L 12 SO 582/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 47 SO 160/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 SO 582/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger von den beklagten Trägern der Sozialhilfe weitere Mittel der Sozialhilfe in Gestalt der Kostenerstattung für eine Einzugsrenovierung beanspruchen kann.

Der Kläger bezog nach eigenen Angaben seine derzeitige Wohnung bereits im Jahr 2001, Unter dem 28.02.2009 stellte er einen "Erstattungs-Antrag auf Renovierung" seiner Wohnung. Zur Begründung führte er aus, er habe die Wohnung in einem verwohnten Zustand übernommen. Er empfehle den Besuch eines Mitarbeiters des Beklagten zu 2), der die Notwendigkeit des Handlungsbedarfes bekunden könne.

Mit Bescheid vom 03.03.2009 lehnte die Beklagte zu 1) den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger wohne bereits länger in seiner Wohnung, so dass es sich bei den beantragten Renovierungskosten nicht um eine Einzugsrenovierung handeln könne.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte hierin aus, es handele sich sehr wohl um eine Einzugsrenovierung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2009 wies der Beklagte zu 2) den Widerspruch als unbegründet zurück.

Mit der am 13.06.2009 vor dem Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.03.2009 Inder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2009 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen der Sozialhilfe in Gestalt der Übernahme der Kosten für eine Einzugsrenovierung zu gewähren.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Gerichtsbescheid vom 30.09.2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Das Sozialgericht habe ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden können, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Auch seien die Beteiligten zuvor angehört worden.

Die Klage sei zulässig aber unbegründet, weil der Kläger durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG sei. Denn der Kläger habe schon wegen nicht ausräumbarer Zweifel an seiner Bedürftigkeit im streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf weitere Sozialhilfeleistungen.

Nach § 2 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) erhalte Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen könne oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalte. Der hierin zum Ausdruck kommende Nachranggrundsatz bezüglich der Sozialhilfe werde durch die Regelung des § 19 Abs. 2 SGB XII dahingehend konkretisiert, dass Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels des SGB XII nur an solche Personen zu leisten sei, die Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen könnten.

Zwingende Voraussetzung für die begehrten Leistungen sei daher zunächst, dass die Bedürftigkeit des Antragstellers im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sei. Lasse sich ein solcher Vollbeweis nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht führen, gehe dies nach den Grundsätzen der Verteilung der objektiven Beweislast zu Lasten desjenigen, der sich auf die o.g. anspruchsbegründende Leistungsvoraussetzung berufe, also zu Lasten des Klägers.

Zur Überzeugung des Gerichtes sei der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht bedürftig gewesen i.S.d. §§ 2 Abs. 1, 19 Abs. 2 SGB XII. Diese Überzeugung stütze sich auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, und die Sachverhalte, die den Urteilen vom 31.08.2009 und 11.12.2009 in den Streitverfahren S 47 (29) SO 113/05, S 47 (29) SO 111/05, S 47 SO 119/06, S 47 SO 226/06, S 47 SO 228/06, S 47 SO 138/06, S 47 SO 227/06, S 47 SO 136/06, S 47 SO 132/06, S 47 SO 135/06, S 47 SO 137/06, S 47 SO 225/06, S 47 SO 73/07, S 47 SO 75/07 sowie in dem Eilbeschluss In dem Verfahren S 47 SO 213/08 ER vom 18.09.2008 zugrunde gelegen hätten.

Bereits in ihrem Urteil vom 31.08.2009 in dem Parallelverfahren S 47 SO 113/05 habe die Kammer zu Zweifeln an der Bedürftigkeit des Klägers ausgeführt:

