat die von ihr zunächst erhobene Berufung auf richterlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 08.09.2010 (Bl. 38) zurückgenommen und angesichts eines unter 10.000,00 EUR liegenden Streitwertes Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, welcher der Senat mit Beschluss vom 05.11.2009 (Az. L 2 SO 4307/10 NZB) stattgegeben hat. Das hiernach unter dem Az. L 2 SO 4553/10 eingetragene Berufungsverfahren wurde mit Beschluss vom 29.09.2010 zum vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden. Zur Begründung der Berufungen tragen die Beklagten übereinstimmend vor, das SG habe zu Unrecht angenommen, dass eine Betreuung mit regelmäßiger sozialpädagogischer Hilfe und Beratung in bestimmten Lebenssituationen erforderlich sei, um die Leistungen zu qualifizieren, die in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erbracht würden. Das SG könne seine stark restriktive Auslegung nicht auf den offenkundig völlig "verunglückten" Wortlaut des § 98 Abs. 5 SGB XII stützen. Die Ungenauigkeit des Gesetzestextes deute vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber einen möglichst weiten Anwendungsbereich gewünscht habe. Nach Auffassung der Beklagten lägen Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten dann vor, wenn Leistungen ambulant erbracht würden, um ein Wohnen in einer stationären Einrichtung zu vermeiden. Dies könnten sowohl Leistungen zur Vermittlung von wohnungsspezifischen Fähigkeiten (etwa Orientierung in der Wohnung) sein, als auch Hilfen zur Pflege. Folge man der Ansicht des SG, blieben Menschen mit ausschließlich körperlicher Behinderung vom Anwendungsbereich des § 98 Abs. 5 SGB XII ausgeschlossen. In tatsächlicher Hinsicht sei zweifelhaft und weiter aufzuklären, ob Wohnbetreuung im vom SG verstandenen Sinne tatsächlich - wie vom SG angenommen - nicht erfolgt sei. Darüber hinaus bestehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein Anspruch auf Prozesszinsen (Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 23/07 R). Der Beklagte Ziff. 1) beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. November 2009 im Umfang der Verurteilung der Beklagen Ziff.) 1 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte Ziff. 2) beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. November 2009 im Umfang der Verurteilung der Beklagen Ziff. 2) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er hält das Urteil des SG für zutreffend. Der Senat hat vom PSD Auskünfte eingeholt. Mit Schreiben vom 23.09.2010 und vom 25.11.2010 hat der Dipl.-Sozialarbeiter S. mitgeteilt, der Kläger werde weiterhin rund um die Uhr durch pflegerische und hauswirtschaftliche Hilfestellungen sowie Eingliederungshilfen versorgt. Er benötige, da eine komplette Bewegungsunfähigkeit vorliege, weiterhin komplette Unterstützung und Hilfe bei den wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, z.B. Körperpflege einschließlich regelmäßiger Speichelentfernung, An- und Auskleiden, Hilfestellung bei sämtlichen Transfers, Getränke und Nahrung reichen. Auch müssten alle hauswirtschaftlichen Tätigkeiten übernommen werden. Der Hilfebedürftige benötige in regelmäßigen Intervallen Druckbeatmung. Im Rahmen der Eingliederungshilfe fänden begleitete Spaziergänge in der Stadt M. und an der Weser sowie Besuche bei den Eltern statt, darüber hinaus Besuche einer Gastwirtschaft und diverser kultureller Veranstaltungen. Der Kläger werde darüber hinaus auch bei Einkäufen und Verwandtenbesuchen begleitet. Zeitaufwändig sei die Arbeit am Computer; die Behindertenassistenten müssten jede Eingabe und Programmsteuerung nach den Bitten des Hilfeempfängers vornehmen, da er dies selbst nicht könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des SG (Az. S 13 SO 494/08 und S 4 SO 1252/07 ER), auf die vom Kläger beigezogenen Verwaltungsakten (4 Bände) und die Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufungen der Beklagten Ziff. 1) und Ziff. 2), über die der Senat aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, haben nur insoweit Erfolg, als das SG die Beklagten zur Entrichtung von Prozesszinsen verurteilt hat. Im Übrigen waren die Berufungen als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die - für den Beklagten Ziff. 1) gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG ohne Weiteres, für die Beklagte Ziff. 2) nach Zulassung gemäß Beschluss vom 21.09.2010 - statthafte Berufungen sind zulässig, jedoch im Wesentlichen - bis auf die zu Unrecht erfolgte Verurteilung zur Entrichtung von Prozesszinsen - unbegründet.

