L 3 AS 770/09

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 22 AS 1980/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 770/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein Student unterfällt auch während des Urlaubssemesters dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1
SGB II (Fortführung der Rechtsprechung: SächsLSG, Beschluss vom 30. November 2010 - L 3 AS 649/10 B
ER - JURIS-Dokument Rdnr. 23 ff.)
2. § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG stellt auf den zeitlichen Umfang der Ausbildung und die zeitliche Inanspruchnahme
des Auszubildenden durch die Ausbildung ab, nicht auf die zeitlichen Kapazitäten, die einem Auszubildenden
für das Betreiben der Ausbildung – unter Berücksichtigung anderer, Zeit beanspruchender Verpflichtungen –
zur Verfügung stehen.
3. Die Gründe für die Beurlaubung (hier: Vorbereitung auf die Latinum-Prüfung) können allenfalls zur
Annahme eines besonderen Härtefalles iS von § 7 Abs 5 S 2 SGB II führen.
4. Zur Praxis von Hochschulen, die Vorbereitung auf eine (Wiederholungs-)Prüfung als wichtigen Grund für
eine Beurlaubung eines Studenten anzuerkennen.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit seiner Beurlaubung vom Studium.

Der Kläger war seit dem Wintersemester 2007/2008 an der Universität L für den Studiengang "Polyvalenter Bachelor mit dem berufsspezifischen Profil für das Lehramt an Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie das Höhere Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Englisch/Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung" zugelassen. Nach der Immatrikulationsbescheinigung vom 24. März 2009 war das Sommersemester 2009 sein drittes Fachsemester. Der Kläger war für das Sommersemester 2009 (1. April 2009 bis 30. September 2009) immatrikuliert und zugleich beurlaubt. Als Beurlaubungsgrund ist "Vorbereitung auf eine Prüfung" angegeben. Das zuständige Amt für Ausbildungsförderung lehnte den Antrag auf Leistungen nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) mit Bescheid vom 2. April 2009 ab, weil für Kalendermonate, in denen der Auszubildende beurlaubt sei, kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bestehe. Im Berufungsverfahren legte der Kläger zum Beleg seines Vortrages die Anmeldebestätigung des Spracheninstituts an der Universität L vom 29. Juni 2009 betreffend "Vorbereitung Latinum" vom 17. August 2009 bis 4. September 2009 sowie eine weitere Anmeldebestätigung vom 2. Juli 2009 betreffend "Latein – Vorbereitung auf die mündliche Prüfung Latinum" vom 21. bis 25. September 2009 vor.

Zusammen mit vier anderen Personen bewohnte der Kläger eine 157,16 m² große 5-Zimmer-Wohnung. Die Miete betrug 707,22 EUR, die Betriebskosten 283,00 EUR. Der Kläger bezog Kindergeld in Höhe von 164,00 EUR monatlich. Ferner bezog der Kläger Arbeitsentgelt, das ihm für eine monatliche Arbeitszeit von maximal 16 Stunden und einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 10 Stunden gezahlt wurde. Nach der Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers betrug der monatliche Brutto=Nettolohn zwischen 50,00 EUR und 100 EUR. Nach den vorgelegten Lohnabrechnungen beliefen sich die Bezüge auf 172,00 EUR für März 2009, 100,00 EUR für April, Mai, Juli und September 2009, 95,00 EUR für Juni 2009 und 97,00 EUR für August 2009.

Der Kläger sprach am 31. März 2009 bei der Beklagten vor und stellte zugleich einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. In diesem Gespräch und in einem späteren Schreiben vom 22. September 2009 gab er an, dass der erfolgreiche Abschluss eines Latinums Voraussetzung zur Absolvierung seines Studiums sei. Auf Grund des daraus resultierenden zeitlichen Aufwandes sei er gezwungen, ein Urlaubssemester zu absolvieren. Außerdem biete sich für ihn die einmalige Chance, an der Erstellung des "Handbuches Antidiskriminierungspädagogik" mitzuarbeiten. Hierzu legte er den Praktikumsvertrag mit dem Antidiskriminierungsbüro e. V. (L ) vom 22. April 2009 vor, wonach ein Praktikum für die Zeit vom 1. April 2009 bis 30. September 2009 mit einer Arbeitszeit von 25 Wochenstunden vereinbart war.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. Mai 2009 ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2009 zurück. Da der Kläger eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung absolviere, sei ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Kläger betreibe auch während seiner Beurlaubung sein Studium fort. Auch die zitierte Rechtsprechung (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 5. Februar 2008, Az.: L 25 B 146/08 AS ER) sowie der Hinweis auf Nummer 7.82 der Durchführungshinweise führe zu keinem anderen Ergebnis, weil dort nur die Beurlaubung wegen einer Erkrankung oder wegen Schwangerschaft angesprochen sei. Die Beklagte vertrat ferner die Auffassung, dass kein besonderer Härtefall vorliege, in dem darlehensweise Leistungen gewährt werden können.