"Der Kläger hat selbst eingeräumt, seiner angeblichen Haushaltshilfe, Frau O, in der Zeit von Juli 2002 bis April 2004 insgesamt 1.399,00 Euro zugewandt zu haben. Dies ist mit den Angaben des Klägers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht vereinbar und nur erklärbar durch weitere Einkünfte bzw. Vermögenswerte, die der Kläger der Beklagten verschwiegen hat. Dass der Kläger fortwährend versucht, seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Partnerschaft zu Frau O zu verheimlichen, ergibt sich aus einer Vielzahl von Hinweisen. So hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2009 in dem Parallelverfahren S 47 SO 113/05 zunächst behauptet, mit Frau O keine Partnerschaft Unterhalten zu haben, diese sei vielmehr nur seine Haushaltshilfe gewesen. In dem ebenfalls am 31.08.2009 verhandelten Streitverfahren S 47 SO 132/06 hat der Kläger hingegen vorgetragen, Frau O sei eine "kriminelle, ruchlose und hinterlistige Lebensgefährtin", der er zugesagt habe, ihr seinen "nicht unbedeutenden Nachlass" zu vererben. Sie sei seine "Lebensgefährtin, die er einmal geliebt" habe. Auch bei anderen Gelegenheiten hat der Kläger eingeräumt, mit Frau O eine Partnerschaft unterhalten zu haben. Ist damit aber offenkundig, dass der Kläger in den nachfolgenden Gerichtsverfahren diese Tatsache zu verschleiern versucht, so ist dies nur dadurch zu erklären, dass er sich die von Frau O erzielten Einkünfte nicht ebenfalls als Einkünfte zurechnen lassen will. Da der Kläger zudem auf Einnahmen der Frau O aus Prostitution und der Tätigkeit als Drogenkurierin hingewiesen hat, müssen Frau O und dem Kläger erhebliche Einkommens- und Vermögenswerte zur Verfügung gestanden haben. Dies korrespondiert mit der Einlassung des Klägers im Rahmen eines Vorgehens gegen einen Bescheid vom 09.08.2006, der die Ablehnung eines Antrages auf Übernahme rückständiger Energiekosten zum Gegenstand hatte. Denn im Rahmen des hiergegen gerichteten Widerspruches hat der Kläger erklärt, Frau O habe ihm ein Geldbündel mit 11.000 Euro gezeigt. Da der Kläger zudem Zahlungen der Frau O an sich selbst einräumen musste, hatte die Kammer keine Zweifel daran, dass auch der Kläger von den Einkünften der Frau O profitierte, zumal er sich von ihr auch eine umfangreiche Vollmacht ausstellen ließ und in ihrem Namen Gerichtsverfahren gegen die SGB-Il-Leistungsträger geführt hat. Darin ist zur Überzeugung der Kammer auch die Erklärung dafür zu sehen, dass der Kläger nunmehr die Partnerschaft mit Frau O wieder bestreitet, nachdem er eine solche zwischenzeitlich selbst eingeräumt hatte. Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 06.01.2007 in dem Streitverfahren S 47 SO 132/06 darauf hinweist, er habe Frau O zugesagt, ihr seinen "nicht unbedeutenden Nachlass" zu vererben, so räumt der Kläger auch damit ein, über Vermögenswerte zu verfügen, die er den Sozialhilfebehörden wahrheitswidrig nicht angegeben hat.

