L 5 AS 359/10 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 1848/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 359/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. August 2010 wird klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2010 bei der Berechnung der Leistungen für die Antragstellerinnen einen monatlichen Betrag in Höhe von 369,00 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer und Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG). Dieses hat ihn im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin und Antragstellerin zu 1 vorläufig Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) iHv 369,00 EUR/Monat letztlich für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2010 zu berücksichtigen.

Die am ... 1980 geborene Antragstellerin zu 1 bezieht seit dem Jahr 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zunächst hatte sie freies Wohnrecht in dem im Eigentum ihres Großvaters und ihrer Eltern stehenden Wohnhaus. Zuletzt hatte sie nach einer undatierten Bescheinigung ihres Großvaters monatlich 50,00 EUR in bar für Wasser, Abwasser und anteilige Gaskosten zu zahlen. Der Antragsgegner anerkannte seit dem Jahr 2008 diesen Betrag als KdU und gewährte einmalige Leistungen für die Heizölbeschaffung.

Die Antragstellerin zu 1 bewohnte gemeinsam mit ihrer am ... 2007 geborenen Tochter, der Antragstellerin zu 2, eine Fläche von 60 m². Es handelte es sich um ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer und eine Küche im Obergeschoss; ein eigenes WC und das Kinderzimmer befanden sich im nach Angaben der Antragstellerin zu 1 provisorisch ausgebauten Dachgeschoss. Das im vom Großvater bewohnten Hausteil befindliche Bad wurde gemeinsam genutzt. Der Großvater hielt sich nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nur an den Wochenenden im Haus auf. Ausweislich des Lageplans konnte das Bad nur über den Flur und die Küche im Wohnbereich des Großvaters betreten werden. Nach dem Protokoll des zweiten Hausbesuchs vom 22. Oktober 2009 wurden das Wohnzimmer der Antragstellerinnen, der gemeinsame Flur sowie das gemeinsame Bad mittels Ölöfen und die Küche mit Elektroheizkörpern beheizt. Der in den Flur des Obergeschosses ausstrahlende Ölofen diente zugleich zur Beheizung des Kinderzimmers und des separaten WCs im Dachgeschoss. Die Warmwasserbereitung im Bad erfolgte mittels Gastherme. Im Keller des Hauses befanden sich zwei getrennte Öltanks.

Am 4. Februar 2010 beantragte die Antragstellerin zu 1 die Erteilung einer Zusicherung zu den angemessenen Aufwendungen für eine neue Unterkunft. Sie wolle umziehen, denn sie und die Antragstellerin zu 2 hätten kein eigenes Badezimmer. Ein ruhiges, normales Leben sei nicht mehr möglich, da der Großvater Heizöl entwendet habe. Da sie dies jedoch nicht nachweisen könne, habe sie keine Anzeige erstattet. Einige Räume im Haus könnten nicht abgeschlossen werden. Die Heizungsbenutzung im Flur werde ihr verwehrt, sodass die kalten Räume sich nicht ausreichend beheizen ließen.

Im Rahmen eines weiteren Hausbesuchs am 15. März 2010 gab die Antragstellerin zu 1 an, der zentrale Kachelofen im Erdgeschoss sei vom Wohnbereich des Großvaters aus zu befeuern. Wegen dessen Abwesenheit werde unter der Woche nicht geheizt. Auch komme es vor, dass nicht nur das Wohnzimmer, sondern der gesamte Wohnbereich des Großvaters abgeschlossen sei, sodass sie nicht einmal das Bad benutzen könnten. Es gäbe oft Streitigkeiten mit der Freundin des Großvaters. Die Kellerräume könnten nicht abgeschlossen werden.

Mit Bescheid vom 17. März 2010 lehnte der Antragsgegner die Zusicherung für die Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft ab. Ein Umzug sei nicht erforderlich. Die Wohnverhältnisse bestünden seit einigen Jahren und der Großvater sei zumeist nur am Wochenende zu Hause. Die gemeinsame Nutzung eines Bads sei nicht unüblich. Die fehlende Beheizbarkeit des Flurs sei nicht maßgeblich, da im Rahmen eines sparsamen Umgangs mit Heizmaterial dessen Beheizung nicht erforderlich sei.