1. Das Urteil des SG vom 05.11.2009 ist, soweit hinsichtlich des hier streitigen Zeitraumes vom 01.05.2007 bis 30.09.2009 der Beklagte Ziff. 1) zur Erstattung im Wege der Vorleistung verauslagter 386.775,54 EUR Hilfe zur Pflege und 4.931,37 EUR Eingliederungshilfe und die Beklagte Ziff. 2) zur Erstattung im Wege der Vorleistung verauslagter 9.188,44 EUR Kosten der Grundsicherung an den Kläger verurteilt worden ist, im Ergebnis zutreffend.

Der Senat schließt sich den Gründen des Urteils des SG vom 30.09.2010 nach eigener Prüfung an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung ab mit der Maßgabe, dass er § 98 Abs. 5 SGB XII abweichend von der im angegriffenen Urteil dargelegten Auffassung des SG - wie im folgenden näher dargelegt - interpretiert, die Vorschrift aber auch nach dieser Auslegung vorliegend nicht zugunsten der Beklagten eingreift, weshalb es bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 1 SGB XII verbleibt, wie zutreffend vom SG erkannt und dargelegt. Es fehlt vorliegend an einer vom Senat als erforderlich angesehenen Verknüpfung der Wohnung und erbrachter ambulanter Leistungen durch ein betreuerisches Konzept.

§ 98 Abs. 5 SGB XII hat folgenden Wortlaut: Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

Gemäß dem Wortlaut des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII muss es sich um eine "Wohnform" handeln. Aus diesem Terminus wie auch der Tatbestandsvoraussetzung ambulanter "betreuter" Wohnmöglichkeiten leitet der Senat in Abgrenzung zum Normalfall einer bloßen - in unserer älter werdenden Gesellschaft immer häufiger vorkommenden - Nutzung eines ambulanten Pflegedienstes durch behinderte, gebrechliche und/oder ältere Menschen in der eigenen Wohnung das Erfordernis einer konzeptionellen Einbettung im Sinne einer Verknüpfung von Wohnung und ambulant erbrachten Leistungen durch ein betreuerisches Konzept ab; sei es im Hinblick auf die vertraglich mit einer Wohnungsanmietung oder dem Erwerb eingeräumte und in gewissem Umfang auch tatsächlich genutzte Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen - wie etwa bei "betreutem Wohnen" für sehbehinderte Menschen in einem Gebäude mit zu kaufenden oder zu mietenden Wohnungen, deren Inhaber nach Bedarf individuelle haushälterische Betreuung (Aufräumen, Waschen, Putzen) abrufen können und wo eine nach Bedarf zu buchende Versorgungsmöglichkeit mit warmem Essen besteht, sei es im Hinblick auf eine dem Bewohner einer Wohnung in einem Altenwohnheim (nicht: Altenheim) vertraglich garantierte Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen eines freien Trägers (individuell, je nach jeweiligem Bedarf, zu buchen), sei es im Hinblick auf eine bestehende sozialpädagogische Betreuung zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, etwa innerhalb einer Wohngemeinschaft oder Wohngruppe mit sozialpädagogischer Betreuung. Diesen ganz unterschiedlichen Ausprägungen des "betreuten Wohnens" ist gemeinsam, dass jeweils mit der Wohnung bzw. dem genutzten Wohnraum ein Betreuungskonzept verknüpft ist, ohne dass der Senat dabei als zwingend erforderlich ansieht, dass dieses Konzept von einem freien Träger von Leistungen stammt oder ein solcher die Wohnung "organisiert"; auch unmittelbar von kommunaler Hand betrieben sind derartige Konzepte denkbar. In welchem Ausmaß und auf welche Weise eine Verknüpfung von Wohnung und ambulant erbrachten Leistungen durch ein betreuerisches Konzept erfolgen kann bzw. muss, damit § 98 Abs. 5 SGB XII eingreift, kann hier letztlich offenbleiben; jedenfalls genügt für die Annahme des Vorliegens ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten als besondere "Wohnform" nicht die bloße - selbst organisierte - Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes in einer selbst angemieteten Wohnung, wie im vorliegenden Fall, auch wenn es sich um eine 24-Stunden-Intensivpflege handelt.