Weitere Anhaltspunkte für verschwiegene Einkünfte bzw. Vermögenswerte ergeben sich daraus, dass der Kläger sehr hohe Kosten für Telekommunikation und Postgebühren aufwendet, die mit seinen angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht vereinbar sind. Phasenweise verfasst der Kläger im Abstand weniger Tage dutzende von Schriftsätzen, die er zunächst als Fax und später dann mit normaler Post an das Gericht übersendet. Darüber hinaus entfaltet er einen weiteren Schriftverkehr in seinen Forderungsangelegenheiten und bertreibt noch eine unübersehbare Vielzahl weiterer Gerichtsverfahren parallel. Nach den eigenen Einlassungen des Klägers sind bereits zahlreiche Klageverfahren bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg für den Kläger erfolglos verlaufen, weil auch das Verwaltungsgericht Arnsberg angesichts exorbitanter Kosten des Klägers für Telekommunikation und Faxbenutzung von verschwiegenen Einkünften ausging. Ungeachtet dessen hat der Kläger sein Verhalten fortgesetzt. Auch als der Kläger am 23.02.2007 bei der Beklagten zu 2) vorsprach, legte er auf Anforderung Kontoauszüge vor, die im Oktober 2006 Zahlungen an einen Telekommunikationsdienstleister in Höhe von 97,42 Euro und weitere Zahlungen in Höhe von 92,18 Euro auswiesen. Darüber hinaus hat er im Dezember 2006 noch einmal 144,81 Euro an den Dienstleister überwiesen. Hieraus ist ersichtlich, dass der Kläger auch nach den ablehnenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes noch die finanziellen Möglichkeiten hatte, weit überdurchschnittliche Kosten der Telekommunikation zu tragen, ohne dass dies mit seinen Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vereinbar ist. Damit korrespondiert, dass der Kläger über viele Jahre hinweg beharrlich eingehende Zahlungen seiner Schuldner sowie sonstige Einkommens- und Vermögenszuflüsse den Sozialhilfebehörden verschwiegen hat, obwohl er vielfach darauf hingewiesen wurde, welche Mitteilungsverpflichtungen er im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfeleistungen hat. Trotzdem verschwieg er beispielsweise Einzahlungen von Frau O im Oktober 2006 in Höhe von 100,00 Euro, sowie Zahlungen von Frau O am 19.06.2006 in Höhe von 1.000,- Euro. Die Übergabe eines weiteren Betrages in Höhe von 65,00 Euro im Juli 2005 bestritt er zunächst selbst noch nach Aufdeckung des Zuflusses und gab diesen Zufluss erst zu, nachdem die Beklagte zu 1) ihm eine von ihm selbst in anderem Zusammenhang vorgelegte Quittung vorhielt.

Widersprüchlich sind auch die Angaben des Klägers bezüglich der Nutzung eines PKW der Marke Daimler Benz 500 SE. Mit Schreiben vom 08.08.2009 in der Streitsache S 47 SO 132/06 gab der Kläger an, die Reifen "seines" PKW Daimler Benz 500 SE seien zerschnitten worden. In anderen Schreiben versuchte der Kläger den Eindruck zu erwecken, diesen PKW nur leihweise gefahren zu haben. In der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2009 wiederum gab der Kläger an, es habe sich um einen Firmen-PKW gehandelt, der ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden sei und den er nur bis in das Jahr 2000 hinein gefahren habe. Auch insoweit sind daher Widersprüche zutage getreten, die mit Missverständnissen nicht zu erklären sind. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger noch in den Jahren 2006 und 2007 immer wieder auf den PKW hinweist, wenn dieser bereits seit 2000 nicht mehr von ihm benutzt worden sein soll.