Die Antragstellerin zu 1 unterschrieb gleichwohl unter dem 29. März 2010 einen Mietvertrag für die Zeit ab dem 1. Mai 2010 für eine Wohnung mit einer Wohnfläche 61,05 m² und Gesamtmietkosten von 387,71 EUR/Monat. In ihrem Widerspruch machte die Antragstellerin geltend, der Zugang zum Bad sei seit geraumer Zeit verschlossen. Sie und ihre Tochter müssten sich in der Küche waschen. Sie habe sich mit ihrem Großvater deswegen verstritten. Letztlich sei er im Recht, da sich das Bad in seiner Haushälfte befinde. Ferner sei der Ölofen in ihrem Wohnzimmer nicht mehr reparabel. Sie beheize den Raum mit zwei Ölradiatoren. Die Antragstellerin zu 2 schlafe mit in ihrem Schlafzimmer, da das Kinderzimmer weder über Steckdosen noch über Heizung verfüge. Es müssten neue Ölöfen sowie ein neuer Öltank eingebaut werden. Sie legte eine von ihr geschriebene und von ihrem Großvater unterzeichnete Bescheinigung ohne Datum vor. Danach hält er das Badezimmer seit geraumer Zeit verschlossen. Er wolle die gemeinsame Nutzung aus hygienischen Gründen nicht mehr. Außerdem stünden seine Waffenschränke in dem Anbau, der mit dem Bad verbunden sei. Dieser müsse daher ebenso verschlossen sein.

Mit Änderungsbescheid vom 26. April 2010 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 für die Monate Mai und Juli 2010 434,15 EUR/Monat. Er anerkannte als KdU 50,00 EUR sowie weitere 67,15 EUR entsprechend dem neuen Mietvertrag an Heizkosten. Leistungen für die Antragstellerin zu 2 bewilligte er nicht, da diese ihren Bedarf aus ihrem Einkommen (Kindergeld und Unterhaltsleistungen) decken könne. Auf den dagegen gerichteten Widerspruch bewilligte der Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 26. Mai 2010 – bei unveränderten KdU-Leistungen – für Juni 2010 464,20 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2010 wies der Antragsgegner den Widerspruch gegen die Ablehnung der Zusicherung für die neue Unterkunft zurück. Die Behauptungen, der Großvater halte seit geraumer Zeit das Badezimmer verschlossen und einige Räume seien nicht abschließbar, seien nicht glaubhaft. Für das separate WC und die Kellerräume hätten neue Türschlösser eingebaut werden können. Der vom Großvater genannte Waffenschrank in seinem Anbau führe ebenfalls nicht zur Erforderlichkeit des Umzugs. Früher sei dieser nie erwähnt worden. Die Notwendigkeit des Austauschs des Öltanks sei nicht belegt, würde aber auch keinen Umzug rechtfertigen. Sollten Spannung vorgelegen haben, habe es sich lediglich um einen Generationenkonflikt gehandelt. Im Übrigen sei der Großvater nur am Wochenende im Haus. Darüber hinaus seien auch die Aufwendungen für die neue Wohnung nach der Richtlinie des Beschwerdegegners unangemessen. Für einen Zwei-Personen-Haushalt könnten allenfalls 369,00 EUR/Monat anerkannt werden.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2010 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 für den Monat Mai 2010 weitere Leistungen iHv 30,05 EUR und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Von dem auf sie zu übertragenden Kindergeldeinkommen sei die Pauschale für private Versicherungen iHv 30,00 EUR abzusetzen gewesen. Es bestehe kein Anspruch auf Gewährung weiterer Unterkunftskosten. Mit Bescheid vom 25. Juni 2010 und Änderungsbescheid vom 26. Juli 2010 hat der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 Leistungen iHv 434,20 EUR/Monat sowie mit weiterem Änderungsbescheid vom 30. August 2010 beiden Antragstellerinnen für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2010 iHv insgesamt 636,20 EUR/Monat (nach Wegfall der Unterhaltsleistungen für die Antragstellerin zu 2), jeweils bei unveränderten KdU, bewilligt. Die Antragstellerin zu 1 hat in der Zeit vom 25. Mai bis 23. August 2010 Nebeneinkommen iHv 100,00 EUR/Monat erzielt. Seit Oktober 2010 bezieht die Antragstellerin zu 2 Unterhaltsvorschussleistungen iHv 133,00 EUR/Monat.