Der Kläger hat am 11. Juni 2009 Klage erhoben. Er hat seinen Vortrag, dass das Studium während der Beurlaubung nicht dem Grunde nach förderfähig sei, vertieft und unter anderem auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. August 1999 (Az.: 5 B 153/99) verwiesen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2009 abgewiesen. Die Beurlaubung des Klägers führe nicht zu einer Unterbrechung der abstrakt förderfähigen Ausbildung. Denn nach den nunmehr geltenden hochschulrechtlichen Regelungen sei dem beurlaubten Studenten eine Teilnahme am Studium und am Prüfungsbetrieb eröffnet. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen seien auf Grund der anders gelagerten Sachverhalte nicht vergleichbar.

Der Kläger hat gegen das ihm am 27. November 2009 zugestellte Urteil am 14. Dezember 2009 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehr weiter verfolgt. Ergänzend trägt er vor, dass Ausbildungsförderung unter anderem nur dann geleistet werde, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehme (§ 2 Abs. 5 BAföG). Dies sei hier auf Grund der Arbeitszeiten während des Praktikums nicht der Fall. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob das Hochschulrecht den beurlaubten Studenten die Möglichkeit einräume, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Es sei auch zweifelhaft, ob der tatsächliche Weiterbetrieb des Studiums während der Beurlaubung die Förderfähigkeit der Ausbildung trotz der Beurlaubung wiederherzustellen vermöge. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes könne es nicht auf den Grund der Beurlaubung ankommen. Es könne davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber sowohl die Regelung des § 26 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), dem die Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II nachgebildet worden sei, als auch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt gewesen sei, als die Regelungen des SGB II geschaffen worden seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 15. Oktober 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2009 bis 30. September 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es auf den Grund der Beurlaubung an, um die Missbrauchsproblematik auszuschließen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Zum 1. Januar 2011 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) in Kraft getreten. Gemäß § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II sind die (beteiligtenfähigen) gemeinsamen Einrichtungen mit der Bezeichnung Jobcenter als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaften getreten (vgl. BSG, Terminbericht Nr. 1/11). Aus diesem Grund war das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwar ist der Kläger dem Grunde nach leistungsberechtigt (1.). Als beurlaubter Student unterfällt er allerdings der Sonderregelung über den Leistungsausschluss von Auszubildenden gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II (2.). In seinem Fall sind auch nicht die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II gegeben (3.).

1. Der Kläger ist leistungsberechtigt im Sinne von § 19 SGB II i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. SGB II), er ist hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 9 SGB II und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Er ist schließlich auch erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 8 SGB II; gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich.

2. Der Kläger hat gleichwohl keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form eines Zuschusses, weil er dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II unterfällt.

Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Insoweit kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes lediglich darauf an, ob die begonnene Ausbildung beziehungsweise das Studium abstrakt, also unabhängig von etwaigen individuellen Ausschlussgründen, förderungsfähig ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2009 – B 14/7b AS 36/06 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 Rdnr. 12 ff = BSGE 99, 67 Rdnr. 12 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 12 ff.; BSG, Urteil vom 6. September 2009 – B 14/7b AS 28/06 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 Rdnr. 12 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 12 ff.; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 67/08 R – FEVS 61, 104 = JURIS-Dokument Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 19. August 2010 – B 14 AS 24/09 R – JURIS-Dokument Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 30. August 2010 – B 4 AS 97/09 R – JURIS-Dokument Rdnr. 17). Die Ausschlussregelung ist auf die Erwägung zurückzuführen, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und deshalb im Grundsatz die Grundsicherung nicht dazu dient, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung soll die nachrangige Grundsicherung mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf breiter Ebene zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 28/07 RSozR 4-4200 § 7 Nr. 9 Rdnr. 14 = JURIS-Dokument Rdnr. 14, BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 67/08 R – FEVS 61, 104 = JURIS-Dokument Rdnr. 13).