Ebenfalls verschwieg der Kläger Zahlungen des Herrn N. So erhielt der Kläger am 30.09.2004 2.500,00 Euro von Herrn N und am 13.11.2004 weitere 600,00 Euro. Keine dieser Zahlungen gab der Kläger gegenüber den Sozialhilfebehörden freiwillig an. Dieses Verhalten setzt er auch nachfolgend fort, wie die Tatsache belegt, dass er auch Geldzuflüsse in der Gestalt von Zahlungen seiner Schuldnerinnen in der Zeit von Juli 2005 bis Januar 2006 in Höhe von jeweils 70,00 Euro gegenüber der Beklagten nicht angab. Zudem geht hieraus hervor, dass der Kläger auch bei laufendem Sozialhilfebezug, ohne dies den Beklagten anzuzeigen, aus einer Vielzahl von angeblichen Forderungen gegen Dritte vorging, und diese auch zu Zahlungen veranlassen konnte. Zahlungseingänge einer Schuldnerin namens X am 05.05.2006 und 07.06.2006 in Höhe von jeweils 100,00 Euro gab der Kläger gegenüber den Sozialhilfebehörden ebenfalls nicht an. Erst auf erheblichen Druck der Sozialhilfebehörden reichte der Kläger am 13.07.2006 eine Liste von Forderungen ein, die ihm noch gegen Dritte zustünden. Hierzu erklärte er gleichzeitig, die Forderungen seien oberfaul und ohne jeden realen Wert. Seine Entscheidung sei unumstößlich, keine Maßnahmen gegen diese Schuldner zu ergreifen, denn diese seien insolvent und nicht zahlungswillig. Es handele sich um Forderungen aus den 70ziger Jahren, von denen viele zediert seien. Aus jüngeren Schreiben in den gerichtlichen Parallelverfahren geht jedoch hervor, dass der Kläger fortwährend Erkundigungen über seine Forderungen gegen Dritte anstellt, was nur dadurch erklärlich ist, dass der Kläger weiterhin den Forderungseinzug gegen Dritte betreibt. Hiermit korrespondiert auch die Einlassung des Klägers im Rahmen eines Schreibens vom 05.11.2006 im Rahmen des Streitverfahrens S 47 SO 132/06, er beschäftige sich seit Jahren mit der Liquidierung alter Forderungen und habe eine Reihe von Kfz-Versicherungen bis zu 30% gegen entsprechendes Honorar übertragen. Er sei jederzeit in der Lage, Buchhaltungen, Bilanzen etc. vorzulegen. Die Kammer hatte keinerlei Zweifel , dass diese Angaben des Klägers im Gegensatz zu vielen anderen Einlassungen der Wahrheit entsprechen, weil es hierfür zahlreiche Belege gibt, insbesondere hat der Kläger nunmehr - wenn auch widerstrebend und unter Protest - Übersichten jedenfalls zu einem Teil seiner Forderungen vorgelegt. Zur Überzeugung der Kammer wickelt der Kläger jedoch nur einen Teil dieser Forderungen über die den Sozialhilfebehörden bekannten Konten ab, denn seinen immensen Schriftverkehr mit dem offenkundigen Verbrauch einer Vielzahl von Druckerpatronen und sonstiger Schreibwaren sowie die Post- und Telekommunikationsgebühren kann der Kläger aus den aktenkundigen Einkünften auch nicht ansatzweise finanzieren.

Weitere Geldmittel verschaffte sich der Kläger zwar dadurch, dass er im Mai 2006 der Sozialhilfebehörde untersagte, seine Stromkosten direkt an den Energieversorger zu zahlen. Dies führte in der Folgezeit dazu, dass der Kläger Zahlungen der Beklagten für die Stromversorgung nicht an den Energieversorger weiterreichte, sondern das Geld für andere Zwecke verbrauchte. Auch diese Geldmittel reichen aber nicht aus, um die o.g. weit überdurchschnittlichen Kosten für Telekommunikation und Schriftverkehr abwickeln zu können. Allein der Schriftverkehr in seinen unzähligen Klageverfahren muss Kosten der Briefbeförderung im Umfang von an die hundert Euro verursachen.