Bereits am 15. Juni 2010 hat die Antragstellerin zu 1 beim Sozialgericht Magdeburg (SG) die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt und die Übernahme des Mietrückstands für mai und Juni 2010 iHv 738,00 EUR sowie der KdU bis zur Höchstgrenze der Richtlinie des Antragsgegners iHv 369,00 EUR/Monat begehrt. Sie hat Mahnschreiben des Vermieters hinsichtlich der ausstehenden Miete vorgelegt. Ferner hat sie ausgeführt, die Wohnverhältnisse seien unzumutbar gewesen. Das Haus befinde sich in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Sie habe kein eigenes, abschließbares Bad und keine eigenständige Waschmöglichkeit gehabt. Das Bad sei regelmäßig verschlossen gewesen. Die echte Wohnfläche habe nur 54 m² betragen. Das Kinderzimmer sei ohne Strom und Heizung gewesen. Sie müsse weitere Öldiebstähle befürchten. Sie hat ein Schreiben des Großvaters vom 29. bzw. 30. Juni 2010 vorgelegt. Dieser hat erklärt, er halte das Bad verschlossen, da er keine anderen Badbenutzer haben wolle. Er sei rechtlich nicht verpflichtet, der Antragstellerin das Bad ständig oder zeitweise zur Verfügung zu stellen.

Das SG hat mit Zwischenbeschluss vom 7. Juli 2010 den Antragsgegner verpflichtet, vorläufig 738,00 EUR für die Miete für Mai und Juni 2010 zu bewilligen. Die Auszahlung ist durch Direktüberweisung an den Vermieter erfolgt.

Mit Beschluss vom 25. August 2010 hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin zu 1 auch für die Zeit vom 1. Juli bis längstens 31. Oktober 2010 "Kosten der Unterkunft in Höhe von 369,00 EUR monatlich zu zahlen". Ein Anordnungsanspruch und -grund seien glaubhaft gemacht. Die Wohnverhältnisse seien unzumutbar, und es drohe die fristlose Kündigung des Mietvertrags.

Gegen den ihm am 2. September 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 13. September 2010 Beschwerde eingelegt. Schon die Erklärung des Großvaters sei nicht glaubhaft. Der Mietvertrag sei geschlossen worden, bevor die Antragstellerin zu 1 erstmals behauptet habe, das Bad nicht mehr nutzen zu können. Sie hätte im Rahmen des zivilrechtlichen Eilrechtsschutzes den Zugang zum Bad erzwingen können. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor, da sie nicht einmal den ihr bewilligten Mietanteil an den Vermieter überwiesen habe. Daher hätte sie die Mietrückstände selbst mit zu verantworten. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass sie nach dem Tod ihres Vaters Miteigentümerin an dem Grundstück geworden sei und die Nutzung des Bades erzwingen könnte.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. August 2010 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Antragsstellerinnen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie halten den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Ergänzend führen sie aus, die Antragstellerin zu 1 sei nur zu 1/16 Erbin des Hauses geworden. Dessen Wert liege bei maximal 25.000,00 EUR. Das Schreiben des Großvaters vom 30. Mai 2010 sei von einem Rechtsanwalt verfasst und vom Großvater unterschrieben worden. Das Vorgehen belege die Ernsthaftigkeit seiner Auskunft.

Der Senatsvorsitzende hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 den Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des SG bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens abgelehnt.