Hiervon ausgehend greift beim Kläger der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Das Studium des Klägers ist im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderfähig. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen geleistet. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Eine der in § 7 Abs. 6 SGB II bezeichneten Fallvarianten, die die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausschließen würden, liegt nicht vor.

Dieser dem Grunde nach bestehenden Förderfähigkeit steht vorliegend nicht entgegen, dass der Kläger für ein Semester beurlaubt ist. Der erkennende Senat hat sich im Beschluss vom 30. November 2010 (Az.: L 3 AS 649/10 B ER, JURIS-Dokument Rdnr. 23 ff.) insoweit der Rechtsprechung des 7. Senates des Sächsischen Landessozialgerichtes (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 28. Juni 2010 – L 7 AS 337/10 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 17 ff.; SächsLSG, Beschluss vom 29. Juni 2010 – L 7 AS 756/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 20 ff.; SächsLSG, Beschluss vom 11. November 2010 – L 7 AS 435/10 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 21 ff.; SächsLSG, Beschluss vom 16. November 2010 – L 7 AS 53/10 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 22 ff ... A. A.: SächsLSG, Beschluss vom 13. Januar 2010 – L 2 AS 762/09 B ER [nicht veröffentlicht]) angeschlossen. An dieser im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes vertretenen Rechtsauffassung hält der erkennende Senat nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens fest. Danach ist im Zusammenhang mit der Frage, ob im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II eine Ausbildung dem Grunde nach förderfähig ist, entscheidend, dass auch während eines Urlaubssemesters der "Besuch" einer Ausbildungsstätte im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010 – B 14 AS 24/09 R – JURIS-Dokument Rdnr. 17, m. w. N.) nicht unterbrochen ist und das Studium nach den hochschulrechtlichen Vorschriften betrieben werden kann. Im Hinblick darauf, dass – wie noch dargestellt wird – nach dem sächsischen Hochschulrecht das Studium auch während einer Beurlaubung betrieben werden kann, lässt der erkennende Senat offen, ob im Lichte des zitierten Urteils des Bundessozialgerichtes vom 19. August 2010 auch die bloße Immatrikulation für einen "Besuch" einer Ausbildungsstätte ausreichen würde, wenn nach den maßgebenden Regelungen eine Fortführung der Ausbildung während der Beurlaubung ausgeschlossen wäre.

Der erkennende Senat hat bereits im Beschluss vom 30. November 2010 (Az.: L 3 AS 649/10 B ER, JURIS-Dokument Rdnr. 24) dargestellt, dass das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) in § 20 Abs. 2 SächsHSG die Möglichkeit einer Beurlaubung vorsieht. Das Gesetz enthält keine Regelung darüber, dass die Beurlaubung Auswirkungen auf den Status oder die Rechte und Pflichten eines Studenten hätte. Damit verbleibt es unter anderem bei dem Recht eines Studenten, die Einrichtungen der Hochschule nach den geltenden Vorschriften zu nutzen (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsHSG). Eine Sonderregelung findet sich lediglich in § 22 Abs. 3 SächsHSG. Danach soll beurlaubten Studenten ermöglicht werden, an der Hochschule, von der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Nach dem seit 1. Januar 2009 geltenden sächsischen Hochschulrecht steht es damit jedem beurlaubten Studenten frei, auch während eines Urlaubssemesters sein Studium zu betreiben.

