L 19 AS 48/11 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 89/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 48/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.12.2010 geändert. Dem Kläger wird ab dem 13.01.2010 für das erstinstanzliche Verfahren ratenfrei Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt T, N, beigeordnet.

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von 5019,83 EUR.

Der Beklagte gewährte dem Kläger u. a. für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.07.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei der Berechnung der Leistungshöhe legte der Beklagte eine Regelleistung für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 SGB II i.d.F. bis 31.12.2010 zugrunde. Er übernahm bis zum 30.11.2007 die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, ab dem 01.12.2007 in abgesenkter Höhe. Des weiteren rechnete er auf den Bedarf des Klägers für den Monat 2007 sowie für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.1008 Einkommen i.S.v. § 11 SGB II an.

Nachdem der Beklagte erfahren hatte, dass der Kläger seit 2004 mit Frau X zusammenlebt und mit ihr nach islamischem Recht verheiratet ist, hob er durch Bescheid vom 11.09.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2009 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II teilweise rückwirkend für die Zeit vom 01.5.2007 bis 31.07.2009 unter Berufung auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und forderte nach § 50 SGB X einen Betrag von 5019,83 EUR zurück.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht durch Urteil vom 06.12.2010 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgewiesen.

Durch Beschluss vom 17.12.2010 hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

II. Das Sozialgericht hat verfahrensfehlerhaft erst nach einer Prozessdauer von mehr als elf Monaten und einer Entscheidung am 06.12.2010 nach § 124 Abs. 2 SGG über den mit der Klageschrift gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden und die Ablehnung des Antrags mit dem aus dem Urteil ersichtlichen Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage begründet. Sowohl durch das Hinausschieben der Entscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens als auch durch die faktische Ersetzung des Tatbestandsmerkmals "hinreichende Aussicht auf Erfolg" in § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) durch den Maßstab des tatsächlichen Erfolgs der Prozessführung in der Hauptsache wird der Zweck der Prozesskostenhilfe, auch Unbemittelten den Zugang zum Rechtsschutz zu ermöglichen, verfehlt (BSG Beschluss vom 04.12.2007 - B 2 U 165/06 B - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Die Beschwerde ist begründet.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags am 13.01.2010 - Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht - hat die vom Kläger eingeleitete Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits dann anzunehmen, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich ist oder die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen zwar die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.5.2007 bis 31.07.2009 nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB II dem Grunde nach vor, da der Kläger mit Frau X im Aufhebungszeitraum eine Einstandsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gebildet hat, die Kosten für Unterkunft und Heizung daher nach dem Kopfteilprinzip zwischen dem Kläger und Frau X hälftig aufzuteilen sind und der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht angegeben hat, dass er mit einer weiteren Person zusammenwohnt. Allein die Tatsache, dass Frau X nach Angaben des Klägers im Aufhebungszeitraum keine Sozialleistungen bezogen bzw. Einkommen erzielt hat und deshalb nicht in der Lage gewesen ist, ihren Anteil an den Unterkunftskosten aufzubringen, rechtfertigt kein Absehen von dem Kopfteilprinzip (vgl. LSG NRW Urteil vom Urteil vom 03.11.2008 - L 19 AS 46/07 - m.w.N.). Das System des SGB II lässt es nicht zu, im Ergebnis Unterkunftskosten für Dritte geltend zu machen. Die zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts vorgesehenen Leistungen des SGB II sind nicht dazu bestimmt, eine Empfängerin in die Lage zu versetzen, etwaigen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber Dritten nachzukommen ( Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R).

Jedoch ist ungeklärt, ob der Beklagte berechtigt ist, vom Kläger die Differenz zwischen der ungekürzten Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II und der abgesenkten Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II zurückzufordern. Insoweit ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob die Vorschrift des § 20 Abs. 3 SGB II nur dann Anwendung findet, wenn beide volljährigen Partner leistungsberechtigt nach dem SGB II sind (bejahend LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 24.11.2010 - L 15 AS 364/09 -; LSG Hamburg Urteil vom 02.09.2010 - L 5 AS 19/08 -, Revisionsverfahren anhängig unter B 14 AS 171/10 R). Nach summarischer Prüfung spricht vieles dafür, dass der Kläger mit Frau X eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft gebildet hat, da Frau X als somalische Staatsangehörige, die über keinen Aufenthaltstitel und keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen ist. Des weiteren ist ungeklärt, ob der Beklagte zu Recht das dem Kläger im Mai 2007 sowie in der Zeit vom 01.04. bis 31.12.2008 zugeflossene Einkommen ausschließlich auf den Bedarf des Klägers und nicht nach der horizontalen Berechnungsmethode entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 auf die Bedarfe beider Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt hat. Zwar ist § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 nach der Rechtsprechung des BSG bei Bestehen einer sog. "gemischten " Bedarfsgemeinschaft entgegen dem Wortlaut dahingehend einschränkend auszulegen, dass als Gesamtbedarf nur der Bedarf der hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist. Diesem Gesamtbedarf ist das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber zu stellen, das sich nach Abzug des eigenen Bedarfs des nicht hilfebedürftigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ergibt (BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R= juris Rn 47f). Vorliegend hat aber Frau X über kein eigenes Einkommen zur Deckung ihres Lebensunterhalts verfügt. Ob bei einer solchen Fallgestaltung die vom BSG vorgenommene einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 Anwendung findet, ist nicht geklärt.

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bei einem einheitlichen Streitgegenstand - wie vorliegend - die teilweise Erfolgsaussicht des Begehrens (siehe LSG NRW Beschluss vom 14.04.2008 - L 19 B 27/08 AS).

Da der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise zu tragen, ist ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 115 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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