Im Erörterungstermin der Berichterstatterin des Senats am 19. Januar 2011 hat die Antragstellerin zu 1 erläutert, der im Wohnzimmer des Großvaters befindliche, auf Ölbefeuerung umgebaute Kachelofen verfüge über eine direkte Zuleitung vom Öltank im Keller aus und werde vom Wohnzimmer aus bedient. Er habe eine Luftklappe zum Flur, so dass dieser und auch die Räume im Dachgeschoss mitbeheizt würden. Wenn der Großvater unter der Woche nicht zu Hause sei, sei der Kachelofen ausgeschaltet und der Zugang zum Wohnzimmer abgeschlossen. Sie dürfe den Kachelofen auch nicht bedienen. Im Winter sei es dann im Flur und in den Räumen im Dachgeschoss sehr kalt. Beim Streit um die Badbenutzung gehe es nicht darum, dass sie zuviel Wasser verbrauche, sondern darum, dass sich der Großvater durch die Badbenutzung gestört gefühlt habe. Sie hätten auch unterschiedliche Auffassungen zur Sauberkeit im Bad. Sie habe es vor der Benutzung regelmäßig reinigen müssen.

Der als Zeuge vernommene Großvater, F. B. , hat ausgeführt, alle Personen, die das Bad benützten, müssten durch seine Küche gehen. Das habe ihn zunehmend gestört. Daher habe er der Antragstellerin zu 1 gesagt, dass sie das Bad nicht mehr mitbenutzen dürfe. Er fühle sich auch in seiner Intimsphäre gestört. Er sei 79 Jahre alt und könne kaum noch laufen. Er wolle einfach nicht mehr, dass ständig jemand durch seine Wohnung und seine Küche laufe. Es sei ihm klar gewesen, dass dies den Auszug der Antragstellerinnen zur Folge haben würde. Zudem habe er vor ca. einem halben Jahr seine Waffen aus dem Keller in das Jagdzimmer im Anbau gebracht. Seither halte er auch aus Sicherheitsgründen seinen Wohnbereich und damit den Anbau verschlossen. Die Waffen habe er erst umgelagert, als die Antragstellerinnen bereits ausgezogen gewesen seien. Er sei nicht bereit, eine weitere Badbenutzung durch Dritte zu dulden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Antragsgegners haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.

II.

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Wert der Beschwerde liegt über 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG), sodass die Beschwerde statthaft ist. Der Antragsgegner ist vom SG verpflichtet worden, an die Antragstellerinnen monatliche KdU-Leistungen iHv 369,00 EUR für die Zeit von Mai bis Oktober 2010, d.h. für einen sechsmonatigen Zeitraum zu leisten. Der Gesamtwert der Beschwer überschreitet den Mindestbetrag.

Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen und um die Antragstellerin zu 2 zu ergänzen. Zwar hatten die anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen zunächst nur die Antragstellerin zu 1 ausdrücklich benannt. Sie haben jedoch deutlich gemacht, dass es ihnen im Verfahren um höhere KdU-Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft geht. Da die Antragstellerin zu 2 nach der Bescheidlage nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war, weil sie bei den vom Antragsgegner zugrunde gelegten niedrigen KdU-Leistungen zunächst ihren Bedarf aus ihrem Einkommen (Kindergeld und zunächst Unterhaltsleistungen) decken konnte, ist sie offensichtlich versehentlich in der Antragsschrift nicht aufgeführt worden.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat sinngemäß den Antragsgegner zu Recht verpflichtet, bei der Berechnung der Leistungen für die Antragstellerinnen vorläufig monatliche KdU iHv 369,00 EUR zu berücksichtigen. Denn die Antragstellerinnen haben einen Anspruch auf eine Leistungsgewährung in der beantragten Höhe glaubhaft gemacht.

Streitgegenständlich sind im Beschwerdeverfahren die KdU-Leistungen für die Monate Mai bis einschließlich Oktober 2010. Insoweit ist die vom SG mit Beschluss vom 7. Juli 2010 getroffene Zwischenentscheidung über die Übernahme der in den Monaten Mai und Juni 2010 aufgelaufenen Mietschulden durch den Antragsgegner in den Regelungsgehalt der verfahrensbeendenden Entscheidung durch den Beschlusse vom 25. August 2010, mit dem das SG im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen für die weiteren ab Juli 2010 bis längstens zum 31. Oktober 2010 entstehenden KdU den Antragsgegner verpflichtet hat, einzubeziehen. Das SG hat zwar in seine Entscheidung die Zwischenentscheidung nicht einbezogen und nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass es diese aufrecht erhält, jedoch ergibt sich dies mittelbar aus den Entscheidungsgründen.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.

Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b RN 16b).

Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 22. November 2002, Az.: 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236, und vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005 S. 803).

Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2010, d.h. vor dem Zeitpunkt des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz am 15. Juni 2010, war im vorliegenden Fall möglich. Insoweit bestand ein Anordnungsgrund. Grundsätzlich begründen zwar Zeiträume der Vergangenheit regelmäßig keine gegenwärtige akute Notlage mehr. Dies beruht auf dem sozialhilferechtlichen, auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltenden Grundsatz, dass Leistungen für den Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen haben und grundsätzlich nicht rückwirkend zu bewilligen sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Notlage in die Gegenwart hinein wirkt, wenn also fehlende oder unzulängliche Leistungen in der Vergangenheit wirtschaftliche Auswirkungen in der Gegenwart zeitigen. Eine insoweit rückwirkende Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Leistungsgewährung ist daher grundsätzlich vom Fortbestehen der Notlage oder von einem aktuell noch bestehenden Nachholbedarf abhängig.

Diese waren hier anzunehmen; insbesondere haben die Antragstellerinnen durch die Vorlage der Mahnung durch die Vermieterin vom 8. Juni 2010 dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihnen wegen der Mietrückstände (Miete für Mai und Juni 2010) bei Unterlassen der Zahlung bereits einer weiteren Monatsmiete schon im Juli 2010 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses drohte.

Entsprechend sind auch für die Zeit ab Inanspruchnahme des einstweiligen Rechtsschutzes eine aktuelle, erhebliche Notlage und ein SGB II-Leistungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerinnen haben nach der gebotenen summarischen Prüfung gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Berücksichtigung der geltend gemachten KdU iHv 369,00 EUR pro Monat.

Sie haben Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie erfüllen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs 3 Nr. 4 SGB II und sind auch hilfebedürftig. Ihr Regelleistungsanspruch wird von dem Antragsgegner bedient und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Weiter haben sie Anspruch auf Leistungen für die KdU.

Nach § 22 Abs. 1 SGB II sind die tatsächlichen KdU vom Leistungsträger zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Nach Satz 2 der Vorschrift werden KdU-Leistungen jedoch nur in Höhe der bislang zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen.

Unter Hinweis auf diese Regelung und seine Ablehnung der beantragten Zusicherung zu den KdU für die neue Wohnung hat der Antragsgegner im streitbefangenen Zeitraum weiterhin nur die zuvor gezahlten Nebenkosten iHv 50,00 EUR sowie die für die neue Wohnung zu zahlenden Heizkosten, bereinigt um den Kostenanteil der Wassererwärmung iHv 67,20 EUR, bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt und Leistungen iHv 58,60 EUR für die Antragstellerin zu 1 bewilligt.

Indes steht hier die Ablehnung der Zusicherung dem Anspruch der Antragstellerinnen auf volle KdU-Leistungen für die neue Wohnung nicht entgegen. Zudem erweist sich nach summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Ablehnung der Erteilung der Zusicherung durch den Antragsgegner als rechtswidrig. Denn der Umzug war erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft sind voraussichtlich angemessen.

Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach Satz 2 ist dieser nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Das Erfordernis, vor einem Umzug die Zusicherung des kommunalen Trägers gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II einzuholen, ist lediglich eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, stellt aber keine Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, juris RN 26ff.). Sinn und Zweck der Vorschrift ist ein Informationsaustausch zwischen dem Hilfebedürftigen und dem kommunalen Träger, der dazu dient, einerseits den Leistungsempfänger vor unüberlegten Verpflichtungen und andererseits die öffentlichen Kassen vor ggf. erhöhten Ausgaben zu bewahren. Weitergehende Rechtsfolgen sind an die Zusicherung zunächst nicht geknüpft. Insbesondere besteht auch bei fehlender Zusicherung – wie hier – dem Grunde nach ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes erfolgt durch den vorgenannten § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Danach werden bei einem nicht erforderlichen Umzug Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.