Auch die Gesetzessystematik spricht für eine derartige Auslegung der Vorschrift. Gesetzessystematisch handelt es sich bei § 98 Abs. 5 SGB XII um eine Ausnahmevorschrift, was für eine eher enge Auslegung spricht. Bei uferlos weiter Definition des Anwendungsbereiches würde letztlich jede Nutzung eines ambulanten Pflegedienstes durch einen Sozialhilfeempfänger (die zum überwiegenden Teil wegen des Vorranges von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - alt und/oder gesundheitlich eingeschränkt sind) zum Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift führen, was zu einer sehr häufigen Durchbrechung des in § 98 Abs. 1 SGB XII niedergelegten Grundsatzes der Maßgeblichkeit des Ortes des tatsächlichen (Satz 1) bzw. gewöhnlichen (Satz 2) Aufenthalts führen und diesen damit konterkarieren würde. Dies und die erhebliche Anzahl der aus einer "weiten Auslegung" der Vorschrift resultierenden Zuständigkeitsstreite hat der Gesetzgeber bei der Schaffung der Ausnahmevorschrift nicht gewollt.

Auch der Zweck der Vorschrift, der Schutz des Einrichtungsortes, lässt sich mit einer engen Auslegung der Vorschrift eher vereinbaren als mit einer ausufernd weiten, welche die Nutzung eines privaten ambulanten Pflegedienstes in der eigenen Wohnung genügen lässt, um die Vorschrift eingreifen zu lassen. Kommunen haben auf die Ansiedlung privater ambulanter Pflegedienste einen eher begrenzten Einfluss, wohingegen sie die Entwicklung besonderer Konzepte "betreuten Wohnens" - allein bauplanungsrechtlich und finanziell - ganz erheblich (negativ wie positiv) beeinflussen können.

Die Gesetzesbegründung zu § 98 Abs. 5 SGB XII (vgl. BT-Drucksache 15/1514, Seite 67, ferner BT-Drucksache 16/2711, Seite 13) hilft bei der Ergründung des Zweckes der Schaffung der Vorschrift nicht weiter. Hiernach sollte die Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sichergestellt werden, der vor Eintritt der Person in Formen betreuter ambulanter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war. Dabei orientiert sich der Begriff "betreute Wohnmöglichkeiten" nach dem Willen des Gesetzgebers an § 55 Abs. 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Letztlich muss § 98 Abs. 5 SGB XII in Zusammenhang mit weiteren Neuregelungen im Zuge der Schaffung des SGB XII gesetzt werden, um die Motive des Gesetzgebers zur Schaffung der Vorschrift zu ergründen. Im Zuge der Schaffung des SGB XII war durch § 13 Abs. 1 Satz 3 der Vorrang ambulanter vor stationären Versorgungsformen im Gesetz verankert worden, um dem Strukturwandel im Bereich sozialer Dienstleistungen (Hinwendung von stationärer "Heimunterbringung" zu flexibleren und dabei auch kostengünstigeren ambulanten Betreuungsformen) Rechnung zu tragen (vgl. Kirsten Josef und Gerd Wenzel, Zuständigkeitsfragen beim ambulant betreuten Wohnen nach § 98 Abs. 5 SGB XII, NDV 2007, S. 85 ff.). Dies machte die Ausweitung des bereits seit längerem vorbestehenden Schutzes des Ortes stationärer Einrichtungen (vgl. bereits die Regelung in § 97 Bundessozialhilfegesetz - BSHG) auf diese neuen Formen der Betreuung Hilfebedürftiger erforderlich. Zu diesem Zweck wurde § 98 Abs. 5 SGB XII geschaffen. Die Standorte, an denen neue ambulante Betreuungskonzepte geschaffen wurden bzw. noch werden, sollen davor geschützt werden, dass sie zur Finanzierung von durch eine gut entwickelte Versorgungsstruktur angezogenen Menschen, die dann von anderen Orten her kommend zuziehen, herangezogen werden. Dies wäre ein Hemmnis für die Schaffung von ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten als sich immer weiter durchsetzender neuer Form sozialer Dienstleistungen, welche Heimunterbringung teils ergänzt, teils ersetzt (vgl. Kirsten Josef und Gerd Wenzel a.a.O.). Dies spricht gleichzeitig dafür, den Schutz des § 98 Abs. 5 SBB XII nur auf solche Standorte bzw. Modelle zu erstrecken, in welchen Wohnung und ambulante Betreuung konzeptionell miteinander verknüpft sind, um einerseits einer uferlosen Anwendung der Ausnahmevorschrift entgegen zu wirken und andererseits den Schutz zielgerichtet auf die Standorte zu erstrecken, an denen ambulante Betreuungskonzepte als besondere, betreute "Wohnform" entwickelt und/oder gefördert worden sind bzw. noch werden.