Diese Regelungen des sächsischen Hochschulrechtes spiegeln sich in der Immatrikulationsordnung der Universität L vom 22. September 2000 in der Fassung der Vierten Änderungssatzung vom 14. Juni 2006 wieder. Nach § 21 Abs. 7 Satz 1 der Immatrikulationsordnung bleiben während der Zeit der Beurlaubung die Rechte und Pflichten des Studenten, mit Ausnahme der Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Studium, unberührt. Zwar können gemäß § 21 Abs. 7 Satz 2 der Immatrikulationsordnung Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität L während der Beurlaubung nicht erbracht werden. Allerdings gilt dies gemäß § 21 Abs. 7 Satz 3 der Immatrikulationsordnung nicht für Studenten, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt worden sind, sofern sie dies bei der Universitätsverwaltung gesondert beantragen und den Beurlaubungsgrund nachweisen. Ferner ist gemäß § 21 Abs. 7 Satz 4 der Immatrikulationsordnung eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich. Gemäß § 21 Abs. 7 Satz 5 der Immatrikulationsordnung bleiben Prüfungen, die in der Verantwortung staatlicher und kirchlicher Prüfungsämter zu erbringen sind unberührt. Ob diese Regelungen in der Immatrikulationsordnung der Universität L mit ihren Einschränkungen mit den offener formulierten Vorgaben in § 22 Abs. 3 SächsHSG im Einklang stehen, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn auch nach maßgebenden Regelungen der Universität L konnte der Kläger sein Studium – wenn auch mit Einschränkungen – während des Urlaubssemesters weiter betreiben.

Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 26 BSHG, der fast wortgleich mit § 7 Abs. 5 SGB II ist, steht dem Ausschluss des Klägers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nicht entgegen (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 30. November 2010 – L 3 AS 649/10 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 25). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 25. August 1999 (Az.: 5 B 153/99, 5 PKH 53/99, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 14 = JURIS-Dokument Rdnr. 3) entschieden, dass es an der Grundvoraussetzung für eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, dem Besuch einer Ausbildungsstätte, fehle, wenn und solange der Auszubildende von der Ausbildungsstätte beurlaubt sei. Die Frage, ob diese Entscheidung vor dem Hintergrund des zitierten Urteils des Bundessozialgerichtes vom 19. August 2010, wo für den "Besuch" einer Ausbildungsstätte auf die organisatorische Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte abgestellt wird, auf § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II übertragen werden kann, kann der erkennende Senat ebenso wie im Beschluss vom 30. November 2010 (Az.: L 3 AS 649/10 B ER, JURIS-Dokument Rdnr. 25) dahinstehen lassen. Denn die Frage, ob eine Beurlaubung zum Ausschluss einer Förderfähigkeit des Studiums dem Grunde nach führt, kann nicht losgelöst von den einschlägigen hochschulrechtlichen Regelungen beantwortet werden.

Nach dem derzeit geltenden sächsischen Hochschulrecht wird dem Kläger aber, wie dargestellt wurde, gerade nicht der Besuch der Hochschule oder das Betreiben des Studiums verwehrt. Insoweit unterscheidet sich das zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Sächsische Hochschulgesetz in Teilen von dem Vorgängergesetz, dem Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), sowie dem Sächsischen Hochschulgesetz (SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691). Zwar blieben gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 SHG und § 16 Abs. 2 Satz 2 SächsHG während der Zeit der Beurlaubung die Rechte und Pflichten des Studenten, mit Ausnahme der Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Studium, unberührt. Damit bestand auch vor dem Hochschulgesetz aus dem Jahr 2008 während eines Urlaubssemesters unter anderem die Möglichkeit, die Einrichtungen der Hochschule nach den dafür geltenden Vorschriften zu benutzen (vgl. 22 Abs. 1 Nr. 1 SHG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 SächsHG). Jedoch konnten gemäß § 19 Abs. 3 Halbsatz 1 SHG und § 16 Abs. 3 Satz 1 SächsHG während der Beurlaubung Studien- und Prüfungsleistungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, nicht erbracht werden. Dies galt nach dem Hochschulgesetz aus dem Jahr 1999 lediglich nicht für Studenten, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt worden waren (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 SächsHG). Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen war während des Beurlaubungszeitraumes möglich (vgl. § 19 Abs. 3 Halbsatz 2 SHG, § 16 Abs. 3 Satz 3 SächsHG).

Nur ergänzend ist anzumerken, dass zum Teil auch Hochschulgesetze anderer Länder Regelungen dazu, ob Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung erbracht werden können, enthalten (die hochschulrechtlichen Normen sind auf der Internetseite der Kultusministerkonferenz zusammengefasst: http://www.kmk.org/dokumentation/rechtsvor-schriften-und-lehrplaene-der-laender/uebersicht-hochschulgesetze.html). Exemplarisch ist auf folgende Regelungen hinzuweisen:

- Gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 des Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1 ff.; zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2010 [GBl. S. 422 ff.]) sind beurlaubte Studierende, die Schutzzeiten entsprechend § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) und Elternzeit entsprechend § 15 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in Anspruch nehmen, berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen.