Zur Erteilung der Zusicherung ist der Träger nur verpflichtet, wenn die Kosten der neuen Unterkunft ihrerseits angemessen sind (nachfolgend 2.) und der Umzug erforderlich ist (nachfolgend 1.). Nur bei Vorliegen beider Voraussetzungen besteht ein Anspruch im Sinne einer gebundenen Entscheidung gegenüber dem kommunalen Leistungsträger. Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2009, Az.: L 29 AS 1196/09 B ER, juris RN 29; Sächsisches LSG, Beschluss vom 4. März 2011, Az.: L 7 AS 753/10 B ER, juris RN 25). Dies ist u.a. der Fall, wenn der Unterkunftsbedarf einer Bedarfsgemeinschaft nicht (mehr) in der bisher bewohnten Wohnung gedeckt werden kann (vgl. mit Beispielen Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 RN 84).

Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn der Umzug lediglich sinnvoll oder wünschenswert ist. Aus dem Begriff der Erforderlichkeit folgt auch, dass ein vernünftiger Grund für den Umzug erst dann anerkannt werden kann, wenn das durch den vorgetragenen Grund definierte Ziel des Umzugs zumutbar nicht auf andere Weise als durch einen Umzug erreicht werden kann (Sächsisches LSG, Beschluss v. 25. Januar 2010, Az.: L 3 AS 700/09 B ER, juris RN 38). Dies korrespondiert mit der in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II statuierten allgemeinen Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur Selbsthilfe. Er ist vor einer Leistungsgewährung auf die Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit zu verweisen.

1. Nach diesen Maßstäben war der angestrebte Umzug der Antragstellerinnen erforderlich. Die Erforderlichkeit ergibt sich aus den tatsächlichen Wohnverhältnissen in der bisherigen Unterkunft, die einen besonders niedrigen Ausstattungsstandard aufweist. Zunächst handelt es sich bei den von der Antragstellerin und ihrer Tochter bewohnten Räumen schon nicht um eine abgeschlossene Wohnung im herkömmlichen Sinne, sondern um einzelne Räume in verschiedenen Etagen (Obergeschoss und Dachgeschoss) des Wohnhauses, die zumeist über den Allgemeinflur zugänglich sind.

Zwar setzt § 22 Abs. 1 SGB II für die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft keine abgeschlossene Wohnung voraus; Unterkunft iS des Gesetzes sind alle baulichen Anlagen, die zum Wohnen genutzt werden, vor Witterung schützen und ein Mindestmaß an Privatsphäre vermitteln (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink: SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 RN 15). Dies kann im Einzelfall auch ein Wohnmobil sein (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, Az.: B 14 AS 79/09 R, juris RN 10). Bedeutung erlangt die fehlende Abgeschlossenheit der Unterkunft vorliegend dadurch, dass sie mit zu den Kriterien gehört, die den Ausstattungsstandard der Unterkunft charakterisieren.

Hinzu kommt, dass die von den Antragstellerinnen bewohnten Räume keine Sammelheizung haben und nicht mit einem eigenen (Dusch-)Bad ausgestattet sind. Nur das Wohnzimmer der Antragstellerinnen verfügt über eine Ofenheizung. Insoweit muss sich die Antragstellerin zu 1 um den Brennstoffnachschub (Versorgung mit Öl aus dem Keller) kümmern. Die anderen Räume (Schlafzimmer, Küche, Kinderzimmer und WC) verfügen schon nicht über eine eigene feste Heizquelle, sondern werden mit Radiatoren beheizt. Zu den Räumen der Antragstellerinnen gehört kein eigenes Bad; d.h. in ihren Räumen können sich die Bewohner nur mit fließendem Wasser am Waschbecken (im WC oder in der Küche) waschen, aber nicht duschen. Zuletzt bestand die Möglichkeit der Badmitbenutzung im Wohnbereich des Großvaters nicht mehr.

Damit handelt es sich nach Überzeugung des Senats um eine Unterkunft des untersten Ausstattungsstandards, auf die Leistungsberechtigte nach dem SGB II bei der Wohnungssuche regelmäßig nicht verwiesen werden können. Der Senat ist der Auffassung, dass zumindest ein Ausstattungsmerkmal, entweder Zentralheizung oder Bad, vorhanden sein muss, um Wohnverhältnisse als zumutbar ansehen zu können. Bei unzumutbaren Wohnverhältnissen ist ein Umzug regelmäßig als erforderlich anzusehen, es sei denn, der Leistungsberechtigte hat die konkrete Unterkunft in Kenntnis der Unzumutbarkeit bezogen und die gegebenen Wohnverhältnisse bewusst in Kauf genommen.

Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 19. Oktober 2010 (Az. B 14 AS 2/10 R, juris RN 24) zur Bestimmung einer Vergleichsmiete im Rahmen des sog. schlüssigen Konzepts für die KdU ausgeführt, dass Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad, die nicht über Sammelheizung und/oder Bad verfügen, zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes nicht mit heranzuziehen seien, "denn auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden". Sie bildeten nicht den unteren, sondern den untersten Standard ab und dürften daher in eine Auswertung für die Bestimmung einer Vergleichsmiete nicht einfließen, unabhängig davon, ob aus diesem Mietsegment noch eine nennenswerte Zahl von Wohnungen auf dem Markt sei.

Wenn es nach der Auffassung des BSG schon nicht zulässig ist, Leistungsberechtigte auf Wohnungen zu verweisen, denen nur eines der beiden vorgenannten Ausstattungsmerkmale fehlen, muss dies erst recht dann gelten, wenn – wie hier – zwei Ausstattungsmerkmale (Sammelheizung, Bad) fehlen, und es sich zudem nicht um eine abgeschlossene Wohnung handelt. Zumindest in einem solchen Fall ist daher regelmäßig auch von der Erforderlichkeit des Umzugs auszugehen. Denn wenn der Einzug in eine solche Wohnung des untersten Standards nicht zumutbar ist, machen entsprechende bestehende Wohnverhältnisse im Regelfall auch einen Umzug erforderlich iSv § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist im vorliegenden Fall auch vom vollständigen Fehlen des Ausstattungsmerkmals Bad jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags für die nunmehr bewohnte Wohnung auszugehen. Die in der Vergangenheit bestehende Möglichkeit der Mitbenutzung des Bades hatte der Großvater im Laufe der Zeit zunehmend eingeschränkt, bis er schließlich – auch nach seinem Bekunden – den von ihm bewohnten Hausteil vollständig abschloss, sodass den Antragstellerinnen eine Badbenutzung nicht mehr möglich war.

Bereits im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren hatte der Großvater schriftlich bestätigt, dass er mit einer weiteren Mitbenutzung des Bads durch die Antragstellerinnen nicht mehr einverstanden sei, und er es daher verschlossen halte. Diese schriftliche Angaben hat er als Zeuge im Erörterungstermin der Berichterstatterin bestätigt und erklärt, dass er sich schon deshalb durch die Mitbenutzung des Bads gestört fühle, weil die Antragstellerin seine Küche durchqueren müsse, um in das Bad zu gelangen. Zur weiteren Begründung hat er auf sein Alter und die Verletzung seiner Intimsphäre verwiesen.

Die Berichterstatterin hat im Termin geäußert, keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Großvaters zu haben. Solche sind auch von der anwesenden Terminsvertreterin des Antragsgegners nicht geäußert worden.

Somit haben die Antragstellerinnen im Verfahren glaubhaft gemacht, dass ihnen zuletzt die zuvor praktizierte Badmitbenutzung in der vormals bewohnten Wohnung nicht mehr möglich war. Spätestens durch die fehlende Möglichkeit der Badmitbenutzung ist ihr Umzug erforderlich geworden. Denn ohne die Möglichkeit der Badmitbenutzung hatte sich der auch zuvor bereits bescheidene Unterkunftsstandard nochmals deutlich verschlechtert, so dass ihnen ein weiterer Verbleib in der Wohnung nicht auf längere Frist zugemutet werden konnte. In dieser Situation kam es nicht mehr darauf an, dass sich die Antragstellerin zu 1 im Jahr 2005 dazu entschieden hatte, dauerhaft diese Unterkunft, in der sie aufgewachsen war, als eigene Wohnung zu beziehen, und sie den Wohnungsstandard kannte.