Aus alledem geht hervor, dass der Kläger fortwährend vorsätzlich und planmäßig über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse falsche Angaben gemacht hat, um zu Unrecht erhaltene Sozialhilfeleistungen nicht zurückzahlen zu müssen, bzw. weitere ihm nicht zustehende Sozialhilfeleistungen zu erhalten. Dieses Verhalten hat er bis in die Verhandlung vom 31.08.2009 fortgesetzt, wie seine widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich seiner Partnerschaft mit Frau O belegen. Dabei sind die Erklärungen des Klägers am 31.08.2009 zur Überzeugung der Kammer so zu erklären, dass er bei der Vielzahl der von ihm angestrengten Klageverfahren (allein 120 Klageverfahren beim Sozialgericht Dortmund, eine Vielzahl weiterer Klagen bei den Verwaltungsgerichten und den Amts- und Landgerichten der näheren und weiteren Umgebung) den Überblick darüber verloren hat, welche Unwahrheiten er in den jeweiligen Verfahren verbreitet hat. Dies darf jedoch nicht zu der Schlussfolgerung verleiten, der Kläger sei nicht in der Lage, sein Verhalten zutreffend einzuschätzen, denn in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2009 hat er unter Beweis gestellt, dass es ihm ohne Weiteres möglich ist, den Überblick über 11 Streitverfahren mühelos überblicken und die jeweiligen Streitgegenstände ohne jede Einschränkung benennen und hierzu weiter vortragen zu können. Die Kammer schließt es völlig aus, dass es sich bei den widersprüchlichen Angaben des Klägers um Missverständnisse oder nur grob fahrlässiges Verhalten des Klägers handelt. Der Kläger hat im Rahmen einer mehrstündigen Verhandlung konsequent unter Beweis gestellt, dass er über jeden einzelnen Streitgegenstand einschließlich seiner schriftsätzlich angekündigten Anträge orientiert ist. Mühelos konnte der Kläger Zusammenhänge zwischen den einzelnen Klageverfahren herstellen und Verbindungen einzelner Streitverfahren dort anregen, wo dies sinnvoll erscheint. Insgesamt hat der Kläger eine Gedächtnisleistung präsentiert, die Zeugnis der Tatsache ablegt, dass der Kläger voll orientiert ist und genau weiß, was er tut. Bei insgesamt 120 Klagen allein bei dem Sozialgericht Dortmund und zahlreichen weiteren Prozessen bei den Verwaltungsgerichten und Zivilgerichten der näheren und weiteren Umgebung seines Wohnortes ist dem Kläger aber offenbar nicht mehr in allen Einzelheiten präsent, was er im Rahmen der anderen Streitverfahren angegeben hat. Infolgedessen hat er sich mehr und mehr in Widersprüche verwickelt, die nunmehr das eindeutige Bild eines Menschen zeichnen, der über viele Jahre hinweg bis in aktuelle Zeiträume hinein die Sozialhilfebehörden über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse getäuscht hat und weiterhin zu täuschen sucht. [ ]. Angesichts der Vielzahl der nicht angegebenen Einkommens- und Vermögenszuflüsse sowie der Hinweise auf mit den Angaben des Klägers nicht vereinbare Ausgaben über viele Jahre hinweg hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Kläger im gesamten streitbefangenen Zeitraum nicht bedürftig war und über die bereits aufgedeckten Unwahrheiten hinaus über weitere Einkünfte und/oder Vermögenswerte verfügt. Anders ist es nicht zu erklären, dass der Kläger fortwährend, derartig hohe Kosten für Telekommunikation aufbringen konnte und bis in die jüngste Zeit hinein mit einem derartigen Aufwand einen immensen Schriftverkehr abwickeln konnte. Dabei ist dieser Schriftverkehr in seiner wesentlichen Grundtendenz dadurch geprägt, dass der Kläger fortwährend beleidigende und herabsetzende Äußerungen gegenüber Gerichten und Verwaltungen formuliert, von denen ihm klar sein muss, dass diese in der Sache nicht weiterführen können. Hätte aber die von dem Kläger behauptete Notlage auch nur zeitweise bestanden, so wäre ein solches Verhalten in keiner Weise nachvollziehbar. [ ]".

Zwar habe der Kläger nunmehr in den Parallelverfahren weitere verfahrensangepasste Ausführungen vorgenommen, jedoch bei weitem nicht alle Gesichtspunkte in Frage stellen können, die gegen seine Bedürftigkeit sprächen. Hierzu werde insbesondere auf den immensen Aufwand hingewiesen, den der Kläger zur Durchführung seiner nunmehr über 130 Prozesse vor dem Sozialgericht aber auch in Klage- und Mahnverfahren vor zahlreichen weiteren Gerichten betreibe, die zur Überzeugung der Kammer mit den behaupteten Einnahmen nicht zu finanzieren seien. Auch aus den von dem Kläger im laufenden Verfahren vorgelegten (fragmentarischen) Kontoauszügen gehe hervor, dass der Kläger Ausgaben tätige, die mit den behaupteten Einkünften nicht zu finanzieren seien. So gingen aus den Kontoauszügen Aufwendungen für Telekommunikationsleistungen in Höhe von bis zu 92,52 Euro (02.01.2009) im Monat hervor. Zudem seien in nahezu jedem Monat Überweisungen für Gebühren wegen getätigter Meldeanfragen zu erkennen, aber auch Zahlungen für Gewerbeverwaltungsgebühren und regelmäßige Zahlungen an einen Herrn Dr. E und andere Gläubiger. All diese Ausgaben habe der Kläger in Zeiträumen getätigt, in denen er fortwährend den Eindruck zu erwecken versucht habe, sich in höchster Not zu befinden und ohne weitere Leistungen der Sozialhilfe nicht existieren zu können.

