L 19 AS 213/11 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 24 AS 1322/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 213/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.01.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).

Der am 00.00.1974 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsbürger und seit dem 06.01.2000 Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ohne Nebenbestimmungen. Nach Abschluss seiner Ausbildung als Drucker im August 1994 arbeitete er zunächst in seinem Ausbildungsberuf und bestand, mit Meisterbrief vom 16.03.2002 dokumentiert, die Meisterprüfung in seinem Handwerk. Das im September 2003 aufgenommene Designstudium schloss er im August 2008 ab und bezieht seit Oktober 2008 Leistungen nach dem SGB II.

Im März 2009 beantragte er Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen in Gestalt eines Darlehens zur Anschaffung notwendiger Sachgüter. Auf der Grundlage einer Stellungnahme des als sachkundige Stelle eingeschalteten Amts für Wirtschaftsförderung lehnte die Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Bescheid vom 02.07.2009 den Antrag ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2010 mit der jeweiligen Begründung zurück. Nach der fachkundigen Stellungnahme des Amts für Wirtschaftsförderung erscheine durch die Aufnahme der geplanten selbständigen Tätigkeit der Aufbau einer tragfähigen Existenz nicht realisierbar. Im Widerspruchsbescheid vom 09.03.2010 heißt es hierzu abschließend: "Das von Ihnen begehrte Existenzgründungsdarlehen kann aufgrund der negativen Stellungnahme nicht gewährt werden, da eine positive Stellungnahme eine Fördervoraussetzung gem. § 16c SGB II ist.".

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 29.03.2010 Klage erhoben, für die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist. Entgegen der Einschätzung des Amts für Wirtschaftsförderung sei sein Gründungskonzept tragfähig und geeignet zur Begründung einer auskömmlichen selbständigen Existenz.

Mit Beschluss vom 18.01.2011 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Bei der begehrten Leistung handele es sich um eine Ermessensleistung. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf erneute Ermessensausübung durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Antrag des Klägers sei bereits deshalb zu Recht abgelehnt worden, weil es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensausübung des Beklagten fehle, da eine negative Erfolgsprognose vorliege. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Gegen den am 26.01.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 04.02.2011 vom Kläger persönlich und am 09.02.2011 von seiner Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde, mit der die Einschätzung des Amts für Wirtschaftsförderung angegriffen und dem Gründungsvorhaben Erfolgsaussichten zugemessen werden.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers weist nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) hinreichende Erfolgsaussicht auf. Bei der im auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichteten Verfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die getroffene Ablehnungsentscheidung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als zutreffend.

Nach § 16c Abs. 1 S. 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen (§ 16c Abs. 1 S. 2 SGB II). Bei der Gewährung von Einstiegsgeld für die Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit handelt es sich demnach um eine Ermessensentscheidung (z. B. Beschluss des Senats vom 11.10.2010 - L 19 AS 1626/10 B -; Hannes in Gagel, SGB II, § 16b Rn 67; Winkler in Gagel, SGB II, § 16c Rn. 16), deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegend allerdings nicht erfüllt sind.

Denn Voraussetzung für die Bewilligung von Einstiegsgeld ist u.a., dass aufgrund der Prognose einer fachkundigen Stelle zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes dauerhaft überwunden oder verringert wird.

Eine solche positive Erfolgsprognose liegt hier nicht vor. Nach der eingeholten Stellungnahme des als sachkundige Stelle eingeschalteten Amts für Wirtschaftsförderung ist bei Realisierung des vom Kläger beabsichtigten Existenzgründungsvorhabens nicht, jedenfalls nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, mit einer dauerhaften Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit des Klägers durch die Ausübung der selbständigen Tätigkeit zu rechnen.

Der Kläger gibt mangels Beschwerdebegründung nicht zu erkennen, was er gegen die Richtigkeit dieser Prognose einzuwenden hat. Es ist daher anzunehmen, dass er - wie schon im Widerspruchsverfahren - eine von der Einschätzung des Amts für Wirtschaftsförderung abweichende Einschätzung zu den Erfolgsaussichten seines Gründungsvorhabens vertritt. Nach Aktenlage gibt es keine Hinweise oder Umstände, die es nahe legen könnten, der Einschätzung des Klägers aus Laiensicht eine höhere Verlässlichkeit zuzumessen als der eingeschalteten sachkundigen Stelle.

Es fehlt danach bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung des Beklagten über die Gewährung des vom Kläger begehrten Einstiegsgeldes.

Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Rechtskraft
Aus
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