Zum hier insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags und des Bezugs der neu angemieteten Wohnung bestanden für die Antragstellerin auch keine Selbsthilfemöglichkeiten. Denn ihr Großvater war und ist ausweislich seiner Angaben im Erörterungstermin nicht bereit, ihr wieder die Mitbenutzung des Bads zu ermöglichen.

2. Weiterhin ist – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – von der Angemessenheit der Kosten für die neue Unterkunft auszugehen. Zwar übersteigt die monatlich insgesamt zu zahlende Nutzungsgebühr iHv 387,71 EUR (Grundmiete 256,41 EUR, Betriebskostenvorauszahlung einschließlich Heizkosten und Wassererwärmung 131,30 EUR) den vom Antragsgegner für höchstens angemessen gehaltenen KdU-Wert von 369,00 EUR (für zwei Personen: 60 m², 4,00 EUR/m² Kaltmiete, 1,00 EUR/m² Betriebskosten, 1,05 EUR/m² Heizkosten). Bereinigt um die Kosten der Wassererwärmung betragen die Unterkunftskosten 377,36 EUR (387,71 EUR - 6,47 EUR - 3,88 EUR). Es handelt sich um eine relativ geringe Überschreitung von 8,36 EUR/Monat.

Da es dem Senat im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich ist, ein KdU-Konzept des Antragsgegners bezogen auf den Wohnungsmarkt der Gemeinde Güsten zu überprüfen und eigene Ermittlungen zu tätigen, ist weiterhin auf die Werte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) in der aktuell gültigen Fassung zurückzugreifen ist, um – vorläufig – den angemessenen Preis einer Mietwohnung zu bestimmen. Gemäß § 12 Abs. 1 WoGG in der seit dem 1. Januar 2009, gültigen, hier maßgeblichen Fassung beträgt der monatliche Höchstbetrag für Zwei-Personen-Haushalte in Gemeinden der Mietenstufe 2, die für das Gebiet des Antragsgegners gilt (vgl. Liste der Mietstufen der Gemeinden ab 1. Januar 2002 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Seite 39), 380,00 EUR. Dabei handelt es sich um die Kaltmiete einschließlich Nebenkosten. Heizkosten kommen hinzu.

Diesen Höchstwert erreichen die Aufwendungen der Antragstellerinnen für die angemietete Wohnung bei Weitem nicht. Zwar sind die Tabellenwerte kein von vornherein geeigneter Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft, weil für das Wohngeld rechtlich ohne Bedeutung ist, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist. Dieser Wert stellt aber mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten und –mittel den einzigen normativen Ansatzpunkt dar, an den die Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angelehnt werden kann.

Denn der Senat hat bisher nur zum sog. schlüssigen Konzept des Antragsgegners für die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten für das Jahr 2005 entschieden und geht davon aus, dass dieses nicht den Vorgaben des BSG entspricht (vgl. Urteil vom 3. März 2011, Az.: L 5 AS 74/08, n.v.). Inwieweit der Antragsgegner in den Folgejahren sein Konzept überarbeitet und ggf. Fehler behoben hat, ist dem Senat bezogen auf die im Jahr 2010 geltende Angemessenheitsrichtlinie nicht bekannt. Soweit der Antragsgegner als Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit der KdU iS einer sog. großen Produkttheorie von der Gesamtmiete, d.h. Kaltmiete zuzüglich Betriebskosten zuzüglich Heizkosten, ausgeht, begegnet dieser Ansatz rechtlichen Bedenken. Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist (bislang) die Angemessenheit von Heizkosten gesondert, d.h. unabhängig von Kaltmiete und Betriebskosten, zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 50/09 R, juris RN 27).

Da von der Angemessenheit der KdU für die von der Antragstellerin angemietete Wohnung und von der Erforderlichkeit des Umzugs iSv § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II auszugehen ist, haben die Antragstellerinnen dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme der KdU für die neue Wohnung glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat daher vorläufig im geltend gemachten Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2010 die Kosten in der beantragten Höhe von 369,00 EUR monatlich bei der Bewilligung der Leistungen für die KdU zu berücksichtigen. Dementsprechend war der Tenor des Beschlusses des SG vom 25. August 2010 neu zu fassen. Die Beschwerde war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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