An den o.g. Ausführungen halte das Gericht daher auch weiterhin nach erneuter Prüfung und Überzeugungsbildung fest.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise die Kammer im Übrigen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 20.05.2009, die sich das Gericht nach eigener Prüfung und Uberzeugungsbildung zu Eigen mache. Es sei offensichtlich, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten ca. 8 Jahre nach dem Einzug nicht mehr um Kosten der Einzugsrenovierung handeln könne.

Gegen diesen ihm am 07.10.2010 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 03.11.2010 eingelegten Berufung.

Zur Begründung legt der Kläger diverse ärztliche Atteste und Befundberichte vor und weist hierbei auf seine Bandscheibenvorfälle, die Erblindung des linken Auges seit über einem Jahr und den fortgeschrittenen "grauen Star" auf dem rechten Auge hin. Ferner macht er seine Schwerbehinderung mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen "B" und "G" geltend.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2010 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 03.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2009 weitere Leistungen der Sozialhilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Einzugsrenovierung zu gewähren.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweisen hierzu vollinhaltlich auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts.

Der Kläger ist zu dem Verhandlungstermin nicht erschienen. Er ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 04.02.2011 ordnungsgemäß von dem Termin benachrichtigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil er ordnungsgemäß von dem Termin benachrichtigt und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Seine mit Schreiben vom 21.03.2011 (Eingang bei Gericht) vorgetragenen Gründe für eine Verlegung des Termins vom 23.03.2011 auf einen Zeitpunkt nach dem 15.05.2011 sieht der Senat als nicht ausreichend an. Dies ist dem Kläger sofort noch am Tag des Eingangs seines Verlegungsantrags, also am 21.03.2011, schriftlich mitgeteilt worden. Die am 21.03.2011 gleichfalls zusätzlich verfügte und von der Senatsgeschäftsstelle umgehend ausgeführte Mitteilung der Ablehnung der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung unter der von dem Kläger selbst in seinem vorgenannten Schreiben angegebenen Fax-Nr. und seiner Mailadresse scheiterten (vgl. Vermerk der Geschäftsstelle des Senats vom 21.03.2011). Aktuelle Gesundheitsbeeinträchtigungen, die einer Terminswahrnehmung entgegenstehen, werden nicht geltend gemacht. Der Kläger bezieht sich vielmehr auf einen Kreislaufzusammenbruch anlässlich eines Krankenhausaufenthalts Anfang Februar 2011. Darüber hinaus verweist der Kläger auf eine massive Sehbeeinträchtigung, die er aber bereits Ende 2010 geltend gemacht hat und die ihn nicht gehindert hat, einen Termin vor dem erkennenden Senat am 03.11.2010 wahrzunehmen und die ihn darüber hinaus auch nicht hindert, weitere Schriftsätze zu verfassen. Auch die Vertreterin der Beklagten zu 1) hat im Termin bestätigt, der Kläger habe noch wenige Tage vor dem Termin mit ihr korrespondiert.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 03.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2009 nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG beschwert ist.

Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig, weil der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagten auf Übernahme der Kosten für eine Einzugsrenovierung hat. Deshalb kann es in diesem Fall dahinstehen, ob ein solcher Anspruch schon daran scheitert, dass der Kläger aktuell nicht i.S.d. §§ 2 Abs. 1, 19 Abs. 2, 41 Abs. 2 SGB XII bedürftig ist, wofür nach den Ausführungen des Sozialgerichts allerdings vieles spricht.

Der Kläger begehrt ausweislich seines Antrages im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sowie im Klage- und Berufungsverfahren ausdrücklich die Komplettübernahme von Kosten der "Einzugsrenovierung" für seine Wohnung mit der Begründung, dass er sie bei seinem Einzug im Jahre 2001 in einem "verwohnten Zustand" übernommen habe.