- Nach Artikel 48 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245 ff.; zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2009 [GVBl. S. 256 ff.]) können während der Beurlaubung Studienleistungen nicht erbracht und Prüfungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, nicht abgelegt werden; eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich.

- Nach § 21 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 398 ff.; zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 [GVBl. S. 729 ff.]) können Prüfungs- und Studienleistungen während der Beurlaubung nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Hochschulleitung erbracht werden.

- Nach § 48 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (GVBl. NRW S. 474 ff.; zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2009 [GVBl. NRW S. 516 f.]) sind beurlaubte Studierende an der Hochschule, an der sie eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer im Sinne des § 52 Abs. 2 dieses Gesetzes zugelassen sind, nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Dies gilt gemäß § 48 Abs. 5 Satz 4 dieses Gesetzes nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und für Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemesters selbst sind, für das beurlaubt worden ist. Ferner gilt dies gemäß § 48 Abs. 5 Satz 5 dieses Gesetzes nicht, wenn die Beurlaubung aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten erfolgt.

- Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600) sollen die Prüfungsordnungen vorsehen, dass Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt worden sind, während der Beurlaubung freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen erbringen können. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes ist auf Antrag der Studierenden eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.

- Nach § 68 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601 ff.; zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238 ff.) regelt die Hochschule in ihrer Immatrikulationsordnung, ob und in welchem Umfang Studien- und Prüfungsleistungen während der Beurlaubung erbracht werden können.

Gegen die dargestellte Rechtsauslegung, wonach auf Grund der hochschulrechtlichen Regelungen in Sachsen (insbesondere in § 20 Abs. 3 SächsHSG) ein Studium auch bei einer Beurlaubung dem Grunde nach förderungsfähig ist, kann nicht § 2 Abs. 5 BAföG (in der hier maßgebenden, vom 1. August 2008 bis 27. Oktober 2010 geltenden Fassung) entgegen gehalten werden.

Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Diese Regelung stellt auf den zeitlichen Umfang der Ausbildung und die zeitliche Inanspruchnahme des Auszubildenden durch die Ausbildung ab, nicht aber – wie die Klägerbevollmächtigten offenbar meinen – auf die zeitlichen Kapazitäten, die einem Auszubildenden für das Betreiben der Ausbildung – unter Berücksichtigung anderer, Zeit beanspruchender Verpflichtungen – zur Verfügung stehen.

Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG ist Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Auch hier wird abstrakt auf die Verhältnisse an der Ausbildungsstätte abgestellt und nicht darauf, wie viel Zeit im Einzelnen ein Auszubildender dort verbringt. Entscheidend sind in diesem Zusammenhang die maßgebenden ausbildungsrechtlichen Regelungen. Dies sind vorliegend die hochschulrechtlichen Regelungen. Nach den in Sachsen geltenden Regelungen hat die Beurlaubung eines Studenten letztlich keinerlei Auswirkungen auf seinen Status. Ihm wird seit der Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes im Jahr 2008 kraft Gesetzes vielmehr ausdrücklich ermöglicht, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Damit wird ihm die Möglichkeit eröffnet, im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG Zeit an der Universität zu verbringen.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass dem Gesetzgeber, als er die Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II geschaffen habe, sowohl die damals noch bestehende, inhaltlich vergleichbare Regelung des § 26 BSHG als auch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt gewesen sei, kann dem nicht widersprochen werden. Allerdings greift ein Blick auf den Bundesgesetzgeber zu kurz. Denn die wesentlichen gesetzlichen Änderungen, die im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sind, hat der Landesgesetzgeber getroffen. Erst durch die weitgehende Öffnung des Hochschulrechtes für Studien- und Prüfungsleistungen auch während der Zeit der Beurlaubung sind die rechtlichen Rahmenbedingungen so verschoben worden, dass die für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebende Grundlage entfallen ist.

