L 7 AS 2047/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 2796/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 2047/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.10.2010 geändert. Den Klägern wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus L beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 11.10.2010 ist zulässig und begründet. Das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das sozialgerichtliche Hauptsacheverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom 10.05.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2010 zumindest teilweise Erfolg hat.

Vorliegend wird die Rechtsfrage zu klären sein, welche Maßnahmen bei einem Schimmelbefall der Wohnung und gleichzeitigen Vorliegen einer Atemwegserkrankung im Rahmen der Inanspruchsnahme zumutbarer Beseitigungsmöglichkeiten verlangt werden können. Dabei wird insbesondere zu klären sein, ob eine mehrmalige telefonische Ansprache des Vermieters und in der Vergangenheit erfolglos verlaufene Beseitigungsmaßnahmen ausreichend sind oder ob, wie vom SG angenommen, von dem Berechtigten weitere Schritte unternommen werden müssen, nachdem Maßnahmen zur Schimmelbeseitigung in der Vergangenheit keinen Erfolg gezeigt haben. Insbesondere wird zu klären sein, ob und ggf. zivilrechtlichen Maßnahmen hätten vorgenommen werden müssen, um den Vermieter zur Beseitigung der Mängel anzuhalten und einen Umzug zu vermeiden. Somit wirft der Rechtsstreit jedenfalls nicht nur einfach zu beantwortende Rechtsfragen auf, so dass es zur Herstellung der gebotenen "Waffengleichheit" zwischen den Beteiligten angezeigt ist, den Klägern anwaltliche Unterstützung zu gewähren.

Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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