Für dieses Begehren fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage.

1.) Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Auch wenn diese Begriffe grundsätzlich weit auszulegen sind, finden sie ihre Begrenzung bereits am Wortlaut. So fallen unter den Begriff der "Wohnungsbeschaffungskosten" nur Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind (BSG 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 16 zur Parallelvorschrift des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Die Einzugsrenovierung gehört hierzu nicht (BSG 16.12.2008 - a.a.O. - Rdnrn. 13 ff. mit ausführlicher Begr.). Abgesehen davon hat der Kläger seine Wohnung bereits im Jahre 2001 angemietet, so dass im Angesicht seines erst am 28.02.2009 gestellten Antrages schon begrifflich von einer "Einzugs"-Renovierung keine Rede sein kann.

2.) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Kostenübernahme als einmaliger Bedarf gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Danach werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert - also über den Regelsatz hinaus oder unabhängig vom Regelsatz (§ 31 Abs. 2 SGB XII) - erbracht. Eine Erstausstattung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII umfasst lediglich die Ausstattung und nicht die Herrichtung der Wohnung (BSG 16.12.2008 - a.a.O. - Rdnr. 23 zur Parallelvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Leistungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II (= § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (BSG 16.12.2008 - a.a.O. - Rdnr. 23; vgl. auch Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 31 Rdnr. 8). Hierzu zählen jedoch keine Gegenstände, die dem Herstellen der Bewohnbarkeit der Unterkunft dienen, so dass eine Einzugsrenovierung bei § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII auch nicht als Erstausstattung erfasst wird (BSG 16.12.2008 - a.a.O. - Rdnr. 23; Grube, in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 31 Rdnr. 6). Im Übrigen kann hier von einer "Erstausstattung" schwerlich die Rede sein, wenn der Kläger diese erst 2009 geltend macht, obwohl er bereits 2001 in seine jetzige Wohnung gezogen ist. Es bedarf auch stets eines Nachweises des Bedürftigen, dass er infolge eines besonderen Ereignisses (z.B. Erstanmietung nach Trennung oder Scheidung, Wohnungsbrand, Zuzug aus dem Ausland, Geburt eines Kindes) über die für eine geordnete Haushaltsführung notwendigen Ausstattungsgegenstände bisher nicht oder infolge Verlust nicht mehr verfügt (Behrend, in: juris-Praxiskommentar, SGB II, § 23 Rz. 81). Für einen solchen Nachweis des Klägers ist nach Aktenlage nichts ersichtlich.

3.) Der Kläger kann auch keine Kostenübernahme der Einzugsrenovierung als Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII beanspruchen. Zwar können Kosten der Einzugsrenovierung solche i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII darstellen (BSG 16.12.2008 - a.a.O. - Rdnr. 24 zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies setzt jedoch voraus, dass die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart worden ist (BSG 16.12.2008 - a.a.O. - Rdnr. 25). Nichts anderes gilt für das SGB XII, zumal diese Rechtslage aus dem System des BSHG herrührt (vgl. BVerwG 30.04.1992 - 5 C 26/88 - BVerwGE 90, 160). Dass hier eine solche mietvertragliche Vereinbarung bei Einzug des Klägers im Jahr 2001 bestanden hat, ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht geltend gemacht. Auch wenn im Rahmen des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII selbst bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung weitere einmalige Beihilfen erbracht werden können (BSG 16.12.2008 - a.a.O. - Rdnr. 25 zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II), setzt dies hinsichtlich der Kosten für die Einzugsrenovierung voraus, dass diese zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Unterkunft erforderlich und auch ansonsten angemessen sind (BSG 16.12.2008 - a.a.O. - Rdnr. 25, 27 ff. ). Hierzu hat der Kläger jedoch nichts Substantiiertes vorgetragen. Im Übrigen bleibt es auch hier dabei, dass von einer "Einzugsrenovierung", deren Kosten im Jahr 2009 geltend gemacht werden, bei einem Einzug im Jahr 2001 keine Rede sein kann.

Da bereits eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers mithin nicht ersichtlich ist, ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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