Nach alledem besuchte der Kläger auch während des Urlaubssemesters die Hochschule und kann sein Studium betreiben. Wenn er tatsächlich das Studium nicht betreibt, ist er daran nicht aus Rechtsgründen, mithin nicht abstrakt, gehindert. Maßgebend sind vielmehr Umstände, die in seiner Person liegen. Solche individuelle Gründe betreffen aber nicht die abstrakte Förderfähigkeit des Studiums. Sie können lediglich bei der Prüfung, ob ein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorliegt, berücksichtigt werden.

3. Beim Kläger ist auch ein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht gegeben, sodass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach dieser Regelung darüber, ob ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form eines Darlehens geleistet werden, nicht gegeben sind.

Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen gewährt werden. Zum Begriff des Härtefalles hat das Bundessozialgericht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 26 BSHG Bezug genommen. Danach ist ein Hilfebedürftiger, dessen Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 5 SGB II dem Grunde nach förderfähig ist und die nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert wird, in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Ein "besonderer" Härtefall liegt erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzuträten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, das heißt als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen ließen (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2009 – B 14/7b AS 36/06 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 Rdnr. 23 = BSGE 99, 67 Rdnr. 23 = JURIS-Dokument Rdnr. 23; BSG, Urteil vom 6. September 2009 – B 14/7b AS 28/06 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 Rdnr. 23 = JURIS-Dokument Rdnr. 23; BSG, Urteil vom 30. September 2009 – B 4 AS 28/07 RSozR 4-4200 § 7 Nr. 9 Rdnr. 20 = JURIS-Dokument Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 67/08 R – FEVS 61, 104 = JURIS-Dokument Rdnr. 17).

Die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles in diesem Sinne sind vom Kläger nicht dargetan und nach Aktenlage nicht ersichtlich.

Das Bundessozialgericht (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2009 – B 14/7b AS 36/06 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 Rdnr. 24 = BSGE 99, 67 Rdnr. 24 = JURIS-Dokument Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 6. September 2009 – B 14/7b AS 28/06 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 Rdnr. 32 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 32 ff.; BSG, Urteil vom 30. September 2009 – B 4 AS 28/07 RSozR 4-4200 § 7 Nr. 9 Rdnr. 22 = JURIS-Dokument Rdnr. 22; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 67/08 R – FEVS 61, 104 = JURIS-Dokument Rdnr. 19) hat einen besonderen Härtefall beispielsweise für den Fall angenommen, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf, das heißt Bedarf an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts, entstanden ist, dieser durch Ausbildungsförderung oder Berufsausbildungsbeihilfe nicht gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit. Dabei muss aber die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen, die Ausbildung werde mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in absehbarer Zeit zu Ende gebracht (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2009 – B 14/7b AS 36/06 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 Rdnr. 35 = BSGE 99, 67 Rdnr. 35 = JURIS-Dokument Rdnr. 35; BSG, Urteil vom 6. September 2009 – B 14/7b AS 28/06 R – a. a. O.; BSG, Urteile vom 30. September 2009 und 1. Juli 2009, jeweils a. a. O.). Solche Umstände liegen beim Kläger nicht vor. Er befand sich im streitigen Zeitraum erst im dritten Fachsemester. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils (Allgemeine Vorschriften) der Studienordnung für den polyvalenten Bachelorstudiengang mit dem berufsspezifischen Profil Lehramt an Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie Höheres Lehramt an Gymnasien vom 29. Januar 2007 umfasst die Regelstudienzeit drei Jahre (sechs Semester). Er hatte damit noch keinen wesentlichen Teil seines Studiums abgeschlossen. Es war deshalb gerade nicht zu erwarten, dass er das Studium in absehbarer Zeit zu Ende bringen würde.

Dafür, dass beim Kläger ein besonderer Härtefall deshalb zu bejahen wäre, weil das vom ihm begonnene Studium die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellte (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2009 – B 14/7b AS 36/06 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 Rdnr. 24 = BSGE 99, 67 Rdnr. 24 = JURIS-Dokument Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 6. September 2009 – B 14/7b AS 28/06 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 Rdnr. 37 = JURIS-Dokument Rdnr. 37; BSG, Urteil vom 30. September 2009 – B 4 AS 28/07 RSozR 4-4200 § 7 Nr. 9 Rdnr. 22 = JURIS-Dokument Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 67/08 R – FEVS 61, 104 = JURIS-Dokument Rdnr. 21), ist weder etwas vorgetragen noch etwas ersichtlich.