Den Begriff der "Wohnform" erfüllt mithin jedenfalls die bloße Nutzung eines ambulanten Pflegedienstes in einer selbst angemieteten - und damit in jeder Weise austauschbaren - Wohnung durch den betroffenen behinderten und/oder gebrechlichen Hilfebedürftigen, wie im vorliegenden Fall erfolgt, nicht.

Ob für die Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB XII neben bzw. anstelle der oben angeführten Kriterien - wie das SG dies vertreten hat - zu fordern ist, dass die Betreuung des Hilfeempfängers spezifisch auf die eigenständige Steuerung und Sicherung des Tagesablaufs mit regelmäßiger sozialpädagogischer Hilfe und der Beratung in bestimmten Lebenssituationen im Bereich Wohnen gerichtet sein muss und das zu fordernde Konzept insbesondere auf die Erhaltung oder Verbesserung der Fähigkeit, sich selbständig in der Wohnung zurecht zu finden, diese eigenverantwortlich sauber zu halten sowie den sozialen Umgang mit Mitbewohnern und anderen Mietern zu erlernen oder zu trainieren abzielen muss, um dem Hilfebedürftigen zu ermöglichen, sich innerhalb und außerhalb der Wohnung möglichst selbständig zu bewegen (vom SG bezeichnet als "Wohnbetreuungsleistungen"), lässt der Senat trotz insoweit bestehender Zweifel letztlich offen.

Im Übrigen geht der Senat auf dieser Grundlage bei gleichbleibendem Sachverhalt davon aus, dass damit auch für die nicht hier im Streit stehende Zeit ab 01.10.2009 ebenfalls ein Erstattungsanspruch des Klägers besteht.

2. Zu Unrecht hat das SG in seinem Urteil die Beklagten Ziff. 1) und Ziff. 2) zur Entrichtung von Prozesszinsen verurteilt. Auf die insoweit begründete Berufung der Beklagten war das Urteil teilweise - hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Entrichtung von Prozesszinsen - aufzuheben.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 03. Dezember 2009 (Az. B 8 SO 10/10 R, Rn. 12 m.w.N.) klargestellt, dass außerhalb vertraglicher Beziehungen - insbesondere bei Erstattungsstreitigkeiten wie vorliegend - es bei der ständigen Rechtsprechung verbleibt, wonach die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über Prozesszinsen auf öffentlich-rechtliche Forderungen aus dem Bereich des Sozialrechts nicht entsprechend anwendbar sind. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. §§ 154, 155, 159, 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 100 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

IV.

Der Streitwert war ausgehend von der Höhe der hier streitigen Erstattungsforderungen für die Berufung des Beklagten Ziff. 1) auf 391.706,91 EUR und die Berufung der Beklagten Ziff. 2) auf 9.188,44 EUR festzusetzen.
Rechtskraft
Aus
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