Der erkennende Senat hält es aus gegebenem Anlass für angezeigt, ergänzend noch auf zwei Punkte hinzuweisen.

Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SächsHSG können auf Antrag Studenten "aus wichtigem Grund" vom Studium beurlaubt werden. Die Universitäten in Sachsen stellen auf ihren Internetseiten in Bezug auf die Möglichkeit, sich als Student beurlauben zu lassen, Informationen und Antragsformulare bereit. Die vom Senat Mitte Januar 2011 durchgeführten Internet-Recherchen haben ergeben, dass an der Technischen Universität Ch und der Technischen Universität Bergakademie F eine Beurlaubung zur Vorbereitung auf Wiederholungsprüfungen, an der Technischen Universität D und der Universität L darüber hinaus eine Beurlaubung allgemein für Prüfungsvorbereitungen möglich ist. Es bestehen nicht unerhebliche Bedenken, ob diese Verwaltungspraxis mit der zitierten hochschulrechtlichen Vorgabe vereinbar ist. So erscheint bereits fraglich, ob die Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung generell einen wichtigen Grund im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 SächsHSG darstellen kann. Auf jeden Fall lässt sich kein denkbares Argument anführen, mit dem begründet werden könnte, dass jegliche Prüfungsvorbereitung eine besondere Härte im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 SächsHSG und damit eine Beurlaubung rechtfertigen würde. Prüfungsvorbereitungen sind vielmehr notwendiger Bestandteil einer jeden Ausbildung, bei der der Abschluss nicht durch die bloße Teilnahme an der Ausbildung, sondern durch das erfolgreiche ablegen von Prüfungen erworben wird. Allerdings deuten der Umstand, dass die Beurlaubung zum Zweck der Vorbereitung auf eine (Wiederholungs-)Prüfung neben Beurlaubungsgründen wie Auslandsaufenthalt, Absolvieren eines Praktikums, Ableistung einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Betreuung eigener Kinder aufgeführt wird, darauf hin, dass es sich um einen häufiger geltend gemachten Beurlaubungsgrund handelt und auch von Seiten der Universität ein Bedürfnis gesehen wird, den Studenten außerhalb des normalen Studienbetriebes die Vorbereitung auf eine (Wiederholungs-)Prüfung zu ermöglichen. Diese beschriebene Beurlaubungspraxis ist möglicherweise den gestrafften und kompakten Studienplänen insbesondere bei den Bachelor-Studiengängen geschuldet. Studien- und Prüfungsordnungen, die nicht in hinreichendem Maße Zeit für Prüfungsvorbereitungen oder die keineswegs seltenen Fälle von erforderlichen Wiederholungsprüfungen vorsehen, können aber nicht bewirken, dass der Anspruch auf staatliche Unterstützung bei der Erstausbildung vom eigentlichen Fachgesetz, dem BAföG, auf das allgemeine Leistungsgesetz des SGB II abgeschoben wird. Vielmehr sollte der Umstand, dass die Vorbereitung auf eine (Wiederholungs-)Prüfung als regelmäßiger Beurlaubungsgrund behandelt wird, zum Anlass genommen werden, die Studien- und Prüfungsordnungen einer kritischen Prüfung zu unterziehen.

Den beurlaubten Studenten wiederum dürfte zu raten sein, ablehnende Bescheide der Ämter für Ausbildungsförderung nicht klaglos hinzunehmen, sondern sie nach den maßgebenden Verfahrenvorschriften zur Prüfung zu stellen. Die beschriebenen Änderungen im Hochschulrecht in Bezug auf die Rechtsstellung von Studenten während der Zeit ihrer Beurlaubung kann möglicherweise für die Verwaltungsgerichte Anlass geben, die bisherige Rechtsprechung zum Bundesausbildungsförderungsgesetz zu überdenken und die maßgebenden Rechtsfragen neu zu bewerten.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG

IV. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes geklärt, wann im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II eine Ausbildung dem Grunde nach förderfähig ist. Für den Fall beurlaubter Studenten wird diese Frage nicht nur zwischen den Verwaltungsgerichten und den Sozialgerichten, sondern auch innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit unterschiedlich beantwortet.
Rechtskraft
Aus
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